Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00716


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 8. April 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, meldete sich am 1. Februar 2016 unter Hinweis auf ein Burnout, eine Angststörung sowie Angstzustände bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/16; Urk. 10/54). Am 23. Februar 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für einen Arbeitsversuch bei seinem jetzigen Arbeitgeber, der Y.___ AG, mit zusätzlicher Begleitung durch ein Job Coaching vom 18. Januar bis zum 17. Juli 2017 übernehme (Urk. 10/50). Die berufliche Massnahme wurde jedoch per 30. April 2017 abgebrochen (vgl. Verfügung vom 12. Juni 2017, Urk. 10/67). Mit Vorbescheid vom 27. November 2017 (Urk. 10/81 = Urk. 10/86) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht und am 22. Dezember 2017 teilte sie ihm den Abschluss der Eingliederungsberatung mit (Urk. 10/84). Der Versicherte erhob am 10. Januar 2018 Einwände gegen den Vorbescheid (Urk. 10/87) und begründete diese mit Eingabe vom 19. Februar 2018 (Urk. 10/91). Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 (Urk. 10/100 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und wies das Leistungsbegehren ab.


2.    Der Versicherte erhob am 3. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, den rechtlich-relevanten Sachverhalt ergänzend abzuklären und eine psychiatrische Begutachtung in die Wege zu leiten. Gestützt darauf sei über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu verfügen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Eingabe vom 20. September 2018 (Urk. 6) reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (Urk. 7/1-13). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2018 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1. November 2018 (Urk. 12) ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer, einen unvollständigen Austrittsbericht vollständig sowie einen fehlenden Austrittsbericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2018 (Urk. 14) nach (Urk. 15/1-2), worüber die Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16). Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Bericht ein (Urk. 18). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018
E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).


1.4    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer sei mit einem Job Coaching bei einem Arbeitsversuch unterstützt worden, wobei er das Arbeitspensum trotz Unterstützung nicht habe weiter steigern können. Die Eingliederungsmassnahmen seien daraufhin abgeschlossen worden. Mitte Dezember 2017 sei der Beschwerdeführer erneut für ein Gespräch eingeladen worden. Da er sich für einen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt nicht in der Lage gefühlt habe, habe die Eingliederungsberatung abgeschlossen werden müssen. In Bezug auf einen Rentenanspruch hätten die Abklärungen ergeben, dass es aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine Steigerung des Pensums nach dem ersten Monat nicht möglich gewesen sei. Gemäss der medizinischen Beurteilung lägen keine Befunde vor, welche eine längerfristige und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten
(S. 1). Prognostisch bestünden bei einer beruflichen Wiedereingliederung in einem angepassten Tätigkeitsbereich und Fortsetzung der psychiatrischen Therapie gute Chancen für eine nachhaltige Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es sei dem Beschwerdeführer daher trotz Beschwerden zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass die aktuelle Aktenlage - aus näher dargelegten Gründen - zur Beurteilung seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ungenügend sei. So halte eine abschliessende Beurteilung gestützt auf die aktuelle Aktenlage einer schlüssigen Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren nicht stand, weshalb sich vorliegend eine psychiatrische Begutachtung zur Beurteilung eines rentenbegründeten Invaliditätsgrades aufdränge (S. 5 ff. Ziff. III.2-10).




3.

3.1    Im Austrittsbericht vom 8. September 2015 (Urk. 15/1) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Klinik Z.___ vom 13. Juli bis zum 25. August 2015 wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):

- Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), Erstdiagnose 2010

- depressive Episode, aktuell leichtgradig (ICD-10 F32.0)

- Neigung zu hypochondrischen Gedanken

- Abhängigkeitspersönlichkeit, Zustand nach Alkoholabhängigkeit

- schädlicher Gebrauch: Tabak (ICD-10 F17.1)

- Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56.0)

- Unstimmigkeiten mit Ehepartnerin (ICD-10 Z63.0)

    Der Beschwerdeführer habe die Klinik vorzeitig und auf eigenen Wunsch verlassen. Er benötige ärztliche sowie ambulant-psychiatrische Anschlussbehandlungen, um Gespräche fortzuführen und die pharmakologische Behandlung zu begleiten (S. 3 f.).

3.2    Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 29. Februar 2016 (Urk. 10/14/1-6) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Januar 2016 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), Erstdiagnose 2010

- Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit Colon irritabile

- Verdacht auf Panikstörung (ICD-10 F41.0), soweit bekannt seit Dezember 2014

    Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitstätigkeit in seinem angestammten Beruf als Informatiker nicht wieder möglich sein werde, da er überfordert sein könnte (Ziff. 1.4). Die bisherige Tätigkeit sei ihm jedoch in reduziertem zeitlichen Rahmen zu 70 % bis 80 % zumutbar (Ziff. 1.7). Möglicherweise wäre er in einem ganz anderen Beruf zu 100 % wieder eingliederbar (Ziff. 1.11).

3.3    Med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 9. April 2016 (Urk. 10/18/1-7) aus, dass er den Beschwerdeführer von August 2015 bis Januar 2016 behandelt habe (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), seit zirka dem 20. Lebensjahr

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0)

- Störungen durch Nikotin, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)

- rezidivierende depressive Störung, weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4)

    Insgesamt habe sich ein sehr schwankendes Zustandsbild mit recht instabilen Zuständen gezeigt. Teils sei es dem Beschwerdeführer gut gegangen, teilweise sei er aber auch von starken Ängsten und körperlichen Symptomen mit starkem Magenbrennen und körperlichen Missempfindungen eingeschränkt gewesen. Die Konzentrationsfähigkeit sei aufgrund der formalgedanklichen Einengung auf der Symptomatik mittelgradig eingeschränkt gewesen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer durch die lange Arbeitslosigkeit mit zwei gescheiterten Arbeitsversuchen ebenfalls verunsichert und neige dazu, sich katastrophisierende Szenarien auszumalen. Die Arbeitsfähigkeit sei dadurch erheblich eingeschränkt. In der bisherigen Tätigkeit habe vom 27. August bis zum 14. November 2015 eine 100%ige, vom 15. November 2015 bis zum 28. Januar 2016 eine 50%ige und vom 29. Januar bis zum 29. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die bisherige Tätigkeit sei ihm noch maximal vier Stunden pro Tag an vier bis fünf Tagen pro Woche zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sollte ihm in einem 40-50 % Pensum möglich sein. Für aktuellere Angaben sei Dr. A.___ anzufragen (Ziff. 1.6-1.7; vgl. Ziff. 1.9, Ziff. 1.11).

3.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1. November 2016 (Urk. 10/31) aus, dass er den Beschwerdeführer seit September 2016 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), Erstdiagnose 2010

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- schädlicher Gebrauch: Tabak (ICD-10 F17.1)

    Bislang liege ein eher ungünstiger Krankheitsverlauf mit entsprechenden psychosozialen Auswirkungen vor. Bei guter Mitarbeit und Motivationsbereitschaft des Beschwerdeführers sei jedoch eine deutliche Besserung des Beschwerdebildes durchaus möglich (Ziff. 1.4). Momentan seien die medizinischen Voraussetzungen für anspruchsvollere berufliche Tätigkeiten nicht gegeben, konzentriertes Arbeiten sei derzeit über ein bis zwei Stunden hinaus nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit als IT-Techniker sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, eine Tätigkeit als Hausmeister sei ihm zu sechs Stunden täglich möglich (Ziff. 1.7). Durch medikamentöse und psychotherapeutische Massnahmen und eine Nikotinentwöhnung sei langfristig von einer positiven Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen, eine Prognose sei jedoch schwierig (Ziff. 1.8). Ab 2017 könne mit einer Arbeitsfähigkeit von zirka 50-60 % gerechnet werden (Ziff. 1.9).

3.5    Die Ärzte des Universitätsspitals D.___, Klinik für Neurochirurgie, führten in ihrem Austrittsbericht vom 6. April 2017 (Urk. 10/90/1-3 = Urk. 3/1) aus, dass der Beschwerdeführer vom 4. bis 6. April 2017 aufgrund eines cervikobrachialen Schmerz- und Ausfallsyndroms C6 rechts stationär behandelt worden sei. Am 6. April 2017 sei eine CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration am Halswirbelkörper (HWK) 5/6 rechts durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei für mindestens zwei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1).

3.6    Ein Arzt der Klinik E.___ berichtete am 1. Juni 2017 (Urk. 7/2-3) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 17. Mai bis zum 2. Juni 2017 und nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

- ADHS (ICD-10 F90.0)

- Nikotinabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)

- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)

    Während des stationären Aufenthaltes habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 1 unten).

3.7    Ein Arzt des Spitals F.___ berichtete am 26. September 2017 (Urk. 10/75/1-6) über den seit dem 15. August 2017 bestehenden stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im Psychiatriestützpunkt, wobei die Entlassung noch offen sei (Ziff. 1.3), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

- Störung durch Tabakabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)

- Vordiagnose: ADHS (ICD-10 F90.0)

- Status nach Alkoholabhängigkeit (seit zirka acht Jahren abstinent)

    Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als IT-Systemtechniker bestehe seit dem 15. August 2017 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine Tätigkeit als IT-Systemtechniker, wie sie auf dem ausgeglichenen Schweizer Arbeitsmarkt durchzuführen sei, sei mit einer Ausheilung der aktuellen Erkrankung nicht kompatibel. Eine angepasste Tätigkeit sei ab November 2017 mit einem Pensum von 40-50 % möglich und könne im weiteren Verlauf nach Massgabe der Beschwerden gesteigert werden. Im klinischen Kontext sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein nachhaltiger Heilungsverlauf der betroffenen biologischen Systeme im Gehirn mehrere Jahre beanspruchen könnte (Ziff. 1.7). Es werde eine psychiatrisch-psychotherapeutische mindestens 60-minütige wöchentliche Behandlung empfohlen (Ziff. 1.8). Zirka sechs Monate nach Beginn der beruflichen Wiedereingliederung mit 40-50 % im Sinne einer schrittweisen Belastungssteigerung in einer angepassten Tätigkeit sollte ein Pensum von 80-100 % möglich sein (Ziff. 1.9).

3.8    Die Fachexpertin G.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 (Urk. 10/80/7-8) aus, dass der Beschwerdeführer die fachärztliche Behandlung erst vor einem Jahr wiederaufgenommen habe. Im Spital F.___ sei er am 15. August 2017 eingetreten. Es liege eine gute Prognose vor und eine Teilarbeitsfähigkeit werde ab November 2017 ausgewiesen. Die Therapieoptionen seien noch nicht ausgeschöpft und eine Therapieresistenz könne verneint werden. Aus Sicht der Eingliederung könne nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht zu 100 % arbeite. Es liege daher kein invaliditätsrelevantes psychisches Leiden vor. Die Fortsetzung der psychiatrischen Therapie werde empfohlen, sie trage zu einer nachhaltigen Besserung der Krankheitssymptomatik bei.

3.9    Die Ärzte des Spitals F.___ berichteten in ihrem Austrittsbericht vom 1. Dezember 2017 (Urk. 15/2) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 15. August bis zum 24. November 2017 und nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- ängstlich-vermeidende und dependente Persönlichkeitsanteile

- somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3)

- ADHS (ICD-10 F90.0)

- ADHS des Erwachsenenalters

- Störung durch Tabakabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.2)

- Störungen durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)

- Status nach Alkoholabhängigkeit (seit zirka acht Jahren abstinent)

- breitbasige Diskushernie HWK 5/6

    Der Beschwerdeführer habe sich bei Eintritt syndromal ängstlich-agitiert mit diffuser somatischer Beschwerdesymptomatik präsentiert. Im stationären Kontext habe jeweils im Verlauf der Woche bei tragender Tagesstruktur und dosierter Belastung eine gute Stabilisierung beobachtet werden können. Bei Belastungserprobungen, meist an den Wochenenden, habe der Beschwerdeführer bei der Bewältigung der im Raum stehenden psychosozialen Schwierigkeiten immer wieder eine körperliche Beschwerdesymptomatik, die weitestgehend stressassoziiert erschienen sei, gezeigt. Der Beschwerdeführer habe die Klinik in teilremittiertem Zustandsbild verlassen und in die angestammten Verhältnisse austreten können (S. 2 f.).

3.10    Med. pract. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 28. März 2018 (Urk. 10/93) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit Dezember 2017 zirka ein Mal pro Woche behandle (Ziff. 1.1-1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- ängstlich-vermeidende und dependente Persönlichkeitsanteile

- somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3)

- ADHS (ICD-10 F90.0)

- ADHS des Erwachsenenalters

- Störung durch Sedativa (ICD-10 F13.2)

- breitbasige Diskushernie HWK 5/6, zeitweilig Schmerzen

    Der Beschwerdeführer sei insoweit eingeschränkt, als dass sein Konzentrationsvermögen herabgesetzt sei, er leicht ablenkbar sei, leicht unter Druck gerate sowie unsicher, ängstlich besorgt und wenig belastbar sei. Auch sei die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die Planung und Strukturierung von Aufgaben reduziert. Körperlicherseits sei er aufgrund des Diskusprolaps HWK 5/6 eingeschränkt (Ziff. 3.4). Im erlernten Beruf sowie für vergleichbare Tätigkeiten habe vom 25. November 2017 bis zum 30. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.3). Ab dem 1. Mai 2018 bestehe für die bisherige Tätigkeit als IT-Systemtechniker voraussichtlich eine 20-30%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.7, vgl. Ziff. 1.3), diese Tätigkeit sei ihm zu zwei bis zweieinhalb Stunden täglich zumutbar (Ziff. 4.1). Eine angepasste Tätigkeit sei ihm zu drei Stunden täglich zumutbar (Ziff. 4.2). Mit genügend langsamer Steigerung der Tätigkeit, um den Beschwerdeführer nicht zu überfordern, sei die Prognose von diesem Zeitpunkt ausgehend positiv (Ziff. 4.3).

3.11    Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2018 (Urk. 10/99/3-5) aus, dass aufgrund eines Gesundheitsschadens die Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt vom 1. Januar bis zum 23. März 2017 zu 50 % eingeschränkt und dann vom 24. März 2017 bis zum 30. April 2018 aufgehoben gewesen sei. Aktuell, mithin ab dem 1. Mai 2018, könne mit einem Pensum von 20 % mit Eingliederungsmassnahmen begonnen werden. Durch eine Fortführung der integrativen psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung sowie durch Eingliederungsmassnahmen könne innerhalb eines Jahres medizinisch-theoretisch, unter optimalen Bedingungen, wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erreicht werden.

3.12    Die Fachexpertin G.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2018 (Urk. 10/99/5-6) aus, es sei davon auszugehen, dass eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch Eingliederungsmassnahmen und eine Fortführung der integrativen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreichbar wäre. In einer Gesamtwürdigung habe kein stimmiges Gesamtbild für eine Bejahung einer andauernden Arbeitsunfähigkeit aufgezeigt werden können. Es sei daher dem Beschwerdeführer trotz Beschwerden zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es liege kein invaliditätsrelevantes Leiden vor.

3.13    Med. pract. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihren undatierten, vom Beschwerdeführer am 8. Februar 2019 eingereichten (vgl. Urk. 17) Bericht (Urk. 18) aus, dass sie den Beschwerdeführer bisher zu drei Gesprächen gesehen habe, zuletzt am 12. Dezember 2018 (Ziff. 1, Ziff. 4a). Sie nannte folgende Diagnosen (Ziff. 2a):

- Autismusspektrumstörung (ICD-10 F84.5)

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)

- ADHA: ADHS des Erwachsenenalters (Erstdiagnose 2010; ICD-10 F90.0)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, dependenten und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61)

- Störungen durch Sedative, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2)

- Diskushernie HWK 5/6

    Nebst der somatischen Problematik (Halswirbelsäulen-Beschwerden) leide der Beschwerdeführer an verminderter Ausdauer, Belastbarkeit und Konzentration und sei durch äussere Reize rasch ablenkbar. Er habe wenig Durchsetzungsvermögen und eine rigide Haltung gegenüber seinen eigenen Anforderungen. Der Beschwerdeführer könne im Bereich Informatik im geschützten Bereich aktuell maximal zwei bis drei Stunden täglich arbeiten. In einer angepassten einfacheren Tätigkeit mit Pausen im geschützten Rahmen könne er maximal drei bis vier Stunden täglich arbeiten (Ziff. 2c). Es sei von einer ungünstigen Prognose betreffend Integration in den ersten Arbeitsmarkt auszugehen, sollten die spezifischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers hinsichtlich des Arbeitssettings nicht berücksichtigt werden (Ziff. 4b). Vom 12. Dezember 2018 bis zum 15. Januar 2019 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 6a).




4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens unter Hinweis darauf, es lägen gemäss der medizinischen Beurteilung keine Befunde vor, welche eine längerfristige und erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründeten. Prognostisch bestünden bei einer beruflichen Wiedereingliederung in einem angepassten Tätigkeitsbereich und Fortsetzung der psychiatrischen Therapie gute Chancen für eine nachhaltige Besserung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, weshalb es dem Beschwerdeführer trotz Beschwerden zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vorstehend E. 2.1). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung der Fachexpertin vom 12. Oktober 2017 (vorstehend E. 3.8) und vom 21. Juni 2018 (vorstehend E. 3.12).

4.2    Die RAD-Ärztin Dr. I.___ kam in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2018 (vorstehend E. 3.11) nach Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt aufgrund des Gesundheitsschadens - namentlich aufgrund der diagnostizierten generalisierten Angststörung, der somatoformen autonomen Funktionsstörung, des ADHS, der mittelgradigen depressiven Episode beziehungsweise der rezidivierenden depressiven Störung, der breitbasigen Diskushernie HWK 5/6 mit zeitweiligen Schmerzen sowie dem cervikobrachialen Schmerz- und Ausfallsyndrom C6 rechts (vgl. Urk. 10/99/3-5 S. 1) - vom 1. Januar bis zum 23. März 2017 zu 50 % eingeschränkt und dann vom 24. März 2017 bis zum 30. April 2018 zu 100 % eingeschränkt gewesen sei. Ab dem 1. Mai 2018 könne mit einem Pensum von 20 % mit Eingliederungsmassnahmen begonnen werden; mithin ging sie von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit aus.

    Auch die den Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt behandelnde Psychiaterin med. pract. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 25. November 2017 bis zum 30. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erachtete ihn ab dem 1. Mai 2018 in der angestammten Tätigkeit als IT-Systemtechniker als zu 20-30 % arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm zu drei Stunden täglich zumutbar (vorstehend E. 3.10). In diversen ärztlichen Zeugnissen attestierte sie dem Beschwerdeführer denn auch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. November 2017 bis zum 30. April 2018 (Urk. 7/4-8) sowie eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai bis zum 31. August 2018 (Urk. 7/9-12). Ab dem 1. September 2018 erachtete sie den Beschwerdeführer noch als zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 7/13).

4.3    Die Beurteilung der als solche bezeichneten Fachexpertin (unbekannter Qualifikation), wonach eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durch Eingliederungsmassnahmen wie auch durch eine Fortführung der integrativen psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreichbar wäre und wonach in einer Gesamtwürdigung kein stimmiges Gesamtbild für eine Bejahung einer andauernden Arbeitsunfähigkeit habe aufgezeigt werden können, weshalb es dem Beschwerdeführer trotz Beschwerden zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vorstehend E. 3.12), ist nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere aufgrund der gegensätzlichen nachvollziehbaren Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. I.___ und der den Beschwerdeführer zum Verfügungszeitpunkt behandelnden Psychiaterin med. pract. H.___ (vorstehend E. 4.2), die beide einen invalidisierenden Gesundheitsschaden bejahten.

    Im Übrigen hat das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei psychischen Leiden geändert: Grundsätzlich sind sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für leichte bis mittelschwere Depressionen im Speziellen bedeutet dies, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen ist (vgl. vorstehend E. 1.3).

4.4    In Bezug auf den nach Verfügungserlass erstellten Bericht der Psychiaterin med. pract. J.___ (vorstehend E. 3.13) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Der Bericht von med. pract. J.___, die neu auch eine Autissmusspektrumstörung diagnostizierte und dem Beschwerdeführer vom 12. Dezember 2018 bis zum 15. Januar 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, bezieht sich auf den Zeitraum nach Verfügungserlass, weshalb er nicht zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zum Verfügungszeitpunkt im Juli 2018 herangezogen werden kann.

4.5    Nach dem Gesagten erweist sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach kein anspruchsrelevanter Gesundheitsschaden mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (vorstehend E. 2.1, E. 4.1), der sich auf die von der als solche bezeichneten Fachexpertin abgegebenen nichtfachärztlichen Beurteilung stützt, als nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Gründe, einen Rentenanspruch zu verneinen, erweisen sich somit als nicht stichhaltig.

    Mithin ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese - unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zur Beurteilung psychischer Erkrankungen - entweder ausgehend von der medizinischen Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. I.___ den Fall weiter behandle oder den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch weiter abkläre und hernach über das Leistungsbegehren neu entscheide.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vor Fällung des Endentscheids keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger