Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00696
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Kuoni
Urteil vom 30. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1968 geborene X.___ ist Mutter eines Kindes (Jahrgang 1997) und war seit 1988 im Büro des Familienbetriebes tätig (Urk. 6/40/14). Am 25. März 1999 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf starke Nacken- und Kopfschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3/34). Gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 12. Juli 1999, welches die Unfallversicherung in Auftrag gegeben hatte, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Dezember 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab 1. Juni 1998 eine ganze Rente zu (Urk. 6/13/3).
1.2 In den darauffolgenden Rentenrevisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle wiederholt die bisherige ganze Rente bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand (internes Feststellungsblatt vom 19. Januar 2001 [Urk. 6/13/2], internes Feststellungsblatt vom 3. Juli 2002 [Urk. 6/13/1]).
1.3 Im Februar 2013 eröffnete die IV-Stelle ein auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision) gestütztes Rentenrevisionsverfahren (Urk. 6/15/1). Nach Eingang des am 13. Juni 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/18/1) gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie) in Auftrag (Urk. 6/34/1), welches am 31. Oktober 2014 durch das Zentrum Z.___ erstattet wurde (Urk. 6/40/3-47). Mit Vorbescheid vom 5. März 2015 wurde der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt (Urk. 6/43/1). Mit Eingabe vom 19. März 2015 respektive vom 12. Mai 2015 erhob die Versicherte Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 6/49/1, Urk. 6/69/1). Am 24. Januar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für einen Bewerbungstechnikkurs bei der A.___ übernehmen werde und dass sie die Versicherte für diesen Kurs angemeldet habe (Urk. 6/99/1). Mit Schreiben vom 7. März 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (Urk. 6/106/1). Am 12. September 2017 kündigte die IV-Stelle an, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen sei (Urk. 6/125/1). Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 nahm die Versicherte Stellung zu den getätigten Abklärungen der IV-Stelle (Urk. 6/144/1). Die IV-Stelle hob die bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 16. Juli 2018 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2 [= Urk. 6/146/1]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 29. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Hans Stünzi ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Des Weitern sei ihr ab 1. September 2018 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Versicherten mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 angezeigt wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein «Mischsachverhalt» gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere («nichtsyndromale») Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).
1.4 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe seit 1998 eine ganze Invalidenrente bezogen. Im Rahmen des 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt worden. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte bestehe mittlerweile eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Da sie in der Unternehmung ihres Partners arbeite und ihre Tätigkeit bereits optimal leidensangepasst sei, seien berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt. Eine Steigerung ihres bisherigen Pensums von 20 % auf 70 % sei ihr im Rahmen der Selbsteingliederung zumutbar.
Zum Einwand vom 12. Mai 2015 respektive vom 28. Juni 2018 nahm die IV-Stelle wie folgt Stellung: Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass vor der Rentenaufhebung berufliche Massnahmen durchzuführen seien, dies weil die Firma des Partners keine weitere Arbeitskraft bezahlen könne. Man habe die Beschwerdeführerin deshalb bei der Wiedereingliederung unterstützt. Leider sei es nicht gelungen, die Beschwerdeführerin wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Am 8. Juli 2017 sei die Beschwerdeführerin operiert worden. Seit Dezember 2017 arbeite sie wieder zu 20 % in der Firma ihres Mannes. Nach eigenen Angaben sei der Gesundheitszustand weitgehend unverändert. Die im Schreiben vom 28. Juni 2018 aufgezählten, neu vorliegenden Befunde seien unstrittig, aber nicht dauerhaft. Die Operation sei komplikationslos verlaufen. Aus medizinischer Sicht gehe es ihr daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gleich wie vor der Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Man gehe daher von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % als Büroangestellte aus (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vortragen, das Z.___-Gutachten sei nicht verwertbar, da sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu den Fragen an die Gutachter zu äussern (Urk. 1 S. 5). In allen Arztberichten, inklusive dem Gutachten des Z.___, würden neuropsychologische Defizite wie verminderte Konzentrationsfähigkeit, rasche Ermüdbarkeit etc. beschrieben. Trotz diesem unbestrittenen Beschwerdebild sei auf eine Begutachtung in der Disziplin Neuropsychologie verzichtet worden. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt (Urk. 1 S. 9).
Der Rentenzusprechung vom 3. Dezember 1999 läge nach der späteren Diktion des Bundesgerichtes ein pathogenetisch-ätiologisch unklares, syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vor. Erst nach der Rentenverfügung vom 3. Dezember 1999 seien zusätzlich somatische Diagnosen dazugetreten. Aus der ganzen Krankengeschichte sei sodann erstellt, dass die Unfallfolgen vom 9. Juni 1997 chronifiziert seien. Es sei ausdrücklich festgehalten worden, dass (nach damals fünf Jahren) keine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu erwarten sei. Eine nach der Begutachtung, aber vor Erlass der IV-Verfügung durchgeführte MRI-Untersuchung zeige neue, bisher nicht bekannte, organische Befunde. Die Arbeitsvermittlung als Integrationsmassnahme habe die Beschwerdeführerin aktiv mitgemacht und sich immer wieder beworben. Die ursprüngliche Rentenverfügung sei aufgrund eines «Päusbonog-Falls» ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgt. Solche Renten dürften nach den Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 herabgesetzt oder gar aufgehoben werden, auch wenn die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt seien. Dies gelte nach Abs. 4 der Schlussbestimmungen aber nicht, sofern – wie in casu – seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen werde (Urk. 1 S. 10).
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 3. Dezember 1999 (Urk. 6/13/3) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Neurologie (Urk. 6/4/4-11).
3.2 Im Gutachten wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 6/4/8):
- Status nach HWS-Distorsionstrauma am 9. Juni 1997 (im Rahmen eines Autounfalls mit multiplen Kontusionen und Schürfungen an verschiedenen Körperstellen) mit
- chronischem cervicocephalem Schmerzsyndrom
- rascher Ermüdbarkeit und verminderter Konzentration reaktiv im Rahmen der chronischen Schmerzen und möglicherweise einer reaktiven leichten depressiven Entwicklung
Die Gutachterin stellte gestützt auf die ärztlichen Zwischenberichte des Hausarztes Dr. B.___ vom 12. Juni und 16. Oktober 1997 fest, dass das HWS Röntgen im November 1997 keine Auffälligkeiten gezeigt habe (Urk. 6/4/5). Des Weitern führte sie gestützt auf den ärztlichen Zwischenbericht von Dr. C.___, Chiropraktikerin, vom 25. Februar 1999 aus, dass das HWS Röntgen vom 3. Juli 1998 in vier Ebenen keine Besonderheiten gezeigt habe (Urk. 6/4/5). Auch ein Schädel CT zeigte nach dem Unfall einen unauffälligen Befund (Urk. 6/2/9). Gemäss Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 12. April 1999 fand sich im klinischen Status lediglich eine deutliche Einschränkung der HWS Beweglichkeit, mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung bei Ante-/Retroversion, ebenso bei Rotation nach beiden Seiten mit jeweils ca. 20-300 Bewegungseinschränkung (Urk. 6/4/13). Den Beschwerden lag somit kein organisches Substrat zugrunde. Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte daher aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, lit. a Abs. 4 SchlB IVG 6. Revision käme zur Anwendung, da sie schon seit mehr als 15 Jahre eine Rente bezogen habe. Gemäss lit. a Abs. 4 SchlB IVG 6. Revision findet Absatz 1 keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Vorliegend bezog die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 1998 eine Rente (Urk. 6/13/3). Die IV-Stelle leitete das Revisionsverfahren im Februar 2013 ein (Urk. 6/16). Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einleitung der Rentenrevision im Februar 2013 erst seit 14 Jahren und 8 Monaten eine Rente bezog, findet lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. Revision Anwendung.
Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. Revision erfüllt, womit eine freie Überprüfung des Rentenanspruchs, unabhängig von einer allfällig eingetretenen gesundheitlichen Veränderung, möglich ist (vgl. E. 1.3).
Zu prüfen ist im Folgenden, ob im Zeitpunkt der Revision ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen war.
3.3
3.3.1 Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches auf internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruht und vom Z.___ am 31. Oktober 2014 erstattet wurde (Urk. 6/40/1-47). In der interdisziplinären Zusammenfassung wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt:
- Leichter Strabismus divergens rechts
- Chronisches zervikovertebrales Syndrom
- mit rezidivierender cephaler Schmerzkomponente
- mit muskulärer Dysbalance des Schultergürtels
- mit rezidivierender Brachialgie beidseits linksbetont
- degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule mit Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen der Halswirbelsäule
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend ausgeglichen im Sinne eines reaktiven Geschehens nach HWS-Distorsionstrauma 1997
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Ausdauer und in ihrer Belastbarkeit eingeschränkt, so dass sie hin und wieder Pausen einlegen müsse. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit werde auf höchstens 30 % geschätzt. Seit der Zusprechung der Rente am 3. Dezember 1999 bestehe zweifellos eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes. Es werde vorgeschlagen, den Beginn der von ihnen attestierten Arbeitsfähigkeit auf das Datum des vorliegenden Gutachtens festzusetzen. Auch in einer adaptierten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 30 % (Urk. 6/40/45).
3.3.2 Der begutachtende Internist führte aus, dass aus seiner Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 6/40/22).
3.3.3 Der Beurteilung des Rheumatologen ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem Unfall ein chronisches zervikovertebrales Syndrom, begleitet von einer muskulären Dysbalance des Schultergürtels mit rezidivierender cephaler Schmerzkomponente und wiederholter Brachialgie beidseits linksbetont bestehe. Bei der klinischen Untersuchung sei eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Ebenen feststellbar. In den aktuell durchgeführten Nativ-Röntgenbildern der Halswirbelsäule kämen degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zur Darstellung. Im übrigen Achsenskelettabschnitt bestünden Hinweise für eine rezidivierende thorako-vertebrale Symptomatik und lumbovertebrale Schmerzsymptomatik. Eine hochgradige Arbeitsunfähigkeit sei aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar. Für eine leichte Tätigkeit in Wechselhaltung bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit (Urk. 6/40/28).
3.3.4 Der begutachtende Neurologe legte dar, dass die Hauptbeschwerden der Beschwerdeführerin die andauernden tagtäglichen Nackenschmerzen und in den Kopf bis zur Stirne ausstrahlende Schmerzen seien. Sie klage über vom Nacken her ausstrahlende Schmerzen in die Arme beidseitig, häufig begleitet von Kribbel- und Einschlafgefühlen in den Händen beidseits linksbetont. Des Weitern beklage sie häufige Schwindelsensationen, die meist als Drehschwindel, gelegentlich auch als Schwank- oder Liftschwindel auftreten würden (Urk. 6/40/30). Die Beschwerdeführerin leide bei der Arbeit unter Konzentrationsstörungen und unter rascher Ermüdung. Die Schwindelbeschwerden seien schwierig einzuordnen. Eine eingehende Gleichgewichtsprüfung im Jahre 2001 am Universitätsspital E.___ auf der Neurologie habe keine peripher- oder zentrale-vestibuläre Funktionsstörung ergeben. Auch bei der aktuellen Untersuchung habe sich keine vestibuläre Funktionsstörung nachweisen lassen. Die Klagen über Kribbel- und Einschlafgefühle in den Händen und Armen seien zu einem grossen Teil auf das heute nachgewiesene, immerhin mässiggradige Carpaltunnelsyndrom zurückzuführen (Urk. 6/40/33).
3.3.5 Den Darlegungen des begutachtenden Psychiaters ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall begonnen habe, an Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie an Tinnitus und Schwindel zu leiden. In der Folge habe sie sich schwergetan, ihre unfallbedingten Einschränkungen zu akzeptieren und habe begonnen, diese in depressiver Manier fehl zu verarbeiten. Ihren eigenen Angaben zufolge habe sie nach dem Unfall wiederholt mittelschwere bis schwere Episoden mit Suizidalität durchgemacht. Diagnostisch sei von einer rezidivierenden depressiven Störung im Sinne eines reaktiven Geschehens auf die Einschränkungen infolge eines Verkehrsunfalles im Jahre 1997 auszugehen. Die Beschwerdeführerin erweise sich in ihrer psychophysischen Belastbarkeit als eingeschränkt, wobei die Einschränkung heute mehrheitlich auf das subjektive Schmerzerleben zurückzuführen sei. Die Einschränkung betrage jedoch höchstens 30 % (Urk. 6/40/40).
3.4 Nach Erstattung des Gutachtens wurden weiter folgende ärztliche Berichte eingereicht:
3.4.1 Im Bericht des Instituts F.___ vom 24. März 2017 wurde folgende Beurteilung abgegeben (Urk. 6/115/1):
- Kein Anhalt für eine ligamentäre Läsion
- Hochgradige Spinalkanalstenose in Höhe C4/5 bei breitbasiger Bandscheibenprotrusion mit leichter Komprimierung des Myelons. Kein Myelopathiesignal
- Deutliche Facettengelenksarthrosen mit Aktivierung bei C4-6 links
- Multisegmentale Neuroforamenstenosen von C3-C7 beidseits mit möglicher Wurzelaffektion
- Nebenbefundlich leichte Tonsillenektopie DD Chiari-1-Malformationen, ggf. ergänzendes Schädel-MRT
3.4.2 Die Neurologin Dr. G.___ führte in ihrem Bericht vom 2. Mai 2017 folgende Diagnosen auf (Urk. 6/116/1):
- Neurophysiologisch beginnende spinale Impulsleitungsstörung bei schwerer Segmentdegeneration C4/C5
- Radikulopathie C5 rechts sowie C7 beidseitig bei osteodiscogen bedingter foraminaler Kompression der entsprechenden Nervenwurzeln
- Nebenbefundlich Vd. a. Arnold-Chiari-Malformation Typ 1
- St. n. Verkehrsunfall 1997 mit Ueberschlagtrauma
- Arterielle Hypertonie
- St. n. Rotatorenmanschettenoperation rechts 2004
- St. n. depressivem Syndrom mit langjähriger psychotherapeutischer Behandlung
Die behandelnde Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin zunehmende Cervicobrachialgien mit Einschlafgefühl beider Arme und cervicale Beschwerden mit auch aufsteigenden Kopfschmerzen über das Okziput bis über die Schädeldecke reichend im Sinne eines Helmgefühls beklage. Es bestehe eine leichte chronische Schädigung der Nervenwurzeln C7 beidseits und C5 rechts, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin gut erklären würden. Bei bildgebend hochgradiger cervicaler Spinalkanalstenose in Höhe C4/C5 bestehe zwar noch ein Liquorsaum, hier scheine es aufgrund der neurophysiologischen Befunde aber schon zu einer relevanten Kompression des Myeloms gekommen zu sein (Urk. 6/116/2).
3.4.3 Im Austrittsbericht der H.___, Praxis für Wirbelsäulenmedizin/Wirbelsäulenchirurgie, vom 15. Juli 2017 wurden folgende Diagnosen angeführt (Urk. 6/124/2):
- Chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom bei ausgeprägter Spinalkanalstenose mit Diskusdegeneration und Foraminalstenose C4/5 und Diskusdegeneration mit Foraminalstenose C5/6
Gegenstand der Operation war folgendes:
- Dekompression und Foraminotomie C4/5 und C5/6
- Ventrale interkorporelle Fusion C4/5 mit Implantation eines Zero-P-Cages und Implantation einer Bandscheibenprothese C5/6 Typ Prodisc-C
Der Operateur Dr. med. I.___ führte aus, dass die Operation komplikationslos durchgeführt worden sei und die präoperativen Beschwerden einen raschen Rückgang zeigten. Es seien weder medizinische noch neurologische Komplikationen aufgetreten. Die postoperative Röntgenaufnahme zeige eine korrekte Implantatslage. Die Wundverhältnisse seien trocken und reizlos während des gesamten stationären Aufenthaltes gewesen (Urk. 6/124/2).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelte, dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu den Fragen an die Gutachter zu äussern und dass deshalb das Gutachten unverwertbar sei (Urk. 1 S. 5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat eine versicherte Person Anspruch, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9). Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht fehl. Denn die IV-Stelle hatte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. April 2014 mitgeteilt, dass sie eine umfassende medizinische Untersuchung plane und dass sie ihr in der Beilage die Gutachterfragen zukommen lasse und ihr Gelegenheit gebe, Zusatzfragen stellen zu lassen (Urk. 6/31/1). Die IV-Stelle hat somit ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Beauftragung der Gutachter erfüllt.
Des Weiteren kritisierte die Beschwerdeführerin den Umstand, dass kein neuropsychologisches Gutachten erstellt worden sei und machte geltend, die IV-Stelle habe damit ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt. Neuropsychologische Untersuchungsergebnisse sind stets im Kontext der übrigen medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit relevant, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig einfügen (Urteil des Bundesgerichts I 816/05 vom 7. Juni 2006 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Da das interdisziplinäre Gutachten zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen ist, erübrigte sich eine neuropsychologische Untersuchung. Deren Ergebnisse wären von vornherein nicht geeignet gewesen, eine relevante Änderung der gutachterlichen Schlussfolgerungen zu bewirken. Schliesslich sahen auch die begutachtenden Ärzte des Z.___ keine Notwendigkeit, zusätzlich eine neuropsychologische Begutachtung durchführen zu lassen. Somit ist festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht keine neuropsychologische Untersuchung in Auftrag gegeben hat.
4.2 Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 31. Oktober 2014 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen grundsätzlich vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.
4.3 Das Gutachten des Z.___ kommt zum Schluss, dass im Bereiche des Bewegungsapparates ein chronisches zervikovertebrales Syndrom mit Angabe von wiederholten Kopfschmerzen vorliege. Man finde eine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Ebenen. Hinweise für radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene würden fehlen. Im Weiteren bestehe eine muskuläre Dysbalance des Schultergürtels. Die Situation im Bereiche der Brust- und Lendenwirbelsäule entspreche einem rezidivierenden thorako-vertebralen und lumbo-vertebralen Syndrom, ebenfalls ohne Hinweise für radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene. Bildgebend seien hier degenerative Veränderungen an der BWS und LWS vorhanden. Die angegebenen Parästhesien an den Armen/Handbereich beidseits entspreche einem mässiggradigen Carpaltunnelsyndrom beidseits, linksbetont. Heute erweise sich die früher diagnostizierte rezidivierende depressive Störung als weitgehend aufgehellt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich lediglich aus dem subjektiven Schmerzerleben. In der bisherigen Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor. Es bestehe zweifellos seit der Zusprechung der Rente am 3. Dezember 1999 eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes. Es dürfte sich um eine kontinuierliche Entwicklung gehandelt haben. Auch in einer adaptierten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 30 % (Urk. 6/40/45). Da die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erstellung des Gutachtens geltend machte und sich im 2017 einer Operation unterzog, kann für den Zeitraum ab Erstellung des Gutachtens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2018 nicht abschliessend auf das Gutachten abgestellt werden (siehe nachfolgende E. 4.4).
4.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass seit der Begutachtung neue, organische Befunde aufgetreten seien (Urk. 1 S. 8) und verwies dabei auf den Bericht des Instituts F.___ vom 27. März 2017 (Urk. 6/115/1). Aktenkundig ist auch ein Bericht der Neurologin Dr. G.___ vom 2. Mai 2017, gemäss welchem eine leichte chronische Schädigung der Nervenwurzeln C7 beidseits und C5 rechts vorliege (Urk. 6/116/2). Gestützt auf diese Befunde wurde der Beschwerdeführerin empfohlen, sich einem operativen Eingriff zu unterziehen (Urk. 6/118/1), was sie schliesslich am 7. Juli 2017 getan hat. Es wurde operativ eine Dekompression und Foraminotomie durchgeführt und eine Bandscheibenprothese implantiert (Urk. 6/124/2). Gemäss Austrittsbericht des H.___, Praxis für Wirbelsäulenmedizin/Wirbensäulenchirurgie, vom 15. Juli 2017 zeigten die präoperativen Beschwerden einen raschen Rückgang und es traten weder medizinische noch neurologische Komplikationen auf (Urk. 6/124/2). Es liegen indes keine Berichte vor, die Auskunft über den weiteren Genesungsverlauf der Beschwerdeführerin geben. Es liegt einzig die Aussage der Beschwerdeführerin vom 24. April 2018 vor, gemäss welcher es ihr nicht viel besser gehe seit der Operation. Sie führte aber aus, dass das Kribbeln in den Fingern etwas besser sei (Urk. 6/140). Eine verlässliche und nachvollziehbare Einschätzung des Gesundheitszustandes und insbesondere der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum nach der Operation liegt aus medizinischer Sicht somit nicht vor. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die Verlaufsberichte einholt und gegebenenfalls eine RAD-Untersuchung durchführt, um festzustellen, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie er sich anlässlich der Begutachtung durch das Z.___ zeigte, postoperativ wieder erreicht wurde.
4.5 Die Beschwerdeführerin liess weiter ausführen, dass im Revisionsfall von Art. 17 ATSG eine Aufhebung der Rente nach einem Rentenbezug von mehr als 15 Jahren nur erfolgen könne, wenn vorgängig berufliche Massnahmen durchgeführt worden seien (Urk. 1 S. 10). Es habe Eingliederungsmassnahmen gegeben, bei denen die Beschwerdeführerin aktiv mitgemacht habe. Am Eingliederungswillen habe es der Beschwerdeführerin nicht gefehlt. Sie habe dem Eingliederungsberater jeweils ihre Bewerbungen zukommen lassen. Die Eingliederungsmassnahmen hätten weitergeführt werden müssen, was nicht passiert sei. Wenn die IV-Stelle der Ansicht gewesen wäre, die Beschwerdeführerin wolle nicht mitwirken, hätte das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG eingeleitet werden müssen. Dies sei aber nicht erfolgt (Urk. 1 S. 11).
Im Rahmen der Arbeitsvermittlung fand am 14. Dezember 2016 ein erstes Beratungsgespräch statt (Urk. 6/105/3). Die IV-Stelle meldete in der Folge die Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 24. Januar 2017 an einen Bewerbungstechnikkurs an (Urk. 6/99/1). Am 1. März 2017 fand ein Folgegespräch zwischen dem Eingliederungsberater und der Beschwerdeführerin statt. Anlässlich dieses Gesprächs erklärte sich die Beschwerdeführerin zur Stellensuche bereit (Urk. 6/107/3). Mit Schreiben vom 7. März 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, dass sie Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (Urk. 6/106/1). Gleichentags schlossen die IV-Stelle und die Beschwerdeführerin eine Zielvereinbarung für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 31. August 2017 ab, wobei als Ziel die Suche einer an die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin angepassten Teilzeitstelle im ersten Arbeitsmarkt definiert worden war. Am 12. September 2017 wurde die Eingliederungsberatung und Unterstützung bei der Stellensuche abgeschlossen (Urk. 6/125). Am 24. April 2018 fand nochmals ein Gespräch zwischen der IV-Stelle und der Beschwerdeführerin statt. Dabei äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie kein Interesse an einem weiteren Termin für die Stellensuche habe, da sie sich nicht vorstellen könne, einen Job zu finden, bei dem sie so flexibel sei wie bei ihrem Mann. Da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit bei 20 % sah, kam man überein, dass Arbeitsvermittlung nicht weiter sinnvoll sei (Urk. 6/140/1-2).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.1) sind bei einer Person, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, und die seit mehr als 15 Jahren eine Rente erhält, vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (E. 1.4). Gegenüber der Beschwerdeführerin, die seit 1998 (Urk. 6/13/3), also mehr als 15 Jahren, eine Rente bezieht, sind zahlreiche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden (Urk. 6/99/1). Die Beschwerdeführerin stand dabei in engem Kontakt mit dem Eingliederungsberater, indem sie regelmässig ihre Bewerbungen dokumentierte und er ihr Jobangebote zukommen liess (Urk. 6/126/4-6). Mit dem Bewerbungstechnikkurs wurde die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt, mittels Selbsteingliederung eine Stelle zu finden und zu arbeiten. Sie wurde somit hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet. Dazu kommt, dass sie sehr aktiv ist: sie macht Bauchtanz, betreibt Aquafit und ist im Akkordeonclub sowie in der Firma des Ehemannes aktiv (Urk. 6/40/37). Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist, sodass objektiv einer Selbsteingliederung nichts entgegensteht (vgl. E. 1.4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011). Für den Abschluss der Eingliederungsmassnahme ist nicht vorausgesetzt, dass tatsächlich eine Stelle gefunden wird.
Es stellt sich die Frage, ob die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen hätte weiterführen und allenfalls das Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte einleiten müssen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn– und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste, wenn es am Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlt (Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016). Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015). Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich eines Gesprächs mit der IV-Stelle gesagt, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass sie einen Job finden würde, bei dem sie so flexibel sei wie bei ihrem Mann. Aus dem Gespräch wurde deutlich, dass sich die Beschwerdeführer nicht mehr als 20 % arbeitsfähig sah (Urk. 6/140). Anlässlich dieses Gespräches legte sie implizit dar, dass sie keinen anderen Job mehr suchen wolle. Dieser Umstand ist nicht auf ihre Beschwerden zurückzuführen, sondern darauf, dass sie nach eigenen Angaben bei ihrem Mann flexibel arbeiten könne. Es fehlt somit an jeglicher Motivation zur Aufnahme einer dem somatischen Leiden angepassten Tätigkeit in einem höheren Pensum. Es ist deshalb von einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit auszugehen. Daher ist der IV-Stelle kein Vorwurf zu machen, dass sie die Eingliederungsmassnahmen beendet hat, ohne ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren einzuleiten.
4.6 Zusammenfassend können die gesundheitliche Situation und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender Abklärung der medizinischen Situation über den künftigen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist diese auf Fr. 1’700.-- (inkl. MwSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelKuoni