Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00725
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 24. April 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1981 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Januar 2007 bis 31. August 2009 als Vorarbeiter Isoleur bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/16/12). Am 27. Februar 2009 erlitt er bei einer Auseinandersetzung unter Arbeitskollegen (Urk. 7/10/64-76) eine Schädel- und Wirbelsäulenkontusion (HWS, BWS, LWS), eine Schulterluxation links, eine Kniedistorsion beidseits und multiple Hämatome (Bericht des Z.___ vom 26. März 2009, Urk. 7/10/82-83). Die Suva und hernach der Krankentaggeldversicherer, die Zürich Versicherungsgesellschaft AG (Zürich), erbrachten die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/7/2, Urk. 7/8/17 und Urk. 7/31/13-20).
1.2 Am 5. Januar 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, zog insbesondere die Akten der Suva und der Zürich bei und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Februar 2011 ab (Urk. 7/38). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. März 2011 (Urk. 7/40/3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. September 2012 ab (Prozess-Nr. IV.2011.00362, Urk. 7/42).
1.3 Der Versicherte war daraufhin vom 1. August 2011 bis 31. März 2015 bei der A.___ im Flachdachbau tätig (Urk. 7/43). Am 4. November 2014 meldete er der Suva einen am 15. Oktober 2014 erlittenen Berufsunfall, bei welchem er sich den rechten Arm verletzt habe (Urk. 7/87/4). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 sprach ihm die Suva ab 1. Dezember 2017 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu (Urk. 7/139/2-6). Das Einspracheverfahren ist nach wie vor bei der Suva pendent (Urk. 1 S. 5 f.).
1.4 Am 17. März 2015 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf eine beim Berufsunfall erlittene Armverletzung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/43). Die IV-Stelle tätigte medizinische Abklärungen, zog Akten der Suva bei und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Juli 2015 mit, dass sie vorsehe, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 7/57). Der Versicherte erhob dagegen am 11. September und 26. Oktober 2015 Einwand (Urk. 7/60 und Urk. 7/71).
1.5 Die IV-Stelle tätigte daraufhin erneut medizinische Abklärungen, holte weitere Akten der Suva ein, übernahm die Kosten für eine externe Leistungsabklärung in einer Berufsberatung (Urk. 7/80) und erteilte Kostengutsprache für die Berufswahlabklärung im B.___ (Urk. 7/104) sowie ein Arbeitstraining im C.___ (Urk. 7/128), welches per 30. November 2017 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wurde (Urk. 7/134). Anschliessend holte die IV-Stelle bei der D.___ ein bidisziplinäres orthopädisch-psychiatrisches Gutachten inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ein (Expertise vom 30. April 2018; Urk. 7/151). Der Versicherte liess sich dazu am 21. Juni 2018 vernehmen (Urk. 7/158). Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 wies die IV-Stelle daraufhin das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 6. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 6. Juli 2018 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Oktober 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Am 8. Oktober 2018 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 28. Januar 2019 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 6. Juli 2018 (Urk. 2) damit, dass auf das Gutachten abzustellen sei. Der Beschwerdeführer sei seit spätestens Mitte Januar 2015 sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder anderen entsprechenden Tätigkeit voll arbeitsfähig. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit habe lediglich vom 29. Oktober 2014 bis Mitte Januar 2015 bestanden. Es handle sich somit nicht um einen langandauernden Gesundheitsschaden, welcher zu einer Invalidität führe (S. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe am 21. Juni 2018 ausführlich Stellung zum Gutachten der D.___ genommen und ausgeführt, weshalb dieses nicht verwertbar sei. Die Beschwerdegegnerin sei darauf nicht wirklich eingegangen und habe in der angefochtenen Verfügung praktisch nichts dazu gesagt. Sie sei damit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Allein schon deswegen sei die Verfügung mangelhaft und aufzuheben (S. 6). Im Übrigen sei - aus näher dargelegten Gründen - auf das Gutachten nicht abzustellen und es sei ein neues Gutachten sowie ein handchirurgisches Ergänzungsgutachten zu veranlassen (S. 6-11).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte er (Urk. 11), er sei nach wie vor arbeits- und erwerbsunfähig und habe deshalb einen Rentenanspruch (S. 3).
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit.
Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei der IV-Stelle mündlich oder schriftlich Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Hernach entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den für den Beschluss relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV).
Die von den kantonalen IV-Stellen erlassenen Verfügungen sind sodann – in Abweichung von Art. 52 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) – ohne vorgängiges Einspracheverfahren direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
2.1.2 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Erlass von Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind – was auf Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung nach dem Gesagten nicht zutrifft – nicht angehört werden müssen.
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (Kieser, ATSGKommentar, 3. Aufl. 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180).
Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 mit Hinweisen).
2.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Im Vorbescheid vom 23. Juli 2015 (Urk. 7/57) ging die Beschwerdegegnerin von einer seit 29. Oktober 2014 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Flachdachbauarbeiter und einer seit 15. Februar 2015 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten mittelschweren Tätigkeit aus und errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 %. Mit Einwand vom 11. September und 26. Oktober 2015 (Urk. 7/60 und Urk. 7/71) machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass er Anspruch auf berufliche Massnahmen und insbesondere eine Umschulung habe. Daraufhin wurden verschiedene berufliche Massnahmen durchgeführt (externe Leistungsabklärung, Berufswahlabklärung, Arbeitstraining [Urk. 7/80, Urk. 7/104 und Urk. 7/128]), welche aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers per 30. November 2017 abgebrochen wurden (Urk. 7/134).
Gemäss dem anschliessend eingeholten bidisziplinären orthopädisch-psychiatrischen Gutachten inklusive EFL vom 30. April 2018 sei der Beschwerdeführer seit spätestens Mitte Januar 2015 sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/151 S. 14). Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer daraufhin Frist an, um sich zu den getätigten Abklärungen zu äussern (Urk. 7/152). Dieser hielt in seiner Stellungnahme unter anderem fest, gemäss dem eingeholten Gutachten leide er unter einer Arthralgie beider Schultern bei Status nach Schulterluxationen 2005 und 2014. Entgegen den Gutachtern habe diese Diagnose aber einen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit. Es liege auf der Hand, dass er wegen seiner Schulterverletzung bei der Arbeit auf dem Bau eingeschränkt sei. Die Erkenntnisse aus den aus gesundheitlichen Gründen gescheiterten beruflichen Massnahmen seien von den Gutachtern zudem ignoriert worden. Das Gutachten sei deshalb nicht verwertbar (Urk. 7/158/1 f. und S. 4). In der anschliessend am 6. Juli 2018 erlassenen angefochtenen Verfügung (Urk. 2) setzte sich die Beschwerdegegnerin mit dieser Kritik nicht auseinander, sondern ging gestützt auf das Gutachten ohne weiteres von einer seit spätestens Mitte Januar 2015 vorhandenen vollen Arbeitsfähigkeit aus. Es bestehe kein langandauernder Gesundheitsschaden, welcher zu einer Invalidität führe, und entsprechend weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 (Urk. 6) verwies die Beschwerdegegnerin auf die Verfahrensakten.
2.2.2 Zwar führt die Durchführung von weiteren Abklärungen im Einwandverfahren nicht zwingend dazu, dass ein neuer Vorbescheid zu erlassen ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1 in fine). Vorliegend wurde jedoch der entscheidrelevante Sachverhalt grösstenteils nach Erlass des Vorbescheides abgeklärt. So wurden umfangreiche Akten - insbesondere diejenigen der Suva sowie zahlreiche Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt - verschiedene berufliche Massnahmen durchgeführt und ein bidisziplinäres orthopädisch-psychiatrisches Gutachten inklusive EFL veranlasst. Eine solch umfassende Sachverhaltsvervollständigung ist derart wesentlich, dass dem Beschwerdeführer zur rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem neuen Vorbescheid hätte mitgeteilt werden müssen, wie die Beschwerdegegnerin anhand der ergänzenden Abklärungen zu entscheiden gedenkt. Dies umso mehr, nachdem sie im drei Jahre vor der angefochtenen Verfügung erlassenen Vorbescheid noch von einem Invaliditätsgrad von 23 % ausgegangen ist, die – eine gesundheitliche Beeinträchtigung bedingenden – beruflichen Massnahmen erst mit Verfügung vom 30. November 2017 abgebrochen wurden und letztlich aus gesundheitlichen Gründen scheiterten, hingegen gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung lediglich während rund 11 Wochen eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden haben soll, also die gesundheitliche Beeinträchtigung noch vor der Neuanmeldung vom 17. März 2015 wieder weggefallen sein soll.
2.2.3 Auf die vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik am Gutachten in Bezug auf die fehlenden somatischen Diagnosen sowie die nicht besprochenen gescheiterten beruflichen Massnahmen ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zudem mit keinem Wort ein. Diese Punkte hätten aber einer ausführlicheren Begründung bedurft, dies umso mehr, als der Regionale Ärztliche Dienst in seinen Stellungnahmen vom 15. Mai 2015 (Urk. 7/56/3 f.), 7. Januar 2016 (Urk. 7/161/3 f.) und 29. November 2017 (Urk. 7/161/7 f.) von einer seit dem 29. Oktober 2014 durchgehend bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen ist, nach Eingang des Gutachtens hingegen ohne weitere diesbezügliche Ausführungen rückwirkend eine seit Mitte Januar 2015 ununterbrochen bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit postuliert hat (Stellungnahmen vom 9. Mai und 5. Juli 2018, Urk. 7/161/8-11). Ein in der Beschwerdeantwort getätigter pauschaler Verweis auf die Verfahrensakten genügt zur Begründung der Verfügung offensichtlich nicht.
2.3 Die angefochtene Verfügung erging somit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, wie dieser beschwerdeweise zu Recht rügte. Die ins Einwandverfahren verschobenen umfangreichen Abklärungen verhindern zudem eine unkomplizierte und prozessökonomische Diskussion im Verwaltungsverfahren, wenn deren Würdigung und der vorgesehene Entscheid vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens nicht mehr angekündigt wird. Dies läuft dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens entgegen, mit dem auch eine verbesserte Akzeptanz des Entscheids beim Versicherten angestrebt wird, was die Beschwerdegegnerin mit ihrer Vorgehensweise zu verkennen scheint. Zudem kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).
Die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2018 (Urk. 2) ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in einem rechtsgenüglichen Verwaltungsverfahren und nach Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
3. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher