Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00736
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 20. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, Mutter von drei Kindern (Jahrgänge: 1989, 1992 und 2000) absolvierte in Pristina, Kosovo, eine zweijährige Lehre als Biologie-Laborantin und besuchte daselbst für drei Jahre die Hochschule für Sport. Im April 1994 reiste die Versicherte in die Schweiz ein, wo sie neben gelegentlichen Hilfsarbeitertätigkeiten in geringem Umfang in erster Linie als Hausfrau tätig war (vgl. Urk. 11/2, Urk. 11/50). Am 24. August 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf diverse körperliche und psychische Probleme (Wirbelsäulenbeschwerden, Gelenkschmerzen, Operation rechtes Handgelenk, operative Entfernung der Gallendrüse, belastende familiäre Umstände) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2 S. 6 f.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 7. Februar 2008 (Urk. 11/15) bei einer Qualifikation zu 100 % als Hausfrau und keinen diesbezüglichen Einschränkungen einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
1.2 Am 29. Juni 2015 (Urk. 11/19) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein psychisches Leiden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Sie holte unter anderem bei Dr. Y.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 28. Oktober 2017 (Urk. 11/49) erstattet wurde. Zudem veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause (vgl. Abklärungsbericht vom 18. Januar 2018 [Urk. 11/53]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/57-58, Urk. 11/61) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. Juli 2018 (Urk. 2) ab.
Daneben wurde die Versicherte von der IV-Stelle am 26. Juli 2018 (Urk. 11/62) aufgefordert, sich einer regelmässigen sozialpsychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung mit psychopharmakologischer Therapie zur Verbesserung des Gesundheitszustandes zu unterziehen.
2. Die Versicherte erhob am 10. September 2018 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Juli 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Rentenleistung, allenfalls Eingliederungsmassnahmen. Zudem stellte sie Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechtsbeistand (S. 2).
Am 9. Oktober 2018 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin ein von ihr ausgefülltes Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 8) sowie dazugehörige Unterlagen (Urk. 9) ein.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2018 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihrer Begründungspflicht in der Verfügung vom 27. Juli 2018 (Urk. 2) nicht in genügender Weise nachgekommen sei. In der Verfügung sei ihre Argumentation im Einwand betreffend die unzulässige Vornahme einer Indikatorenprüfung durch die Beschwerdegegnerin bei bestehender Indikatorenprüfung des Gutachters sowie des Arztes des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) nicht behandelt worden. Daneben sei die Beschwerdegegnerin auch nicht auf weitere im Einwandverfahren vorgebrachte Punkte bezüglich des konkreten Inhaltes der Indikatorenprüfung sowie auf das Vorbringen, dass der RAD fälschlicherweise von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei und den Inhalt des Gutachtens missverstanden habe, eingegangen. Die Verfügung sei nur schon deshalb aufzuheben (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist vorweg die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt.
1.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aus der Verfügung vom 27. Juli 2018 (Urk. 2) zu erkennen, dass sich die Beschwerdegegnerin mit den Vorbringen hinsichtlich der Indikatorenprüfung und der 50%ige Arbeitsunfähigkeit auseinandersetzte, jedoch an ihrer ursprünglichen Haltung festhielt.
Betreffend den Vorwurf über die eigens durchgeführte Indikatorenprüfung findet sich in der Verfügung eine Passage mit dem im Einwand formulierten Vorbehalt («Die Durchführung einer eigenen Indikatorenprüfung durch die IV-Stelle ist im vorliegenden Fall nicht zulässig» [Urk. 2 S. 3 oben]) und im anschliessenden Fliesstext Ausführungen, dass aufgrund der wenigen objektiven Befunde des psychischen Leidens eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Daran lässt sich erkennen, dass sich die Beschwerdegegnerin sehr wohl mit der Kritik auseinandersetzte, aber an ihrer Ansicht festhielt, es brauche neben der medizinischen eine juristische Indikatorenprüfung. Inwiefern dies im vorliegenden Fall korrekt ist, bildet Gegenstand der materiellen Prüfung. Gleich verhält es sich bezüglich dem Vorwurf betreffend die 50%ige Arbeitsfähigkeit. So ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, dass die im Gutachten formulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar sei. Damit ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin davon ausging, dass das Gutachten so zu interpretieren sei, als darin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert werde, davon aber nicht ausgegangen werden könne. Ob dies zutrifft oder nicht, ist wiederum Bestandteil der materiellen Prüfung.
Demzufolge war eine sachgerechte Anfechtung möglich und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Am 1. Januar 2018 sind die geänderten Bestimmungen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 1. Dezember 2017 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung wurde für die Festlegung des Invaliditätsgrades von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) in Art. 27bis Absatz 2–4 IVV ein neues Berechnungsmodell eingeführt.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 27. Juli 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2018 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin sei gutachterlich untersucht und es sei eine Abklärung in ihrem Haushalt durchgeführt worden (S. 1). Insbesondere seien die zuvor gelebten Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Erwerbsteil sei nicht höher als 34 % zu qualifizieren. Aufgrund der wenigen objektiven Befunde des psychischen Leidens sei eine medizinisch statuierte dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus juristischer Sicht nicht nachvollziehbar. Aus Erwerb und Haushalt errechne sich ein Invaliditätsgrad von 2.71 %. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was Eingliederungsmassnahmen ausschliesse (S. 2 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2018 (Urk. 10) ergänzte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit nie in nennenswertem Umfang erwerbstätig gewesen. Lediglich in den Jahren 1996/1997 sei sie während der Dauer von ca. einem Jahr einer 50%igen Tätigkeit nachgegangen. Es fänden sich keine Anhaltspunkte, dass sie sich um eine Stelle bemüht habe. Die 34%ige Erwerbstätigkeit sei grosszügig bemessen. Es könne offenbleiben, ob auf die 50%ige Arbeitsunfähigkeit abgestellt werde, da selbst bei der Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der gemischten Methode kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht werde.
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom 10. September 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dass sie als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren sei. Wie sie es bereits bei der Haushaltsabklärung angegeben habe, würde sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten. Dies nur schon aus finanziellen Überlegungen. Der Arbeitsversuch, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des 34%igen Erwerbsteils gestützt habe, müsse unberücksichtigt bleiben, da sich dieser auf den Krankheitsfall beziehe und nur die hypothetische Situation im Gesundheitsfall zu prüfen sei (S. 4-7 Ziff. 3). Weiter sei die Durchführung einer eigenen Indikatorenprüfung durch die Beschwerdegegnerin unzulässig. Es handle sich dabei um eine von der medizinischen Beurteilung losgelöste juristische Parallelüberprüfung (S. 9 f. Ziff. 6). Aus näher dargelegten Gründen kritisierte sie ferner – für den Fall, dass die Indikatorenprüfung der Beschwerdegegnerin als zulässig erachtet werde – diese sei inhaltlich mangelhaft, unbegründet und willkürlich (S. 10-16 Ziff. 7). Der RAD habe zudem das Gutachten falsch interpretiert, indem er davon ausgegangen sei, dass gemäss Gutachten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Es handle sich dabei lediglich um eine Prognose nach erfolgten Eingliederungsmassnahmen. Das Gutachten weise vielmehr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2012 aus (S. 16 f. Ziff. 9). Schliesslich sei es fraglich, ob eine Eingliederungsfähigkeit bestehe und eine Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit ermöglicht werden könne (S. 18 Ziff. 10).
3.3 Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin nach der Neuanmeldung vom 29. Juni 2015 (Urk. 11/19) Leistungen der Invalidenversicherung zustehen.
Dabei ist offenkundig, dass wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Leistungsverweigerung vom 7. Februar 2008 (Urk. 11/15) vorliegen, welche geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
Einerseits liegt – unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1, Urk. 2) - ein zu berücksichtigender Statuswechsel vor. So ist, im Gegensatz zu der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 7. Februar 2008 (Urk. 11/15), bei der von einem Haushaltsanteil von 100 % ausgegangen wurde, zur Berechnung des aktuellen Invaliditätsgrades nunmehr zumindest von einem hypothetischen Teilerwerbsanteil auszugehen. Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2008 Mutter zweier minderjährigen Kinder (vgl. Urk. 11/19 S. 3). Diese waren bei Verfügungserlass am 26. Juli 2018 nun 25- und 18-jährig und brauchen dementsprechend keine Betreuung mehr. Zudem spricht für die Annahme einer zumindest hypothetischen Teilerwerbstätigkeit auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2014 zeitweise einer Beschäftigung bei der Z.___ AG nachging (vgl. Urk. 11/50). Umstritten und zu prüfen bleibt dabei aber das Ausmass des Erwerbteils (vgl. dazu nachstehend E. 5.1).
Anderseits ist auch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Zeitpunkt der leistungsverweigernden Verfügung im Jahr 2008 ausgewiesen. Gemäss Feststellungsblatt vom 11. Dezember 2007 (Urk. 11/12) spielten bei der damaligen Beurteilung der Invalidität nur somatische Leiden (rezidivierendes diskretes Lumbo-/Cervicovertebralsyndrom, Wirbelsäulen-fehlhaltung/-form, muskuläre Dysbalance, Refluxösophagitis) eine Rolle. Aktuell handelt es sich um ein rein psychisches Leiden - nämlich eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. das Gutachten von Dr. Y.___ vom 28. Oktober 2017 [E. 4.1 nachstehend], den aktuellsten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 6. September 2019 [Urk. 3/4 S. 1], die Stellungnahme von Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD vom 17. November 2017 [Urk. 11/56 S. 6]).
Im Folgenden ist daher der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV; BGE 144 I 28 E. 2.2; BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.
4.1 Dr. Y.___ nannte in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2017 (Urk. 11/49) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.0) mit kontinuierlichem Verlauf und unvollständiger Remission sowie als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen (un-) regelmässigem Konsum von Alkohol (S. 26).
Er führte aus, es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund einer paranoiden Schizophrenie und den dadurch begründeten neurobiologischen Defekten der Kognition und des Affekts. Die Verminderung der Leistungsfähigkeit nehme vor allem bei intensivem zwischenmenschlichem Kontakt und/oder Leistungsstress zu. Hinzu kämen ein vermehrter Betreuungsaufwand und eine inkonstante Leistungsfähigkeit. Diese Einschränkung sei jedoch im Ausmass zu differenzieren. Bereits aus formalen Gründen sei bei einer allfälligen stationären Hospitalisation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Aber auch unabhängig davon bestehe in Phasen akuter psychotischer Zustände eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von >80 % (von 100 %) wegen eines tatsächlichen Verlusts des Realitätsbezugs (Autismus, Ambitendenz, Affekt- und Denkstörungen). Im Fall der Beschwerdeführerin könne dies bislang jedoch für keinen Zeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Aber auch in symptomarmen Phasen, die im Fall der Beschwerdeführerin ab Dezember 2012 aufgrund der Postulate des behandelnden Psychiaters anzunehmen seien, sei von entsprechenden neurobiologischen Defekten der Kognition und des Affekts auszugehen, die zumindest bis im Jahr 2015 (Einsatz von Abilify®) nicht angemessen (nachhaltig) behandelt worden seien. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 50 % könne dabei medizinisch-theoretisch geschätzt werden (S. 30 f.).
4.2
4.2.1 Das Gespräch über die Haushaltsabklärung vom 17. Januar 2018 (Bericht vom 18. Januar 2018 [Urk. 11/53]) wurde in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes sowie ihres Sohnes geführt (S. 1).
4.2.2 Zur beruflichen Situation habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe im September 2013 einen Arbeitsversuch unternommen. 11 Monate sei sie in der Hotelreinigung [Z.___ AG] tätig gewesen, habe aber immer wieder gesundheitsbedingte Abwesenheiten gehabt, weshalb sie per 30. September 2014 die Kündigung erhalten habe. Auf Wunsch der Abklärungsperson wurden ihr der entsprechende Arbeitsvertrag sowie die diesbezüglichen Lohnblätter vorgelegt. Dazu hielt sie fest, im Vertrag sei kein Pensum angeben gewesen. Gemäss den Lohnblättern habe die Beschwerdeführerin folgende Stundenzahlen pro Monat erfüllt: September 2013 – 46.25 Stunden; Oktober 2013 – 64.25 Stunden; November 2013 – 50.75 Stunden; Dezember 2013 – 59.00 Stunden; für Januar und Februar 2014 hätten die Lohnblätter gefehlt (die Beschwerdeführerin habe nicht mehr gewusst, ob sie dann gearbeitet habe); März 2014 – 38.75 Stunden; April 2014 – 54.06 Stunden; das Lohnblatt für den Mai 2014 habe gefehlt (die Beschwerdeführerin habe dazu gemeint, sie sei damals krank gewesen); Juni 2014 – 9.41 Stunden; Juli 2014 – 58.31 Stunden; August – 14.74 Stunden. Weiter habe die Beschwerdeführerin gesagt, im Jahr 2014 sei es ihr immer schlechter gegangen und sie habe nicht mehr arbeiten können. Ihr Psychiater habe gemeint, sie dürfe nicht mehr zur Arbeit. Seither habe sie keine weiteren Bemühungen unternommen (S. 3).
4.2.3 Weiter hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bei guter Gesundheit am liebsten zu 100 % oder sogar zu 150 % arbeiten würde. Sie habe immer gerne gearbeitet. Sie fühle sich jedoch aufgrund der gesundheitlichen Situation nicht in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen. Dass sie früher nicht gearbeitet habe, sei auch wegen der Tochter gewesen (S. 4 unten).
4.2.4 Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin mit einem Anteil von 34 % für als erwerbstätig und 66 % als im Haushalt tätig (S. 4 unten). Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nie einen Arbeitsversuch unternommen habe und keinen Pflichten zur Erreichung einer Erwerbstätigkeit nachgekommen sei. Darum habe man nun auch das hypothetische Einkommen erhöht. Auch nach dem Rentenabweis im Jahr 2008 sei sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Damals sei keine psychische Diagnose vorhanden gewesen und man sei aus ärztlicher Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die Tochter sei damals bereits 16 Jahre alt gewesen und der Ehemann zu Hause. So hätte auch er die Aufsichtspflicht der Kinder übernehmen können. Während des Arbeitsversuchs bei Enzler Reinigungen AG habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 eine durchschnittliche Stundenanzahl von 55 Stunden pro Monat erfüllt. Dies entspreche einem Pensum von ca. 34 %. Nach vier Monaten habe sich das Pensum bereits wieder stark reduziert. Gemäss dem RAD sei die Beschwerdeführerin 50 % erwerbsfähig, dies habe sie jedoch nie versucht zu erreichen. Somit sei auch bei guter Gesundheit nicht davon auszugehen, dass sie mehr als das erfüllte Pensum von 34 % ausgeübt hätte. Der Arbeitsversuch habe nur auf Druck der Gemeinde im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen stattgefunden und sei schon nach kurzer Zeit reduziert und dann abgebrochen worden (S. 5 oben).
4.2.5 Ferner berichtete die Abklärungsperson, im gleichen Haushalt lebten der Ehemann, welcher seit dem Jahr 2003 eine Invalidenrente beziehe, eine Tochter mit Jahrgang 1992 und ein Sohn mit Jahrgang 2000, welcher im 1. Lehrjahr als Logistiker sei (S. 5). Dem Ehemann und den erwachsenen Kindern sei es zumutbar, die Beschwerdeführerin zu entlasten. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, den Haushalt selber zu organisieren. Manchmal helfe der Ehemann, wenn sie etwas vergesse. Sie sei in der Lage, einen Einkaufszettel selber zu schreiben. Daraus schloss die Abklärungsperson, dass im Bereich Haushaltsführung bei einer Gewichtung von 4 % von keiner Einschränkung auszugehen sei (S. 6 Ziff. 6.1).
Zum Bereich Ernährung hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin koche nach eigenen Angaben nach wie vor selber mit frischen Produkten. Am Mittag erledige sie oberflächliche Reinigungen und am Abend helfe die Tochter, die Teller in den Geschirrspüler zu geben. Es wäre aber auch für sie möglich, ausser an schlechten Tagen. Dann benötige sie Unterstützung. Früher habe sie eine fast sterile Wohnung gehabt, weil sie immer geputzt habe. Heute sei dies nicht mehr möglich. Sie könne aber immer noch die gründlichen Arbeiten übernehmen, aber nur noch ca. 1-2 Mal pro Jahr. Die Abklärungsperson zog daraus den Schluss, in dem Bereich sei bei einer Gewichtung von 41 % und einer Einschränkung von 10 % von einer Behinderung von 4.10 % auszugehen (S. 6 Ziff. 6.2).
Weiter führte die Abklärungsperson zum Bereich Wohnungspflege aus, die Beschwerdeführerin staubsauge einmal pro Woche selber und nehme den Boden alle zwei Wochen feucht auf. Die Kinder hätten ein eigenes Badezimmer, welches immer noch durch die Beschwerdeführerin gereinigt werde. Sie reinige auch die Toiletten der Kinder. Die Fenster reinige sie zusammen mit dem Sohn. Dies mache sie ca. 3 Mal pro Jahr. Die Betten beziehe die Beschwerdeführerin selber. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass im Bereich Wohnungspflege bei einer Gewichtung von 20 % und keiner Einschränkung auszugehen sei (S. 7 Ziff. 6.3).
Zum Bereich Einkauf sowie weitere Besorgungen gab die Abklärungsperson an, die Beschwerdeführerin sei in der Lage kleine Einkäufe selbständig zu tätigen. Im Dorf fahre sie selber mit dem Auto. Wenn es weitergehe, verlasse sich die Beschwerdeführerin auf den Ehemann wegen der starken Medikamente. Grosseinkäufe erledige sie gemeinsam mit dem Ehemann. Sie könne nicht mehr schwer tragen. Aufgrund der sprachlichen Probleme helfe der Sohn immer, wenn sie Briefe erhalte. Die Abklärungsperson kam diesbezüglich zum Schluss, dass bei einer Gewichtung von 10 % von keiner Einschränkung auszugehen sei (S. 7 Ziff. 6.4).
Betreffend Wäsche und Kleiderpflege habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie ca. 6 Waschgänge pro Woche habe. Die Kinder müssten die Wäsche nur in den Korb legen. Sie sortiere, wasche und hänge auf. Am Abend helfe die Tochter. Sie bügle weniger als früher, könne dies aber noch immer selber machen. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass bei einer Gewichtung von 20 % von keiner Einschränkung auszugehen sei (S. 8 Ziff. 6.5).
Im Übrigen berichtete die Abklärungsperson, es bestünden keine Betreuungsaufgaben mehr. Der Sohn werde dieses Jahr 18 Jahre alt und sei selbständig. Ebenso sei die Tochter selbständig und müsse im Alltag nicht unterstützt werden (S. 7 Ziff. 6.6). Zudem sei die Beschwerdeführerin in der Lage, die wenigen Pflanzen in der Wohnung zu bewässern (S. 7 Ziff. 6.7).
4.2.6 Schliesslich führte die Abklärungsperson aus, die verrichteten Arbeiten im Haushalt, welche invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, würden von den Familienmitgliedern übernommen (S. 8 Ziff. 6.9). Es resultiere im Total bei einer Gewichtung des Haushaltsanteils von 66 % bei einer Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 4.10 % ein Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 2.71 % (S. 8 Ziff. 7).
5.
5.1 In Bezug auf die Qualifikation der Beschwerdeführerin ging die Beschwerdegegnerin von einer maximal 34%igen Erwerbstätigkeit und damit einer minimalen 66%ig Tätigkeit im Aufgabenbereich aus (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin machte hingegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall geltend (E. 3.2).
5.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1994 nur in sehr geringem Umfang in Hilfsarbeitertätigkeiten erwerbstätig gewesen, ansonsten war sie Hausfrau. Ab dem Jahr 1996 erzielte sie folgende Einkommen: im Jahr 1996 Fr. 7'998.-- bei der B.___ AG; im Jahr 1997 Fr. 22'828.-- bei der B.___ AG und Fr. 6'444.-- bei der C.___ AG; im Jahr 1998 Fr. 537.-- bei der C.___ AG sowie Fr. 2'176.-- bei der D.___ AG und Fr. 3'833.-- Arbeitslosenentschädigung; im Jahr 1999 Fr. 5'803.-- beim E.___ und Fr. 6'854.-- Arbeitslosenentschädigung; im Jahr 2000 Fr. 6'810.-- Arbeitslosenentschädigung; im Jahr 2009 Fr. 5'855.-- bei der F.___ AG; im Jahr 2011 Fr. 523.-- bei der G.___ AG; im Jahr 2013 Fr. 354.-- beim O.___-Dienst und Fr. 4'322.-- bei der Z.___ AG; im Jahr 2014 Fr. 7'601.-- bei der Z.___ AG; im Jahr 2015 Fr. 4'406.—Arbeitslosen-entschädigung; im Jahr 2016 Fr. 2.937.-- Arbeitslosenentschädigung.
Aus dieser Übersicht erhellt, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz nie in erheblichem Umfang tätig war. Ausser im Jahr 1997 erzielte sie - wenn sie nicht als Nichterwerbstätige gemeldet war - Einkommen im mittleren vierstelligen Bereich, was auf ein Arbeitspensum von unter 20 % schliessen lässt. Auch ab Sommer Jahr 2011, als das jüngste Kind in die Oberstufe kam, lässt sich keine Steigerung des Arbeitspensums feststellen. Auch der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht (Urk. 11/53/5) und die Betreuung der Kinder hätte übernehmen können, führte zu keiner Intensivierung der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit.
Damit zeigt die Erwerbsbiographie, dass die Beschwerdeführerin in äusserst geringem Umfang einer ausserhäuslichen Arbeitstätigkeit nachging, obwohl sie aus familiärer Sicht die Möglichkeit dazu gehabt hätte.
5.3.2 Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 17. Januar 2018 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie bei guter Gesundheit am liebsten zu 100 % oder sogar 150 % arbeiten würde (E. 4.2.3; vgl. auch Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.3). Der Wortlaut dieser Behauptung («am liebsten» oder «sogar 150 %») im Zusammenhang mit dem Umstand, dass sie nur über kürzere Perioden bei verschiedenen Arbeitgebern jeweils immer nur in sehr geringem Umfang arbeitstätig gewesen war (E. 5.3.1 vorstehend) und der Tatsache, dass sie immer noch praktisch alleine den Haushalt für einen vierköpfigen Haushalt führt (vgl. E. 4.2), deutet auf einen wenig realitätsbezogenen Charakter ihrer Ausführungen hin. Diese lassen daher keinen Schluss über das tatsächliche Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalls zu.
5.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, nur schon aus finanziellen Überlegungen wäre sie in einem 100%-Pensum erwerbstätig (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.4), übersieht sie, dass rechtsprechungsgemäss nicht in erster Linie entscheidend ist, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als erforderlich erscheint, sondern inwieweit sie unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_374/2017 vom 17. August 2017 E. 2.1.2).
Anzufügen bleibt, dass die finanzielle Situation bislang nie Grund für die Etablierung einer relevanten Erwerbstätigkeit war. Trotz jahrelanger Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen sind keinerlei diesbezügliche Bemühungen dokumentiert, obwohl dies problemlos möglich gewesen wäre und insbesondere die Familienpflichten nicht dagegen gesprochen hätten.
5.3.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich aus dem Umstand, dass die Stadt H.___ bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ein hypothetisches jährliches Einkommen im Umfang von Fr. 16'555.-- für die Anspruchsperiode ab Januar 2018 anrechnete, kein Schluss auf ihre hypothetische Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ableiten (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3.4, Urk. 3/3 S. 4). Das hypothetische Einkommen wurde erhöht, weil die Beschwerdeführerin ihren Pflichten zur Erreichung einer Erwerbstätigkeit nicht nachgekommen war (vgl. E. 4.2.4). Beim hypothetisch angenommenen monatlichen Einkommen von Fr. 1'379.60 (Fr. 16'555.-- / 12 Monate) handelt es sich um ein solches, welches auf einen Beschäftigungsgrad von rund einem Drittel abzielt und jedenfalls nicht auf eine volle Erwerbstätigkeit. Dass dies auf der Annahme eines «Krankheitsfalles» basiert, wie die Beschwerdeführerin ausführt, ist nicht erstellt und ändert auch nichts daran, dass ihr lediglich dieses Einkommen angerechnet wurde. Der verfügte hypothetische Erwerbsanteil korrespondiert exakt mit den Annahmen der Beschwerdegegnerin.
5.3.5 Arbeitsbemühungen, aus welchen ersichtlich wäre, in welchem Umfang sie nach Arbeit gesucht hätte, nahm sie unbestrittenermassen nicht vor. Dabei stellte sie sich auf den Standpunkt, dass dies dem Umstand geschuldet sei, dass ihr behandelnder Psychiater ihr seit Dezember 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, weshalb das Argument der fehlenden Arbeitsbemühungen für die Beurteilung der Frage des Ausmasses ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall nicht relevant sei (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 2 S. 4, E. 4.2.2). Diese Ansicht vermag nicht zu überzeugen, war die Beschwerdeführerin doch in den Jahren 2013 und 2014 einer Beschäftigung bei der Z.___ AG nachgegangen (vgl. E. 4.2.2), was zumindest darauf hindeutet, dass sie zum damaligen Zeitpunkt der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht abgeneigt gewesen war und eine solche gesucht hatte. Zudem bemühte sich die Beschwerdeführerin zuvor nie um Arbeit. Das hypothetische Einkommen der Beschwerdeführerin wurde denn auch für die Berechnung der Zusatzleistungen auf den 1. April 2016 erhöht, weil sich die Beschwerdeführerin seit dem Bezug ab dem 1. Mai 2004 nie aktiv um eine Anstellung bemüht hatte (vgl. Urk. 11/56 S. 4 oben).
5.3.6 Es ist zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise seit Dezember 2012 unter psychischen Beschwerden litt (vgl. E. 4.1). Entgegen ihrer Argumentation (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.2) lassen sich aus ihrem Arbeitsversuch bei der Z.___ AG in den Jahren 2013 und 2014 – trotz ihres psychischen Leidens - Anhaltspunkte für das Ausmass ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ablesen. Sie hielt die Dauer der Anstellung über gut 11 Monate und damit beinahe ein ganzes Jahr aufrecht, wenn auch gegen Ende gesundheitsbedingt in reduziertem Ausmass (vgl. E. 4.2.2). Sie selbst ging davon aus, erst an dieser Arbeitsstelle krank geworden zu sein (vgl. Urk. 11/56 S. 5 oben) und meinte selbst, es sei ihr erst im Jahr 2014 schlechter gegangen (E. 4.2.2). Auch der sie seit Dezember 2012 behandelnde Psychiater attestierte ihr erst nach Verlust der Arbeitsstelle bei der Z.___ AG ab September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihres psychischen Leidens (vgl. Urk. 11/31 S. 2 oben; Urk. 11/20/1-10). Zumindest in den ersten vier Monaten (September bis Dezember 2013) war sie in etwa gleichbleibendem Umfang arbeitstätig. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies ihrem angestrebten Arbeitspensum im Gesundheitsfall entsprochen hat. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin über das Mass, welches sie in diesen vier Monaten gearbeitet hatte, auch im Gesundheitsfall arbeiten würde, finden sich keine. Aus ihrer Erwerbsbiographie lassen sich keine solchen entnehmen. Auch der Umstand, dass sie noch immer praktisch alleine für den Haushalt von vier Personen verantwortlich ist (vgl. E. 4.2.5), spricht dagegen.
An der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, mangels anderer konkreter Anhaltspunkte für die Festlegung des Erwerbsteils auf die geleisteten Stunden in den Monaten September bis Dezember 2013 abzustellen, ist nichts auszusetzen. Bei im September 2013 46.25, im Oktober 2013 64.25, im November 2013 50.75 und im Dezember 2013 59.00 geleisteten Stunden resultiert eine durchschnittliche monatliche Arbeitsleistung von 55.06 Stunden. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergibt dies aufgerundet ein 34 %-Arbeitspensum (55.06 Stunden / 4 Wochen à 41.7 Stunden; vgl. Tabelle T03.02.03.01.04.01 des Bundesamts für Statistik, Sektor III, Jahre 2013-2018), was dem Erwerbsanteil entspricht.
5.3.7 Die behauptete 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ist zusammengefasst nicht nachvollziehbar. Vielmehr legen die Summe der einzelnen Aspekte der Umstände nahe, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von maximal 34 % nachgegangen wäre.
5.4 Bei einer Gewichtung des Aufgabenbereichs zu 66 % und einer dabei bestehenden Einschränkung von 4.10 % ergibt sich ein diesbezüglicher Teilinvaliditätsgrad von 2.71 %. Sowohl bei der bis 31. Dezember 2017 als auch der aktuellen gültigen Fassung sind die Invaliditätsgrade der Teilbereiche zu addieren (vgl. alt Art. 27 IVV sowie BGE 131 V 51 E. 5.5.1 für die bis zum 31. Dezember 2017 gültige Regelung sowie Art. 27bis Abs. 2 IVV für die aktuell gültige Fassung). Damit hat die Beschwerdeführerin auch bei einer allfälligen Einschränkung von 100 % im Erwerbsbereich keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Selbst in diesem Fall resultierte nur ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von maximal 36.71 % ([100 % hypothetische Einschränkung im Erwerbsbereich x 0.34 Gewichtung des Erwerbsbereichs] + [4.10 % Einschränkung im Aufgabenbereich x 0.66 Gewichtung des Aufgabenbereichs]). Es kann demnach offenbleiben, inwiefern die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich auch tatsächlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Mithin braucht auf ihre Kritik hinsichtlich des strukturierten Beweisverfahrens (Indikatorenprüfung) und betreffend der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich vorliegend nicht eingegangen zu werden.
In der Folge erweist sich die leistungsverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2018 mit Blick auf den Rentenanspruch als rechtens. Dies führt diesbezüglich zur Abweisung der Beschwerde.
6. Die Beschwerdeführerin beantragte ebenfalls, ihr seien «allenfalls» Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2), ohne in ihrer Beschwerde auszuführen, an welche konkreten Eingliederungsmassnahmen sie dabei dachte (vgl. Urk. 1).
Widersprüchlich lesen sich ihre einzigen Ausführungen zu den Eingliederungsmassnahmen in der Beschwerde, worin sie es für äusserst fraglich hält, ob bei ihr überhaupt eine Eingliederungsfähigkeit vorliege (S. 18 Mitte). Diese Haltung bestätigt die von der Beschwerdegegnerin vertretene Ansicht, Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt, da sich die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig fühle (Urk. 11/56 S. 9 unten). So zu deuten ist auch die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung, wo sie angab, sich aufgrund ihrer Gesundheit nicht in der Lage zu fühlen, einer Arbeit nachzugehen (E. 4.2.3). Es fehlt der Beschwerdeführerin damit am subjektiven Eingliederungswillen.
Der für die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzte Eingliederungswille der versicherten Person stellt eine elementare Verhaltensregel dar. Eingliederungsmassnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Eine solche ist bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht auszumachen. Unter den gegebenen Umständen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den subjektiven Eingliederungswillen verneint hat und das Leistungsbegehren auch hinsichtlich der Eingliederungsmassnahen abwies (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 21. August 2018 E. 6.3 und E. 6.4). Die übrigen Voraussetzungen für Eingliederungsmassennahem bedürfen daher keiner Prüfung.
Daneben ist die Beschwerdeführerin aber darauf hinzuweisen, dass ihr eine Neuanmeldung für Eingliederungsmassnahmen bei entsprechendem subjektivem Eingliederungswillen jederzeit offensteht.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen (vgl. Urk. 3/3, Urk. 8-9) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihr ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
7.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwalt Kaspar Gehring mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 (Urk. 14) geltend gemachte Aufwand von 13.4 Stunden und Fr. 100.50 Barauslagen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Entschädigung ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'262.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 10. September 2018 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 3’262.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller