Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00690
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 6. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war seit Juli 1986 in einem 80 %-Pensum als Produktionsmitarbeiterin tätig (Urk. 6/13/2-3) und meldete sich am 19. November 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 30. Dezember 2009 erstattet wurde (Urk. 6/45). Im Auftrag der IV-Stelle fand eine orthopädische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt (Urk. 6/60). Mit Verfügung vom 10. September 2010 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 6/62).
Mit Mitteilung vom 4. März 2011 (Urk. 6/76) gewährte die IV-Stelle die mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 beantragte Arbeitsvermittlung (Urk. 6/65), in deren Rahmen vom 29. März 2011 bis 28. März 2012 eine arbeitsmarktliche Massnahme stattfinden sollte, welche vorzeitig abgebrochen wurde (Urk. 6/80, Urk. 6/85).
1.2 Am 7. September 2011 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/82). Am 9. November 2012 fand im Auftrag der IV-Stelle eine orthopädische und psychiatrische Untersuchung durch den RAD statt (Urk. 6/101, Urk. 6/102). Mit Verfügung vom 12. Februar 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 6/113).
1.3 Auf eine erneute Anmeldung am 13. April 2015 (Urk. 6/116) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Mai 2015 nicht ein (Urk. 6/122).
1.4 Am 14. November 2016 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/125). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungens stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. April 2017 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 6/135). Mit Einwänden vom 26. Juni 2017 beantragte die Versicherte, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung von der IV-Stelle in die Wege zu leiten (Urk. 6/139). In der Folge holte die IV-Stelle bei der Y.___ AG, ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 11. Januar 2018 erstattet wurde (Urk. 6/155).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/159, Urk. 6/162, Urk. 6/164), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Juni 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 6/168).
2. Die Versicherte erhob am 27. August 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, sie psychiatrisch begutachten zu lassen und über den Anspruch auf eine Rente neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 (Urk. 10) reichte die Beschwerdegegnerin einen Arztbericht ein (Urk. 11). Das Sozialversicherungsgericht ersuchte die Y.___ AG am 1. November 2018 um eine vertiefte psychiatrische Stellungnahme (Urk. 13), welche am 3. Dezember 2018 erstattet (Urk. 14) und der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
1.7 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die abweisende Leistungsverfügung damit (Urk. 2), das im Januar 2018 erstellte Gutachten beantworte die gestellten Fragen umfassend und es bestehe aus ihrer Sicht weiterhin keine Arbeitsunfähigkeit. Der nachgereichte psychiatrische und rheumatologische Bericht erwähne keine neuen Diagnosen. Der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, weshalb sie an ihrem Entscheid festhalte (S. 2 oben).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), das psychiatrische Teilgutachten sei keine materiell schlüssige medizinische Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung, ob von einer psychisch bedingten Leistungseinschränkung auszugehen sei, weshalb sich eine psychiatrische Neubegutachtung aufdränge. Ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich seit der letzten umfassenden Beurteilung objektiv verschlechtert, weshalb ein Revisionstatbestand gegeben sei (S. 4 oben). Eine rezidivierende depressive Störung sei ausgewiesen (S. 8 oben).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 14. November 2016 eingetreten ist (Urk. 6/125). Zu prüfen ist somit, ob sich der massgebliche Sachverhalt zwischen der letzten materiellen Prüfung, welcher der abweisenden Verfügung vom 12. Februar 2013 zugrunde lag (Urk. 6/113), und der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2018 (Urk. 2) in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise geändert hat.
3.
3.1 Med. pract. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 14. September 2011 (Urk. 6/88/1-2) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 15. März 2011 behandle (S. 1 oben), und nannte die folgenden Diagnosen (S. 2 oben):
- Depression, Erstdiagnose (ED) 2007
- Knieschmerzen beidseitig, seit 4 Jahren
- Arthroskopie links, 2007 im Spital A.___
- lumbospondylogenes bis radikuläres Syndrom
- substituierte Hypothyreose bei aktenanamnestisch Thyroidetomie, 2006
- Ostechondrose L3/4, auf Höhe L3/4 und L4/5 Kontakt zu Nervenwurzel L4 und L5 links, 2009
- rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose
- Polyarthrose
- Pangonarthrose beidseitig mit Streckdefizit
- Fingerpolyarthrose beidseitig
- Periarthritis humeroscapularis beidseitig
- cervikospondylogenes Syndrom
- Vitamin D3 Mangel, ED 2010
- Adipositas
- Depression im Rahmen der rheumatischen Beschwerden
- Metatarsalgie bei Knickfüssen beidseitig
- Throphibildung Zehengrundgelenk links (Gichtarthristis), 2008
- Status nach HWS Distorsionstrauma, Autounfall 2004
- erosive Antrumgastritis, HP positiv axiale Hiatushernie, 2009
- Empty Sella Syndrom
- Vertebralis Hypoplasie links, 2005
- Hornersyndrom links am ehesten im Rahmen von Unfall im 2004, commotio cerebri
Im Vordergrund stünden vor allem die Polyarthrose und Rückenbeschwerden (S. 1 oben). Bezüglich einer Beurteilung des Krankheitsverlaufs sei eine Stellungnahme schwierig, da er die Beschwerdeführerin erst seit kurzem behandle. Insgesamt sei jedoch nach den Erläuterungen der Beschwerdeführerin eher von einer Verschlechterung die Rede. Der weitere Verlauf sei noch unklar und es frage sich, in wie weit eine definitive Beurteilung in der noch aktuellen postoperativen Phase Sinn mache. Für eine Objektivierung der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise des Krankheitsverlaufs sei eine unabhängige medizinische und psychiatrische Beurteilung wahrscheinlich sinnvoller (S. 1 Mitte).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 7. Oktober 2011 (Urk. 6/87) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Februar 2007 neuro-psychiatrisch behandle (S. 1 Mitte). Die psychischen Beschwerden und Symptome hätten in den letzten Jahren allmählich zugenommen. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahren diversen belastenden Ereignissen ausgesetzt (S. 1 unten). Beim therapieresistenten chronischen Lumbovertebralsyndrom habe sie sich im Mai 2011 einer Diskushernien-Operation unterzogen, welche die Beschwerden im Rücken- und Beinbereich nicht erheblich reduziert habe. Auch die erneute Operation der seit Jahren bestehenden Knieproblematik habe keine nennenswerte Besserung gebracht. Diese missglückten Operationen hätten eine eindeutige zusätzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands verursacht (S. 2 oben). Unter diesen Umständen bestehe seit mindestens einem Jahr eine eindeutige Verschlechterung des psychischen Zustands. Die Belastbarkeit und Ausdauer seien deutlich reduzierter. Sie sei vermehrt zerstreut, vergesslich und habe vermehrt Konzentrationsstörungen. Sie sei antriebsarm, freudlos, wirke äusserst ängstlich, unsicher, ratlos, affektlabil und habe eine deutlich reduzierte Vitalkraft. Bei diesen Beschwerden handle es sich um eine langdauernde sich verschlechternde mindestens mittelgradige depressive Störung (S. 2 Mitte).
Aus neuropsychiatrischer Sicht seien ihr seit einem Jahr in der freien Wirtschaft einfache, leichte und ihrem Gesundheitszustand entsprechende Tätigkeiten im Umfang von höchstens 30-40 % zumutbar. Unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse sei sie für die freie Wirtschaft praktisch nicht mehr vermittlungsfähig (S. 2 unten).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 8. November 2011 aus (Urk. 6/91), er habe die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2006 bis 26. September 2011 ambulant behandelt (Ziff. 1.2), und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach arthroskopischem Shaving bei fortgeschrittener bikompartimentaler Chondropathie sowie medialer und lateraler Teilmeniskektomie und Entfernung von freien Gelenkskörpern bei Synovitis links. In wie weit die Migräne und Depression eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe, könne er nicht beurteilen (Ziff. 1.1).
Am 1. April 2007 sei eine Arthroskopie des linken Kniegelenks durchgeführt worden. Trotzdem bestünden therapieresistente Schmerzen antero-medial. Am 19. August 2011 sei nochmals ein arthroskopisches Shaving bei Chondropathie mit medialer und lateraler Teilmeniskektomie und Entfernung von freien Gelenkskörpern links vorgenommen worden. Postoperativ hätten die Schmerzen im linken Kniegelenk zugenommen und seien therapieresistent. Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der fraglichen Schmerzverarbeitungsstörung sei die Prognose ungünstig (Ziff. 1.4).
Vorwiegend stehende und gehende Tätigkeiten mit Laufen auf unebenem Boden, Treppen, Leitern und schrägen Ebenen, häufigem Knien, sowie Heben und Tragen von Lasten von 5-10 Kilogramm seien nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit müsse gutachterlich beurteilt werden, da die Beschwerdeführerin auch über Rückenschmerzen klage und offenbar wegen einer Migräne und Depression behandelt werde (Ziff. 1.7).
3.4 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) nannte in seinem Bericht vom 21. November 2011 (Urk. 6/92/6-8) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A Ziff. 1):
- Depression, ED 2007
- lumbospondylogenes bis radikuläres Syndrom bei degenerativen Veränderungen
- Status nach Fenestrierung und Diskektomie L3/4 und L4/5 links am 3. Mai 2011
- rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose
- Polyarthrose
- Pangonarthrose beidseitig, Status nach wiederholter Arthroskopie zuletzt 2011
- Fingerpolyarthrose beidseitig
- Periarthritis humeroscapularis beidseitig
- cervikospondylogenes Syndrom
Die Beschwerdeführerin leide unter chronifizierten Rücken- und Kniebeschwerden sowie an einer zunehmenden depressiven Entwicklung. Die Prognose bezüglich der vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei wegen der Gesamtsituation (schlechte Ausbildung, geringe Deutschkenntnisse, mangelnde Berufsidentität, tiefe Eigenaktivität und chronifiziertes Leiden) weiterhin ungünstig. Aufgrund einer starken subjektiven Krankheitsüberzeugung und unzureichender Deutschkenntnisse seien die Möglichkeiten für erfolgversprechende berufliche Massnahmen eher ungünstig (S. 3 oben).
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, nannte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2012 (Urk. 6/101) zur orthopädischen Untersuchung vom 19. November 2012, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Mitte):
- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS
- ubiquitäre degenerative Veränderungen (MRI LWS vom 6. Oktober und 5. April 2011) mit
- spinaler Stenose L4/5 mehr als L5/S1
- Protrusionen L4/5 mehr als L5/S1
- geringer Listhese L3/4
- Nervenwurzelirritation im Foramen L3/4 links
- geringe rechts-konvexe LWS Skoliose
- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung, mehr des linken als des rechten Kniegelenks
- medial und retropatellar betonte Gonarthrose, links mehr als rechts (Röntgen vom 2. Mai 2012)
- Status nach therapeutischer Arthroskopie 2007 und 2010 linkes Kniegelenk, Omalgie beidseits
- AC-Gelenks-Arthrose beidseits mit intraartikulärer Verkalkung beidseits, Mikroverkalkungen Musculus supraspinatus beidseits und Musculus subscapularis rechts (Sonographie vom 20. September 2010)
- cervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- leichte degenerative Veränderung der unteren HWS, diskrete Retrolisthesis C4/5
- Fingergelenkspolyarthrose beidseits
- diskrete degenerative Veränderungen beidseits (Röntgen vom 31. August 2010)
- Senk-Spreiz-Fuss beidseits mit Hallux Valgus
- Adipositas per magna
Das Ausmass der geklagten Schmerzen korreliere teilweise mit den Untersuchungsbefunden. Es bestehe eine Einschränkung der Beweglichkeit und Druckschmerzhaftigkeit beider Kniegelenke bei Gonarthrose. Die eingeschränkte Belastbarkeit und Bewegungsfähigkeit der LWS sei aufgrund der Spinalkanalstenose (Operation am 3. Mai 2011) ebenfalls nachvollziehbar, sensomotorische Ausfälle bestünden jedoch nicht. Eine Bewegungseinschränkung der Schultergelenke habe bei dieser Untersuchung nicht festgestellt werden können. Eine leichte Belastungseinschränkung sei aufgrund der Arthrose der AC-Gelenke und der diskreten Kalkablagerungen möglich. Ein die Altersnorm übersteigender Befund liege jedoch nicht vor. Ebenso seien die morgendlichen Schmerzen und Morgensteifigkeit der Finger bei der röntgenologisch nachgewiesenen Arthrose plausibel und altersentsprechend (S. 6 unten, S. 7 oben).
Bei der Beschwerdeführerin sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen sitzenden Tätigkeit als Waagenmonteurin bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg bis 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, andauerndes Sitzen), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Nässe-/Kälteexposition) bestehe eine quantitativ unveränderte Arbeitsfähigkeit (S. 7 unten). Es bestehe im Vergleich zu 2012 eine weitere qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch keine weitere quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 8 oben).
3.6 Dipl. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, nannte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2012 (Urk. 6/102) zur psychiatrischen Untersuchung vom 19. November 2012 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten) eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.20). Zusätzlich bestünden die somatischen Diagnosen nach Aktenlage, eine Migräne ohne Aura, Probleme in der Beziehung zum Ehepartner, Trennung, Scheidung und Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung mit Ablehnung durch die Schwiegerfamilie (S. 3 unten, S. 4 oben).
Während der Exploration falle keine deutlich depressive Stimmungslage bei der Beschwerdeführerin auf. Sie berichte über verschiedene psychosoziale Probleme und über zeitweiliges Traurigsein infolge der Schmerzen und infolge der Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann. Dieses halte jedoch nur zirka 15 Minuten an, dann würde die Stimmung wieder in einen normalen Zustand zurückkehren, sodass nicht von einer länger dauernden depressiven Stimmungslage ausgegangen werden könne. Auffallend seien jedoch die seit vielen Jahren angegebenen Schmerzen, welche scheinbar nicht auf die bisherigen therapeutischen Interventionen genügend angesprochen hätten. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Dauer und Schwere lasse sich jedoch auch im Verlauf nicht feststellen. Es lägen verschiedenste psychosoziale Belastungen vor. Ein primärer Krankheitsgewinn werde im Rahmen der Exploration nicht ersichtlich. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug könne nicht festgestellt werden. Einzig seien die bisherigen Behandlungen scheinbar nicht erfolgreich gewesen, um die Beschwerdeführerin schmerzfrei zu bekommen. Auf der anderen Seite sei die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, ihren Haushalt zu bewerkstelligen und längere Spaziergänge zu unternehmen. Beeinträchtigend wirke die fixierte Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin, welche sicherlich neben der fehlenden Introspektionsfähigkeit bei unterdurchschnittlicher Intelligenz die Überwindbarkeit erschwere. Aufgrund des niedrigen Medikamentenspiegels sei weder eine ausreichende analgetische noch psychopharmakologische Behandlung vorhanden (S. 5 oben).
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei sicherlich auch im Rahmen der körperlichen Befunde eine leichte Verschlechterung eingetreten. Es könne nun von einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.20) gesprochen werden, da das Ausmass der Schmerzen nicht nachvollziehbar bleibe und eine Schmerzausweitung bestehe. Hinweise für eine depressive Störung hätten sich nicht finden lassen, das gezeigte Verhalten sei als normale Reaktion auf Schmerzen und psychosoziale Belastungen anzunehmen. Infolge der Schmerzstörung könne ein Leistungsabzug von 20 % wegen vermehrten Pausen in angepasster Tätigkeit gewährt werden. Da die Beschwerdeführerin die Medikamente nicht nach Vorschrift einnehme, sei durch eine Verbesserung der Therapie theoretisch eine Verbesserung zu erwarten, da die Beschwerdeführerin jedoch eine ausgeprägte und fixierte Krankheitsüberzeugung habe, sei dies nicht wahrscheinlich (S. 5 unten).
3.7 Die IV-Stelle stellte auf die von den RAD-Ärzten Dr. D.___ und Dr. E.___ (vorstehend E. 3.5 und E. 3.6) beurteilte Arbeitsfähigkeit ab (Urk. 6/104 S. 7-9). In der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin/Waagenmonteurin bestehe seit April 2007 und weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg bis 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, andauerndes Sitzen), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Nässe-/Kälteexposition) bestehe eine quantitativ unveränderte Arbeitsfähigkeit von 80 % bei vollem Stundenpensum. Es bestehe im Vergleich zu 2010 eine weitere qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, jedoch keine weitere quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Den Invaliditätsgrad ermittelte sie anhand eines Einkommensvergleichs. Für die Ermittlung des Valideneinkommens stützte sie sich auf das von der Beschwerdeführerin im 80 %-Pensum erzielte Einkommen unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung. Das Invalideneinkommen berechnete sie anhand des Tabellenlohns des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten in dem für die Beschwerdeführerin zumutbaren 80 %-Pensum. Da davon ausgegangen werde, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten bestehe, seien keine leidensbedingten Abzüge möglich. Im Ergebnis errechnete sie einen Invaliditätsgrad von rund 20 % und wies das Leistungsbegehren ab (S. 8).
4.
4.1 Med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, G.___, nannte in ihrem Bericht vom 27. Januar 2016 (Urk. 6/140/3-4) zu dem am Vortag erfolgten Vorgespräch, die folgenden Diagnosen (S. 4 unten):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2)
- Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.4)
- Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung, Persönlichkeitsstörung mit vermeiden selbstunsicheren und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0)
Es zeige sich eine schwer leidende und schwer kranke Frau mit einer rezidivierenden depressiven Symptomatik im Vordergrund stehend, wobei mittlerweile von einer Chronifizierung auszugehen sei. Zusätzlich lägen multiple somatische Beeinträchtigungen vor, mit dem Verdacht auf eine Schmerzstörung. Zugrundeliegend sei jedoch ein strukturelles Defizit zu vermuten aufgrund von früherer Deprivation und Aufwachsen in schwierigen Lebensverhältnissen. Die Persönlichkeitsstruktur sei mit abhängigen und vermeidend selbstunsicheren Anteilen zu vermuten und müsse im weiteren Verlauf genauer abgeklärt werden. Aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten wie auch einer eingeschränkten Reflexions- wie auch Introspektionsfähigkeit mit einer mittlerweile deutlichen Chronifizierung und auch teilweiser Aggravation sei ein aktueller Aufenthalt auf einer Psychotherapiestation eher unrealistisch (S. 4 unten).
4.2 Die Fachpersonen der Psychiatrischen Klinik H.___ nannten in ihrem Kurzaustrittsbericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 6/140/5-7) zur stationären Behandlung vom 15. März 2016 bis 7. Juni 2016 die folgenden Diagnosen (S. 5 Mitte):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4)
Die Beschwerdeführerin habe sich während der stationären Behandlung gut psychisch stabilisieren können, bei Austritt bestehe eine aufgehellte Stimmungslage sowie eine deutliche Reduktion der Schmerzen (S. 6 unten).
4.3 Die Fachpersonen des I.___ nannten in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2016 (Urk. 6/123/6-12) die folgenden, hier verkürzt aufgeführten, Diagnosen (S. 6 f.):
- posttraumatisches cervikozephales Syndrom
- lumbovertebrales und lumboradikuläres Syndrom
- Periarthropathia humeroscalpularis beidseitig
- Periarthropathia Genu
- Fingergelenkspolyarthrose
- Druckschmerzhaftigkeit und leichte Schwellung des Zehengrundgelenks links (Gichtarthritis) ohne erkennbare Trophi-Bildung an den klassischen Orten
- Metatarsalgien
- Migräne
- Status nach tubulärem Adenom
- Status nach Thyroidektomie, August 2006
- Status nach Varizenoperation, 2005
- Status nach Nasenseptumplastik, April 2006
- Gastroösophageale Refluxkrankheit
- Vitamin D-Mangel
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- Adipositas
Aus psychiatrischer Sicht bestehe subjektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, auch in angepasster Tätigkeit. Das positive Leistungsbild beinhalte Sitzen für zirka 30 Minuten, nur leichte Mithilfe im Haushalt (Geschirrspüler ein- und ausräumen). Das negative Leistungsbild beinhalte Autofahren maximal 2 bis 3 Minuten zum Laden, Spazieren zirka 400 Meter (nur flach, langsamer werdend), Stehen nur mit Anlehnen, Treppenlaufen nach unten schmerzhaft, kein Bücken, kein Knien, keine Überkopfarbeiten (Schwindel), nur kurze Konzentration (werde aggressiv und nervös), kein Stress (wenig Menschen, kein Lärm). Die objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergebe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aufgrund der neuropsychologisch bestätigten Depression, der restlichen Diagnosen und aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der Fremdanamnese (S. 11 unten).
Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht könne für leichte Arbeit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 11 unten).
Aus Wirbelsäule-chirurgischer Sicht könne der Patientin aufgrund der komplexen Problematik mit multiplen Problemen am Bewegungsapparat zurzeit und bis auf weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden (S. 11 unten).
Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, auch für angepasste Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht sei kein Rehabilitationspotenzial ersichtlich. Aus somatischer Sicht wäre für die Kniegelenke eine Gewichtsreduktion entscheidend (S. 12 oben).
4.4 Die Fachpersonen des I.___ führten in ihrem Bericht vom 23. Januar 2017 (Urk. 6/132) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 3. Januar 2017 behandelt hätten (Ziff. 1.2), und nannten aus somatischer Sicht dieselben Diagnosen wie im Bericht vom Oktober 2016 (vorstehend E. 4.3) sowie eine arterielle Hypertonie. Aus psychiatrischer Sicht nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10, F33.1) bei einem Zustand nach schweren Depressionen mit Suizidversuch 2016 und eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01; S. 6 f.).
Die Beschwerdeführerin könne höchstens 30 Minuten sitzen, zirka 400 Meter Spazierengehen, Stehen nur mit Anlehnen, kein Bücken, kein Hochheben, kein Überkopf-Arbeiten (Schwindel), nur kurze Konzentrationsfähigkeit (werde aggressiv und nervös), kein Stress (Lärm mache sie aggressiv, nervös und führe zu Kopfschmerzen), Angst vor vielen Menschen (sozialer Rückzug, sie gehe kaum aus dem Haus). Es bestünden keine geistigen Einschränkungen (S. 8 unten).
Aufgrund der neuropsychologisch bestätigten Depression und der restlichen Diagnosen bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten (S. 9 oben).
4.5 Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 27. Januar 2017 aus (Urk. 6/130), dass er die Beschwerdeführerin seit 6. Juli 2016 behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden, hier verkürzt aufgeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- posttraumatisches und weitgehend therapieresistentes, cervicocephales Schmerzsyndrom, mit wiederholten Exazerbationen in Migräne-Kopfschmerzen, bei Status nach Autounfall 2004
- Migräne
- cervicocephales Syndrom
- lumbovertebrales und lumboradikuläres Syndrom
- Periarthropathia humeroscalpularis beidseitig
- Periarthropathia Genu
- Fingergelenkspolyarthrose
- Metatarsalgien
- Status nach tubulärem Adenom
- Status nach Thyroidektomie, August 2006
- gastroösophageale Refluxkrankheit
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- Adipositas
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung
Aufgrund der vor allem belastungsunabhängigen Beschwerden einerseits sowie der gehäuft auftretenden Migräneattacken (bis 3 Mal pro Woche) bei chronischer Migräne und der Tatsache, dass die Beschwerden bis jetzt trotz intensiver konservativer Behandlung und Medikation therapieresistent seien, könne der Beschwerdeführerin zurzeit und bis auf weiteres keine Tätigkeit zugemutet werden (Ziff. 1.7).
4.6 Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2017 (Urk. 6/165) zur rheumatologischen Untersuchung vom 22. September 2017 die folgenden Diagnosen (S. 1):
- chronisches cervico-und lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Status nach Distorsionstrauma der HWS mit Commotio cerebri am 2. Dezember 2010
- segmentale Dysfunktion der HWS und BWS
- Iliosakralgelenk-Dysfunktion rechts
- Myogelosen
- degenerative Veränderungen der HWS mit Discusprotrusionen und Unkovertebralarthrosen C4-C6 mit Spinalkanalenge ohne Anhalt für Myelonkompression. Mässige bis schwere Neuroforaminale am linken C5-C6 beidseitig mit Verdacht auf Nervenwurzelkompression C6 links. Fortgeschrittene degenerative Veränderungen auf Höhe LWK 3 - LWK 5 mit rezessaler Einengung und möglicher Affektion der Nervenwurzel L4 und L5 rechts.
- chronische Polyarthralgien unklarer Genese
- Differenttialdiagnose (DD) bei Diagnose 3
- Polyarthrosen
- chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, DD Fibromyalgie
- craniomandibuläre Dysfunktion
- chronische Knieschmerzen beidseitig linksbetont
- Status nach Arthroskopie Kniegelenk links vom 25. April 2007
- Status nach Arthroskopie Knie links vom 2. Dezember 2010
- fortgeschrittene Varusgonarthrose rechts betont
- Verdacht auf Schlafapnoesyndrom
- Migräne
- rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige depressive Episode
- Adipositas
- Hypothyreose bei Status nach Thyreoidektomie vom August 2006
Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine multifaktorielle Schmerzsymptomatik. Die Ursache der chronischen Polyarthralgien sei unklar. Klinisch bestehe ein Verdacht auf ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, am ehesten Fibromyalgie (S. 3 oben).
4.7 Die Ärzte der Y.___ AG erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2018 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/155/3-74). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 18 ff.) und ihre am 4., 16. und 18. September 2017 erhobenen internistischen (S. 18 ff.), neurologischen (S. 23 ff.), rheumatologischen (S. 33 ff.) und psychiatrischen (S. 43 ff.) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 58 unten Ziff. III 1):
- medial betonte Gonarthrose beidseits, mit Knorpelglatzen, Kellgren-Lawrence Grad 3-4 beidseits
- degenerative Veränderungen MTP beidseits im Sinne einer Grosszehenarthrose und degenerative Veränderungen des Lisfranc-Gelenkes rechts bei Überlastung im Rahmen der Adipositas
- degenerative spinale Veränderungen ohne ausreichendes klinisches Korrelat
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Migräne ohne Aura und einen Analgetika-induzierten Kopfschmerz, ein mögliches Restless-Legs-Syndrom, eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas Grad II und einen Diabetes mellitus Typ 2 (S. 59 oben).
Die Beschwerdeführerin trage keine namhaften internistischen Beschwerden vor. Sie reklamiere im Vordergrund stehend Beschwerden der Gelenke sowie psychiatrische Beschwerden. Die bei der internistischen Untersuchung erhobene Diskrepanz zwischen reklamierter nahezu maximaler Schmerzintensität und der nicht namhaft gestörten spontanen Mobilität sowie dem klinisch nicht namhaft schmerzgeplagten Eindruck spreche für eine Aggravation. Aus internistischer Sicht sei zumindest in körperlich leichten Tätigkeiten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeiten somit keine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (S. 22 unten).
Der neurologische Befund sei ohne behinderungsrelevante Auffälligkeit. Die spontane Mobilität imponiere regelrecht und widerspreche der reklamierten Beeinträchtigung (S. 30 Mitte). Zusammengefasst seien aus neurologischer Sicht bei Status nach lumbaler Operation berufliche Tätigkeiten, welche mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten und lumbovertebralen Zwangshaltungen verbunden seien, nicht geeignet. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule bestehe aus neurologischer Sicht keine Minderung der Arbeitsfähigkeit. Notwendig sei eine Gewichtsreduktion zur Entlastung der Wirbelsäule (S. 31 Mitte).
In der klinisch-rheumatologischen Untersuchung hätten sich eine gute spontane Mobilität und kein konsistent schmerzgeplagter Eindruck gezeigt. Die Waddell-Zeichen (Zeichen einer nicht plausiblen Präsentation von Einschränkungen und Beschwerden) seien positiv (S. 42 oben). Im MRI der Gelenke hätten sich ausgeprägte Gonarthrosen und degenerative Zeichen der Mittelfuss- und Grosszehengelenke gezeigt. Notwendig sei somit vorrangig die Gewichtsreduktion (S. 42 Mitte). Die degenerativen spinalen und die genannten Gelenke betreffenden Alterationen seien nicht umkehrbar (eine Progredienz jedoch durch eine Gewichtsreduktion aufhaltbar) und würden eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit mit einem Ausschluss körperlich schwerer Arbeit und von überwiegend gehend und stehend oder kniend ausgeübten Tätigkeiten bedingen. Darüber hinaus würden sich keine Limitationen ergeben. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Waagenmonteurin sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % aus rheumatologischer Sicht zu attestieren (S. 42 unten).
In der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin vorrangig von einem Ganzkörperschmerzsyndrom mit höchster Schmerzintensität und daneben von Freud-, Lust- und Antriebslosigkeit, affektiver Irritabilität, Ängsten, Unruhe sowie weiterer kognitiven und vegetativen Beeinträchtigungen berichtet. Deutlich diskrepant zum Beschwerdevortrag seien im erhobenen psychiatrischen Befund keine erheblichen Beeinträchtigungen zu objektivieren, insbesondere seien Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit weitgehend unbeeinträchtigt, sodass ein depressives Syndrom nicht (zumindest nicht mehr) zu diagnostizieren sei. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich einen nicht rezidivierenden Verlauf seit 2007 berichtet und Phasen von Remission verneint. Ein rezidivierendes Erkrankungsgeschehen sei somit nicht nachzuzeichnen (S. 47 unten). Auch eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu diagnostizieren. So sei ein den reklamierten Schmerzen zu Grunde liegender erheblicher unbewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt anamnestisch nicht herauszuarbeiten und eine ICD-10-konforme Diagnosestellung somit nicht möglich. Auch wirke die Beschwerdeführerin in der Untersuchung nicht namhaft schmerzgeplagt. Die berichtete Angst in öffentlichen Verkehrsmitteln sei ohne erkennbaren namhaft behindernden Effekt und ehedem einfach behandelbar (S. 48 oben).
Aktenkundig sei im Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.4) eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung diagnostiziert worden. Angesichts des jetzigen Befunds sei die im Bericht erwogene mittelgradige depressive Episode nicht mehr zu bestätigen und es sei von einem guten Therapieerfolg auszugehen. 2016 sei eine schwergradige depressive Symptomatik mit Chronifizierung beschrieben worden (vgl. vorstehend E. 4.1). Ein erhebliches depressives Syndrom sei aber nicht mehr zu objektivieren, da die geforderten ICD-10 Achsenkriterien (vitale Traurigkeit, Antriebs- und Interessenverlust) nicht erfüllt seien. Dementsprechend sei auch die Annahme einer Chronifizierungstendenz der aktenkundig diagnostizierten depressiven Störung nicht aufrechtzuerhalten und eher von einem guten Therapieerfolg auszugehen (S. 48 f.).
In Zusammenfassung aller Teilgutachten seien die Gutachter gemeinsam zu dem Schluss gekommen, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sei nicht als überwiegend wahrscheinlich limitiert anzusehen, da die hierfür notwendigen objektiven klinischen Störungsbefunde sowohl somatisch als auch psychiatrisch fehlen würden. Die spontane Mobilität wirke gut erhalten, die Beschwerdeführerin nicht namhaft schmerzgeplagt und der psychiatrische Befund belege keine namhafte Depressivität oder anderweitige invalidisierende psychische Beeinträchtigung. Anamnestisch scheine zudem eine erhaltene Aktivität, soziale Einbindung, Selbstversorgung und Selbständigkeit vorhanden zu sein, was die Annahme einer Arbeitsfähigkeit auf der Ebene alltagsrelevanter Indikatoren stütze (S. 49 unten).
Die Diskrepanz zwischen der reklamierten maximalen ubiquitären Schmerzintensität und dem nicht konsistent schmerzgeplagten Eindruck sowie die Diskrepanz zwischen den formalen Bewegungsproben dargebotenen Einschränkungen und der deutlich besseren spontanen Beweglichkeit spreche für eine erhebliche, bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden (S. 49 f.).
Des Weiteren machten die Gutachter auf die seit 2007 uneinheitlichen und streitigen Bewertungen der psychiatrischen Beeinträchtigung aufmerksam (S. 50 oben), so dass sich kein ausreichendes Bild hinsichtlich des Ausmasses einer möglichen früheren depressiven Beeinträchtigung und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergebe (S. 62 oben). Der jetzige Befund korreliere mit dem Entlassungsbefund vom Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 4.2). Es dürfe hier also durchaus auch aktenkundig von einer Besserung ausgegangen werden (S. 53 oben).
Die somatischen Bewertungen der Arbeitsfähigkeit seien widersprüchlich und würden nicht erkennbar ausreichend auf objektiven klinischen Befunden fussen. Die Bewertung gelte somit spätestens ex nunc (S. 62 Mitte). Der aktenkundigen somatischen Einschätzung hätten sich die Gutachter nicht anschliessen können, da die letzte Tätigkeit bei der Begutachtung als körperlich leicht und überwiegend sitzend ausgeübt angegeben worden sei (S. 55 oben). Die vormals auf 80 % reduzierte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten lasse sich schwerlich nachvollziehen. Aus Sicht der Gutachter seien die degenerativen spinalen und die Gelenke betreffenden bildgebenden Befunde zweifelsfrei gegeben, jedoch schon aufgrund der bekannten schwachen Korrelation mit klinischen Befunden mit eben diesen kritisch abzugleichen. Hier ergebe sich eher eine lediglich qualitative Eingrenzung der Arbeitsfähigkeit (S. 54 oben).
Zu den von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass die Arthrosen und degenerativen spinalen Veränderungen eine reduzierte Belastbarkeit für körperlich schwere und überwiegend gehend und stehend auszuübende sowie kniende Arbeiten bedingen würden (S. 56 unten). Anamnestisch bestünden eine erhaltene Selbständigkeit, Selbstversorgung, soziale Integration und Aktivität. Die Ressourcen für eine angepasste Arbeitstätigkeit seien also gegeben (S. 57 unten). Des Weiteren wiesen sie bezüglich des Gesichtspunkts der Konsistenz erneut auf die bereits erwähnten Diskrepanzen hin (S. 60 unten). Aufgrund der uneinheitlichen und streitigen Bewertungen einer möglichen früheren depressiven Beeinträchtigung und der widersprüchlichen, nicht erkennbar ausreichend auf objektiven klinischen Befunden gründenden somatischen Bewertungen sei eine retrospektive Bestimmung der Arbeitsfähigkeit seit 2012 nicht ausreichend wahrscheinlich möglich (S. 64 oben). Bereits vor 2012 sei eine derart erhebliche Uneinheitlichkeit zu erkennen, dass auch nach 2012 keine definitive invalidisierende Depressivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Es sei aktenkundig jedoch letztlich auch eine langfristige psychiatrische Behandlung unter der Diagnose einer depressiven Episode erfolgt, was zumindest eine passagere psychiatrische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als möglich erscheinen lasse. Eine vor der jetzigen Begutachtung bestehende, erhebliche depressive Störung sei also ebenso möglich wie die Annahme eines objektiv unveränderten Zustands, der nunmehr insbesondere unter Berücksichtigung der Indikatoren sowie einer Plausibilitätsprüfung der reklamierten Beschwerden lediglich anders bewertet werde (S. 69 unten, S. 70 oben).
4.8 RAD-Arzt Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) führte in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2018 (Urk. 6/166 S. 4 f.) aus, die von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen seien im polydisziplinären Y.___-Gutachten umfassend beantwortet worden, und er bestätigte die im Gutachten attestierte volle Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit (S. 4 f.).
4.9 Die Fachpersonen des I.___ erstatteten am 23. Mai 2018 (Urk. 11) einen Bericht und nahmen Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten der Y.___ AG. Als psychiatrische Diagnose (S. 1 oben) nannten sie eine rezidivierende Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1).
Der psychiatrische Gutachter habe Schmerzen, Freudunfähigkeit, Traurigkeit, Rückzug, Empfindlichkeit, Reizbarkeit, Gedankenkreisen und Vergesslichkeit als Symptome festgestellt (vgl. Urk. 6/155/3-74 S. 43). Schlussendlich habe er diese subjektiven Angaben in den psychiatrischen Befunden dann aber negiert. Mit der anekdotischen, invaliden Methode des 3-Begriffe-Tests sowie des Subtraktionstests werde keine Gedächtnisstörung und keine Konzentrationsstörung behauptet. Im Alltag verlege die Beschwerdeführerin allerdings viele Gegenstände, finde die Medikamente nicht, vergesse Namen von Kolleginnen, vergesse den Herd auszuschalten und kontrolliere die Türe 5 bis 6 Mal. Woher die Meinung, dass keine Fehlhandlungen mit Schadensfolgen vorhanden seien (vgl. Urk. 6/155/3-74 S. 43), komme, sei unklar. In der Zeitung könne sie wegen den Konzentrationsstörungen nur Bilder anschauen, TV sei nur kurze Zeit nachvollziehbar und der Inhalt werde nicht richtig verstanden. Dazu seien die Leitsymptome der Depression gar nicht erfragt worden (depressive Stimmung, Lust- und Interessenlosigkeit, Antriebslosigkeit). Mit dieser oberflächlichen Befragung und den dazu falschen Behauptungen könne daher keine psychiatrische Diagnose gestellt werden (S. 1). Des Weiteren führten sie die im Bericht vom Oktober 2016 genannten somatischen Diagnosen auf (vgl. vorstehend E. 4.3). Die rezidivierende depressive Episode bestehe seit 2007, wobei es anfangs noch Remissionen gegeben habe. Es lägen eine deutliche depressive Stimmung, deutlicher Interessenverlust und eine deutliche Antriebsminderung sowie ein vollständiger Verlust von Selbstvertrauen, Schuldgefühle, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit vor (S. 3 oben).
Die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Schmerzen und verfüge kaum über Bewältigungsmöglichkeiten, um die Schmerzen zu überwinden. Die Störung sei seit Jahren chronifiziert, die Beschwerdeführerin resigniere unter Verlust vieler vitaler Funktionen und kleinste Anforderungen würden eine Überforderung im Alltag darstellen, so dass die Belastbarkeit praktisch nicht mehr vorhanden sei (S. 4 oben).
Der psychiatrische Gutachter habe sich ungenügend um die Symptomatik der Beschwerdeführerin gekümmert und diese nur sehr rudimentär erfasst und habe dann vor allem in seinem Gusto interpretiert. Die gutachterliche Sichtweise sei selektiv, beschönigend und in den Schlussfolgerungen nicht valide (S. 4 Mitte).
Die Ressourcen der Beschwerdeführerin seien bis auf die Körperhygiene praktisch erloschen, sie liege vor allem durch den Tag, fahre kein Auto und habe keine Aussenkontakte ausser zur Schwester. Das Denken sei stark persevierend, abulisch und regressiv. Daher seien die Ressourcen selten und nur unter sehr grossen Anstrengungen verfügbar und würden sich auf das Wenigste beschränken S. 4 unten).
4.10 Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y.___ AG, erstattete am 3. Dezember 2018 (Urk. 14) im Auftrag des Gerichts eine gutacherliche Stellungnahme zu den kritischen Anmerkungen der Fachpersonen des I.___ (S. 1 Mitte).
Dr. L.___ führte aus, er habe eine ausführliche und detailreiche Anamnese sowie einen den AMDP-Regularien entsprechenden Befund erhoben. Insoweit vom behandelnden Psychiater und Psychotherapeuten nunmehr andere, ergänzende oder abweichende Angaben gemacht werden, ändere dies aus seiner Sicht nichts an seiner seinerzeit erfolgten ausführlichen Erhebung (S. 2 unten). Der wesentliche Vergleichspunkt subjektiver Klagen sei der Befund des Untersuchers. Er habe dabei in seiner Beurteilung aus seiner Sicht auch eine dementsprechende trennende und übersichtliche Gegenüberstellung von subjektiven Klagen und erhobenen Befunden vorgenommen und seine Konklusionen auf diesem Vergleich aufgebaut. Die Einwendung seitens des behandelnden Psychiaters und Psychologen scheine dieses für eine versicherungsmedizinische Bewertung eigentlich als zentral angesehene Vorgehen durch eine Vermischung von anamnestischen und Befunddaten eher zu vermischen (S. 3 oben).
Die AMDP-Befund-Kriterien definierten die unterliegenden Einzelparameter teils als «subjektiv», teils als «objektiv» und teils auch - dual/bivalent - als «subjektiv und objektiv», was der dem Fachgebiet der Psychiatrie eigenen Besonderheit einer im Vergleich zu somatischen Fachgebieten schwierigeren Abgrenzung «rein objektiver Befund» zuzurechnen sei. Das Mass der Übereinstimmung zwischen verschiedenen Untersuchern sei in der Psychiatrie notorisch niedrig, sodass selbst für wesentliche psychiatrische Diagnosen (wie z.B. depressive Episoden) derart unbefriedigende Übereinstimmungswerte berichtet seien, dass eine Vergleichbarkeit von Befunden erschwert werde und es zumindest wenig ratsam oder sachlich erscheine, Befunde anderer Untersucher als falsch oder mangelhaft gründlich zu qualifizieren, nur weil sie sich nicht mit dem eigenen Befund in Einklang bringen lassen würden. Es sei darauf hinzuweisen, dass die wesentlichen AMDP-Befund-Einzelparameter depressiver und anderer wesentlicher Syndrome zumindest dual/bivalent definiert seien, sodass in wesentlichen Kernkriterien auch ein eigenständiger eigener Eindruck des Untersuchers als relevant angesehen werde. Würde man sich allein auf den subjektiven Beschwerdevortrag stützen oder diesen lediglich passiv protokollieren, wäre eine eigenständige psychiatrische Beurteilung schliesslich überflüssig, was kaum ernsthaft in Betracht kommen könne (S. 3 Mitte).
Der Vergleich der Befunde ergebe auch Übereinstimmungen. Die Beschwerdeführerin werde übereinstimmend als unruhig und angespannt beschrieben und eine bedrückte Stimmung und Insuffizienzerleben werde referiert. Im Befund des behandelnden Psychiaters und Psychologen werde keine Prüfung des Antriebs referiert, was verwundere, da diese zu den drei Achsenkriterien depressiver Syndrome gehöre. Ebenso wenig würden die im Befund beschriebenen Ängste referiert (S. 4 oben).
Die in dem Einwand berichtete diagnostische Schlussfolgerung einer chronifizierten, nicht mehr besserbaren mittelgradigen depressiven Episode sei aus Sicht von Dr. L.___ nicht ausreichend gestützt, insbesondere auch nicht ein fast kompletter Funktionsverlust, da hierfür im AMDP-Befund eine gravierende Antriebshemmung zu fordern gewesen wäre, um die Angaben plausibel zu machen. Psychopathologisch objektivierbare Einschränkungen, die den anamnestisch von der Beschwerdeführerin berichteten Funktionsverlust mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit stützen könnten, hätten sich in den Befunddaten nicht finden lassen. Hier liege eine erhebliche Diskrepanz vor, die durch die Stellungnahme der Behandler auch nicht aufgelöst werde (S. 4 Mitte).
Ebenso sei der belegte niedrige Serumspiegel der als eingenommen angegebenen Medikamente oder die von der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen des Gutachtens berichtete positive Wirksamkeit der eingenommenen Medikamente im Gutachten der Behandler nicht aufgegriffen. Eine unterdosierte Medikation belasse qua Definition eine fortbestehende und bislang ungenutzte Behandlungsoption (Aufdosierung), gleichrangig wahrscheinlich lasse der Laborbefund die Überlegung einer Malcompliance aufgrund eines geringen Leidensdrucks zu. Es sei auch zu fragen, ob die Behandler angesichts ihrer negativen prognostischen Einschätzung und der Annahme einer fortbestehenden erheblichen Depressivität selber eine Compliance-Prüfung vorgenommen hätten. Die negative Prognose bilde sich zusammenfassend also nicht ausreichend begründet ab (S. 4 f.). Ausserdem seien die beschriebene Anamnese und der beschriebene Befund nicht datiert und es lasse sich nicht erkennen, ob die Exploration ärztlich erhoben worden sei. Auch aus diesem Grund scheine die Beiziehung der vollständigen echtzeitlichen Behandlungsdokumentation erwägenswert (S. 5 Mitte).
Nach jetzigem Erkenntnisstand ergebe sich zusammenfassend kein Anhalt für eine Änderungsnotwendigkeit der dem Gericht vorliegenden gutachterlichen Bewertung. Die im Rahmen des Einwands nachgereichten anamnestischen Angaben würden den gutachterlichen psychiatrischen Befund nicht ändern und die seitens der Behandler berichteten Befunde liessen noch keine ausreichende Abgrenzung von schwerergradigen objektiven Beeinträchtigungen und keine ausreichende vergleichende Darstellung von subjektiven Klagen und erhobenen Befunden erkennen (S. 5 unten).
5.
5.1 Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren im Februar 2013 gestützt auf die von den RAD-Ärzten Dr. D.___ und Dr. E.___ beurteilte Arbeitsfähigkeit ab (vorstehend E. 3.5 und E. 3.6). Dr. D.___ diagnostizierte aus somatischer Sicht eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS, eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des Kniegelenks (links mehr als rechts), eine Omalgie beidseits, ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom und eine Fingergelenkspolyarthrose beidseits. Damit sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der angestammten Tätigkeit als Waagenmonteurin bestehe daher weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine unveränderte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (vorstehend E. 3.7).
Aus psychiatrischer Sicht könne von einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.20) gesprochen werden, da das Ausmass der Schmerzen nicht nachvollziehbar bleibe und eine Schmerzausweitung bestehe. Hinweise für eine depressive Störung hätten sich nicht finden lassen, das gezeigte Verhalten sei als normale Reaktion auf Schmerzen und psychosoziale Belastungen anzusehen. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Dauer und Schwere lasse sich auch im Verlauf nicht feststellen und auch ein ausgeprägter sozialer Rückzug könne nicht festgestellt werden. Einzig seien die bisherigen Behandlungen scheinbar nicht erfolgreich gewesen, um die Beschwerdeführerin schmerzfrei zu bekommen. Sie sei jedoch durchaus in der Lage, ihren Haushalt zu bewerkstelligen und längere Spaziergänge zu unternehmen. Infolge der Schmerzstörung könne ein Leistungsabzug von 20 % wegen vermehrter Pausen in angepasster Tätigkeit gewährt werden. Da die Beschwerdeführerin die Medikamente nicht nach Vorschrift einnehme, sei durch eine Optimierung der Therapie theoretisch eine Verbesserung zu erwarten, da die Beschwerdeführerin jedoch eine ausgeprägte und fixierte Krankheitsüberzeugung habe, sei dies nicht wahrscheinlich (vorstehend E. 3.6).
Zusammenfassend bestehe in angepasster Tätigkeit für körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg bis 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, andauerndes Sitzen), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Nässe-/Kälteexposition eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum. Der Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von rund 20 % (vorstehend E. 3.7).
5.2 Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin stellte die Beschwerdegegnerin - der Stellungnahme des RAD folgend (vorstehend E. 4.8) - auf das polydisziplinäre Y.___-Gutachten vom Januar 2018 (vorstehend E. 4.7) ab.
Im polydisziplinären Y.___-Gutachten vom Januar 2018 (vorstehend E. 4.7) wurden aus somatischer Sicht die folgenden Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: eine medial betonte Gonarthrose beidseits mit Knorpelglatzen, Kellgren-Lawrence Grad 3-4 beidseits, degenerative Veränderungen MTP 1 beidseits im Sinne einer Grosszehenarthrose und degenerative Veränderung des Lisfranc-Gelenkes rechts bei Überlastung im Rahmen der Adipositas und degenerative spinale Veränderungen ohne ausreichendes klinisches Korrelat.
Die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden in den Gelenken, insbesondere die Gonarthrosen und degenerativen Zeichen der Mittelfuss- und Grosszehengelenke, konnten durchweg klinisch und radiologisch objektiviert werden. Ebenso liessen sich degenerative spinale Veränderungen radiologisch feststellen. Es wurde im Gutachten nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Arthrosen und degenerativen spinalen Veränderungen eine reduzierte Belastbarkeit für körperlich schwere und überwiegend gehend und stehend auszuübende sowie kniende Arbeiten bedingten. Des Weiteren wurden erhebliche Diskrepanzen zwischen den in den formalen Bewegungsproben dargebotenen Einschränkungen und der deutlich besseren spontanen Beweglichkeit, sowie positive Waddell-Zeichen dokumentiert.
Das zumutbare Belastungsprofil erscheint daher unter Berücksichtigung der relevanten Befunde als umfassend dargelegt und schlüssig begründet. Die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ist nachvollziehbar, handelt es sich bei der letzten Tätigkeit doch um eine körperlich leichte und überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit, welche sich im Rahmen des aktuellen Belastungsprofils bewegt. Insgesamt sind die internistischen, neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten des polydisziplinären Y.___-Gutachtens nachvollziehbar und plausibel begründet, in ihren Schlussfolgerungen überzeugend und erfüllen die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.9), sodass darauf abgestellt werden kann.
5.3
5.3.1 Im psychiatrischen Teilgutachten vom Januar 2018 wurde ausgeführt, es bestehe kein ausreichender Anhalt für eine anhaltende depressive Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin erachtete das psychiatrische Teilgutachten als nicht verwertbar und machte dabei insbesondere geltend, die medizinischen Akten würden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens wecken.
5.3.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass sich Dr. L.___ vertieft mit den medizinischen Akten auseinandergesetzt hat und auf die diversen uneinheitlichen und streitigen Bewertungen der psychiatrischen Beeinträchtigungen aufmerksam machte und diese detailliert aufführte. Soweit er zu einer abweichenden Einschätzung gelangte, zeigte er nachvollziehbar auf, weshalb er die vom behandelnden Psychiater und Psychologen erwogene mittelgradige depressive Episode angesichts seines jetzigen Befunds nicht mehr bestätigen könne, respektive allenfalls von einem guten Therapieerfolg auszugehen sei. In seiner ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 4.8) verdeutlichte er, dass er eine trennende Gegenüberstellung von subjektiven Klagen und erhobenen Befunden vorgenommen habe und seine Konklusionen auf diesem Vergleich aufgebaut habe.
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Aus den Angaben von Dr. L.___ ergeben sich die notwendigen Hinweise, welche eine sinngemässe Prüfung anhand der einschlägigen Indikatoren ermöglichen. In Bezug auf die Kategorie «funktioneller Schweregrad» wurde im Gutachten nachvollziehbar aufgezeigt, dass die diagnostische Schlussfolgerung einer chronifizierten, nicht mehr besserbaren mittelgradigen depressiven Episode sachlich nicht ausreichend gestützt sei und der von dem behandelnden Psychiater und Psychologen angegebene komplette Funktionsverlust der Beschwerdeführerin psychopathologisch nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit objektiviert werden könne. Ausserdem machte er auf den im Gutachten belegten, niedrigen Serumspiegel der eingenommenen Medikamente aufmerksam und damit auf eine fortbestehende und bislang nicht genutzte Behandlungsoption. Unter dem Gesichtspunkt der «Persönlichkeit» ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin durchaus über persönliche Ressourcen verfügt. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann, besorgt den Haushalt gemeinsam mit ihm und pflegt regelmässige Kontakte zu ihrer Familie, insbesondere zu ihrer Schwester. Zu der Kategorie der «Konsistenz» kann festgehalten werden, dass deutlich diskrepant zum Beschwerdevortrag im erhobenen psychiatrischen Befund keine erheblichen Beeinträchtigungen objektiviert werden konnten. Insbesondere waren Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit weitgehend unbeeinträchtigt, und die Beschwerdeführerin wirkte nicht schmerzgeplagt. Zusammenfassend ist in Anbetracht der Standardindikatoren und der Gesamtwürdigung festzuhalten, dass mit Blick auf den funktionellen Schweregrad, auf die vorhandenen Ressourcen und auf erhebliche Inkonsistenzen eine Arbeitsunfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen ist.
5.3.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Auch die Klinikberichte (vorstehend E. 4.1 und E. 4.2) vermögen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. L.___ nicht in Frage zu stellen, zumal die Kliniken nicht den Auftrag verfolgen, die Arbeitsfähigkeit rechtsverbindlich zu beurteilen.
5.3.4 Die Beschwerdeführerin führte aus, RAD-Arzt Dr. E.___ habe im November 2012 das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren bestätigt. Auch diesbezüglich begründete Dr. L.___ schlüssig, weshalb er im Zeitpunkt seiner Begutachtung und unter Berücksichtigung der Standardindikatoren zu einer anderen Einschätzung gelangte. So sei insbesondere ein den reklamierten Schmerzen zu Grunde liegender erheblicher unbewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt anamnestisch nicht herauszuarbeiten. Die Nennung der Diagnose eines chronischen generalisierten Schmerzsyndroms im Bericht von Dr. K.___ (vorstehend E. 4.6) vermag das Y.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen, zumal es sich bei der chronischen Schmerzstörung um eine psychiatrische Diagnose handelt. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens alleine für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend ist, sondern rechtsprechungsgemäss ist vielmehr zu prüfen, ob auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten Auswirkungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4. mit Hinweis, BGE 143 V418 E. 5.2.2 f.).
5.3.5 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass das psychiatrische Teilgutachten alle beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht vollumfänglich erfüllt, in seiner Argumentation schlüssig und nachvollziehbar ist, weshalb darauf abzustellen ist.
5.4 Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist. Eine anspruchsrelevante Verschlechterung seit Februar 2013 (vgl. vorstehend E. 2.3) ist zu verneinen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2 Die Kosten von Fr. 1’071.60 (Urk. 15) für die ergänzende Stellungnahme von Dr. L.___ (Urk. 14) sind von der Beschwerdegegnerin der Gerichtskasse zu ersetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme im Betrag von Fr. 1’71.60 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher