Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00693


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 3. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1991, hielt sich vom März 2004 bis Dezember 2015 in den Vereinigten Staaten von Amerika auf (Urk. 8/28 Ziff. 4.1), und war vom 20. März bis 31. Oktober 2016 bei der A.___ AG, als Mitarbeiterin im Bereich Telefonmarketing erwerbstätig (Urk. 8/46/4), als sie sich am 13. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/28).

1.2    Mit Mitteilung vom 4. Mai 2017 (Urk. 8/43) übernahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten einer Potentialabklärung im Bereich Bürodienstleistungsgruppe in der Universitätsklinik B.___ für die Zeit vom 2. Mai bis 1. Juni 2017 (Abschlussbericht vom 13. Juni 2017; Urk. 8/51/1-10; Urk. 8/53/1-11).

    Mit Mitteilung vom 16. Mai 2017 (Urk. 8/45) sprach die IV-Stelle der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen im Sinne eines Deutschkurses für die Zeit vom 2. Mai bis 31. Juli 2017 zu.

    Mit Mitteilung vom 5. Oktober 2017 (Urk. 8/56) sprach die IV-Stelle der Versicherten Massnahmen der Arbeitsvermittlung zu.

    Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 8/65) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juni 2018 (Urk. 8/66 = Urk. 8/68/15-20) die Eingliederungsberatung ein und verneinte Ansprüche der Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie auf eine Rente.


2.    Am 27. August 2018 (Poststempel) erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 26. Juni 2018 (Urk. 8/66) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.

    Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Als Umschulungsmassnahmen gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind (Abs. 1bis). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).

    Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) – in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 E. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil des Bundesgerichts I 147/04 vom 19. August 2004). Nur auf diese Weise wird  vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 7 E. 1c/cc, Urteile des Bundesgerichts I 147/04 vom 19. August 2004 und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 2).

1.3    Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 m.w.H.).

1.4    Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).

1.5    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

1.6    Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2018 (Urk. 8/66) davon aus, dass gestützt auf eine Beurteilung ihres behandelnden Arztes vom 6. Februar 2018 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer der Epilepsie angepassten Tätigkeit nicht ausgewiesen sei, weshalb ihr die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie infolge einer juvenilen myoklonischen Epilepsie unter einem Tremor und Zuckungen im Bereich ihrer Hände leide, und dass sie dadurch in der Berufswahl und in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt werde. Diesbezüglich sei auf den Bericht betreffend Potentialabklärung der B.___ abzustellen, wonach ihr die Ausübung einer Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von höchstens 50 % sowie eine zusätzliche berufliche Weiterbildung empfohlen worden sei. Eine Unterstützung bei der Stellensuche durch die Beschwerdegegnerin habe sie zu einem Zeitpunkt abgelehnt, als sie gerade eine Arbeitsstelle als Praktikantin in einer Kindertagesstätte mit der Aussicht auf eine Lehrstelle angetreten habe. In der Folge habe sie diese Tätigkeit jedoch wegen eines Tremors und auf Grund von Zuckungen wieder aufgeben müssen (Urk. 1).

3.    Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die streitige Verwaltungsverfügung vom 26. Juni 2018 (Urk. 8/66), worin die Beschwerdegegnerin sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte. Die Beschwerdeführerin rügte beschwerdeweise lediglich den Abschluss der Eingliederungsberatung beziehungsweise die Verneinung ihres Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Die Verneinung des Rentenanspruchs beanstandete die Beschwerdeführerin indes nicht (Urk. 1). Bezüglich der Verneinung des Rentenanspruchs ist die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2018 daher unangefochten in Rechtskraft erwachsen.


4.

4.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vorerst in Portugal, dann in der Schweiz und anschliessend in den Vereinigten Staaten von Amerika die obligatorische Schulpflicht (High School) erfüllte. Sie verfügt jedoch über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 8/58/3). Im Rahmen der Eingliederungsberatung (vgl. Urk. 8/58) übernahm die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/43) die Kosten einer Potentialabklärung bei der B.___ vom 2. Mai bis 1. Juni 2017 (Urk. 8/51/1-10; Urk. 8/53/1-11) und diejenigen eines Sprachkurses in der deutschen Sprache (Urk. 8/45). Anlässlich der Eingliederungsberatung ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 21. September 2017 (Urk. 8/58/13) um die Übernahme der Kosten einer Ausbildung zum Erwerb eines Handelsdiploms an einer Wirtschafts- und Informatikschule.

4.2    Zu prüfen ist im Folgenden, ob ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere auf solche der erstmaligen beruflichen Ausbildung besteht, wobei vorerst auf Grund der medizinischen Akten zu prüfen ist, ob eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.3) ausgewiesen ist.

4.3    Dr. C.___, Fachärztin für Neurologie, erwähnte in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2016 (Urk. 8/39/6-8), dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 25. Oktober 2006 behandle und diagnostizierte eine seit dem Jahre 2002 bestehende juvenile myoklonische Epilepsie, wobei die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2009 frei von grösseren Anfällen sei (S. 1). Bei einem gesunden Lebensstil, genügend Schlaf und regelmässiger Einnahme der antiepileptischen Medikation (Depakine, Lamotrigin) sei die Wahrscheinlichkeit für erneute grössere (epileptische) Anfälle als gering einzuschätzen (S. 2). In der von der Beschwerdeführerin bisher in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeübten Tätigkeit als Visagistin oder in einer anderen vergleichbaren Tätigkeit mit der Möglichkeit einer regelmässigen Arbeitseinteilung und ohne Schicht- und Nachtdienst, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber seien der Beschwerdeführerin aus epileptologischer Sicht die Ausübung von Tätigkeiten mit unregelmässigen Arbeitszeiten, insbesondere solche mit Nachtdiensten oder ständig wechselnden Schichtdiensten, sowie Tätigkeiten in einem stressigen Arbeitsumfeld, wie beispielsweise die Tätigkeit in einem Callcenter, nicht zuzumuten (S. 3).

4.4    Die Arbeitstherapeuten der B.___ erwähnten in ihrem Abschlussbericht betreffend Arbeitsdiagnostik/Potentialabklärung vom 13. Juni 2017 (Urk. 8/53/1-11), dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2. bis 30. Mai 2017 an einer Potentialabklärung, vorerst bei einer Präsenzzeit von drei Stunden, anschliessend bei einer solchen von vier Stunden im Tag, teilgenommen habe (S. 1). Dabei habe sich gezeigt, dass eine Erhöhung der täglichen Präsenzzeit auf vier Stunden nicht möglich gewesen sei und bei der Beschwerdeführerin zu einer Verschlechterung ihres Befindens geführt habe. Selbst für eine Teilnahme an einer Abklärung im Umfang von drei Stunden täglich, während fünf Tagen, sei die geforderte Belastbarkeit nicht erreicht worden. Eine direkte Integration in eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei unter den folgenden Bedingungen möglich:

- sitzende Tätigkeit bei Tageslicht

- Arbeitszeiten ausserhalb der frühen Morgenstunden

- höchstens Halbtagesstruktur

- kurzer Arbeitsweg

- Servicehund oder -hündin als Begleitung zur Sicherheit

- Möglichkeit einer Mittagspause am Wohnort

- verständnisvolles Team und verständnisvolle Vorgesetzte (S. 7).

4.5    In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2017 (Urk. 8/54) erwähnte Dr. C.___, dass sie nach einer erneuten Untersuchung der Beschwerdeführerin und nach Kenntnisnahme der Ergebnisse der an der B.___ durchgeführten Potentialabklärung ihren Bericht vom 14. Dezember 2016 ergänze. Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin (in angepassten Tätigkeiten) wahrscheinlich nicht uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Diesbezüglich seien ihre verminderte Belastbarkeit, ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeit und die qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Weitere Auskünfte könnten die Ärzte der Klinik D.___, welche die Beschwerdeführerin gegenwärtig abklärten, erteilen.

4.6    Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin betreffend ein Telefongespräch mit E.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik D.___, vom 6. Februar 2018 (Urk. 8/58/14) habe dieser angegeben, dass die Beschwerdeführerin im Schlaflabor abgeklärt worden sei, und dass noch eine neuropsychologische Abklärung zur quantitativen Erfassung der kognitiven Fähigkeiten vorgesehen sie. Diagnostisch habe er eine Epilepsie bestätigt, nicht hingegen eine Narkolepsie. Er habe sodann erwähnt, dass das Zittern, an welchem die Beschwerdeführerin bisher gelitten habe, eine Nebenwirkung eines bisher eingenommenen Medikaments dargestellt habe, und er sei davon ausgegangen, dass diese Symptome nach einer Umstellung der Medikation nicht mehr auftreten würden. Er habe der Beschwerdeführerin aus epileptologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert.


5.

5.1    

5.1.1    In Bezug auf die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2018 (vorstehend E. 4.6) gilt es zu beachten, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder telefonische Auskunft nach der Rechtsprechung nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 285 E. 4c mit Hinweis). Hält ein Mitarbeiter eines Versicherers den Inhalt eines Telefongesprächs schriftlich fest und bestätigt die befragte Person mit ihrer Unterschrift ausdrücklich, dass die Wiedergabe des Gesprächs korrekt ist, ist diesem Schriftstück unter Umständen Beweiswert zuzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts U 11/07 vom 27. Februar 2008 mit Hinweis). Ein solcher ist auch mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 ATSG gegeben (Urteil des Bundesgerichts I 661/05 vom 23. Juli 2007 E. 6.2.2).

5.1.2    Da die angebliche Auskunft von E.___ vom 6. Februar 2018 (vorstehend E. 4.6), auf welche sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2018 (Urk. 8/66) massgeblich stützte, wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts beschlägt, aber von diesem nicht unterschriftlich bestätigt wurde, kann auf die Aktennotiz gleichen Datums vorliegend nicht abgestellt werden.

5.2

5.2.1    Demgegenüber handelt es sich beim unterschriebenen Abschlussbericht der Arbeitstherapeutinnen der B.___ betreffend Arbeitsdiagnostik/Potentialabklärung vom 13. Juni 2017 (vorstehend E. 4.4) grundsätzlich um eine beweistaugliche Urkunde. Diesbezüglich gilt es indes zu beachten, dass die Arbeitstherapeutinnen der B.___ nicht über eine ärztliche Ausbildung verfügen. Gemäss der Rechtsprechung haben sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes auf Unterlagen zu stützen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind, wobei es ärztliche Aufgabe ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist, beziehungsweise inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen und geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2015, 9C_925/2015 vom 20. April 2016 E. 4.5.2). Demgegenüber ist es Aufgabe der Fachleute der Berufsberatung zu beurteilen, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, wobei unter Umständen entsprechende Rückfragen beim Arzt oder der Ärztin erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts I 362/99 vom 8. Februar 2000 E. 1; BGE 107 V 20 E. 2b).

5.2.2    Die Arbeitstherapeutinnen der B.___ beschränkten sich im Abschlussbericht vom 13. Juni 2017 nicht darauf, gestützt auf eine ärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu evaluieren, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin gemäss dem massgebenden ärztlichen Zumutbarkeitsprofil in Frage kommen, sondern postulierten in Widerspruch zu den sich bei den Akten befindenden ärztlichen Beurteilungen und ohne Rücksprache bei den behandelnden Ärzten und Ärztinnen eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von höchstens 50 %. Unter diesen Umständen kann bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht allein auf den Abschlussbericht der Arbeitstherapeutinnen der B.___ abgestellt werden.

5.3    Die Beurteilungen durch Dr. C.___ sind nicht frei von Widersprüchen. Denn während sie der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2016 (vorstehend E. 4.3) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestierte, relativierte sie diese Beurteilung in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2017 (vorstehend E. 4.5) und führte aus, dass nach einer erneuten Untersuchung der Beschwerdeführerin und in Berücksichtigung der Ergebnisse der arbeitstherapeutischen Abklärungen der B.___ wahrscheinlich nicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit (in angepassten Tätigkeiten) ausgegangen werden könne, und empfahl, sich für genauere Informationen an die Klinik D.___ zu wenden, wo noch weitere Abklärungen durchgeführt würden. Auf Grund von Widersprüchen sowie mangels einer nachvollziehbaren Begründung vermögen die Beurteilungen durch Dr. C.___ vorliegend nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.


6.

6.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4).

6.2    Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt (vorstehend E. 5). Insbesondere fehlen Unterlagen zu den in der Klinik D.___ durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen der Beschwerdeführerin. In Anbetracht der im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung geltenden Offizialmaxime beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes, wonach die Behörde an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken hat (Art. 43 ATSG; BGE 130 I 180 E. 3.2 und E. 3.3), wäre die Beschwerdegegnerin daher gehalten gewesen, bei den die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzten der Klinik D.___ Berichte zu den Ergebnissen der von diesen veranlassten Untersuchungen einzuholen anstatt sich mit einer telefonischen Auskunft beziehungsweise einer diesbezüglichen Aktennotiz (vorstehend E. 4.6) zu begnügen. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Vervollständigung der medizinischen Akten sowie nach Einholung allfälliger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu verfüge.

    Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu verfüge

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz