Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00718
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 24. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1963 geborene X.___ arbeitete als Gipser für die Y.___ GmbH, als er der Suva mit Unfallmeldung vom 23. Februar 2011 melden liess, dass er sich den zwölften Rückenwirbel gebrochen habe (Urk. 10/9/149). Die Suva erbrachte in der Folge Taggeldleistungen und kam für die Heilbehandlungskosten auf. Am 12. April 2011 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). Die IV-Stelle holte in der Folge Arztberichte von Dr. Z.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, (Bericht vom 28. April 2011, Urk. 10/13) und von Dr. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, (Bericht vom 29. Juni 2011, Urk. 10/15) ein und zog Akten der Suva bei (Urk. 10/9, Urk. 10/17, Urk. 10/18 und Urk. 10/30). Am 8. November 2012 wurde der Versicherte von Dr. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle untersucht (Bericht vom 28. November 2012, Urk. 10/43). Die IV-Stelle stellte daraufhin mit Vorbescheid vom 23. Januar 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/50). Nachdem der Versicherte dagegen am 28. März 2013 Einwand erhoben (Urk. 10/58) und die Suva ihm mit Verfügung vom 12. September 2013 (Urk. 10/62) mit Wirkung ab 1. August 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 17 % basierende Rente und eine einer Integritätseinbusse von 7,5 % entsprechende Entschädigung zugesprochen hatte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2013 einen invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 10/64). Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 17. Juni 2015 (Urk. 10/76) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2015 (Urk. 10/79) bestätigt.
1.2 Am 6. April 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/84). Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 15. April 2016 (Urk. 10/88) auf, zur Glaubhaftmachung, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 19. September 2013 wesentlich verändert hätten, entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Versicherte reichte in der Folge diverse Arztberichte ein (Urk. 10/90). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Juli 2016, Urk. 10/97, und Einwand vom 25. August 2016, Urk. 10/98) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 10/101) auf das Leistungsbegehren nicht ein.
1.3 Am 8. März 2018 (Urk. 10/109) meldete sich der Versicherte unter Beilage diverser ärztlicher Berichte (Urk. 10/108) wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren (Vorbescheid vom 23. März 2018, Urk. 10/114, und Einwand vom 17. April 2018, Urk. 10/116, und vom 21. Juni 2018, Urk. 10/122) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juli 2018 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 4. September 2018 Beschwerde (Urk. 1). Mit Verfügung vom 11. September 2018 (Urk. 4) wurde ihm Frist angesetzt, um seine Beschwerde zu begründen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 20. September 2018 eine Begründung der Beschwerde ein (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Folge mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2018 angezeigt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, respektive die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Berichten seien keine neuen medizinischen Sachverhalte ersichtlich. Eine wesentliche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation sei daher nicht glaubhaft gemacht worden.
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen sinngemäss vor (Urk. 6), vor acht Jahren habe ihn das Schicksal schwer getroffen. Seitdem könne er nur noch mit Medikamenten leben. Viele medizinische Aspekte seien von der Beschwerdegegnerin gar nicht berücksichtigt worden. Er habe starke Rückenschmerzen, alles sei kaputt.
3.
3.1 Vergleichsbasis für die Frage, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, das heisst insbesondere seines Gesundheitszustandes, glaubhaft gemacht hat, ist der 19. September 2013. Damals wurde nämlich letztmals eine Verfügung (Urk. 10/64) erlassen, die auf einer umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhte. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2016 (Urk. 10/101) ist hingegen nicht relevant, da diese nicht auf einer neuen Abklärung des Sachverhalts gründete, sondern lediglich ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung zum Inhalt hatte.
3.2 Das hiesige Gericht ging im Urteil vom 17. Juni 2015 (Urk. 10/76), mit welchem die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2013 (Urk. 10/64) bestätigt wurde, davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach Ablauf des Wartejahres im November 2011 zu 80 % und spätestens ab November 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig war (E. 4.9 des Urteils). Das Gericht stütze sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 28. November 2012 (Urk. 10/43). Dieser hatte die folgenden Diagnosen erhoben (Urk. 10/43/6):
- schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Wirbelsäule mit/bei
- Status nach Fraktur Th12 mit Defektheilung und Keilwirbelbildung
- degenerativen Veränderungen der distalen LWS ohne Hinweis für Nervenwurzelirritation
- degenerativen Veränderungen der unteren HWS mit breitbasiger Diskusprotrusion C6/7 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel C7
- ohne motorische Ausfälle der oberen und unteren Extremitäten
- fraglichem belastungsabhängigem sensiblem Reizsyndrom beider Arme und des linken Beines
Als behinderungsangepasst erachtete das Gericht – gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ (Urk. 10/4/7) - körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Überkopfarbeit und Arbeiten in weiten Armvorhalten.
3.3
3.3.1 Im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Berichte ein:
3.3.2 Dr. A.___ hatte im Oktober 2016 eine MRI-Nachuntersuchung der BWS veranlasst. Nach Durchführung der Untersuchung teilte er Dr. Z.___ am 24. Oktober 2016 mit (Urk. 10/108/2), wie seit der MRI-Untersuchung vom 21. Januar 2016 bekannt, werde eine Diskushernie Th6/7 beschrieben. Diese Diskushernie habe einen Kontakt zum Myelon im Bereich des Tractus spinothalamicus. Pathologische Signalveränderungen des Myelons zeigten sich jedoch nicht. Der Beschwerdeführer klage – wie bekannt – über schmerzhafte Gefühlsstörungen an beiden Füssen mit Beinschmerzen beidseits. Ein Zusammenhang dieser Beschwerden mit der Diskushernie Th6/7 sei durchaus möglich, dafür sprächen die lebhaften Beineigenreflexe. Handlungsbedarf für ein aktives Vorgehen bestehe jedoch nicht. Er empfehle nichtsteroidale Antirheumatika, allenfalls ergänzt durch eine Physiotherapie.
3.3.3 Nach Kontrolluntersuchungen im Februar 2017 hielten die Dres. C.___ und D.___, beide Fachärzte FMH für Neurologie, mit Bericht vom 29. Mai 2017 (Urk. 10/108/7-9) als Diagnosen fest:
- Status nach Sturz auf das Gesäss am 17. Oktober 2010 mit/bei
- BWK 12 Fraktur
- panvertebralem Schmerzsyndrom
- klinisch
- links dominanten Beinschmerzen
- Kribbelparästhesien in den Füssen bei Ausschluss einer Polyneuropathie
- gesteigerten Muskeleigenreflexen an den unteren Extremitäten, mit subclonus des Patellarsehnenreflexes beidseits und negativen Pyramidenbahnzeichen beidseits
- elektrophysiologisch
- beidseits normalen somatosensibel evozierten Potentialen (SSEP) der Nervi Tibialis
- Ausschluss einer Neuropathie
- Status nach Fazialisparese rechts 2011
Betreffend das panvertebrale Schmerzsyndrom ergebe sich weder klinisch, bildgebend noch elektroneurophysiologisch ein Anhalt für eine neurogene Beteiligung. Eine orthopädische Reevaluation sei auf jeden Fall indiziert. Hinsichtlich der gesteigerten Muskeleigenreflexe an den Beinen hielten die Dres. C.___ und D.___ fest, es liege möglicherweise ein residueller Zustand nach thorakaler Kontusion der Medula spinalis vor, obwohl das Zeichen nach Babinski beidseits negativ sei. Die SSEP-tibialis seien zudem beidseits normal. Zu den Dysästhesien an den Füssen erklärten die beiden Ärzte, eine Large-Fiber-Polyneuropathie sei ausgeschlossen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine Small-Fiber-Polyneuropathie. Möglicherweise seien die Dysästhesien im Rahmen eines atypischen Restless-Legs-Syndroms zu interpretieren. Es sei eine Therapie mit niedrig dosiertem Madopar zu versuchen, bei fehlender Wirksamkeit gegebenenfalls mit Neuro-Pflaster zu 2mg.
3.3.4 Dr. E.___, Assistenzarzt, und Dr. F.___, Leitender Oberarzt, von der Klinik G.___, Wirbelsäulenchirurgie und Neurochirurgie, veranlassten im Juli 2017 ein MRI der BWS und LWS (Bericht vom 10. Juli 2017, Urk. 10/108/13-14). Dieses zeigte gemäss den Dres. E.___ und F.___ (vgl. Bericht vom 28. Juli 2017, Urk. 10/108/15-16) im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 21. Januar 2016 unverändert eine Diskushernie im Segment Th6/7 mit Kontakt zum Myelon ohne Anzeichen einer Myelopathie. Unverändert war eine konsolidierte BWK 12 Fraktur sichtbar. In den lumbalen Segmenten zeigte sich im Segment L5/S1 eine Diskushernie mit linkslateraler Diskusprotrusion mit Kontakt zur S1 Wurzel links. Zudem war eine Spondylarthrose der Segmente L3 bis S1 beidseits mit Reizerguss sichtbar. Gemäss Dr. E.___ und Dr. F.___ könnte die ischialgiforme Schmerzsymptomatik gluteal links und im dorsalseitigen Oberschenkel linksseitig möglicherweise durch die Diskushernie L5/S1 bedingt sein. Dies erkläre jedoch nicht die Dysästhesien in beiden Fusssohlen und die Kraftlosigkeit in beiden Beinen nach einer Gehstrecke von 30 Minuten. Eine im letzten Jahr stattgefundene Beurteilung durch Dr. A.___ habe einen möglichen Zusammenhang der Dysästhesien durch die Diskushernie Th6/7 trotz fehlendem Myelopathiehinweis erbracht. In einem nächsten Schritt erhalte der Beschwerdeführer ein Aufgebot zu einer diagnostisch therapeutischen Sakralblockinfiltration zur Differenzierung des Gesäss- und Beinschmerzes linksseitig.
3.3.5 Am 14. August 2017 berichtete Dr. A.___ an Dr. Z.___ (Urk. 10/108/11-12), seit der letzten Untersuchung vom Oktober 2016 sei der weitere Verlauf weitgehend unverändert geblieben, mit ständigen und bei jeder körperlichen Belastung zunehmenden Schmerzen im Bereich der mittleren und unteren BWS sowie im Bereich der lumbalen Wirbelsäule. Ab Mitte Juli hätten sich diese Schmerzen deutlich verschlechtert, mit seither ständigen Schmerzausstrahlungen in beide Beine. Anfänglich sei der Beschwerdeführer wegen dieser Verschlechterung wie ein Pinguin gegangen. Die aufgenommene Physiotherapie habe bis heute eine ordentliche Besserung gebracht. Neurologische Folgen hätten sich nicht ergeben. Insbesondere bestünden keine Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel. Dem Röntgenbericht der MRI-Untersuchung von BWS und LWS vom 28. Juli 2017 entnehme er, dass die Diskushernie Th6/7 unverändert geblieben sei und eine weitere Diskushernie auf Höhe Th7/8 ergebe eine geringe Deformation des Myelons. Hinweise für eine Kompressionsmyelopathie hätten sich in beiden Röntgenuntersuchungen nicht gefunden. Angesichts dieser Sachlage und auch angesichts der eingetretenen Besserung unter Physiotherapie empfehle er konservativ weiterzufahren.
3.3.6 Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer mit ärztlichen Zeugnissen vom 20. April (Urk. 10/124/2) und vom 19. Juni 2018 (Urk. 10/124/4) vom 1. Mai 2018 bis 31. August 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.
4.1 Dem Bericht von Dr. A.___ vom 24. Oktober 2016 (vgl. E. 3.3.2) ist zu entnehmen, dass im Januar 2016 (vgl. Urk. 10/81/1) eine Diskushernie Th6/7 diagnostiziert wurde. Gemäss Dr. A.___ ist ein Zusammenhang der Diskushernie mit den vom Beschwerdeführer geklagten schmerzhaften Gefühlsstörungen an beiden Füssen mit Beinschmerzen beidseits möglich. Die Diskushernie Th6/7 war bei Erlass der Verfügung vom 13. September 2013 zwar nicht bekannt, über die von Dr. A.___ möglicherweise der Diskushernie Th6/7 zugeschriebenen Bein-Beschwerden klagte der Beschwerdeführer bereits vor Erlass der Verfügung vom 13. September 2013 (vgl. beispielsweise Urk. 10/15/5); was sich denn auch aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 19. Oktober 2016 ergibt (Urk. 10/108/3). Die neu diagnostizierte Diskushernie Th6/7 begründet daher keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
Dem Bericht der Dres. E.___ und F.___ von der Klinik G.___ vom 28. Juli 2017 ist als neuer Befund eine Diskushernie L5/S1 mit linkslateraler Diskusprotrusion mit Kontakt zur S1 Wurzel zu entnehmen (E. 3.3.4). Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 14. August 2017 zudem eine Diskushernie Th7/8 (E. 3.3.5). Für diese Befunde gilt grundsätzlich das betreffend Diskushernie Th6/7 Ausgeführte (vgl. vorstehend), liegen doch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Befunde mit einer relevanten, länger andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verbunden wären. Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 14. August 2017 ergibt sich denn auch, dass die ab Juli 2017 zunehmenden Schmerzen sich unter Physiotherapie ordentlich besserten. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Dres. E.___ und F.___ eine Kraftlosigkeit nach 30 Minuten Gehen schilderte, er im Rahmen der RAD-Untersuchung im November 2012 aber gar angegeben hatte, nicht länger als 15 Minuten ohne Pause gehen zu können (Urk. 10/43/1).
Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Berichten von Dr. A.___ vom 24. Oktober 2016 und vom 14. August 2017 sowie von Dr. E.___ und Dr. F.___ vom 28. Juli 2017 keine Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
4.2 Dasselbe gilt auch für den Bericht der Dres. C.___ und D.___ vom 29. Mai 2017 (E. 3.3.3), sind dem Bericht doch keine Befunde zu entnehmen, die auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen liessen.
4.3 Die ärztlichen Zeugnisse von Dr. Z.___ vom 20. April und vom 19. Juni 2018, mit welchen sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.3.6), enthalten weder eine Begründung noch legte Dr. Z.___ dar, für welche Tätigkeiten die 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen für die angestammte Tätigkeit als Gipser zu 100 % arbeitsunfähig ist, sind die beiden Zeugnisse daher von vornherein nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Es kommt zudem hinzu, dass Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer auch bereits vor Erlass der Verfügung vom 19. September 2013 eine erheblich weitergehende Einschränkung in der behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert hatte (vgl. Bericht vom 17. Mai 2013, Urk. 10/60), als aus rechtlicher Sicht bestätigt werden konnte (vgl. Urk. 10/76 E. 4.3).
4.4. Nach dem Gesagten und in Anbetracht dessen, dass sich auch aus den übrigen vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten ärztlichen Berichten (Berichte von Dr. A.___ vom 24. Oktober 2016, Urk. 10/108/2, des Instituts H.___ vom 6. September 2016, Urk. 10/108/6 und vom 21. Oktober 2016, Urk. 10/108/5, des Spitals I.___ vom 20. Februar 2017, Urk. 10/108/10, der Klinik G.___ vom 10. Juli 2017, Urk. 10/108/13-14, und des Radiologischen Instituts J.___ vom 28. Juli 2017, Urk. 10/108/17) keine relevanten Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben und dass der Beschwerdeführer auch beschwerdeweise gar nicht geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (vgl. Urk. 1 und Urk. 6), erweist es sich als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint hat und auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
5. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als unbegründet und ist abzuweisen
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler