Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00689


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 31. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Advokatin Suzanne Davet

basleradvokaten

Falknerstrasse 3, 4001 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1971 geborene X.___, Mutter von fünf Kindern (geboren 1994, 1996, 2000, 2001 und 2005), ohne Berufsausbildung, war Hausfrau. Am 6. Februar 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Atemnot während den Haushaltsarbeiten sowie einer raschen Ermüdbarkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 15/1). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 15/4), holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 15/5 und 15/14) und führte am 5. Dezember 2017 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 15/16). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 15/22). Dagegen erhob die Versicherte am 30. März 2018 unter Beilage eines Arztberichtes der Herzklinik Z.___ vom 29. März 2018 Einsprache (Urk. 15/28-29). Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 sprach ihr die IV-Stelle schliesslich eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2018 zu (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte am 28. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab dem 1. August 2017 mindestens eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2018 eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 und Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 angezeigt wurde (Urk. 16). Am 20. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht mit, dass keine Anwaltskosten im Zusammenhang mit der vorliegenden Streitigkeit durch ihre Rechtsschutzversicherung übernommen würden, da sie diese erst nach der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle abgeschlossen habe (Urk. 18-19).

3.    Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

    a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

    b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

    c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier-telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV in der bis 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Fassung).    

1.5    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).

1.6    Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der IVV vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

1.7    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.8    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.9     Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2016 erheblich in der Ausübung einer Tätigkeit eingeschränkt sei. Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitseinschränkung in einem 50%-Pensum tätig wäre und die restlichen 50 % im Haushalt einsetzen würde. Bis Dezember 2017 habe die Beschwerdeführerin mit einem errechneten Invaliditätsgrad von 36 % nach der gemischten Methode keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Aufgrund der Anwendung der neuen Rechtsprechung bezüglich der gemischten Methode, bekomme die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 mit einem danach errechneten Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente. Dabei sei im Arbeitsbereich eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und im Haushaltsbereich, wo auch die Unterstützung der Familienangehörigen einfliesse, eine Einschränkung von 31 % berücksichtigt worden (Urk. 2).

2.2.    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie heute in einem 100%-Pensum arbeiten würde, wenn sie gesund wäre. Dafür gäbe es verschiedene Gründe. Ihr behinderter Sohn sei 2015 in ein Heim verlegt worden, der jüngste Sohn sei nun 12 Jahre alt und sie wolle ihre Familie bei knappen finanziellen Mitteln unterstützen. Durch die Pflege ihres schwer kranken Sohnes, bei welchem im März 2000 die Diagnose Muskeldystrophie Duchenne gestellt worden sei, habe sie keiner Arbeitstätigkeit nachgehen können. Im Jahr 2017 habe sie trotz ihres verschlechterten Gesundheitszustandes eine leichte Arbeit angenommen. Sie arbeite 3 bis 3.5 Stunden pro Woche als Reinigungskraft, wobei sie Computer und Tische abstaube. Damit stosse sie aber bereits an ihre Grenze. Werde auf die protokollierte Aussage während der Haushaltsabklärung abgestellt, sei zu berücksichtigen, dass der behandelnde Kardiologe die Arbeitsfähigkeit im Haushalt mittlerweile noch auf 10 % einschätze. Der Abklärungsbericht sei auch unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe durch die Angehörigen nicht nachvollziehbar, es sei diesbezüglich von einer mindestens 50%igen Einschränkung auszugehen. Aufgrund ihrer Leistungsverminderung, der fehlenden Schulbildung und der ausländischen Herkunft sei bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Teil ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt. Damit ergebe sich anhand der gemischten Methode ab dem 1. Januar 2018 ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2).


3.

3.1    Dr. med. A.___, Fachärztin für Kardiologie und innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 20. Februar 2017 folgende Diagnose:

- Dilatative Kardiomyopathie (ED 2008)

- Trägerin der Genmutation Morbus Duchenne

- Schwer dilatierter linker Ventrikel mit schwer eingeschränkter EF (30%), leichte bis mittelschwere funktionelle Mitralinsuffizienz, eingeschränkte RV-Funktion, offenes PFO (Echokardiographie vom 06.07.2016)

Mitte April 2016 habe sich die Beschwerdeführerin wegen vermehrter Anstrengungsdyspnoe NYHA III gemeldet, nachdem sie vor einem Jahr aufgrund des Reizhustens den ACE-Hemmer vollständig sistiert habe. Im 24-Stunden-EKG hätten sich keine Kammertachykardien gezeigt. Echokardiographisch habe sie eine deutliche Dilatation der linksseitigen Herzhöhlen und eine deutliche Einschränkung der linksventrikulären Funktion eruiert. Sie habe die Beschwerdeführerin zur Stressechokardiographie und kardiologischen Zweitmeinung an Dr. med. B.___ der Herzklinik Z.___ überwiesen. Seither habe sie die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen (Urk. 15/5/1).

3.2    Prof. Dr. med. C.___, Herzklinik Z.___, erhob in seinem Bericht vom 26. Oktober 2017 folgende Diagnosen (Urk. 15/14/5):


- Dilatative Kardiomyopathie (ED 2008)

- Trägerin der Genmutation Morbus Duchenne

- Schwer dilatierter linker Ventrikel mit schwer eingeschränkter EF (30%), leichte bis mittelschwere funktionelle Mitralinsuffizienz, eingeschränkte RV-Funktion, offenes PFO

- NYHA II-III

- Invasive Abklärung vom 14.07.2016:

- Stenosefreie glattwandige Koronarien

- Schwer dilatierter linker Ventrikel (EDVI 149 ml/m2) mit eingeschränkter LVEF (39%)

- Cardiac Index 2.6 l/min/m2

- Normale pulmonale Druckverhältnisse (mPAP 18 mmHg)

- Spiroergometrie vom 13.07.2016:

- VO2max 19.5 ml/min/kg (79% Solleistung)

- Herz MRI vom 14.07.2016:

- LVEF 34%, RVEF 29%, keine Fibrose

- Kein Nachweis von Kammertachykardien (24h EKG)

- Echokardiographie vom 04.07.2017: EF 34%

- Spiroergometrie vom 04.07.2017: VO2max 17 ml/kg/min

- EKG: Sinusrhytmus, QRS 122 ms

- St. n. Tuberkulose 1993

- Gastroösophagealer Reflux

- Cardio-vasculärer Risikofaktor: Nikotin, leichte Hypercholesterinämie (LDL 3.7 mmol/l)

Im Verlauf der letzten eineinhalb Jahre sei es zu einer deutlichen Abnahme der körperlichen Leistungsfähigkeit infolge Dyspnoe gekommen. Die Beschwerdeführerin brauche im Haushalt Hilfe durch ihre Kinder. Längerfristig sei damit zu rechnen, dass Herzfunktion und Leistungsfähigkeit weiter abnähmen. Diesfalls sei eine Abklärung im Hinblick auf eine Herztransplantation nötig (Urk. 15/14/6).

3.3    Im Bericht vom 27. Oktober 2017 ergänzte Prof. Dr. C.___, dass die Beschwerdeführerin seit dem 22. Juli 2016 bei ihnen in der Herzklinik in ambulanter Behandlung sei. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass sie seit dem 1. Juli 2016 zu 70 % im Haushalt arbeitsunfähig sei. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei um 70 % reduziert. Als Hausfrau könne sie noch zwei bis drei Stunden leichte Arbeiten verrichten. Im Übrigen verwies er auf seinen Bericht vom 26. Oktober 2017 (Urk. 15/14/2-3).

3.4    Am 9. November 2017 nahm Dipl.-Med. D.___, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, für den RAD Stellung. Ihrer Einschätzung nach seien die Unterlagen der Herzklinik Z.___ aussagefähig und es sei kein externes Gutachten erforderlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich dort in kardiologischer Betreuung. Um die Einschränkungen im Haushalt detailliert zu erfassen sei eine Haushaltsabklärung erforderlich (Urk. 15/18/3).

3.5    Im Bericht der Herzklinik Z.___ vom 29. März 2018 wurden folgende Diagnosen hinzugefügt:

- Spiroergometrie:

- 04.07.2017: VO2max 17ml/kg/min

- EKG: Sinusrhythmus 64bpm, PQ 112 ms, QRS 123 ms, monotope VES

- NT-proBNP 623 ng/L

- Echokardiografie vom 29.03.2018

- Linker Ventrikel schwer dilatiert, exzentrisch hypertophiert

- LV Funktion schwer eingeschränkt (LVEF = 35%)

- Leichte funktionelle Mitralinsuffizienz bei LV Geometriestörung

- Mittelschwer dilatierter linker Vorhof (LAVI= 40/ml/m2)

- Offnes PFO mit intermittierend li-re Shunt

- Keine pulmonale Durchsteigerung

- Normal grosser rechter Ventrikel mit normaler syst. Funktion

Die Arbeitsfähigkeit als Hausfrau aus medizinisch-kardiologischer Sicht betrage weiterhin 20 bis 30 %. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Vorbescheid der Invalidenversicherung eine Arbeitsfähigkeit als Hausfrau von 69 % angenommen worden sei. Die IV-Stelle habe die Haushaltsabklärung nach seinem Gutachten vom 27. Oktober 2017, in welchem eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 70 % festgestellt worden sei, durchgeführt. Zwischenzeitlich habe sich die kardiale Situation nicht verändert (Urk. 15/28/2).


4.

4.1    Aufgrund des vorliegenden Arztberichts von Prof. Dr. C.___ der Herzklinik Z.___ vom 27. Oktober 2017 ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 70 % reduziert. Sie kann noch zwei bis drei Stunden pro Tag einer leichten Haushaltstätigkeit nachgehen (E. 3.3). Letzteres entspricht, übernommen auf den Erwerbsbereich, einer leichten angepassten Tätigkeit. In seinem Bericht vom 29. März 2018 bestätigte er nochmals, dass der Gesundheitszustand nach den neuen Untersuchungen und Messungen unverändert geblieben sei (E. 3.5). Somit ist bei der Beschwerdeführerin von einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, zumal die RAD-Ärztin nach der Aktenbeurteilung ebenfalls zur Einschätzung kam, dass die Unterlagen der Herzklinik Z.___ aussagefähig seien und kein externes Gutachten erforderlich sei
(E. 3.4). Hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts von Prof. Dr. C.___ vom 27. August 2018 (Urk. 3/6) ist anzumerken, dass dieser keine Anhaltspunkte für sich später verwirklichte Tatsachen enthält, welche mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet wären, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen. Für die richterliche Beurteilung sind im konkreten Fall folglich allein die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98; intern: aus VV005). Der Bericht bezieht sich nämlich auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten ist (Urk. 3/6 S. 2). Diese ist im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen.

4.2    Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, wie von der Beschwerdegegnerin festgehalten, im Erwerbsbereich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses in einer angepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Vorliegend wurde die Haushaltsabklärung am 7. Dezember 2017 vor Ort von einer qualifizierten Person durchgeführt, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Im Weiteren wurde der Bericht angemessen detailliert und plausibel begründet, wobei auch die Angaben der Beschwerdeführerin Berücksichtigung fanden. Somit kommt dem Bericht volle Beweiskraft zu (vgl. AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentliche Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004
E. 5.1.2).

5.2    Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, dass sie bei guter Gesundheit in einem 100%-Pensum arbeiten würde (Urk. 1 S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre, auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Haushaltsabklärungsberichts gemachten Angaben stützte (vgl. Urk. 15/16/3 Ziff. 2.5-6). Somit erscheint die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar, zumal alle vier Kinder noch zu Hause leben und am Wochenende die Pflege des behinderten Sohnes anfällt. Im Bericht wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch spreche und adäquat auf die Fragen geantwortet habe (Urk. 15/16/1), was sprachliche Verständigungsschwierigkeiten als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Nachdem die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), hat es mit der von der Beschwerdegegnerin festgestellten Qualifikation sein Bewenden.

5.3    Strittig ist weiter die Einschränkung in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche/Kleiderpflege sowie der Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen, wobei insbesondere das Ausmass der Schadenminderungspflicht in Frage gestellt wurde (Urk. 1 S. 7). Während die Abklärungsperson in den genannten Bereichen von einer summierten Einschränkung von 31 % ausging, hält die Beschwerdeführerin eine solche von generell 50 % als angemessen. Das Gericht greift, wenn der Haushaltsabklärungsbericht voll beweiskräftig ist (E. 5.1), nur in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.

    Triftige Gründe, welche in einzelnen Aufgaben ein Abweichen von den vor Ort festgestellten Einschränkungen rechtfertigen würden, liegen jedoch nicht vor. So berücksichtigte die zuständige Abklärungsperson aufgrund der medizinischen Akten (vgl. E. 3.3) zu Recht, dass die Beschwerdeführerin leichtere Tätigkeiten noch immer selber verrichten kann und sich die anfallende Arbeit ihrem Befinden entsprechend einteilen muss. Des Weiteren ist von einem Sechspersonenhaushalt auszugehen, wobei dem Sohn und – auf zumutbare Tätigkeiten beschränkt – dem Ehemann sowie den Töchtern im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine Mithilfe zuzumuten ist. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint dabei die Festsetzung einer Gesamteinschränkung von 31 % auch nicht als unplausibel, zumindest nicht als unangemessen. Dass die von der Abklärungsperson festgestellte Einschränkung von 31 % geringer ausfällt als die vom behandelnden Arzt Prof. Dr. C.___ attestierte generelle Arbeitsunfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.3 und E. 3.5), liegt an der berücksichtigten Schadenminderungspflicht (vgl. E. 1.4).

5.4    Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre und sie zu 31 % in der Verrichtung des Haushalts eingeschränkt ist.


6.

6.1    Da die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall nicht zu 100 % erwerbstätig wäre, ist der Invaliditätsgrad vorliegend nicht mittels eines reinen Einkommensvergleichs, sondern in Anwendung der gemischten Methode im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG zu bemessen (vgl. E 1.5). Ausgehend von der vorgenommenen Qualifikation ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt bemessen hat.

6.2    Wie bereits eingangs erwähnt, wurde per 1. Januar 2018 eine neue Berechnungsmethode bei Teilerwerbstätigen in der IVV statuiert (vgl. E. 1.6). Die vorliegend angefochtene Verfügung ist am 26. Juni 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

6.3    Gemäss Aktenlage ging die Beschwerdeführerin vor ihrer Erkrankung aufgrund der Kinderbetreuung keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 15/1/6 und Urk. 15/16/2-3). Unter diesen Umständen ist das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu ermitteln. Da die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolvierte, wäre zur Bestimmung des Validen- und des Invalideneinkommens auf denselben Tabellenlohn (Hilfsarbeitertätigkeit) abzustellen. Damit kann eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Valideneinkommen 50 %, Invalideneinkommen 30 %) vorgenommen werden. Somit ergibt sich für die alte Berechnungsmethode ein Invaliditätsgrad von 40 %, welcher gewichtet auf ein 50%-Pensum einen Invaliditätsgrad von 20 % ergibt. In Anwendung der neuen Berechnungsmethode ab 1. Januar 2018 ist von einem 100%-Pensum auszugehen. Daraus resultiert für die neue Berechnungsmethode ein Invaliditätsgrad von 70 %, welcher gewichtet auf ein 50%-Pensum einen Invaliditätsgrad von 35 % ergibt. Entgegen der Ansicht Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 19) ist ein leidensbedingter Abzug vorliegend nicht angezeigt, da der leidensbedingten Einschränkung bereits in der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung Rechnung getragen wird. Was den Ausländerstatus (die Beschwerdeführerin besitzt seit 2016 das Schweizer Bürgerrecht) und die fehlende Ausbildung betrifft, ist ebenfalls kein Abzug gerechtfertigt, da diese Faktoren auf die Entlöhnung einer Hilfsarbeitertätigkeit keinen Einfluss haben.

6.4    Der Gesamtinvaliditätsgrad beläuft sich in Anwendung der gemischten Methode nach neuem Recht auf 50.5 % beziehungsweise 51 % ([70 x 0.5] + [31 x 0.5]; zum Runden: BGE 130 V 121). Nach altem Recht ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35.5 % beziehungsweise 36 % ([40 x 0.5] + [31 x 0.5]). Daraus ist zu folgern, dass bis am 31. Dezember 2017 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestand, jedoch ab 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 51 % besteht, der Anspruch auf eine halbe Rente gibt.


7.    Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gewährt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


8.    

8.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/3-4, Urk. 3/7-11 Urk. 11-12 und Urk. 13/2-15). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung sowie die anwaltliche Verbeiständung zu bewilligen.

8.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.3    Mit Honorarnote vom 20. Dezember 2018 (Urk. 20) machte Rechtsanwältin Suzanne Davet einen Aufwand von Total Fr. 3'117.60 geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) ist eine Entschädigung in dieser Höhe gerade noch angemessen. Demnach ist Rechtsanwältin Suzanne Davet in dieser Höhe von der Gerichtskasse zu entschädigen.

8.4    Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 28. August 2018 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Suzanne Davet, Basel, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Suzanne Davet, Basel,wird mit Fr. 3'117.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Suzanne Davet

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz