Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00713
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 15. Januar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
Swiss Claims Network
Rte de la Fonderie 2, 1705 Fribourg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1988, 1989 und 1993), meldete sich am 18. April 2017 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4; vgl. Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25-26; Urk. 7/33 = Urk. 7/34) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Juli 2018 (Urk. 7/37 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob am 3. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IVStelle zu verpflichten, ihr eine entsprechende Rente zuzusprechen und eine Abklärung vor Ort durchzuführen, um die Einschränkung im Haushalt festzuhalten. Eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, ein neues, unabhängiges Gutachten zur psychischen Situation durchzuführen, welches den in BGE 141 V 281 gestellten Ansprüchen entspreche (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-4). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss ihren Abklärungen keine Diagnosen oder Krankheitsgeschehen vorlägen, die eine langandauernde gesundheitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Eine stationäre Behandlung habe die Beschwerdeführerin vorzeitig abgebrochen. Aus den genannten Gründen sei auch keine Abklärung vor Ort angezeigt gewesen. Damit sei keine Invalidität im Sinne des Gesetzes gegeben und es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Für die Unterstützung bei der Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, die Verfügung auf Abweisung der IV-Leistungen basiere lediglich auf einer knappen Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und es seien zudem keine Abklärungen vor Ort durchgeführt worden. In Anbetracht der jüngsten Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit psychischen Leiden müsse die Beschwerdegegnerin den medizinischen Zustand zwingend weiter abklären. Eine Prüfung der Indikatoren fehle in der Verfügung. Der RAD-Bericht und die Verfügung seien willkürlich und mangelhaft. Den Berichten der behandelnden Ärzte werde überhaupt keine Achtung beigemessen, obwohl diese verschiedentlich auf akute und invalidisierende psychiatrische Leiden hinweisen würden. Schliesslich blieben auch die Fragen zur Einschränkung im Haushalt unbeantwortet. Da sie Teilzeit gearbeitet habe, müsse die Invalidität mittels der gemischten Methode berechnet werden (S. 4 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest und führte ergänzend aus, es sei nicht zu beanstanden, dass bisher keine Indikatorenprüfung erfolgt sei, da keine Anhaltspunkte für eine funktionelle Leistungsbeeinträchtigung im Erwerbs- sowie im Haushaltsbereich vorlägen, im Letzteren sei die Beschwerdeführerin überwiegend tätig. Werde der vorliegende Sachverhalt dennoch unter dem Aspekt der relevanten Standardindikatoren geprüft, so lasse sich - aus näher dargelegten Gründen - weiterhin kein invalidisierender Gesundheitsschaden erkennen (S. 1 f.).
2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere auf eine Rente hat.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 29. Juli 2017 (Urk. 3/3/3-5 = Urk. 7/10/6-8) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit November 2014 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende Depression und Angststörung
- chronisches generalisiertes myofasziales und panvertebrales Schmerzsyndrom
- Status nach totaler Thyreoidektomie bei multifokalem papillärem Schilddrüsenkarzinom März 2016
Seines Wissens habe die Beschwerdeführerin bis im Jahr 2012 als Reinigungsfachfrau im Pensum von zehn Stunden pro Monat gearbeitet. Aktuell wisse er von keiner Beschäftigung. Die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen Schmerzsyndrom und starken depressiven und angstbedingten Symptomen, welche sie im Alltag stark einschränkten. Es bestehe eine zeitlich wie auch körperlich stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Bezüglich der zeitlichen Belastungsfähigkeit vermöge er sich nicht genau festzulegen und verweise auf den Psychiater (Ziff. 1.7).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2. November 2017 (Urk. 7/20) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.11/F33.2)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- chronisches myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des Nacken-/Schultergürtels und der linken Beine
- Verdacht auf Chronic Fatigue-Syndrome
- Hypothyreose, Erstdiagnose November 2015
- papilläres Schilddrüsenkarzinom rechts
- Status nach totaler Thyreoidektomie am 24. März 2016
- Verdacht auf Hashimoto Thyreoiditis
- Hepatopathie November 2014
Seit der Operation des Schilddrüsenkarzinoms habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin physisch und psychisch verschlechtert. Es sei von einer schlechten Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Seit Februar 2016 finde eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Gesprächen alle zwei bis drei Wochen sowie einer medikamentösen Behandlung statt (Ziff. 1.2, Ziff. 1.5). Vom 12. bis 16. Oktober 2017 sei die Beschwerdeführerin in der Klinik B.___ stationär behandelt worden (Ziff. 1.3). Die aktuelle Behandlung sollte weitergeführt und eine stationäre Behandlung diskutiert werden. Eine solche Behandlung sei in der Klinik C.___ organisiert worden, habe jedoch wegen den nicht ausreichenden Deutschkenntnissen nicht aufgenommen werden können (Ziff. 1.5).
Seit Behandlungsbeginn im Februar 2016 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe von 2002-2014 zu 20-40 % in einem Restaurant gearbeitet, seit 2014 arbeite sie nicht mehr (Ziff. 1.6-1.7).
3.3 Die Ärzte der Klinik B.___ berichteten in ihrem Austrittsbericht vom 7. Dezember 2017 (Urk. 3/1/6-9 = Urk. 3/2 = Urk. 7/22/1-4) vom stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik vom 12. bis zum 16. Oktober 2017, und nannten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie chronische Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) als Diagnosen (S. 1).
Seit der Operation im März 2016 (totale Thyreidektomie bei papillärem Schilddrüsenkarzinom rechts) sei es zu einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit zunehmender depressiver Symptomatik sowie verstärkten Schmerzen gekommen (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin sei durch den betreuenden Psychiater Dr. A.___ in die Klinik eingewiesen worden und am 12. Oktober 2017 freiwillig eingetreten (S. 1 unten). Am 16. Oktober 2017 sei sie unerwartet vorzeitig und gegen ärztlichen Rat ausgetreten. Es werde eine Wiederaufnahme der ambulanten psychiatrischen Behandlung und Betreuung empfohlen (S. 3 unten).
3.4 Med. pract. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2018 (Urk. 7/24/3-4) aus, dass Dr. Z.___ am 27. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 3.1) berichtet habe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Schilddrüsenkarzinoms im März 2016 operiert worden sei. Weiter habe er über ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom berichtet. Die dazu mitgeteilten Symptome (diffuse Druckdolenz der Vorderarme, wechselnde Myalgien mit Verspannungen) würden nicht auf eine dauerhafte Funktionsminderung im Bewegungsapparat schliessen lassen. Dies belege auch der unauffällige somatische Untersuchungsbefund der Klinik B.___ im Bericht vom 7. Dezember 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3). Als psychiatrische Diagnose habe Dr. A.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwere Episode, genannt (vgl. vorstehend E. 3.2). Die mitgeteilten Symptome würden den Schweregrad einer schweren depressiven Episode nicht erfüllen. Dies werde durch den Befund der Klinik B.___ gestützt. Dort habe sich die Beschwerdeführerin ausreichend initiativ und durchsetzungsfähig gezeigt, um nach nur sechs Tagen auszutreten. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung werde weder von Dr. A.___ noch von den Ärzten der Klinik B.___ hergeleitet. Frühere depressive Episoden seien nicht fachärztlich belegt. Die psychiatrische Therapie sei erstmals im Februar 2016 aufgenommen worden. Zusammenfassend liege daher aus versicherungsmedizinischer Sicht kein dauerhafter Gesundheitsschaden vor.
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Nuklearmedizin und Radiologie, nannte in seinem Bericht vom 11. April 2018 (Urk. 3/1/2-3) folgende Diagnosen (S. 1):
- papilläres Schilddrüsenkarzinom rechts
- Status nach totaler Thyreoidektomie am 24. März 2016
- Status nach Wiedereinleitung einer Hormonsubstitution
- Status nach stationärer Radiojodelimination des postoperativen Restschilddrüsengewebes am 23. Mai 2016
- Status nach Radiojod-Ganzkörperszintigraphie
- Status unter Hormonsubstitution
- postoperativer Hypoparathyreoidismus
Die aktuelle Hormonmedikation solle in unveränderter Dosierung beibehalten werden (S. 2).
3.6 Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 21. Juni 2018 (Urk. 3/1/4-5) bei gleich gebliebenen Diagnosen aus (vgl. vorstehend E. 3.5), dass in der aktuellen Nachsorgeuntersuchung kein Anhaltspunkt für ein Lokalrezidiv oder eine Metastasierung vorgelegen habe (S. 2).
3.7 Dr. med. F.___ führte in seinem Schreiben vom 11. August 2018 (Urk. 3/1/1) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017 hausärztlich behandle, und nannte eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) als Diagnosen.
3.8 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 17. August 2018 (Urk. 3/3/1-2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- chronisches myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich Nacken, Schultergürtel und linkes Bein
Zudem nannte er einen Status nach totaler Thyreoidektomie am 24. März 2016 bei papillärem Schilddrüsenkarzinom als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1). Er habe die Beschwerdeführerin seit 2014 bis letztmalig im August 2017 behandelt und habe die hausärztliche Behandlung am 25. Oktober 2017 aufgrund eines Umzugs an Dr. F.___ abgegeben (S. 1 Mitte). Er habe die Beschwerdeführerin seit letztjährigem Oktober nicht mehr gesehen, gehe jedoch nicht davon aus, dass sie in irgendeiner Weise arbeitsfähig sei (Ziff. 3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens damit, dass in psychiatrischer Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine funktionelle Leistungsbeeinträchtigung im Erwerbs- sowie im Haushaltsbereich vorlägen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass keine Indikatorenprüfung erfolgt sei (vorstehend E. 2.1, E. 2.3). Werde der vorliegende Sachverhalt dennoch unter dem Aspekt der relevanten Standardindikatoren geprüft, so lasse sich weiterhin kein invalidisierender Gesundheitsschaden erkennen. So sei das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung aufgrund fehlender früherer Episoden nicht nachvollziehbar. Vielmehr könne vom Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode gesprochen werden, welche sich nach einer somatischen Erkrankung (totale Thyreoidektomie) entwickelt habe. Eine solche Entstehung stelle ein gewichtiges Argument gegen das Vorliegen eines rechtlich relevanten invalidisierenden Gesundheitsschadens dar. Die kurze stationäre Aufenthaltsdauer in der psychotherapeutischen Behandlung lasse auf einen geringen Leidensdruck schliessen und lasse den Schluss zu, dass die therapeutischen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft seien (Urk. 6 S. 2).
In den Akten finden sich lediglich zwei fachärztliche Berichte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht. Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte im November 2017 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.11/F33.2), und attestierte der Beschwerdeführerin eine seit Behandlungsbeginn im Februar 2016 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (vorstehend E. 3.2). Die Ärzte der Klinik B.___ diagnostizierten sodann im Dezember 2017 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10 F33.1), sowie chronische Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahmen sie hingegen nicht vor (vorstehend E. 3.3).
Aufgrund der beiden genannten fachärztlichen Berichte ist einerseits nicht klar erstellt, an welchen psychiatrischen Erkrankungen die Beschwerdeführerin leidet und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Andererseits ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - eine umfassende Prüfung der Standardindikatoren, die nach der neuen Praxis des Bundesgerichts bei sämtlichen psychischen Erkrankungen durchzuführen ist (vgl. vorstehend E. 1.4), nicht möglich. Somit ist eine abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und der Frage, welche Arbeitsleistung ihr noch zugemutet werden kann, gestützt auf die vorliegenden Berichte nicht möglich.
4.2 Zudem verwies die Beschwerdegegnerin zur Verneinung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in somatischer Hinsicht bezüglich der Diagnose des chronisch generalisierten Schmerzsyndroms vollumfänglich auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. D.___, wonach ein solches keine dauernde Funktionsminderung im Bewegungsapparat begründe (Urk. 6 S. 2; vgl. vorstehend E. 2.1, E. 2.3, E. 3.4). Der frühere Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. Z.___, der im Juli 2017 ein chronisches generalisiertes myofasziales und panvertebrales Schmerzsyndrom diagnostizierte, legte nicht dar, inwiefern die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Er führte lediglich aus, dass die Beschwerdeführerin zeitlich wie auch körperlich stark eingeschränkt sei, ohne dies jedoch näher zu spezifizieren (vorstehend E. 3.1). Der neue Hausarzt der Beschwerdeführerin Dr. F.___, der im August 2018 von einem chronischen myofaszialen Schmerzsyndrom im Bereich Nacken, Schultergürtel und linkes Bein ausging, machte ebenfalls keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 3.8). Es bestehen demnach auch Unklarheiten in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.
4.3 Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann der - psychiatrische und somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der Leistungseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Mithin ist die Sache zur Abklärung des Gesundheitszustands und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zur Beurteilung psychischer Erkrankungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.4 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin sodann als zu 40 % Erwerbstätige (vgl. Urk. 7/24 S. 1). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IKAuszug) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit November 2013 nicht mehr erwerbstätig war. Zuvor war sie in niedrigen Pensen erwerbstätig und bezog zwischendurch Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/9). Die letzte längere Anstellung war von 2007 bis 2011 bei der G.___ AG, bei welcher die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben als Reinigungsangestellte in einem Pensum von zirka 40 % tätig war (Urk. 7/3 S. 2; vgl. Urk. 7/9). Weitere Unterlagen in Bezug auf diese Tätigkeit, wie beispielsweise ein Arbeitgeberfragebogen, fehlen hingegen.
Ferner ist unklar, ob die Beschwerdeführerin neben ihrer Teilerwerbstätigkeit über einen anerkannten Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, vgl. auch vorstehend E. 1.5) verfügt. Somit bestehen hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin ebenfalls gewisse Unklarheiten und weiterer Abklärungsbedarf.
4.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zur Beurteilung psychischer Erkrankungen sowie die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin abkläre und hernach über das Leistungsbegehren neu entscheide.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger