Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00728
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 28. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nadja D'Amico
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war in verschiedenen Teilzeitpensen als Reinigungsmitarbeiterin tätig (vgl. Urk. 10/10-12), als sie sich am 27. Februar 2013 unter Hinweis auf seit 2004 bestehende Magenschmerzen nach einer Magenbypassoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/2 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog die Akten der Krankentaggeldversicherungen bei (Urk. 10/18-19, Urk. 10/24) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. September 2013 (Urk. 10/28) in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob die Versicherte am 16. Oktober 2013 Einwände (Urk. 10/30). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der MEDAS Y.___ ein interdisziplinäres Gutachten ein, das am 25. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 10/49). Nachdem die Versicherte am 19. August 2014 geltend machte, dass noch weitere Untersuchungen ausstehend seien und sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe (vgl. Urk. 10/54), nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor und veranlasste bei der MEDAS Y.___ ein interdisziplinäres Verlaufsgutachten, welches am 25. Oktober 2017 erstattet wurde (Urk. 10/124).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/128; Urk. 10/143) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 10/147 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 7. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2018 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 8. Januar 2019 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1
S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen
im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr ausüben könne. Eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit zum stetigen Toilettengang, sei in einem Pensum von 70 % zumutbar. Gemäss Angaben der Arbeitgeber würde die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung ein Einkommen von rund Fr. 50'610.-- erzielen. Bei einem gestützt auf die Lohnangaben des Bundesamtes für Statistik (LSE) und unter Berücksichtigung des noch möglichen 70 %-Pensums sowie eines Abzuges von 10 % resultierendem Invalideneinkommen von rund Fr. 32'635.-- ergebe sich ein rentenanspruchsauschliessender Invaliditätsgrad von 36 %. Eine Parallelisierung sei nicht vorzunehmen (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich ihre gesundheitliche Situation nach einer Magenbypass-Operation im Jahr 2004 zunehmend verschlechtert habe, sodass sie nach weiteren zahlreichen Operationen und Therapieversuchen schliesslich ab dem 18. Januar 2013 dauerhaft arbeitsunfähig sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie als Raumpflegerin ein Pensum von insgesamt 108 % bei drei Arbeitgebern absolviert, welche Anstellungen sie aufgrund der Erkrankung schliesslich verloren habe (S. 3 Ziff. 1.1). Auf das MEDAS Y.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da dieses Widersprüche aufweise und die seit dem Gutachten im Jahr 2014 eingetretene Verschlechterung in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung unberücksichtigt geblieben sei. So sei in psychiatrischer Hinsicht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu kumulieren und andernfalls zu begründen. Auch lägen Widersprüche hinsichtlich der Gewichtslimite vor (S. 6 f. Ziff. 2). Sie könne bei den bestehenden Einschränkungen die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten
(S. 7 f. Ziff. 3). Weiter sei von dem geleisteten 108 %-Pensum (60 %, 24 % und 24 %) und von einem Valideneinkommen von rund Fr. 54'659.-- auszugehen, sowie ein leidensbedingter Abzug im Umfang von 20 % zu berücksichtigen, was einen Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente ergebe (S. 8 ff. Ziff. 4.1-3).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin aus, wie die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sei sie bei drei Arbeitgebern tätig gewesen. Damit habe sie im Jahr 2013 ein Einkommen von rund 45'839.-- erzielt. Da die Beschwerdeführerin jedoch mehrere gleichwertige Tätigkeiten ausgeübt habe, werde das aus dem «Über-100 %-Pensum» stammende Einkommen gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auf ein 100 %-Pensum gekürzt (Urteil des Bundesgerichts I 433/06 vom 23. Juli 2007 E. 4.1.2). Damit resultiere für das Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 42'444.-- bezogen auf ein 100 %-Pensum (S. 1 f. Ziff. 1). Für eine Parallelisierung bestünden keine Anhaltspunkte (S. 2 Ziff. 2). Gestützt auf die LSE 2012 resultiere im Jahr 2013 ein Einkommen von rund Fr. 36'261.-- in dem zumutbaren 70 %-Pensum. Am leidensbedingten Abzug von 10 % sei festzuhalten (S. 2 Ziff. 4).
2.4 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 8. April 2013 (Urk. 10/13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Status nach Magenbypass-Operation mit common channel von 1 m, 2004
- Status nach laparoskopischer Cholezystektomie, Januar 2006
- Status nach Mesolückenverschluss, Oktober 2007
- Status nach Fettschürzenplastik, März 2011
- Status nach laparoskopischer Sigmaresektion bei Sigmavolvulus, September 2011
- Status nach infiziertem Hämatom und VAC-Verband, September 2011
- Status nach TAPP bei Femoralhernie rechts, Oktober 2012
- Status nach Enteritis mit Chlostridium difficile, Februar 2013
- Mangel an Vitamin A, B6, B12, D3, Selen, Magnesium, Calcium, Protein sowie Eisen
- chronische Abdominalschmerzen mit häufigen Stuhlentleerungen (5-10 Mal)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ eine substituierte Hypothyreose (Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2001 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 25. März 2013 erfolgt (Ziff. 1.2). In der angestammten Tätigkeit habe unter anderem vom 27. Oktober bis 18. Dezember 2012, vom 18. bis 26. Januar 2013 und ab dem 16. Februar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin leide an rezidivierenden Abdominalschmerzen, rezidivierenden Stuhlentleerungen und daneben an abdominalen Schmerzen beim Heben von Lasten. Es sei eine häufige Nahrungsaufnahme notwendig bei kleiner Kapazität und raschem Sättigungsgefühl im Oberbauch. Die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten in der Pflege bei Patienten zu arbeiten, da sie die Arbeit wegen der Toilettengänge beziehungsweise der Schmerzattacken immer wieder unterbrechen müsse. Zudem sei das Heben oder Tragen von schweren Sachen mit Schmerzen verbunden. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Denkbar wäre eine leichte körperliche Tätigkeit mit der Möglichkeit, diese jederzeit zu unterbrechen. Eine rein sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite für Heben und Tragen von maximal 5 kg sowie dem uneingeschränkt möglichen Toilettengang und der Möglichkeit zu Zwischenmahlzeiten sei uneingeschränkt zumutbar (Ziff. 1.7 und Ziff. 3).
3.2 Dr. med. A.___, Co-Chefarzt, B.___, führte in seinem Bericht vom 28. Oktober 2013 (Urk. 10/32) aus, er habe die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren als Gastroenterologe betreut. Bei ihr sei im Jahr 2004 bei morbider Adipositas eine laparoskopische Magenbypassoperation durchgeführt worden. Wegen einem Sigmavolvulus habe im September 2011 zusätzlich eine Sigmaresektion durchgeführt werden müssen. Im Februar 2013 sei eine Clostridium difficile-Enterocolitis diagnostiziert worden, welche mit Flagyl behandelt worden sei. Die Beschwerden seien durch diese Therapie nicht beeinflusst worden.
Dr. A.___ führte aus, dass die Patientin in den letzten Jahren an ausgeprägten Abdominalschmerzen und an einer einschränkenden Diarrhoe gelitten habe. Es sei keine Ursache für die Bauchschmerzen gefunden worden. Er sei der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin durch die Beschwerden deutlich eingeschränkt und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, welche Situation klar für eine ganze Invalidenrente berechtige.
3.3 Prof. Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, D.___, führte in seinem Bericht vom 29. November 2013 (Urk. 10/73/2-3) aus, dass sich in der MRI-Defäkographie bei der Patientin eine unvollständige Stuhlentleerung zeige. Dies sei vergesellschaftet mit einem Descensus des Rektums. Es liege also in der Tat eine anatomisch-funktionelle Störung der Defäkation vor (S. 1 Ziff. 3).
Prof. C.___ führte aus, die Beschwerden seien zumindest teilweise durch die erhobenen radiologischen Befunde erklärbar. Dass die unvollständige Defäkation schmerzhaft sei, könne durchaus im MRI nachvollzogen werden. Es müsse abgeklärt werden, ob eine operative Sanierung des Problems möglich sei (S. 1 Ziff. 4). In wie weit der geschilderte Befund die Aufnahme einer Tätigkeit verhindere, könne nicht beurteilt werden. Es komme sicherlich auf die Schmerzen an, die die Patientin empfinde. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit sei bei der Patientin sicherlich aufgrund der körperlichen aber auch der seelischen Belastung eingeschränkt. Prinzipiell halte er sie jedoch für arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 9-10).
3.4 Am 25. Juli 2014 erstatteten die Gutachter der MEDAS Y.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre Gutachten (Urk. 10/49). Die Gutachter nannten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (Reinigungskraft, S. 21 lit. E.):
- generalisierte abdominelle Schmerzbeschwerden mit Stuhlunregelmässigkeiten und Defäkationsstörungen bei/mit:
- Status nach VVLL Roux-en-Y-Magenbypass mit Seit-zu-End-Gastroenterostomie und Seit-zu-Seit-Enterostomie und Dünndarmsegmentresektion, August 2004
- laparoskopischer Cholezystektomie, Januar 2006
- Status nach Mesolückenverschluss bei kompletter Mesolücke, Oktober 2007
- Status nach Abdominoplastik und mit Nabelneupositionierung bei ausgeprägter postoperativer abdomineller Dermatochalasis, März 2011
- Status nach Rektosigmoidresektion bei Sigmaelongation mit intermittierendem Sigmavolvulus, September 2011
- Status nach Femoralhernienresektion mit TAPP sowie Korrektur einer hypertrophen Narbenbildung mit Narbeneinziehungen periumbilikal
- fortlaufende Vitamin-Substitutionsbehandlung nach der Bypassoperation
Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter psychische und Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizierten körperlichen Erkrankungen (ICD-10 F54), einen Status nach Ösophagogastroskopie am 19. September 2011 mit Nachweis einer 4 cm axialen Hiatushernie, einen Status nach TAPP rechts, eine Narbenrevision abdominal bei rechtsseitiger Femoralhernie am 17. Oktober 2012, aktuell mit Rezidiv, Differenzialdiagnose Inguinalhernie, eine anamnestische Mangelernährung und eine mögliche Passagestörung durch Adhäsionen, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie eine muskuläre Dysbalance der langen Rückenmuskulatur, einen Verdacht auf eine obstruktive Defäkationsstörung bei höhergradiger Beckenbodeninsuffizienz mit anteriorer Rektozele sowie intrarektaler mukosaler Intussuszeption (MR-Defäkographie am 6. November 2013), eine substituierte Hypothyreose sowie einen Status nach Appendektomie als Kind (S. 22 oben).
Die Gutachter führten aus, aus gastroenterologischer Sicht bestehe in der angestammten Reinigungstätigkeit für leichte Arbeiten ohne Notwendigkeit von Heben schwerer Lasten eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit. Auch in einer Verweistätigkeit bestehe aus gastroenterologischer Sicht mindestens eine 70%ige Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung des Fähigkeitsprofils. Aus internistischer, chirurgischer und psychiatrischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen
(S. 22 Mitte). Möglich seien zumindest leichte Arbeiten (10 kg, vereinzelt 15 kg) ohne Notwendigkeit von Heben schwerer Lasten mit schnellem Zugang zur Toilette. Die Gehstrecke sei mit einer Stunde nicht wesentlich eingeschränkt, ebenso die Sitzdauer (S. 22 unten). Während der häufigen Spitalaufenthalte und nach den abdominalen Operationen während jeweils vier Wochen sei die Versicherte aus chirurgischer Sicht sicher arbeitsunfähig gewesen (S. 22 unten f.).
3.5 Die Ärzte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, D.___, stellten in ihrem Bericht vom 26. Januar 2016 (Urk. 10/101/6-7) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach laparoskopischem distalem, nun proximalisiertem Magenbypass initial 2004
- Mangelerscheinungen nach Magenbypass-Operation
- chronisches lumbovertebrales, intermittierend lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont
- Eisenmangelanämie
- Status nach Rektosigmoidresektion bei Sigmavolvulus bei Sigmaelongation (2011)
- Status nach laparoskopischer Cholezytektomie (2006)
- TAPP rechts bei Femoralhernie, Narbenrevision 17. Oktober 2012
- Verdacht aus Urolithiasis links (6. Oktober 2014)
- primäre Lactoseintoleranz
- Hypothyreose, substituiert seit Jahren
- Nebennierenadenom rechts
- Verdacht auf Uterusmyom
Die Ärzte führten aus, die Patientin sei durch ihre Beschwerden im Alltag sehr eingeschränkt und weitgehend ans häusliche Umfeld gebunden. Sie benötige für den Haushalt Unterstützung durch die Familie. Ihrer früheren Tätigkeit als Küchenhilfe und Reinigungskraft in einem Altersheim könne die anamnestisch seit 2012 krankgeschriebene Patientin nicht mehr nachgehen. Sie könne keine längeren körperlichen Arbeiten mehr verrichten und nicht länger als 30 Minuten am Stück gehen oder Stehen und habe zudem beschwerdebedingt Konzentrationsschwierigkeiten (S. Mitte).
Die Ärzte führten aus, gut ein halbes Jahr nach Umwandlung des distalen Magenbypasses in einen proximalen Bypass bei Malabsorption und chronisch diffus abdominalen Schmerzen zeige sich eine Reduktion der invalidisierenden Stuhlgänge. Die abdominalen Schmerzen nach multiplen abdominalen Eingriffen sowie die Lymphödeme der Beine seien leider weiterhin persistent. Chirurgisch seien vorerst keine Optimierungen möglich (S. 3 oben)
3.6 Dr. Z.___ führte in ihrem Bericht vom 11. März 2016 (Urk. 10/100/2) aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2011 an chronischen Abdominalbeschwerden mit Bauchkrämpfen und Durchfällen als Folge einer Magenbypass-Operation im Jahr 2004 sowie in der Folge weiteren fünf Operationen leide. Dies habe Anfang 2013 zur 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt. Im Juni 2015 sei im D.___ nach diversen Abklärungen nochmals eine Operation durchgeführt worden, wobei die ursprüngliche Magenbypass-Operation angepasst worden sei, um die schlechte Aufnahme von Nahrungsstoffen sowie auch wenn möglich die Schmerzen zu beeinflussen. Die Operation habe bezüglich der Schmerzen keine Besserung gebracht. Insgesamt habe der Beschwerdeführerin trotz verschiedenster Spezialisten nur bezüglich der Stuhlganghäufigkeit geholfen werden können. Ihre restlichen Probleme seien nicht behandelbar. Eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit bei diesen verschiedenen chronischen Problemen sei nicht möglich.
3.7 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie, D.___, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 12. Januar 2017 (Urk. 10/124/109-113) nach Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2016 bis 11. Januar 2017 in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- chronisches lumbovertebrales, intermittierend lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont
- chronisches cervikovertebrales Schmerzsyndrom
- beginnende Fingerpolyarthrose
- temporomandibuläre Dysfunktion
- Fibromyalgie, Erstmanifestation etwa 2012
- milde Hypalbuminämie
- Magenbypass
- Mangelerscheinung nach Magenbypass-Operation
- primäre Lactoseintoleranz
- Hypothyreose
- Nebennierenadenom rechts
- Novalgin-Allergie
Die Ärzte führten aus, dass während der Hospitalisation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit halbtags für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung oder hochrepetitive Tätigkeiten. Eine Steigerung auf 100 % sei innert drei Monaten nach weiterer Rekonditionierung zu erwarten (S. 3 unten).
Die Ärzte führten weiter aus, es sei eine stationäre Aufnahme zur multimodalen rheumatologischen Komplextherapie bei seit 2012 mehr oder weniger stabil ausgeprägtem Mischbild mit Schmerzen im Bereich des Nackens, der Arme, des Kiefers linksbetont, der Finger, der LWS und des Unterbauches erfolgt.
In Zusammenschau der bildgebenden Untersuchungen hätten sich abgesehen von leichten degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS sowie der Finger- und Fussgelenke keine schwerwiegenden Befunde und insbesondere keine Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung gefunden, so dass eine Schmerzverarbeitungsstörung neben den beschriebenen mechanisch bedingten Beschwerden im Vordergrund gestanden habe (S. 2 Mitte). Formal seien die Kriterien für ein Fibromyalgiesyndrom erfüllt. Im Übrigen habe sich neben einer gewissen Fehlhaltung eine ausgeprägte globale Dekonditionierung sowie eine verminderte Rumpfstabilität bei Status nach diversen Operationen im Rumpfbereich gefunden. Eine psychiatrische Beurteilung habe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ergeben (S. 2 unten).
3.8 Dr. Z.___ führte in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2017 (Urk. 10/114) aus, bei der Beschwerdeführerin seien sieben Bauchoperationen erfolgt, und sie leide an chronischen Bauchschmerzen. Die letzte Operation zur Behebung der Resorptionsstörung habe zu besseren Werten bezüglich Vitaminen und Eiweiss geführt, und die Anzahl Stuhlgänge pro Tag seien auf fünf vermindert worden. Die Schmerzen seien jedoch geblieben. Daneben bestünden muskuläre und degenerativ bedingte Schmerzen im Rücken, in den Knien sowie an Händen und Füssen. Daneben sei eine Fibromyalgie diagnostiziert worden, und es bestünden Beinschmerzen. Zudem bestehe wegen der sich seit gut zwölf Jahren hinziehenden Erkrankung und der Schmerzsituation mit unklarer Zukunftssituation eine zunehmende depressive Entwicklung.
Dr. Z.___ führte aus, die Summe dieser Krankheiten mache ihres Erachtens einen Wiedereinstieg ins Berufsleben unmöglich, umso mehr, da die Beschwerdeführerin alles unternehme, um wieder gesund zu werden und schon im Haushalt ohne Hilfe nicht auskomme. So müsse sie nach einer Stunde leichter Hausarbeit bereits eine Pause einlegen.
3.9 Am 25. Oktober 2017 erstatten die Gutachter der MEDAS Y.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Folgegutachten (Urk. 10/124). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit; S. 33 lit. E.):
- persistierende Bauchbeschwerden bei möglichen Adhäsionen
- bei Status nach Roux-Y-Magenbypass mit Seit-zu-End-Gastroenterostomie und Seit-zu-Seit-Enterostomie sowie Dünndarmsegmentresektion 2004
- Status nach laparoskopischer Cholezystektomie 2006
- Status nach Mesolückenverschluss 2007
- Status nach Abdominoplastik und Neupositionierung des Nabels bei ausgedehnter postoperativer abdomineller Dermatochalasis März 2011
- Status nach Rektosigmoidresektion bei Sigmaelongation mit intermittierendem Sigmavolvulus September 2011
- Status nach Versorgung einer Femoralhernie mittels TAPP (laparoskopisch) 2012, gleichzeitig Korrektur von hypertropher Narbenbildung mit Narbeneinziehungen periumbilikal, Proximalisierung der Fusspunktanastomose 29. Juni 2015
- generalisierte abdominelle Schmerzbeschwerden bei/mit:
- fortlaufender Vitamin-Substitution nach den bariatrischen Eingriffen
- labormässig geringgradiger Hypoalbuminämie und Hypoproteinämie
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen
- Heberden- und Bouchardarthrosen beidseits linksbetont
- Fibromyalgiesyndrom (auf Grund der Diagnosestellung der Rheumaklinik des D.___)
- im Sinne einer undifferenzierten Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.1
Als Diagnosen ohne Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine MR-defäkographisch nachgewiesene Beckenbodeninsuffizienz mit/bei mittelgrosser anteriorer Rektozele und intrarektaler mukosaler Intussuszeption mit Verdacht auf leichtgradige obstruktive Defäkationsstörungen, einen Status nach Appendektomie als Kind, einen Verdacht auf eine Urolithiasis links im Oktober 2014, einen Verdacht auf ein Uterusmyom, ein Nebennierenadenom rechts, grössenkonstant seit 2011, eine primäre Laktoseintoleranz, eine substituierte Hypothyreose, Zervikalgien, eine temporomandibuläre Dysfunktion, eine beidseitige beginnende Grosszehengrundgelenksarthrosen sowie ein Binge Eating und eine Persönlichkeitsakzentuierung (S. 34 oben).
Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin sei aus orthopädischen Gründen in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr arbeitsfähig. In einer ideal angepassten Tätigkeit könne von einer mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen ausgegangen werden. Es bestehe einzig eine Gewichtslimite (S. 34 Mitte).
Im Rahmen der Beschreibung des positiven und negativen Fähigkeitsprofils und der Ressourcen führten die Gutachter aus, dass die Versicherte Gewichte bis maximal passager 10 kg heben könne. Wegen der schmerzhaften abdominalen Narbe seien keine Zwangshaltungen möglich. Es müsse sich zudem um wechselbelastende Tätigkeiten handeln und der stetige Gang zur Toilette müsse möglich sein. Im Rahmen der Störung sei nicht von einer reduzierten psychischen Stabilität oder nachlassender Zuverlässigkeit auszugeben.
Es bestünden weder eine reduzierte Daueraufmerksamkeit noch Veränderungen der höheren kognitiven Funktionen. Die Versicherte sei in der Lage, Neues zu lernen, Probleme zu lösen, mit Stress und Krisensituationen umzugehen und die tägliche Routine zu planen und durchzuführen. Die Tagesstrukturierung sei gut erhalten, dies gelte auch für die Kommunikation. Es bestünden keine Beeinträchtigungen der Körperpflege und der Selbstversorgung. Die Versicherte sei in der Lage, Beziehungen aufrechtzuerhalten und Kontakte zu Dritten aufzunehmen. Die Flexibilität und die Durchhaltefähigkeit erschienen jedoch leicht reduziert. In diesem Zustand sei sie unter Berücksichtigung der günstigen Prognose in der Lage, erwerbstätig und dauerhaft unabhängig sowie wirtschaftlich eigenständig zu sein (S. 34 Mitte).
Die jetzt gültige Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % in einer ideal angepassten Tätigkeit könne ab 2011 mit dem Beginn der Abdominalsymptomatik nach diversen Baucheingriffen postuliert werden. Diese Bewertung gelte bis aktuell. Längere Arbeitsunfähigkeit hätten nur im Zusammenhang mit den zahlreichen Operationen bestanden, zuletzt nach der Proximalisierung der Fusspunktanastomose am 29. Juni 2015 von maximal zwei Monaten (S. 34 unten f.).
Die Gutachter führten aus, die Divergenz zur Beurteilung im Gutachten vom Jahr 2014 liege aus orthopädischer Sicht in einer etwas tieferen zumutbaren Gewichtsbelastung des Rückens und der Fibromyalgie, welche erneut durch das D.___ bestätigt worden sei, sowie in einer neu beginnenden Fingerpolyarthrose, sodass damit die angestammte Tätigkeit nicht mehr in das neue Zumutungsprofil passe (S. 35 oben).
3.10 Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2018 (Urk. 10/127/10-12) aus, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht empfohlen werde, den Beurteilungen des vorliegenden MEDAS-Gutachtens vom 25. Oktober 2017 zu folgen. Die formalen Aspekte könnten als erfüllt beurteilt werden. Die bisherige Tätigkeit als Putzfrau mit dem Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltungen und ohne Möglichkeit für einen stetigen Toilettengang seien nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit 2011 mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Das Belastungsprofil bestehe in leichten angepassten Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit zum stetigen Toilettengang. Der Endzustand scheine erreicht.
3.11 Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, stellte in ihrem Bericht vom 11. Juni 2018 (Urk. 10/141/1-2) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 2):
- generalisiertes Schmerzbild mit Müdigkeit, Fibromyalgie
- chronische, unklare krampfartige Abdominalbeschwerden, Differenzialdiagnose adhäsionsbedingt
- Malabsorption, Laktoseintoleranz
- Status nach laparoskopischem distalen Magenbypass im Jahr 2004
- Status nach laparoskopischem Mesolückenverschluss 2007
- Status nach Abdominoplastik mit Nabelneupositionierung im Jahr 2011
- Status nach Rektosigmoidresektion bei Sigmavolvulus bei Sigmaelongation im Jahr
- Status nach laparoskopischer Cholezystektomie 2006
- TAPP rechts bei Femoralhernie, Narbenrevision 17. Oktober 2012
- Verdacht auf Urolithiasis links im Oktober 2014
- mittelgrossse anteriore Rektozele sowie intrarektale mukosale Intussuszeption, MRI Defäkographie November 2013
- höhergradige Beckenbodeninsuffizienz, das hintere Kompartiment betreffend
- Zustand nach Verdacht auf small intestinal bacterial overgrowth (SIBO) nach multiplen Operationen und Antibiotikatherapie
- primäre Laktoseintoleranz
- seit Jahren substituierte Hyperthyreose
- Nebennierenadenom rechts, grössenkonstant
- Verdacht auf Uterusmyom
- Lipom-Operation am Rücken
Dr. F.___ führte aus, sie betreue die Beschwerdeführerin seit der Praxisübernahme von Dr. Z.___ seit dem 1. Mai 2017. Die Summe dieser Erkrankungen erlaube es der Beschwerdeführerin kaum, den eigenen Haushalt aufrechtzuerhalten. Die Ausübung einer regelmässigen beruflichen Tätigkeit sei ihres Erachtens unmöglich. So könnten nach Bauchoperationen keine Lasten getragen werden, womit einfachere körperliche Belastungen ausschieden. Weiter erlaubten die wechselnden Schmerzbilder und die psychische Beeinträchtigung das Ausüben anderer Tätigkeiten aufgrund der instabilen Belastbarkeit nicht (S. 1 unten f.).
3.12 Dr. E.___, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2018 (Urk. 10/146/3) aus, dass aus dem ärztlichen Attest von Dr. F.___ keine neuen, bisher nicht beachteten Veränderungen des Gesundheitszustandes sowie der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen hervorgingen. Es werde daher empfohlen, an der letzten Stellungnahme des RAD vom 16. Januar 2018 festzuhalten.
4.
4.1 Vorliegend unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin zu 100 % arbeitsunfähig ist. Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verhält.
Die Beschwerdegegnerin ging den Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. E.___ vom 16. Januar und vom 2. Juli 2018 (vgl. vorstehend E. 3.10 und E. 3.12) folgend gestützt auf das MEDAS Y.___-Gutachten vom 25. Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 3.9) davon aus, dass der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum vom 70 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1). Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, dass auf das MEDAS Y.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne und sie auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei (vgl. vorstehend E. 2.2).
4.2 Das MEDAS Y.___-Gutachten vom 25. Oktober 2017 (vgl. vorstehend E. 3.9) erfüllt die formalen Beweiswert-Anforderungen (vorstehend E. 1.6) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen.
Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 2) setzten sich die Gutachter der MEDAS Y.___ ausführlich mit ihrer Anamnese und den Vorakten auseinander (vgl. Urk. 10/124 S. 3-21). In Würdigung der seit dem MEDAS Y.___-Gutachten vom 25. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.4) neu hinzugetretenen respektive neu ausgewiesenen Diagnosen wurde aus orthopädischer Sicht in der angestammten Reinigungstätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Die Gutachter umschrieben sodann das Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Beschwerden.
Überdies fand eine rechtsprechungsgemässe Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.2-3) der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Standardindikatoren statt (vgl. Urk. 10/124/35-38). Die Gutachter hielten aus gesamtgutachterlicher Sicht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer ideal angepassten Tätigkeit mindestens 70 % arbeitsfähig sei. Für eine wie von der Beschwerdeführerin geforderte Addierung der aus psychiatrischer Sicht festgestellten Einschränkung von 10 % (vgl. vorstehend E. 2.2) besteht vorliegend kein Raum. Insbesondere wurde die psychische Einschränkung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausführungen zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde bereits miteinbezogen (vgl. Urk. 10/124 S. 35 Ziff. 1.1). Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach klar zu bejahen.
Generell zu beachten ist auch, dass die gastroenterologischen Beschwerden bei der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2004 dokumentiert sind, sie aber dennoch abgesehen von den Unterbrüchen im Zusammenhang mit den zahlreichen Operationen, bis ins Jahr 2012 fähig war, ein Pensum bis zu 108 % (vgl. vorstehend E. 2.2 und nachfolgend E. 5.2) in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu absolvieren. Aus gastroenterologischer Sicht erachtete bereits Prof. C.___ die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 29. November 2013 (vgl. vorstehend E. 3.3), abgesehen von gewissen Einschränkungen, grundsätzlich für arbeitsfähig, was auch die Gutachter der MEDAS Y.___ in ihrem Gutachten vom 25. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.4) bestätigten und eine Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 70 % festhielten. Die nicht weiter begründeten Ausführungen von Dr. A.___ vom 28. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E. 3.2), welcher von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit sprach, lassen sich demnach nicht nachvollziehen. Der dann zusätzlich im Juni 2015 erfolgte Eingriff ergab sodann, wie aus dem Bericht der Ärzte der Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie vom 26. Januar 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) hervorgeht, zumindest hinsichtlich der Stuhlfrequenz eine verbesserte Situation. Die Ärzte äusserten sich nur zur angestammten Tätigkeit und verneinten eine längere Arbeitsfähigkeit in körperlichen Tätigkeiten.
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die langjährige Hausärztin Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.6 und E. 3.8) und durch ihre Nachfolgerin Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.11) ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Dr. Z.___ ging in ihrem Bericht vom 8. April 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1) fälschlicherweise davon aus, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Patientenpflege bestehe. Weiter beschrieb Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom April 2013 eine behinderungsangepasste leichte Tätigkeit weitgehend entsprechend dem von den MEDAS Y.___-Gutachtern in ihrem Gutachten vom 25. Oktober 2017 formulierten Belastungsprofil und nannte hinsichtlich des noch möglichen Pensums keine Einschränkungen. Obwohl die im Jahr 2015 am D.___ durchgeführte Operation (vgl. vorstehend E. 3.5) zumindest hinsichtlich der Stuhlfrequenz teilweise erfolgreich war und ansonsten eine unveränderte Situation beschrieben wurde, und auch von Seiten der Rheumatologen des D.___ in einer behinderungsangepassten Tätigkeit längerfristig von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde und schwerwiegende Befunde verneint wurden (vgl. vorstehend E. 3.7), bestätigte Dr. Z.___ dann in ihren Berichten vom 11. März 2016 (vgl. vorstehend E. 3.6) und vom 22. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.8) seit Anfang 2013 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Ohne eigens erhobene Befunde zu nennen, gab Dr. Z.___ sodann im Wesentlichen die subjektiven Beschwerdeäusserungen der Beschwerdeführerin wieder. Das Gleiche gilt es hinsichtlich der Praxisnachfolgerin Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.11) zu bemängeln. Dr. F.___ nannte keine Diagnosen, welche nicht bereits durch die MEDAS Y.___-Gutachter hinreichend berücksichtigt worden wären.
4.3 Aufgrund des Gesagten ist damit gestützt auf das MEDAS Y.___-Gutachten vom 25. Oktober 2017 davon auszugehen, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ist, jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seit dem Jahr 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht.
5.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
5.2 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2013, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Gemäss den Angaben im Arbeitgeberfragebogen war die Beschwerdeführerin seit dem 30. März 2005 bei der G.___ in H.___ in einem Pensum von rund 60 % als Raumpflegerin angestellt (Urk. 10/11 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9). Damit erzielte sie gemäss dem Jahreslohnkonto 2011 (Urk. 10/11/10) sowie den Angaben im IK-Auszug (Urk. 10/10) im Jahr 2011 ein Einkommen von rund Fr. 30‘157.--.
Des Weiteren war die Beschwerdeführerin bei der I.___ seit dem 1. Dezember 2000 als Objektleiterin in einem Pensum von rund 24 % angestellt (vgl. Urk. 10/12 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9), womit sie gemäss Lohnkonto 2011 (Urk. 10/12/19-20) und gemäss IK-Auszug (Urk. 10/10) ein Einkommen von rund Fr. 5‘313.-- erzielte. Zudem erwirtschaftete sie gemäss IK-Auszug mit einer gemäss ihren Angaben ebenfalls in einem Pensum von 24 % (vgl. vorstehend E. 2.2) ausgeübten Reinigungstätigkeit bei der J.___ ein Einkommen von Fr. 5‘329.--.
Demnach erzielte sie insgesamt mit ihren drei als Reinigungsangestellte ausgeübten Teilzeitpensen in einem Gesamtumfang von 108 % ein Einkommen im Jahr 2011 von Fr. 40‘799.--, was angepasst auf ein 100 %-Pensum einem Einkommen von rund Fr. 37‘777.-- entspricht und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.8 % im Jahr 2012 und 0.0 % im Jahr 2013 (vgl. Nominallohnindex, Frauen, 2011-2016, Tabelle T1.2.10, lit. R, S) Fr. 38‘457.-- im Jahr 2013 (Fr. 37‘777.-- x 1.018).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der
LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.4 Vorliegend setzte die Beschwerdeführerin ihre seit dem Jahr 2011 bestehende 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 4.3) nicht um. Es rechtfertigt sich daher, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE abzustellen.
Das im Jahr 2012 von Frauen im Durchschnitt für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4‘112.-- (LSE 2012, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb), der Nominallohnentwicklung von 0.7 % im Jahr 2013 (vgl. Nominallohnindex, Frauen, 2011-2016, Tabelle T1.2.10, Total) sowie des noch möglichen 70 %-Pensums ergibt sich ein massgebendes hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 36‘261.-- für das Jahr 2013 (Fr. 4‘112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 0.7).
5.5 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese – bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen – ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
5.6 Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 5.2), hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ohne Gesundheitsschaden mit einem 100 %-Pensum ein Einkommen von rund Fr. 38‘457.-- erzielen können. Im Vergleich hierzu belief sich das durchschnittliche Einkommen im Kompetenzniveau 1 bei „sonstige persönliche Dienstleistungen“ für Frauen gemäss LSE 2012 auf Fr. 3‘610.-- (LSE 2012, Tabelle TA1, Ziff. 96, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der Normalarbeitszeit von 41.9 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziff. 94-96; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Erwerb) und der Nominallohnentwicklung von 1.8 % im Jahr 2013 (vgl. Nominallohnindex, Frauen, 2011-2016, Tabelle T1.2.10, Ziff. 90-96) ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 46‘194.-- für das Jahr 2013 (Fr. 3‘610.-- x 12: 40 x 41.9 x 1.018). Das tatsächlich erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin in einem 100 %-Pensum von rund Fr. 38‘457.-- liegt damit um rund 17 % unter dem Durchschnitt. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich aus freien Stücken mit dem tiefen Lohnniveau begnügen wollte, liege keine vor.
Demzufolge ist das Invalideneinkommen im Jahr 2013 von Fr. 36‘261.-- (vgl. vorstehend E. 5.4) um 12 % (17 % minus 5 %) auf rund Fr. 31‘910.-- zu kürzen.
5.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
5.8 Vorliegend gewährte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 %, was den konkreten Umständen der Beschwerdeführerin angemessen
Rechnung trägt, zumal die vorhandenen Einschränkungen bereits im Rahmen des zumutbaren Teilzeitpensums berücksichtigt wurden. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 38‘457.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 28‘719.-- (Fr. 31‘910.-- x 0.9) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 9‘738.--, was einem rentenanspruchausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % entspricht.
Vor dem Hintergrund des vorliegend unterdurchschnittlichen Valideneinkommens braucht die Frage, ob von dem mit dem 108 %-Pensum erzielten Einkommen von Fr. 40‘799.-- auszugehen ist, nicht weiter erläutert werden, zumal ohne vorgenommene Parallelisierung (vgl. vorstehend E. 5.6) der Invaliditätsgrad geringer ausfallen würde.
Da vorliegend selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultieren würde, erübrigen sich auch weitere Ausführungen dazu, ob ein höherer als der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 10 % zu gewähren wäre.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Mit Kostennote vom 21. Januar 2019 (Urk. 13) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 8.8 Stunden und Barauslagen von Fr. 73.-- geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demgemäss ist Rechtsanwältin Nadja D’Amico mit Fr. 1'832.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Nadja D'Amico, Olten, wird mit Fr. 1’832.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nadja D'Amico
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan