Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00719


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Kuoni

Urteil vom 23. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die 1976 geborene X.___ war von 1994 bis Ende August 2016 als Molkereiverkäuferin bei der Y.___ tätig (Urk. 6/15/2). Die Versicherte ist seit 2001 geschieden (Urk. 6/8) und Mutter von zwei 1995 und 1997 geborenen Kindern (Urk. 6/15/3). Am 6. April 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Schmerzen am linken Sprunggelenk nach einem Unfall zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Swica, insbesondere das in deren Auftrag erstattete Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juni 2016 (Urk. 6/37/3-23) sowie das Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Chirurgie/Unfallchirurgie, vom 27. April 2016 (Urk. 6/37/24-37), bei. Mit Vorbescheid vom 17. Juli 2017 (Urk. 6/42) kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, das Leistungsbegehren abzuweisen, wogegen die Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2017 (Urk. 6/43) Einwand erhob. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Versicherte folgende Berichte ein: Bericht vom 21. November 2017, B.___, Institut für Anästhesiologie (Urk. 7/50), Bericht vom 18. Dezember 2017, B.___, Institut für Anästhesiologie (Urk. 7/52/2+4-5), Bericht vom 26. Januar 2018, B.___, Institut für Anästhesiologie (Urk. 7/53/1+2), Bericht vom 13. März 2018 B.___, Institut für Anästhesiologie (Urk. 7/60/3+4), Bericht vom 21. März 2018, Gemeinschaftspraxis C.___ (Urk. 7/60/2) sowie Bericht vom 22. März 2018, Gemeinschaftspraxis C.___ (Urk. 7/60/1).

    Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 4. September 2018 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen und es sei eventualiter eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 (Urk. 8) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht der Gemeinschaftspraxis C.___ vom 15. Oktober 2018 (Urk. 9) auf.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.6    Wie in BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht verschiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).

    In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).

    Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und derselben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und daneben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vornehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prüfung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3).


2.    

2.1    Die IVStelle erwog in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Molkereiprodukte-Verkäuferin seit dem Unfall vom 6. Juni 2015 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten, welches der Krankentaggeldversicherer Swica veranlasst habe, bestehe zwar eine Einschränkung von 20 %. Diese Einschränkung sei indes auf eine Dekonditionierung zurückzuführen, welche sich nicht langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und deswegen nicht berücksichtigt werden könne. In den im Einwandverfahren aufgelegten Arztberichten werde keine neue Diagnose genannt, welche eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Wenn das mit einer leidensangepassten Tätigkeit erzielbare Einkommen von Fr. 54'494.-- mit
dem ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren Einkommen von Fr. 62'686.-- verglichen werde, resultiere ein leistungsausschliessender Invali-ditätsgrad von 13 % (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin bestreitet demgegenüber, dass das Gutachten zuhanden der Swica beweiskräftig sei. Das Gutachten sei bereits im Jahre 2016 erstellt worden und es sei keine Indikatorenprüfung gemacht worden (Urk. 1 S. 9). Zum Zeitpunkt der Begutachtung habe noch keine psychiatrische Behandlung stattgefunden. In der Zwischenzeit befände sie sich in psychologischer Behandlung. Auch habe sich der somatische Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Am 21. November 2017 sei im B.___ eine Schmerztherapie durchgeführt worden. Der behandelnde Arzt habe einen Verdacht auf eine auf die linke Körperhälfte ausgeweitete gemischt nozizeptiv-neuropathische Schmerzproblematik begleitet von einer inkompletten Hypästhesie der linken Körperhälfte geäussert. Die ständigen Schmerzen müssten im Schmerzambulatorium des B.___ behandelt werden. Auch der Hausarzt Dr. D.___ halte in seinem Bericht fest, dass sie an einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren leide. Die starke Schmerzsymptomatik schränke sie für jegliche Tätigkeiten ein. Eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden sei von der Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen worden. Damit habe der Versicherungsträger den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Der Umstand, dass die Krankenkasse, nachdem sie mehrere Gesuche um Kostengutsprache für einen Rehabilitationsaufenthalt abgelehnt habe, nun doch einen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik bewilligt habe, spreche für eine Verschärfung der gesundheitlichen Situation. Entsprechend sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. Z.___ führte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 12. Juni 2016 zuhanden des Krankentaggeldversicherers folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 6/37/18):

- Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.2), DD Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0)

    Im objektiven psychopathologischen Befund in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien bestand hinsichtlich des Affektes kein manifestes depressives Zustandsbild, jedoch ein Schmerzsyndrom, das gemäss den Unterlagen nicht mit den organischen Befunden vollends zu erklären sei (Urk. 6/37/19). Die Schilderung der Beschwerden sei unpräzise und diffus. Grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin in der Untersuchung sehr unkooperativ gewesen (Urk. 6/37/12 + 19). Es sei davon auszugehen, dass es zu einer Symptomausweitung und manifesten funktionellen Überlagerungen gekommen sei. Die Symptomatik sei komplex und bereits chronifiziert. Aus psychiatrischer Sicht seien bis jetzt weder Diagnosen formuliert noch Behandlungen initiiert worden (Urk. 6/37/19). Erschwerend zeige sich, dass sich das familiäre System mit der Situation weitgehend arrangiert zu haben scheine. So würden die Hausarbeiten durch den Sohn oder dessen Freundin übernommen, was einen negativen Einfluss auf die Umstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe und die bereits vorhandene Dekonditionierung negativ beeinflusse (Urk. 6/37/20).

    Die Gutachterin wies in der Folge auch auf Inkonsistenzen hin. So habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie nur unter Medikation schlafen könne (Ibuprofen) und ausschliesslich Medikamente auch bei den Beschwerden Abhilfe schaffen würden. Die anlässlich der Begutachtung abgenommenen Medikamentenspiegel lägen jedoch weit unter dem empfohlenen therapeutischen Bereich, sodass davon auszugehen sei, dass diese auch nicht – zumindest nicht regelmässig – eingenommen würden. Des Weitern bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten. Im Rahmen der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin sehr hilflos, nicht-wissend und schmerzgeplagt gezeigt. Inkonsistenzen ergäben sich auch dahingehend, dass die Charakterisierung der Schmerzen vage geblieben sei, die demonstrativ vorgetragenen Klagen teilweise etwas unglaubwürdig gewirkt hätten und schwere Einschränkungen im Alltag behauptet worden seien, wobei grundsätzlich jedoch das psychosoziale Umfeld weitgehend intakt sei. Es müsse differentialdiagnostisch auch von der Entwicklung körperlicher Symptome gesprochen werden, die ursprünglich verursacht durch eine gesicherte körperliche Störung, Krankheit oder Behinderung wegen des psychischen Zustandes der Betroffenen aggraviert würden oder länger anhielten. Es entwickle sich ein aufmerksamkeitssuchendes Verhalten mit zusätzlichen und gewöhnlich unspezifischen Beschwerden (Urk. 6/37/20).

    Aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei die Beschwerdeführerin derzeit höchstens zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Anhand der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin lasse sich die 20%ige Einschränkung mit dem jetzigen Alltag und der Dekonditionierung begründen. Falls die Beschwerdeführerin wieder arbeiten würde, wäre aus medizinischer Sicht in zwei Monaten mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 6/37/21).

3.2    Im orthopädisch-chirurgischen Gutachten von Dr. A.___ vom 27. April 2016 wurde folgende Diagnose angeführt (Urk. 6/37/31):

- Distorsion OSG lateral und medial links, 6 mm grosse subchondrale Zyste an der medialen Talusrolle (kernspintomographisch nachgewiesen am 23. September 2015)

    Die subjektiv geklagten Beschwerden seien mit dem objektiven Befund nur schwer in Einklang zu bringen. Weder bildmorphologisch noch klinisch sei das geklagte Beschwerdebild erklärbar (Urk. 6/37/31). Insgesamt erscheine die Prognose im Hinblick auf die tatsächlich erhobenen bildmorphologischen Befunde am linken Fuss / Sprunggelenk bei seitengleicher Muskelbemantelung, die gegen die angegebene permanente Stockbenutzung mit Entlastung der linken unteren Extremität spreche, günstig. Auffällig seien insgesamt eine Symptomverdeutlichung und Dekonditionierung. Hinweise auf ein chronisches regionales Schmerzsyndrom fänden sich aktuell nicht (Urk. 6/37/32).

    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin sei auszuführen, dass, solange eine Stockentlastung durchgeführt werde, nur eine sitzende Tätigkeit möglich sei. Da die Tätigkeit als Verkäuferin unter Stockentlastung nicht wettbewerbsfähig ausführbar sei, sei nur eine Tätigkeit an der Kasse möglich (Urk. 6/37/32). Vorausgesetzt, die Beschwerdeführerin behalte die Stockentlastung bei, seien ihr leichte körperliche Arbeiten mit überwiegender Tätigkeit im Sitzen, z.B. Computerarbeiten, vollschichtig zumutbar. Unter Stockentlastung sei naturgemäss eine schwere körperliche Tätigkeit mit Bewegen und Tragen von Lasten, Knien und Hocken sowie Überkopfarbeit nicht ausführbar. Weiter könnten, Stockentlastung vorausgesetzt, Tätigkeiten mit einem hohen Anteil von Laufen in relevantem zeitlichen Umfang nicht geleistet werden (Urk. 6/37/33).

3.3    Im Austrittsbericht der E.___ vom 17. April 2017, wo die Beschwerdeführerin vom 6. März bis 1. April 2017 hospitalisiert war, führte man folgende Diagnosen auf (Urk. 6/36/2):

- Chronische Schmerzerkrankung mit psychischen und somatischen Anteilen

- St.n. Distorsionstrauma oberes Sprunggelenk links am 6. Juni 2015 mit persistierenden Schmerzen

- HWS-Distorsion und Schulterkontusion links nach Sturz am 28. Januar 2016

- myofasziale Schmerzen

- chronische Spannungskopfschmerzen

Es wurde beschrieben, wie die Beschwerdeführerin an einem spezifischen vier- wöchigen, ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit chronischen Schmerzen teilgenommen habe (Urk. 6/36/2). Bei der klinischen Untersuchung habe eine ausgeprägte Druckdolenz des linkslateralen oberen Sprunggelenkes begleitet von einer Sensibilitätsminderung dieses Bereiches imponiert. Schwellungen seien nicht eruierbar gewesen. Während des Programmes sei es zu einer verbesserten Belastbarkeit, Beweglichkeit und Kraftsteigerung gekommen. Trotz aller Bemühungen habe die Schmerzsymptomatik nur wenig beeinflusst werden können, die Belastbarkeit habe jedoch gesteigert werden können (Urk. 6/36/3).

3.4    Im Schmerzambulatorium des Instituts für Anästhesiologie des B.___ wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer chronischen Schmerzen mehrfach behandelt. Den Berichten ist im Wesentlichen zu entnehmen, welche Therapien und Medikamente als wirksam eingestuft wurden und welche nicht (vgl. Urk. 6/50/1, Urk. 6/52/2, Urk. 6/53/1, Urk. 6/60/3).

3.5    Dr. med. D.___, Allgemeine innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 21. März 2018 (Urk. 6/60/2) aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2017 in psychotherapeutischer Behandlung. Im Zentrum stehe das Schmerzerleben und die Kündigung ihres ehemaligen Arbeitgebers. Seit längerem sei nun eine tiefgreifende depressive Stimmung zentral. Die Einzelsitzungen fänden in unterschiedlichen Abständen statt, wobei geplant sei, diese wöchentlich durchzuführen. Die Diagnose laute:

- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion F43.22

- DD rezidivierende depressive Störung F33

3.6    Dr. D.___ nannte in seinem Bericht vom 22. März 2018 schliesslich folgende Diagnosen (Urk. 7/60/1):

- Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, ICD F 45.2

- Distorsion OSG lateral und medial links (6.6.2016)

- 6 mm grosse subchondrale Zyste an der medialen Talusrolle (MRI vom 23.9.2015)

- persistierende Schmerzen mit Schmerzausdehnung

- Sturz mit HWS Distorsion und Schulterkontusion links (28.1.2016)


4.    

4.1    Das psychiatrische und das orthopädische Gutachten, welche von der Swica in Auftrag gegeben worden sind, vermögen die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Den Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.

4.2    Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht die Diagnosen, sondern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen entscheidend sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweis). Es ist sodann Aufgabe des Gutachters oder der Gutachter, die bei der Bildgebung erhobenen Befunde anhand der Klinik zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.3    In somatischer Hinsicht ist auf das orthopädische Gutachtenvon Dr. A.___ vom 27. April 2016 (Urk. 6/37/24-37) abzustellen. Es ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unfalles am 6. Juni 2015 eine Distorsion des linken Sprunggelenkes erlitt (Urk. 6/37/25). Aufgrund dieses Umstandes ist ihr bei Stockentlastung nur noch eine sitzende Tätigkeit vollschichtig zuzumuten (Urk. 6/37/32). Im Übrigen sind die angerufenen Schmerzen objektiv nicht erklärbar. Denn die subjektiv geklagten Beschwerden sind mit dem objektiven Befund nur schwer in Einklang zu bringen. Weder bildmorphologisch noch klinisch ist das geklagte Beschwerdebild erklärbar (Urk. 6/37/31). Im Hinblick auf später aufgetretene Beschwerden ist festzuhalten, dass auch im Bericht vom 21. November 2017 (Urk. 6/50/2) kein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) bestätigt worden ist und dass der anfänglich geäusserte Verdacht auf eine auf die linke Körperhälfte ausgeweitete gemischt nozizeptiv-neuropathische Schmerzproblematik begleitet von einer inkompletten Hypästhesie der linken Körperhälfte (Urk. 6/50/2) in den weiteren Berichten nicht bestätigt wurde (Urk. 6/52/2-4 sowie Urk. 6/53/1-2 und Urk. 6/60/3-4).

4.4

4.4.1    In psychiatrischer Hinsicht ist zunächst auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 12. Juni 2016 zu verweisen (Urk. 16/37/3-23). Gutachterlich ausgewiesen ist eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (Urk. 6/37/18), weshalb ein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 durchzuführen ist. Da das Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren erlaubt, kann es vorliegend als Grundlage für die Rentenprüfung dienen. Die Beurteilung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin hat anhand eines Katalogs von Indikatoren zu erfolgen (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

    Unter dem Aspekt «funktioneller Schweregrad» ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Symptome nicht besonders ausgeprägt erscheinen, insbesondere sind Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis nicht relevant beeinträchtigt (Urk. 6/37/13). Aus orthopädischer Sicht konnten keine relevanten somatischen Befunde am Bewegungsapparat objektiviert werden (Urk. 6/37/31). Im Vordergrund steht eine Dekonditionierung (Urk. 6/37/17).

    Es liegt keine Komorbidität mit weiteren psychischen Störungen vor, da die begutachtende Fachärztin einzig die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren stellte (siehe E. 3.1).

    Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche Ressourcen vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Sohn und dessen Freundin (Urk. 6/37/18). Sie kochen und spielen zusammen. Dazu kommt, dass sie einen geordneten Tagesablauf hat. Zu ihrer Tagesgestaltung gehören auch kleinere Einkäufe und das Zeitungslesen. Sie hat immer noch soziale Kontakte, jedoch reduziert (Urk. 6/37/17). Sie verfügt insgesamt nach wie vor über ein intaktes soziales Umfeld.

    Dem Umstand, dass der Medikamentenspiegel weit unter dem empfohlenen therapeutischen Bereich lag (Urk. 6/37/20), ist unter dem Aspekt der «Konsistenz» Bedeutung zuzumessen. Da die Beschwerdeführerin die erforderliche medikamentöse Therapie nicht in ausreichendem Ausmass in Anspruch nimmt, ist von keinem sehr ausgeprägten Leidensdruck auszugehen.

    Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und einer Gesamtwürdigung, dass die Beschwerdeführerin bei Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, eine den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit zu verrichten. Dafür sprechen neben den objektiven Befunden insbesondere das intakte soziale Umfeld, der nicht ausgeprägte Leidensdruck sowie die geregelte Tagesstruktur. Abweichend von der Beurteilung der begutachtenden Psychiaterin ist nicht von einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, da dieser Umstand der Dekonditionierung der Beschwerdeführerin geschuldet ist, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.6).

4.4.2    Dieser Beurteilung steht der Bericht von Dr. D.___ vom 21. März 2018 nicht entgegen (Urk. 6/60/2). Denn die von ihm angeführte Diagnose (Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion, rezidivierende depressive Störung) wurde fachfremd gestellt. Ausserdem wird kein entsprechender Befund beschrieben. Dasselbe gilt für den Bericht der Gemeinschaftspraxis C.___ vom 15. Oktober 2018 (Urk. 9).

4.4.3    Das Argument der Beschwerdeführerin, die neue Entwicklung bezüglich der Schmerzstörung sei von der IV-Stelle nicht berücksichtigt worden, geht fehl, zumal nach wie vor keine fachärztliche Behandlung stattfindet.

4.5    Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit eine vollzeitliche Tätigkeit zuzumuten ist.


5.    

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    In der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2018 ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von Fr. 62'686.-- aus (Urk. 2), was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde und aufgrund der Akten ausgewiesen ist (Urk. 6/16 und Urk. 6/25).

5.3    Da die Beschwerdeführerin ihre bisherige Arbeitstätigkeit nicht mehr verrichten kann, sind zur Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen. Der Beschwerdeführerin, welche über keine Berufsausbildung verfügt, sind gemäss Belastungsprofil nur noch leichte körperliche Arbeiten mit überwiegender Tätigkeit im Sitzen (vgl. E. 3.2) zumutbar. Abzustellen ist daher auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Arbeitskräfte (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1) an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 1 von Fr. 4‘300.--. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (Indexstand 2673 [2014] auf 2709 [2016]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, T 39, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 54517.-- (Fr. 4‘300.-- x 12 : 40 x 41,7: 2673 x 2709). Ein leidensbedingter Abzug wurde von der Beschwerdegegnerin richtigerweise nicht gewährt.

5.4    Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 8169.-- (Valideneinkommen von Fr. 62'686.-- abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 54517.--), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 13 % entspricht. Selbst wenn – wofür kein Anlass besteht – eine 20%ige Leistungseinschränkung bestünde (wie von der begutachtenden Psychiaterin unter Berücksichtigung der Dekonditionierung attestiert [E. 3.1]) und sich das Invalideneinkommen auf Fr. 43614.-- reduzieren würde (Fr. 54517.-- x 80 %), ergäbe sich noch immer ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 31 %.


6.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.—festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelKuoni