Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00729


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 29. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, war seit dem 3. Juni 1991 bei der Y.___ Genossenschaft als Produktionsmitarbeiterin tätig (Urk. 7/14 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7) und meldete sich am 8. September 2016 unter Hinweis auf Erschöpfung, Gelenkbeschwerden und Arthrose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/9, Urk. 7/19, Urk. 7/22) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/35; Urk. 7/38) mit Verfügung vom 9. Juli 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/41 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 7. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, berufliche Massnahmen etc.) zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch schwierige Belastungssituationen in Verbindung mit Konflikten am Arbeitsplatz sowie einer Doppelbelastung durch die 100%ige Erwerbsstelle und den Haushalt sowie die Beaufsichtigung der Enkelkinder ausgelöst worden. Verschiedene Behandlungen seien von der Beschwerdeführerin abgebrochen worden, was auf einen geringen Leidensdruck schliessen lasse. Demnach bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Dem eingereichten Arztbericht vom 14Juni 2018 lasse sich nichts Neues entnehmen (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie zumindest seit dem 23. Juni 2016 unter einer schwergradigen, therapieresistenten und mittlerweile chronischen depressiven Störung leide, wobei sich die Agoraphobie mit Panikstörung leicht gebessert habe. Somatisch leide sie an einer Arthrose, welche mit starken Schmerzen einhergehe. Aus fachärztlich psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 3 f. Ziff. 2). Der Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) genüge nicht. Vielmehr sei auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte und auf die im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellte Kurzbeurteilung und von einer vollen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt und somit von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (S. 4 ff. Ziff. 4-6). Zudem seien ihre physisch bedingten Einschränkungen vollständig ausser Acht gelassen worden (S. 9 f. Ziff. 7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.



3.

3.1    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 2. November 2016 (Urk. 7/10/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Erschöpfungsdepression und Panikattacken, bestehend seit dem 20. April 2016

- chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom, überwiegend degenerativer und myofascialer Genese, bestehend seit 2015/2016

- chronisches Panvertebralsyndrom

- chronisches myofasziales Schmerzsyndrom im Nacken- und Schultergürtelbereich

- Impingement rechte Schulter

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ einen Vitamin D-Mangel und eine Adipositas (Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1992 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 18. Oktober 2016 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin der Y.___ bestehe seit dem 20. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne nur in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden. Wann das sein werde, sei noch nicht voraussehbar (Ziff. 1.9). Sicher sei keine Arbeit mit schwerem körperlichem Einsatz möglich (Ziff. 1.4).

3.2    Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum B.___, stellte in ihrem Bericht vom 7. November 2016 (Urk. 7/11/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- schwere depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), vermutlich seit Anfang 2016

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F41.0), vermutlich seit Anfang 2016

    Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. Juni 2016 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 31. Oktober 2016 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 23. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestünden massive psychische Beeinträchtigungen im Sinne von Konzentrationsstörungen, Ängsten, einer bedrückten Stimmung, Freudlosigkeit, Gedankenkreisen, einem stark reduzierten Antrieb und einer deutlich erhöhten Erschöpfbarkeit. Es bestehe eine stark reduzierte Belastbarkeit. Auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.7). Dr. A.___ führte aus, die Erhebung des Psychostatus sei aufgrund der Sprachbarriere etwas erschwert gewesen. Die Tochter habe teilweise übersetzt (Ziff. 1.4).

3.3    Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 19. November 2016 (Urk. 7/12) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisches Panvertebralsyndrom

- chronisches myofasziales Schmerzsyndrom im Nacken- und Schultergürtelbereich

- aktivierte Gonarthrose rechts

- Impingement der rechten Schulter bei Bursitis subakromialis

    Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 30. Mai 2016 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 26. September 2016 erfolgt (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Y.___ bestehe seit April 2016 bis mindestens September 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit des rechten Armes und des rechten Knies. Die Beschwerdeführerin sei eingeschränkt beim Heben und Tragen von grösseren Gewichten. Es bestünden Einschränkungen bei Überkopftätigkeiten und repetitivem Knien. Für eine leichte, wechselbelastende, nicht ausschliesslich sitzende Tätigkeit, ohne Krafteinsatz des rechten Armes und ohne repetitives Knien, sei die Patientin aus rheumatologischer Sicht wahrscheinlich mindestens zu 70 % arbeitsfähig (Ziff. 1.7).

3.4    Am 14. Dezember 2016 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, seine psychiatrische Kurzbeurteilung (Urk. 7/19/10-30). Dr. D.___ stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 f.):

- organisch-depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F06.32) aufgrund der ausgeprägten Suchterkrankung (Lorazepam-Abhängigkeit)

- organisch bedingte Angststörung mit Panikattacken und generalisierten Ängsten (ICD-10 F06.4), überwiegend wahrscheinlich ebenfalls induziert durch die Lorazepam-Abhängigkeit

- Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.2)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Differenzialdiagnose undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1), begleitet von diffusen Beschwerden (Schmerzen, Schwindel, Anfälle, Missempfindungen)

    Dr. D.___ führte aus, die Untersuchung der Versicherten habe am 6. Dezember 2016 in seiner Praxis stattgefunden (S. 1 Mitte). In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig. Der Selbsteinschätzung der Versicherten könne aufgrund der im Rahmen der aktuellen Exploration erhobenen medizinischen Befunde gefolgt werden (S. 19 Mitte). Gegenwärtig bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt. Diese Einschränkung gelte seit dem Erkrankungsbeginn am 21. April 2016 (S. 21 oben).

    Dr. D.___ führte aus, im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und der Bewusstseinshelligkeit gezeigt. Die Versicherte sei zu allen Qualitäten vollständig orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden können. Sie habe über die gesamte Zeitspanne von 120 Minuten aufmerksam das Gespräch verfolgt. Die Konzentration sei durchgehend ungestört gewesen. Es hätten sich keine Störungen des Kurzzeitgedächtnisses und keine Merkfähigkeitsstörungen gezeigt. Auch das Langzeitgedächtnis habe sich klinisch unauffällig gezeigt (S. 14 Mitte). Inhaltlich habe die Versicherte über diffuse Ängste, Panikattacken, ein Unruhegefühl und über die Angst vor dem Sterben berichtet (S. 14 unten). Die Stimmung sei durchgehend gedrückt und zum depressiven Pol verschoben gewesen. Sie sei vermindert schwingungsfähig, und der Antrieb sei vorübergehend leicht gesteigert. Psychomotorisch habe eine reduzierte Mimik und Gestik bestanden, und die Beschwerdeführerin habe sich sehr gequält gegeben (S. 15 Mitte).

    Dr. D.___ führte aus, es handle sich um eine durchaus authentische Beschwerdeschilderung, und die gutachterliche Konsistenzprüfung habe keinen Hinweis auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionseinschränkungen ergeben (S. 17 oben).

3.5    Med. pract. E.___, Oberärztin, Psychiatriezentrum F.___, Klinik G.___, nannte in ihrem Austrittsbericht vom 30. Januar 2017 (Urk. 7/17) nach der tagesklinischen Behandlung der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober bis 22. November 2016 als Diagnose eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01).

    Zum psychopathologischen Befund bei Eintritt führte med. pract. E.___ aus, die Beschwerdeführerin sei wach und zu allen Qualitäten orientiert. Es bestünden keine Hinweise auf Auffassungs-, Merkfähigkeits- und Konzentrationsstörungen. Die Patientin wirke sehr ängstlich und angespannt und sei affektiv affektarm. Es bestehe eine starke Störung der Vitalgefühle. Sie sei deprimiert und ängstlich, innerlich unruhig und der Antrieb sei vermindert (S. 2 Mitte).

    Laut ihren Angaben habe sie seit etwa April 2016 aufgrund einer Angst- und Paniksymptomatik nicht mehr arbeiten können. Sie könne den Haushalt nicht mehr erledigen und nicht mehr auf die Enkelkinder aufpassen. Auch gehe sie nicht mehr nach draussen und könne nicht mehr alleine sein. Sie könne sich auch nicht in Räumen aufhalten, da sie sonst Panik bekomme. Sie habe Ängste, dass der Familie etwas Schlimmes passieren könnte, fühle sich innerlich unruhig und sei ständig nervös (S. 1 Mitte).

    Zum Verlauf führte med. pract. E.___ aus, während der Therapie habe eine zum Teil wechselnde Symptomatik beobachtet werden können, jedoch sei die Patientin überwiegend weinerlich, deprimiert und ängstlich gewesen. Sie habe an innerer Unruhe gelitten. Trotz der grossen Motivation sei es ihr nicht gelungen, regelmässig und auf Dauer das einmal wöchentliche Therapieprogramm am Dienstagnachmittag zu besuchen. Anschliessend sei sie der Therapie ferngeblieben und diese sei beendet worden (S. 2 Mitte).

3.6    Dr. C.___ führte in ihrem Bericht vom 8. März 2017 (Urk. 7/19/8-9) aus, es liege eine aktivierte Gonarthrose rechts sowie eine Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts mit fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette vor. Zudem bestehe ein Panvertebralsyndrom und ein chronisches myofasciales Schmerzsyndrom der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen. Alle diese Diagnosen beeinflussten die Arbeitsfähigkeit. Die MRI-Untersuchung habe als Hauptbefund eine Ruptur der Supraspinatus- und der Subscapularissehne ergeben (S. 1 Ziff. 3).

    Aufgrund der multiplen gesundheitlichen Problemen von Seiten des Bewegungsapparates sei davon auszugehen, dass die Patientin als Produktionsmitarbeiterin wahrscheinlich dauernd arbeitsunfähig bleibe (S. 2 Ziff. 7). Dr. C.___ führte aus, sie könne zur Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit keine aktuell Angaben machen. Die orthopädische Beurteilung müsse abgewartet werden. Sofern eine Operation (der rechten Schulter) erfolge, sei die Patientin anschliessend sicher mehrere Monate für jegliche Tätigkeit nicht arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 8). Eine bleibende Einschränkung der Belastbarkeit ist eher wahrscheinlich (S. 1 Ziff. 5).

3.7    Dr. med. H.___, Oberarzt, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, Orthopädie Obere Extremitäten, Klinik J.___, stellten in ihrem Bericht vom 30. März 2017 (Urk. 7/20/2-4) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronische Schulterschmerzen rechts mit/bei

- transmuraler Supraspinatus- und Subscapularissehnenruptur

- Status nach mehreren Infiltrationen, letztmalig subacromial Ende September 2016

- multilokuläre Schmerzsymptomatik mit/bei

- chronischem Panvertebralsyndrom

- chronischem myofaszialem Schmerzsyndrom im Nacken- und Schultergürtelbereich beidseits

- Gonarthrosen, rechts aktiviert

    Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte eine Erschöpfungsdepression und Panikattacken, eine Adipositas sowie eine Allergie gegen Paracetamol (S. 1). Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin sei zur Reevaluation der seit gut einem Jahr bestehenden Schulterschmerzen rechts zugewiesen worden. Ohne auslösendes Ereignis hätten sich Dauerschmerzen mit bewegungsabhängiger Exazerbation im Bereich der rechten Schulter eingestellt. Dies so stark, dass die Patientin ihren Aufgaben in der Y.___ mit dem Heben schwerer Gegenstände nicht mehr habe nachkommen können. Insgesamt bestehe aufgrund der sozialen Situation mit drohendem Arbeitsplatzverlust aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit sowie der IV-Berentung des Ehemannes und der finanziellen Probleme eine Erschöpfungsdepression (S. 1 unten).

    Die Ärzte hielten abschliessend fest, dass vor dem Hintergrund der ubiquitären Schmerzproblematik und des nur geringen Erfolgs der stattgehabten Infiltrationen operativ keine wesentliche Befundänderung zu erwarten wäre (S. 2 unten).

3.8    Dr. med. K.___, Leitender Arzt Sportmedizin, Klinik J.___, nannte in seinem am 15November 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht (Urk. 7/26/6-10) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatische Dysfunktion der gesamten schulterführenden Muskulatur rechts mit/bei transmuraler Supraspinatus- und Subscapularissehnenruptur und Status nach mehreren Infiltrationen, letztmalig subacromial im September 2016.

    Als Nebendiagnosen nannte Dr. K.___ eine reaktive psycho-physische Erschöpfungsreaktion im Sinne einer reaktiven Depression mit Angststörung und Panikattacken, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, eine somatische Dysfunktion des cervikothorakalen und lumbosakralen Überganges mit konsekutiver Blockierung des Iliosakralgelenkes (ISG) rechts, eine beidseitige Gonarthrose, rechts aktiviert, und eine Allergie gegen Paracetamol (Ziff. 1.1).

    Dr. K.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 4. Juli 2017 in seiner Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 30. Oktober 2017 erfolgt. Voraussichtlich werde die Behandlung bis am 13. November 2017 dauern (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Die Beschwerden der Patientin bei bestehenden umfänglichen Nebendiagnosen und psychophysischer Erschöpfung und Vorerkrankung würden auch im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gesehen, die prognostisch einen sehr schwierigen Kontext darstellten. Das Erreichen einer mehr als für den Haushalt ausreichenden Gesamtsituation erscheine aus derzeitiger Kenntnis der Patientin für nicht sehr wahrscheinlich (Ziff. 1.11).

3.9    Die Fachpersonen der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik G.___, stellten in ihrem Bericht vom 12. Februar 2018 (Urk. 7/29) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- Adipositas

- Gonarthrose beidseits, nicht näher bezeichnet

- Schmerzen in der rechten Schulter seit 2016 bei Rotatorenmanschettenruptur, inoperabel

    Die Fachpersonen führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich vom 10. bis 25. Januar 2017 und vom 5. bis 27. Oktober 2017 in ihrer stationären Behandlung befunden (Ziff. 1.3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Angestellte in einer Bäckerei einer Y.___ Filiale habe vom 5. bis 27. Oktober 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Die Arbeitsfähigkeit könne lediglich für den Zeitraum der Hospitalisation der Patientin an ihrer Klinik beurteilt werden, wobei sie für diesen Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die nachfolgende Arbeitsfähigkeit müsse durch die ambulant betreuenden Ärztinnen beurteilt werden (Ziff. 1.7).

    Die Fachpersonen führten aus, da die Patientin nicht ausreichend fähig gewesen sei, sich auf die Therapie einzulassen und eine erhebliche Sprachbarriere bestanden habe, sei eine stationäre Psychotherapie im engeren Sinn nicht möglich gewesen. Die Patientin sei durch die Schmerzen im Schulter- und Kniebereich zu stark eingenommen gewesen, als dass sie sich hinreichend auf eine psychotherapeutische Behandlung hätte einlassen können. Auf Wunsch der Patientin und in Absprache mit ihrer Familie sei in gegenseitigem Einvernehmen der Austritt aus der stationären Betreuung entschieden worden (Ziff. 1.4).

3.10    Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 28. Februar 2018 (Urk. 7/30/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- schwere depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), mittlerweile chronisch und therapieresistent, vermutlich seit mindestens Anfang 2016

- Agoraphobie und Panikstörung (ICD-10 F41.0), vermutlich seit Anfang 2016

- Arthrose mit diffusen Gelenk- und Muskelbeschwerden

    Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. Juni 2016 bei ihr in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 13. Februar 2018 erfolgt (Ziff. 3.1). Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1).

3.11    Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, nannte in seiner Stellungnahme vom 5. März 2018 (Urk. 7/34/7-8) als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatische Dysfunktion der gesamten schulterführenden Muskulatur rechts mit/bei transmuraler Supraspinatus- und Subscapularissehnenruptur und Zustand nach mehreren Infiltrationen, letztmalig subacromial im September 2016. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. L.___ eine Adipositas, eine reaktive psychophysische Erschöpfungsreaktion im Sinne einer reaktiven Depression (ICD-10 F32.2), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F41.0), ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, eine somatische Dysfunktion des cervikothorakalen und lumbosakralen Überganges mit konsekutiver ISG-Blockierung rechts sowie eine Gonarthrose beidseits, rechts aktiviert.

    Dr. L.___ führte aus, in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bestehe seit dem 20. April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit jeher keine Arbeitsunfähigkeit. Leichte angepasste Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalte und ohne Überkopfarbeiten seien zu 100 % medizinisch-theoretisch zumutbar.

3.12    Med. pract. M.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2018 (Urk. 7/34/9-12) aus, aufgrund der vorliegenden Unterlagen bestehe keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus psychiatrischer Sicht kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden vor. In der Zusammenschau aller verfügbaren Unterlagen überwiegten die Hinweise auf Aggravation, Selbstlimitierung und mangelnde Motivation deutlich. Der ambulanten Behandlerin hätten möglicherweise die entsprechenden Dokumente und Informationen nicht oder nicht vollumfänglich vorgelegen, sodass die Beurteilung einer schweren psychiatrischen Erkrankung dadurch zu erklären sei. Es lägen die nachfolgend genannten Hinweise auf versicherungsfremde Faktoren vor. So sei die Arbeitsunfähigkeit nach mehrfach dokumentierten Konflikten am Arbeitsplatz und in direktem zeitlichem Zusammenhang mit der Verlegung des Arbeitsplatzes nach Schafisheim im Kanton Aargau aufgetreten. Erst später sei die erstmalige psychiatrische ambulante Behandlung erfolgt.

    Med. pract. M.___ führte aus, dass verschiedene empfohlene Behandlungen von der Kundin abgebrochen worden seien. Sofern ihre Angaben im Bericht der Tagesklinik vom April 2016 korrekt seien und sie vor April 2016 zu 100 % habe arbeiten müssen, den Haushalt erledigen und auf die Enkelkinder habe aufpassen müssen, sei eine Überforderung rein zeitlich auch ohne vorliegende psychiatrische Erkrankung plausibel. Die Versicherte sei bei allgemeiner Passivität auffallend gut in der Lage zu begründen und auszudrücken, warum sie aus ihrer Sicht nicht mehr arbeiten könne. Zudem habe sie ab dem 24. Juli 2017 vier Wochen Ferien in Mazedonien verbracht. Aus Sicht des RAD sei eine Reisefähigkeit nach Mazedonien mit der gestellten Diagnose einer Depression in schwerster Ausprägung nicht zu vereinbaren. Auch spreche der psychopathologische Befund gegen die gestellte Diagnose.

    Med. pract. M.___ hielt fest, der im Rahmen verschiedener Behandlungen und Untersuchungen präsentierten Verhaltensweise, der auffälligen Einnahme sedierender Medikamente während der Untersuchung ohne Hinweise auf Symptome einer Panikattacke sowie der Forderung nach offen gehaltener Zimmertüre sei ein demonstrativer Anteil zuzuschreiben. Für die diagnostizierten Störungen (schwer depressiv/Angst, Panik) sei die beschriebene Verhaltensweise aller Erfahrung nach eher - wenn nicht vollkommen - untypisch.

    Selbstkritisch müsse auf das IV-Verfahren beim Ehemann der Beschwerdeführerin hingewiesen werden. Trotz vorheriger Abweisung der Beschwerde durch das Sozialversicherungsgericht sei vom RAD nach längerer juristischer Auseinandersetzung und Parteigutachten eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden. In der Stellungnahme werde Verwundern über die Herkunft der Bezahlung des Gutachtens ausgedrückt und schliesslich sei aufgrund des Gutachtens eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, «um den Fall endlich abzuschliessen». Med. pract. M.___ hielt abschliessend fest, durch die damals gewählte Vorgehensweise sei der weitere Verlauf des aktuellen Falles unschwer vorhersehbar.

3.13    Dr. A.___ hrte in ihrem ebenfalls von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Einwand vom 14. Juni 2018 (Urk. 7/38) gegen den Vorbescheid vom 24. Mai 2018 (Urk. 7/35) aus, die Beschwerdeführerin leide mindestens seit Behandlungsbeginn am 23. Juni 2016 unter einer schwergradigen, therapieresistenten und mittlerweile chronischen depressiven Störung. Die initial komorbid bestehende Agoraphobie mit Panikstörung habe sich leicht gebessert. Somatisch bestehe eine Arthrose, welche mit starken Schmerzen einhergehe (S. 1 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht resultiere eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit (S. 2 Mitte).

    Dr. A.___ führte aus, die Patientin habe zudem sämtlichen psychopharmakologischen Behandlungsvorschlägen zugestimmt, trotz teils starken Nebenwirkungen, und sei regelmässig und zuverlässig zu den Konsultationen gekommen (S. 1 unten f.). Zudem sei sie trotz der bestehenden Sprachbarriere und dem starken Heimweh zweimalig bereit gewesen, sich stationär psychiatrisch behandeln zu lassen und habe überdies die Tagesklinik der G.___ besucht. Die Beschwerdeführerin sei compliant und die Therapiemotivation sei gegeben (S. 2 oben).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract. M.___ vom Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 3.12) auf den Standpunkt, dass kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, indem das Beschwerdebild durch die schwierigen psychosozialen Belastungssituationen seine hinreichende Erklärung finde (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die somatische Komponente trotz erfolgter Vorlage der Akten an den RAD-Arzt Dr. L.___ und dessen im März 2018 erfolgter Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.11) im abschliessenden Entscheid vollständig ignorierte.

    Unabhängig davon, ob die Arbeitsniederlegung in der Y.___ durch die Beschwerdeführerin im April 2016 auch durch einen Arbeitsplatzkonflikt und die Verlegung des Arbeitsplatzes mitbeeinflusst gewesen war, wie das verschiedentlich aus den Akten hervorgeht, erachteten weder die behandelnde Hausärztin Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1) noch die Rheumatologin Dr. C.___ in ihren Berichten vom November 2016 und vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.6) eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund der somatischen Beschwerden noch für gegeben. In ihrem Bericht vom März 2017 ging Dr. C.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit aufgrund der multiplen Probleme von Seiten des Bewegungsapparates keine Arbeitsfähigkeit mehr erlangen werde. Auch Dr. K.___ erachtete die Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.8) in ihrer angestammten Tätigkeit bei somatischer Dysfunktion der gesamten schulterführenden Muskulatur rechts bei transmuraler Supraspinatus- und Subscapularissehnenruptur als zu 100 % arbeitsunfähig. Eine operative Sanierungsmöglichkeit der Schulter wurde zuvor von Dr. H.___ und Dr. I.___ in ihrem Bericht vom März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.7) für wenig erfolgsversprechend eingeschätzt. Nach Einsicht in die Aktenlage kam auch RAD-Arzt Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 5. März 2018 zum Schluss (vgl. vorstehend E. 3.11), dass in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. In einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne beidseitiges Arbeiten in Armvorhalte und ohne Überkopfarbeiten erachtete er die Beschwerdeführerin jedoch als seit jeher für vollständig arbeitsfähig.

Wie der RAD-Arzt zu dieser Einschätzung gelangte, bleibt indes mit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) nicht gänzlich nachvollziehbar. Bezüglich einer aus somatischer Sicht zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist den Akten denn auch einzig zu entnehmen, dass die Hausärztin Dr. Z.___ die Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit zwar als wahrscheinlich erachtete, den genauen Zeitpunkt und genauen Umfang indes nicht zu nennen vermochte (siehe vorstehend E. 3.1 und ihren Bericht vom 19. Juli 2016, in welchem sie eine aktuelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, indes von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 70 % in den nächsten drei bis sechs Monaten sprach, vgl. Urk. 7/9/2-4 Ziff. 7). Die Rheumatologin C.___ erachtete ihrerseits im November 2016 eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als wahrscheinlich (vgl. vorstehend E. 3.3), sah sich aber in der Folge im März 2017 nicht in der Lage, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu beurteilen, da die orthopädische Beurteilung abgewartet werden müsse. Sie hielt indes fest, dass eine bleibende Einschränkung der Belastbarkeit eher wahrscheinlich sei (vgl. vorstehend E. 3.6). Die Orthopäden der Klinik J.___ erachteten daraufhin, dass operativ keine wesentliche Befundänderung zu erwarten wäre (vgl. vorstehend E. 3.7). Der Leitende Arzt der Sportmedizin an der Klinik J.___, an welchen die Beschwerdeführerin in der Folge weiterverwiesen wurde, nannte seinerseits eine eher verhaltene Prognose. Das Erreichen einer mehr als für den Haushalt ausreichenden Gesamtsituation erscheine aus derzeitiger Kenntnis der Beschwerdeführerin als nicht sehr wahrscheinlich (vgl. vorstehend E. 3.8).

Aus somatischer Sicht erscheint nach Gesagtem eine gewisse Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit als plausibel, doch kann nicht mit dem rechtsgenügenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden, ab wann und in welchem Umfang eine solche vorlag beziehungsweise vorliegt. Damit erweist sich der Sachverhalt in somatischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt.

4.3    Auf den Umstand, dass die Arbeitsniederlegung im April 2016 massgeblich auch durch somatische Schmerzen mitbeeinflusst war (vgl. vorstehend E. 4.2), welche sich in den erfolgten Untersuchungen objektivieren liessen, ging RAD-Arzt med. pract. M.___ in seiner Beurteilung der psychischen Situation der Beschwerdeführerin vom Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 3.12) mit keinem Wort ein. Stattdessen befand er die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin massgeblich durch Aggravation, Selbstlimitierung und mangelnde Motivation geprägt, und die Arbeitsniederlegung sah er in alleinigem Zusammenhang mit den dokumentierten Konflikten am Arbeitsplatz und dessen Verlegung stehend, welche Einschätzung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht gerecht wird.

    Hingegen ist med. pract. M.___ insoweit zu folgen, dass auch die übrige Aktenlage hinsichtlich der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin keine verlässlichen Schlüsse zulässt. Als schlichtweg nicht nachvollziehbar erweist sich namentlich das Gutachten von Dr. D.___ vom Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4). Abgesehen davon, dass sich die objektive Befunderhebung durch Dr. D.___ nicht mit der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit vereinbaren lässt, liess Dr. D.___ bei seiner Diagnosestellung, bei welcher er verschiedene Diagnosen mit der Lorazepam-Abhängigkeit der Beschwerdeführerin begründete, ausser Acht, dass der durchgeführte Medikamentenspiegel betreffend Lorazepam negativ ausfiel (vgl. Urk. 7/19/10-30 S. 16 Mitte, S. 18 unten). Zudem erweist sich auch seine Diagnosestellung für nicht nachvollziehbar, da die F06 Diagnose als Kategorie verschiedene Krankheitsbilder umfasst, die ursächlich mit einer Hirnfunktionsstörung in Zusammenhang stehen und primär Folge von zerebralen Erkrankungen oder systemischen Erkrankungen sind, die sekundär das Gehirn betreffen (vgl. Dilling/Mambour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F]: Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 93 f.).

    Die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___, dass sie sich bei ihrem wöchentlichen Besuch in der Tagesklinik für 2.5 Stunden jeweils die Arme zerkratze (vgl. Urk. 7/19/10-30 S. 8 Mitte, S. 10 Mitte), fanden in dem Bericht von med. pract. E.___ vom 30. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5) keine Bestätigung. Im Übrigen befand sich die Beschwerdeführerin zuletzt Mitte November 2016 in der einmal pro Woche stattfindenden Therapie, welche von ihrer Seite dann abgebrochen wurde. Med. pract. E.___ diagnostizierte auch kein depressives Leiden, sondern (nur) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01).

    Auch dem Bericht der Fachpersonen der Klinik G.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.9) kann keine verlässliche Aussage zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnommen werden, zumal sich die diesbezüglichen Angaben auf die beiden zwei- bis dreiwöchigen stationären Aufenthalte in der Klinik beschränkten, wobei eine Vermischung von psychiatrischen mit fachfremden somatischen Diagnosen stattfand. Dem Bericht lässt sich jedoch entnehmen, dass aufgrund der Sprachbarriere, der Schmerzproblematik und der mangelnden Motivation der Beschwerdeführerin keine effektive Therapie habe durchgeführt werden können.

    Vor diesem Hintergrund erscheint auch fraglich, wie die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.10 und E. 3.13) eine sinnvolle Therapie durchführen will, zumal, wie sie selbst ausführte (vgl. vorstehend E. 3.2), aufgrund der Sprachbarriere bereits die Befunderhebung erschwert gewesen sei. Auch konnten die von Dr. A.___ in ihrem Bericht vom November 2016 festgestellten Konzentrationsstörungen weder von Dr. D.___ in seinem Gutachten vom Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4) noch von med. pract. E.___ in ihrem Bericht vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5) bestätigt werden. Ohnehin ist mit Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung von Dr. A.___ bei der Würdigung ihrer Berichte eine gewisse Zurückhaltung angebracht (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

    Nach Gesagtem ist eine Beurteilung der psychischen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht möglich.

4.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

4.5    Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungegend abgeklärt, indem von Seiten der behandelnden Ärzte keine verlässliche Beurteilung vorliegt und sich die Stellungnahmen der RAD-Ärzte als ungenügend erweisen. Es fehlt demnach vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in somatischer und psychiatrischer Hinsicht. Zur Beurteilung ihrer invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen, welche sich zu den offenen Fragen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.3-4), äussern.

    Die angefochtene Verfügung vom 9Juli 2018 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan