Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00734


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 25. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriebel

Gomweg 5, 8915 Hausen am Albis


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, war von September 2005 bis Oktober 2017 als Vorarbeiter Industriebodenleger bei der Y.___ AG tätig (Urk. 12/13). Unter Hinweis auf eine Silikose meldete sich der Versicherte am 18. Juli 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 12/6, Urk. 12/9). Am 10. August 2017 erging die Nichteignungsverfügung der Suva für Arbeiten mit Exposition zu Quarzstaub (Urk. 12/9).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/39-42) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juli 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 12/43 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 10. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 18. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2018 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 17. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).

    Mit Eingabe vom 3. September 2019 (Urk. 18) reichte der Beschwerdeführer seinen Lohnausweis 2018 (Urk. 19) zu den Akten. Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 4. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2018 (Urk. 2) aus, gemäss medizinischen Unterlagen leide der Beschwerdeführer an einer Quarzstauballergie, weshalb ihm seine bisherige Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Jahressaläre 2014 bis 2016 hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2018 ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 105'404.60 erwirtschaften können (S. 1). Seit dem 8. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer eine Anstellung als Chauffeur und erziele ein Einkommen von Fr. 65'000.--. Anhand der Gegenüberstellung beider Einkommen resultiere ein IV-Grad von 38 %, womit kein Anspruch auf eine Rente bestehe (S. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), bei der Berechnung seines Einkommens ohne gesundheitliche Einschränkung habe die Beschwerdegegnerin neben den Vorjahren auch den Lohn aus den ersten Monaten des Jahres 2017 berücksichtigt und aufgerechnet. Er sei jedoch bereits aufgrund seiner Krankheit so eingeschränkt gewesen, dass er nur weit weniger habe arbeiten können als in den Vorjahren. Für die Berechnung des Einkommens seien daher die Jahre 2014 bis 2016 relevant, woraus sich ein Mittelwert von Fr. 109'491.-- ergebe. Bei der Gegenüberstellung beider Einkommen resultiere sodann ein IV-Grad von 41 % (S. 3).

2.3    Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr, er in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch voll arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 12/9).

    Ebenso unbestritten und ausgewiesen ist das Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 65'000.-- (vgl. Urk. 12/23, Urk. 12/36/3) beziehungsweise Fr. 64'862.--(Urk. 19). Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann vorliegend bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf dieses effektiv erzielte Einkommen von knapp Fr. 65’000.-- abgestellt werden, da von stabilen Arbeitsverhältnissen auszugehen ist, der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b/aa mit Hinweisen).

    Strittig und zu prüfen bleibt damit die Höhe des Valideneinkommens.


3.

3.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

3.2    Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ AG als Vorarbeiter Industriebodenleger erwerbstätig wäre. Der Beschwerdeführer übte diese Tätigkeit bereits seit September 2005 aus, als er sie im Oktober 2017 krankheitsbedingt aufgeben musste (Urk. 12/13 Ziff. 2.1, Urk. 12/9, Urk. 12/13/12). Dass eine berufliche Veränderung geplant gewesen wäre geht weder aus den Akten hervor, noch wird dies geltend gemacht. Das Valideneinkommen ist daher anhand des zuletzt in dieser Tätigkeit erzielten Einkommens zu bestimmen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Einkommensschwankungen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittverdienst abzustellen (vorstehend E. 4.2, Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., S. 333 Art. 28a Rz 68).

3.3    Massgeblich ist das Jahr 2018 als frühestmöglicher Rentenbeginn. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte die Einkommen der Jahre 2014 bis 2016 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug), rechnete diese auf das Jahr 2018 auf und ermittelte ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 105'404.61 (Urk. 12/41, vgl. auch Urk. 12/8). Der Beschwerdeführer beanstandete die Berechnung der Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin auch das Einkommen der ersten Monate des Jahres 2017 berücksichtigt habe, in welchen er gesundheitsbedingt schon weniger verdient habe als die Jahre zuvor (Urk. 1 S. 3).

    Der Einwand des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar und es kann ihm nicht beigepflichtet werden. So geht aus dem Einkommensvergleich (Urk. 12/41) klar hervor, dass die Beschwerdegegnerin das Jahr 2017 bei der Ermittlung des Valideneinkommens – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht berücksichtigt hat, sondern sich lediglich auf die Zahlen aus den Jahren 2014 bis 2016 abstützte.

    Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens ist aufgrund der Akten nachvollziehbar und nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Es bleibt anzumerken, dass selbst bei Verwendung der mittlerweile bekannten Zahlen der Nominallohnentwicklung der Jahre 2017 und 2018 ein praktisch gleich hohes Valideneinkommen von im Durchschnitt Fr. 105'587.-- resultiert (2014: Fr. 113'714.-- x 1.003 x 1.006 x 1.004 x 1.005 = Fr. 115'774.40, 2015: Fr. 102'631.-- x 1.006 x 1.004 x 1.005 = Fr. 104'178.--, 2016: Fr. 95'944.-- x 1.004 x 1.005 = Fr. 96'809.40, geteilt durch 3).

3.4    Die Gegenüberstellung des nach dieser Berechnung leicht höheren Valideneinkommens basierend auf dem Durchschnitt der Jahre 2014 bis 2016 von Fr. 105'587.-- mit dem leicht tieferen Invalideneinkommen von Fr. 64'862.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 40'725.--, was einem Invaliditätsgrad von 38.57 % entspricht. Dies begründet keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Kriebel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach