Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00717
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 12. Juli 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1972 geborene X.___, ausgebildeter Polygraf, meldete sich im Januar respektive März 2013 mit Verweis auf Alkohol, Depression, Unzufriedenheit und Sinnfrage bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung beziehungsweise zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1, Urk. 6/7, Urk. 6/6/12-15). Am 27. Januar 2014 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf das Vorliegen IV-fremder Gründe das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/31).
Am 16. März respektive 5. April 2017 meldete sich der Versicherte mit Verweis auf eine Depression und überempfindliche Füsse bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung sowie beruflichen Integration/Rente an (Urk. 6/33, Urk. 6/36). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog unter anderem die Akten der Pensionskasse (Urk. 6/72, Urk. 6/97) bei, welche insbesondere die von letzterer in Auftrag gegebenen Begutachtungen von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychiatrie (Expertise vom 17. Oktober 2017, Urk. 6/72), und Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 7. Januar 2018, Urk. 7/97/1-27), umfassten. Am 27. Dezember 2017 informierte die IV-Stelle den Versicherten darüber, dass aufgrund seines Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/89). Mit Vorbescheid vom 9. April 2018 (Urk. 6/104) stellte die IV-Stelle unter Hinweis auf das Vorliegen einer lediglich vorübergehenden invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitseinschränkung die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 9. Mai 2018 Einwand (Urk. 6/110, Urk. 6/114) erhob. Diese Abweisung wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2018 (Urk. 2) bestätigt.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 3. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 2. Juli 2018 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden medizinischen Begutachtung und zum anschliessenden neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Februar 2018 eine Invalidenrente zuzusprechen. Für den Fall, dass das hiesige Gericht nicht auf die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten medizinischen Abklärungsergebnisse abstelle und keine Rückweisung zur ergänzenden Abklärung anordne, sei eine Oberbegutachtung durch das Gericht anzuordnen (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2018 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. A.___, FMH Neurologie, vom 6. September 2018 inklusive Email vom 17. Oktober 2018 (Urk. 9-10) ein (Urk. 8), was der Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit April 2017 verbessert habe, weshalb er nun wieder in seiner angestammten Tätigkeit als Abfallbeauftragter mit einer 10%igen Leistungsminderung arbeiten könne. Da sich die gesundheitliche Einschränkung nur vorübergehend auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe, bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (S. 1).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin hätte selber ein Verlaufsgutachten beim psychiatrischen Experten Dr. Y.___ oder ein eigenes psychiatrisches Gutachten oder zumindest zeitnah vor dem Entscheid einen aktuellen Bericht der behandelnden Psychiater einholen sollen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) sei gestützt auf die fachfremde Beurteilung des neurologischen Gutachters Dr. Z.___ von einer Besserung der psychischen Beschwerden nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen, obwohl Dr. Y.___ im Oktober 2017 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (S. 4 Ziff. 2.b-d). Dr. Z.___ habe zudem bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die vom Beschwerdeführer geschilderten neuropathischen Schmerzen ausser Acht gelassen (S. 4 ff. Ziff. 3.b). Im Weiteren seien die aufgrund eines schweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms bestehenden Beschwerden nicht berücksichtigt worden. Gestützt auf die Beurteilung der Fachpersonen der B.___ und des behandelnden Neurologen Dr. A.___ sei nach Ablauf des Wartejahrs im Februar 2018 von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen (S. 6 Ziff. 4).
3.
3.1 Mit Bezug auf die rechtskräftige Leistungsablehnung vom 27. Januar 2014 (Urk. 6/31) sind folgende medizinische Berichte aktenkundig:
3.2 Dr. med. C.___, Oberarzt, und lic. phil. I D.___, Psychotherapeutin, E.___, berichteten am 2. April 2013 über den stationären Alkoholentzug und die anschliessende Entwöhnungsbehandlung vom 27. November 2012 bis 27. Februar 2013, wobei sie folgende Diagnosen stellten (Urk. 6/22/8-11 S. 1):
- Alkoholabhängigkeit, unter schützenden Bedingungen abstinent (ICD-10 F10.21)
- Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.24)
Unter Hinweis auf eine am 25. Februar 2013 durchgeführte neuropsychologische Untersuchung berichteten die E.___-Fachpersonen von Einschränkungen hinsichtlich der Gedächtnisfähigkeit, welche beim Lernen als leicht und beim zeitverzögerten Abruf als leicht bis mittelmässig einzustufen seien. In der Diskussion der entsprechenden Resultate sei eine gewisse Inkonsistenz der Defizite aufgefallen, wobei letztere sehr spezifisch seien und durch den übermässigen Alkoholkonsum oder durch psychogene Faktoren (beispielsweise hoher Erwartungsdruck) erklärt werden könnten (S. 3).
3.3 In ihrem Bericht vom 12. November 2013 (Urk. 6/22/1-5) führten Dr. med. F.___, Oberarzt, und lic. phil. G.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, B.___, folgende Diagnosen auf (S. 1):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Alkoholabhängigkeit, episodischer Konsum (ICD-10 F10.26), bestehend seit 04/2013, 11/2012-02/2013 abstinent unter schützenden Bedingungen (ICD-10 F10.21), 2008-2012 aktive Abhängigkeit (ICD-10 F10.24)
- rezidivierende depressive Störung, leichte bis mittelgradige Episoden, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), bestehend seit 2009
- narzisstische Persönlichkeitszüge, bestehend seit frühem Erwachsenenalter
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.24), bestehend seit dem 16. Lebensjahr
Die B.___-Fachpersonen hielten fest, dass der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei, dies jedoch erst, seitdem er das alte Arbeitsumfeld habe verlassen können und sich stationär erholt habe. Sollte er in die alten Arbeitsverhältnisse oder in den bisherigen Beruf als Polygraf zurückkehren, bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass er erneut depressiv dekompensieren würde. Der vom Beschwerdeführer begonnene Weg der beruflichen Veränderung im Bereich Umweltkommunikation sei deshalb empfehlenswert (S. 4).
Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund von Ein-/Durchschlafproblemen, abendlichem Gedankenkreisen, vermindertem Antrieb, grosser Erschöpfung, gedrückter Stimmung, sekundärem Alkoholkonsum, rascher Kränkbarkeit, der Mühe im Umgang mit Kritik sowie dem Verlust von Interessen, Freude und des Gefühls des Lebenssinns eingeschränkt. Dies resultiere in einer raschen Ermüdbarkeit, Unkonzentriertheit, Niedergeschlagenheit und erhöhten Ängsten, weshalb die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (S. 4). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer indessen zu 100 % arbeitsfähig, sobald die entsprechenden beruflichen Massnahmen getroffen und umgesetzt seien (S. 5).
4.
4.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2018 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage im Wesentlichen wie folgt:
4.2 Dr. med. H.___, stellvertretende Leitende Ärztin der Pneumologie, I.___, stellte in ihrem Bericht vom 21. Juni 2017 (Urk. 6/80/14-15) folgende Diagnosen (S. 1):
- schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS; AHI [Apnoe-Hypopnoe-Index] 37/h), Polysomnographie 24.08.2016
- Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom unter Erhaltungstherapie mit Antabus
- Beinvenenthrombose links zirka 03/2017, Antikoagulation mit Rivaroxaban
- Polyneuropathie (PNP), aktuell aggraviert
- depressive Episode, in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung
Dr. H.___ hielt fest, dass sich anlässlich der Verlaufskontrolle eine gute Therapieadhärenz zeige, dass der Nachtschlaf aber aufgrund der psychischen Belastungssituation und der PNP gestört sei, so dass keine Verbesserung der Schlafqualität unter gut etablierter CPAP-Therapie beschrieben werden könne. Gemäss Gerätestatistik genüge die Adhärenz, um das schwere OSAS ausreichend zu behandeln (S. 2).
4.3 Dr. Y.___ nannte in seinem von der Pensionskasse des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 17. Oktober 2017 (Urk. 6/72) folgende Diagnosen (S. 25):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig noch leichtgradig (ICD-10 F33.0)
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)
Der Gutachter führte aus, dass sich der Beschwerdeführer in Remission einer durchlaufenen depressiven Episode befinde, welche mindestens mittelgradig ausgeprägt gewesen sei. Aktuell bestehe noch eine leichte depressive Episode, wobei gegenwärtig noch eine Angstproblematik mit Vermeidungsverhalten, eine leicht eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit sowie mehrere psychovegetative Symptome vorlägen (S. 23). Hinsichtlich seiner Alkoholabhängigkeit sei der Beschwerdeführer mit Hilfe von Antabus vollständig abstinent (S. 28).
Die Eingrenzung der Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht sei schwierig, da gleichzeitig wahrscheinlich eine PNP bestehe, welche den Beschwerdeführer im Alltagsleben stark einschränke und an der Ausbildung der depressiven Symptomatik respektive an der Aufrechterhaltung eines depressiven Restzustands mitbeteiligt sei. Unter Berücksichtigung des Mini-ICF-APP lägen mittelgradige Einschränkungen in mehreren Haupt-Fähigkeiten vor. Gestützt darauf sowie auf fremdanamnestische Angaben liege medizinisch-theoretisch aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % vor, wobei zur Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit zusätzlich eine medizinisch-neurologische Abklärung durchgeführt werden sollte. Hinsichtlich des Erlangens einer vollständigen Arbeitsfähigkeit im bisherigen Pensum könne die Prognose aus rein psychiatrischer Sicht als optimistisch beurteilt werden (S. 28 f.).
Zusammenfassend hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass keine Berufsunfähigkeit vorliege und gegenwärtig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % oder 3½ Stunden pro Tag vorliege, wobei das Verhältnis von Präsenz- und Leistungsfähigkeit 1:1 stehe. Angepasste Tätigkeiten drängten sich aus psychiatrischer Sicht nicht auf. Ebenso wenig lägen IV-fremde Gründe vor, welche eine Umsetzung der Teilarbeitsfähigkeit erschweren könnten (S. 29 f.).
4.4 In seinem von der Pensionskasse veranlassten neurologischen Gutachten vom 7. Januar 2018 (Urk. 6/97/1-27) ging Dr. Z.___ von folgenden Diagnosen aus (S. 24):
- neurologische Diagnosen:
- vorwiegend sensorische und demyelinisierende PNP der unteren Extremitäten (ICD-10 G62.1)
- leichtes Karpaltunnel-Syndrom (CTS) links (ICD-10 G56.0)
- überlieferte Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig (September 2017) noch leichtgradig (ICD-10 F33.0)
- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20)
- Status nach venöser Thromboembolie (2-Etagen-Thrombose links, ED 13.04.2017)
- OSAS, ED 24.08.2016, aktuell ohne spezifische Behandlung
- unerfüllter Kinderwunsch (hypergonadotroper Hypogonadismus, Kryptospermie, Nekrozoospermie), Status nach Therapie mit Letrozol, aktuell Testosteron-Therapie
- Hyperurikämie, ED 04/08, anamnestisch Gichtschub Handgelenk rechts 2010, Gichtschub OSG links 19.03.2012
Der neurologische Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer die nächtliche Beatmungsmaske wegen Schwierigkeiten bei der Anwendung in jüngster Zeit praktisch nicht mehr allnächtlich anwende und dabei keine ausgeprägte Tagesmüdigkeit oder tagsüber vorliegende Einschlaf-Neigung bemerke. Es sei in der neurologischen Beurteilung ein wahrscheinliches OSAS aktuell weiterhin vorliegend, wobei diese Begleit-Erkrankung den Beschwerdeführer nach neurologischer Einschätzung nicht relevant zusätzlich in seiner allgemeinen Arbeits- respektive Berufsfähigkeit beeinträchtige (S. 19).
Das Vorliegen eines leichtgradigen CTS links sei durch die vom behandelnden Neurologen Dr. A.___ erhobenen Messwerte bestätigt worden. Der Beschwerdeführer sollte diesbezüglich als Behandlungsmassnahme nachts eine volare Unterarm-Schiene tragen, um die Entstehung von nächtlichen Beschwerden vorzubeugen. Neurologisch beurteilt sei keine operative Behandlung erforderlich und der Beschwerdeführer scheine durch das CTS in seiner allgemeinen Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt zu sein (S. 22).
Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass es aus neurologischer Sicht eher ungewöhnlich sei, dass PNP-Schmerzen regelmässig und unabhängig von definierbaren Belastungen sowie regelmässig im Laufe eines Tages eine Verstärkung erfahren würden. Im Allgemeinen seien neuropathische Schmerzen wie bei einer PNP auch in Ruhe vorhanden und störten häufig den nächtlichen Schlaf. Relevante schmerzbedingte Schlafstörungen würden vom Beschwerdeführer indessen seit Ende 2017 nicht mehr erwähnt. Aus den naturgemäss subjektiven Angaben von Schmerzen einer erkrankten Person könne nur sehr bedingt eine Aussage zur daraus resultierenden Einbusse der Arbeitsfähigkeit getroffen werden, weshalb die medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf der Beurteilung der als Folge einer objektivierbaren Gesundheitsschädigung plausiblen Beschwerdesymptomatik basiere (S. 23).
Soweit aus neurologischer Sicht beurteilbar und aufgrund des klinischen Untersuchungsbefunds in der neurologischen gutachterlichen Exploration sei beim Beschwerdeführer als Folge der Beinvenen-Thrombose vom April 2017 keine Leistungsminderung in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit mehr erkennbar (S. 23).
Dr. Z.___ wies weiter darauf hin, dass keine Inkonsistenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und den medizinischen Dokumenten zur Krankheits-Vorgeschichte vorlägen. Eine Verdeutlichungstendenz der geklagten PNP-Beschwerden sei aber von neurologischer Seite nicht auszuschliessen (S. 23).
In neurologischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer durch die PNP in allen Arbeitstätigkeiten erheblich eingeschränkt, welche überwiegendes Stehen und Gehen respektive das Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten erforderten. Unter Berücksichtigung der in der aktuellen Untersuchung erkennbaren Zeichen einer sogenannten «sensorischen Ataxie» sei der Beschwerdeführer nicht gut in der Lage, Tätigkeiten auf unebenem Untergrund, abschüssigen Wegstrecken, in dunkler Umgebung oder auf Leitern oder Gerüsten auszuüben. Es sei deshalb eine überwiegend sitzende und selten stehende oder gehende Arbeit zu empfehlen. Dieses zumutbare Belastungsprofil liege wahrscheinlich ab Juli 2017 bis aktuell (und wahrscheinlich langfristig) vor. Für den Zeitraum davor könne von neurologischer Seite wegen der Überlagerung durch andere Erkrankungen (Depressionen, Beinvenen-Thrombose) keine präzise Aussage gemacht werden (S. 23 f., S. 26).
Dr. Z.___ führte weiter aus, dass sich in den medizinischen Dokumenten und den Angaben des Beschwerdeführers während den Begutachtungen keine Hinweise auf erhebliche kognitive Einbussen ergeben hätten. Aus neurologischer Hinsicht sei als Folge der Medikamente mit möglichen unerwünschten zentral-nervösen Wirkungen (aktuell Trittico und Lyrica) von keiner wesentlichen Sedierung oder Minderung der Hirnleistung auszugehen (S. 24).
Unter dem Titel Berufsunfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, dass aus der klinisch und apparativ gesicherten PNP nach neurologischer Einschätzung allenfalls eine geringfügige Einbusse der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Abfallbeauftragter bestehe. Soweit von neurologischer Seite beurteilbar, sei keine wesentliche Leistungsminderung in der angestammten Tätigkeit durch sämtliche in Erfahrung zu bringenden Vor- respektive Zusatz-Diagnosen erkennbar, mit Ausnahme der vom psychiatrischen Gutachter Dr. Y.___ beschriebenen Einbussen. Aufgrund der Überlagerung durch andere Erkrankungen sei die in der neurologischen Beurteilung beschriebene deutliche Einbusse der Arbeitsfähigkeit erst ab Juli 2017 festzustellen. Die durch die PNP verursachte Leistungsminderung sei ausschliesslich bei Tätigkeiten ausserhalb des Büros (dem sogenannten Augenschein), welche zirka 20-35 % der Arbeitszeit beträfen, relevant. Somit sei beim Beschwerdeführer in neurologischer Hinsicht höchstens eine 10%ige Leistungsminderung (mit Bezug auf ein 100 %-Pensum) in der angestammten Tätigkeit begründbar (S. 25).
Dr. Z.___ wies alsdann darauf hin, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustands auf psychiatrischem Gebiet gegenüber der gutachterlichen Untersuchung durch den psychiatrischen Gutachter Dr. Y.___ vom Juli 2017 anzunehmen sei. Aufgrund der neurologischen Anamnese vom 4. Dezember 2017 sei davon auszugehen, dass sich die psychische Verfassung durch den Wegfall der Konfrontation mit der Arbeitssituation (Kündigung per 31. Dezember 2017) verbessert habe. Des Weiteren sei eine Verbesserung durch die ambulante fachärztlich-psychiatrische, psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung anzunehmen, wobei nicht auszuschliessen sei, dass die aktuelle Hormon-Substitution ebenfalls zu einer Verbesserung beitrage (S. 26). Im Zeitpunkt der neurologischen Exploration habe kein erhebliches depressives Syndrom vorgelegen, wobei jedoch bezüglich der affektiven Situation des Beschwerdeführers keine ausführliche psychiatrische Untersuchung stattgefunden habe. Entsprechend sei eine Reduzierung der psychiatrisch beurteilten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % zum Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung anzunehmen (S. 24).
4.5 In ihrem Bericht zuhanden der Arbeitslosenkasse Kanton Zürich vom 19. Januar 2018 (Urk. 6/93/3-4) wiesen Dr. med. J.___, Direktor Sucht und Begutachtungen, und Fachpsychologin G.___, B.___, darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer aus psychiatrischen Gründen nicht zumutbar sei, an den bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Wegen gesundheitlicher Unzumutbarkeit der Arbeit sei der Beschwerdeführer vom 2. Februar bis 31. Dezember 2017 zu 100 % und vom 1. Januar bis 28. Februar 2018 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen (S. 1).
Aus psychiatrischer Sicht könne er in Zukunft ähnliche Tätigkeiten wie bisher ausüben. Wichtig sei aber ein neues Umfeld, in welchem seine Arbeit geschätzt werde und er eine sinnstiftende Tätigkeit ausüben könne. Eher zu vermeiden sei ein politisches Umfeld, in welchem viele Projekte begonnen und kurz darauf wieder verworfen würden (S. 2).
4.6 Am 2. März 2018 hielt der RAD-Arzt Dr. K.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, fest, dass gemäss neurologischem Gutachten vom 7. Januar 2018 eine vorwiegend sensorische und demyelinisierende PNP der Beine, ein leichtes CTS, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig noch leichtgradig (ICD-10 F33.0), ein OSAS sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, mit einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2017 genannt worden seien. Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand langsam gebessert und zuletzt sei noch eine 10%ige Leistungsminderung in der angestammten Tätigkeit angegeben worden. Die vorliegenden Unterlagen seien plausibel, weshalb darauf abgestützt werden könne und sich der Gesundheitszustand während der Wartezeit bereits wieder deutlich verbessert habe (Urk. 6/103 S. 7).
4.7 In seinem Bericht vom 6. September respektive 17. Oktober 2018 (Urk. 9-10) ging der behandelnde Neurologe Dr. A.___ von folgenden Diagnosen aus (S. 1):
- PNP, wahrscheinlich äthylisch bedingt, ES 2013
- depressive Entwicklung
- OSAS
- Status nach tiefer Venenthrombose links April 2017
Dr. A.___ postulierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % von März bis 31. Dezember 2017 respektive eine solche von 80 % vom 1. Januar bis Ende Februar 2018 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2018 (Urk. 9 S. 1). Bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit statuierte Dr. A.___ eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 %, wobei er betreffend Belastungsprofil festhielt, dass ein solches aus seinen Unterlagen nicht ersichtlich sei. Die Einschätzung des neurologischen Gutachters Dr. Z.___, wonach dem Beschwerdeführer eine 100%ige Präsenz zumutbar sei, teilte Dr. A.___ nicht (S. 2), da gemäss den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers die Schmerzen in den Füssen gegen Mittag regelmässig so stark seien, dass ein konzentriertes Arbeiten nicht mehr möglich sei. Die Präsenzzeit am Arbeitsplatz müsse deshalb auf maximal 50 % reduziert werden (Urk. 10 S. 1). Dr. A.___ folgte schliesslich der Auffassung von Dr. Z.___, dass aufgrund von Nebenwirkungen der Medikamente keine Einschränkung vorliege (Urk. 9 S. 2).
5.
5.1 Vorwegzuschicken ist, dass die Gutachten der Dres. Y.___ und Z.___ (Urk. 6/72, Urk. 6/97/1-27) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entsprechen. So sind sie für die streitigen Belange umfassend, geben sie doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Sie beruhen sodann auf den notwendigen Untersuchungen in psychiatrischer und neurologischer Fachrichtung. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/72 S. 15, S. 19 ff.; Urk. 6/97/1-27 S. 12. ff., S. 18 ff.). Die Expertisen wurden sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/72 S. 4 ff.; Urk. 6/97/1-27 S. 2 ff., S. 18 ff.). Schliesslich leuchten die Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.
5.2
5.2.1 In diesem Sinne stellte der neurologische Gutachter Dr. Z.___ nachvollziehbar fest, dass der Beschwerdeführer an einer PNP der unteren Extremitäten sowie einem leichten CTS links leide, und in seiner angestammten Tätigkeit als Abfallbeauftragter zu 90 % arbeitsfähig sei (Urk. 6/97/1-27 S. 24 f.).
5.2.2 An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach der neurologische Gutachter Dr. Z.___ in unzulässiger Weise von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands ausgegangen sei (Urk. 1 S. 4 lit. b-c), nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) unrichtigerweise lediglich auf die Einschätzung des neurologischen Experten Dr. Z.___ abstellte und von einer Leistungsminderung von 10 % in angestammter Tätigkeit ausging und betreffend die psychischen Beschwerden das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ ausser Acht liess (Urk. 6/103 S. 7). Der Umstand, dass sich Dr. Z.___ in seinem neurologischen Gutachten auch zum psychischen Gesundheitszustand äusserte, vermag indessen am Beweiswert der neurologischen Expertise nichts zu ändern, zumal seine Einschätzung der 90%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ausschliesslich auf neurologischen Überlegungen beruhte und unabhängig von seinen in psychiatrischer Hinsicht gemachten Äusserungen erfolgte (Urk. 6/97/1-27 S. 24 f.).
Betreffend die vom neurologischen Gutachter postulierte Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands ist Folgendes zu bemerken: Dr. Z.___ ist zwar sowohl Facharzt für Neurologie als auch Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen der Begutachtung des Beschwerdeführers ist er aber einzig als neurologischer Experte bestellt worden. Im Weiteren ist aus dem neurologischen Gutachten nicht ersichtlich, dass Dr. Z.___ die erforderliche Anamneseerhebung und Exploration unter psychiatrischen Gesichtspunkten durchführte, zumal er selber darauf hinwies, dass er bezüglich der affektiven Situation des Beschwerdeführers keine ausführliche psychiatrische Untersuchung vorgenommen habe (S. 24). Zwischen der Exploration von Dr. Z.___ am 4. Dezember 2017 (S. 1) und der Untersuchung durch Dr. Y.___ am 1. September 2017 (Urk. 6/72 S. 1) sind sodann lediglich drei Monate verstrichen. Die Ausführungen von Dr. Z.___ betreffend die Veränderung des psychischen Zustands sind überdies sehr vage, hielt er doch diesbezüglich lediglich fest, dass es vorstellbar sei, dass sich die aktuelle Testosteron-Substitution zusätzlich positiv auf die affektive Situation auswirke, der Beschwerdeführer durch seine Kündigung des Arbeitsplatzes psychisch entlastet zu sein scheine und eine Verbesserung durch die ambulante fachärztlich-psychiatrische/psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung anzunehmen sei (Urk. 6/97/1-27 S. 24, S. 26). Vor diesem Hintergrund drängen sich keine weiteren Sachverhaltserhebungen hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands auf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d und 136 I 229 E. 5.3).
Ins Leere geht der Einwand, Dr. Z.___ habe die Auswirkungen der neuropathischen Schmerzen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksichtigt (Urk. 1 S. 5 f.). Der neurologische Gutachter nahm zur Schmerzproblematik ausdrücklich Stellung und führte insbesondere in schlüssiger Weise aus, weshalb die vom Beschwerdeführer beschriebene Beschwerdesymptomatik ungewöhnlich sei (Urk. 6/97/1-27 S. 23). Aus dem Verweis des Beschwerdeführers auf den Bericht des I.___ vom 6. Mai 2017 (Urk. 6/44/6-8) lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dort bezüglich der neuropathischen Schmerzen einzig auf ein Auftreten von starken Schmerzen in den Fusssohlen nach Zurücklegung einer Gehstrecke von 15 bis 30 Minuten verwiesen wurde.
Was den Hinweis des Beschwerdeführers betrifft, die im Zusammenhang mit dem OSAS bestehenden Beschwerden seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die nächtliche Beatmungsmaske gemäss eigenen Angaben nicht mehr regelmässig trug und dabei weder eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit noch eine tagsüber vorliegende Einschlaf-Neigung bemerkte. Eine diesbezügliche relevante Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit steht damit – trotz reduzierter Therapieadhärenz - nicht im Vordergrund, zumal auch der Beschwerdeführer eine mögliche Verbesserung des OSAS aufgrund einer Gewichtsreduktion erwähnte (Urk. 6/97/1-27 S. 19). Im Übrigen wies Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 21. Juni 2017 (vgl. E. 4.2 hievor) darauf hin, dass die damalige (im Vergleich zu den Angaben des Beschwerdeführers bessere) Therapieadhärenz zur Behandlung des OSAS ausreichend sei.
5.2.3 Was den Bericht von Dr. A.___ vom 6. September 2018 inklusive Ergänzung vom 17. Oktober 2018 angeht (Urk. 9-10), so fehlt jegliche Begründung betreffend die von ihm postulierte 100%ige respektive 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom März bis 31. Dezember 2017 beziehungsweise vom 1. Januar bis Ende Februar 2018. Was die von ihm statuierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 1. März 2018 betrifft, so beruht diese einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 9 S. 1, Urk. 10). Im Übrigen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.a) verneinte Dr. A.___ im Einklang mit Dr. Z.___ eine Einschränkung aufgrund von Nebenwirkungen der vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente (Urk. 9 S. 2).
5.3 In psychiatrischer Hinsicht beschrieb Gutachter Dr. Y.___ einleuchtend, dass eine rezidivierende leichtgradige depressive Störung vorliege und der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Alkoholabhängigkeitssyndroms unter Einnahme von Antabus abstinent sei. Gestützt darauf attestierte der Experte eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit (6/72 S. 25, S. 29).
6.
6.1 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
6.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
6.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
6.4
6.4.1 In Bezug auf den funktionellen Schweregrad erweist sich der Komplex «Gesundheitsschädigung» in psychiatrischer Hinsicht als gering ausgeprägt, wobei als Symptome der leichtgradigen depressiven Störung eine Angstproblematik mit Vermeidungsverhalten, eine leicht eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit sowie psychovegetative Symptome geschildert wurden (Urk. 6/72 S. 23). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der gutachterlichen Exploration an, dass die Folgen der Depression aktuell relativ gut behandelbar seien. Belastend sei für ihn der Umstand, dass er gegen die Beschwerden der PNP nichts machen und deshalb auch keine Ferien planen könne (Urk. 6/97/1-27 S. 12 f.). In somatischer Hinsicht besteht ein leichtgradiges CTS links sowie eine PNP der unteren Extremitäten ohne sichere Hinweise auf eine axonale Schädigung der sensorischen und motorischen Nerven (S. 21, S. 22).
6.4.2 Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer seit April 2011 in psychotherapeutischer Behandlung befindet, sich im November 2012 bis Februar 2013 zwecks Alkoholentzug und anschliessender Entwöhnungsbehandlung einer stationären Behandlung unterzog und im Sommer 2017 drei Monate in der Tagesklinik der B.___ verbrachte (Urk. 6/22/1-5 S. 1, Urk. 6/22/8-11, Urk. 6/45/1-4). Im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung fand eine Psychopharmakobehandlung sowie eine Psychotherapie im Abstand von sechs Wochen statt (Urk. 6/72 S. 15, S. 16).
6.4.3 Im Zusammenhang mit den Komorbiditäten wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass die wahrscheinlich bestehende PNP den Beschwerdeführer im Alltagsleben wesentlich einschränke und an der Ausbildung respektive der Aufrechterhaltung des depressiven Restzustands mitbeteiligt sei (S. 28).
6.4.4 Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Im psychiatrischen Gutachten wurde keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Der psychiatrische Experte wies darauf hin, dass sich bei der Schilderung der Situation am Arbeitsplatz diskrete narzisstische Persönlichkeitszüge gezeigt hätten, der Beschwerdeführer aber im Übrigen differenziert sei und über eine Selbstreflektion und Introspektionsfähigkeit verfüge (S. 20). Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und zwei Katzen zusammen und nannte als Hobbies Kochen, Tauchen, Velofahren, Schwimmen und Fotografieren (Urk. 6/72 S. 13, S. 14). Seinen Tagesablauf schilderte er wie folgt: Gegen 05.30 Uhr stehe er auf und gehe dann konsequent 30 Minuten Rad fahren. Danach gehe er ins Café, wo er Brötchen kaufe, und frühstücke dann mit seiner Ehefrau. Er mache sich immer Überlegungen, was er zu erledigen habe und fertige entsprechende Listen an, die er dann abarbeite. Gegenwärtig kümmere er sich um die Zusammenstellung seiner Bewerbungsunterlagen. Zwischen 10 und 12 Uhr erledige er Büroarbeiten und setze sich danach auf das Rad oder lege kurze Gehdistanzen zurück. Am Nachmittag erledige er nochmals Büroarbeiten, wobei er regelmässig Pausen einlege. Er erledige, was anfalle, und habe teilweise Termine. Er habe viele Ideen, zum Beispiel für Projekte für den Natur- und Umweltverein, und betreue Flüchtlinge, mit denen er bewusst Deutsch spreche. Durch die Schmerzen seien die Abende jeweils eingeschränkt, wobei er manchmal etwas koche und um 22.30 Uhr zu Bett gehe. Im Weiteren trainiere er zuhause mit Hanteln und gehe im Sommer schwimmen (S. 16 f., Urk. 6/97/1-27 S. 14 f.). Im Haushalt sei er für das Bad, die Katzen, das Auto, das Fahrrad und den Keller zuständig und erledige zudem die Wäsche. Treffen mit Bekannten vereinbare immer seine Ehefrau, wobei solche nicht sehr häufig seien, ansonsten geniesse er die Zeit für sich allein (Urk. 6/65 S. 4).
Damit sind weder limitierende Persönlichkeitsmerkmale noch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erkennbar und enthält der soziale Lebenskontext bestätigende, sich potentiell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ab zirka 2008 aktiv alkoholabhängig gewesen (Urk. 6/22/1-5 S. 3) und seit 2016 unter Einnahme von Antabus abstinent ist (Urk. 6/72 S. 26). Im Weiteren unterzog er sich im Zeitpunkt der neurologischen Begutachtung einer Fertilitäts-Behandlung in Form einer Testosteron-Therapie respektive im September 2017 einer offenen Hoden-Biopsie zwecks testikulärer Spermienextraktion (Urk. 6/97/1-27 S. 11, S. 15).
6.4.5 Im Zusammenhang mit der Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen andererseits auszugehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über eine aktive Tagesgestaltung mit Radfahren, Spaziergängen, der Besorgung von administrativen Arbeiten (Schreiben von Bewerbungen, Erledigung von Rechnungen und Korrespondenz, Urk. 6/97/1-27 S. 14) und der Wahrnehmung von Terminen. Des Weiteren versorgt er die Katzen, hilft bei der Haushaltsführung, kocht und betreut Flüchtlinge. In den Jahren 2015 und 2016 machte er zudem Wander- respektive Tauch-Ferien in Ecuador und Ägypten (S. 13).
6.4.6 In Anbetracht der wenig ausgeprägten Befunde, der vorhandenen Ressourcen und des recht hohen Aktivitätenniveaus im privaten Lebensbereich lässt sich in psychiatrischer Hinsicht keine rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die gutachterliche Beurteilung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch unabhängig von der Prüfung der Standardindikatoren nicht gänzlich nachvollzogen werden kann, zumal der begutachtende Psychiater gestützt auf eine lediglich leichtgradige depressive Störung auf eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit schloss. Im Rahmen des IFAP (Instrument Funktionsorientiertes Assessment in der Psychiatrie) wurden zudem einzig leicht- und mittelgradige Einschränkungen festgestellt (Urk. 6/72 S. 21 ff.), wobei sich der Experte nicht dazu äusserte, inwiefern der Beschwerdeführer im Erwerbsleben konkret beeinträchtigt ist. Was im Übrigen den nach dem psychiatrischen Gutachten verfassten Bericht der B.___ vom 19. Januar 2018 angeht (vgl. E. 4.5 hievor), so wird die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 beziehungsweise 80 % nicht näher begründet respektive beruht lediglich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Es fehlen zudem Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit für die Zeit nach Ende Februar 2018.
6.5 Zusammenfassend liegt bezüglich der psychiatrischen Symptomatik aus rechtlicher Sicht – in Abweichung zur gutachterlichen Beurteilung durch Dr. Y.___ – keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Nachdem in somatischer Hinsicht lediglich von einer 10%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. E. 5.2 hievor), liegt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40 % vor (vgl. E. 1.2 hievor), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais