Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00709


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 5. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1962, wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Juli 2018 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Bei einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 18'330.-- sowie einer anrechenbaren Beitragsdauer von 28 Jahren und 7 Monaten (bei 31 beitragspflichtigen Jahren gemäss Jahrgang) legte die IV-Stelle die Invalidenrente ab dem 1. Juli 2018 auf Fr. 1'151.-- pro Monat fest. Die IV-Stelle wies sodann darauf hin, dass sie über die Nachzahlung der Renten (für die Zeit von Juli 2014 bis Juni 2018) in einer separaten Verfügung entscheiden werde, sobald die Abklärung über die Drittauszahlungsbegehren abgeschlossen seien (Urk. 2).

1.2    Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf denselben Berechnungsgrundlagen wie in der Verfügung vom 2. Juli 2018 für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'147.-- pro Monat und für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2018 eine ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'151.-- pro Monat zu. Sie legte im Weiteren fest, dass die Nachzahlung von total Fr. 60'959. (11 x Fr. 1'147.-- + 42 x Fr. 1'151.--) infolge Verrechnung vollumfänglich an die Gemeinde Y.___ ausbezahlt wird (Urk. 12/2).


2.

2.1    Gegen die Verfügung vom 2. Juli 2018 erhob X.___ durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms am 3. September 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei die Verfügung vom 2.7.2018 aufzuheben.

2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer – unter korrekter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger Erwerbstätigkeiten – höhere monatliche Rentenleistungen zu gewähren.

3.Eventualiter sei die Sache zwecks Neuberechnung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»

2.2    Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2018 erhob X.___ durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms am 14. September 2018 ebenfalls Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12/1 S. 2):

«1.Es sei die Verfügung vom 26.7.2018 aufzuheben.

2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer – unter korrekter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger Erwerbstätigkeiten – höhere monatliche Rentenleistungen zu gewähren.

3.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Nachzahlung im Betrag von Fr. 60'959.-- dem Beschwerdeführer direkt auszuzahlen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juli 2018 betreffend die Verrechnung der Nachzahlung von Rentenleistungen mit den von der Gemeinde Y.___ erbrachten Fürsorgeleistungen (Urk. 12/6). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 ersuchte sie sodann auch um Abweisung der Beschwerde bezüglich der Rentenhöhe (Urk. 7), wobei sie auf die Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 12. November 2018 verwies (Urk. 9).

2.4    Mit Verfügung vom 14. November 2018 vereinigte das Gericht den Prozess Nr. IV.2018.00782 (betreffend Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juli 2018) mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2018.00709 (betreffend Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2018) und führte ihn unter dieser Nummer weiter. Der Prozess Nr. IV.2018.00782 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 11). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 7. März 2019 vollumfänglich an seinen Beschwerden fest (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. März 2019 auf Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 25. März 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 19).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nachzahlungen von Leistungen können unter anderem abgetreten werden an die private oder öffentliche Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

    Nach Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können unter anderem öffentliche und private Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 1 und 3).

    Als Vorschussleistungen gelten:

    a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;

    b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2).

    Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).

1.2    Die Drittauszahlung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung setzt nach dem Willen des Gesetzgebers trotz des Wortlauts von Art. 22 Abs. 2 ATSG nicht in jedem Fall voraus, dass die versicherte Person ihre Nachzahlungsforderung vorgängig an den bevorschussenden oder vorleistenden Dritten abgetreten hat. Vielmehr bleiben Art. 85bis IVV und die darin vorgesehenen Zulässigkeitskriterien für eine Drittauszahlung weiterhin anwendbar (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.2, 4.3 und 4.4; vgl. auch BGE 132 V 113 Erw. 3.3.3).

1.3    Rechtsgrundlage für die von der Gemeinde Y.___ dem Beschwerdeführer erbrachte Sozialhilfe ist das kantonale Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; LS 851.1). Dieses sieht in § 19 Abs. 2 vor, dass die Fürsorgebehörde von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen kann, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden. Weiter geht aus § 27 Abs. 1 lit. a Sozialhilfegesetz hervor, dass rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- und Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Damit wurde im kantonalen Sozialhilfegesetz für den Fall rückwirkender Leistungszusprache ein direkter Rückerstattungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung als Sozialversicherung normativ festgehalten (vgl. Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2008.01244 vom 30. September 2010 E. 2.1 und IV.2009.01071 vom 15. Juli 2011 E. 3.1 und E. 3.3).


2.

2.1    Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] und Art. 135 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).

2.2    Gemäss Art. 30ter Abs. 2 AHVG und Art. 138 Abs. 1 AHVV sind die von einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in deren individuelles Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn die Parteien des Arbeitsvertrages eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, d. h. wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).

2.3    Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer rügt einerseits die Berechnung der Rentenhöhe. Es sei nicht korrekt, dass die Beschwerdegegnerin von einer Beitragsdauer von lediglich 28 Jahren und 7 Monaten ausgegangen sei. Das Arbeitszeugnis vom 5. Oktober 2009 (Urk. 3) belege, dass der Beschwerdeführer in den Jahren ab 2004 bei der Firma Z.___ angestellt gewesen sei. Diese Anstellung sei bei der Berechnung der Beitragsjahre und des durchschnittlichen Erwerbseinkommens nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2006 nicht berufstätig gewesen sei, sondern er habe in dieser Zeit bei Z.___ gearbeitet. Bei einem Monatslohn von zuletzt Fr. 8'500.-- (gemäss
IV-Anmeldung) komme es nicht nur zu einem höheren Durchschnittseinkommen, sondern auch zu einer längeren Beitragszeit. Beide Umstände wirkten sich rentenerhöhend aus. Weiter sei der Beschwerdeführer ab April 2008 wieder teilweise erwerbstätig gewesen, was auf dem IK-Auszug ebenfalls nicht ersichtlich sei. Ebenso wenig könne nachvollzogen werden, ob die weiteren Erwerbseinkommen der Jahre 2008 und 2009 sowie die Taggelder der Arbeitslosenversicherung der Jahre 2010 und 2011 berücksichtigt worden seien (Urk. 1).

    Im Weiteren stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Nachzahlung seiner Invalidenrente für die Zeit von Februar 2014 bis Juni 2018 in der Höhe von Fr. 60'959.-- nicht der Gemeinde Y.___ zustehe. Die Akten im vorliegenden Fall würden eindeutig dafür sprechen, dass seine psychische Erkrankung ihren Ursprung in den traumatischen Erlebnissen der Fremdplatzierung und administrativen Verwahrung während seiner Kindheit und Adoleszenz habe. Sein Schicksal als Verdingkind sei exemplarisch für so viele weitere und stelle eines der dunkelsten Kapitel der Geschichte der Schweiz dar. Der Beschwerdeführer sei seiner minderjährigen Mutter gegen deren Willen entrissen und in einem Heim untergebracht worden. Die Mutter sei von der Amtsvormundschaft Zürich unter Druck gesetzt und gezwungen worden, den Beschwerdeführer zur Adoption freizugeben. Dringend notwendige medizinische Hilfe zur Behandlung eines Geburtsgebrechens an den Füssen sei ihm verwehrt worden, der Beschwerdeführer habe deshalb erst mit 5 Jahren ohne fremde Hilfe gehen können. Er sei zu Pflegeeltern gekommen, welche aber überfordert gewesen seien. Im Alter von 11 Jahren habe ihn die Pflegemutter nach einem Streit in die mit Wasser gefüllte Badewanne gesetzt und ihn im dunkeln Badezimmer eingeschlossen. Der Beschwerdeführer sei aus der Wohnung der Pflegeeltern geflüchtet, von der Polizei auf der Strasse aufgegriffen, in Handschellen abgeführt und grundlos in einer Zelle eingeschlossen worden. Danach sei er in einem Erziehungsheim untergebracht und dort gegen seinen Willen für 10 Jahre verwahrt worden. Schläge und Demütigungen seien an der Tagesordnung gewesen. Anstelle einer förderlichen Erziehung habe der Beschwerdeführer im Erziehungsheim Waffen und Drogen kennengelernt und sei in ein kleinkriminelles Leben abgerutscht. Er habe schliesslich zwar eine Lehre als Mechaniker abschliessen können. Seine Berufswahl sei aber nicht freiwillig erfolgt und die von ihm gewünschte Absolvierung eines Studiums sei im verwehrt worden. Trotz aller Widrigkeiten sei der Beschwerdeführer beruflich einigermassen vorangekommen. Im Oktober 2007 sei er aber während seiner Arbeit bei Z.___ gestürzt und in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Sein Kindheitstrauma sei wieder aufgelebt und dessen Schwere habe den Beschwerdeführer zu einem Invaliden gemacht, der auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Die Schweiz sei noch dabei, das Schicksal des Beschwerdeführers und seiner Leidensgenossen aufzuarbeiten. Die bisherigen staatlichen Zuwendungen könnten den Schaden aber nicht annähernd wiedergutmachen. Der Staat habe dem Beschwerdeführer den ihm verfassungsmässig zustehenden Schutz nicht gewährt. Durch das Versagen des Schweizerischen Rechtsstaates in der Vergangenheit habe er ein Trauma erlitten, welches zur Entstehung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens geführt habe. Die Erkrankung, welche zum Rentenanspruch geführt habe, sei durch staatliches Handeln verursacht worden und kausal auf die Erlebnisse als Verdingkind zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich an Bundesrätin Simonetta Sommaruga gewandt. Diese habe festgestellt, dass die Ausrichtung des Solidaritätsbeitrages nicht dazu führen dürfe, dass die Leistung an das Opfer aufgrund steuer-, schuldbetreibungs, sozialhilfe- und sozialversicherungsrechtlichen Normen wieder geschmälert werde. Obwohl der Anspruch der Gemeinde Y.___ auf die Drittauszahlung der Sozialversicherungsleistungen gesetzlich vorgesehen sei, führe die Anwendung dieser Norm im vorliegenden Fall zu einem äussert unbilligen Ergebnis. Die Zusprache der rückwirkenden Leistungen würde einen Teil der durch staatliches Handeln entstandenen Schadens decken. Da die IV-Rente im vorliegenden Fall als direkte Folge des staatlich zugefügten Leidens zu erachten sei, könnten nicht die gleichen Regeln über die Drittauszahlung zur Anwendung kommen wie in anderen Fällen. Die
IV-Rente sei als Genugtuung für die erlittenen Zwangsmassnahmen und die Fremdplatzierung zu erachten. Die Drittauszahlung sei deshalb vorliegend als unzulässig zu beurteilen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Nachzahlung direkt dem Beschwerdeführer auszurichten. Mit einer Drittauszahlung habe sich der Beschwerdeführer auch nie einverstanden erklärt (Urk. 12/1).

    In den vergangenen Jahren seien zwar Solidaritätsbeiträge an die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen entrichtet worden, diese würden jedoch bei weitem nicht zur Wiedergutmachung des erlittenen Unrechts ausreichen. Die Anwendung der gesetzlich vorgesehenen Regelungen betreffend Drittauszahlung von verrechenbaren IV-Renten an die Sozialhilfe würde zum im vorliegenden Fall stossenden Ergebnis führen, dass dem Beschwerdeführer Leistungen, welche erst durch das Handeln des leistenden Staates überhaupt notwendig geworden seien, gekürzt würden, was im Wesen auch den vom Bund ausgearbeiteten Ausgleich für die Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen zuwiderlaufen würde. Mit der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde könne ein weiteres Zeichen der Anerkennung des vom Beschwerdeführer erlittenen Leidens gesetzt werden (Urk. 16).

3.2    Die Beschwerdegegnerin zeigt Verständnis für das Anliegen des Beschwerdeführers, insbesondere anerkennt sie, dass dem Beschwerdeführer in seiner Kindheit durch staatliches Handeln viel Leid zugefügt worden ist. Dem erlittenen Unrecht könne aber im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht Rechnung getragen werden. Der Antrag, wonach auf die Verrechnung der Nachzahlung der Rentenleistungen mit Ansprüchen der Gemeinde Y.___ zu verzichten sei, sei deshalb abzuweisen (Urk. 12/6).

    Bezüglich der Rentenhöhe verweist die Beschwerdegegnerin darauf, dass sie sich bei der Rentenberechnung auf die Angaben im individuellen Konto (IK) stützen müsse. Es stehe ihr nicht zu, allfällig darin nicht aufgeführte Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Die Berichtigung könne nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder der volle Beweis dafür erbracht werde. Für die Berichtigung sei die Ausgleichskasse zuständig, bei welcher der Arbeitgeber angeschlossen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich damit an die zuständige Ausgleichskasse zu wenden, wenn er der Meinung sei, seine Löhne seien nicht korrekt abgerechnet worden. Die Beschwerdegegnerin habe die im IK eingetragenen Beiträge korrekt berücksichtigt. Bezüglich des Stellenantritts bei Z.___ seien die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, es müsse davon ausgegangen werden, dass er die Stelle erst per 1. September 2007 angetreten habe. Die Leistungen der Unfallversicherung seien kein beitragspflichtiges Einkommen, weshalb dafür auch zu Recht kein Eintrag erfolgt sei. Da die Unfallversicherung Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bzw. 80 % ausgerichtet habe, sei es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin erwerbstätig gewesen sei. Falls er aber beitragspflichtigen Lohn erzielt habe, habe er gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse dafür den vollen Beweis zu erbringen. Wenn eine Korrektur der Einträge erfolge, würde automatisch eine Neuberechnung der Invalidenrente und eine entsprechende Nachzahlung erfolgen. Der Beschwerdeführer habe sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die Rente berechnet werde, ohne dass über die offenen Fragen betreffend Beitragslücken definitiv entschieden worden sei (Urk. 9).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die von der Beschwerdegegnerin verfügte Auszahlung der Nachzahlung seiner Invalidenrente an die Gemeinde Y.___ auf einer gesetzlichen Grundlage basiert. Er weist wohl darauf hin, dass er einer Auszahlung an die Gemeinde Y.___ nicht zugestimmt bzw. seine Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung der Gemeinde Y.___ nicht abgetreten habe. Wie bereits erwähnt (E. 1.2 u. 1.3) bedarf es vorliegend aber keiner Abtretung der Ansprüche, sondern der Verrechnungsanspruch der Gemeinde Y.___ findet seine Grundlage im kantonalen Sozialhilfegesetz. Erfüllt ist im Weiteren auch die Voraussetzung, wonach die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf, richtete die Gemeinde Y.___ dem Beschwerdeführer doch im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis zum 30. Juni 2018 Leistungen von insgesamt Fr. 140'148.50 und somit mehr als das Doppelte des zur Verrechnung gelangenden Betrages aus (Urk. 7/200/3). Schliesslich hat die Gemeinde Y.___ ihren Verrechnungsanspruch auch mit dem entsprechenden Formular rechtzeitig am 21. Juni 2018 geltend gemacht (Urk. 7/200/1-4).

4.2    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Nachzahlung von Fr. 60'959.-- sei ihm im Sinne einer Genugtuung für das erlittene Unrecht auszurichten, ist festzuhalten, dass die Invalidenrente eine Ersatzleistung für eine gesundheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit ist und nicht dem Ausgleich eines durch unrechtmässiges staatliches Handeln erlittenen Schadens dient. Der Beschwerdeführer fordert denn auch von der Invalidenversicherung gar keine zusätzlichen, über seinen gesetzlichen Anspruch hinausgehenden Leistungen, sondern er verlangt, dass die Gemeinde Y.___ auf den ihr gesetzlich zustehenden Verrechnungsanspruch für die während derselben Zeitperiode ausbezahlten Sozialhilfeleistungen verzichten soll. Im Ergebnis verlangt er damit die Erbringung der staatlichen Genugtuungsleistung nicht von der Invalidenversicherung, sondern von der Gemeinde Y.___. Die Überprüfung eines solchen Anspruches im vorliegenden Verfahren scheitert bereits daran, dass Streitigkeiten über Bestand und/oder Höhe der Rückerstattungsforderung zwischen dem Versicherten und der Vorschussleistenden auszutragen sind, vorliegend somit zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Y.___. Deren Rückforderungsanspruch stützt sich auf das kantonale Sozialhilfegesetz und weder die Beschwerdegegnerin noch das Sozialversicherungsgericht sind befugt, darüber zu befinden (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 532 Rn 16).

    Immerhin ist in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde Y.___ nicht für die Fremdplatzierung und administrative Verwahrung des Beschwerdeführers in seiner Jugendzeit verantwortlich ist, weshalb nicht ersichtlich ist, warum sie für das dem Beschwerdeführer angetane Unrecht nunmehr zusätzliche Entschädigung leisten soll. Der Umstand, dass die vom Bund festgelegte Entschädigung von Fr. 25'000.-- das erlittene Unrecht nicht vollständig gutmachen kann, rechtfertigt es nicht, einzelnen Betroffenen eine grössere Entschädigung zukommen zu lassen. Es trifft auch nicht zu, dass dem Beschwerdeführer ihm zustehende Leistungen durch die vorliegende Verrechnung gekürzt werden, es verhält sich vielmehr so, dass er die entsprechende Summe in Form von Sozialhilfeleistungen im Sinne einer Bevorschussung von der Gemeinde Y.___ bereits erhalten hat. Der Solidaritätsbeitrag von Fr. 25'000.-- wird durch die vorliegende Verrechnung von Invalidenrenten mit Sozialhilfeleistungen nicht geschmälert, der Beschwerdeführer muss aufgrund des Entscheids der Beschwerdegegnerin weder der Beschwerdegegnerin noch der Gemeinde Y.___ von diesen Fr. 25'000.-- etwas abgeben.

4.3    Die Beschwerde gegen die Verrechnung der Nachzahlung der Rentenleistungen mit dem Rückforderungsanspruch der Gemeinde Y.___ ist damit abzuweisen.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer verlangt sodann eine höhere monatliche Rentenleistung unter korrekter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger Erwerbstätigkeiten. Er macht geltend, er sei vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2009 bei Z.___ als Geschäftsführer tätig gewesen und habe in dieser Zeit ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt, welches von der Beschwerdegegnerin bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden sei.

5.2    Das einzige vom Beschwerdeführer genannte Beweismittel für den von ihm behaupteten Beginn der Erwerbstätigkeit bei Z.___ ist das Arbeitszeugnis vom 5. Oktober 2009, in welchem tatsächlich von der Arbeitgeberin Z.___ bzw. dessen Inhaber A.___ bestätigt wird, dass er vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2009 bei Z.___ erwerbstätig gewesen sein soll (Urk. 3). Zumal die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird, genügt dieses Arbeitszeugnis aber bei weitem nicht. Vielmehr ergeben die vorhandenen Akten bezüglich der Aufnahme der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bei Z.___ ein äusserst widersprüchliches Bild. In seinem im Rahmen der Erstanmeldung bei der Invalidenversicherung am 15. April 2008 eingereichten Lebenslauf (Urk. 7/3) gab der Beschwerdeführer an, er habe die Stelle bei Z.___ am 1. September 2007 angetreten. Vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004 sei er für einen Sprachaufenthalt in Brasilien gewesen, vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2005 habe er als Chef de Rang im Hotel B.___ gearbeitet und vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 als Aushilfs-Restaurationsfachmann im Restaurant C.___. Schliesslich sei er vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 als Regionalleiter Zürich bei der D.___ AG, einer Firma für Privat-Taxiservice für VIP, angestellt gewesen. Auch in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 15. April 2008 und somit in einem sehr zeitnahen Dokument gab der Beschwerdeführer an, dass er seit dem 1. September 2007 bei Z.___ als Geschäftsführer arbeite (Urk. 7/4/5). Aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Januar 2007 (Urk. 7/4/9-12) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer laut der am 23. August 2006 zwischen den Scheidungsparteien abgeschlossenen Vereinbarung über kein Erwerbseinkommen verfügte. Laut Arbeitsbestätigung des Restaurants C.___ vom Juni 2006 (Urk. 7/4/19) arbeitete der Beschwerdeführer – übereinstimmend mit seiner Angabe im Lebenslauf – seit Januar 2006 als Aushilfs-Restaurationsfachmann im Service Team. Es wird dem Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Festanstellung viel Erfolg gewünscht und festgehalten, dass er bis dahin gerne weiterbeschäftigt werde. Gemäss Bestätigung von E.___ vom 23. Mai 2006 absolvierte der Beschwerdeführer ab 2004 bei ihm ein Panflöten-Studium (Urk. 7/4/23). Gemäss Unfallmeldung vom 29. Oktober 2007 war der Beschwerdeführer seit dem 1. September 2007 bei Z.___ als Geschäftsführer angestellt (Urk. 7/11/13). Im Arbeitgeberfragebogen vom 12. Juni 2008 gab die Arbeitgeberin ebenfalls an, dass das Arbeitsverhältnis am 1. September 2007 begonnen habe (Uri. 7/21/1). Dementsprechend reichte sie auch Lohnabrechnungen für die Zeit ab September 2007 ein (Urk. 7/21/4-11), während sich für die Zeit vor September 2007 keine Lohnabrechnung von Z.___ bei den Akten befindet. Erst in der Meldung an die Krankentaggeldversicherung vom 27. November 2009 gab die Z.___ entgegen allen bisherigen Ausführungen an, der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Januar 2006 als Geschäftsführer angestellt gewesen (Urk. 7/57/63). Diese Angabe bestätigte der Beschwerdeführer am 26. November 2009 (Urk. 7/67/4). Im Rahmen eines Kurses der Arbeitslosenversicherung erstellte der Beschwerdeführer sodann einen neuen Lebenslauf. In diesem gab er nunmehr ebenfalls an, von Januar 2006 bis Oktober 2009 als Geschäftsführer bei Z.___ tätig gewesen zu sein. Der bis September 2004 dauernde Sprachaufenthalt in Brasilien sowie die Erwerbstätigkeit beim Hotel B.___ von Oktober 2004 bis Dezember 2005 findet sich auch in diesem Lebenslauf wieder, die im früheren Lebenslauf noch angegebenen Tätigkeiten als Aushilfs-Restaurationsfachmann im Restaurant C.___ vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 und als Regionalleiter Zürich bei der D.___ AG vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 hat der Beschwerdeführer aber nun nicht mehr aufgeführt. Eine dritte Version des Lebenslaufes findet sich sodann im Arztbericht des Psychiaters F.___ vom 21. Februar 2013 (Urk. 7/117/2), laut welchem der Beschwerdeführer zwischen 2004 und 2009 als Geschäftsführer bei Z.___ gearbeitet haben soll, wogegen in diesem Papier weder der Sprachaufenthalt in Brasilien im Jahr 2004 noch die bisher aufgeführten Erwerbstätigkeiten zwischen Oktober 2005 und August 2007 Erwähnung finden. Laut dem rheumatologischen Gutachten von Dr. G.___ vom 4. Juli 2017 hat der Beschwerdeführer wiederum seit dem 1. September 2007 bei Z.___ als Geschäftsführer gearbeitet. Nach dem Unfall am 13. Oktober 2007 habe er keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt (Urk. 7/179/11). Der im bidisziplinären Gutachten von Dr. G.___ und des Psychiaters H.___ vom 18. Juli 2017 (Urk. 7/180/9) enthaltene Lebenslauf scheint vom zeitlichen Ablauf her sodann nicht ganz nachvollziehbar, spricht aber jedenfalls auch nicht dafür, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2004 bei Z.___ erwerbstätig gewesen ist. Laut diesem soll der Beschwerdeführer nämlich im Alter von 43 Jahren (mithin im Zeitraum Juli 2006 bis Juli 2007) im Zusammenhang mit zwei Liegenschaften Privatkonkurs gemacht haben. In der Folge habe er dann einen Prozess wegen Wirtschaftskriminalität durchmachen müssen, in welchem er nach über 10 Jahren freigesprochen worden sei. Beruflich habe er im Weiteren gejobbt, Nachtarbeit gemacht, Transporte mit dem Kleinlaster ausgeführt und auch Zeitungen verteilt. So sei es über ungefähr drei Jahre gegangen, dann habe er die Stelle als Geschäftsführer von Z.___ bekommen.

    Anzumerken ist, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Bäckerei, bei welcher der Beschwerdeführer 24 Mitarbeiter geführt und einen Jahreslohn von brutto Fr. 110'500.-- erzielt hat, weder bezüglich der Stellung noch des erzielten Einkommens den zuvor ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers entspricht. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe bis zum Unfall in dieser Tätigkeit 100 % bzw. oft gar 200 % arbeiten müssen (Urk. 7/180/9), scheint dies denn auch durchaus als plausibel, spricht aber dagegen, dass er daneben noch die Tätigkeiten ausführen konnte, welche er selber in seinem Lebenslauf angegeben hat und für welche sich teilweise auch Einträge in seinem individuellen Konto finden. Für das Jahr 2007 eingetragen sind nämlich – übereinstimmend mit den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf – Einkommen von total Fr. 35'294.-- (für die Monate Januar bis Mai 2007 und März bis Juli 2007) bei der D.___ AG, von Fr. 5'457.-- bei der I.___ und von Fr. 14'097.-- bei der J.___ AG (Urk. 10/83/6). Laut IK-Auszug hat der Beschwerdeführer somit im Jahr 2007 bei diversen anderen Arbeitgebern beitragspflichtige Einkommen von insgesamt Fr. 54'848.-- erzielt. Dies spricht ganz offensichtlich dagegen, dass der Beschwerdeführer entgegen den ursprünglich von ihm selber und der Arbeitgeberin gemachten Angaben vor dem 1. September 2007 bei Z.___ gearbeitet hat.

    Wohl konnte die Beschwerdegegnerin aus den Akten der Unfallversicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG einen schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen Z.___ und dem Beschwerdeführer erhältlich machen, welcher vom Dezember 2005 datiert und laut welchem der Stellenantritt per 3. Januar 2006 erfolgt ist (Urk. 10/82/5). Es sprechen aber derart viele Fakten dagegen, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt effektiv bei Z.___ ein betragspflichtiges Einkommen erzielt hat (IK-Auszug, Angaben über den Beginn der Erwerbstätigkeit bei Z.___ per 1. September 2007, Angaben über die übrigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers während dieser Zeit, Angabe eines Erwerbseinkommens von Fr. 0.-- im Scheidungsverfahren), dass gestützt darauf ein zusätzliches Einkommen im individuellen Konto des Beschwerdeführers eingetragen werden könnte.

5.3    Der Beschwerdeführer hat damit nicht bewiesen (und konnte es auch nicht glaubhaft mache), dass er bei Z.___, ausser während der Zeit vom 1. September 2007 bis zum Unfall vom 13. Oktober 2007, ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt hat. Dieses Einkommen ist im Umfang von Fr. 10'178.-- im individuellen Konto des Beschwerdeführers eingetragen (Arbeitgeber A.___, Urk. 10/83/6) und von der Beschwerdegegnerin bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden (Urk. 10/62/4). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (Urk. 9 S. 2), fallen die Taggelder der Unfallversicherung gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV nicht unter das beitragspflichtige Einkommen. Es ergibt sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) nicht aus den Akten, dass er ab April 2008 bei Z.___ wieder betragspflichtiges Einkommen erzielt hat. Tatsächlich wurde dem Beschwerdeführer zwar vom behandelnden Arzt ab dem 2. April 2018 lediglich noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt. Da er aber laut den Angaben der Arbeitgeberin die ihm attestierte Leistung nicht erbringen konnte, zahlte die Unfallversicherung weiterhin ein Taggeld von 80 % aus (Urk. 8/28/3). Dass dem Beschwerdeführer über die Unfalltaggelder hinaus von Z.___ Lohn ausgerichtet worden ist, ergibt sich nicht aus den Akten (vgl. Lohnabrechnung vom April 2008, Urk. 7/21/11).

5.4    Die Arbeitslosenentschädigung, welche der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 erhalten hat, ist im individuellen Konto als beitragspflichtiges Einkommen eingetragen (Urk. 10/83/6).

5.5    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass keine offenkundige Unrichtigkeit der Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers vorliegt und der Beschwerdeführer auch keinen Beweis für eine Unrichtigkeit erbracht hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Rentenhöhe.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Gemeinde Y.___

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger