Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00704
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 27. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 In einem bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 1. August 2016 (vgl. Urk. 6/93 S. 1 oben) eingeleiteten Revisionsverfahren betreffend Invalidenrente ersuchte die 1968 geborene B.___ am 23. Januar 2018 (Urk. 6/107 S. 2 und S. 11 f.) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Die IV-Stelle, welche am 20. Juni 2018 (Urk. 6/131-132) die ursprüngliche ganze Rente per 1. August 2018 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % auf eine Viertelsrente herabgesetzt hatte, ernannte mit Verfügung vom 3. Juli 2018 (Urk. 2) Rechtsanwalt X.___ für die Zeit vom 10. November 2017 (Datum des Vorbescheids; Urk. 6/94) bis zum Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand der Versicherten und sprach ihm für seine Bemühungen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'211.95 (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) zu.
1.2 B.___, vertreten durch Rechtsanwalt X.___, hatte mit Eingabe vom 23. August 2018 (Urk. 6/142/3-20) Beschwerde gegen die rentenkürzende Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2018 (Urk. 6/131-132) erhoben. Hierüber wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum (Verfahren "...") entschieden.
2. Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2018 (Urk. 2) betreffend Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren erhob Rechtsanwalt X.___ am 30. August 2018 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei in Ziff. 2 des Dispositives insofern abzuändern, als dass ihm eine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter in Höhe von Fr. 3'442.80 (inklusive Auslagenersatz und MWST) zuzusprechen sei.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2018 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung der ihm mit Verfügung vom 3. Juli 2018 in seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsvertreter zugesprochenen Entschädigung legitimiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2011 vom 24. Juni 2011 E. 3 mit Hinweisen).
1.3 Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie die von ihm für das Verwaltungsverfahren eingereichte Honorarnote ohne vorherige Rücksprache gekürzt habe (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3, S. 5 Ziff. 7, S. 11 Ziff. 21, S. 15 Ziff. 29).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer stellte jedoch keinen Antrag auf Rückweisung, sondern beantragte, dass das Gericht direkt die Höhe seiner Entschädigung im Verwaltungsverfahren festlegt, sofern dieses zur Ansicht gelangen sollte, die vorhanden Unterlagen liessen eine abschliessende Beurteilung zu (Urk. 1 S. 15 Ziff. 28). Dies ist der Fall (vgl. E. 4), weshalb sich Weiterungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs erübrigen.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nach Eingabe seiner Kostennote nochmals Frist zur Stellungnahme anzusetzen gewesen wäre. Dies lässt sich Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht entnehmen, und er legte auch nicht dar, inwiefern sich ein solches Gebot aus Art. 29 Abs. 2 und 3 BV oder Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK ergeben sollte (Urteil des Bundesgerichts 8C_727/2019 E. 5 in fine).
2.
2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren, wo die Verhältnisse es erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Laut Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Artikel 8-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst. Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (lit. a), den Ersatz von Auslagen, namentlich der Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, der Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, der Porti und Telefonspesen (lit. b) sowie den Ersatz der Mehrwertsteuer (lit. c). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
2.2 Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren betrifft eine Ermessensfrage (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 3). Gemäss § 18a Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) können mit der Beschwerde alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden. Es kann nicht nur die unrichtige Anwendung des Rechts, sondern auch die Unangemessenheit gerügt werden. Das Sozialversicherungsgericht verfügt demnach über volle Kognition (Hurst, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu §18a). Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu prüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Hurst, a.a.O., N 4 zu § 18a GSVGer).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer machte mit Honorarnote vom 26. Juni 2018 (Urk. 6/136) für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 45 Minuten bei einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Spesen von Fr. 391.70 zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend, was insgesamt Fr. 3'442.80 ergibt.
3.2 Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 (Urk. 2) kürzte die IV-Stelle den Vertretungsaufwand und sprach dem Beschwerdeführer bei einem anerkannten Zeitaufwand von 8.76 Stunden à Fr. 220.--, zuzüglich Auslagenersatz für Spesen und Kopien von Fr. 125.70 und der Mehrwertsteuer (2017: 8 %; 2018: 7.7 %), eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'211.95 zu. Zur Begründung führte sie an, der Brief vom 6. Dezember 2017 an seine Klientin sei nicht erforderlich gewesen, habe am Tag zuvor eine Besprechung mit ihr stattgefunden. 164 Kopien seien nicht nachvollziehbar, habe die Klientin die IV-Akten am 24. November 2017 direkt bei ihr abgeholt und es sei ihr das Dossier am 13. Dezember 2017 nochmals zugestellt worden (S. 1 unten). Zudem sei die Häufigkeit der Telefonate mit der Klientin nicht nachvollziehbar, weshalb die Telefonate vom 8. Januar, 2. Februar, 14., 21., 26. und 27. März sowie 16. Mai 2018 nicht übernommen würden. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung umfasse nur die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Vorbescheidverfahren stehenden, notwendigen und verhältnismässigen Aufwendungen. Orientierungskopien seien auf das Erforderliche zu beschränken, somit seien die Positionen vom 9. und 10. Januar, 8. Februar, 6. und 20. März, 5. April sowie 23. Mai 2018 nicht zu entschädigen. Die Orientierungskopie des Einwandes könne hinsichtlich seines Umfanges von 12 Seiten übernommen werden. Der Kontakt mit den behandelnden Ärzten sei auf das Erforderliche zu beschränken. 140 Minuten dafür erschienen überhöht. Ein Aufwand von 30 Minuten dafür sei gerechtfertigt. Ein zusätzlicher Kostenaufwand für 232 Kopien sei nicht nachvollziehbar. Unterlagen könnten bei ihr gratis angefordert werden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es notwendig gewesen sei, ein Paket an das Amt für Zusatzleistungen zu verschicken, zumal zuvor bereits ein Brief an dieses geschickt worden sei. Für das Einreichen der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen seien 35 statt 75 Minuten zu veranschlagen, zumal es ihre Aufgabe sei, diese Unterlagen einzuholen und es ausreiche, die Namen der Behandler bekannt zu geben. Die Kürzung erfolge daher mit 240 Minuten, sodass ein Gesamtaufwand von 8.75 Stunden resultiere. Für die Barauslagen resultiere eine Kürzung von Fr. 266.-- (S. 2 f.).
3.3 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor (Urk. 1), angesichts des Umfanges der Akten und der erheblichen Komplexität der Angelegenheit sowie aufgrund der Tatsache, dass es sich wegen ihrer Erkrankung um eine besonders betreuungsintensive Klientin gehandelt habe, erachte er einen Aufwand von 12 Stunden als nicht überhöht (S. 4-6). Es sei nötig gewesen, die anlässlich der von seiner Klientin an der Erstkonsultation mitgebrachten Unterlagen zu kopieren (164 Kopien) und ihr diese wieder mit eingeschriebenem Brief zurückzusenden (S. 6 f. Ziff. 11). Die Beschwerdegegnerin habe nicht begründet, warum die Telefonate vom 8. Januar, 2. Februar, 14., 21., 26. und 27. März sowie 16. Mai 2018 unnötig gewesen sein sollten. Offenbar habe sie willkürlich ein paar Telefongespräche aus der Honorarnote herausgepickt und gestrichen. Die Telefonate seien wegen des erhöhten Kommunikationsbedarfes aufgrund der psychischen Erkrankung der Klientin notwendig gewesen (S. 7 Ziff. 12). Die Kürzung wegen der Zustellung von Orientierungskopien sei nicht nachvollziehbar, die anwaltliche Sorgfaltspflicht verlange, dass ein Anwalt seinem Klienten jeweils eine Orientierungskopie zustelle (S. 7 f. Ziff. 13). Den 12 Seiten umfassenden Einwand habe er dreifach für sich, die Klientin und die Beschwerdegegnerin ausgefertigt, was 36 Kopien ergebe. Vier weitere Kopien könne er nicht mehr genau rekonstruieren (S. 8 Ziff. 14). Die Sorgfaltspflicht gebiete es, dass ein Anwalt Kontakt zu den behandelnden Ärzten aufnehme. Erst wenn er deren Berichte kenne, könne er die Prozesschancen abwägen. Eine Korrespondenz von 45 Minuten mit jedem Arzt sei nicht überrieben, da Arztberichte die zentralen Beweismittel im IV-Verfahren darstellten. Die 232 Kopien seien dadurch entstanden, dass er den behandelnden Ärzten die wichtigsten IV-Akten, insbesondere das Gutachten, zur Stellungnahme habe zustellen müssen. Es wäre nicht günstiger gekommen, hätte er die Sätze bei der Beschwerdegegnerin bestellt und danach zugestellt. Zudem sei der im Zusammenhang mit der Einreichung der Stellungnahmen mit 75 Minuten geltend gemachte Aufwand nicht übertrieben gewesen (S. 8-10 Ziff. 15-17, Ziff. 19). Der Beizug der Akten des Amtes für Zusatzleitungen und die Retournierung derselben sei kein übertriebener Aufwand (S. 9 f. Ziff. 18). Würde er wie vorgesehen mit lediglich Fr. 2’211.95 für einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden 45 Minuten entschädigt, dann würde dies einem Stundenansatz von ca. Fr 151.-– pro Stunden entsprechen, was willkürlich tief sei (S. 12 Ziff. 24).
3.4 In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzte die Beschwerdegegnerin, die Klientin eines Rechtsanwaltes sei selbstverständlich über das laufende Verfahren zu informieren, jedoch nur über die wesentlichen Verfahrensschritte. Inwiefern es sich um wesentliche Verfahrensschritte bei den gekürzten Orientierungskopien handle, habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Auch bei schwierig zu führenden Klienten sei eine zeitliche Begrenzung des Gesprächs zumutbar, selbst wenn dies das Vertrauensverhältnis zum Klienten schmälern sollte. Der Beschwerdeführer behaupte nicht, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Akten bei ihr einzuholen. Aus seiner Sicht sei dies lediglich impraktikabel. Dies führe jedoch nicht zur Notwendigkeit der angefertigten Kopien. Nicht nachvollziehbar sei der Vorwurf bezüglich des Stundenansatzes, so sei klar ersichtlich, dass sie von einem Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde ausgegangen sei. Triftige Gründe für das Eingreifen in ihr Ermessen bei der Festlegung der Entschädigung seien keine vorhanden.
4.
4.1 Im Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- oder Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Dabei ist hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit einer rechtsanwaltlichen Verbeiständung ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.1-2). Die Beschwerdegegnerin erachtete die Voraussetzungen dafür als gegeben, was es in Anbetracht ihres Ermessens zu respektieren gilt. Jedoch sind auch bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung für die Aufwendungen im Verwaltungsverfahren die konkreten Umstände – vor dem Hintergrund dieses strengen Massstabes - zu beachten. Zu entschädigen ist nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendige Aufwand (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2015 vom 10. März 2016 E. 5.2). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte tatsächlich notwendig ist, jedoch nicht schon, soweit er bloss vertretbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2019 vom 11. November 2019 E. 2.1).
Es stellten sich vorliegend keine besonderen schwierigen Rechtsfragen und es kann sachverhaltsmässig von einem durchschnittlichen Fall gesprochen werden, der einen im Sozialversicherungsrecht erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt. So hatte er in einem von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren über die Herabsetzung einer ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente gestützt auf ein bereits erstelltes polydisziplinäres MEDAS-Gutachten mit anderslautenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte die Position seiner Klientin zu vertreten, wobei sich der medizinische Sachverhalt durch das Vorliegen einiger weniger aktueller Unterlagen als überschaubar darstellte.
Die Abklärung des medizinischen Sachverhalts war mit dem Einholen von Berichten bei den behandelnden Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___ (Urk. 6/73-76, Urk. 6/79, Urk. 6/85) und insbesondere mit der Veranlassung eines polydisziplinären MEDAS-Gutachten (Gutachten vom 27. Juli 2017 [Urk. 6/91]) bereits vor dem am 5. Dezember 2017 (Urk. 6/100) mittels vorsorglichem Einwand erfolgten ersten Eingreifen durch den Beschwerdeführer in die Wege geleitet. Seine Klientin erhob daneben am 7. Dezember 2017 (Urk. 6/105) unabhängig von ihm eigenständig auch Einwand gegen den Vorbescheid vom 10. November 2017 (Urk. 6/94). Ebenso war sie selbst auch um das Erhältlichmachen weiterer medizinischer Berichte der Behandler sowie die Weiterleitung der vorhandenen Akten an ihre Behandler besorgt (Urk. 6/98, Urk. 6/101, Urk. 6/106, Urk. 6/109-110, Urk. 6/113). Der Beitrag des Beschwerdeführers erschöpfte sich in der im Einwand geäusserten Kritik am MEDAS-Gutachten und dem Einbringen weiterer Unterlagen der der Untersuchungsmaxime verpflichteten Beschwerdegegnerin im Wesentlichen bekannten Behandler sowie der Beibringung der hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeit wenig aussagekräftigen Akten des Amtes für Zusatzleistungen (Urk. 6/107, Urk. 6/111-112, Urk. 6/115-117, Urk. 6/120-123).
4.2
4.2.1 Hinsichtlich des Vorbringens, es habe sich aufgrund ihrer Erkrankung um eine betreuungsintensive Klientin gehandelt (E. 3.3), ist vorweg zu bemerken, dass für den Aufwand, den die schwierig zu führende Klienten zusätzlich und unnötig verursacht, grundsätzlich nicht das Gemeinwesen einzustehen hat. Eine zeitliche Begrenzung des Gesprächs ist zumutbar, selbst, wenn dies das Vertrauensverhältnis zum Klienten schmälern sollte (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.01094 vom 8. März 2016 E. 3.5). Dies gilt – unter Beachtung der gegebenen Umstände - selbst dann, wenn die Ursache dafür in einer psychischen Erkrankung liegen sollte.
Vorliegend ist zudem nicht erstellt, dass das angebliche Kontrollbedürfnis, welches sich in häufigen Anrufen beim Beschwerdeführer geäussert haben soll, im Leiden der Klientin gründet. Zwar wurde dies vom behandelnden Psychiater Dr. Z.___ in seiner E-Mail vom 27. August 2018 (Urk. 3/4) auf Rückfrage des Beschwerdeführers in einem Vierzeiler behauptet, in seinen medizinischen Berichten und Schreiben finden sich aber keine solchen Feststellungen. Vielmehr ging er darin aufgrund der depressiven Störung von einem stark reduzierten Antrieb und einem Erschöpfungszustand aus (vgl. Urk. 6/85 Ziff. 1.3). Ebenso wenig finden sich Hinweise darauf im MEDAS-Gutachten vom 27. Juli 2017 (Urk. 6/91) oder in Berichten der übrigen Behandler (vgl. Urk. 6/74, Urk. 6/116, Urk. 6/121, Urk. 6/123).
4.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es nicht notwendig, die anlässlich der Erstkonsultation am 5. Dezember 2017 von der Klientin mitgebrachten Unterlagen zu kopieren (164 Kopien) und ihr diese mit eingeschriebenem Brief zurückzusenden (Urk 1 S. 6 f. Ziff. 11).
Bei den Unterlagen dürfte es sich um von der Klientin kurz zuvor am 24. November 2017 (vgl. Urk. 6/99) persönlich abgeholte IV-Akten gehandelt haben. Anderes wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Diese Akten wurden dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 2017 (Urk. 6/104) – somit zwei Tage nach dem Erstgespräch - und ebenfalls seiner Klientin am 13. Dezember 2017 (Urk. 6/106) nochmals komplett zugestellt. Selbst wenn es sich aber dabei teilweise auch um Originalarztzeugnisse und –berichte gehandelt hätte, wären diese in den IV-Akten enthalten gewesen und dem Beschwerdeführer mit Erhalt des IV-Dossiers durch die Beschwerdegegnerin bekannt und somit die Anfertigung von Kopien unnötig. Im vom Beschwerdeführer anschliessend verfassten Einwand vom 23. Januar 2018 (Urk. 6/107) finden sich denn nur Verweise auf Aktoren der IV-Akten. Weitere ärztliche Berichte wurden keine genannt oder gar beigelegt und der Rechtsvertreter reichte auch im Prozess Nr. "..." ausser dem angefochtenen Entscheid und der Vollmacht beschwerdeweise keine Beilagen ein. Damit zeigen sich die Anfertigung der 164 Kopien (Fr. 82.--) und der Rückversand per Einschreiben als nicht erforderlich (zeitlicher Aufwand 10 Minuten und Spesen von Fr. 9.--). Die Beschwerdegegnerin hat diese folgerichtig nicht entschädigt.
4.2.3 Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin bezüglich der zahlreichen Telefonate mit der Klientin darauf hingewiesen, dass sich die Kommunikation mit der Klientin auf das Erforderliche zu beschränken hat und ein darüber hinaus betriebener Aufwand für die Festsetzung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen ist. Es ist nicht notwendig, dass der Rechtsbeistand jeden einzelnen Verfahrensschritt mit der von ihm vertretenen versicherten Person bespricht.
Die Beschwerdegegnerin gestand dem Beschwerdeführer neben der am 5. Dezember 2017 erfolgten einstündigen Instruktion sowie dem Brief an die Klientin vom 17. April 2018 die Telefonate vom 19. Dezember 2017, 27. Februar 2018 und 21. Juni 2018 als notwendig für die Verfahrensführung zu. Inwiefern die Telefonate vom 8. Januar, 2. Februar, 14., 21., 26. und 27. März sowie 16. Mai 2018 dafür unentbehrlich gewesen wären, legte er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Das MEDAS-Gutachten lag bereits zurzeit des Erstgespräches vor. Die Aufgabe des Beschwerdeführers erschöpfte sich danach darin, das Gutachten zu kritisieren und weitere Unterlagen ins Verfahren einzubringen (vgl. E. 4.1). Damit dürfte die Verfahrensstrategie spätestens nachdem ihm die vollständigen IV-Akten vorgelegen hatten und er diese gesichtet hatte, festgestanden haben. Der Versand der IV-Akten an den Beschwerdeführer erfolgte am 7. Dezember 2017 (Urk. 6/104). Das nächste Telefonat mit seiner Klientin vom 19. Dezember 2017 wurde von der Beschwerdegegnerin entschädigt. Ebenso entschädigt wurden das Telefonat vom 27. Februar 2018 nach Erhalt eines Briefes der Beschwerdegegnerin und dasjenige vom 21. Juni 2018 vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Wie bereits aufgezeigt, ist der zusätzliche und unnötige Aufwand bei schwierig zu führende Klienten nicht zu entschädigen (vgl. E. 4.3.1). Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Kürzung um total 65 Minuten für nicht notwendige Telefonate vorgenommen hat.
4.2.4 Dem Beschwerdeführer ist jedoch zuzustimmen, dass er unter Beachtung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht gehalten war, seine Klientin über die von ihm geführte Korrespondenz in Form von Orientierungskopien zu unterrichten. Dies gilt selbst bei Verfahrensschritten, die nicht unbedingt als notwendig zu betrachten sind, solange die Drittkorrespondenz quantitativ im Rahmen einer ordnungsgemässen Mandatsführung liegt. Bei insgesamt elf Orientierungskopien innerhalb von 6,5 Monaten ist dies der Fall. Neben den von ihr anerkannten Orientierungskopien sind daher auch die Orientierungskopien (mit Porto) vom 9. und 10. Januar, 8. Februar, 6. und 20. März, 5. April sowie 23. Mai 2018 mit insgesamt zusätzlichen Fr. 10.50 (7 x Fr. 1.-- Porto und 7 x Fr. 0.50 für die Kopien) zu entschädigen. Ebenso rechtfertigt sich, bei einer ordnungsgemässen Fallführung eines Anwaltes die dreifache Ausfertigung des 12-seitigen Einwandes zu berücksichtigen, weshalb neben den bereits anerkannten 12 Kopien 24 weitere Kopien im Umfang von zusätzlichen Fr. 12.-- (24 x Fr. 0.50 für Kopien) zu entschädigen sind. Insoweit besteht Anlass, in die Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
4.2.5 Der Beschwerdegegnerin hatte vor der Begutachtung bereits die Berichte der bekannten Behandler (Dr. Y.___ und Dr. Z.___) eingeholt und diese den MEDAS-Gutachtern zur Verfügung gestellt, sodass diese sie bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klientin des Beschwerdeführers berücksichtigen konnten (vgl. Urk. 6/73-74, Urk. 6/85-86). Daneben war die Klientin des Beschwerdeführers – neben der Beschwerdegegnerin - selbst um das Erhältlichmachen weiterer medizinischer Berichte sowie die Weiterleitung der vorhandenen IV-Akten an ihre Behandler besorgt (vgl. E. 4.1). Vor diesem Hintergrund und angesichts der geltenden Untersuchungspflicht im Verwaltungsverfahren ist es fraglich, ob die Briefe vom 9. und 10. Januar sowie 6. März 2018 an Dr. Z.___, Dr. Y.___ und Dr. med. A.___ zur Einholung der aktuellsten Berichte und zur Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten überhaupt erforderlich waren, zumal der Beschwerdeführer mit knapper E-Mail vom 21. März 2018 (Urk. 6/122) – für welche er 10 Minuten geltend macht - einen ebensolchen Antrag für Dr. A.___, von welchem noch keine aktuellen Berichte vorgelegen hatten, stellte. Zumindest aber war der Kontakt mit den erwähnten Ärzten auf das Notwendige, das heisst eine kurze Nachfrage nach dem jeweils aktuellen Bericht beziehungsweise ein knappes Einholen einer Stellungnahme zum Gutachten, zu beschränken. Es ist deshalb nichts daran auszusetzen, dass die Beschwerdegegnerin eine Kürzung der dafür geltend gemachten 140 auf 30 Minuten vornahm.
Gleiches gilt für das Einreichen der von ihm eingeholten Unterlagen. Auch diesbezüglich ist es fraglich, ob dies unter den gegebenen Umständen überhaupt notwendig gewesen war. Es erscheint daher eher grosszügig, dass die Beschwerdegegnerin ihn für das Einreichen am 6. und 20. März sowie 5. April 2018 – statt wie geltend gemacht mit 75 Minuten – immerhin mit 35 Minuten entschädigte, zumal als Begleittext – wenn überhaupt – inhaltlich nur wiedergegeben wurde, was in den eingereichten Unterlagen steht (vgl. Urk. 6/115, Urk. 6/120, Urk. 6/123/8-9).
Ebenfalls unnötig erscheinen vor diesem Hintergrund die vom Beschwerdeführer angefertigten 232 Kopien der IV-Akten, welche er den Behandlern als Grundlage für eine Stellungnahme zukommen liess. Dies gilt umso mehr, als er die IV-Akten unentgeltlich von der Beschwerdegegnerin hätte zustellen lassen können, wenn dies verständlicherweise auch etwas umständlich wirkt.
4.2.6 Zu Recht strich die Beschwerdegegnerin ebenfalls die im Zusammenhang mit der Rücksendung des Pakets an das Amt für Zusatzleistungen am 28. Februar 2018 geltend gemachten Entschädigungsansprüche im Umfang von 15 Minuten und für Kosten von Fr. 33.-- (Fr. 9.-- Spesen und Fr. 0.50 x 48 Kopien; vgl. Urk. 6/137). Der Beschwerdeführer hatte zuvor mit Schreiben vom 7. Februar 2018 (Urk. 6/112) explizit die Einholung dieser Akten bei der Beschwerdegegnerin erbeten, womit es deren Sache war die besagten Unterlagen erhältlich zu machen. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sich dann entschlossen hatte, selbst die Unterlagen direkt beim Amt für Zusatzleistungen einzuholen, was den Rückversand erst verursachte, ist nicht erfindlich. Notwendig waren diese Aufwendungen damit keinesfalls, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Entschädigung dafür absah.
4.2.7 Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5 S. 2 unten) daraufhin, dass sie bei der Bemessung der Entschädigung im Verwaltungsverfahren auf einen Stundenansatz von Fr. 220.-- abstellte (vgl. Urk. 2 S. 3), weshalb die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12 Ziff. 24) nicht nachvollziehbar ist. Gekürzt hat sie nicht den Ansatz, sondern einzig die geltend gemachten Stunden sowie die Kosten.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwandes um insgesamt 240 Min. auf 8.75 Stunden zulässig erscheint. Gegen die Anwendung des veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist nichts einzuwenden und ebenso wenig gegen die Verwendung des Mehrwertsteuersatzes von 8 % für die Aufwendungen und Spesen im Jahr 2017 sowie von 7.7 % im Jahr 2018 (Urk. 2 S. 2). Zu berücksichtigen sind ferner die Auslagen von gesamthaft Fr. 148.20 (davon Fr. 10.80 im Jahr 2017 und Fr. 137.40 im Jahr 2018). Der Beschwerdeführer ist folglich mit Fr. 2‘238.55 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5. Da vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen strittig ist, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
Angesichts des bloss geringen teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers rechtfertigt sich die Zusprache einer Prozessentschädigung nicht.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 2 der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Juli 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung als unentgeltlichen Rechtsvertreter im Verwaltungsverfahren von Fr. 2238.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubMüller