Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00695
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 24. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, verfügt über eine Ausbildung als kaufmännische Angestellte (Urk. 6/1/4). Als solche arbeitete sie ab Juni 1999 in einem 80%-Pensum bei der Y.___ AG (Urk. 6/3). Nach einem Fahrradunfall am 8. August 2001 (Urk. 6/7/39) wurden im Stadtspital Z.___ eine Gehirnerschütterung mit Galeahämatom, eine Fraktur des linken Wadenbeins und ein beginnendes Logensyndrom im Unterschenkel links diagnostiziert (Urk. 6/7/69). Am 13. August 2001 erging eine Schadensmeldung an den Unfallversicherer, die Suva (Urk. 76/7/78). Diese richtete in der Folge Leistungen aus. Am 16. Oktober 2001 unterzeichnete die Versicherte einen Arbeitsvertrag bei der A.___ AG für ein Vollzeitpensum und kündigte ihre bisherige Arbeitsstelle. Bei Anstellungsbeginn im Januar 2002 beendete die A.___ AG das Arbeitsverhältnis (Urk. 6/7/29, 6/7/54 ff. und 6/7/71).
1.2 Im August 2002 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Diese tätigte in der Folge erwerbliche und ärztliche Abklärungen und zog das Aktendossier der Suva bei (Urk. 6/3 ff.). Es folgte eine stationäre Rehabilitation der Versicherten in der Rehaklinik B.___ im Juni 2003 (Urk. 6/19). Ab Herbst 2003 arbeitete die Versicherte in einem 50%-Pensum als Bookerin bei einer Modelagentur (Urk. 6/28/3). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 hielt die IV-Stelle fest, berufliche Massnahmen seien nicht erforderlich, und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/27). Nach erneutem Stellenverlust meldete sich die Versicherte im Mai 2004 wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/34). Ab Juli 2004 absolvierte sie einen therapeutischen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 30 % in der Firma ihres damaligen Lebenspartners und späteren Ehemannes, unterstützt durch die C.___ AG (Urk. 6/39/2 und 6/47/4 ff.). Mit Verfügungen vom 7. Januar 2005 und 28. März 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/40) und lehnte eine Kostengutsprache für spezielle Büromöbel ab (Urk. 6/58). Mit weiterer Verfügung vom 19. April 2006 sprach sie ihr sodann rückwirkend ab 1. August 2002 eine einstweilen bis zur polydisziplinären Begutachtung vom 30. November 2005 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/59; vgl. auch Urk. 6/57).
Das von der Suva bei der Klinik D.___ in Auftrag gegebene neurologische, psychiatrische und neuropsychologische Gutachten datiert vom 25. Juli 2006 (Urk. 6/66/14 ff.). Darin wurde eine weitere stationäre Behandlung empfohlen (Urk. 6/66/43 f. und 6/66/46). Die Versicherte lehnte einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik E.___ indessen wiederholt schriftlich ab (Urk. 6/70/18-32) und erschien am 31. Oktober 2007 nicht zum geplanten Eintritt (Urk. 6/70/14). Ende 2007 liess sich die Versicherte in der F.___ AG abklären und nahm dort ab Mitte Mai 2008 ein von der Suva mitfinanziertes (Urk. 6/70/4) persönliches Coaching wahr (Urk. 6/70/7 f. und 6/70/12). Dieses wurde Mitte Juni 2008 abgebrochen (Urk. 6/70/1 f.). Schliesslich wurde die Versicherte ab August 2008 wegen einer Essstörung im Universitätsspital G.___ behandelt und von den dortigen Ärzten als nicht rehafähig beurteilt (Urk. 6/73/2). Hierauf sprach die Suva der Versicherten mit Verfügung vom 5. Mai 2009 rückwirkend ab 1. Mai 2009 eine unbefristete Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu, verneinte indessen einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 6/76). Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Mai 2009 (Urk. 6/77/7) auferlegte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 7. August 2009 eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer regelmässigen fachärztlichen psychiatrischen Behandlung (Urk. 6/78) und sprach ihr mit Verfügung vom 27. November 2009 rückwirkend ab 1. Dezember 2005 ebenfalls eine unbefristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/86).
1.3 Im Herbst 2011 liess die IV-Stelle die Versicherte einen Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 6/90) und holte Berichte bei der Hausärztin (Urk. 6/92) und dem behandelnden Psychiater (Urk. 6/93/5-10) ein, die sie dem RAD zur Stellungnahme vorlegte (Urk. 6/95/2 f.). Alsdann bestätigte sie die bisherige ganze Rente mit formloser Mitteilung vom 2. Februar 2012 (Urk. 6/96).
1.4 Am 26. Februar 2014 liess die IV-Stelle die Versicherte einen weiteren Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 6/98). Zudem holte sie einen Bericht bei deren Hausärztin (Urk. 6/109) und dem letztbekannten behandelnden Psychiater ein (Urk. 6/102). In der Folge gab die IV-Stelle ein internistisches, neurologisches, psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten in Auftrag, das am 28. September 2015 von der H.___ erstattet wurde (Urk. 6/124). Der RAD nahm dazu am 29. September 2015 Stellung (Urk. 6/132/5 f.). Am 8. November 2016 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, welcher der Versicherten nicht zugestellt werden konnte (Urk. 6/134-135). Die IV-Stelle verfügte hierauf die Einstellung der Rente (Urk. 6/136), wogegen die Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungs-gericht des Kantons Zürich erhob (Urk. 6/142/3 ff.). Dieses schrieb den Prozess-Nr. IV.2017.00187 mit Verfügung vom 5. April 2017 als gegenstandslos geworden ab, nachdem die IV-Stelle den angefochtenen Entscheid wegen eines Verfahrensmangels wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (Urk. 6/147) und der Versicherten die bisherige Rente weiter ausrichtete (Urk. 6/149).
1.5 Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2017 kündigte die IV-Stelle der Versicherten wiederum die Einstellung der Rente an (Urk. 6/154). Dagegen liess diese, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Einwand erheben (Urk. 6/162). Infolgedessen holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 6/164/6 f., 6/166, 6/168/2, 6/170 und 6/171/6). Zu diesen äusserte sich Rechtsanwalt Ausfeld mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 unter Hinweis darauf, dass bei der Versicherten eine Operation wegen eines Bandscheibenvorfalls anstehe (Urk. 6/177). In diesem Zusammenhang verlangte die IV-Stelle nochmals neue Arztberichte ein (Urk. 6/182 und 6/184/7 ff.) und holte schliesslich eine weitere Stellungnahme des RAD ein (Urk. 6/185/6 f.). Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Verfügung auf und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2018 Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen neu über den Rentenanspruch verfüge; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der IV-Stelle (Urk. 1). Diese schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 (Urk. 8) reichte die Versicherte eine von ihren Behandlern verfasste Stellungnahme zum psychiatrischen Teilgutachten des H.___, einschliesslich medizinischer Literatur, nach (Urk. 9/1-4) und verlangte, dass die ihr diesbezüglich angefallenen Kosten von Fr. 800.— (Urk. 9/5) von der IV-Stelle übernommen würden (Urk. 8). Zu den neuen Unterlagen äusserte sich die IV-Stelle mit Eingabe vom 22. November 2018 (Urk. 11). Diese wurde der Versicherten am 23. November 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Anpassung der Rente gibt jede tatsächliche Änderung, die sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Anspruchs (ein Viertel, ein Zweitel, drei Viertel, ganze Rente; Art. 28 Abs. 2 IVG) auswirkt (BGE 134 V 131 E. 3).
Ein Revisionsgrund in diesem Sinne betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 545 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.1, in: SVR 2012 IV Nr. 36 S. 140; 9C_410/2015 vom 13. November 2015 E. 2). Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1, in: SVR 2017 IV Nr. 5 S. 10; vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.4.2; 9C_330/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.2). Umgekehrt ist – bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand - eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung, die zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führt, revisionsrechtlich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
1.2 Sind weder die Rückkommensgründe der materiellen Revision (Art. 17 ATSG) noch der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben, ermöglicht es zudem lit. a. Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; 6. Revision, erstes Massnahmenpaket), innert drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten Renten, die zufolge organisch nicht erklärbarer Schmerzzustände zugesprochen wurden, nach Massgabe von Art. 7 Abs. 2 ATSG zu überprüfen. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 ATSG wurde per 1. Januar 2008 an die zu den somatoformen Schmerzstörungen begründete Rechtsprechung (BGE 130 V 352) angepasst und statuiert seither den Grundsatz, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn diese aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.3 Die Revision nach Art. 17 ATSG, die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG und die Überprüfung nach der Schlussbestimmung stellen dabei (bloss) verschiedene rechtliche Begründungen für den Streitgegenstand «Abänderung des Rentenanspruchs» dar. Hat der Versicherungsträger die Rente mit einer unzutreffenden Begründung herabgesetzt oder aufgehoben, führt aber die richtige Begründung zum gleichen Ergebnis, so ist die Verfügung zu bestätigen (Urteil 9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4.3 [SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53]; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, die bisherige Rente sei gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision überprüft worden. Sodann gehe aus dem H.___-Gutachten hervor, dass sich die Anorexie sowie die depressive Symptomatik seit der letzten Rentenrevision verbessert hätten. Die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit sei nachvollziehbar. So lasse sich angesichts des Aktivitätenniveaus und der Ressourcen kein erhöhter Leidensdruck begründen, der es rechtfertige, von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen. Aus den nachträglich zu den Akten genommenen medizinischen Unterlagen ergäben sich gemäss der RAD-Stellungnahme vom 19. Juni 2018 keine Hinweise auf wesentliche neue, von den Gutachtern nicht berücksichtigte medizinische Sachverhalte (Urk. 2). Eine Persönlichkeitsstörung sei trotz langjähriger Behandlung und Begutachtung in den Vorakten nie festgestellt worden (Urk. 11).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt hingegen dafür, es sei auf die nachträglich eingegangenen Berichte des Zentrums I.___ und der behandelnden Psychiaterin Dr. med. J.___ abzustellen. Letztere habe insbesondere eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und auf die sofortige Zunahme diverser Symptome in Drucksituationen hingewiesen. Dass sie den Alltag bewältigen könne, bedeute daher nicht, dass ihr eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Die Weigerung der parallel behandelnden Psychiaterin S.___ wegen einer möglichen Gefährdung der Therapie überhaupt Bericht zu erstatten, lasse immerhin darauf schliessen, dass die Weiterführung der Therapie notwendig sei. Das psychiatrische Teilgutachten des H.___ weise somit verschiedene Mängel auf. So habe das zweite Behandlungsverhältnis keinen Eingang gefunden und seien keine Auskünfte bei Dr. J.___ eingeholt worden. Die etwa einstündige Begutachtung stelle nur eine Art Standortbestimmung dar. Immerhin habe die H.___-Gutachterin selbst vorbehalten, dass die konkrete Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit anhand eines Arbeitsversuches eingeschätzt werden müssten, wobei für das Training drei bis sechs Monaten zu veranschlagen seien (Urk. 1).
3.
3.1 Den Erwägungen der Verfügung vom 27. November 2009, mit welcher der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2005 eine unbefristete ganze Rente zugesprochen wurde, sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, welche invalidisierenden Leiden hierbei berücksichtigt wurden (Urk. 6/86). Gleiches gilt für die formlose Mitteilung vom 2. Februar 2012, mit der die letzte Rentenrevision abgeschlossen und die ganze Invalidenrente bestätigt wurde (Urk. 6/96).
3.2 Die Experten der Klinik D.___ waren im neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Gutachten vom 26. Juli 2006 zum Schluss gekom-
men, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronifiziertes, zervikozephales und
-brachiales sowie ein vertebragenes Schmerzsyndrom nach einem Halswirbel-säulen (HWS)-Beschleunigungstrauma im August 2001 ohne Anhaltspunkte für eine Myelonaffektion, eine periphere-neurogene Läsion oder eine relevante ossäre beziehungsweise ligamentäre Läsion bestehe. Ein initiales Schädel-Hirn-Trauma sei am ehesten als commotio cerebri und nicht im Sinne einer substantiellen Hirnschädigung einzustufen. Die von ihr erlebten Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten und auch testpsychologisch auffälligen Einschränkungen müssten somit im Rahmen des chronifizierten Schmerzsyndroms interpretiert werden. Zeitweise hätten bei rezidivierenden mittelschweren bis schweren depressiven Episoden auch depressive Zustandsbilder eine Rolle gespielt, welche jedoch aktuell nicht im Vordergrund stünden. Vorbekannt sei eine klassische, vor allem mensassoziierte Migräne (Urk. 6/66/44 und 6/66/39).
Den aktuellen Grad der beruflichen Einschränkung sehe man auf der Basis der im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde zurzeit bei einer 30%igen Arbeitsfähigkeit. Allerdings müsse festgehalten werden, dass vormals zwei Arbeitsversuche mit diesem Pensum gescheitert seien. Dieser Frage müsse somit (bei noch nicht ausgeschöpftem Rehabilitationspotential, vgl. Urk. 6/66/43) gegebenenfalls im Anschluss an die vorgeschlagene mehrwöchige stationäre multidisziplinäre Rehabilitationsbehandlung erneut nachgegangen werden. Mittelfristig halte man eine berufliche Tätigkeit im Rahmen von 50 bis 70 % für erstrebenswert (Urk. 6/66/46).
3.3 Der RAD-Arzt Dr. med. K.___, Praktischer Arzt, kam in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2007 zunächst zum Schluss, dass anhand der Aktenlage sechs Jahre nach einer Gehirnerschütterung und einer HWS-Distorsion ohne nachweisbare strukturelle Schäden und bei laut Gutachten der Klinik D.___ nachhaltig gebesserter depressiver Symptomatik ein invalidenversicherungsrechtlich-relevanter Gesundheitsschaden in den letzten Jahren nicht nachvollzogen werden könne. Die Unfallakten enthielten mit dem kreisärztlichen Bericht vom 17. Mai 2002 Hinweise auf ein nicht konsistentes Bild. Der Verlauf in den letzten Jahren (trotz der Unfähigkeit zur Führung des Haushaltes besuche die Versicherte regelmässig Fitnessstudios, habe geheiratet und gebe an, dass es tipptopp gehe und die sozialen Kontakte seit dem Unfall unverändert seien etc.) lasse bei gleichzeitigem Fehlen objektiver pathologischer Befunde eine Überprüfung notwendig erscheinen. Zunächst könne die angekündigte stationäre Abklärung in der Rehaklinik E.___ abgewartet werden (Urk. 6/77/5).
Am 27. Mai 2009 hielt derselbe RAD-Arzt fest, laut hausärztlichem Bericht vom 3. Oktober 2008 (vgl. Urk. 6/73/7) habe die Beschwerdeführerin seit Oktober 2007 eine zunehmende Anorexie entwickelt, welche ein besorgniserregendes Stadium erreicht habe. Es bestünden eine Hepatopathie und ein Muskelabbau, begleitet von zunehmender Bradykardie und Absinken der Kerntemperatur. Der BMI betrage 13,1 kg/m2. Gemäss Attest des G.___ vom 22. Dezember 2008 (vgl. Urk. 6/73/2) bestehe eine schwere Anorexia nervosa, die eigentlich stationär behandelt werden müsste. Die Versicherte sei nicht rehabilitationsfähig. Laut Bericht des behandelnden Psychiaters aus dem Jahr 2008 (vgl. 6/73/8) habe das Gewicht anfangs der Behandlung im Jahr 2003 ca. 38 kg betragen. Seit Oktober 2007 bestehe eine manifeste Essstörung. Anhand der Aktenlage sei der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit seit 1. Dezember 2005 daher folgendermassen einzuschätzen: Bis September 2007 habe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit analog dem umfassenden Gutachten der Klinik D.___ bestanden. Seit Oktober 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht werde eine regelmässige fachärztliche psychiatrische Behandlung zur Auflage empfohlen (Urk. 6/77/7).
3.4 Am Ende der letzten Revision führte der RAD-Arzt Dr. med. L.___, Praktischer Arzt, am 25. Januar 2012 aus, der behandelnde Psychiater diagnostiziere im Bericht vom 20. Dezember 2011 (vgl. Urk. 6/93/5 ff. und 6/93/9f.) eine Anorexia nervosa, restriktiver Typus, und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Als Defizite würden Schwierigkeiten bei der Konzentration, ein verminderter Antrieb und eine gesteigerte Ermüdbarkeit angegeben. Seit der letzten Beurteilung habe die Beschwerdeführerin ihr Gewicht und den BMI steigern können. Sie versuche, an 1 bis 2 Tagen pro Monat im Betrieb des Ehemannes mitzuarbeiten. Es werde angenommen, dass die Arbeitsfähigkeit mit einer weiterführenden, aber intensiven Therapie positiv beeinflusst werden könne. Aktuell werde die Arbeitsunfähigkeit weiterhin auf 100 % geschätzt. Diese Angaben seien nachvollziehbar und die Einschätzung plausibel. Es sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen (Urk. 6/95/2).
Ergänzend ist dem erwähnten Verlaufsbericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren BMI von 12,5 kg/m2 im Jahr 2009 auf 17,1 kg/m2 steigern konnte. Indessen leide sie weiterhin unter Körperbildungsstörungen, Gedankenkreisen ums Essen, übertriebener körperlicher Aktivität und Amenorrhoe. Die depressiven Symptome seien rezidivierend. Aufgrund der stagnierenden Fortschritte werde auf ein Setting von zwei Gesprächen wöchentlich erhöht (Urk. 6/93/5 f.)
3.5 Mit der Rentenzusprechung im Rahmen der Verfügung vom 27. November 2009 wie auch der formlosen Mitteilung vom 2. Februar 2012 (nach Auslaufen der befristeten Rente am 30. November 2005) trug die Beschwerdegegnerin demnach in erster Linie der seinerzeit manifesten und erheblich ausgeprägten Essstörung der Beschwerdeführerin Rechnung. Der Rückkommensgrund der Wiedererwägung, der eine zweifellose Unrichtigkeit der Leistungszusprechung voraussetzt, fällt in diesem Kontext ausser Betracht. Jedoch handelt es sich bei der Essstörung auch nicht um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision.
Zu den psychosomatischen Leiden – und nur auf solche ist die genannte Schlussbestimmung entsprechend ihrem klaren Wortlaut und trotz des nach der aktuellen Rechtsprechung umfassenderen Anwendungsbereichs des sog. strukturieren Beweisverfahrens (vgl. BGE 143 V 418 E. 6 und 7) anwendbar – gehören rechtsprechungsgemäss etwa die anhalte somatoforme Schmerzstörung, die Fibromyalgie, das chronische Müdigkeitssyndrom oder das Schleudertrauma ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (vgl. Auflistung in BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3), nicht aber Persönlichkeitsstörungen oder Suchtproblematiken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2016 vom 3. Februar 2016 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Gemäss den diagnostischen Leitlinien der ICD-10-Klassifikation sind die klinischen
Merkmal des Syndroms bei der Anorexia nervosa leicht erkennbar, so dass die Diagnose mit einem hohen Grad an Übereinstimmung zwischen verschiedenen Klinikern gestellt werden kann (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl. 2015, Ziff. F50.0 S. 243). Es kann folglich nicht von einem unklaren Beschwerdebild gesprochen werden (vgl. dazu auch Müller, in Jürg Paul Müller/Matthias Kradolfer, IV-Gutachten 2012, S. 52 und 83 mit Hinweisen auf die parlamentarische Debatte, abrufbar unter https://www.djs-jds.ch/images/stories/rechtsgutachten_muller-kradolfer_12_2012.pdf).
Eine, wie von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einleitend erwähnte, Rentenrevision unter dem Titel von lit. a SchlB IVG 6. IV-Revision wäre deshalb nur zulässig, wenn die Essstörung die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärken und es sich nicht um einen sog. Mischsachverhalt handeln würde, bei dem eine exakte Abgrenzung von unklaren sowie klaren Beschwerdebildern und ihren Folgen für die Arbeitsfähigkeit nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_619/2017 vom 28. Juni 2018 E. 3.3 mit diversen Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, zumal das im Gutachten der Klinik D.___ diagnostizierte chronifizierte Schmerzsyndrom und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Essstörung nicht hinreichend abgeklärt werden konnten. Sowohl die Gutachter als auch der RAD sahen damals einen stationären Aufenthalt zur weiteren Rehabilitation beziehungsweise Abklärung als indiziert.
3.6 Dessen ungeachtet ist mit der Beschwerdegegnerin von einem gebesserten Gesundheitszustand auszugehen. So wurde die Essstörung im neu eingeholten polydisziplinären Gutachten des H.___ vom 28. September 2015 bei einem weiter gestiegenen BMI von nunmehr 20 kg/m2 (Urk. 6/124/20) entsprechend den diagnostischen Leitlinien (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], a.a.O.,10. Aufl. 2015, Ziff. F50.0 S. 244 f.) nur noch anamnestisch festgehalten. Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden ihr keine mehr beigemessen und es wurde erläutert, die Anorexie habe durch eine Entlastung und regelmässige psychiatrische Behandlung weitgehend stabilisiert werden können (Urk. 6/124/25 und 6/124/27 oben). Ebenso diagnostizierte die seit Oktober 2013 behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___, in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2017 eine zurzeit kompensierte Essstörung (Anorexie, Urk. 6/170/1).
Damit ist ein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen und zwar unabhängig davon, ob als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung der anspruchserheblichen Änderung seit der letzten rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung (vgl. BGE V 108 E. 5.4) die formelle Verfügung vom 27. November 2009 oder die formlose Mitteilung vom 2. Februar 2012 herangezogen wird (zur Gleichstellung von formeller Verfügung und formloser Mitteilung: vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
4.
4.1 Da ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vorliegt, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Grundlage der Rentenaufhebung bildet das bereits erwähnte polydisziplinäre H.___-Gutachten vom 28. September 2015. Darin wurden als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.2, richtig: F45.51) und eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte depressive Episode (ICD-10: F32.1) diagnostiziert. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden dem zervikalen und lumbalen Schmerzsyndrom, aufgetreten nach dem Unfall im August 2001 mit initial unauffälliger Bildgebung der HWS und bei bekannter Migräne, dem benignen Hypermobilitätssyndrom, der episodischen Migräne mit Aura, dem unsystematischen Schwankschwindel, der Osteoporose und der anamnestischen Anorexia bulimia nervosa beigemessen (Urk. 6/124/25).
4.2
4.2.1 Dazu erörterten die Experten in der Gesamtbeurteilung, aus somatischer Sicht könnten, abgesehen vom Vorliegen eines benignen Hypermobilitätssyndroms, in Kongruenz zur Einschätzung der Untersuchung des Suva-Kreisarztes Dr. N.___ im Jahr 2003, keine objektivierbaren Befunde erhoben werden. Es bestünden nach wie vor eine episodische Migräne mit Aura und chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie ein zervikales und lumbales Schmerzsyndrom. Aus Sicht des Bewegungsapparates und aus neurologischer Sicht sei somit von einem stationären Gesundheitszustand seit dem Jahr 2003 auszugehen. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Einnahme von Wechselpositionen könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 6/124/26).
4.2.2 Aus psychiatrischer Sicht sei es im Vergleich zur letzten Rentenrevision zu einer Besserung des Gesundheitszustandes gekommen. Die Anorexie habe durch eine Entlastung und regelmässige psychiatrische Behandlung weitgehend stabilisiert werden können. Die früher als mittelgradig ausgeprägt beschriebene depressive Episode sei derzeit nur leichtgradig ausgeprägt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Büro sei bei der Begutachtung Reintegrationspotential zu erkennen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für eine derartige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Aufgrund der langjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt sei es sinnvoll, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer geschützten Tätigkeit an die beruflichen Anforderungen heranzuführen. Es empfehle sich ein Einstieg mit einem Pensum von 50 % mit Steigerung auf 80 % innert 3 bis 6 Monaten und anschliessender Umsetzung des Arbeitspensums von 80 % in der freien Wirtschaft. Die Reduktion gegenüber einem vollen Pensum begründe sich mit einem vermehrten Pausenbedarf und einem grösseren Erholungsbedarf mit verminderter Leistungsgeschwindigkeit (Urk. 6/124/27).
4.2.3 Im Vordergrund stehe die Weiterführung der psychiatrischen Behandlung, wobei die medikamentöse Behandlung mit einem Phasen-Prophylaktikum evaluiert werden könne. Der Fokus sei dabei auf die Schmerzbewältigung zu legen. Zudem empfehle sich die Anbindung an eine neurologische Praxis zur Optimierung der Schmerztherapie im Rahmen der episodischen Migräne. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Beschwerden könne eine prophylaktische Therapie der Migräne im Rahmen der ambulanten Schmerztherapie diskutiert werden, wobei diese Massnahme keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 6/124/27).
4.3
4.3.1 Im Detail erläuterte der begutachtende Rheumatologe des H.___, die Beweglichkeit der HWS und der rechten Schulter (nach akromialer Fraktur im Jahr 2013) sei vollständig normal. Die Schmerzen im Bereich der HWS erschienen primär muskulärer Natur. Dies zeige etwa die kontralaterale Schmerzangabe bei der Lateralflexion. Nebst einer leichten Steilstellung der HWS liege keine ausgeprägte Fehlhaltung vor. Eine radikuläre Symptomatik zeige sich nicht. Ebenso erschienen die lumbalen Rückenschmerzen in erster Linie funktioneller Natur zu sein. Radikuläre Ausstrahlungen seien nicht vorhanden. Auffällig sei ein Hypermobilitätssyndrom. Andere strukturelle Veränderungen des muskuloskelettalen Systems seien keine bekannt. Bei positiven Waddell-Zeichen und Tenderpoints sei von einem generalisierten Schmerzsyndrom beziehungsweise einer Fibromyalgie auszugehen. Die Beschwerdeführerin führe zweimal wöchentlich Krafttraining durch, was man als Bestätigung dafür werte, dass keine funktionellen Einschränkungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule (LWS) bestünden. Die in der Knochendensitometrie nachgewiesene Osteoporose habe sich verbessert und sei normalerweise nicht schmerzhaft.
Einschränkungen bestünden somit durch die Hypermobilität und die Residuen der HWS-Problematik, etwa beim Arbeiten über Kopf oder in gehockter/kniender Position. Heben und Tragen von Gegenständen über 15 kg sei unzumutbar. Zudem müsse die Möglichkeit zur Wechselbelastung zwischen Absitzen und Aufstehen – längstens alle 30 Minuten – bestehen (Urk. 6/124/21).
4.3.2 Damit übereinstimmend stellte der begutachtende Neurologe des H.___ das Vorliegen eines chronischen lumbalen und zervikalen Schmerzsyndroms ohne klinisch-neurologischen Anhalt für eine sensomotorische Wurzelreiz- oder Ausfallsymptomatik fest. Er wies ergänzend darauf hin, dass eine Diskrepanz zwischen der ausgeprägten Schmerzangabe (aktuell VAS 7/10) und dem Auftreten der Beschwerdeführerin bestehe, die nicht schmerzgeplagt wirke. Das einstündige Sitzen während der Anamnese sei problemlos toleriert worden, die Bewegungen seien flüssig gewesen und die Untersuchung sei klaglos und ohne Pausenbedarf durchgeführt worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin berichtet, regelmässig Ausdauer- und Krafttraining durchzuführen sowie dreimal täglich eine halbe Stunde mit dem Hund zu spazieren, was eher gegen eine immobilisierende Schmerzsymptomatik spreche (Urk. 6/124/22 f.).
4.3.3 Wie die RAD-Ärztin O.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2018 (Urk. 6/185/6) zu den neu vorgelegten Unterlagen des Stadtspitals P.___ zutreffend ergänzte, zeigte sich im nach der H.___-Begutachtung durchgeführten MRI der HWS vom 12. Dezember 2017 erneut kein pathologischer Befund. Festgestellt wurden minimale degenerative Veränderungen bei ansonsten altersentsprechend unauffälligen Verhältnissen. Es war weder eine Spinalkanalstenose noch eine Nervenwurzelaffektion zu eruieren. Im MRI der LWS vom 24. November 2017 hatte sich zwar eine Veränderung am Wurzelabgang L4 auf Höhe L3/4 links gezeigt. Es blieb jedoch unklar, ob es sich um ein Sequester beziehungsweise ein Neurom handeln könnte (vgl. Urk. 6/184/8). Es folgten bis zum 18. Dezember 2017 zwei Infiltrationen und eine Medikation mit Lyrica (vgl. Urk. 6/184/9 und 6/182/1). Indizien für die von Rechtsanwalt Ausfeld mit E-Mail vom 22. Dezember 2017 angekündigte Fortsetzung der Behandlung (Urk. 6/178) sind bis heute keine aktenkundig (vgl. insbesondere Urk. 6/184/7).
Dr. O.___ schloss somit nachvollziehbar auf ein akutes Geschehen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/185/6). Ohnehin erweist sich das im H.___-Gutachten aus rheumatologischer Sicht definierte Belastungsprofil mit Wechselbelastung und einem Gewichtslimit von 15 kg bereits als weitgehend rückenschonend.
4.3.4 Folglich wurde die gutachterliche Beurteilung des Rückenleidens von den Parteien zu Recht nicht beanstandet. Die Untersuchungsbefunde wurden aus rheumatologischer wie auch neurologischer Sicht unter verschiedenen Gesichtspunkten plausibilisiert und die daraus resultierenden Einschränkungen im Rahmen des Belastungsprofils schlüssig aufgezeigt. Anhaltspunkte für nennenswerte funktionelle Einschränkungen fanden sich ebenso wenig wie ein organisches Korrelat, welches das Ausmass der geklagten Schmerzen erklären würde. Wie die RAD-Ärztin Dr. O.___ ferner schlüssig darlegte, förderten die bildgebenden Abklärungen rund zweieinhalb Jahre nach der H.___-Begutachtung keine relevanten neuen medizinischen Aspekte zu Tage.
4.4
4.4.1 Der begutachtende Neurologe des H.___ führte – ergänzend zum unter E. 4.3.2 Gesagten – im Wesentlichen aus, die berichteten, zirka achtmal pro Monat auftretenden, heftigen Kopfschmerzattacken von pulsierender/hemmender Qualität, einhergehend mit ausgeprägter Rückzugstendenz, Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie Übelkeit und gelegentlich vorangehendem Flimmern vor den Augen und teilweisem Schwindel, seien gut mit einer episodischen Migräne zu vereinbaren. Diskrepant zur angegebenen starken Beeinträchtigung im Alltag scheine dabei die geringe Einnahme von spezifischen Analgetika von viermal im Monat. Nach Einnahme von Zomig nasal gebe die Beschwerdeführerin zudem einen Rückgang der migränespezifischen Kopfschmerzen an. Der im Anschluss persistierende und auch sonst ständig vorhandene Kopfschmerz sei vom Spannungstyp, wofür der drückende Schmerzcharakter, die geringe Beeinträchtigung im Alltag und die fehlende Änderung bei körperlicher Bewegung sprächen. Dieser Kopfschmerz sei nicht vordergründig massgebend für die Arbeitsfähigkeit, da hierfür keinerlei Schmerztherapie eingenommen werde.
Die aktuell angegebene zwei- bis dreitägige Erinnerungslücke nach dem Unfall sei diskrepant zu den Vorberichten, in denen eine Amnesie lediglich für den Unfall selbst beschrieben werde. Ein MRI des Neurokraniums sowie der HSW nach dem Unfall hätten keinen pathologischen Befund ergeben. Eine relevante traumatische Läsion des Neurokraniums erscheine daher eher unwahrscheinlich.
Die beschriebene Schwindelsymptomatik bei klinisch-neurologisch unauffälligem Untersuchungsbefund sei aufgrund der Anamnese eines [einige] Stunden bis einen Tag andauernden Schwankschwindels mit Zunahme beim Tauchen und bei schnellen Kopfbewegungen am ehesten im Sinne eines unspezifischen Schwankschwindels zu interpretieren. Da eine gelegentliche Assoziation zu den Migränekopfschmerzen angegeben werde, sei differentialdiagnostisch eine vestibuläre Migräne zu diskutieren (Urk. 6/124/22 f.).
4.4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen gestützt auf den nachgereichten Bericht von Dr. med. Q.___, Facharzt für Neurologie am Zentrum I.___, vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Vorab fällt auf, dass sie sich trotz des geklagten Ausmasses der Kopfbeschwerden erst im Juli 2017 um eine neurologische Anbindung (aktuelle Medikation mit Sibelium und Venlafaxin) bemühte und bei Dr. Q.___ vorstellte (vgl. Urk. 6/166/1 f.), obschon ihr diese Option spätestens mit dem H.___-Gutachten bekannt war (vgl. E. 4.2.3). Es kommt hinzu, dass die Hausärztin erklärte, dass sie die Beschwerdeführerin nur selten sehe und schlecht informiert sei (Urk. 6/168/2). Dies weckt zusammen mit der gutachterlich festgestellten, geringen Medikamenteneinnahme und dem guten Ansprechen darauf (vgl. dazu auch Urk. 6/124/68) erhebliche Zweifel an einem massgeblichen Leidensdruck.
Dr. Q.___ hielt im Befund zudem einzig eine chronische Dorsalgie mit intermittierender Lumboischialgie am ehestens L5 rechts fest. Unter Berücksichtigung der damit offenkundig allein auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basierenden Einschränkungen – starke intermittierende Migräneanfälle, Erschöpfung, Schlaflosigkeit, Konzentrationsstörungen und «unter Belastung zunehmende» depressive Symptome – attestierte er ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % für die letzten 16 Jahre. Möglich sei ihr aus «Kopfwehsicht» gegebenenfalls eine Tätigkeit im geschützten Rahmen von zwei bis drei Stunden pro Tag (Urk. 6/166/2 und 6/166/4 f.).
Der Bericht bestätigt die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Fundierte Angaben etwa zur Häufigkeit der Migräneattacken, den dadurch bedingten Einschränkungen im Alltag oder bereits gescheiterten Therapieversuchen finden sich trotz der rückwirkend attestierten hohen Arbeitsunfähigkeit nicht. Es verwundert daher nicht, dass Dr. Q.___ hinsichtlich der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit letztlich auf die ausserhalb seiner Fachkompetenz liegende «limitierende psychiatrische Komponente» hinwies (Urk. 6/166/4).
4.4.3 Zusammenfassend setzte sich der begutachtende Neurologe des H.___ eingehend mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Kopfbeschwerden auseinander und diagnostizierte, wie Dr. Q.___, eine Migräne und darüber hinaus einen Kopfschmerz vom Spannungstyp. Das Beschwerdeausmass relativierte er dabei nachvollziehbar aufgrund des behandlungsanamnestisch nur bedingt ausgewiesenen Leidensdrucks, woran die unkritische Wiedergabe von subjektiv geklagten (neurologischen und psychischen) Beschwerden durch Dr. Q.___ keine Zweifel zu wecken vermag.
Im Übrigen räumte der begutachtende Neurologe des H.___ im Anschluss an seine Ausführungen zu den Kopfbeschwerden und zum Rückenleiden ein, dass sich kein Anhalt für eine Änderung der Symptomatik über die Zeit ergäbe. Die Diskrepanz zur früher attestierten 30%igen Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht sehe er darin, dass man die reine Schmerzsymptomatik nicht berücksichtige. In diesem Zusammenhang hob er nochmals hervor, dass die beschriebenen Schmerzen im Rahmen der Begutachtung aufgrund der Präsentation der Beschwerdeführerin nicht klar nachvollziehbar seien (Urk. 6/124/22 f.).
4.5
4.5.1 Der psychiatrischen Beurteilung des H.___ ist im Einzelnen zu entnehmen, bis zum Unfall im Jahr 2001 habe soweit bekannt eine blande psychiatrische Anamnese bestanden. Danach habe die Beschwerdeführerin eine depressive und eine chronische Schmerzstörung mit mehrfachen Exazerbationen und vielfachen Abklärungen entwickelt, die mehrere Hospitalisationen zur Folge gehabt habe. Im weiteren Verlauf habe sich eine völlige Invalidität sowie eine schwere Essstörung (Anorexie und Bulimie) entwickelt. Es sei bis zu einer Gewichtsabnahme und Kachexie mit einem BMI von 12 kg/m2 gekommen (Urk. 6/124/24).
Aktuell imponiere die Beschwerdeführerin durch ein somatisch nicht vollständig erklärbares Schmerzsyndrom. Sie gebe eine sehr hohe Bewertung ihrer Schmerzen auf der Schmerzskala und ein diffuses Schmerzbild mit Ausdehnung fast auf den ganzen Körper an. Sie habe einen konstanten Schmerz und weise wenig Coping-Strategien im Umgang mit demselben auf. Die eigene Leistungsfähigkeit werde als sehr niedrig eingeschätzt, auch im Vergleich zur Alltagstätigkeit und Belastbarkeit. Es sei von einer Symptomausweitung auszugehen, wie man sie häufig bei Patienten mit somatoformen Schmerzstörungen finde. Der Schmerz lasse sich insgesamt nicht ausreichend somatisch klären, weshalb von einer psychischen Überlagerung auszugehen sei. Zudem weise die Beschwerdeführerin entsprechend dem Gutachten der Klinik D.___ rezidivierende depressive Episoden auf. Anamnestisch seien mittelschwere und schwere depressive Episoden beschrieben. Aktuell imponiere sie durch eine leichte depressive Symptomatik und vor allem durch die von ihr angegebenen Schlafstörungen.
Die Beschwerdeführerin verfüge aktuell über einen geregelten Alltag in ihrem Rahmen. Sie sei aktiv und funktionell praktisch wenig eingeschränkt, zumindest was die Tätigkeiten in der Freizeit und zu Hause betreffe. So wäre sie aktuell in ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte grundsätzlich arbeitsfähig. Wieweit eine Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit jedoch bestehe, müsste anhand eines Arbeitsversuches eingeschätzt werden. Die Einschränkung beziehe sich vor allem auf die bestehende Schmerzstörung in Verbindung mit Schlafstörungen und vegetativen Störungen sowie mit einer leichten depressiven Symptomatik. Da es sich um eine rezidivierende depressive Störung handle, die wiederholt so beschrieben worden sei, müsse mit Rückfällen gerechnet werden (Urk. 6/124/24).
Bis zum Unfall habe die Beschwerdeführerin regelmässig Stellen innegehabt, die ihrer Ausbildung entsprochen hätten. Danach sei es zur Entwicklung der beschriebenen depressiven und Schmerzsymptomatik, im späteren Verlauf in Verbindung mit einer schweren Essstörung gekommen. Heute verfüge sie über einen geregelten Alltag, sei hinsichtlich des Ressourcenprofils im Haushalt weitgehend arbeitsfähig. Sie sei in der Lage zur Planung und Organisation von Aufgaben und könne sich soweit bekannt an Termine halten (Urk. 6/124/25).
4.5.2 Die behandelnde Psychiaterin Dr. J.___ nahm hierzu – zusammen mit lic. phil. R.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP – in den Berichten vom 17. Oktober 2017 (Urk. 6/170) und 17. Oktober 2018 (Urk. 9/1) Stellung. Dabei diagnostizierte sie (neben der in E. 3.6 erwähnten, derzeit kompensierten Essstörung) abweichend vom H.___-Gutachten eine schwere Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F60.7/60.8) sowie psychosomatischen Symptomen, eine nichtorganische Schlafstörung (ICD-10: F51.2) sowie Zwangsgedanken und Gedankenkreisen (ICD-10: F42.0). Dazu attestierte sie der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem Velounfall im Jahr 2001 (Urk. 6/170/1 f.; Urk. 9/1 S. 1 f. und 4 f.).
Um die Therapie nicht zu gefährden, erstatteten die diplomierte Ärztin S.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. T.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin (Urk. 6/171/6), welche die Beschwerdeführerin parallel zu Dr. J.___ und der Psychologin R.___ behandelten (Urk. 9/1 S. 3), nach reiflicher Überlegung keinen Bericht. Daraus lässt sich weder etwas zu Gunsten noch zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
4.5.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2018 vom 5. April 2019 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung ist dabei praxisgemäss die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese entscheidend. Eine Fremdanamnese und (schriftliche oder mündliche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen sind häufig wünschenswert, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aber nicht zwingend erforderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt sind unter anderem wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance des Exploranden erwarten lassen. Die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese bei der behandelnden Arztperson ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens. Auch aus den neuen Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes (vgl. die 3. vollständige überarbeitete und ergänzte Auflage vom 16. Juni 2016; in: SZS 2016 S. 435 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
In Bezug auf Berichte von Behandlungspersonen ist zudem nochmals auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen, wenn die Behandlungspersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
4.5.4 Mit Blick auf die von ihr vorgenommene diagnostische Zuordnung legte Dr. J.___ im Bericht vom 17. Oktober 2018 zutreffend dar, dass es für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zwingend sei, dass Symptome bereits ab Kindheit/Jugendalter feststellbar seien (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], a.a.O.,10. Aufl. 2015, Ziff. F60 S. 277). In der Folge vermochte sie allerdings nicht aufzuzeigen, dass sich bei der Beschwerdeführerin bereits früh das Verhaltensmuster einer abhängigen oder narzisstischen Persönlichkeitsstörung entsprechend den ICD-10-Kriterien abzeichnete (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], a.a.O.,10. Aufl. 2015, Ziff. F60.7 S. 282 und Ziff. F60.8 S. 283).
Ferner führte Dr. J.___ aus, die Beschwerdeführerin habe der Psychologin gegenüber eine depressive Verstimmung und Essstörungen seit der Jugendzeit geschildert (Urk. 9/1 S. 2). Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Velounfall im Jahr 2001 eine psychiatrische Behandlung beanspruchte, handelt es sich hierbei um nicht objektivierbare Angaben, die zusammen mit der von den Vorbehandlern Dr. med. M.___ (vgl. Urk. 6/93/5 und 6/93/9) und Dr. med. U.___ (vgl. Urk. 6/124/62) beschriebenen Fixierung auf ein pathologisch niedriges Körpergewicht mit Gedankenkreisen ums Essen und übertriebener sportlicher Aktivität allenfalls auf eine Entwicklung der Anorexie über einen längeren Zeitraum hindeuten. Ein spezifisches Verhaltensmuster im Sinne der von Dr. J.___ diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung lässt sich darin nicht erkennen.
Weiter erläuterte Dr. J.___, die Beschwerdeführerin habe das 10. Schuljahr absolviert und ein Jahr gejobbt, weil sie keine Lehrstelle gefunden habe (Urk. 9/1 S. 3). Dies lässt entgegen ihrer Auffassung nicht ohne weiteres den Rückschluss zu, es hätten massgebliche gesundheitliche, insbesondere psychische Probleme bestanden, zumal es für eine längere Lehrstellensuche unterschiedliche Gründe geben kann (z.B. schlechtes Zeugnis, Lehrstellenangebot, Migrationshintergrund). Mit Blick auf den Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/4) aktenwidrig ist die Feststellung von Dr. J.___, die Beschwerdeführerin habe sich nie länger in einen Betrieb integrieren können. So war sie von August 1994 bis September 1997 im gleichen Lehrbetrieb und ab Juni 1999 bis zum Unfall im August 2001 in der Y.___ AG tätig. Im Übrigen sind keine verhaltensbedingten Konflikte am Arbeitsplatz aktenkundig. Die Stellenwechsel erklären sich damit, dass die Beschwerdeführerin einige Praktika im Hinblick auf eine berufliche Neuausrichtung absolvierte, ihren Wohnsitz zu ihrem Ehemann verlegte oder sich andernorts bessere Möglichkeiten für ihr berufliches Fortkommen ausrechnete (vgl. Urk. 6/66/25 f. und 6/7/29).
4.5.5 Bezüglich der Ausführungen von Dr. J.___ und der Psychologin R.___ zur Ehe der Beschwerdeführerin bleibt letztlich unklar, ob sich die Trennung vom Ehemann oder umgekehrt der Druck in der Partnerschaft als belastend erwies (vgl. Urk. 9/1 S. 3; Urk. 6/170/6 Mitte). Mit einer schweren Persönlichkeitsstörung schwerlich vereinbar ist sicherlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während 15 Jahren eine soweit stabile Beziehung führte (vgl. Urk. 6/124/52 oben) und vor Kurzem eine neue Beziehung eingegangen ist.
Das von Dr. J.___ beschriebene Verhalten, wonach die Beschwerdeführerin einmalig (bei depressiver Verstimmung) mit einer Medikamentenintoxikation in appellativer Absicht und hernach mit der Androhung von Essensverweigerung oder der Klage über körperliche Beschwerden ihren getrenntlebenden Ehemann dazu bringt, sich um sie zu kümmern, aber alles wieder in Ordnung ist, sobald ihr neuer Freund Zeit für sie hat, vermag allein keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Hund zuerst unbedingt haben will, ihn dann aber als zu belastend dem Ehemann zurückgibt (vgl. Urk. 9/1 S. 3 f.). Es gibt keine Hinweise darauf, dass sie ein derartiges Verhalten bereits früher oder auch gegenüber anderen Personen gezeigt hat. Es lässt sich daher nicht mit genügender Gewissheit ausschliessen, dass es sich hierbei nicht bloss um ein antrainiertes und damit steuerbares Verhalten gegenüber dem Ehemann handelt, zumal sich dieses aus Sicht der Beschwerdeführerin bis anhin bewährte. Soweit aus dem H.___-Gutachten und den Berichten von Dr. J.___ ersichtlich, kam es seit Aufnahme der Behandlung bei Dr. J.___ im Januar 2014 (mit Ausnahme der erwähnten Medikamentenintoxikation Anfang Mai 2014, Urk. 6/124/67) jedenfalls nicht mehr zu einer nennenswerten depressiven Episode, einer erneuten Essstörung oder einer relevanten Schmerzstörung.
4.5.6 Insgesamt vermochten Dr. J.___ und die Psychologin R.___ also kein tiefgreifendes Verhaltensmuster darzutun, das bereits im Jugendalter einsetzte, sich im Erwachsenenalter dauerhaft manifestierte und sich in vielen persönlichen und sozialen Situationen als eindeutig unpassend erwies. Es wäre denn auch zu erwarten, dass eine solch schwere Persönlichkeitsstörung in die Berichte der zahlreichen Vorbehandler Eingang gefunden hätte. Erwähnt wurden im Bericht von Dr. M.___ vom 20. Dezember 2011 indessen nur zwanghafte und ängstliche Persönlichkeitszüge sowie Perfektionismus (Urk. 6/93/9), ähnlich wie zuvor im Bericht der Rehaklinik B.___ vom 7. Juli 2003 (Urk. 6/19/3).
Dr. J.___ und die Psychologin R.___ brachten insgesamt weder wesentliche, im H.___-Gutachten übersehene Aspekte vor, noch stellten sie jene Tatsachen in Abrede, welche für die gutachterliche Einschätzung ausschlaggebend waren. So bestätigten letztlich auch sie, dass die Beschwerdeführerin, wenn wenig Druck da sei, in ihrer Freizeit wenig eingeschränkt sei. Sie mache Hotelpromotionen, wo viele coole Aktivitäten angeboten würden, oder Yoga-Wochen, überall auf der Welt (USA, Sahara, Malediven etc.; vgl. Urk. 9/1 S. 4). Dass die Beschwerdeführerin über Jahre, wenn auch in sehr geringem Umfang, für das Modemagazin «V.___», das ihr Ehemann verlegt (vgl. Urk. 6/93/9 und 6/124/19), tätig war, wurde von den Behandlungspersonen dabei noch nicht berücksichtigt. Ein deutlicher subjektiver Leidensdruck, wie er zumindest bei der postulierten schweren Ausprägung der Persönlichkeitsstörung (wie auch einer relevanten Schmerz- oder Schlafstörung) zu erwarten wäre, ist deshalb nicht ersichtlich.
Der fehlende Leidensdruck dürfte letztlich auch der Grund dafür sein, dass sich die Beschwerdeführerin nach Angaben von Dr. J.___ bis anhin nicht hospitalisieren respektive nur bedingt auf die Behandlung einliess (Absage von Terminen wegen Migräne respektive Behandlungsabbruch bei Konfrontationen mit ihrem Verhalten, Urk. 9/1 S. 4). Auch darin ist also nicht ohne weiteres ein persönlichkeitsimmanentes Verhaltensmuster zu sehen. Der Bericht der Rehaklinik B.___ zur stationären Rehabilitation im Juni 2003 deutet zudem auf einen Zusammenhang zwischen den Essgewohnheiten der Beschwerdeführerin und ihrer ablehnenden Haltung gegenüber weiteren stationären Aufenthalten hin (vgl. Urk. 6/19/3 oben), auch wenn sie selbst auf schlechte Erfahrungen mit unfreundlichem Pflegepersonal hinwies (vgl. Urk. 6/66/67 f.).
Abschliessend sei angemerkt, dass das psychische Leiden bis anhin – auch nach Darstellung der Behandlungspersonen (z.B. Urk. 6/170/6 Psychologin R.___, Urk. 6/124/61 vorbehandelnde Psychiaterin Dr. med. U.___) – keinen kontinuierlichen Verlauf zeigt, sondern vielmehr durch psychosoziale Faktoren geprägt erscheint: Velounfall mit Nichtantritt der neuen Arbeitsstelle (Jahre 2001/2002), Tod der Schwester mit Verlust des Kontakts zu deren Kindern (Jahr 2005), Wegzug der Eltern und der besten Freundin ins Ausland (Jahr 2008) sowie Schulterverletzung (vgl. Urk. 6/124/79) und Trennung vom Ehemann (Jahre 2013/2014).
4.6 Zusammenfassend haben sich die H.___-Gutachter umfassend zu den geklagten somatischen, psychosomatischen und psychischen Beschwerden geäussert. Ihre Beurteilung beruht auf einer ausführlichen Untersuchung, wurde in Kenntnis
der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation – nicht zuletzt unter Berücksichtigung des weder in der Untersuchung noch im Alltag spürbaren Leidensdrucks – ein. Die Schlussfolgerungen sind entsprechend sorgfältig und nachvollziehbar begründet (vgl. zu den beweis-rechtlichen Anforderungen: BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Die nachgereichten Berichte von Dr. Q.___, Dr. J.___ und der Psychotherapeutin R.___ vermögen daran keine hinreichenden Zweifel zu wecken. Insbesondere bestehen nicht genügend Indizien für ein krankheitswertiges Verhaltensmuster, das Anlass für eine erneute psychiatrische Begutachtung geben würde. In diesem Sinne erweist sich der gemeinsame Bericht von Dr. J.___ und der Psychotherapeutin R.___ vom 17. Oktober 2018 mit Beilagen (Urk. 9/1-4) auch nicht als für die Beurteilung des Leistungsanspruchs unerlässlich im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG, weshalb sich keine Kostenübernahme der Berichterstattung zu Lasten der Beschwerdegegnerin rechtfertigt.
Damit ist von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % in
der angestammten, kaufmännischen Tätigkeit auszugehen. Bereits im Gutachten der Klinik D.___ wurde – bevor die Anorexie eine Erwerbstätigkeit verunmöglichte – mittelfristig eine berufliche Tätigkeit im Umfang von 50 bis 70 % als erstrebenswert erachtet (Urk. 6/66/46).
5.
5.1
5.1.1 Im H.___-Gutachten wurden der Beschwerdeführerin Einschränkungen im Rahmen der Schmerzstörung in Verbindung mit den Schlaf- und vegetativen Störungen sowie einer leichten depressiven Symptomatik attestiert (vgl. E. 4.5.1). Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Gemäss der Rechtsprechung ist dieses auch nicht entbehrlich, wenn aus medizinischer Sicht nur eine geringfügige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, die von vornherein keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad zu begründen vermag (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2018 vom 2. August 2018 E. 5.3.2).
5.1.2 Es bleibt anzumerken, dass das Bundesgericht in BGE 140 V 290 E. 3.3.1-2 die Frage offen liess, ob eine Migräne zu den Krankheitsbildern zählt, die mit etablierten Methoden objektiviert werden können. Es wies darauf hin, dass Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung von allenfalls durch fremdanamnestische Angaben zu erhebenden Lebensbereichen wie Freizeitverhalten oder familiäres Engagement erfordern würden. Darüber hinaus stellte es in BGE 143 V 418 E. 8.1 klar, dass das strukturierte Beweisverfahren einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegenstehe, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiere. Eine Ausscheidung einzelner Beschwerden wegen fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz wäre nicht zielführend. Störungen würden daher unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen sei.
5.1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu beachtenden Standardindikatoren hat das Bundesgericht schliesslich wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1]; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbiditäten [E. 4.3.1.3]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 2.2.1).
5.2
5.2.1 Beim Komplex «Gesundheitsschädigung» ist zu beachten, dass im Unterschied zu einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40), bei welcher ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz im Vordergrund steht, bei der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41) ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren anatomischen Regionen beschrieben wird. Letzterer fehlt damit ein Bezug zum Schweregrad (BGE 140 V 106 E. 4.2). Die Diagnose setzt aber immerhin voraus, dass der Schmerz «in klinisch bedeutsamer Weise» Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen hervorruft (BGE 143 V 418 E. 5.1). Diesbezüglich ist auf die dargelegten gutachterlichen Feststellungen (vgl. E. 4.3.2, 4.4.1 und 4.5.1) und die Erwägungen zu den Angaben der Behandler (vgl. E. 4.5.6) hinzuweisen, wonach ein Leidensdruck sowohl in der Begutachtungssituation als auch im Alltag nur wenig spürbar ist. Der Indikator der diagnoserelevanten Befunde erweist sich damit als nur geringgradig ausgeprägt.
Komorbiditäten sind mit der leichten depressiven Symptomatik und den (zumindest) angegebenen Schlafstörungen, den geklagten Kopfbeschwerden und Schwindelanfällen, dem zervikalen und lumbalen Schmerzsyndrom sowie dem schwierigen Essverhalten zwar gegeben, deren ressourcenhemmende Wirkung ist aber aufgrund des zum aktuellen Ausmass der einzelnen Leiden Dargelegten (vgl. E. 3.6, 4.3, 4.4 und 4.5) zu relativieren.
Eine Behandlungsresistenz im Sinne des Scheiterns einer indizierten und lege artis durchgeführten Therapie ist nicht erwiesen, zumal sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin, obschon sie sich nur bedingt auf die Behandlung einliess (vgl. E. 4.5.6), deutlich besserte. Eingliederungsmassnahmen wurden seitens der Beschwerdegegnerin nach der letzten Rentenzusprache keine mehr durchgeführt. Positiv zu vermerken ist, dass die Beschwerdeführerin über längere Zeit, wenn auch in sehr geringem Umfang, für das von ihrem Ehemann herausgegebene Modemagazin arbeitete (vgl. E. 4.5.6).
5.2.2 Im H.___-Gutachten wurden ferner keine strukturellen Defizite im Sinne einer eigentlichen Persönlichkeitsproblematik oder eine erhebliche Störung komplexer Ich-Funktionen thematisiert. Dies trifft auch auf die übrigen medizinischen Unterlagen zu – mit Ausnahme der erwähnten zwanghaften, ängstlichen und perfektionistischen Persönlichkeitsanteile in den Berichten von Dr. M.___ und der Rehaklinik B.___ (vgl. E. 4.5.6). Soweit Dr. J.___ im Gegensatz dazu eine schwere Persönlichkeitsstörung diagnostizierte, kann ihr nach dem unter E. 4.5 Ausgeführten nicht gefolgt werden. Es kann daher im Rahmen des Komplexes «Persönlichkeit» nur berücksichtigt werden, dass die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin den Umgang mit ihren gesundheitlichen Beschwerden und die berufliche Eingliederung eher erschwert als begünstigt.
5.2.3 Ein sozialer Rückzug ist zudem klar zu verneinen. Die Beschwerdeführerin verfügt mit Blick auf den Komplex «sozialer Kontext» über ausreichend Kontakte in- und ausserhalb des familiären Umfeldes. So geht sie zahlreichen Aktivitäten nach, sowohl unter der Woche als auch im Urlaub, hat einen neuen Partner, trifft sich mit Freundinnen und wird von ihrem getrenntlebenden Ehemann finanziell wie auch emotional unterstützt (vgl. Urk. 6/124/41 und 6/124/52; Urk. 9/1 S. 3 f.).
5.2.4 Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Gesichtspunkt der «Konsistenz» (BGE 141 V 281 E. 4.4). Das soziale Umfeld, welches in der Vergangenheit wiederholt zu belastenden Momenten führte (Tod der Schwester, Wegzug vertrauter Personen, Trennung vom Ehemann), stellt nach dem soeben Ausgeführten heute wieder eine Ressource dar. Zudem ist nochmals zu wiederholen, dass keine massgeblichen psychischen respektive schmerzbedingten Einschränkungen im Alltag der Beschwerdeführerin ersichtlich sind. Sie verfügt über einen strukturierten Tagesablauf, macht Hausarbeiten, reist viel, pflegt soziale Kontakte, betreibt regelmässig Sport und schrieb zumindest im Zeitpunkt der letzten Begutachtung ab und zu für das Modemagazin ihres Ehemannes (vgl. Urk. 9/1 S. 4; Urk. 6/124/41). Bei diesem Indikator ist auch zu beachten, dass soziale Belastungen, soweit diese direkte negative funktionelle Folgen zeitigen, ausgeklammert bleiben (BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Inwieweit dies in der Vergangenheit auf das psychische Leiden der Beschwerdeführerin zutraf, kann dahingestellt bleiben. Aktuell jedenfalls sind keine psychosozialen Faktoren mit Auswirkungen auf den Gesundheitszustand ersichtlich. Schliesslich wurden die Behandlungsoptionen in verschiedener Hinsicht nicht ausgeschöpft (vgl. E. 4.4.2 und 4.5.6). Zum eingliederungsanamnestischen Leidensdruck sind mangels entsprechender Massnahmen keine Aussagen möglich.
5.3 Demnach lässt sich anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit auch aus der Optik des Rechtsanwenders, der die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre sozialversicherungsrechtliche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat – eine höchstens leicht reduzierte Arbeitsfähigkeit bestätigen. So gehen die zuletzt behandelnde (vgl. Urk. 9/1 S. 4) und implizit auch die begutachtende Psychiaterin des H.___ (vgl. Urk. 6/124/54 mittlerer Abschnitt) davon aus, dass aktuell keine Einschränkungen bestehen, solche aber allenfalls bei Aufkommen von Druck auftreten könnten.
In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es ihr jederzeit freisteht, sich im Falle einer gesundheitlichen Verschlechterung erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anzumelden. Demgegenüber begründet die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt, mit der im H.___-Gutachten das vorgeschlagene drei- bis sechsmonatige Training im geschützten Rahmen begründet wurde (vgl. Urk. 6/124/25), vorliegend keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung. So hat die Beschwerdeführerin trotz erstmaliger Renteneinstellung Anfang 2017 (Urk. 6/136) und dem Anbieten von Eingliederungsmassnahmen bereits im Oktober 2016 (vgl. Urk. 6/132/7) bis anhin keinen Eingliederungswillen dokumentiert. Zudem sind ihr die angestammte Tätigkeit und ein hohes Arbeitspensum zumutbar, was die Stellensuche zusammen mit der ihr noch verbleibenden längeren Erwerbsdauer und der periodisch ausgeübten Tätigkeit für das Modemagazin, das ihr Ehemann verlegt, nicht in besonderem Ausmass erschwert.
6. Zusammenfassend hat sich somit die der Rentenverfügung vom 27. November 2009 zugrundeliegende Anorexie deutlich gebessert. Gestützt auf das H.___-Gutachten vom 28. September 2015 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit medizinisch-theoretisch wieder zu 80 % arbeitsfähig ist, was sich auch im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens bestätigen lässt. Die rechnerische Vereinfachung beim Einkommensvergleich (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1) wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet und auch kein leidensbedingter Abzug geltend gemacht (vgl. insbesondere zu einer allfälligen psychisch bedingt verstärkten Rücksichtnahme seitens von Vorgesetzten und Arbeitskollegen: Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Damit ist vom neu ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % auszugehen, der keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente gibt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht überdies kein Anlass, dem Gesuch der Beschwerdeführerin stattzugeben, ihr die Kosten des Berichts von Dr. J.___ und der Psychotherapeutin R.___ zu ersetzen (vgl. Urk. 8).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Übernahme der Kosten des Berichts von Dr. med. J.___ und der Psychotherapeutin R.___ vom 17. Oktober 2018 in der Höhe von Fr. 800.-- wird abgewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrBonetti