Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00700
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Weber
Urteil vom 30. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1962 geborene X.___, bis 30. April 2009 als Kassiererin im Y.___ angestellt, meldete sich mit Formular vom 25. Februar 2009 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5, 7/12/4). Am 29. April 2009 unterzog sie sich der operativen Sanierung einer Diskushernie L5/S1 (Urk. 7/14/1) und im Januar 2010 einer Spondylodese im selben Segment mit Revision derselben im Dezember 2010 (vgl. Urk. 7/37/9). Es folgte ein stationärer Aufenthalt in der Z.___, A.___, vom 5. Mai bis 2. Juni 2010 (vgl. Urk. 7/44/2). Darauf veranlasste die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine interdisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Medizin/Rheumatologie/Neurologie/Psychiatrie) der Versicherten im B.___ (Gutachten vom 17. Mai 2011, Urk. 7/58). Mit Verfügungen vom 8. November und 14. Dezember 2011 sprach sie der Versicherten rückwirkend ab 1. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % zu (Urk. 7/72, Urk. 7/74-75). Anlässlich einer 2014 durchgeführten Rentenrevision wurde ihr mitgeteilt, man habe bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirke. Infolge dessen sei, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 52 %, der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente weiterhin ausgewiesen (Mitteilung vom 4. November 2014, Urk. 7/80).
1.2 Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 ersuchte die Hausärztin der Versicherten, Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellvertretend für ihre Patientin um Neubeurteilung respektive Revision der Rente (Urk. 7/87, vgl. auch Urk. 7/88). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass sie mangels glaubhaft gemachter Veränderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse auf das Revisionsgesuch nicht eintreten werde (Urk. 7/90). Dagegen erhob die Versicherte Einwand und reichte nachträglich weitere Arztberichte ein (Urk. 7/92, 7/98-99). Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 entschied die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids und trat auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 28. August 2018 unter Einreichung weiterer Arztberichte (Urk. 3/4-7) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch einzutreten und die notwendigen Abklärungen zu tätigen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
1.3 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, die berufliche und die medizinische Situation der Beschwerdeführerin habe sich nicht wesentlich geändert. Mangels glaubhaft gemachter Veränderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse werde deshalb auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich wesentlich verschlechtert, weshalb auf ihr Revisionsgesuch einzutreten sei. So habe sich insbesondere ihr psychischer Gesundheitszustand verschlechtert, ihre Rückenschmerzenproblematik habe sich zusätzlich manifestiert und es seien neue somatische Beschwerdebilder hinzugetreten (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Rentenrevision vom 25. Januar 2018 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet die Frage nach der Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads (E. 1.1 und 1.2) im Sinne einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes.
3.2 Ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wurde, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache am 8. November respektive 14. Dezember 2011 (Urk. 7/72, 7/74-75) bestand, mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zugrunde liegt (E. 1.3). Anlässlich der 2014 durchgeführten Revision wurde nur ein Verlaufsbericht eingeholt (Urk. 7/77), was dem Anspruch an eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung nicht zu genügen vermag (Urk. 1 S. 4).
4.
4.1 Die Verfügungen vom 8. November und 14. Dezember 2011 (Urk. 7/72, 7/74-75) basierten im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des B.___ vom 17. Mai 2011 (Urk. 7/58/3-38).
Die Gutachter gelangten dabei zu folgenden Diagnosen (Urk. 7/58/40):
Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronisches lumbovertebrales Syndrom
- mit spondylogener Ausstrahlung beidseits
- mit anhaltender Hypästhesie des linken Fusses
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L5/S1 bei rechtsseitiger Discushernie, Recessotomie am 29.04.2009
- Status nach ventraler Spondylodese L5/S1 am 13.01.2010
- Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 am 02.12.2010, Revisionsoperation mit Schraubenneuposition am 04.12.2010
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Episodisches Cluster-Kopfweh rechts
- Urge-Inkontinenz
- Rezidivierende depressive Störung
- gegenwärtig remittiert
- Abhängigkeitssyndrom von Alkohol
- gegenwärtig abstinent
Der internistische Untersuchungsbefund zeigte sich im Wesentlichen unauffällig (Urk. 7/58/20). Im rheumatologischen Gutachten wurde festgehalten, anlässlich der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin schmerzgeplagt gezeigt und nur kurz sitzen und stehen können. Ihr Gangbild sei infolge schmerzbedingten Hinkens links und einer infolge von Fussproblemen auf der linken Seite bestehenden Unsicherheit beim Gehen deutlich beeinträchtigt gewesen. Jegliche Belastung und auch jegliche wiederholte Bewegung des Achsenskeletts würden zu Schmerzverstärkungen führen. Zudem sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule deutlich eingeschränkt (Urk. 7/58/25). In der neurologischen Beurteilung wies der Gutachter auf ein chronisches Lumbovertebral-Syndrom nach mehreren operativen Eingriffen hin. Sodann habe sich residuell nach der ventralen Spondylodese im Januar 2010 eine Hyposensibilität am linken Fuss finden lassen, welche nicht klar habe zugeordnet werden können. Zu den krampfartigen Schmerzen in beiden Beinen rechtsbetont notierte er, diese seien nicht auf eine radikuläre Genese zurückzuführen (Urk. 7/58/30). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin erweise sich als psychisch instabil, fragil und ängstlich. Sie befürchte etwa, an Krebs zu leiden, ohne dass diese hypochondrischen Ängste einen überwertigen oder gar wahnhaften Charakter tragen würden. Wahrscheinlich seien diese Ängste im Rahmen der depressiven Störung ausgeprägt gewesen, stünden heute jedoch nicht mehr derart im Vordergrund (Urk. 7/58/36-37).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung schlossen die beteiligten Gutachter gestützt auf die Fachgutachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des lumbal betonten vertebralen Schmerzgeschehens sowie der fussbetonten Problematik auf der linken Seite in Form eines am ehesten radikulären Restzustandes in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin wie auch der langjährig ausgeübten Tätigkeit im Service nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit attestierten sie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit; dabei sei berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin über nur geringe psychische Ressourcen verfüge. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine höhere Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/58/40-43).
4.2 Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes legte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren einen Bericht ihrer Hausärztin, Dr. C.___, vom 23. Januar 2018 (Urk. 7/87), einen Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Juni 2018 (Urk. 7/98) und einen Bericht der E.___ vom 27. März 2018 (Urk. 7/99) auf.
4.2.1 Dr. C.___ nannte im Bericht vom 23. Januar 2018 folgende Diagnosen:
- Chronisch rezidivierende lumboischialgieforme Schmerzen rechts>links
- Cervicobrachiales Schmerzsyndrom links>rechts
- COPD, mittelschwere bronchiale Hyperreagibilität (5/2015)
- Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode
- Bienengiftallergie Grad III
- Clusterkopfschmerzen seit 10.07.2015
Dr. C.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an chronifizierten Rückenschmerzen mit St. n. mehrfachen Operationen lumbal und neu auch zunehmend an zervikalen Schmerzen. Diese seien sicherlich zu einem wesentlichen Anteil degenerativen Ursprungs, aggraviert durch die muskuläre Dekonditionierung. Im Rahmen dieser Krankheitsprogredienz habe die Beschwerdeführerin zunehmend auch neuere Symptome entwickelt. So leide sie nun an permanentem Muskelzittern des rechten Beines und an einer ausgeprägten Krampfneigung in den Muskeln. Im Rahmen der somatischen Verschlechterung sei auch die depressive Störung wieder rezidiviert. Aktuell sei von einer mindestens mittelgradigen Episode auszugehen (Urk. 7/87/1).
4.2.2 Im Bericht der E.___ vom 27. März 2018 wird festgehalten, aktuell bestehe ein solides Bild nach einer vor acht Jahren vorgenommenen dorsoventralen Stabilisation L5/S1. Eine variante Schraubenlage könne derzeit nicht objektiviert werden. Die Implantate seien intraossär gut verankert. Eine Anschlussdegeneration lasse sich in den heutigen Röntgenbildern nicht nachweisen. Die Lordose der LWS sei harmonisch ausgebildet. Eine minimale Beinverkürzung rechts sei seit 2012 unverändert. Die von der Patientin noch angegebenen Restbeschwerden im rechten Bein dürften einer neuralen Restschädigung im Sinne einer ganglionären Irritation durch die perioperativen Kompressionen entsprechen und bereits vor dem ersten Eingriff durch die instabilitätsbedingte ganglionäre Irritation L5 auf der rechten Seite durch die foraminäre Instabilität L5/S1 rechts bestanden haben. Eine operationswürdige Dysfunktion lasse sich im LWS-Bereich nicht erkennen. Die residuellen Probleme dürften am ehesten mit einer neurostatischen Behandlung im Sinne einer Eindosierung eines Neurostatikums wie Lyrica angegangen werden können (Urk. 7/99/2).
4.2.3 Dr. D.___ nannte im Bericht vom 3. Juni 2018 folgende Diagnosen:
- Persistierende ischialgieforme Schmerzen und intermittierende Parese rechtes Bein bei St. n. multiplen LWS-Operationen mit Dekompression und Spondylodese L5/S1
- Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33)
Im Bereich der Schulter-, Arm- und Handmuskulatur habe keine Parese festgestellt werden können. Nach bislang drei erfolgten LWS-Operationen mit Dekompressionen und einer Spondylodese im Segment L5/S1 würden weiterhin fortgeschrittene degenerative LWS-Veränderungen in mehreren Segmenten bestehen, womit die persistierenden lumbalen und aktuell rechtsbetonten ischialgieformen Schmerzen zu erklären seien. Die intermittierende Schwäche des rechten Beines mit «Einknicken» des rechten Kniegelenkes deute auf eine residuale Schädigung im Bereich der lumbalen Nervenwurzeln mit der Folge paroxysmaler Leitungsstörungen hin. Auch könnten Vernarbungen im Bereich der operierten Segmente L5/S1 dafür verantwortlich sein. Indes hätten sich in der aktuellen Untersuchung keine klaren Hinweise für eine aktuell noch vorhandene Neurokompression im Bereich der LWS ergeben. Auch sei eine Fehllage des Spondylodesematerials auf den Bildern der aktuell durchgeführten MRI-Untersuchung der Wirbelsäule nicht erkennbar. Betreffend die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen am rechten Unterarm und an der rechten Hand sei alsdann festzuhalten, dass keine neurologischen Ursachen, insbesondere keine periphere Leitungsstörung des Nervus medianus rechts nachweisbar gewesen seien. Zur Arbeitsfähigkeit notierte Dr. D.___, die Beschwerdeführerin sei - infolge persistierender Schmerzen in Zusammenhang mit der LWS-Problematik - in ihrem Alltag sowie auch in ihrer Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und sicher auch längerfristig erheblich eingeschränkt. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müsse aber auch die chronisch-rezidivierend auftretende depressive Störung berücksichtigt werden. Es sei davon auszugeben, dass sich die psychiatrische Erkrankung und die somatisch bedingte Schmerzsymptomatik gegenseitig beeinflussten und verstärkten (Urk. 7/98/3).
5.
5.1 Wie dargelegt, hat die versicherte Person die massgeblichen Tatsachenänderungen bereits mit der Neuanmeldung respektive mit dem Revisionsgesuch glaubhaft zu machen (E. 1.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.2). Wird ihr schon im Verwaltungsverfahren eine angemessene Frist zur Einreichung ergänzender Beweismittel angesetzt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, der sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Arztberichte sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung demnach unbeachtlich, sofern sich das Verfahren einzig auf die Frage bezieht, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung respektive das Revisionsgesuch zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008).
Nebst dem als Revisionsgesuch eingereichten Bericht von Dr. C.___ vom 23. Januar 2018 (E. 4.2.1) reichte die Beschwerdeführerin im Einwandverfahren den Bericht der E.___ vom 27. März 2018 (E. 4.2.2) sowie denjenigen von Dr. D.___ vom 3. Juni 2018 (E. 4.2.3) ein. Dies, nachdem ihr die Frist dazu mehrfach erstreckt worden war (Urk. 7/95-97). Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte (Urk. 3/3-7) sind demzufolge für die im vorliegenden Verfahren zu beantwortende Frage, ob eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist, unbeachtlich.
5.2 In Zusammenhang mit der von Dr. C.___ diagnostizierten Cervicobrachialgie (E. 4.2.1) ist vorweg daran zu erinnern, dass eine neu hinzugetretene Diagnose nicht unbesehen eine höhere Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Massgebend für den Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Diagnose oder die Zahl der aufgeführten Diagnosen, sondern die daraus resultierende Leistungseinschränkung, welche sich auch durch eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zwangsläufig erhöhen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_804/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.2). Insbesondere genügt eine neu hinzugetretene Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernde Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5). Betreffend die von Dr. C.___ als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin diagnostizierte Cervicobrachialgie ist sodann festzuhalten, dass der Neurologe, Dr. D.___, zu keiner solchen Diagnose gelangte. Vielmehr schloss er gerade neurologische Ursachen in Bezug auf die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen am rechten Unterarm sowie an der rechten Hand aus (E. 4.2.3). Eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ist damit nicht glaubhaft gemacht, zumal Dr. C.___ keine Befunde anführte, welche auf eine dadurch verursachte höhere Leistungseinschränkung schliessen liessen und Dr. D.___ somatisch nur die LWS-Problematik als leistungseinschränkend beurteilte (E. 4.2.1 und 4.2.3). Betreffend die von Dr. C.___ diagnostizierte COPD, mittelschwere bronchiale Hyperreagibilität, fehlen aktuelle Angaben, insbesondere Angaben zum Schweregrad, weshalb auch diesbezüglich nicht von einer glaubhaft gemachten anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden kann (vgl. auch Stellungnahme der RAD-Fachärztin vom 2. Februar 2018, Urk. 7/89/3).
Dies gilt auch für die von Dr. C.___ als seit 10. Juli 2015 bestehend diagnostizierten Clusterkopfschmerzen (E. 4.2.1), welche bereits im Gutachten des B.___ vom 17. Mai 2011 berücksichtigt worden waren (E. 4.1).
Was sodann die für die ursprüngliche Rentenzusprache insbesondere massgebliche lumbale Situation anbelangt, wird mit den eingereichten ärztlichen Berichten ebenfalls keine wesentliche Verschlechterung glaubhaft gemacht. Vielmehr sprach sich PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, im Bericht der E.___ vom 27. März 2018 explizit für ein solides Bild seit mittlerweile rund acht Jahren aus (E. 4.2.2). Die von ihm als lediglich residuell beurteilten Beschwerden im rechten Bein bieten jedenfalls keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der lumbalen Situation, zumal sich die Gefühlsminderung im linken Fuss, welche ebenfalls mit einer gewissen Schwäche gekoppelt war (Urk. 7/58/29-30), offensichtlich gebessert hat. Auch Dr. D.___ schloss eine aktuell relevante Neurokompression in diesem Bereich aus (E. 4.2.3).
Des Weiteren wurden die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Krampfneigungen wie auch die von Dr. C.___ und Dr. D.___ angeführten ischialgieformen Schmerzen (E. 4.2.1 und 4.2.3) bereits in den Anamnesen und Beurteilungen im Gutachten des B.___ berücksichtigt (Urk. 7/58/21, 7/58/26-30). Auch bietet das von Dr. C.___ erwähnte Muskelzittern (E. 4.2.1) keine genügenden Anhaltspunkte, welche auf das Vorhandensein einer massgeblichen Verschlechterung hinweisen würde, zumal im Bericht des Facharztes für Neurologie, Dr. D.___, ein Muskelzittern gar nicht erwähnt wurde (E. 4.2.3). Auch die übrigen somatischen Befunde weisen nicht auf eine Verschlechterung lumbal hin. So wurde im Bericht der E.___ eine gute Wirbelsäulenfunktion erwähnt, eine Anschlussdegeneration ausgeschlossen und eine freie Passage im Spinalkanal nachgewiesen (E. 4.2.2, Urk. 7/99/2). Die aktuellen Angaben zu den Lasègue-Zeichen und zum Fingerbodenabstand verglichen mit den 2011 erhobenen Befunden weisen vielmehr gar auf eine Verbesserung der Beweglichkeit hin (vgl. Urk. 7/99/1 mit Urk. 7/58/23).
Was sodann die von Dr. C.___ und Dr. D.___ diagnostizierte depressive Störung anbelangt, welche im Gutachten des B.___ als dannzumal remittiert beurteilt wurde (E. 4.1), sprach sich Dr. C.___ im Januar 2018 nunmehr für das Vorliegen einer mittelgradigen Episode (Urk. 7/87/1), Dr. D.___ am 3. Juni 2018 lediglich (noch) für eine leichte Episode der rezidivierenden depressiven Störung aus (Urk. 7/98/1: ICD-10: F33.0), was bereits gegen eine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zustand, welcher dem B.___-Gutachten vom 17. Mai 2011 zugrunde lag und dannzumal bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde (E. 4.1), spricht. Für eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt mehr als 50 % sprechen sich denn auch weder Dr. C.___ noch Dr. D.___ explizit aus (E. 4.2.1 und E. 4.2.3).
Dass die Diagnosestellung von Dr. C.___ fachfremd erfolgte und diejenige von Dr. D.___ lediglich gestützt auf eine neurologische Untersuchung, mithin ohne Erhebung eines psychiatrischen Untersuchungsbefundes, und die Beschwerdeführerin darauf verzichtete, mit ihrem Revisionsgesuch respektive im Einwandverfahren eine psychiatrische Beurteilung einzureichen, obwohl sie gemäss Anamnese im Bericht von Dr. D.___ und gemäss eigenen Angaben in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stand und weiterhin steht (Urk. 7/98/2, vgl. auch Urk. 1 S. 5), steht der Glaubhaftmachung einer psychisch bedingten massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zusätzlich entgegen.
Der erst im gerichtlichen Verfahren eingereichte Bericht der Z.___ vom 19. Februar 2015 zur notfallmässigen Hospitalisation vom 15. bis 16. Februar 2015 wegen geäusserter Suizidgedanken (Urk. 3/7) bleibt in diesem Verfahren, wie unter E. 5.1 dargelegt, unbeachtlich. Nach dem Gesagten ist somit auch nicht glaubhaft gemacht, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Masse verschlechtert hat.
6. Da folglich mit den im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Berichten keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde, ist die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelWeber