Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00730
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 8. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur
Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
PKRück
Lebensversicherungsgesellschaft für die betriebliche Vorsorge AG
Zollikerstrasse 4, Postfach, 8032 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war bis Dezember 2009 als Buschauffeur tätig (Urk. 12/14/1) und meldete sich am 22. Mai 2010 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf die Folgen eines Unfalls vom 22. Oktober 2009 und eine Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unfallakten bei, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte beim Institut Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 17. August 2011 erstattet wurde (Urk. 12/30). Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Dezember 2010 zu (Urk. 12/56, Urk. 12/50). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Juni 2011 (Urk. 12/29) und mit Einspracheentscheid vom 8. November 2011 (Urk. 12/45) gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 13 % ab 1. Juni 2011 eine Invalidenrente zu.
1.3 Im Rahmen des Revisionsverfahrens, welches nach Eingang des am 3. Februar 2015 ausgefüllten Fragebogens (Urk. 12/69) eingeleitet wurde, holte die IV-Stelle unter anderem beim Zentrum Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 3. September 2016 erstattet wurde (Urk. 12/116). Am 2. März 2017 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten gestützt auf das Gutachten eine Massnahme zur Verbesserung des gesundheitlichen Zustands (Urk. 12/128) und holte beim Z.___ ein psychiatrisches Verlaufsgutachten ein, welches am 10. April 2018 (Urk. 12/141) erstattet wurde. Mit Vorbescheid vom 27. April 2018 wurde die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt (Urk. 12/143). Dagegen erhob der Versicherte am 24. Mai 2018 (Urk. 12/145) und am 29. Juni 2018 (Urk. 12/148) Einwände.
Mit Verfügung vom 13. August 2018 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Invalidenrente auf (Urk. 2 = Urk. 12/152).
2. Der Versicherte erhob am 10. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. August 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Juli 2015 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei ihm weiterhin eine halbe und für die Zeit von Juli 2015 bis April 2018 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2018 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. November 2018 (Urk. 14) ausdrücklich auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2018 (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 16. November 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Mit Gerichtsverfügung vom 16. November 2018 wurde antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 15).
Mit Verfügung vom 12. August 2019 (Urk. 18) wurde die PKRück Lebensversicherungsgesellschaft zum Prozess beigeladen, die am 15. Oktober 2019 ihre Stellungnahme einreichte (Urk. 23), worüber die Parteien am 29. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die gesundheitliche Situation habe sich durch die psychiatrische Behandlung seit 2017 kontinuierlich verbessert. Aktuell werde eine 20%ige Erwerbsunfähigkeit attestiert, was einem Invaliditätsgrad von 20 % entspreche. Der Anspruch auf eine IV-Rente werde somit für die Zukunft aufgehoben. Bei der eingereichten medizinischen Stellungnahme handle es sich um eine Reaktion auf den ergangenen Vorbescheid. Diesem Bericht komme nicht der gleiche Beweiswert zu wie ärztlichen Berichten vor Erlass des Vorbescheids. Da keine neuen Tatsachen oder Akten vorlägen, werde am Entscheid festgehalten (S. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), dass immer noch die gleichen Diagnosen bestünden beziehungsweise sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache weiter verschlechtert habe (S. 11).
2.3 Strittig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente, weshalb zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt am 13. Juli 2012 wesentlich verbessert hat beziehungsweise sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat.
3.
3.1 Der erstmaligen Zusprache einer halben Rente mit Verfügung vom13. Juli 2012 (Urk. 12/56) lagen im Wesentlichen die folgenden Berichte zugrunde:
3.2 Dr. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 12. August 2010 (Urk. 12/15/2-4) aus, dass er den Beschwerdeführer seit November 2009 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1.):
- erhebliche Depression, seit Ende 2009
- Schulterbeschwerden links, seit Unfall vom 22. Oktober 2009
- Kniebeschwerden links (Gonarthrose)
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ II
Es bestehe eine eher schlechte Prognose aufgrund der Herkunft, der Ausbildung und da der Beschwerdeführer immer als Chauffeur tätig gewesen sei (Ziff. 1.4). Seit 1. November 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Weitere Abklärungen zu den körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen seien notwendig (Ziff. 1.7).
3.3 Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 9. Januar 2011 (Urk. 12/21/2-8) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 6. November 2009 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- nichtorganische Insomnie im Rahmen einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F.51.0, F43.21)
- mehrsegmentale Chondrose mit breitbasig zirkulärer etwas median betonter Duskushernie sowie eine grosse Schmorl’sche Hernie in der Deckplatte (gemäss Klinik C.___ vom 5. Januar 2010)
- transmurale Supraspinatusruptur der linken Schulter posttraumatisch bei gut erhaltener Trophik der Rotatorenmanschetten-Muskulatur (gemäss Klinik D.___ vom 15. März 2010)
- Status nach anteriorer Kniekontusion links (gemäss Klinik D.___ vom 15. März 2010)
- Diabetes mellitus, durch Diät behandelt (gemäss Klinik D.___ vom 15. März 2010)
- arterielle Hypertonie sowie intermittierend Arrhythmien (gemäss Klinik D.___ vom 15. März 2010)
Die Prognose sei abhängig vom weiteren Behandlungsverlauf (Ziff. 1.4). Bezüglich der weiteren somatischen Diagnostik mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf die Angaben des zuweisenden Hausarztes (Ziff. 1.1)
3.4 Dr. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Suva, führte in seinem Bericht vom 7. März 2011 (Urk. 12/27/17-23) zur kreisärztlichen Untersuchung vom 4. März 2011 aus, die bei der Untersuchung gezeigte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit links sei organisch nicht erklärbar. Die einzige mögliche Erklärung sei eine mehr oder weniger bewusstseinsnahe, muskulärbedingte Blockierung der Bewegung der linken Schulter in der Untersuchungssituation. Die ausgeprägte Einschränkung der Kraftausübungen der Hand sei überdies angesichts der gut entwickelten Muskeln nicht erklärbar. Man komme nicht umhin, ein klar dysfunktionales Verhalten des Beschwerdeführers festzuhalten. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei man gezwungen, das Zumutbarkeitsprofil theoretisch zu bestimmen: Die Tätigkeit als Buschauffeur erscheine dabei vollzeitig zumutbar, allerdings mit Ausnahme schwerer Arbeiten am Fahrzeug selber, beispielsweise wäre das Montieren von Ketten oder der Wechsel von Rädern wohl nicht möglich. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich eine normale Belastbarkeit für körpernahe Tätigkeiten (Auslenkung Unterarmlänge plus 15 cm) und bis Schulterhöhe. Körperferne Tätigkeiten seien unbelastet oft zumutbar, unbelastete Tätigkeiten über Kopf nur selten. Belastete körperferne Tätigkeiten und Tätigkeiten über Kopf mit Belastungen über 2 kg seien nicht zumutbar
(S. 22).
3.5 Die Ärzte des Y.___ erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 17. August 2011 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 12/30). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 4 ff.) und ihre am 1. Juni 2011 erhobenen internistischen/allgemeinmedizinischen (S. 5 ff.), psychiatrischen (S. 6 ff.) und rheumatologischen (S. 10 ff.) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 5.1):
- persistierende schmerzhafte Funktionseinschränkung der linken Schulter
- Status nach arthroskopischer Schulteroperation links im April 2010 mit Bizeps-Tenotomie und -Tenodese im Sulcus bicipitalis, subakromialem Débridement sowie Supraspinatus-Rekonstruktion bei posttraumatischer Supraspinatusruptur transmural mit instabiler und tendinopathischer Bizeps longus-Sehne nach Sturzereignis im Oktober 2009
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom und myofasziales Nacken- Schultergürtelsyndrom
- gemäss Aktenlage degenerative HWS-Veränderungen mit unter anderem medianer Diskushernie C4/5 sowie Segmentdegeneration C5/6 (MRI vom Juli 2006) sowie Status nach HWS-Distorsionstrauma bei Auffahrunfall im April 2006
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und myofasziales Lenden-Beckengürtelsyndrom
- mehrsegmentale Chondrosen der oberen LWS sowie fortgeschrittene Segmentdegeneration L4/5 und multiple Intervertebralarthrosen der LWS (MRI vom Januar 2010)
- belastungsabhängige Knieschmerzen links
- Differentialdiagnose (DD) im Rahmen einer medialen Meniskusläsion (MRI vom September 2010)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 5.2) nannten sie eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0), eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45) und eine Adipositas (BMI 29.5 kg/m2).
Der Beschwerdeführer habe am 22. Oktober 2009 einen Unfall mit Verletzung der linken Schulter erlitten, welche im April 2010 operiert worden sei. Im Weiteren bestünden radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine deutliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter festgestellt worden. Die angegebenen Beschwerden im Rücken und im linken Knie seien durch die radiologischen und klinischen Befunde nur teilweise erklärbar. Bei der Untersuchung seien auch deutliche Diskrepanzen zwischen den Spontanbewegungen und den klinischen Befunden festgestellt worden. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Einsatz des linken Armes über Brusthöhe zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buschauffeur sei wegen der andauernden Sitzhaltung und monotonen Belastung des Schultergürtels nicht mehr geeignet (S. 19 Ziff. 6.2).
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte depressive Stimmungslage festgestellt worden. Es bestehe im Wesentlichen eine Schmerzverarbeitungsstörung, welche die somatisch nicht vollständig objektivierbaren Beschwerden erkläre. Die Depression sei nur leichtgradig ausgeprägt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe dadurch nicht. Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (S. 19 Ziff. 6.2).
Die internistischen und anderweitigen somatischen Befunde und Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 6.2).
Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Einsatz des linken Armes über die Horizontale zu 70 % arbeits-und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum verwertbar. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buschauffeur, seien ihm nicht mehr zumutbar (S. 19 Ziff. 6.2).
Es werde davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall vom Oktober 2009 eingeschränkt sei. Sicher bestehe seither eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten. Für die angepasste Tätigkeit müsse für die Zeit nach der Operation im April 2010 während einiger Wochen eine höhere Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit bestehe sicher ab dem Untersuchungsdatum im Juni 2011, wahrscheinlich bereits seit Juni 2010 (S. 19 Ziff. 6.3).
3.6 Dr. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 26. August 2011 (Urk. 12/34/5-6) aus, es sei mit den Diagnosen einer persistierenden schmerzhaften Funktionseinschränkung der linken Schulter nach dem Sturzereignis im Oktober 2009, eines chronischen cervicospondylogenen Syndroms und myofaszialen Nacken-Schultergürtelsyndroms nach einem Auffahrunfall im April 2006 und eines chronischen lumbospondylogenenen Schmerzsyndroms und myofaszialen Lenden-Beckengürtelsyndroms vom Januar 2010 ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (S. 6 oben).
In der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % seit Oktober 2009. Für wechselbelastende, leichte Tätigkeiten ohne Einsatz des linken Armes über Brusthöhe bestünden 70 % Leistungsfähigkeit im Ganztagspensum seit Juni 2010. Eine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuerlegen, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen zu erwarten sei (S. 6).
3.7 Die Beschwerdegegnerin stellte auf die von den Ärzten des Y.___ (vorstehend
E. 3.5) und des RAD-Arztes Dr. F.___ (vorstehend E. 3.6) beurteilte Arbeitsfähigkeit ab. Dem Beschwerdeführer sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Den Invaliditätsgrad ermittelte sie anhand eines Einkommensvergleichs. Für die Ermittlung des Valideneinkommens stützte sie sich auf das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung. Das Invalideneinkommen berechnete sie anhand des Tabellenlohns des Bundesamtes für Statistik für Hilfsarbeiten. Da das Tätigkeitsspektrum aufgrund diverser Einschränkungen (Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule, Funktionseinschränkung der linken Schulter) eingeschränkt und als lohnmindender Faktor zu berücksichtigen sei, verringere sich das Erwerbseinkommen mit Behinderung um 15 %. Im Ergebnis errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach dem Beschwerdeführer eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 zu (Urk. 12/50/2).
4.
4.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2018 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden Arztberichte vor:
4.2 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Bericht vom 30. April 2014 (Urk. 12/71/1-5) aus, es sei seit 2010 keine Veränderung eingetreten (S. 1 oben). Es bestehe wie bisher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Chauffeur (Ziff. 1.6).
4.3 Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 18. Juni 2015 (Urk. 12/75/2-9) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F.33.2)
- schizoaffektive Störung (Differentialdiagnose) (ICD-10 F.25)
- schizotype Störung (Differentialdiagnose) (ICD-10 F.21)
- chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit/bei persistierender schmerzhafter Funktionseinschränkung der linken Schulter bei transmuraler Supraspinatusruptur der linken Schulter, posttraumatisch
- chronisches Cervico- und lumbospondylogenes Syndrom
- Status nach anteriorer Kniekontusion links
- Diabetes mellitus
- arterielle Hypertonie sowie intermittierend Arrhythmien
Für eine weitere somatische Diagnostik mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf die Angaben des zuweisenden Hausarztes (Ziff. 1.1). Aufgrund des langjährigen Verlaufs mit einer schon beginnenden Chronifizierungstendenz, der nur bedingt vorhandenen Ressourcen und Coping-Strategien, aber auch aufgrund der noch anhaltenden körperlich bedingten Schmerzsymptomatik, welche die depressive Störung negativ verstärke, müsse von einer schlechten Prognose ausgegangen werden (Ziff. 1.4). Bei Einhaltung der empfohlenen Massnahmen könne aus rein psychiatrischer Sicht mittelfristig mit einer weiteren Stabilisierung und auch einer gewissen Verbesserung der Symptomatik gerechnet werden (Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Zustandsbilds in den wesentlichen Funktionsbereichen der Psyche namhaft eingeschränkt. Auf die Arbeit wirke sich dies durch einen deutlich gestörten Tagesablauf aus, geprägt von Antriebsverminderung, Interessenverlust, begleitend von sozialem Rückzug, mit vegetativen und kognitiven Symptomen, welche die Arbeitsfähigkeit auch für leichte Arbeiten klar auf 0 % reduzieren würden (Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht zumutbar (Ziff. 1.7) und die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern (Ziff. 1.8). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9).
4.4 Die Ärzte des Z.___ erstatteten am 3. September 2016 ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/116). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 29 ff.), und ihre am 4., 7.,13. und 15. April 2016 erhobenen allgemein-internistischen (S. 34 ff.), orthopädisch-chirurgischen (S. 37 ff.), kardiologischen
(S. 62), neurologischen (S. 63 ff.) und psychiatrischen (S. 66 ff.) Befunde. Sie nannten die folgenden, hier verkürzt aufgeführten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 74):
- valvuläre Kardiopathie (Erstdiagnose Juni 2015)
- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie
- Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Schultergelenks
- hochgradige Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenks mit knöchernem Outlet-lmpingement und beginnender AC-Gelenksarthrose
- Beckenschiefstand
- Varusgonarthrose links mit einer Chondropathie Grad Kellgren II
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
- mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeiten nannten sie (S. 75): Symptomatische Extrasystolen ohne höhergradige Rhythmusstörungen in der Holter-EKG-Untersuchung von 2015 (regredient unter Einnahme von Betablockern), eine chronische Tonsillitis mit Streptokokkenbefall und Halitosis, anamnestisch 2 cm grosse Schilddrüsenzysten unklarer Dignität und einen Status nach endoskopischer Inguinalhernienplastik (TEPP) links am 22. Dezember 2014.
Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der biomechanischen Funktion seiner Hals-und Lendenwirbelsäule, seiner Schultergelenke sowie in Bezug auf die beiden unteren Extremitäten in der Funktion seines linken Hüftgelenks sowie seines linken Kniegelenks limitiert mit einer hieraus unweigerlich erwachsenden Einschränkung der Geh-und Stehfähigkeit. Für eine mehr als gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeit in überwiegend stehender oder gehender Körperhaltung sei er nicht mehr arbeitsfähig. Auch in der überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit als Busfahrer mit intermittierend auftretenden Belastungen beider Schultergelenke über 90° sowie intermittierend auftretender Rotationsbewegung des Rumpfes sowie der HWS sei er nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen bestehe für eine behinderungsangepasste, wechselbelastende, überwiegend leichte Tätigkeit aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht bezogen auf ein volles Schichtpensum eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einschränkung von 30 % ergebe sich infolge der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit sowie vermehrten Pausen und reduzierter Arbeitsschnelligkeit (Ziff. 7.4 S. 85 oben)
Dies entspreche auch der neurologischen Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit. Die aktuellen kardiologischen Befunde seien kongruent zu den Vorbefunden aus den Jahren 2015/2016. Die vorliegenden klinischen und apparativen Befunde würden jedoch keine andauernde Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen, insbesondere nicht für seine angestammte Arbeitstätigkeit mit geringfügiger körperlicher Belastung als Buschauffeur. Aus rein kardiologischer und internistischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit bis zu leichter körperlicher Belastung, beziehungsweise wechselnd leichter belastenden Arbeitstätigkeit. Das Heben von schweren Lasten über 15 kg solle wegen dem Aneurysma verum vermieden werden. Entsprechend komme eine Arbeitstätigkeit mit schwerer körperlicher Belastung nicht mehr in Frage (Ziff. 7.4 S. 85).
Aus versicherungspsychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand gegenüber 2012 verschlechtert. Im Y.___-Gutachten vom August 2011 (vgl. vorstehend E. 3.5) sei lediglich eine leichte depressive Stimmungslage beschrieben sowie der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung geäussert worden. Allerdings sei dadurch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet worden. Im Rahmen der aktuellen Exploration sei eine bisher nicht diagnostizierte Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) sowie eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert worden (S. 101). Diese würden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von aktuell 50 % bedingen, welche sich mit der verminderten psychischen Belastbarkeit und der doch ausgeprägten Selbstlimitierung durch die Angsterkrankung begründe. Es werde empfohlen den Beschwerdeführer zunächst in einem etwa 20%igen Arbeitspensum in einer sehr stressfreien Umgebung ohne körperliche Belastung einzusetzen. Dann solle die Belastungsfähigkeit sukzessive gesteigert werden bis auf 50 % in etwa 2 bis 3 Monaten. Es handle sich allerdings um einen instabilen Gesundheitszustand. Die Agoraphobie mit Panikstörung sei nämlich bisher noch nicht diagnostiziert und auch nicht behandelt worden. Es sei davon auszugehen, dass unter Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit in den nächsten 6 bis 8 Monaten bis auf 70 % gesteigert werden könne, sodass eine (rein psychiatrische) Wiederbegutachtung in etwa 8 Monaten vorgeschlagen werde (Ziff. 7.4 S. 85 f.).
Mit den in der polydisziplinären Begutachtung durch das Y.___ erhobenen Untersuchungsbefunden und den abgeleiteten Diagnosen seien die Gutachter nach aktuell eingehender klinischer und radiologischer Untersuchung sowie Studium der vorliegenden Akten uneingeschränkt einig. Seit der letztmaligen polydisziplinären Begutachtung im Jahre 2011 sei es zu einer Progredienz der Beschwerdesymptomatik am Bewegungsapparat dahingehend gekommen, dass nun auch eine endgradige Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenks aufgrund eines Outlet-Impingements bestehe. Ferner sei es unter vergleichender Betrachtung der vorliegenden Bildgebung zu einer Progredienz der linksseitigen medialen Gonalgie sowie der linksseitigen Chondropathie des Hüftgelenks gekommen. Aus orthopädischer Sicht ergäbe sich hieraus die Konsequenz, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fahrer eines Busses nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer adaptierten Tätigkeit entsprechend dem positiven wie negativen Leistungsbildes bestehe jedoch weiterhin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7.5 S. 86 f.).
Anhand der Psychopathologie des Berichts von Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 4.3) könne der Schweregrad der depressiven Symptomatik durchaus als mittel-bis schwergradig eingestuft werden, allerdings habe sich die depressive Symptomatik seit dem Bericht gebessert. Die formulierten Konzentrations-, Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- sowie Merkfähigkeitsprobleme seien grob orientierend nicht mehr vorhanden, ebenso die formalen Denkstörungen, die Gefühlsverarmung, das überhöhte Selbstwertgefühl und die zornige Feindseligkeit. Es gäbe keine Hinweise für das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung oder einer schizotypen Störung. Die beschriebenen psychotischen Symptome seien in den Hintergrund getreten (S. 87 unten). Es müsse festgehalten werden, dass die therapeutischen Möglichkeiten bei Weitem noch nicht ausgeschöpft worden seien (S. 88 oben).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Busfahrer (überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit mit intermittierend auftretenden Belastungen beider Schultergelenke über 90° sowie intermittierend auftretender Rotationsbewegung des Rumpfes sowie der HWS) sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht nicht mehr arbeitsfähig (Ziff. 7.6 S. 88). In einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit (körperlich leicht, vorwiegend sitzend, ohne Heben von Lasten, ohne Überkopfarbeiten etc.) bestehe aus interdisziplinärer Sicht nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Ziff. 7.7 S. 88).
Es sei davon auszugehen, dass unter Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit in den nächsten 6 bis 8 Monaten bis auf 70 % gesteigert werden könne, sodass eine (rein psychiatrische) Wiederbegutachtung in etwa 8 Monaten vorgeschlagen werde (Ziff. 7.8 S. 88).
4.5 Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2017 (Urk. 12/137/2-11) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 20. Mai 2011 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- anhaltende depressive Störung im Rahmen einer depressiven Entwicklung, im Verlauf unterschiedlichen Schweregrads (mittel- bis schwergradig) ohne zwischenzeitliche Remission, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10m F.34.1, F.32.11/F.32.21)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F.40.01)
- chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F.45.41)
Des Weiteren führte er die in anderen Berichten genannten, somatisch bedingten Diagnosen auf (Ziff. 1.1). Derzeit gebe der Beschwerdeführer keine Ängste an. Die Ängste vor Menschenansammlungen stünden nicht mehr im Vordergrund und auch das ständige Beschäftigt sein mit dem Herzen und der Aorta scheine in den Hintergrund gerückt zu sein (Ziff. 1.4 S. 5).
Der Beschwerdeführer sei derzeit nur eingeschränkt leistungsfähig und gering belastbar. Bereits kleinere Anforderungen würden zu einer Überforderung und einer damit verbundenen Verschlechterung der psychischen Verfassung führen. Ausgehend vom bisherigen Therapieverlauf, der geschilderten Symptomatik sowie der Persönlichkeitsstruktur sei jedoch eher keine günstige Prognose zu erwarten (Ziff. 1.4).
Die Arbeitsfähigkeit betrage generell für alle Arbeitstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht höchstens 50 %. Die Depression an und für sich bewirke eine Einschränkung von 50 %, durch die Angststörung erhöhe sich die Einschränkung jedoch noch relevant. Er gehe seit nunmehr 5 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist daher bezüglich einer Arbeitsaufnahme massiv dekonditioniert. Insgesamt erscheine es daher nicht realistisch, dass er künftig im normalen Erwerbsleben tätig sein könne. Dies werde nur in einem geschützten Rahmen möglich sein, bei dem gehäufte Fehler, Konzentrationsstörungen, langsamer Arbeitsablauf und vermehrte Pause toleriert würden (Ziff. 1.7).
4.6 Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Z.___, erstattete im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 10. April 2018 ein psychiatrisches Verlaufsgutachten (Urk. 12/141). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 11 ff.), und die am 12. März 2018 erhobenen psychiatrischen (S. 66 ff.) Befunde. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anamnestisch majore (charakterisierte) depressive Störung, derzeit in Remission (ICD-10 F33.4). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er: Dysthymie
(ICD-10 F34.1) (derzeit wenig ausgeprägt), Agoraphobie mit Panikstörung (anamnestisch von erheblichem Schweregrad, derzeit weitgehend in Remission) (ICD-10 F40.1).
Es lägen derzeit keinerlei Anzeichen einer schweren Krankheit aus dem Bereich der endogenen Psychosen vor (Ziff. 6.3 S. 19). Spätestens ab 2009, vermutlich schon ab 2007, habe sich eine reaktive depressive Entwicklung eingestellt mit einem wechselnd ausgeprägten depressiven Zustandsbild, das zwischen 2011 und 2015 vermutlich wiederholt einen erheblichen und eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigenden Schweregrad erreicht habe, sich seit 2017 aber weitgehend zurückgebildet habe. Nach der Diagnosenstellung einer Aortenerweiterung im Jahre 2015 sei die Depression von einem stark angstbetonten, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Buschauffeur und eine solche von 50 % in einer angepassten Verweistätigkeit rechtfertigenden Zustandsbild überlagert worden, welches sich nach der letzten Begutachtung im Herbst 2016 aber weitgehend zurückgebildet habe (Ziff. 7.2 S. 22).
Zum heutigen Zeitpunkt sei die wichtigste funktionelle Einschränkung eine Verminderung der Ausdauer, im Zusammenhang mit der Affektlabilität und einer immer noch vorhandenen, wenn auch im Vergleich zu 2016 weniger ausgeprägten, geschwächten Impulskontrolle (Ziff. 7.4 S. 25).
Aus rein psychiatrischer Sicht betrage zum Zeitpunkt der Begutachtung die Arbeitsfähigkeit mindestens 80 % (Ziff. 8.1 S. 26). Es bestehe eine leichte Einschränkung von maximal 20 % aufgrund einer immer noch bestehenden leichten Affektlabilität (Ziff. 8.1.2 S. 26). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum betrage mindestens 80 % in Form eines Vollpensums (Ziff. 8.1.3 S. 26, Ziff. 8.4.5 S. 141). Anlässlich des Z.___-Gutachtens vom 3. September 2016 (vorstehend E. 4.4) sei eine Restarbeitsfähigkeit in einer an die psychiatrischen limitierenden Faktoren angepasste Tätigkeit von 50 % festgestellt worden, verbesserungsfähig unter angemessener Behandlung. Diese Verbesserung sei eingetreten, vermutlich seit Beginn des Jahres 2017. Es bestehe eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit seit Beginn des Jahres 2017 (Ziff. 8.1.4
S. 26). Zum jetzigen Zeitpunkt könne die Arbeitsfähigkeit nicht durch medizinische Massnahmen noch weiter verbessert werden (Ziff. 8.3.1 S. 28).
Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit müsse die Möglichkeit bieten, ab und zu einen Arbeitseinsatz zu verschieben, im Zusammenhang mit momentan auftretenden Verstimmungszuständen, welche aber nicht allzu häufig auftreten dürften (Ziff. 8.2.1 S. 27).
4.7 Dr. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 16. April 2018 (Urk. 12/142/10) aus, unter Einbezug der Z.___-Gutachten (vorstehend E. 4.4 und E. 4.6), bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur und eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Das Belastungsprofil beinhalte somatisch bedingt, wechselbelastende leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend sitzend ohne intermittierende Rotationsbewegungen der HWS und LWS. Aus psychiatrischer Sicht erfordere das Belastungsprofil verminderten Zeit- und Leistungsstress und einen verständnisvollen Arbeitgeber mit der Möglichkeit den Arbeitseinsatz bei Verstimmungszuständen gelegentlich zu verschieben (S. 10 oben).
4.8 Dr. G.___ erstattete im Auftrag des Beschwerdeführers am 11. Juli 2018 einen Arztbericht (Urk. 12/150) und führte aus, die Arbeitsfähigkeit betrage generell für alle Arbeitstätigkeiten aus psychiatrischer Sicht 50 % (S. 1). Der Gesundheitszustand habe sich aus fachärztlicher Sicht seit der letzten Begutachtung im 2016 eher verschlechtert. Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an einer rezidivierenden mittelgradigen, an der Grenze zu einer schweren, depressiven Episode sowie einer Angststörung. Diese Störung habe sich im Rahmen seiner Persönlichkeitsstruktur (kombinierte Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren, emotional-instabilen und histrionischen Anteilen), mit andauernden und umfassenden Gefühlen von ausgeprägter Besorgtheit und unter der belastenden psychosozialen Situation nach Verlust der Arbeitsfähigkeit entwickelt. Die ängstlich-depressive Symptomatik habe sich mittlerweile von den auslösenden (reaktiven) Faktoren entkoppelt und eine Eigendynamik entwickelt. Aufgrund der Zustandsverschlechterung sei eine stationäre Behandlung geplant (S. 2).
4.9 Die Ärzte des Reha-Zentrums J.___ führten in ihrem Bericht vom 22. Oktober 2018 (Urk. 20) aus, sie hätten den Beschwerdeführer von 13. August bis 8. September 2018 stationär behandelt (S. 1 oben), und nannten die folgenden, hier verkürzt wiedergegebenen, Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren, emotional-instabilen und histrionischen Anteilen
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- dilatative thorakale Aortopathie bei bikuspider Aortenklappe mit leichter Aortenstenose
- intermittierende symptomatische Extrasystolen
- Struma uninodosa et cystica rechts, Erstdiagnose im August 2015
- Prostataobstruktionssyndrom Stadium 1, Erstdiagnose im August 2015
Angesichts der formalgedanklichen Rigidität bis Einengung und der limitierten Resilienz, am ehesten vor dem Hintergrund der genannten psychiatrischen Diagnosen, erscheine eine berufliche Reintegration auf dem ersten Arbeitsmarkt unrealistisch (S. 4 unten).
5.
5.1 Die Zusprache einer halben Rente im Jahr 2012 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf die von den Ärzten des Y.___ im August 2011 (vorstehend E. 3.5) genannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: eine persistierende schmerzhafte Funktionseinschränkung der linken Schulter nach einem Sturzereignis im Oktober 2009, ein chronisches cervicospondylogenes Syndrom und ein myofasziales Nacken-Schultergürtelsyndrom nach einem Auffahrunfall im April 2006, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und ein myofasziales Lenden-Beckengürtelsyndrom seit Januar 2010 und belastungsabhängige Knieschmerzen. Aus internistischer/allgemeinmedizinsicher und psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buschauffeur, seien dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Einsatz des linken Armes über die Horizontale bestehe daher insgesamt eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, in einem ganztägigen Pensum verwertbar (Urk. 12/34 S. 5-6). Den Invaliditätsgrad ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand eines Einkommensvergleichs. Da das Tätigkeitsspektrum aufgrund diverser Einschränkungen (Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule, Funktionseinschränkung der linken Schulter) eingeschränkt sei und als lohnmindender Faktor zu berücksichtigen sei, verringere sich das Erwerbseinkommen mit Behinderung um 15 %. Im Ergebnis errechnete sie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach dem Beschwerdeführer eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 zu (Urk. 12/50 S. 2).
5.2 Zur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stellte die Beschwerdegegnerin - der Stellungnahme des RAD folgend (vorstehend E. 4.7) - auf das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom September 2016 (vorstehend E. 4.4) und das psychiatrische Z.___-Verlaufsgutachten vom April 2018 (vorstehend E. 4.6) ab.
5.3 Im polydisziplinären Z.___-Gutachten vom September 2016 wurden aus somatischer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: valvuläre Kardiopathie (Erstdiagnose Juni 2015) mit/bei: bikuspider Aortenklappe mit leichter Aortenstenose, Ektasie der Aorta ascendens; chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit/bei: generalisierten degenerativen HWS-Veränderungen; chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie mit/bei: degenerativen LWS-Veränderungen, spinalen Claudicationen bei längerem Gehen; Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks: Distalisierung des Musculus bizeps brachii nach Tenodese, beginnende Omarthrose; hochgradige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks mit knöchernen Outlet Impingement und beginnender ACG Arthrose; Beckenschiefstand mit/bei Verkürzung des rechten Beines um 1.5 cm, beginnende Hüftarthrose links und eine Varusgonarthrose links.
Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Schultergelenke sowie auch des linken Kniegelenks konnten durchweg klinisch und radiologisch objektiviert werden. Es wurde im Gutachten nachvollziehbar aufgezeigt, dass die degenerativen Veränderungen zu Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule führten und die Limitierung der biomechanischen Funktionen eine Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit nach sich zog. Die attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Beachtung eines den Einschränkungen Rechnung tragendes Belastungsprofils wurden umfassend dargelegt und schlüssig begründet. Insgesamt sind die allgemein-internistischen, orthopädisch-chirurgischen, kardiologischen und neurologischen Teilgutachten des polydisziplinären Z.___-Gutachtens nachvollziehbar und plausibel begründet, in ihren Schlussfolgerungen überzeugend und erfüllen die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.8) vollumfänglich, sodass darauf abgestellt werden kann. Damit hat sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dem Sinne verändert, dass nun zusätzlich zu den bereits bestehenden auch kardiologische Beschwerden und eine Einschränkung auch der rechten Schulter festgestellt wurden. Aus rein somatischer Sicht ist der Beschwerdeführer dennoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit unverändert zu 70 % arbeitsfähig.
Aus psychiatrischer Sicht wurden im polydisziplinären Z.___-Gutachten vom September 2016 neu eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Die psychiatrische Begutachtung ergab zum damaligen Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei davon ausgegangen wurde, dass nach Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen aus psychiatrischer Sicht eine Steigerung auf 70 % erreicht werden könne, weshalb eine erneute psychiatrische Begutachtung nach 8 Monaten vorgeschlagen wurde.
5.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.5 Nach dem Gesagten ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen im polydisziplinären Gutachten vom September 2016 anhand der neuen Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 zu den rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.
5.6
5.6.1 Zum ersten Indikator («Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome») des Komplexes der «Gesundheitsschädigung» ist festzuhalten, dass im psychiatrischen Teilgutachten eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) diagnostiziert wurden. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration stand die Herzproblematik des Beschwerdeführers deutlich im Vordergrund (Urk. 12/116 S. 83). Der Beschwerdeführer war wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert. Sein formaler Denkablauf war unauffällig, inhaltlich auf die Herzproblematik eingeschränkt. Es liessen sich keine Hinweise finden für Halluzinationen, Wahn oder Ich-Störungen. Groborientierend waren keine kognitiven oder mnestischen Defizite eruierbar, der Beschwerdeführer konnte Daten, wie zum Beispiel Geburtstage der Kinder, problemlos angeben, er konnte auch seine Anamnese und Krankheitsgeschichte gut strukturiert, lückenlos und nachvollziehbar wiedergeben. Die Aufmerksamkeit liess während des ganzen Gespräches nicht nach. Die affektive Schwingungsfähigkeit war leicht eingeschränkt, ins Depressive verschoben. Affektiv war er spürbar, im Affekt deprimiert wirkend, unsicher, besorgt bezüglich der Herzerkrankung und innerlich angespannt, die Vitalgefühle waren herabgesetzt. Es bestand kein Hinweis für Insuffizienzgefühle. Er beschrieb Angst vor dem Alleinsein, Angst in engen Räumen und Panikattacken. Es bestanden keine Einschlafstörungen, aber aufgrund von Panikattacken Durchschlafstörungen, jedoch kein frühmorgendliches Erwachen. Es bestanden ein leichter sozialer Rückzug, ein Freudeverlust sowie ein leichter Interessensverlust. Der Antrieb und die Psychomotorik waren unauffällig und es bestand kein Anhaltspunkt für akute oder latente Suizidalität (Urk. 12/116 S. 69 f.). Der Beschwerdeführer erreichte 22 Punkte in der Hamilton Depressionsskala, einer Fremdbeurteilungsskala, was einer mittelschweren depressiven Episode entspricht (Urk. 12/116 S. 69 oben). Demnach bestanden beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung gewisse psychische Beeinträchtigungen, die insbesondere im Zusammenhang mit der Herzerkrankung die Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung und einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom begründen konnten. Allerdings ist die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens nicht entscheidend, sondern rechtsprechungsgemäss ist vielmehr zu prüfen, ob auf einen funktionellen Schweregrad der psychischen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten Auswirkungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beeinträchtigt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis, BGE 143 V 418 E. 5.2.2 f.).
5.6.2 Zum zweiten Indikator («Behandlungserfolg oder -resistenz») zeigt der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar auf, dass die therapeutischen Möglichkeiten bei Weitem nicht ausgeschöpft worden sind, insbesondere reichte die Dosierung der Medikation nicht aus, um die diagnostizierte mittelschwere depressive Symptomatik zu behandeln (Urk. 12/116 S. 73). Im Verlaufsgutachten (vorstehend E. 4.6) zeigte sich denn auch klar, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter konsequenter Therapie verbessern liess.
5.6.3 In Bezug auf den Eingliederungserfolg respektive die Eingliederungsresistenz kamen die Gutachter zum Schluss, dass aus beruflicher Sicht Wiedereingliederungsmassnahmen indiziert und zumutbar seien, allerdings mit einer sukzessiven Steigerung (Urk. 12/116 S. 89).
5.6.4 In Bezug auf den Indikator «Komorbiditäten» ist anzumerken, dass aus orthopädischer und neurologischer Sicht verschiedene Beeinträchtigungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurden. Die neu hinzugetretene Herzproblematik rechtfertige jedoch keine Arbeitsunfähigkeit, insbesondere nicht in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur mit geringfügiger körperlicher Belastung (Urk. 12/116 S. 81). Die Herzproblematik stand im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung im Vordergrund und habe im Verlauf zu einer Angststörung geführt (Urk. 12/116 S. 83 unten).
5.6.5 Bezüglich Persönlichkeit hielt der Gutachter fest, dass im Rahmen der Begutachtung das überhöhte Selbstwertgefühl sowie die zornige Feindseligkeit nicht mehr festgestellt werden konnten. Es bestünden auch keine Hinweise für das Vorliegen einer schizoaffektiven oder schizotypen Störung (Urk. 12/116 S. 87 unten).
5.6.6 Als persönliche Ressource kann angeführt werden, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Car- und LKW-Chauffeur verfügt. Bezüglich des sozialen Kontexts ist bekannt, dass er mit seiner Ehefrau zusammenlebt. Zum Tagesablauf führte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung aus, er frühstücke morgens und begleite seine Ehefrau mit dem Tram zu ihrer Arbeit. Wenn sie von der Arbeit zurück sei, gehe er oft mit ihr im Park spazieren. Hin und wieder gehe er an den Computer. Hobbys habe er keine (Urk. 12/116 S. 93 oben).
Der Beschwerdeführer gab bei der Begutachtung an, nach der Anmeldung bei der IV im Jahr 2010 nur stundenweise für das Carunternehmen seines Sohnes gearbeitet zu haben bis etwa Ende 2011. Seither habe er keine Arbeitsversuche mehr unternommen (vgl. S. 97 Ziff. 4 des Gutachtens). Dies wird allerdings im Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 19. Mai 2015 (Urk. 12/76) widerlegt. Dort wird aufgeführt, dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Firmen als Aushilfschauffeur tätig war (Urk. 12/76 S. 55 unten). Es konnte festgestellt werden, dass er in der Zeit von September bis Oktober 2014 in drei verschiedenen Firmen als Chauffeur einer Beschäftigung nachgegangen war. Aufgrund von möglicherweise fehlenden ARV-Kontrollmitteln (Fahrzeugen mit analogem Fahrtschreiber) könnten weitere Einsätze nicht ausgeschlossen werden. In beiden Monaten war er zu mehr als 50 % als Aushilfschauffeur im Einsatz (Urk. 12/76 S. 58), insbesondere für lange grenzüberschreitende Strecken (Urk. 12/76 vgl. S. 69). Im September 2014 war er an insgesamt 20 Tagen als Chauffeur erwerbstätig. Die dabei geleistete Arbeit entsprach einem Pensum von zirka 100 % (Urk. 12/77 S. 3 unten). Im Oktober 2014 war er an insgesamt 14 Tagen erwerbstätig, was im Ergebnis einem Pensum von zirka 70 - 80 % entsprach (Urk. 12/77 S. 4 oben).
Die Berichte der Kantonspolizei Aargau sind in der Auflistung der Akten im polydisziplinären Z.___-Gutachten nicht aufgeführt, weshalb davon auszugehen ist, dass diese den Gutachtern nicht zur Verfügung standen. Für die Ermittlung der vorhandenen Ressourcen stützten sie sich vorwiegend auf die Aussagen des Beschwerdeführers und gingen davon aus, dass er nur über sehr wenige Ressourcen verfüge, insbesondere, weil er kaum Deutsch spreche, schlecht integriert sei, völlig isoliert lebe und nur die Unterstützung seiner Ehefrau habe (Urk. 12/116
S. 94 oben). In der polizeilichen Einvernahme vom 24. Februar 2015 (Urk. 12/76 S. 61) verzichtete er jedoch auf eine Übersetzung, konnte der Befragung folgen und antwortete jeweils auf Deutsch. Auch angesichts des langen Zeitraums, den er in der Schweiz lebt, und seiner Tätigkeit als Buschauffeur der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Billetverkauf, können seine Sprachkenntnisse nicht als ressourcenvermindernd gewertet werden. Da er immer wieder als Aushilfschauffeur tätig war, in mehreren Monaten sogar in einem hohen Pensum, kann entgegen den Aussagen im Gutachten nicht davon ausgegangen werden, dass er völlig isoliert und zurückgezogen lebt, zumal die Tätigkeit als Chauffeur vielseitige Kontakte zu verschiedenen Personengruppen beinhaltet. Es kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer durchaus über persönliche Ressourcen verfügt, was ihm die anspruchsvolle Aushilfstätigkeit als Chauffeur überhaupt erst ermöglichte.
5.6.7 Zu prüfen ist weiter die – beweisrechtlich entscheidende - zweite Kategorie der «Konsistenz». Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt entgegen seinen Aussagen bei der Begutachtung, regelmässig und zum Teil in einem Pensum bis zu 100 %, Einsätzen als Aushilfschauffeur nachgegangen ist, sodass keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vorliegt. So verfügte der Beschwerdeführer durchaus über eine Tagesstruktur und ist in der Lage, eine partnerschaftliche Beziehung zu führen. Zudem wurde von den Gutachtern eine nach dem Gesagten fraglich ausgeprägte Selbstlimitierung aufgeführt, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht überwindbar gewesen sei und daher erstmals therapeutische Vorarbeit geleistet werden müsste (Urk. 12/116 S. 101 unten), dies auch aufgrund der nicht ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten. Des Weiteren wurden bereits bei der Untersuchung bei Dr. E.___ vom 7. März 2011 (vorstehend E. 3.4) Inkonsistenzen festgestellt, sodass dieser von einem dysfunktionalen Krankheitsverhalten ausging.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befand, diese aber nicht suffizient war, insbesondere keine engmaschige therapeutische Führung mit wöchentlichen Gesprächen stattfand, die medikamentöse Behandlung nicht ausreichend war und bis zum damaligen Zeitpunkt trotz der psychischen Beeinträchtigungen keine stationäre Behandlung in Betracht gezogen wurde (Urk. 12/116 S. 96 f.).
5.7 Zusammenfassend ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung festzuhalten, dass mit Blick auf das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers, die vorhandenen Ressourcen und Inkonsistenzen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus rein psychiatrischer Sicht nicht ausgewiesen ist, womit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % aus somatischen Gründen besteht.
5.8 Nach Durchführung der von der IV-Stelle auferlegten therapeutischen
Massnahme wurde im April 2018 ein monodisziplinäres psychiatrisches Verlaufsgutachten erstattet. Dieses (vorstehend E. 4.6) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts. Es erging in Kenntnis der Vorakten und der Gutachter setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge wurden umfassend dargelegt und die aus der Begutachtung ergangenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
Dr. H.___ nannte als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anamnestisch majore (charakterisierte) depressive Störung, die derzeit in Remission sei (ICD-10 F40.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysthymie, die derzeit wenig ausgeprägt sei und eine Agoraphobie mit Panikstörung, anamnestisch von erheblichem Schweregrad, die derzeit weitgehend in Remission sei. Er führte aus, dass sich das stark angstbetonte Zustandsbild seit der letzten Begutachtung im Herbst 2016 stark zurückgebildet habe (Urk. 12/141 S. 22). Die wichtigste funktionelle Einschränkung sei im Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung eine Verminderung der Ausdauer im Zusammenhang mit der Affektlabilität und eine immer noch vorhandene, wenn auch im Vergleich zu 2016 weniger ausgeprägte, geschwächte Impulskontrolle (Urk. 12/141 S. 25 oben). Insbesondere entsprächen die aktuell erzielten Testergebnisse der Hamilton-Depressionsskala nicht einmal ganz dem Score einer leichten Depression (Urk. 12/141 S. 19 oben und Urk. 12/141 S. 29 oben).
Dr. H.___ führte in der Begutachtung nachvollziehbar aus, dass die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund sich widersprechender Angaben deutlich vermindert sei. Insgesamt wies er auf ganz erhebliche Inkonsistenzen hin (Urk. 12/141 S. 24). So sei insbesondere die soziale Isolierung bei genauer Betrachtung deutlich weniger ausgeprägt als im Gespräch angegeben (Urk. 12/14 S. 25 oben). Im Ergebnis betrage die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung mindestens 80 % (Urk. 12/141 S. 26). Eine leichte Einschränkung der Leistung von maximal 20 % bestehe aufgrund einer immer noch bestehenden leichten Affektlabilität (Urk. 12/141 S. 26). Vermutlich seit Beginn des Jahres 2017 sei unter der vorgeschriebenen Therapie eine Verbesserung eingetreten. Es bestehe daher seit Beginn des Jahres 2017 eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/141 S. 26 unten). Dies verdeutlicht wiederum, dass es bei der durch die Herzproblematik eingetretenen psychischen Beeinträchtigung um eine bloss vorübergehende Einschränkung handelte, welche keine rentenrelevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigte.
5.9 Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenaufhebende Verfügung damit, dass aktuell nur noch eine 20%ige Erwerbsunfähigkeit bestehe. Damit berücksichtigte sie allerdings nur die im Z.___-Verlaufsgutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht und lässt die im polydisziplinären Z.___-Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % aus orthopädischer und neurologischer Sicht in angepasster Tätigkeit ausser Acht. Die Gutachter des polydisziplinären Z.___-Gutachtens führten denn auch aus, dass in somatischer Hinsicht sogar eine Progredienz der Beschwerdesymptomatik im Vergleich zu 2011 feststellbar sei, welche aber zu keiner anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit geführt habe. Sowohl im Y.___-Gutachten als auch im polydisziplinären Z.___-Gutachten wurde von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Die von der Beschwerdegegnerin begründete Verbesserung des Gesundheitszustands ist daher nicht ersichtlich.
5.10 Soweit Dr. G.___ auch aktuell eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert (vorstehend E. 4.8), vermag dies nicht zu überzeugen. Es gilt zu berücksichtigen, dass das Gericht nach der Rechtsprechung Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennt, solange - wie vorliegend - keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Ärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007
E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Dr. G.___ waren die beruflichen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Herbst 2014 nicht bekannt, ansonsten er wenige Monate später kaum davon ausgegangen wäre, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Antriebsverminderung, Interessenverlust, sozialem Rückzug und vegetativen und kognitiven Symptomen auch in leichten Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. vorstehend E. 4.3). Dass er in seinem Bericht vom 11. Dezember 2017 (vorstehend E. 4.5) weiterhin eine Agoraphobie mit Panikstörung als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte, obwohl der Beschwerdeführer keine Ängste angab, ist nicht nachvollziehbar. Zudem ging Dr. G.___ in diesem Bericht erneut tatsachenwidrig davon aus, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr
5 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. Auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ kann deshalb nicht abgestellt werden.
Auch aus dem Klinikaustrittsbericht (vorstehend E. 4.9) lässt sich keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ableiten, zumal die Klinik nicht den Auftrag verfolgt, die Arbeitsfähigkeit rechtsverbindlich zu beurteilen.
5.11 Das Hinzutreten einer neuen Diagnose stellt nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 9 und 9C_799/2016 vom 21. März 2017
E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass keine – insbesondere auch keine vorübergehende - Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustands nachgewiesen und ein Revisionsgrund deshalb zu verneinen ist. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für wechselbelastende leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend sitzend ohne intermittierende Rotationsbewegungen der HWS und LWS weiterhin und unverändert eine 70%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als nicht rechtens. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen.
Da die Beigeladene aktiv am Verfahren teilgenommen hat, besteht keine Dispens von der Kostenpflicht (Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 Rz 33). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten somit der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen je hälftig aufzuerlegen.
6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt der Umstand allein, dass einem Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren eine geringere (Teil-) Rente als beantragt zugesprochen wird, noch keine Reduktion der Parteientschädigung, jedenfalls soweit der Aufwand nicht vom beantragten Umfang der Rente beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 25. Januar 2008 E. 5). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin eine volle Prozessentschädigung zu bezahlen. Unterliegende Beigeladene können nur bei Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende Partei verpflichtet werden, was im hier zu beurteilenden Fall nicht zutrifft (vgl. Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, a.a.O., § 14 Rz 34).
Rechtsanwältin Stéphanie Baur machte in ihren Honorarnoten vom 10. Oktober 2018 (Urk. 9) und 23. November 2018 (Urk. 17) einen Aufwand von rund 12 Stunden geltend, was als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2'773.45 (inkl. Barausgaben und Mehrwertsteuer) festzusetzen
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. August 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stéphanie Baur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'773.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9–10 und 17/1-2
- PKRück Lebensversicherungsgesellschaft unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 und 17/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher