Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00707


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 9. März 2020

in Sachen

Departement Soziales der Stadt Winterthur

X.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 15. März 2018 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Y.___ ab 1. November 2016 eine ganze Rente zu (Urk. 10/103). Daraus resultierte für die Zeit vom 1. November 2016 bis 28. Februar 2018 eine Nachzahlung von insgesamt Fr. 29'184.--. Gleichzeitig verfügte die IV-Stelle die Nachzahlung von Vorschussleistungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 8'253.20 sowie die Helsana Versicherungen AG in der Höhe von Fr. 16'102.-- (Urk. 2/2).


2.    Das Departement Soziales der Stadt Winterthur reichte am 29. August 2018 dagegen Beschwerde ein und beantragte, es sei ihr ein Verrechnungsbetrag für Vorleistungen von Fr. 1'717.10 auszubezahlen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, vgl. auch Urk. 8). Mit Verfügung vom 14. November 2018 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Replik angesetzt (Urk. 11). Mit Replik vom 5. Dezember 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 12). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 14). Diese verzichtete mit Eingabe vom 22. Januar 2019 auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2019 angezeigt wurde (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Im Bereich der Sozialversicherungen ist nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: a) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; b) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2 ATSG).

2.2    Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sieht vor, dass hinsichtlich der Verrechnung im Rahmen der Invalidenversicherung Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss Anwendung findet. Demnach können unter anderem die Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung (nach KVG) mit fälligen Leistungen verrechnet werden.

2.3    Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) regelt die Nachzahlung an bevorschussende Dritte. Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen oder öffentliche und private Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1). Als Vorschussleistungen gelten freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat, und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin damit, dass grundsätzlich erbrachte Vorschussleistungen von öffentlichen oder privaten Fürsorgestellen zwar direkt zurückerstattet werden könnten. Gesuche um Ausrichtung von Nachzahlungen anderer Sozialversicherungsträger hätten jedoch Vorrang vor solchen von bevorschussenden Dritten. Stehe fest, dass der Dritte seine Zahlung im gleichen Umfang auch dann hätte erbringen müssen, wenn die Rente ab Anspruchsbeginn geflossen wäre, handle es sich nicht um eine Vorschussleistung. Bei der Arbeitslosenkasse handle es sich um einen Sozialversicherungsträger, deren Vorschussleistungen vorab zu verrechnen seien. Sodann habe der Krankentaggeldversicherer vertraglich nur die Differenz zwischen der IV-Rente und dem Taggeld zu bezahlen. Daher handle es sich bei den Leistungen der Beschwerdeführerin nicht um Vorschussleistungen. Dass die Versicherte allenfalls Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt hätte, ändere nichts an der Tatsache, dass es sich bei den Leistungen der Beschwerdeführerin nicht um Vorschussleistungen in Bezug auf die IVLeistungen handle. Ob es sich um Vorschussleistungen in Bezug auf allfällige Ergänzungsleistungen handle, sei sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Urk. 8).

3.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass keine Sozialhilfe an die Versicherte ausbezahlt worden wäre, wenn im Zeitpunkt vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 bereits eine IV-Rente gesprochen beziehungsweise ausbezahlt worden wäre. Zur Begründung fügte die Beschwerdeführerin an, dass die Versicherte mit dem Anspruch auf eine IV-Rente auch Ergänzungsleistungen und kantonale Zusatzleistungen hätte beantragen können und daher keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätte. Daher sei die Frage, ob es sich bei der Leistung der Sozialhilfe um eine Bevorschussung im Hinblick auf eine IV-Rente gehandelt habe, auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen. Nachdem die Rente der Invalidenversicherung zusammen mit den Ergänzungs- und Zusatzleistungen den Bedarf der Versicherten gedeckt hätte, seien die Leistungen der Beschwerdeführerin als Vorschuss im Hinblick auf die IV-Rente zu betrachten. Würden mehrere bevorschussende Dritte eine Nachzahlung verlangen und decke die Nachzahlungssumme nicht die gesamten Forderungen, sei die Nachzahlungssumme im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen aufzuteilen (Urk. 1 S. 2-3; Urk. 12).


4.

4.1    Grundsätzlich können erbrachte Vorleistungen einer öffentlichen Fürsorgestelle bis zum Betrag der für die gleiche Periode nachzuzahlenden Rente zurückerstattet werden (E. 2.3). Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin Leistungen an die Versicherte auszahlte und es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Dritte handelt. Strittig ist hingegen, ob es sich bei der erbrachten Leistung der Beschwerdeführerin um eine Vorleistung handelte und sie damit als bevorschussende Dritte ein Rückforderungsrecht hat.

4.2    Vorab ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine anteilsmässige Aufteilung der Nachzahlung an bevorschussende Dritte gar nicht erst zum Zuge kommt, wenn einer der Bevorschussenden nur in Ergänzung zur Invalidenversicherung leistungspflichtig ist, während der andere auch dann, wenn die IV-Rente von Anfang bezahlt worden wäre, seine volle Leistung hätte erbringen müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2007 vom 20. Oktober 2008 E. 3.2; vgl. auch Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und ELDurchführungsstellen Nr. 241 vom 12. März 2009). Sodann geht - wie die Beschwerdegegnerin korrekt festhielt - die Arbeitslosenversicherung mit ihren Nachzahlungsforderungen als Sozialversicherungsträgerin vor (Art. 85bis Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 20 AHVG; vgl. auch die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), Rz 10060).

    Im Oktober 2017 bezog die Versicherte neben den Leistungen der Beschwerdeführerin auch ein Krankentaggeld und Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 9/12/4, 9/14/5). Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin, dass die Zusprache der Invalidenrente in Bezug auf die Leistungen der Beschwerdeführerin im Oktober 2017 unbeachtlich ist, da der Krankentaggeldversicherer für denselben Zeitraum Leistungen gegenüber der Versicherten erbracht hatte. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Krankentaggeldversicherer nur verpflichtet war, seine Leistung in Ergänzung zur Invalidenversicherung zu erbringen (Urk. 8, 12). Nachdem im fraglichen Zeitraum (Oktober 2017) die Höhe der Leistungen an die Versicherte unabhängig davon, ob die Rente der Invalidenversicherung bereits zugesprochen war oder nicht, unverändert - bei Fr. 2'370.50 - verharrte (Urk. 9/12/4), sind die Leistungen der Beschwerdeführerin nicht als Vorschussleistungen zu qualifizieren (vgl. vorstehendes Urteil 9C_806/2007). Eine anteilsmässige Aufteilung zwischen Beschwerdeführerin und Krankentaggeldversicherer steht damit nicht in Frage. In Bezug auf die Periode November 2017 ist zu berücksichtigen, dass die Krankentaggeldversicherung nach zweijähriger Leistungserbringung die Taggeldzahlungen offenbar per 4. November 2017 einstellte (vgl. Urk. 10/38; 9/12/4). Im November 2017 richtete die Arbeitslosenversicherung jedoch weiterhin Leistungen aus. Die Arbeitslosenversicherung ist gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gegenüber der Invalidenversicherung vorleistungspflichtig (vgl. auch Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG). Ihr Verrechnungsanspruch geht, da sie als Sozialversicherungsträger fungiert, - wie bereits dargelegt - vor (E. 2.3). Dies bedeutet, dass die Verrechnungsansprüche der Arbeitslosenkasse für den fraglichen Zeitraum (Oktober bis November 2017) vorab zu berücksichtigen sind (vgl. auch Urk. 9/12/2). Die mit Verfügung vom 15. März 2018 rückwirkend zugesprochene monatliche Invalidenrente betrug Fr. 1'824.-- (Urk. 2). Für den November 2017 betrug bereits die Rückforderung der Arbeitslosenkasse Fr. 1'824.-- (Urk. 9/14/5), weshalb eine darüberhinausgehende Verrechnung im November 2017 ohnehin entfällt.

Zusammenfassend ist die Forderung der Beschwerdeführerin für den Monat Oktober nicht als Vorschussleistung zu qualifizieren, weshalb eine anteilsmässige Aufteilung entfällt und reicht für den November 2017 die Nachzahlungssumme der Invalidenversicherung nach den vorrangig zu berücksichtigenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Begleichung darüberhinausgehender Verrechnungsforderungen nicht aus. Mithin steht der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Oktober bis November 2017 kein Rückerstattungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung zu.

4.3    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Abklärungsbericht aufgrund noch ausstehender Auszahlungen der Arbeitslosenversicherung Leistungen erbrachte (vgl. Urk. 13/2/1). Ob es sich um eine Vorschussleistung gegenüber der Arbeitslosenversicherung handelte, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Eine Nachzahlung von Vorschussleistung in Bezug auf die Ergänzungsleistungen richtet sich sodann nach den Bestimmungen und Voraussetzungen von Art. 12 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und Art. 22 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV). Der angefochtene Entscheid, dessen Inhalt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a), beurteilt einzig den Anspruch auf Nachzahlungen der Invalidenversicherung, weshalb eine Rückforderung im Zusammenhang mit Ergänzungs- oder Zusatzleistungen nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegen Verfahrens bildet.

4.4    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 15. März 2018 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.


5.    Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Departement Soziales der Stadt Winterthur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




PhilippSherif