Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00705


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 16. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, gelernte Verkäuferin, arbeitete seit dem 1. Januar 2012 als Praxis-Serviceangestellte bei der Y.___ AG in einem 57%-Pensum (Urk. 11/26).

    Am 12. Juni 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/7). In der Folge lud die IV-Stelle die Versicherte zu einem Gespräch betreffend ihre berufliche Situation ein, das am 27. August 2015 stattfand und anlässlich welchem die Versicherte eine Umschulung in den kaufmännischen Bereich beantragte (Urk. 11/13). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 11/11 und Urk. 11/77) ein, ersuchte die Arbeitgeberin (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 13. September 2016; Urk. 11/40) und Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, um Auskünfte (Bericht vom 9. Juni 2017 Urk. 11/50). Mit Mitteilung vom 24. August 2017 (Urk. 11/53) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 9. Oktober bis 3. November 2017 bei der A.___ (vgl. Schlussbericht vom 27. November 2017, Urk. 11/64). Zu dieser Aktenlage nahm Dr. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 19. Oktober 2017 Stellung (vgl. Urk. 11/62). In der Folge lud die IV-Stelle die Versicherte sowie ihren behandelnden Psychiater für den 4. Mai 2018 zu einem weiteren Standortgespräch ein (Urk. 11/63), welches seitens Z.___ mit Schreiben vom 24. April 2018 (Urk. 11/69) abgesagt wurde. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 entsprechend ihrem Vorbescheid vom 25. Mai 2018 - verneinte die IVStelle einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. August 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr berufliche Massnahmen zum schrittweisen Wiederaufbau der Erwerbsfähigkeit zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2018 (Urk. 9) eine teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung der Beschwerde zur weiteren Abklärung. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort unter Beilage des Feststellungsblatts (Urk. 10) zugestellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 12), wobei innert angesetzter Frist keine Replik eingegangen ist. Hierüber wurde die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 in Kenntnis gesetzt (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunhig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten (BBl 2005 4521 ff., 4564; Erwin Murer, Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, Bern 2009, N. 4 und 31 zu Art. 14a IVG; Silvia Bucher, Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a IVG, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, 2010, S. 111). Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3).

1.4    Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.

    Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

1.6    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2018 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vorhanden, sodass Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nicht notwendig seien. Sie würde der Beschwerdeführerin aber Unterstützung bei der Stellensuche, inklusive Arbeitstraining im ersten Arbeitsmarkt anbieten.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 30. August 2018 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin solle bei ihr berufliche Massnahmen durchführen. Sowohl aus dem Arztbericht des langjährig behandelnden Psychiaters als auch aus dem Schlussbericht der A.___ gehe hervor, dass berufliche Massnahmen zu empfehlen und begründet seien. Aufgrund langanhaltender gesundheitlicher Einschränkungen sei sie nicht in der Lage, auf direktem Wege mit Stellensuche wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu gelangen. Eine berufliche Massnahme würde ihr den schrittweisen Wiederaufbau ihrer Erwerbsfähigkeit ermöglichen.

2.3    Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2018 (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin aus, es gebe starke Hinweise darauf, dass die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin hauptsächlich durch psychosoziale Belastungsfaktoren beeinflusst sei, was gegen das Vorliegen eines Gesundheitsschadens im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn sprechen würde. Im Rahmen der eingeleiteten Rentenprüfung würden diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen anstehen. Deshalb könne über den Anspruch auf berufliche Massnahmen noch nicht abschliessend entschieden werden, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.

3.

3.1    Z.___ diagnostizierte mit Bericht vom 9. Juni 2017 (Urk. 11/50) rezidivierende depressive Episoden mit Erschöpfungszuständen, zurzeit mittelschweren Ausmasses, (ICD-10 F33.10), und zahlreiche schwerere akute depressive Krisen von kurzer Dauer. Die Beschwerdeführerin habe nach der Schwangerschaft 2005 eine erste depressive Phase erfahren, damals jedoch keine therapeutische Hilfe aufgesucht. 2008 habe sie eine schwere depressive Phase mit Erschöpfungszuständen erlitten, welche eine Hospitalisation im Zentrum C.___ und in der Höhenklinik D.___ zur Folge gehabt habe. Seit November 2011 sei die Beschwerdeführerin in der Tagesklinik E.___ in psychologischer Behandlung, seit März 2015 bis heute mit Unterbrüchen bei ihm (Z.___). Zu den erhobenen Befunden führte er aus, die Beschwerdeführerin sei gepflegt und wirke freundlich, allseits gut orientiert sowie offen. Das Gedächtnis sei intakt, das Denken kohärent und differenziert. Ihr Selbstwertgefühl sei jedoch deutlich vermindert, die Grundstimmung deprimiert und verzweifelt. Sie leide an ausgeprägten Verlassenheitsängsten und weise eine emotionale Instabilität auf. Bei vertiefter Auseinandersetzung über ihre innere Verfassung gerate sie rasch in grosse Verzweiflung und fange zu weinen an. Des Weiteren seien ausgeprägte Zukunftssorgen bezüglich der beruflichen Situation feststellbar. Mit der Aufgabe als Mutter einer pubertierenden Tochter sehe sie sich häufig an der Grenze ihrer Kräfte. Für den Arbeitsplatz zeige sie sich sehr dankbar, finde dort aber keine Besserung des Selbstwertgefühls. Fachlich sei sie da unterfordert, die Konfrontation mit den Schwerkranken belaste sie hingegen sehr. Ferner leide sie an Durchschlafstörungen. Psychotische Symptome seien keine ersichtlich. Eine Suizidalität könne verneint werden. Seit April 2017 befinde sich die Beschwerdeführerin erneut in einer depressiven Phase, wobei sie sich wegen Erschöpfung nicht mehr in der Lage fühle, das Arbeitspensum von 60 % durchzuhalten. Er habe sie daher seit dem 16. Mai (2017) teilweise arbeitsunfähig geschrieben. Zurzeit arbeite die Beschwerdeführerin noch zu 20 %. Z.___ konstatierte, die zahlreichen akuten depressiven Krisen mit Erschöpfung seien Ausdruck der emotionalen Instabilitäten, welche der Beschwerdeführerin die inneren Kräfte rauben würden. Entsprechend wäre eine berufliche Tätigkeit mit geregelten Arbeitszeiten und emotional ruhiger Umgebung sinnvoll. Ein Verbleib in der derzeitigen beruflichen Situation sei auf weite Sicht für die Beschwerdeführerin nicht verkraftbar. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit Mitte Mai 2017 eine 20%ige Arbeitsfähigkeit und erachtete eine berufliche Massnahme durch die Beschwerdegegnerin als wirkungsvoll.

3.2    In ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 (vgl. Urk. 11/62) beurteilte RADÄrztin Dr. B.___ die depressive Symptomatik im Zusammenhang mit verschiedenen psychosozialen Belastungen (alleinerziehend, pubertierende Tochter, vom Sozialamt abhängig). Ausserdem stellte sie fest, die aktuelle Arbeitssituation scheine für die Beschwerdeführerin problematisch zu sein. Allerdings bedeute das nicht, dass sie nicht weiterhin in ihren angestammten Tätigkeiten (Service, Verkauf) verbleiben könne, seien diese doch nicht auf ein Umfeld mit kranken Menschen beschränkt. Eine - wie von Z.___ genannte - geregelte Tätigkeit in emotional ruhiger Umgebung (vgl. vorstehend E. 3.1) existiere auch in diesen Tätigkeitsfeldern. Eine erfolgreiche Stellensuche bedürfe aber möglicherweise der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin.

3.3    Vom 9. Oktober bis 3. November 2017 wurde im Rahmen der Potenzialabklärung die Arbeitsmarktfähigkeit der Beschwerdeführerin eruiert. In ihrem Schlussbericht vom 27. November 2017 (Urk. 11/64) hielten die Fachpersonen der A.___ fest, während der Potenzialerhebung habe sich eine deutliche psychische Instabilität verbunden mit einer eingeschränkten Belastbarkeit, einer massiven Verunsicherung und permanentem Gedankenkreisen gezeigt. Die Arbeits- und Leistungshigkeit der Beschwerdeführerin sei entsprechend beeinträchtigt. Zusätzlich würden sich auch ihre Verunsicherung, Leistungsblockaden und Verlangsamung einschränkend auswirken. Die Beschwerdeführerin verfüge jedoch über eine hohe Zuverlässigkeit und Genauigkeit sowie die Fähigkeit sowohl Aufgaben als auch andere Personen und sich selbst zu strukturieren.

    Wie dem Schlussbericht der A.___ vom 27. November 2017 (Urk. 11/64) zu entnehmen ist, leistete die Beschwerdeführerin in der ersten Woche eine tägliche Präsenzzeit von drei Stunden, in der zweiten Woche an einem Tag und in den letzten beiden Wochen an zwei Tagen ein Pensum von sechs Stunden. Damit sei sie – so die Fachpersonen der A.___ – an ihre aktuelle Belastbarkeitsgrenze gekommen, was sich durch die Zunahme der Erschöpfung gezeigt habe. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer aktuell eingeschränkten Belastbarkeit wie auch der beschriebenen Symptomatik (Verunsicherung, Leistungsblockaden, Verlangsamung usw.) beeinträchtigt. Für das weitere Vorgehen wurde seitens der Berichterstatterinnen der A.___ eine langfristige Integration vorgeschlagen, beginnend mit einem dreistündigen Pensum in einem handwerklich-kreativen Bereich. Dies solle der Stabilisierung dienen und die Möglichkeit bieten, an Themen, wie hohen eigenen Leistungserwartungen und dadurch ausgelösten Blockierungen, wie auch Selbstabwertungsmechanismen, Unsicherheit/Selbständigkeit und Geschwindigkeit/Genauigkeit, zu arbeiten. Gleichzeitig sollten die Themen psychotherapeutisch bearbeitet und die Veränderungen der familiären Situation implementiert werden. In der Folge empfehle sich der Aufbau des Pensums in einer Institution mit verschiedenen Arbeitsbereichen, damit sich die Beschwerdeführerin in verschiedenen Tätigkeiten erleben und geeignete Bereiche wie auch Bedingungen eruieren könne. Dabei könne eine begleitende Berufsberatung dienlich sein.

3.4    Dem Eingliederungsprotokoll (Urk. 11/79) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Potenzialabklärung zu 100% arbeitsunfähig geschrieben war und der behandelnde Psychiater Z.___ die Beschwerdeführerin nicht stabil genug für eine Eingliederungsmassnahme hielt; sie müsse zuerst die Situation zu Hause in Ordnung bringen und die Therapie intensivieren. Im Frühling solle geprüft werden, welche Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Telefon vom 16. November 2017, Urk. 11/79 S. 5). Mit Schreiben vom 27. November 2017 (Urk. 11/63) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, gemäss Auswertung der Potentialerhebung lasse ihre aktuelle Situation vorerst keine Eingliederungsmassnahme zu, weshalb der Anspruch auf Arbeitsvermittlung später geprüft werde. Sie hätten mit Z.___ telefonisch eine Zielvereinbarung getroffen, welche sie mit diesem besprechen und unterschrieben zurücksenden möge (die erwähnte Zielvereinbarung findet sich nicht in den Akten). Die IVStelle werde Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewähren, sobald die Arbeitsfähigkeit wieder teilweise gegeben sei. In der Zwischenzeit sei die Therapie zu intensivieren und die private Situation zu stabilisieren. Um dies zu prüfen, lud die IV-Stelle die Beschwerdeführerin sowie Z.___ auf den 4. Mai 2018 zu einem Standortgespräch ein. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Zusprache einer beruflichen Massnahme im Sinne des Schlussberichtes der A.___, beispielsweise bei der F.___, begleitet durch eine Berufsberatung (Urk. 11/68). Mit Schreiben vom 24. April 2018 Z.___ den Termin vom 4. Mai 2018 ab mit der Begründung, ohne eine juristisch verbindliche Antwort auf den gestellten Antrag auf berufliche Massnahmen habe der Gesprächstermin keinen Sinn. Er habe seine Patientin in der F.___ für eine Massnahme angemeldet. Auf Nachfrage der Berufsberaterin antwortete Z.___, eine Sitzung, die sich um die psychosozialen Umstände der Beschwerdeführerin sorge, bräuchten sie nicht und solches sei nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, sowenig wie ein Behandlungsvertrag. Diesbezüglich liege die Verantwortung beim Arzt (vgl. Eingliederungsprotokoll, Urk. 11/79, E-Mail vom 7. Mai 2018).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin verfügte am 4. Juli 2018 (Urk. 2) über den Anspruch auf Integrationsmassnahmen (vgl. vorstehend E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf die Empfehlung zur Durchführung beruflicher Massnahmen seitens Z.___ sowie der A.___ verwies und entsprechende berufliche Massnahmen (vgl. vorstehend E. 1.4-1.6) beantragte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin über berufliche Massnahmen im Sinne der Art. 15 ff. IVG nicht verfügt hat. Diesbezüglich fehlt der Anfechtungsgegenstand und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indes kann der Antrag auf eine berufliche Massnahme zum schrittweisen Wiederaufbau der Erwerbsfähigkeit sinngemäss als Antrag auf Fortsetzung von Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG interpretiert werden, weshalb in Bezug darauf auf die Beschwerde eingetreten wird.

4.2    Dem Bericht des behandelnden Psychiaters Z.___ lässt sich eine durch objektive Befunde belegte psychiatrische Diagnose mit massgeblichem Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht schlüssig entnehmen. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Servicefachfrau im Y.___ (E. 3.1), er äusserte sich nicht dazu, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer erlernten Tätigkeit als Verkäuferin in – wie von ihm kurz geschildert – angepasster Umgebung gesundheitlich beeinträchtigt ist. Schlüssige Angaben über die Eingliederungshigkeit der Beschwerdeführerin, einschliesslich der Fähigkeit an Integrationsmassnahmen teilzunehmen, fehlen, hat doch Z.___ eine solche im Herbst 2017 noch verneint (E. 3.4). Unklar bleibt schliesslich, ob Integrationsmassnahmen Voraussetzung bilden bzw. notwendig sind für die Durchführung von beruflichen Massnahmen und ob auf solche infolge einer psychischen Beeinträchtigung mit massgeblichem Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch bestünde. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis Mai 2017 im bisherigen Pensum von 57 %, und danach zu 20 % im Y.___ tätig war. Die (kurze) Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. B.___ (E. 3.2) stützt sich einzig auf den genannten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 9. Juni 2017 und erfolgte ohne eigene psychiatrische Untersuchung.

    Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitsschadens erlauben würden, liegen demzufolge nicht vor. Solange aber Anhaltspunkte für psychische Einschränkungen vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis). Dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die Anspruchsvoraussetzungen auf Integrationsmassnahmen (zusammen mit dem hier nicht Gegenstand der Beschwerde bildenden Rentenanspruch bzw. gegebenenfalls Anspruch auf berufliche Massnahmen) nach Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen zu prüfen und hierüber erneut zu entscheiden, ist daher stattzugeben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten wird.


5.    Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler