Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00720


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 23. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die im Jahr 1966 geborene X.___ besuchte nach ihrer Einreise in die Schweiz im Juni 1981 von 1982 bis 1984 die Gastgewerbeschule. Danach war sie als Hausfrau tätig und ist mittlerweile Mutter von drei Kindern (1985, 1990, 2000). In der Zeit von Oktober 1992 bis Oktober 1998 war die Versicherte als Kassiererin bei Y.___ erwerbstätig. Infolge multipler Beschwerden meldete sie sich am 5. Januar 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1, Urk. 7/3). In der Folge leitete diese eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt in die Wege (Haushaltsabklärung vom 29. November 2000, Urk. 7/14) und klärte den medizinischen Sachverhalt umfassend ab (MEDAS-Gutachten vom 6. Dezember 2001, Urk. 7/32). Mit Verfügung vom 22. März 2002 sprach sie der Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1999 – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 81 % - eine ganze Rente zu (Urk. 7/34, Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 wurde der Versicherten zudem eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen (Urk. 7/62).

1.2    Mit Mitteilung vom 17. April 2003 wurde der bestehende Rentenanspruch revisionsweise bestätigt (Urk. 7/57), ebenso mit Mitteilung vom 20. Juli 2005 (Urk. 7/74). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 31. August 2005 (Urk. 7/75) wurde weiter mit Mitteilung vom 3. Oktober 2005 der unveränderte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestätigt (Urk. 7/77). Im August 2008 wurde eine erneute Überprüfung der Leistungsansprüche in die Wege geleitet (Urk. 7/80). In diesem Zusammenhang wurden in beiden Anspruchsbereichen neue Abklärungsberichte erstellt (Bericht Hilflosenentschädigung, Urk. 7/85; Haushaltsabklärungsbericht, Urk. 7/86). Mit Mitteilung vom 22. April 2009 wurde der bestehende Rentenanspruch bestätigt, mit Mitteilung vom 23. April 2009 jener betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 7/89).

1.3    Am 13. Februar 2012 nahm die Versicherte erneut im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung zu den bestehenden Leistungsansprüchen Stellung (Urk. 7/95). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär abklären (Z.___-Gutachten vom 19. März 2013, Urk. 7/109). Mit Mitteilung vom 26. Juli 2013 erteilte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 7/115), welches am 8. Januar 2014 abgebrochen wurde (Urk. 7/123). Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/127). Am 6. Februar 2014 zog sich die Versicherte bei einem Sturz auf das rechte Handgelenk eine Radiusfraktur zu, wobei ein operatives Vorgehen nötig wurde (Urk. 7/128). In Laufe der weiteren Abklärungen wurde erneut eine polydisziplinäre Abklärung in die Wege geleitet (A.___-Gutachten vom 9. November 2015, Urk. 7/165). Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2016 (ersetzt den Vorbescheid vom 13. Januar 2014) wurde die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 22. April 2009 in Aussicht gestellt (Urk. 7/172), eine Folgebegutachtung erfolgte Anfang 2017 (A.___-Gutachten vom 4. August 2017, Urk. 7/191). Mit Vorbescheid vom 31. August 2017 (ersetzt den Vorbescheid vom 23. Mai 2016) wurde der Versicherten die Reduktion des Rentenanspruchs auf eine halbe Rente in Aussicht gestellt (Urk. 7/196). Der unveränderte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wurde mit Mitteilung vom 11. September 2017 bestätigt (Urk. 7/198, Urk. 7/197). Am Vorbescheid vom 31. August 2018 hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juli 2018 fest und reduzierte den Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. September 2018 auf eine halbe Rente (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 4. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Schreiben vom 13. November 2018 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 9 f.); die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.4    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität (vgl. Art. 28a IVG) zur Anwendung gelangt (BGE 144 I 21 E. 2.2). Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsbemessung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit grundsätzlich nicht (vgl. BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 104 V 148; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 27 f. zu Art. 30–31).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass im Rahmen der Anspruchsprüfung im Jahre 2009 eine Abklärung des medizinischen Sachverhalts zu Unrecht nicht erfolgt sei, was zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Mitteilung vom 22. April 2009 führe. Gestützt auf die Verlaufsbegutachtung vom 4. August 2017 sei dabei in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was ab 1. September 2018 zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die Gutachter, obschon sie eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt hätten, in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen würden (Urk. 1 S. 16). Das Gutachten überzeuge insgesamt nicht und bagatellisiere die Beschwerden der Beschwerdeführerin; sodann spreche auch der unveränderte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung klar dafür, dass die Beschwerdeführerin auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei (S. 18). Insgesamt sei seit der erstmaligen Rentenzusprache von einer erheblichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes auszugehen (S. 19). Weiter sei zu prüfen, ob die Wiedereingliederung vorliegend verhältnismässig sei (S. 20), zumindest sei ein maximaler leidensbedingter Abzug vorzunehmen (S. 21).

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 22. März 2002, welche sich auf die Haushaltsabklärung vom 29. November 2000 sowie das MEDAS-Gutachten vom 6. Dezember 2001 stützt (Urk. 7/14, Urk. 7/32). Im Bereich Haushalt ermittelte die zuständige Abklärungsperson eine Einschränkung von 52 % (Urk. 7/14 S. 7). Die für das polydisziplinäre (neurologisch, rheumatologisch, psychiatrisch) MEDAS-Gutachten verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/32 S. 16):

- Mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom

- Paniforme Angstattacken

- Posttraumatische Belastungsstörung mit intrusiven Erinnerungen

- Chronifiziertes Kopfweh vom Spannungstyp

- Haltungsstörung und Haltungsinsuffizienz mit deutlich vermehrter Brustkyphose

- Zervikalsyndrom mit leichter Fehlposition der Halswirbelsäule

- Chronisches lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom

- Status nach Kontusion des rechten Beckens und des rechten lateralen Fussrandes

    Körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten wären der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht voll zumutbar, aus psychiatrischer Sicht bestehe demgegenüber eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 17). Bei einer Gewichtung des Bereichs Haushalt mit 40 % führe dies zu einer Teilinvalidität von 21 %, was zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 81 % führe (Urk. 7/19).

    Demgegenüber fällt die Mitteilung vom 22. April 2009 als Referenzzeitpunkt ausser Betracht, da zum einen der medizinische Sachverhalt unbestrittenermassen nur ungenügend abgeklärt wurde und zum andern kein Einkommensvergleich durchgeführt wurde, was sich am unveränderten Invaliditätsgrad von 81 % trotz veränderter Qualifikation (100 % im erwerblichen Bereich) zeigt.


3.

3.1    Die für das A.___-Gutachten vom 9. November 2015 verantwortlichen Fachärzte (Fachrichtung Rheumatologie, Psychiatrie, Innere Medizin und Neurologie) stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/165 S. 17):

- Zustand nach intraartikulärer Radiusfraktur rechts 02/2014 mit Plattenosteosynthese und passagerem reflexdystrophem Syndrom (CRPS, Morbus Sudeck)

- Partielle Ankylosierung der Schultergelenke beidseits (partielle frozen shoulder)

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen:

- Leicht ausgeprägte Panikstörung (ICD-10 F40.0)

- Rezidivierende depressive Störung, leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) mit/bei histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73)

- Chronisch-tägliche Kopfschmerzen vom überwiegenden Spannungstyp

- Hyperkyphose der Brustwirbelsäule, zerviko-thorakale Fehlhaltung

- Linkskonvexe Skoliosierung der Wirbelsäule bei Beckentiefstand links durch Beinlängenverkürzung links

- Refluxkrankheit

- Psoriasis

    Aus psychiatrischer Sicht sei spätestens ab dem Z.___ Gutachten vom 19. März 2013 von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation auszugehen. Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung würden derzeit nicht vorliegen, die depressive Symptomatik sei leicht ausgeprägt, ebenso die Angsterkrankung (S. 21). Verschlechtert habe sich der Gesundheitszustand durch die am 6. Februar 2014 erlittene Radiusfraktur rechts (S. 22). In einer optimal angepassten Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 20).

3.2    Die für das A.___-Gutachten vom 4. August 2017 (Folgegutachten) verantwortlichen Fachärzte stellten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 7/191 S. 7):

- CRPS (komplexes regionales Schmerzsyndrom, ehemals Morbus Sudeck) radio-carpal rechts nach Osteosynthese einer Radiusfraktur 02/2014; Reaktivierungszustand, differentialdiagnostisch Arthritis unklarer Zuordnung möglich

- Funktionell relevante frozen shoulder beidseits, rechtsbetont

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen:

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei histrionischer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73)

- Leicht ausgeprägte Panikstörung (ICD-10 F41.0)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4)

- Chronische tägliche Kopfschmerzen, überwiegend vom Spannungstyp

- Linkskonvexe Lumbalskoliose bei Beckentiefstand links

- Hyperkyphose der Brustwirbelsäule

- Refluxkrankheit

- Thoraxschmerzen (anstrengungsabhängig, ohne Ausstrahlung, wahrscheinlich funktionell)

- Psoriasis

- Miktionsbeschwerden mit Dysurie und Stressinkontinenz

    Durch die offensichtliche Reaktivierung des M. Sudeck der rechten Hand sei es ab Frühsommer 2016 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Unter Beachtung eines sehr einschränkenden Belastungsprofils (ausschliessliche Linkshändigkeit, Belastungsunfähigkeit der Schultergelenke) könne auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 10 f.). Bezüglich des Verlaufs der psychischen Beschwerden sei anzumerken, dass die diagnostischen Algorithmen einer depressiven Episode nicht mehr hinlänglich erfüllt seien und insoweit sogar von einer Verbesserung gegenüber dem Vorgutachten 11/2015 auszugehen sei. Die Angsterkrankung der Versicherten mit Panikattacken in wechselnder Frequenz sei ebenfalls nur gering ausgeprägt, eine massgebliche Veränderung gegenüber dem Vorgutachten liege nicht vor (S. 18).


4.

4.1    Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte allein aufgrund der psychiatrischen Diagnosen. Die MEDAS-Fachärzte gingen dannzumal von einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom, von paniformen Angstattacken sowie von einer posttraumatischen Belastungsstörung mit intrusiven Erinnerungen aus. Gestützt auf die vorliegenden Gutachten des A.___ vom 9. November 2015 sowie 4. August 2017 wie auch der Einschätzung der Fachärzte des Z.___ (Gutachten vom 19. März 2013, vgl. Urk. 7/109 S. 32) kann aus rein psychischer Sicht von einer wesentlichen Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes spätestens ab Anfang 2013 ausgegangen werden. Dies stellt einen Revisionsgrund dar, der eine umfassende, voraussetzungslose Überprüfung des Rentenanspruchs ermöglicht.

    Darüber hinaus wäre ein solcher auch aufgrund der Änderung der Bemessungsmethode gegeben. So führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 22. April 2009 aus, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % im erwerblichen Bereich tätig wäre (Urk. 7/86 S. 2), was von der Abklärungsperson so anerkannt wurde (S. 4), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine wesentliche Veränderung der massgebenden Bemessungsfaktoren stattgefunden hat. Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die Mitteilung vom 22. April 2009 wiedererwägungsweise aufzuheben wäre.

4.2    Die für das A.___-Gutachten vom 4. August 2017 (Folgegutachten) verantwortlichen Fachärzte legen den medizinischen Sachverhalt in einer nachvollziehbaren Weise dar, insbesondere setzten sie sich vertieft mit den vorliegenden Vorgutachten auseinander; auch war den Gutachtern die Einschätzung des behandelnden Psychiaters bekannt (vgl. Urk. 7/165 S. 14). Daran vermögen auch die neu aufgelegten ärztlichen Berichte vom 4. September und 29. Oktober 2018 nichts zu ändern. So bildet im vorliegenden Verfahren ohnehin die Verfügung vom 12. Juli 2018 die Grenze der Überprüfungsbefugnis. Zudem wurde die CRPS-Erkrankung im Rahmen des Gutachtens vom 4. August 2017 angemessen gewürdigt und auch die Thoraxbeschwerden waren den Gutachtern bekannt.

    Insgesamt ist aufgrund der CRPS- und Schulterbeschwerden auch in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin war zuletzt bis Oktober 1998 als Kassiererin bei Y.___ erwerbstätig. Aufgrund der Geschäftsaufgabe der Y.___-Gruppe im Jahr 2000/2001 sowie des erfolgten Zeitablaufs drängt es sich auf, auch das Valideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu bestimmen, sodass ein rechnerischer Prozentvergleich erfolgen kann. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wieder im Detailhandel tätig geworden wäre, erscheint möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. Urk. 7/194). Zu prüfen bleibt die Verwertbarkeit der Restleistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen, theoretischen Arbeitsmarkt sowie die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs.

5.2    Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts bietet der bei der Invaliditätsbemessung massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt für versicherte Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten. Zu denken ist dabei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

    Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Tätigkeit im Umfang der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit zuzumuten. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell vollständig arbeitsunfähig erachtet (vgl. zuletzt Urk. 9), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf weitere Eingliederungsbemühungen verzichtet.

5.3    Hinsichtlich des Anforderungsprofils ist entsprechend den Ausführungen im Gutachten vom 4. August 2017 von einer ausschliesslichen Linkshändigkeit sowie einer Belastungsunfähigkeit der Schultergelenke auszugehen. Dies entspricht auch den Ausführungen im Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 28. Oktober 2016 (Erhebung vom 15. September 2016, Urk. 7/197).

    Das Bundesgericht nimmt bei faktischer Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt an, welche einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20 - 25 % vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen). Aufgrund der bestehenden Einhändigkeit sowie der Schulterbeschwerden ist dabei zumindest ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % zu gewähren, wobei mangels Rentenrelevanz offen bleiben kann, ob vorliegend gar ein Abzug in der Höhe von 25 % angezeigt wäre. So führt ein Leidensabzug in der Höhe von 20 % zu einem Invaliditätsgrad von 60 %, ein solcher von 25 % zu einem solchen von 62.5 %.

    Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2018 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



GräubSchetty