Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00691


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 21. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


dieser substituiert durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, war seit Januar 2010 als Hauswart tätig (Urk. 7/14 Ziff. 2), und meldete sich am 13. Oktober 2014 unter Hinweis auf einen Lungeninfekt mit Herzinfarkt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/15, Urk. 7/19, Urk. 7/46, Urk. 7/59) und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Taggeldversicherung bei (Urk. 7/30).

    Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/66, Urk. 7/70, Urk. 7/115-117) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/71, Urk. 7/75, Urk. 7/77) und beim Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 27. März 2018 erstattet wurde (Urk. 7/114).

    Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/124 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 27. August 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 19. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze IV-Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht zu den Akten (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1).     

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

1.3    Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1).

1.4    Der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitshigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (BGE 138 V 457 E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

        


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, laut ärztlicher Einschätzung sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hauswart seit Juli 2014 nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe jedoch seit Juli 2014 nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 24 % (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seine Restarbeitsfähigkeit sei aus näher genannten Gründen, insbesondere aufgrund seines Alters, nicht verwertbar (S. 6 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verwertbarkeit verhält.


3.    Die Ärzte des Y.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gutachten am 27. März 2018 (Urk. 7/114) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers und nannten die folgenden, hier leicht gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41):

- koronare, valvuläre und hypertensive Herzkrankheit

- koronare 1-Gefäss Erkrankung mit Status nach NSTEMI Juli 2014 mit Stent-Implantation im Ramus Diagonalis 1 (Z.___)

- Status nach biologischem Aortenklappenersatz () sowie subkoronarer Graftersatz Vaskutec 32 mm sowie Sinus-Valsalva-Repair mit Rekonstruktion der akoronaren Klappentasche und Rekonstruktion mit dem Vaskutec Graft bei mittelschwerer Aortenklappenstenose sowie Aneurysma der Aorta ascendens () bei bikuspider Aortenklappe am 29. September 2017, A.___

- transthorakale Echokardiographie 22. März 2018: EF 45 %, inferiore Hypo- bis Akinesie, diastolische Dysfunktion Grad l, normale Funktion der aortalen Bioprothese, keine linksventrikuläre Hypertrophie

- Ergometrie März 2018: deutlich eingeschränkte Belastbarkeit von 53 % der Sollleistung bei extrakardialer Limitierung und tief-normalen Blutdruckwerten

- periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) Grad IIa

- Status nach PTA und Stent-lmplantation der Arteria iliaca communis links und PTA der Arteria iliaca interna rechts April 2015

- CT Mai 2017: offener Stent in der Arteria iliaca communis links bei Verdacht auf hochgradige Stenose der Arteria femoralis communis rechts

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die folgenden (S. 41 f.):

- Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.25)

- kardiovaskuläre Risikofaktoren: persistierender Nikotinabusus, Diabetes mellitus Typ 2, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Adipositas, Bewegungsmangel

    Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Hauswart aufgrund der kardiologischen Befunde ab Juli 2014 auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. Leichte körperliche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer von Juli 2014 bis und mit zum heutigen Tag, mit Ausnahme der Hospitalisationen, immer zu 100 % zumutbar gewesen. Eine mittelschwere körperliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit drei Monaten nach der Herzoperation, also seit zirka Februar 2018 zu 30 % zumutbar gewesen. Es sei aus allgemein medizinischer Sicht zu erwähnen, dass möglicherweise Beschwerden von Seiten des Rückens oder einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit limitierend für die Belastungsfähigkeit anlässlich der Ergometrie gewesen seien (S. 43).

    Gesamtmedizinisch sei somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer lediglich leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig zumutbar seien. Solche Tätigkeiten seien ihm seit Juli 2014 zumutbar (S. 44).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Er macht jedoch geltend, diese Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten zu können.

    Für die Beantwortung der Frage, ob die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in näher umschriebenen angepassten Tätigkeiten zumutbar sei, sind unter anderem das Alter des Beschwerdeführers und die voraussichtlich verbleibende Dauer seiner Erwerbstätigkeit von Bedeutung (vorstehend E. 1.2), dies im Zeitpunkt der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 1.4).

    Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der medizinischen Beurteilung (März 2018) 61-jährig, womit noch eine Erwerbstätigkeit während rund vier Jahren in Aussicht stand.

4.2    Das Bundesgericht hat in neuerer Zeit die Verwertbarkeit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von über 60-jährigen Versicherten in folgenden Fällen bejaht:

- Urteil 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.3: 62-jährige Versicherte, rund 2 Jahre vor der ordentlichen Alterspensionierung, Rest-Arbeitsfähigkeit 80 %; praktisch ausschliesslich im Bereich Wäscherei/Zimmerservice tätig gewesen, ohne Berufsbildung

- Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 (= SVR 2019 IV Nr. 7): gut 62-jähriger Barpianist ohne formelle Ausbildung, verbleibende Aktivitätsdauer im Beurteilungszeitpunkt knapp 3 Jahre, Rest-Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80 %

- Urteil 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 4.1: Restaktivitätsdauer im Zeitpunkt des Gutachtens noch mindestens 3 ¼ Jahre

- Urteil 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3: Restaktivitätsdauer noch knapp 4 ½ Jahre ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben

- Urteil 8C_771/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.2.5: Alter 61, Restaktivitätsdauer noch 4 Jahre: intakte Berufschancen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, breite Palette möglicher Tätigkeiten ohne Umschulung oder aufwändige Einarbeitung, in angepasster Tätigkeit leistungsmässig nicht eingeschränkt, sondern zeitlich voll disponibel

    Verneint wurde die Verwertbarkeit im Fall einer Versicherten, die bei einer Rückweisung zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen deutlich über 62-jährig gewesen wäre, mit klar weniger als zwei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Rente nicht herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Urteil 9C_183/2017 E. 5.2.3 und E. 6).

    Insgesamt ist zu konstatieren, dass «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme bleibt» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640).

4.3    Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner kardiologischen Problematik in dem Sinne beeinträchtigt, als er nur noch leichte körperliche Tätigkeiten ausführen kann und überwiegend gehende Tätigkeiten vermieden werden sollten (Urk. 7/114 S. 44). Für leichte körperliche Tätigkeiten besteht eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3).

    Bei diesem Gesundheitsschaden und einer Arbeitsfähigkeit von 100 % verbleibt ein weites Spektrum von auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verfügbaren körperlich leichten Tätigkeiten, insbesondere Hilfsarbeiten, die mit einem nur geringen oder gar keinem Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand verbunden sind und grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts I 39/04 vom 20. Juli 2004). Dies trägt denn auch dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Bau- und Möbelschreiner verfügt und während rund 30 Jahren im Lehrbetrieb weitergearbeitet hat, bevor er die letzten vier Jahre bis zum kardialen Ereignis im Jahre 2014 als Hauswart tätig war.

    Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 und 582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11).

    Der Beschwerdeführer ist nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig und die ihm zumutbare Tätigkeit unterliegt zwar gewissen, jedoch nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3), wobei an Tätigkeiten in der Produktion oder Kontrolltätigkeiten zu denken ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen wie auch dem Dienstleistungsbereich grosse und wachsende Bedeutung zukommt. Insgesamt besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus die entsprechende Nachfrage für den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeiten.

    In Würdigung der rechtsprechungsgemäss massgebenden Umstände (vorstehend E. 1.3) führt dies zum Schluss, dass die Restarbeitsfähigkeit des 61-jährigen Beschwerdeführers als noch verwertbar einzustufen ist.

4.4    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (Urk. 7/115) das Invalideneinkommen gestützt auf den (niedrigsten) Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) festgesetzt hat.

    Zusammengefasst erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


5.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nadja Hirzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach