Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00731
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 21. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Partner AG, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1963 geborene X.___ arbeitete 1991 bis 1993 teilzeitig als Reinigungsangestellte für die A.___ AG und war vom 20. April 1998 bis 8. Dezember 1998 als Hilfsarbeiterin für das Gipsergeschäft ihres Ehemannes tätig. Am 8. Dezember 1998 stürzte sie auf Glatteis, wobei Frakturen ausgeschlossen werden konnten; die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % erfolgte am 1. Februar 1999. Am 5. März 1999 stürzte sie eine Treppe hinunter und war in der Folge nicht mehr erwerbstätig. Die Suva leistete Taggeldzahlungen und übernahm die Heilungskosten, bis sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 17. Oktober 2001 rückwirkend per 30. März 2000 einstellte (Urk. 6/91 S. 2).
1.2 Am 18. Dezember 2000 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Mit Verfügungen vom 27. August 2004 sprach diese der Versicherten ab 1. Dezember 1999 bis 30. November 2000 eine ganze (IV-Grad 100 %), ab 1. Dezember 2000 eine halbe Invalidenrente (IV-Grad 60 %), ab 1. Dezember 2002 eine halbe Härtefallrente (IV-Grad 44 %) und ab 1. Januar 2004 eine Viertelsrente zu (IV-Grad 44 %), jeweils mit Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten (Urk. 6/80). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2005 ab (Urk. 6/91); diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2007 (Urk. 6/116).
1.3 Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs wurde eine polydisziplinäre Abklärung durchgeführt (Urk. 6/96; B.___-Gutachten vom 7. Dezember 2007, Urk. 6/123). Mit Verfügung vom 13. August 2008 wies die IV-Stelle das gestellte Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 6/134); das Begehren betreffend Hilflosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2008 abgewiesen (Urk. 6/138). Mit Mitteilung vom 26. Mai 2011 wurde die Versicherte über den unveränderten Invalidenrentenanspruch informiert (Urk. 6/156).
1.4 Am 13. Februar 2017 stellte die Vertreterin der Versicherten ein Wiederanmeldungs- bzw. Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 6/181), unter Beilage zweier Arztberichte (Urk. 6/180). Mit Vorbescheid vom 28. Februar 2017 stellte die IVStelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 6/183). Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 31. März 2017 Einwand (Urk. 6/188), wiederum unter Beilage eines ärztlichen Berichts (Urk. 6/187); eine ergänzende Begründung erfolgte am 22. Mai 2017 unter Beilage eines weiteren ärztlichen Berichts (Urk. 6/197 f.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 stellte die IV-Stelle eine umfassende medizinische Untersuchung in Aussicht (Urk. 6/201); das bidisziplinäre Gutachten datiert vom 12. Dezember 2017 (C.___-Gutachten, Urk. 6/222). Mit Vorbescheid vom 3. April 2018 stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 6/231) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 9. Juli 2018 fest (Urk. 6/258 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 10. September 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrades auf der Grundlage einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren, daneben sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die ausführliche medizinische Abklärung ergeben habe, dass verglichen mit den Vorbefunden von einem nicht wesentlich geänderten Sachverhalt auszugehen sei. Aus medizinischer Sicht bestehe weiterhin eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Einschränkungen angepassten Tätigkeit. Die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft bei einer möglichen Verbesserung mit einer teilstationären oder stationären Therapie. Trotz der 70%igen Arbeitsfähigkeit hätten bisher keine Eingliederungsversuche stattgefunden, weiter könnten die psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Insgesamt liege kein Revisionsgrund vor, sodass weiterhin ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass die von den C.___-Gutachtern attestierte 60%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum unter Berücksichtigung der IV-fremden psychosozialen Faktoren erfolgt sei (Urk. 1 S. 6 oben). Gestützt auf das C.___-Gutachten sei mit absoluter Sicherheit von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen; dies sowohl aus somatischer wie auch psychischer Hinsicht (S. 6 unten). Nicht nachvollziehbar sei somit die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass keine wesentliche Veränderung stattgefunden habe (S. 7).
3. Die ursprüngliche Leistungszusprache erfolgte mit Verfügungen vom 27. August 2004, welche sich in medizinischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten vom 12. November 2002 stützten. Die dafür verantwortlichen Fachärzte gingen dannzumal von den folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/36 S. 20):
- Ganzkörperschmerzsyndrom mit auffälligem Schmerzverhalten
- Panvertebralsyndrom
- kleine, rechts paramediane, partiell luxierte Diskushernie L3/4 ohne Nervenwurzelkompression
- kleine mediane Diskushernien L4/5 und L5/S1 ohne Nervenwurzel-kompression
- deutliche Osteochondrose L3/4, leichtgradige Osteochondrosen L4/5 und L5/S1
- anamnestisch Status nach mehreren Stürzen mit Kontusionen der Lumbalregion
In einer körperlich leichten, wechselbelastenden, vorzugsweise eher sitzenden als stehend-gehenden Tätigkeit sei dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (Urk. 6/36 S. 21).
4.
4.1 Die für das C.___-Gutachten vom 12. Dezember 2017 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lumboischialgie beidseits bei Diskusprotrusion L4/5 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L5 beidseits sowie Diskushernie L5/S1 mit leichter Spondylarthrose sowie wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel S1 links und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1, F33.2). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden eine Pseudocervicobrachialgie beidseits bei Diskusbulging C5/6, Senk-/Spreizfüsse mit Hallux valgus, Adipositas sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehen (ICD-10 F45.4; Urk. 6/222 S. 49).
In einer leidensadaptierten Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könne seit Januar 2015 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 60 % zugemutet werden, bei zudem körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierende Köperhaltungen (S. 50). Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt, ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren bestehe nicht. Aus psychiatrischer Sicht erscheine die Prognose nach dem bisherigen Verlauf nur begrenzt günstig. Die Beschwerdeführerin bedürfe der Fortsetzung der regelmässigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung kombiniert mit einer ausreichend dosierten antidepressiven Medikation. Sollten ambulante Massnahmen keine ausreichende Besserung bringen, könnten auch teilstationäre oder stationäre psychiatrische Behandlungen durchgeführt werden. Allerdings sei bei Anforderungen eine vermehrte Fixierung auf die körperlichen Beschwerden mit Verschlechterung der depressiven Störung zu befürchten. Damit sei eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung in absehbarer Zeit kaum zu erwarten (S. 50 f.).
Im Vergleich zum somatischen Befund anlässlich der Begutachtung 2007 liege eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor, nachdem nun eine Diskusprotrusion L4/5 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L5 beidseits sowie eine Diskushernie L5/S1 mit wahrscheinlicher Reizung der Nervenwurzel S1 links vorliegen würden. Aus psychiatrischer Sicht könne seit mindestens Januar 2015 eine Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit seither anhaltender mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode, teils mit psychotischen Symptomen, erhoben werden. Damit sei auch eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie einer angepassten Tätigkeit anzunehmen (S. 51 unten).
4.2 Das C.___-Gutachten vom 12. Dezember 2017 legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, sodass grundsätzlich darauf abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin stellt denn auch lediglich die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus Rechtsanwendersicht in Frage, indem sie gestützt auf die Ressourcenprüfung vom 19. März 2018 von einem im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt ausgeht (Urk. 2, Urk. 5, Urk. 6/229 S. 6 ff.). Nachdem die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Ausführungen im C.___-Gutachten vor allem aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt ist, was verglichen mit der ursprünglichen Rentenzusprache eine Veränderung darstellt, sind die nunmehr massgebenden Standardindikatoren zu prüfen.
5.
5.1 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin leidet mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode ohne psychotische Symptome, was zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens führt.
Dabei ist davon abzusehen, einzelne Beschwerden und Störungen ohne Einzelfallprüfung wegen grundsätzlich fehlender invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz auszuscheiden (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1 mit Hinweis). In dieser Hinsicht halten die C.___-Gutachter ausdrücklich fest, dass die Arbeitsfähigkeit primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt ist.
5.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
-Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
-Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
-Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.3
5.3.1 Gestützt auf das C.___-Gutachten ist infolge der depressiven Erkrankung auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der Schwere der depressiven Episode, teils mit psychotischen Symptomen, könne inzwischen von einer sich verselbständigten, von den Schmerzen unabhängigen depressiven Erkrankung ausgegangen werden (Urk. 6/222 S. 35). Auch wenn die depressive Störung auch von IV-fremden psychosozialen Faktoren erheblich beeinflusst sei (S. 35 unten), sei die Arbeitsfähigkeit primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt (S. 51).
Vor diesem Hintergrund ist mittlerweile von einer deutlichen Ausprägung der diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde auszugehen, was sich auch im Rahmen der Untersuchung gezeigt hat. So konnten die Gutachter eine niedergeschlagene Stimmungslage mit ausgeprägten Affektstörungen, teils mit vermindertem affektivem Mitschwingen mit Teilnahmslosigkeit, wechselnd mit affektlabilem, weinerlichem Verhalten feststellen. Die Beschwerdeführerin habe stark klagsam, leidend, stöhnend gewirkt bei leichter psychomotorischer Unruhe und ausgeprägter Antriebsminderung; auch hätten sich Konzentrationsstörungen und Gedächtnisschwierigkeiten feststellen lassen können (S. 33). Sie habe wiederholt teilnahmslos und in Gedanken versunken gewirkt bei deutlich erschwerter Kommunkations- und Kontaktfähigkeit (S. 34).
5.3.2 Hinsichtlich der aus psychiatrischer Sicht bestehenden therapeutischen Möglichkeiten hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin seit 4 bis 5 Jahren eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung alle 2 bis 3 Wochen wahrnehme (S. 33 oben). Die therapeutischen Optionen seien bisher nicht ausgenützt. Sollten ambulante Massnahmen keine ausreichende Besserung bringen, könnten auch teilstationäre oder stationäre psychiatrische Behandlungen durchgeführt werden (S. 37).
Auch wenn damit aus therapeutischer Sicht noch Potential besteht, kann dies allein nach der neueren Rechtsprechung nicht mehr zur Verweigerung sämtlicher Leistungen führen.
5.3.3 Bezüglich der Komorbidität ist vorauszuschicken, dass laut BGE 143 V 418 Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung zukommt (E. 8.1, Präzisierung der Rechtsprechung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.1 und E. 7.2 mit Hinweis).
Aufgrund des C.___-Gutachtens ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit sowohl durch die Lumboischialgie als auch die rezidivierende depressive Erkrankung eingeschränkt ist. Aus psychischer Sicht sei neben der seit Jahren anhaltenden somatoformen Schmerzstörung von einer mittlerweile verselbständigten depressiven Erkrankung auszugehen, sodass eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung vorliege (S. 35).
5.3.4 Was den Komplex „Persönlichkeit“ betrifft, hielten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin nur wenige vorhandene und mobilisierbare Ressourcen zeige bei intakter Partnerbeziehung (S. 36). Der Tagesablauf bestätigt dabei die von den Gutachtern erhobene Motivations- und Interesselosigkeit bei erschwerter Kommunikations- und Kontaktfähigkeit (S. 26, S. 36).
Entsprechend den Ausführungen im C.___-Gutachten ist somit von deutlich eingeschränkten persönlichen Ressourcen auszugehen.
5.3.5 Bei der Beurteilung des sozialen Kontexts liessen sich bei der Beschwerdeführerin psychosoziale Faktoren erheben, vor allem im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit und des geringen Einkommens. Hinzu kämen auch gewisse familiäre Belastungen (älteste Tochter) sowie eine Migrationsproblematik, indem sie offensichtlich die deutsche Sprache nicht beherrsche. Zudem liessen sich wenige soziale Kontakte mit Bekannten und Nachbarn erheben (S. 36). Auch wenn damit gewisse soziale Belastungen auszumachen sind, ist dennoch zu berücksichtigen, dass eine intakte Partnerschaft sowie mit Ausnahme des Verhältnisses zur ältesten Tochter keine familiären Probleme vorhanden sind (vgl. S. 36 und S. 36).
5.3.6 Im Rahmen der Konsistenzprüfung gingen die C.___-Gutachter von einer relativ gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen aus. Die Beschwerdeführerin gehe seit Jahren keiner beruflichen Tätigkeit nach und zeige auch keine wesentlichen Aktivitäten im Tagesablauf. Sie halte sich meist zu Hause auf, verrichte nur gelegentlich leichte Hausarbeiten, würde eventuell etwas einkaufen, Kleinigkeiten zum Essen bereiten und daneben vermehrt liegen. Sie gehe gelegentlich etwa eine halbe Stunde ausser Haus und würde infolge der Konzentrationsstörungen nicht lesen oder fernsehen. Auch sei bei der Beschwerdeführerin von einem ausgeprägten Leidensdruck auszugehen (S. 37).
5.4 In einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren ist die Einschätzung des Leistungsvermögens durch die C.___-Gutachter nicht zu beanstanden. Zu beachten ist dabei, dass lediglich von einer 40%igen Verminderung des Rendements ausgegangen wird. Diese Einschätzung entspricht zum einen den Ausführungen zum sozialen Kontext, wo die Beschwerdeführerin doch über ein intaktes familiäres Netz und so über gewisse Ressourcen verfügt. Zum anderen trägt die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der im somatischen Teilgutachten erwähnten massiven Aggravation (S. 12) sowie dem Einfluss der zweifelsohne vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren Rechnung (vgl. etwa Urk. 6/222/79) neben den noch bestehenden Therapieoptionen. Demgegenüber sind die Bereiche Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Komorbidität, Persönlichkeit sowie die vorhandene Konsistenz bei deutlichem Leidensdruck als leistungsmindernde Faktoren zu berücksichtigen.
Zusammenfassend ist gestützt auf das C.___-Gutachten vom 12. Dezember 2017 von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation - insbesondere in psychischer Hinsicht - sowie einer sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 60 % - und nicht von 70 %, wie die Beschwerdegegnerin annimmt (Urk. 2) - auszugehen. Damit liegt ein Revisionsgrund vor und die Sache ist antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Anspruchsprüfung zurückzuweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsvertretung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2018 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren Anspruchsprüfung im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler unter Beilage des Doppels von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty