Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00715
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 19. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Stadt Y.___
Geschäftsbereich Versicherung
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war ab Mitte April 1988 als Betriebsarbeiter (Kehrichtlader) bei der Stadt Y.___ angestellt (Urk. 6/10/1). Am 25. April 2016 wurde er aufgrund einer zervikaler Kompressionsmyelopathie mit progredienter Gangunsicherheit und rechtsbetonter Spastik bedingt durch eine hochgradige Spinalkanalstenose C5/6 in der Klinik Z.___ mittels ventraler Diskektomie, Dekompression, Cage sowie Plattenspondylodese auf Höhe C5/6 operiert (Urk. 6/24/9).
Am 13. Juli 2016 meldete sich der Versicherte wegen starken Beinschmerzen, Gehschwierigkeiten, Armschmerzen sowie den Beschwerden nach einer Operation an der Halswirbelsäule (HWS) wegen einer Diskushernie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und führte Frühinterventionsmassnahmen zur Arbeitsplatzerhaltung durch (Urk. 6/18, Urk. 6/23, Urk. 6/34, Urk. 6/38-39). Mit Mitteilung vom 10. Mai 2017 stellte die IV-Stelle fest, dass Eingliederungsmassnahmen derzeit nicht möglich seien (Urk. 6/35). Mit Vorbescheid vom 8. März 2018 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprechung einer vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2018 befristeten ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % an (Urk. 6/56). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 9. und 23. April 2018 Einwände (Urk. 6/59, Urk. 6/62). Mit Verfügung vom 2. August 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt eine vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2018 befristete ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 3. September 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 2. August 2018 sei aufzuheben und es sei ihm auch ab dem 1. April 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 wurde die Pensionskasse Stadt Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 7 S. 2). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 verzichtete diese auf eine Stellungnahme (Urk. 8), was den Parteien - dem Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerdeantwort - am 23. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 S. 2). Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer auf die im Ergebnis mögliche Schlechterstellung im Falle eines Entscheides aufmerksam gemacht (Urk. 10 S. 4). Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12), wovon der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.2.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (zweiter Satz der genannten Verordnungsbestimmung). Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ab dem 9. Februar 2016 arbeitsunfähig sei und seiner langjährig ausgeführten Tätigkeit bei der Stadt Y.___ nicht mehr nachgehen könne. Bis am 26. Dezember 2017 sei ihm auch keine andere Tätigkeit zumutbar gewesen, weshalb er nach Ablauf des Wartejahres Anspruch auf eine vom 1. Februar 2017 bis 31. März 2018 befristete Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % habe. Seit dem 27. Dezember 2017 sei dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit in überwiegend sitzender Haltung, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über fünf Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte und Überkopfarbeiten in einem 100%igen Pensum zumutbar. Bei neurologischen Ausfällen im Rahmen von Bandscheibenvorfällen mache es Sinn, auf die neurologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, abzustellen. Hiergegen sei vom Beschwerdeführer der Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin speziell Rheumatologie, vom 4. September 2017 vorgelegt worden. (Dessen Beurteilung und) die Beurteilung des Hausarztes, einem Facharzt für Allgemeinmedizin, sei(en) weniger verlässlich als jene des Neurologen. Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung des lohnmindernden Umstandes, dass er nur noch leichte Tätigkeiten ausführen könne, und eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 % einen Invaliditätsgrad von 19 %, was keinen Anspruch auf eine Rente begründe. Daher sei die Rente nach Ablauf von drei Monaten nach der Verbesserung auf Ende März 2018 zu befristen (Urk. 2 S. 4 f).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aufgrund der vorliegenden sich widersprechenden medizinischen Berichte sei das gesamte Beweismaterial zu würdigen, was die Beschwerdegegnerin nur ungenügend getan habe. Insbesondere sei ihr Argument, bei neurologischen Ausfällen im Rahmen von Bandscheibenvorfällen sei auf den Neurologen Dr. A.___ abzustellen, keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem Beweismaterial, zumal dessen unsubstantiierte Folgeabschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten nicht überzeuge. Denn auch aus dessen Berichten gehe hervor, dass bei ihm erhebliche Einschränkungen, und zwar eine bleibende Schwäche und Ungeschicklichkeit beider Hände, eine Blasenstörung und eine Stand- sowie Gangunsicherheit mit intermittierender Beinschwäche rechts vorhanden seien. Dagegen würden der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, und Dr. B.___, der Vertrauensarzt der Pensionskasse Stadt Y.___, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als nicht gegeben beurteilen, worauf abzustellen sei. Dementsprechend stehe ihm (ab dem 1. April 2018 weiterhin) eine ganze Rente zu. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er medizinisch-theoretisch in der Lage sei, eine adaptierte Tätigkeit auszuüben, würden die Tatsache, dass er während 27 Jahren als Müllmann gearbeitet hat, und weitere persönliche sowie körperliche Gegebenheiten dazu führen, dass eine solche Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr verwertet werden könnte. Auch damit sei eine vollständige Erwerbsunfähigkeit begründet. Sollte davon ausgegangen werden, dass medizinisch-theoretisch eine Restarbeitsfähigkeit gegeben sei und diese ausserdem verwertbar sei, wäre aufgrund der Schmerzen und der Blasenfunktionsstörung jedenfalls nur noch eine Teilzeitarbeitsfähigkeit von maximal 80 % anzunehmen. Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Valideneinkommen sei zudem zu tief angesetzt worden. Denn als städtischer Angestellter hätte er gemäss Art. 62 des Personalrechts der Stadt Y.___ alle fünf Dienstjahre eineinhalb Zwölftel des Jahreslohnes als Treueprämie erhalten. Im Jahr 2015 habe er eine solche Zahlung von Fr. 9'412.-- erhalten (Urk. 6/10/11). Diese sei anteilmässig mit einem Fünftel zum Einkommen dazuzurechnen. Im Jahr 2017 sei unter weiterer Berücksichtigung des Durchschnitts bei schwankendem Einkommen von einem Valideneinkommen von Fr. 77'500.-- auszugehen. Für das hier massgebliche Jahr 2018 werde - wie schon im Einwandverfahren vergeblich - beantragt, dass bei der (ehemaligen) Arbeitgeberin nachgefragt werde, welchen Lohn er im Jahr 2018 mit allen Lohnentwicklungen, die er als Gesunder durchgemacht hätte, verdienen würde. Denn gemäss dem dynamischen Lohnreglement der Stadt Y.___ komme es je nach Dienstjahr und Lage im Lohnband regelmässig zu Stufenanstiegen und Lohnerhöhungen, die zu berücksichtigen seien. Zudem müsste beim Invalideneinkommen korrekterweise ein Abzug von 25 % vorgenommen werden. Denn das Spektrum für eine adaptierte Tätigkeit sei aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen und für ihn als über 50jährigen Arbeitslosen auf Arbeitssuche nach einer 27-jährigen Karriere als Müllmann zusätzlich eingeschränkt. Es entspreche den Erkenntnissen des Seco, dass es für entlassene ältere Arbeitskräfte schwieriger sei, eine neue Stelle zu finden, als für jüngere. Sie müssten in der Regel deutliche Lohneinbussen in Kauf nehmen. Bei ihm komme dazu, dass er auch keine Ressourcen in bildungsmässiger Hinsicht habe. Es müsste daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 50'591.-- bei einem 100%igen Pensum und von Fr. 40'472.-- bei einem 80%igen Pensum ausgegangen werden. Damit resultiere verglichen mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 47 %, so dass ihm eventualiter in jedem Fall eine Viertelsrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 4 ff.).
2.3 Strittig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab dem 1. Februar 2017 zugesprochene ganze Rente zu Recht per Ende März 2018 aufgehoben hat.
3.
3.1
3.1.1 Den medizinischen Akten ist das Folgende zu entnehmen.
Im weiteren Verlauf nach der Operation der hochgradigen Spinalkanalstenose C5/6 respektive der zervikalen Kompressionsmyelopathie vom 25. April 2016 mit ventraler Diskotomie, Dekompression, Cage (ACIS-Implantat; Anterior Cervical Interbody Spacer) und Plattenspondylodese auf Höhe C5/6 (Urk. 6/24/9-10) hatte sich gemäss den Berichten der Wirbelsäulen- und Neurochirurgie der Klinik Z.___ vom 16. Juni 2016 (Urk. 6/25/1) sowie des behandelnden Neurologen Dr. A.___ vom 18. Juli 2016 (Urk. 6/50/10-11) gezeigt, dass die präoperativ erlebte tägliche Verschlechterung der Gangstörung mit der Operation aufgehalten werden konnte und der Gang sowie die Blasenfunktion sich postoperativ etwas gebessert haben. Unverändert seien die im Alltag weniger einschränkende Sensibilitätsstörung der Hände und die lumbalen Rückenschmerzen beidseits, teilweise mit diffuser Ausstrahlung in das rechte Bein, welches sich jedoch nicht mehr so schwach anfühle.
3.1.2 Im Bericht vom 5. September 2016 stellte Dr. A.___ sodann fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Verlaufskontrolle vom 1. September 2016 nach einer anfänglichen postoperativen Regredienz der Gang- und der Blasenstörung nun über eine seit knapp zwei Monaten stabile Situation mit weiterhin arbeitseinschränkenden Beschwerden berichtet (Urk. 6/50/13). Auch in den Berichten von Dr. A.___ vom 19. Dezember 2016, 28. März 2017, 21. Mai 2017 und vom 18. Juni 2017 (Urk. 6/50/14-21) wurde jeweils eine weiterhin stabile residuelle Symptomatik der zervikalen Myelopathie festgehalten.
In Bezug auf die von Dr. A.___ ebenfalls diagnostizierten rezidivierenden Lumbalgien berichtete der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht vom 28. März 2017 von aktuell sehr störenden linksbetonten Lumbalgien nach längerem Sitzen oder Stehen (Urk. 6/50/16). Nach einer Infiltration, die gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 21. Mai 2017 nach Angaben des Beschwerdeführers nur kurze Linderung verschafft habe, sei auf eine weitere Infiltration verzichtet worden. Die Analgetika würden weiterhin vorübergehend helfen und die übrigen Beschwerden würden im Vordergrund stehen (Urk. 6/50/18-19).
Im Bericht vom 18. Juni 2017 (Urk. 6/50/20-21) hatte Dr. A.___ zur letzten aktenkundigen Befundbesprechung vom 15. Juni 2017 festgehalten, die Zwischenanamnese sei unverändert. Weiterhin werde über eine Schwäche und Ungeschicklichkeit beider Hände, eine Blasenstörung (Pollakisurie) und eine Stand- sowie Gangunsicherheit mit intermittierender Beinschwäche rechts, vor allem nach Belastung, berichtet. In der zwischenzeitlich durchgeführten Verlaufsbildgebung zeige sich ein im klinischen Kontext unauffälliger Befund, insbesondere ohne Nachweis einer erneuten zervikalen Myelopathie (Magnetresonanztomographie [MRT] vom 29. Mai 2017). Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den aktuellen arbeitseinschränkenden Residuen um den Endzustand handeln könnte. Gezielte therapeutische Massnahmen seien aus seiner Sicht nicht möglich. Für den angestammten Beruf (Entsorgung) erachte er den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/5/20-21).
Gemäss dem Bericht vom 27. Dezember 2017 beurteilte Dr. A.___ die rezidivierenden Lumbalgien als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/50/1). Zu den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies Dr. A.___ auf seinen Bericht vom 18. Juni 2017 und damit auf jene einer zervikalen Myelopathie bei hochgradiger Spinalkanalstenose C5/6 (MRT HWS vom 15. Februar 2016), Status nach Diskektomie, Dekompression, Cage-Einlage und Plattenspondylodese am 25. April 2016 mit/bei klinischer Sensibilitätsstörung Dig. III-V beidseits, Blasenfunktionsstörung, Gangataxie mit Beinschwäche rechts (Urk. 6/50/20). In der angestammten Tätigkeit attestierte Dr. A.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Kehrichtlader ab zirka April 2016 bis auf Weiteres. In einer behinderungsangepassten leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die Geschicklichkeit der Arme, ohne Bücken, Überkopfarbeiten, Kauern, Knien, Rotation im Sitzen/Stehen, Heben und Tragen, auf Leitern/Gerüste Steigen und ohne Treppensteigen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit acht Arbeitsstunden pro Tag (Urk. 6/50/1-5).
3.1.3 Die Vertrauensärztin der Beigeladenen Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die den Beschwerdeführer am 30. Mai und am 26. September 2016 untersucht hatte, schloss gemäss ihren Berichten vom 20. Juni 2016 und 27. September 2016 auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bis auf Weiteres (Urk. 6/8/7-10, Urk. 6/20/7-10).
Am 23. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer vom Vertrauensarzt Dr. B.___ untersucht (Bericht vom 1. Februar 2017, Urk. 6/27, präzisiert am 10. Februar 2017, Urk. 6/31). Dieser führte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Zervikale Myelopathie bei hochgradiger Spinalkanalstenose C5/6 (MRT HWS vom 15. Februar 2016), Status nach Diskektomie, Dekompression, Cage-Einlage und Plattenspondylodese am 25. April 2016 mit/bei klinischer Sensibilitätsstörung Dig. III-V beidseits, Blasenfunktionsstörung, Gangataxie, Beinschwäche rechts; lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei Beinschwäche rechts, Spondylarthrose L2/3 bis L3/4 mit mässiger Einengung des Duralsackes auf minimal acht Millimeter Durchmesser (MRT der Lendenwirbelsäule [LWS] vom 2. Februar 2016); Adipositas per magna (BMI 38 kg/m2; Urk. 6/27/2). Dr. B.___ befand, in der angestammten Tätigkeit liege andauernd eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 6/31/1). In prognostischer Hinsicht bestehe medizinisch-theoretisch in einer leichteren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit. Aufgrund der eingeschränkten sprachlichen Voraussetzungen und der sehr eingeschränkten beruflichen Qualifikation seien die Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit in einer Verweistätigkeit ungünstig (Urk. 6/27/5). Eine allfällige Resterwerbsfähigkeit hänge vom weiteren Verlauf ab (Urk. 6/27/7). Vorübergehend, zunächst bis Ende April 2017, sei der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/31/2-3).
Dem vertrauensärztlichen Bericht von Dr. B.___ vom 5. September 2017 zur Untersuchung vom 4. September 2017 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe über Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme/Hände, mangelnden Faustschluss und Kraftminderung in beiden Händen berichtet, wobei vor allem die Finger III-V betroffen seien. Er sei nicht fähig, Gewichte zu heben, selbst das Rasieren bereite ihm Mühe. Nachts könne er wegen den Beschwerden in den Fingern nicht schlafen und er habe das Gefühl, dass die Finger explodieren würden. Daneben habe er ein Ziehen und eine Schwäche im rechten Bein, das ihm nicht recht gehorche. Manchmal gehe das Bein weg. Die Schwäche sei sehr variabel und akzentuiere sich beim Laufen und längerem Stehen (Urk. 6/36/3-4). Gemäss dem Telefongespräch mit Dr. A.___ vom 5. September 2017 seien die residuellen Beschwerden (Schwäche, Schmerzen in den ulnaren Fingern beider Hände, Koordinationsstörungen und Kraftminderung im rechten Bein) mit der zervikalen Myelopathie vereinbar (Urk. 6/36/6). Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. B.___, in der angestammten Tätigkeit bestehe (weiterhin) eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der persistierend eingeschränkten Greifkraft beider Hände, der Kraftminderung und koordinativer Störungen im rechten Bein sei auch in einer Verweistätigkeit zur Zeit nicht von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen In einer leidensangepassten Tätigkeit sei vorübergehend, voraussichtlich sicher bis Ende 2017, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 6/36/8-11).
3.1.4 Der Hausarzt Dr. C.___ erklärte im Verlaufsbericht vom 8. März 2018, der Gesundheitszustand sei stationär. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine residuelle Symptomatik bei Status nach Dekompression einer hochgradigen zervikalen Spinalkanalstenose im April 2016 bei/mit Sensibilitätsstörungen Dig. III-V beidseits, einer Blasenstörung und Gangataxie mit Beinschwäche rechts sowie rezidivierenden Lumbalgien auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas, eine arterielle Hypertonie, eine COPD (Chronic Obstructive Pulmonary Disease, chronische obstruktive Lungenerkrankung) und ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Die aktuelle Tätigkeit (als Kehrichtlader) sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten, körperlich sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Stossen von schweren Lasten (maximal fünf bis acht Kilogramm) und ohne repetitive Bewegungen sei er maximal zu 20 % arbeitsfähig. Die Prognose sei weiterhin ungünstig und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen wahrscheinlich nicht verbessert werden (Urk. 6/58/1-3).
3.2
3.2.1 Bei dieser insofern übereinstimmenden medizinischen Aktenlage steht unstrittig fest, dass ab Februar 2016 aufgrund einer zervikalen Kompressionsmyelopathie bei hochgradiger Spinalkanalstenose C5/6, welche am 25. April 2016 operiert werden musste (Urk. 6/24/7-10), und aufgrund der seither andauernden residuellen Symptomatik mit Schmerzpersistenz (Nacken/Arme bis ins Gesäss), Sensibilitätsstörungen in den Fingern III-V beidseits, verminderter Kraft in beiden Händen, Blasenstörung und Gangataxie mit Beinschwäche rechts und eingeschränkter Gehstrecke (Urk. 6/24/1-2, Urk. 6/27/4-5, Urk. 6/36/5-7, Urk. 6/50/10-21) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kehrichtlader andauernd, mithin auch über den 26. August 2017 hinaus, gegeben ist.
Auch dass zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestand, ist mit den Beschwerden vor der Operation vom 25. April 2016 und anschliessender Hospitalisation bis 28. April 2016 (Urk. 6/24/7-10) ohne Weiteres begründet und unstrittig gegeben.
3.2.2 Ob, in welchem Ausmass und ab wann seither eine anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist, kann bei gegebener Aktenlage entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin indes nicht abschliessend beurteilt werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
3.3
3.3.1 Gemäss der vertrauensärztlichen Einschätzung von Dr. B.___ vom 5. September 2017 zur Untersuchung vom 4. September 2017 dauerte die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit voraussichtlich sicher noch bis Ende 2017 an (Urk. 7/36/9). Zur Arbeitsfähigkeit über diesen Zeitpunkt liegt keine Einschätzung von Seiten der Vertrauensärzte der Beigeladenen vor. Eine weitere vertrauensärztliche Überprüfung wurde zudem nicht vorgesehen (Urk. 6/36/11). Dagegen attestierte der behandelnde Neurologe Dr. A.___ im Bericht vom 27. Dezember 2017 aufgrund der letzten Kontrolle vom 15. Juni 2017 (Urk. 6/50/1, Urk. 6/50/20-21) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (bei acht Stunden Arbeitszeit) in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 6/50/3).
Damit liegen sich widersprechende fachärztliche Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus unterschiedlichen Fachbereichen vor, die denselben Zeitraum ab Mitte Juni 2017 betreffen. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass abschliessend auf den Bericht des Neurologen Dr. A.___ vom 27. Dezember 2017 abzustellen sei und eine Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt seines Berichts am 27. Dezember 2017 anzunehmen sei (Urk. 2 S. 5), kann nicht gefolgt werden. Denn dessen letzte Kontrolle war am 15. Juni 2017 (Urk. 6/50/1, Urk. 6/50/20-21) und zum Beginn der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit führte Dr. A.___ nichts aus (Urk. 6/50). Die Einschätzung im Bericht vom 27. Dezember 2017 (Urk. 6/50/3) ist nicht weiter begründet.
Ohne weitere medizinische Erläuterungen ist jedoch angesichts der seit längerem stabilen zervikalen Symptomatik eine derartige erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Ende 2017 mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht nachvollziehbar. Denn wie hiervor in Erwägung 3.1.2 festgehalten wurde, gestaltete sich die zervikale Symptomatik mit Gang- und Blasenstörung, Taubheitsgefühl in den Fingern und Schwäche beider Hände gemäss den Berichten von Dr. A.___ bereits seit zirka Mitte Juli 2016 (Urk. 6/50/10, Urk. 6/50/12) stabil (Urk. 6/50/10-21).
In zeitlicher Hinsicht bezeichnete Dr. A.___ lediglich das von ihm im Bericht vom 27. Dezember 2017 angegebene Belastungsprofil als ab zirka April 2016 gültig (Urk. 6/50/5). Dieser Monat entspricht jedoch dem Monat der Operation vom 25. April 2016. Dass bereits in jenem Zeitpunkt eine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestand, ist naturgemäss und mit Blick auf die vertrauensärztlichen Berichte mit einer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bis mindestens Ende Dezember 2017 (Urk. 6/8/7-10, Urk. 6/20/7-10, Urk. 6/31/2-3, Urk. 6/36/8-11) unwahrscheinlich.
3.3.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht nur an den operierten, residuellen zervikalen Beschwerden mit neuraler Begleitsymptomatik leidet, sondern ausserdem an lumbalen Beschwerden und an einer Adipositas per magna, welche der Internist mit Spezialgebiet Rheumatologie Dr. B.___ unter die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einordnete (Urk. 6/36/2). Insbesondere auch in Bezug auf diese Beschwerden ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht abschliessend auf die Beurteilung des neurologischen Facharztes abzustellen.
Der RAD-Arzt Dr. E.___ hat in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2018 sodann betont, dass er seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Stellungnahme vom 2. März 2018, Urk. 6/54/5-6) den Bericht des Vertrauensarztes Dr. B.___, mithin nicht jener von Dr. A.___, zugrunde gelegt habe, wie in Klammern auch klar vermerkt worden sei (Urk. 6/65/3). Anders als dies der RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 2. März 2018 (Urk. 6/54/5) festgehalten hat, ist dem Bericht des Vertrauensarztes Dr. B.___ vom 5. September 2017 (Urk. 7/36) allerdings nicht zu entnehmen, dass ab dem 27. Dezember 2017 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben sei. Daraus geht vielmehr allein hervor, dass die bisher attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sicher noch bis Ende 2017 andauere (Urk. 6/36/9). Aus dieser lediglich prognostischen Erklärung kann nicht abschliessend der Umkehrschluss gezogen werden, dass ab Anfang 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben sei, zumal auch Dr. B.___ keine nachvollziehbare Begründung zu einer ab dann zu erwartenden Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgeführt hat.
3.3.3 Mit den vorliegenden ärztlichen Berichten lässt sich somit nicht abschliessend beurteilen, ob und per wann ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt. Denn, ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier am 1. Februar 2017) mit demjenigen im Zeitpunkt der Anspruchsänderung (hier per Ende März 2018).
Dabei genügt es nicht, dass mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 27. Dezember 2017 lediglich eine neue fachärztliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliegt. Eine solche muss sich ausserdem erkennbar und nachvollziehbar begründet auf - im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung - erhebliche veränderte gesundheitliche Verhältnisse mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bis im Zeitpunkt der Anspruchsänderung stützen. Dies kann den vorliegenden ärztlichen Berichten und insbesondere den Berichten von Dr. A.___ (Urk. 6/50/1-21) nicht ohne Weiteres entnommen werden.
3.4
3.4.1 Nach dem Gesagten kann bei gegebener Aktenlage nicht abschliessend über die strittige Frage der Befristung der zugesprochenen Rente entschieden werden. Die medizinische Aktenlage erweist sich als ergänzungsbedürftig.
Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, welche sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des chronologischen Verlaufs mindestens ab Februar 2017 und namentlich die Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche gesundheitliche Veränderung im Sinne eines Revisionsgrundes eingetreten sei, erlauben. Hierzu empfiehlt sich eine mindestens bidisziplinäre Begutachtung. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
3.4.2 Von der von Seiten des Beschwerdeführers beantragten Beweismassnahme (Urk. 1 S. 6, Urk. 12) ist unter diesen Umständen abzusehen. Insbesondere ist bei gegebener lückenhafter Abklärung durch die Verwaltung kein Gerichtsgutachten einzuholen (BGE 137 V 210 E. 4.4).
Die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2017 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
4. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausserdem steht dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann