Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00737
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 27. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___-Pensionskasse
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war zuletzt seit Februar 1992 als Koch tätig gewesen (Urk. 6/9). Am 15. Mai 2000 meldete er sich unter Hinweis auf die Folgen eines Unfalls vom 19. Mai 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Unfallakten bei. Mit Verfügung vom 5. November 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Juli 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 6/25).
1.2 Eine im Jahr 2003 veranlasste erste Rentenrevision (Urk. 6/26) ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % (Mitteilung vom 18. November 2003; Urk. 6/29). Zum gleichen Ergebnis führten die im Jahr 2007 veranlasste zweite Rentenrevision (Urk. 6/32; Mitteilung vom 22. August 2007; Urk. 6/36) und die dritte Rentenrevision im Jahr 2010 (Urk. 6/41; Mitteilung vom 31. Januar 2011; Urk. 6/50). Einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung wurde jeweils in allen Revisionsverfahren verneint (Urk. 6/31; Urk. 6/39; Urk. 6/53).
1.3 Im Rahmen des vierten Revisionsverfahrens, welches nach Eingang des am 25. März 2015 ausgefüllten Fragebogens (Urk. 6/59) eingeleitet wurde, holte die IV-Stelle insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 29. März 2016 vom Z.___ erstattet wurde (Urk. 6/84). Am 27. Juli 2016 teilte die IV-Stelle mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/90). Mit Vorbescheid vom 22. September 2016 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 6/94), wogegen der Versicherte Einwände erhob (Urk. 6/98, Urk. 6/102, Urk. 6/106). Mit Schreiben vom 11. April 2017 bot die IV-Stelle dem Versicherten Eingliederungsmassnahmen an (Urk. 6/111).
Mit Verfügung vom 30. Mai 2017 hob die IV-Stelle die Rente auf (Urk. 6/117). Am 28. Juni 2017 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, mit welchem in Ersetzung der Verfügung vom 30. Mai 2017 die rückwirkende Aufhebung der Rente per 1. Januar 2012 und die vorsorgliche sofortige Sistierung der Rentenleistung in Aussicht gestellt wurden (Urk. 6/122). Gleichentags verfügte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. Mai 2017 (Urk. 6/123), wogegen der Versicherte Einwände erhob (Urk. 6/128, Urk. 6/130).
Mit Verfügung vom 14. Februar 2018 sistierte die IV-Stelle die Invalidenrente per Ende Juni 2017 (Urk. 6/131). Am 9. August 2018 verfügte sie die Einstellung der Invalidenrente rückwirkend per 1. Januar 2012 (Urk. 2/1) und forderte mit Verfügung vom 22. August 2018 die ausgerichteten Rentenleistungen vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2017 im Betrag von Fr. 140'898.-- zurück (Urk. 2/2).
2. Der Versicherte erhob am 10. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 9. und 22. August 2018 (Urk. 2/1, Urk. 2/2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Gerichtsverfügung vom 20. Dezember 2018 wurde die Y.___-Pensionskasse zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Mit Eingabe vom 17. Mai 2019 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht ein (Urk. 11). Innert angesetzter Frist reichte die Beigeladene keine Stellungnahme ein, was dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11, am 20. Mai 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.5 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 IVV:
a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus (Urk. 2/1), der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit Januar 2012 verbessert und er sei in der bisherigen Tätigkeit als Koch zu 100 % arbeitsfähig. Über die offensichtliche Verbesserung seiner Gesundheit habe er die IV-Stelle nicht informiert, was eine Verletzung der Meldepflicht darstelle. Die nachträglich eingereichten medizinischen Berichte beinhalteten keine neuen Befunde, sondern lediglich andere Beurteilungen desselben medizinischen Sachverhalts (S. 2).
Da eine Meldepflichtverletzung bestehe, werde die Rente rückwirkend per Januar 2012 eingestellt (S. 3). Auf das Z.___-Gutachten könne abgestellt werden, da dieses die Verbesserung des Gesundheitszustands nachvollziehbar begründe
(S. 3).
In der Rückforderungsverfügung vom 22. August 2018 (Urk. 2/2) erfolgte eine Aufforderung zur Rückerstattung der vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2017 erhaltenen Rentenleistungen in Höhe von Fr. 140'898.--.
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), es könne nicht auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden, welches in nicht nachvollziehbarer Weise eine Verbesserung des Gesundheitszustands postuliere (S. 6 Ziff. 21 ff.). Zusammenfassend sei im vorliegenden Fall von einer jahrzehntelangen Chronifizierung einer Gesundheitsstörung in Form einer somatoformen Schmerzstörung mit erheblichen psychiatrischen Komorbiditäten in Form einer rezidivierenden depressiven Störung und Angststörung sowie einem dysfunktionalen Verhalten auszugehen. Es könne bei einem solchen Krankheitsbild auch Phasen von relativer Stabilität geben, die jedoch nur von kurzer Dauer seien und keine Arbeitsfähigkeit begründeten (S. 7 Ziff. 28). Es sei ihm unverändert eine ganze Rente zuzusprechen. Eine Rentenaufhebung sei demgegenüber mit einem den bundesgerichtlichen Vorgaben entsprechenden neuen Gutachten bei einer anderen Gutachterstelle zu begründen (S. 7 f. Ziff. 29). Es werde ihm zu Unrecht eine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen und die Rückforderung der Rentenleistungen verlangt (S. 8 Ziff. 30 f.).
2.3 Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente und die Rückforderung der vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2017 erhaltenen Rentenleistungen. Es ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. November 2001, welche aufgrund einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erging, im Vergleich zu den hier angefochtenen Verfügungen vom 9. und 22. August 2018 in anspruchsrelevanter Weise verändert haben. Weiter ist zu prüfen, ob eine Meldepflichtverletzung vorliegt, welche eine Rückforderung der Rentenleistungen per 1. Januar 2012 begründet und wie es sich mit Eingliederungsmassnahmen verhält.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Leitender Arzt, und Dr. med. B.___, Oberassistenzärztin, C.___, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 3. April 2000 (Urk. 6/1/17-22) über den stationären Aufenthalt vom 26. Januar bis 8. März 2000 die folgenden Diagnosen (S. 1 f.):
- generalisierte Myotendoperiostosen mit Betonung des linken oberen und etwas weniger auch des unteren Quadranten und Übergreifen auch auf die rechte Körperhälfte mit
- schmerzbedingter leichtgradiger Bewegungseinschränkung der linken Schulter
- schwerer Kraftminderung im Bereich der linken Hand
- ausgeprägten vegetativen Beschwerden (Schwitzen, gastrointestinal, Atmung, Schlaf und Vigilanz)
- diffusen Dysästhesien im Bereich des linken Arms
- positivem Tinelzeichen über Ramus superficialis N. radialis und N. ulnaris
bei
- Status nach Kontusion des distalen Vorderarmes und des Handgelenks mit Distraktion des linken Arms
- Verdacht auf Stinger-Syndrom (Zerrung des Plexus brachialis)
- kleiner medianer Diskushernie C5/6 links ohne Kompression neuraler Strukturen
- Angst und depressive Störung gemischt mit
- Verdacht auf wechselnd starke Ausbreitung von Schmerzen und körperlichen Funktionseinbussen im Sinne einer Konversionsstörung
10 Monate nach Kontusion des distalen Vorderarms und Handgelenks mit Distraktion des linken Arms zeige sich nun ein Zustandsbild mit generalisierten Myotendoperiostosen, ausgeprägten vegetativen Symptomen und einer schmerzbedingt mässiggradigen Bewegungseinschränkung der linken Schulter, des Ellbogens und des Handgelenks. Eine Teilkausalität der Beschwerden mit dem Unfall sei gegeben, nicht erklärt werde dadurch aber die Ausbreitung der Symptome bis in die linke untere Extremität und auf die rechte Körperseite. Die kleine paramediane Diskushernie zeige keine Kompression neuraler Strukturen und spiele für das Beschwerdebild höchstens eine untergeordnete Rolle. Aus neurologischer Sicht sei ebenfalls keine Ursache für die Symptomatik gefunden worden (S. 4 f.).
Im linken Handgelenk bestehe nach Scaphoidfraktur 1984 und Pseudoarthrosesanierung 1985 eine radioscarpale und intercarpale Arthrose, die bis zum aktuellen Unfall klinisch stumm gewesen sei. Eine Traumatisierung einer bisher stummen Arthrose könne zwar anhaltende Beschwerden auslösen, erkläre aber nicht die weit ausgebreitete myotendoperiostotische Symptomatik (S. 5 Mitte).
Zurzeit seien nur leichte Arbeiten in wechselbelastender Tätigkeit unter Gewährleistung vermehrter Pausen und halbtägigem Einsatz möglich. Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungen oder Krafteinsatz des linken Arms oder Überkopfarbeiten seien nicht möglich (S. 5 unten).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, C.___, nannten in ihrem Bericht vom 7. August 2001 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/22) die folgenden Diagnosen (S. 7):
- somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Konversionsstörung (ICD-10 F44.9)
- Angst und Depressivität (ICD-10 F41.2)
Die Grundstimmung sei zumindest gegen aussen hin während der Hospitalisation im Februar/März 2000 ausgeglichen gewesen, zwischen Sommer 2000 und Sommer 2001 habe sich doch häufiger eine zumindest subdepressive, manchmal auch depressive Grundstimmung gezeigt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei stark eingeschränkt (S. 5).
Psychopathologisch seien diffuse und hypochondrische Ängste aufgefallen. Daneben bestünden auch anfallsartige Angstepisoden. Stimmungsmässig sei im Längsverlauf eine Depressivität vermehrt zutage getreten, zudem habe der Beschwerdeführer über vermehrte Stimmungsschwankungen berichtet. Auf der kognitiven Seite müsse aufgrund anamnestischer Angaben von wiederholten Episoden mit veränderter Bewusstseinslage ausgegangen werden. In der direkten Exploration sei die Kognition aber jederzeit intakt gewesen (S. 5 unten). Seine vielgestaltigen körperlichen Beschwerden, mit dem ausgedehnten Schmerzsyndrom im Zentrum, daneben aber auch passageren Lähmungserscheinungen, Zuständen veränderter Bewusstseinslage, unspezifischen Magenbeschwerden und anfallsweisem Erbrechen würden gleichsam als Abwehr grosser innerer Angst und Verunsicherung und möglicherweise auch weiterer tiefer liegenden innerer Konflikte wirken (S. 6 oben).
Aufgrund fremdanamnestischer Angaben müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer schon früher zu gewissen Somatisierungen geneigt habe, es ihm aber bis zum Unfallereignis 1999 gelungen sei, ein Gleichgewicht soweit aufrecht zu erhalten, dass er seine beruflichen und familiären Pflichten habe vollumfänglich wahrnehmen können. Im Zusammenspiel zwischen den zwar verhältnismässig geringfügigen körperlichen Folgen des neuerlichen Unfalls und der ohnehin zu hypochondrischen Ängsten neigenden Persönlichkeit sei es zu entsprechend negativen Wechselwirkungen gekommen, schliesslich zu einer Verselbständigung einer Entwicklung hin zu einem Schmerzsyndrom und körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen, welche nicht mit dem Unfallereignis erklärbar seien und vom jetzigen Bild her auch nur bedingt einer klassischen weichteilrheumatischen, generalisierten Erkrankung zugeordnet werden könnten (S. 6 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht spreche vieles für eine Konversionsstörung, in deren Zentrum ein Schmerzsyndrom stehe, aber auch mannigfaltige, wechselnd ausgedehnte und vorübergehende Körperfunktionsstörungen vorlägen. Die anfallsweise auftretenden Ängste erfüllten die geforderten diagnostischen Kriterien für eine Panikstörung nicht, auffallend sei ihr Auftreten in immer denselben oder zumindest vergleichbaren Situationen (S. 6 unten).
Die depressive Entwicklung sei sekundär und eine Folge der stationären schlechten körperlichen Verfassung und der zunehmenden sozialen Folgen. Insgesamt falle aber auch hier auf, dass die depressive Verfassung der Schwere des invalidisierenden Gesamtzustands kaum entspreche (S. 6 unten).
Im Vordergrund der klinischen Manifestation stehe zweifelsohne die somatische Seite mit dem schweren ausgedehnten Schmerzsyndrom und den entsprechenden Funktionseinbussen. Allerdings seien diese Symptome erheblich somatoform mitgeprägt, weshalb aufgrund des gesamten schlechten gesundheitlichen Zustands eine Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aktuell und in absehbarer Zeit nicht realistisch erscheine. Es sei insofern von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 7 oben).
Eine Wiedererlangung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit könne nur ein Fernziel sein. Einstweilen würden eine Stabilisierung der Schmerzsymptomatik, die Verbesserung der körperlichen Funktionsfähigkeit und mithin auch die Stabilisierung der psychischen Situation vordringlich sein (S. 7 Mitte).
3.3 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Verlaufsbericht vom 1. November 2010 anlässlich des 3. Revisionsverfahrens (Urk. 6/45/1-7) auf, dass er den Beschwerdeführer sei 12. Januar 2001 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronifizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Konversionsstörung (ICD-10 F44.9)
- Angst- und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)
- rezidivierende ängstlich-depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4). Letzte, erhebliche Störung (mittelgradig) im September bis Dezember 2008
Es bestehe eine chronifizierte, langjährige Schmerzproblematik, mit ausgeprägter somatoformer und konversionsneurotischer Reaktionsbildung. Eine gewisse Beruhigung und Stabilisierung des psychophysischen Zustandsbildes habe erreicht werden können. Leider könne eine Besserung, die eine berufliche Wiedereingliederung ermöglichen würde, nicht erwartet werden (Ziff. 1.4). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei vom Sommer 2007 bis Ende 2009 mit etwa 2-monatlichen Konsultationen weitergeführt worden. Seit Anfang 2010 melde sich der Beschwerdeführer selbständig in zirka 3-4 monatlichen Abständen, wenn er etwas besprechen wolle (Ziff. 1.5).
Da das Ausmass der an sich dauernd vorhandenen Schmerzen und körperlichen Beschwerden wechsle und tage- bis wochenweise stark exazerbieren könne, sei auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit wirtschaftlich verwertbarer Leistung weiterhin unrealistisch (Ziff. 1.7).
Seit August 2007 bestehe eine durchgängige volle Arbeitsunfähigkeit, sowohl im angestammten Beruf als auch in angepasster Tätigkeit. Eine angepasste Tätigkeit müsste bezüglich des Schweregrads an körperlicher Belastung durch den Hausarzt eingeschätzt werden. Aus psychiatrischer Sicht müsse es sich um eine bezüglich der Intensität gleichbleibende Tätigkeit handeln, ohne Stressspitzen, insbesondere mit äusserst flexiblen, praktisch durch den Beschwerdeführer zu bestimmenden Arbeitszeiten von höchstens 2-2.5 Stunden am Stück. Die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers, der zufolge er an guten Tagen zu bestenfalls 2 x 2.5 Stunden aktiver Betätigung in der Lage sei, beziehe sich auf selbst organisierte, ohne Druck durchgeführte Tätigkeiten. Nach etwa 2-2.5 Stunden benötige er eine Ruhe- und Entspannungsphase von etwa 3-4 Stunden, um danach allenfalls noch einmal 2.5 Stunden tätig sein zu können. Auf das letzte Jahr bezogen wäre eine solche Belastung jedoch an deutlich weniger als der Hälfte der Tage möglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit ausserstande, auch eine weniger optimistische Belastungsfläche von 2 x 1.5-2 Stunden wirtschaftlich verwertbarer Leistung durchgängig an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen zu erbringen (Ziff. 1.11).
3.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Verlaufsbericht vom 29. November 2010 anlässlich des 3. Revisionsverfahrens auf (Urk. 6/46), dass er den Beschwerdeführer seit 1995 behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- radikuläres und pseudoradikuläes Syndrom L4 links
- multiple muskuläre Schmerzen
- Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4)
Bezüglich den bestehenden körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen gab er an, dass diese unklar seien. Allenfalls könne eine Arbeitsfähigkeitsevaluation durchgeführt werden, was allerdings früher unergiebig gewesen sei (Ziff. 1.7). Angesichts des relativ jungen Alters des Beschwerdeführers seien Eingliederungsmassnahmen allenfalls immer noch anzustreben (Ziff. 1.8).
3.5 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2011 anlässlich des 3. Revisionsverfahrens (Urk. 6/49 S. 3) aus, der Beschwerdeführer leide gemäss den aktuellen Berichten des behandelnden Psychiaters und Hausarztes nachvollziehbar in unverändertem Ausmass an einer längst chronifizierten Angst- und depressiven Störung mit Konversionsreaktionen, vor dem Hintergrund einer somatoformen Schmerzstörung. Damit könne eine Verbesserung des relevanten Gesundheitsschadens nicht mehr ausgewiesen werden und es könne weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeder Erwerbstätigkeit ausgegangen werden (S. 3).
4.
4.1 Dr. F.___ (vorstehend E. 3.4) führte in seinem Verlaufsbericht vom 6. Mai 2015 (Urk. 6/60/1-5) aus, dass keine Veränderung seit der letzten Rentenrevision feststellbar sei (Ziff. 1.3). Ein erneuter Versuch einer Wiedereingliederung, auch in vermindertem Masse, sei zu befürworten (Ziff. 4.2).
4.2 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2) gab in seinem Verlaufsbericht vom 22. Juli 2015 (Urk. 6/65) an, dass er den Beschwerdeführer letztmals am 24. September 2011 gesehen habe und er deshalb keine Angaben machen könne (Ziff. 1.1)
4.3
4.3.1 Die Ärzte des Z.___ erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 29. März 2016 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 6/84/1-56) und stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 25 ff.) und ihre am 11. und 28. Januar 2016 erhobenen orthopädisch/trau-matologischen (S. 24 ff.), neurologischen (S. 33 ff.), psychiatrischen (S. 40 ff.) und internistischen (S. 49 ff.) Befunde. Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12).
Sie führten die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 12): Arthrose des linken Handgelenks mit mittelgradiger Funktionseinschränkung nach operierter Scaphoidfraktur nach einem Unfall 1984, chronisch rezidivierende Lumbalgien bei leichten degenerativen Veränderungen ohne Hinweis auf eine radikuläre Defizitsymptomatik, Arthralgie beider Schultergelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und ohne Nachweis einer degenerativen Veränderung, somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), axiale Gleithernie und Refluxösophagitis, Adipositas, ein Verdacht auf eine Hypercholesterinämie, ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie und eine unklare Gewichtsabnahme.
4.3.2 Aus orthopädisch/traumatologischer Sicht zeige sich seitens der lumbalen Wirbelsäule nur eine leichtgradige Funktionseinschränkung. Klinisch stehe eine Druckschmerzhaftigkeit im rechten Iliosakralgelenk im Vordergrund und könne durch eine beginnende Arthrose erklärt werden. Die geklagten Schmerzen in der Kniekehle könnten nicht zugeordnet werden. Radiologisch zeige sich eine mediale Gonarthrose (S. 30 Mitte).
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Koch sei nicht eingeschränkt, da das Anforderungsprofil das näher aufgeführte Belastungsprofil nicht übersteige (S. 31 oben).
4.3.3 Die neurologische Untersuchung habe eine deutliche Diskrepanz geklagter Beschwerden und objektivierbarer Befunde gezeigt. Der neurologische Untersuchungsbefund sei weitgehend regelrecht ohne Hinweise auf radikuläre Symptome, sowohl im Bereich der oberen als auch der unteren Extremitäten. Ebenso hätten sich keine Hinweise auf periphere Nervenstörungen ergeben (S. 37 unten). Der Tagesablauf des Beschwerdeführers sowie sein therapeutischer Einsatz liessen keinen Schluss auf einen erhöhten Leidensdruck zu. Er sei voll in den Alltag integriert, helfe seiner Frau sogar auch bei schweren körperlichen Tätigkeiten in ihrer Arbeit als Hauswartin und sei intensiv mit Gartenpflege beschäftigt (S. 38 oben).
Bei zwar angegebenen chronischen Rückenschmerzen sei in der Tätigkeit als Koch bei fehlenden radikulären Symptomen von keiner neurologischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei nach abgeheilter Akuterkrankung nach Quetschung des Armes 1999 dauerhaft von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 38 Mitte).
4.3.4 Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, dass sein psychischer Gemütszustand stark von seinem körperlichen Befinden abhänge (S. 40 f.) Aus seiner Sicht bestünden keine psychischen Einschränkungen. Die Depressionen könne er aktuell beherrschen und damit leben. Die Beeinträchtigungen ergäben sich aus den körperlichen Beschwerden (S. 43 oben). Seit 2012 habe keine psychiatrische Behandlung mehr stattgefunden (S. 41).
Die umfangreichen Interessen des Beschwerdeführers, sein ausgefüllter Tagesablauf, seine Kontaktpflege und die Unterstützung seiner Ehefrau bei ihrer Tätigkeit als Hauswartin zeigten vollständig zurückerlangte soziale Kompetenzen ohne Hinweise auf Einschränkungen durch eine psychiatrische Erkrankung. Es werde weder eine multimodale Schmerztherapie, noch eine konsequente psychiatrische Behandlung einschliesslich medikamentöser Therapie durchgeführt. Diesbezüglich fühle sich der Beschwerdeführer viel besser und führe seine Einschränkungen lediglich noch auf organische Komponenten zurück (S. 44 f.).
Eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung bestehe heute nicht mehr. Eine überlagernde somatoforme Schmerzstörung, wie früher diagnostiziert, bestehe wahrscheinlich auch aktuell. Der Beschwerdeführer besitze jedoch zahlreiche gesunde und starke Persönlichkeitsanteile und es sei bereits im neurologischen Teilgutachten auf die aggravatorische Überlagerung des Beschwerdevortrags hingewiesen worden (S. 45 oben).
Anlässlich der psychiatrischen Begutachtung seien weder eine depressive Störung, noch eine Angststörung verifizierbar gewesen. Die somatoforme Schmerzstörung müsse als leicht bezeichnet werden und sei auch deutlich aggravatorisch überlagert (S. 45 Mitte).
Retrospektiv könne aus psychiatrischer Sicht ab 1. Januar 2012, spätestens nach Abschluss der psychiatrischen Therapie, von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es sei wahrscheinlich, dass bereits vorher keine volle Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe, was jedoch retrospektiv schwer zu beurteilen sei (S. 47 oben).
4.3.5 Aus internistischer Sicht bestehe aktuell und retrospektiv keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 54 f.).
4.3.6 Die polydisziplinäre Gesamtbeurteilung ergebe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch und in leidensadaptierten Tätigkeiten. Körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg seien möglich. Die Tätigkeiten könnten überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen durchgeführt werden. Kraftvolles Zupacken sei durch den Einsatz einer stabilisierenden Handgelenksorthese möglich. Arbeiten mit diadochokinetischem Bewegungsmuster, Supination, Extension, Flexion seien links zu vermeiden. Aus neurologischer Sicht werde eingeschätzt, dass das Belastungsprofil heute gegenüber den Vorbefunden als deutlich höher angesehen werden müsse. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht sei das Belastungsprofil nicht eingeschränkt (S. 14 oben).
Es sei davon auszugehen, dass in der Vergangenheit stärkere psychische Probleme bestanden hätten. Ab 1. Januar 2012, spätestens nach Abschluss der psychiatrischen Therapie, könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden
(S. 14 unten).
4.4 Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 18. April 2016 zum Gutachten fest (Urk. 6/93/5-6), dieses erscheine schlüssig und umfassend, weshalb darauf abstellen und von einem verbesserten Gesundheitszustand seit Januar 2012 auszugehen sei.
4.5 Im Bericht der I.___ vom 7. Dezember 2016 (Urk. 6/104) betreffend die stationäre Behandlung vom 21. September bis 18. Dezember 2016 wurden als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), rezidivierende depressive Episoden, aktuell mittelschwer (ICD-10 F33.1), und eine näher umschriebene chronische Angsterkrankung (ICD-10 F41.3) genannt. Die psychischen Erkrankungen seien schwer chronifiziert. Alle drei Erkrankungen beeinflussten sich gegenseitig in ungünstiger Weise. Es habe während des Aufenthaltes in der I.___ eine nur marginale Verbesserung des Zustandes erreicht werden können (S. 2 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer arbeite seit vielen Jahren nicht mehr. Fragen zur Arbeitsfähigkeit angestammt aber auch angepasst könnten nicht beantwortet werden. Es sei nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.6-1.7, Ziff. 1.9).
4.6 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2017 zum Z.___-Gutachten zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 6/105/1-5) aus, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der damaligen letzten Behandlung am 29. September 2011 seien in etwa gleich wie im Bericht vom November 2010 gewesen (S. 1 Mitte; vgl. vorstehend E. 3.3). Es wäre Sache der Beschwerdegegnerin gewesen, die tatsächliche Belastbarkeit im Rahmen einer qualifizierten beruflichen Massnahme zu prüfen, falls sie seine damalige Einschätzung nicht hätte nachvollziehen können. Zum jetzigen Zeitpunkt rückblickend ab 2012 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen, wirke arbiträr und trage der komplexen psychophysischen Situation und Symptomatik, wie sie damals vorgelegen habe, in keiner Weise Rechnung (S. 2 Mitte).
Ziel der Behandlung sei insbesondere gewesen, eine Balance zwischen machbaren aber doch regelmässigen Aktivitäten einerseits und möglichst guter Kontrolle der Schmerz- und körperlichen Beschwerdeproblematik andererseits zu finden, was dem Beschwerdeführer seit zirka 2009/2010 weitgehend gelungen sei, wenngleich es immer wieder zu länger dauernden, mehrwöchigen Krisen gekommen sei. Dieser Verlauf sei auch in seinem Bericht vom November 2010 bereits klar dargelegt worden und der Beschwerdegegnerin bekannt (S. 3 Mitte).
Es sei weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Um ernsthaft Aufschluss darüber zu gewinnen, welche Art von Tätigkeit in welchem zeitlichen und leistungsmässigen Ausmass durchgängig möglich sei, müssten integrierende Massnahmen überprüft werden, was erst möglich sei, wenn der Beschwerdeführer eine relative Stabilität erreiche (S. 4 f.).
4.7 Die Fachpersonen des J.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 5. Oktober 2017 über den stationären Aufenthalt vom 7. August bis 29. September 2017 (Urk. 6/129/3-7) als Hauptdiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40). Als Nebendiagnosen nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9), eine Adi-
positas, eine gastroösophageale Refluxkrankheit und eine Balanitis (S. 1; vgl. auch den Bericht zu Handen des Beschwerdeführers vom 8. September 2017, Urk. 6/129/1-2).
Der Beschwerdeführer sei dank der Medikamente und Bewältigungsstrategien bis vor drei Jahren in einem vergleichsweise guten Zustand gewesen und nun durch die Intervention der IV-Stelle dekompensiert (S. 2). Aufgrund seiner Verbitterung und seines starken Autonomie- und Kontrollbedürfnisses sei eine vertiefte Klärung und Bearbeitung von mit den Schmerzen in Zusammenhang stehenden psychologischen Faktoren nicht möglich gewesen. Es sei im Verlauf zu diversen Absenzen bei den Bewegungstherapien aufgrund von Schon- und Vermeidungsverhalten gekommen. Es bestehe eine Ambivalenz zum Abbau des Vermeidungsverhaltens. Auf Wunsch des Beschwerdeführers hätten zwei Ernährungsberatungen stattgefunden mit dem Ziel der Gewichtsreduktion. Er habe sich jedoch aufgrund des somatischen Krankheitskonzeptes zu keiner Veränderung des Ess- und Bewegungsverhaltens entscheiden können. In wenig gebessertem Zustand sei die Entlassung erfolgt (S. 4).
4.8 Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 14. November 2017 (Urk. 6/142 S. 3 f.) aus, der psychiatrische Gutachter habe zu den Standardindikatoren nur knapp Stellung genommen. Die postulierte Verbesserung könne nicht nachvollzogen werden, da eine genaue Begründung fehle. Dem Gutachter hätten Rückfragen gestellt werden müssen (S. 3 f.).
4.9 Die Ärzte des Z.___ führten in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2018 (Urk. 6/137) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass anlässlich der Begutachtung im Januar 2016 (vorstehend E. 4.3) die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode nicht vorgelegen hätten. Es zeigten sich keine Hinweise für eine pathologische emotionale Auslenkung oder inadäquate Stimmungslage, Affektregulationsstörungen, Interessenverlust, Freudlosigkeit oder sozialen Rückzug. Ebenso wenig habe die Diagnose einer Angsterkrankung mit Panikattacken gestellt werden können (S. 3 oben, S. 4). Die somatoforme Schmerzstörung, welche sich durch eine dysfunktionale Verarbeitung eines Unfalls aus dem Jahre 1999 entwickelt habe, sei überwindbar (S. 4 Mitte). Angsterkrankungen und mittelgradige depressive Episoden seien des Weiteren prinzipiell psychiatrisch behandelbar und führten nicht zu einer langandauernden Invalidisierung (S. 3 Mitte).
Im Bericht vom Oktober 2017 des J.___ (vorstehend E. 4.5) werde ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten beschrieben, welches anlässlich der Z.___-Begutachtung nicht habe festgestellt werden können, und vor dem Hintergrund der psychiatrischen Beurteilung als Ausdruck einer bewusstseinsnahen Vermeidungshaltung interpretiert werden könne, woraus keine Arbeitsunfähigkeit resultiere (S. 5 oben).
Eine Verschlechterung des psychopathologischen Befundes (mittelschwere
depressive Episode, Angststörung sowie weiterhin bestehende somatoforme Schmerzstörung) lasse sich ab Spätherbst 2016 zwar nicht zuverlässig ausschliessen. Allerdings erscheine das dokumentierte Vermeidungsverhalten durchaus willensnah ausgestaltet, nicht zuletzt im Lichte der bereits anlässlich der Z.___-Begutachtung erwähnten Hinweise auf Aggravation. Zusammenfassend seien die nachgereichten Berichte daher nicht geeignet, eine Änderung der Schlussforderungen aus dem Z.___-Gutachten herbeizuführen (S. 6).
4.10 Die Fachpersonen der I.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 2. Mai 2019 über den stationären Aufenthalt vom 14. Januar bis 3. April 2019 (Urk. 11) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Probleme mit Bezug auf das Berufsleben und den engeren Familienkreis und mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z56, Z63, Z73)
- gastroösophageale Refluxkrankheit
- Status nach Handgelenksoperation links 1985 und Arbeitsunfall des linken Unterarms 1999
- Vitamin D-Mangel
- Mikrohämaturie
Die geklagten Beschwerden habe der Beschwerdeführer insbesondere in Verbindung mit dem hängigen IV-Verfahren gebracht (S. 2 oben). Zu der Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Fachpersonen nicht.
5.
5.1 Die erstmalige Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 5. November 2001 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 20. August 2001 (Urk. 6/23) gestützt auf das psychiatrische Gutachten der C.___ von August 2001 (vorstehend E. 3.2). Im Gutachten wurden eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Konversionsstörung (ICD-10 F44.9) sowie Angst und Depressivität (ICD-10 F41.2) diagnostiziert und aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Anlässlich des dritten Revisionsverfahrens (im Jahr 2010) stellte die Beschwerdegegnerin - der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G.___ folgend (Urk. 6/49 S. 3) - auf die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. D.___ und des Hausarztes Dr. F.___ vom November 2010 (vorstehend E. 3.3 und E. 3.4) ab und bestätigte mit Mitteilung vom 31. Januar 2011 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 6/50). Dr. D.___ diagnostizierte eine chronifizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine Konversionsstörung (ICD-10 F44.9), eine Angst- und depressive Störung (ICD-10 F41.2) sowie eine rezidivierende ängstlich-depressive Störung, die gegenwärtig weitgehend remittiert sei (ICD-10 F33.4), wobei sich die letzte erhebliche Störung (mittelgradig) von September bis Dezember 2008 ereignet habe. Dr. F.___ nannte als Diagnosen ein radikuläres und pseudoradikuläres Syndrom L4 links, multiple muskuläre Schmerzen und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.4)
5.2 Für die Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands stellte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst (Urk. 6/142 S. 5 f.) auf das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom März 2016 (vorstehend E. 4.3) ab. Vorab ist festzustellen, dass dieses auf den notwendigen orthopädisch/traumatolo-gischen, neurologischen, psychiatrischen und internistischen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruht und in Kenntnis der Vorakten erging. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen sind in einer Weise begründet, dass sie prüfend nachvollzogen werden können. Das Z.___-Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich.
5.3 Im Z.___-Gutachten wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).
Aus somatischer Sicht wurden die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 6/84/12 Ziff.2): Arthrose des linken Handgelenks mit mittelgradiger Funktionseinschränkung nach operierter Scaphoidfraktur nach einem Unfall 1984, chronisch rezidivierende Lumbalgien bei leichten degenerativen Veränderungen ohne Hinweis auf eine radikuläre Defizitsymptomatik, Arthralgie beider Schultergelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und ohne Nachweis einer degenerativen Veränderung, axiale Gleithernie und Refluxösophagitis, Adipositas, ein Verdacht auf eine Hypercholesterinämie, ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie sowie eine unklare Gewichtsabnahme.
5.4 Die vom Beschwerdeführer geklagten somatischen Beschwerden konnten nur zum Teil klinisch und radiologisch objektiviert werden. Die klinische Untersuchung ergab eine mittelgradige Funktionseinschränkung des linken Handgelenks. Bezüglich der lumbalen Wirbelsäule zeigte sich nur eine leichtgradige Funktionseinschränkung ohne Zeichen einer radikulären Defizitsymptomatik, bei beginnender ISG-Arthrose. Radiologisch wurde eine mediale Gonarthrose festgestellt, das Kniegelenk stellte sich jedoch ohne wesentliche Funktionseinschränkung dar. Bei der neurologischen Untersuchung waren eine deutliche Diskrepanz geklagter Beschwerden und objektivierbarer Befunde sowie Hinweise auf Aggravation beobachtbar, bei ansonsten weitgehend regelrechtem neurologischen Befund ohne Hinweise auf radikuläre Symptome. Aus der endoskopisch festgestellten leichten Refluxösophagitis bei axialer Gleithernie würden bei Behandlung keine funktionellen Einschränkungen resultieren (vgl. vorstehend E. 4.3.2-4.3.3, 4.3.5). In der ergänzenden Stellungnahme des Z.___ wurde erneut bestätigt, dass für das lumbospondylogene Schmerzsyndrom nach bildtechnischer Abklärung kein strukturelles Korrelat gefunden werden konnte. Die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule seien dem Alter nicht vorauseilend, lindernde Massnahmen in Form von lokalen Facetten-Infiltrationen sowie physiotherapeutische Massnahmen seien zu erwägen (Urk. 6/137 S. 1).
Das im Z.___-Gutachten festgehaltene zumutbare Belastungsprofil erscheint unter Berücksichtigung der relevanten Befunde als umfassend dargelegt und nachvollziehbar begründet. Die angestammte Tätigkeit als Koch in einer Grossküche, welche insbesondere die Produktion von Grossmengen beinhaltet, bewegt sich dabei mehrheitlich im Rahmen des beschriebenen Belastungsprofils, wobei eine stabilisierende Handgelenksorthese kraftvolles Zupacken ermöglichen soll. Aus somatischer Sicht ist nach dem Gesagten eine100%ige Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit ausgewiesen.
Die erstmalige Zusprache der ganzen Invalidenrente beruhte ausschliesslich auf der psychiatrischen Befunderhebung (vgl. vorstehend E. 3.2). Aus somatischer Sicht zeigt sich im retrospektiven Vergleich ein weitgehend gleichbleibender Gesundheitszustand, bei nur teilweiser Objektivierung der angegebenen Beschwerden (vgl. auch Urk. 6/84/21 Ziff. 1). Diese Schlussfolgerungen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk. 1).
5.5 Wie bereits erwähnt, wurde in psychiatrischer Hinsicht im Z.___-Gutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter eine somatoforme Schmerzstörung. Bereits im Gutachten vom 29. März 2016 hielten die Gutachter fest, es bestehe keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung, so dass insgesamt von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden müsse (Urk. 6/84/21 Ziff. 1). Zu dieser Fragestellung und neuen Berichten der behandelnden Ärzte sowie der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit März 2016 äusserte sich das Z.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom März 2018 (vorstehend E. 4.9) zudem ausführlich und schlüssig. Insbesondere erscheint die Einschätzung des Z.___-Gutachters, wonach die diagnostischen Kriterien einer depressiven Episode nicht vorgelegen hätten, da sich keine Hinweise für eine pathologische emotionale Auslenkung oder inadäquate Stimmungslage, Affektregulationsstörungen, Interessenverlust, Freudlosigkeit oder sozialen Rückzug gezeigt hätten, als nachvollziehbar und überzeugend. Dies gilt ebenso hinsichtlich der Diagnose einer Angsterkrankung mit Panikattacken, zumal selbst im Austrittsbericht des J.___ vom Oktober 2017 die depressive Störung und eine nicht näher bezeichnete Angststörung bloss als Nebendiagnosen genannt wurden, womit diesen klarerweise eine untergeordnete Bedeutung zugesprochen wurde und von einer bloss geringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde ausgegangen werden kann. Ferner ergeben sich eine relevante depressive Störung oder Angsterkrankung insbesondere nicht aus den Ausführungen zu Therapie und Verlauf (vgl. vorstehend E. 4.7). Im Weiteren wurde weder in den Berichten der I.___ noch des J.___ – trotz längerem Beobachtungszeitraum – keine über den jeweiligen Klinikaufenthalt hinausgehende medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genannt (E. 4.5, E. 4.7, E. 4.10), was bei einer schwerwiegenden Störung zu erwarten gewesen wäre. Somit bestand zum Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2016 im Vergleich zu 2001 hinsichtlich der depressiven Störung und Angst sowie, wie unten zu zeigen sein wird, hinsichtlich der Ausprägung der Schmerzstörung (vgl. nachfolgend E. 5.9.1) eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, womit ein Revisionsgrund vorliegt.
Zu prüfen ist sodann die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, welche die Z.___-Gutachter als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstuften (Urk. 6/84/12), in ihrer Ausprägung als nur noch leicht (Urk. 6/84/45)
beziehungsweise in ihrer Stellungnahme als überwindbar bezeichneten (Urk. 6/137/4 Mitte). Sie erklärten diesbezüglich ferner, nach eingehender psychiatrischer Befunderhebung habe kein Zweifel am Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung bestanden (Urk. 6/137/3 oben; vgl. auch Urk. 6/137 unten f.). Im Licht der laufenden Rechtsprechung zur Bewertung von Arbeitsunfähigkeit bei somatoformen/dissoziativen Störungen - beziehungsweise bei fehlender Komorbidität und mit Blick auf ausreichende Ressourcen in den sogenannten Indikatoren (Urk. 6/137/6 oben) - hätten sie im psychiatrischen Gutachten davon ausgehen müssen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu begründen sei (Urk. 6/137/4 oben). Auch wenn die Gutachter somit den nach früherer Rechtsprechung einschlägigen Begriff der «Überwindbarkeit» benutzten, führt dies – angesichts deren weiteren Ausführungen – nicht dazu, deren Einschätzung in Frage zu stellen.
Dabei ist weiter darauf hinzuweisen, dass im Austrittsbericht des J.___ vom Oktober 2017 (vorstehend E. 4.7) festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer nach eigener Aussage dank Medikamenten und Bewältigungsstrategien bis vor 3 Jahren in einem vergleichsweise guten Zustand gewesen sei und nun durch die Intervention der IV dekompensiert sei (Urk. 6/126 S. 2). Auch gemäss Austrittsbericht der I.___ vom Mai 2019 (vorstehend E. 4.10) brachte der Beschwerdeführer die geklagten Beschwerden in Verbindung mit dem hängigen IV-Verfahren (Urk. 11 S. 2). Dies legt nahe, dass die neuerliche angebliche Verschlechterung auf psychosoziale Belastungssituationen zurückgeführt werden kann. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass wenn im Wesentlichen nur Befunde erhoben werden, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 294
E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Im Übrigen führte auch Dr. D.___ im Januar 2017 (vorstehend E. 4.4) aus, dass der Schluss des Z.___-Gutachtens insoweit nachvollziehbar sei, als bei einer Querschnittsbeurteilung von der Abwesenheit einer psychischen Störung von Krankheitswert ausgegangen werde (Urk. 6/105 S. 2 unten).
In den Berichten des J.___ wird ferner ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten aufgeführt, wodurch der Beschwerdeführer insbesondere diverse Therapietermine nicht wahrnahm (Urk. 6/3-7/129 S. 4 unten, Urk. 6/129/1-2 S. 2). Das Z.___ legte in seiner ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar dar, dass vor dem Hintergrund der psychiatrischen Z.___-Begutachtung eine bewusstseinsnahe Ausgestaltung des aktuellen Vermeidungsverhaltens angenommen werden könne. Das bewusstseinsnahe Vermeidungsverhalten führe nach Angaben der Klinik zu Schwierigkeiten in der Gestaltung der Tagesstruktur und bei Sozialkontakten, was doch in grossem Gegensatz zu dem noch im Januar 2016 beschriebenen aktiven Tagesablauf und Sozialleben steht, sodass auch aktuell Inkonsistenzen ersichtlich sind.
Zusammenfassend ist somit darauf abzustellen, dass eine somatoforme Schmerzstörung vorliegt, die gemäss Einschätzung der Z.___-Gutachter die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkt und hinsichtlich welcher die Standardindikatorenprüfung zu erfolgen hat.
5.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.7 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.8 Aus dem Z.___-Gutachten vom März 2016 (vorstehend E. 4.3) ergeben sich die notwendigen Hinweise, welche eine sinngemässe Prüfung anhand der einschlägigen Indikatoren ermöglichen.
5.9
5.9.1 Hinsichtlich der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass im psychiatrischen Teilgutachten des Z.___ eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert wurde, die jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufweise. Während der Untersuchung zeigte sich der Beschwerdeführer allseits orientiert, konzentriert und aufmerksam, gut schwingungs- und kontaktfähig, ohne Gedächtnisstörungen und mit situationsadäquatem Antrieb ohne Hinweis auf pathologische Antriebsstörungen. Es bestanden keine Hinweise für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Erkrankung. Anzeichen für eine depressive Störung oder eine Angststörung waren nicht ersichtlich. Einzig demonstrativ langsame Bewegungsabläufe sowie eine Aggravationsneigung waren auffällig (Urk. 6/84 S. 43 f.). Das Vorliegen der damals diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung sei auch aktuell noch wahrscheinlich, wobei aber insbesondere mit Blick auf das Aktivitätenniveau von einer bloss leichten Ausprägung mit einer deutlichen aggravatorischen Überlagerung ausgegangen werden müsse (Urk. 6/84 S. 44 f.).
Nach Aussagen des Beschwerdeführers finde seit 2012 keine psychiatrische Behandlung mehr statt (Urk. 6/84 S. 41), was ebenfalls gegen den grossen Leidensdruck einer schweren psychiatrischen Erkrankung spricht und eine bloss noch leichte Ausprägung der somatoformen Schmerzstörung wahrscheinlich erscheinen lässt. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer anlässlich des Untersuchungsgesprächs an, dass er aus seiner Sicht keine psychische Einschränkung habe und seine früheren Depressionen beherrschen könne (Urk. 6/84 S. 43). Aufgrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine depressive Störung oder Angststörung kann diesbezüglich von einem Behandlungserfolg ausgegangen werden. Komorbiditäten sind nicht ersichtlich. Ein Eingliederungsversuch wurde nicht durchgeführt (Urk. 6/84 S. 45).
5.9.2 Bezüglich des Komplexes «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass keine Anzeichen für Persönlichkeitsstörungen beobachtet werden konnten. In der psychiatrischen Untersuchung sind zahlreiche gesunde Persönlichkeitsanteile und persönliche Ressourcen aufgefallen (Urk. 6/84 S. 46).
Der Beschwerdeführer stehe gegen 8 Uhr morgens auf, sei aber zuvor schon wegen seiner Schulterschmerzen wach. Er frühstücke oder trinke Kaffee, versorge den Haushalt, für welchen er ungewöhnlich viel Zeit benötige, lese Zeitung, schaue fern oder verbringe Zeit am PC. Anschliessend bereite er das Mittagessen zu. Nachmittags halte er sich meist im Schrebergarten auf, beschäftige sich mit Gartenarbeit, habe diverse Kontakte und Freundschaften mit anderen Gartenbesitzern. Der Garten stelle einen sozialen Treffpunkt dar. Spätestens nach 17 Uhr gehe er nach Hause, bereite das Abendessen für sich und seine Ehefrau zu. Nach dem Abendessen gehe er einkaufen oder führe gemeinsame Gespräche im Familienkreis, schaue fern, sei am Computer und gehe gegen 22.30 Uhr schlafen. Die Nächte seien meist unruhig, da er aufgrund der Schmerzen nicht durchschlafen könne. Seine Ehefrau ist im von der Familie bewohnten Haus Hauswartin und der Beschwerdeführer helfe ihr bei verschiedenen Arbeiten, beispielsweise staubsauge er das Kellergeschoss oder pflege das Gelände (Urk. 6/84 S. 41).
Im sozialen Kontext zeigt sich ein intaktes familiäres und freundschaftliches Netzwerk mit regelmässiger Kontaktpflege. Der Tagesablauf des Beschwerdeführers weist umfangreiche und körperlich beanspruchende Aktivitäten auf. Er geht verschiedenen Hobbys und Interessen nach, betätigt sich im Garten und pflegt diverse Kontakte und Freundschaften, erledigt selbständig täglich anfallende Hausarbeiten, kocht für die Familie und unterstützt seine Ehefrau aktiv bei ihrer Tätigkeit als Hauswartin. Das hohe Aktivitätenniveau im privaten Bereich, die diversen Interessen und die regelmässige Pflege von sozialen Kontakten deuten auf keinerlei Einschränkungen im Alltagsleben hin und zeigen umfangreiche persönliche Ressourcen auf.
5.9.3 Zu prüfen ist die beweisrechtlich ausschlaggebende Kategorie der «Konsistenz». Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt (vorstehend E. 5.9.2) seine Ehefrau in der Erledigung der Hauswartstätigkeit körperlich aktiv unterstützt, über eine intakte Tagesstruktur verfügt, intensiv soziale Kontakte pflegt und Hobbys nachgeht, sodass keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vorliegt. Des Weiteren war eine Aggravationsneigung beobachtbar, sodass von einer deutlich aggravatorischen Überlagerung der somatoformen Schmerzstörung ausgegangen wurde (Urk. 6/84 S. 44 f.). Auch bei der neurologischen Untersuchung zeigten sich eine deutliche Diskrepanz geklagter Beschwerden und objektivierbarer Befunde sowie Hinweise auf Aggravation, wie beispielsweise demonstrativ langsame Bewegungen, heftige Schmerzreaktionen, Stöhnen, Hinken und schlurfendes Gehen, welches keine organische Korrelation aufzeigte (Urk. 6/84 S. 37). Dies steht im Widerspruch zu der beschriebenen aktiven Tagesstruktur, welche auch vielseitige körperliche Aktivitäten beinhaltet.
Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von 2012 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im Januar 2016 keine psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch nahm und auch keine multimodale Schmerztherapie erfolgte. Insgesamt deutet auch dies auf keinen erhöhten Leidensdruck hin.
5.9.4 Zusammenfassend ist in Anbetracht der geprüften Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung festzuhalten, dass mit Blick auf die bloss geringe diagnostische Ausprägung, das hohe Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers, die persönlichen Ressourcen und vorhandenen Inkonsistenzen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgewiesen ist.
Damit vermögen die nachträglich eingereichten medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte angesichts der auch aktuell bloss geringen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und der festgestellten Inkonsistenzen keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu begründen, weswegen keine weiteren Abklärungen zu tätigen sind.
Vielmehr wurden die aus somatischer und psychiatrischer Sicht festgestellten Einschränkungen im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des Z.___ vollumfänglich berücksichtigt. Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass aus somatischer und psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist, weshalb die Aufhebung der Rente nicht zu beanstanden ist.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2012 rechtmässig war. Dies ist dann der Fall, wenn der Leistungsbezüger seiner nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. vorstehend E. 1.5).
Nach Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit (…) sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. Eine Meldepflichtverletzung setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten voraus, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a).
6.2 Anlässlich des 3. Revisionsverfahrens gab Dr. D.___ in seinem Verlaufsbericht vom November 2010 (vorstehend E. 3.3) an, die rezidivierende ängstlich-depressive Störung sei gegenwärtig weitgehend remittiert, wobei sich die letzte erhebliche (mittelgradige) Störung von September bis Dezember 2008 ereignete. Eine aus psychiatrischer Sicht angepasste Tätigkeit müsse insbesondere Arbeitszeiten von höchstens 2-2.5 Stunden am Stück beinhalten. Gemäss subjektiver Einschätzung sei der Beschwerdeführer an guten Tagen zu etwa 2 x 2-2.5 Stunden aktiver Betätigung in der Lage, wobei er nach 2-2.5 Stunden eine Ruhe- und Entspannungspause von etwa 3-4 Stunden brauche, um danach allenfalls noch einmal 2-2.5 Stunden tätig sein zu können (Urk. 6/45/1-7 S. 4).
Dr. F.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom November 2010 (vorstehend
E. 3.4) aus, dass die bestehenden körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen bezüglich der bisherigen Tätigkeit unklar seien und allenfalls eine Arbeitsfähigkeitsevaluation durchzuführen sei. Eingliederungsmassnahmen seien immer noch anzustreben (Urk. 6/46 S. 2 f.).
Dem Verlaufsbericht von Dr. D.___ ist eine geringere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sowie neu eine näher aufgeführte Belastbarkeitseinschätzung zu entnehmen, was allenfalls auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands hindeutete. Des Weiteren machte Dr. F.___ darauf aufmerksam, dass die bestehenden Einschränkungen weitgehend unklar seien, weshalb eine Evaluation oder Eingliederungsmassnahmen zu erwägen seien. Der IV-Stelle wurden alle wesentlichen Angaben zur Verfügung gestellt, jedoch tätigte diese trotz Hinweisen auf eine mögliche Verbesserung keine weiteren Abklärungen und bot auch keine beruflichen Massnahmen an. Sie ging einzig gestützt auf die Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte von einem unveränderten Gesundheitszustand aus und sprach dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente zu (vgl. Urk. 6/50; vorstehend E. 3.5). Eine Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers ist – auch nach Beendigung der Therapie bei Dr. D.___ Ende 2011 - nicht zu erblicken, zumal aus Sicht der behandelnden Ärzte sowie aus seiner subjektiven Sicht weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestand und Dr. F.___ im Mai 2015 festhielt, es sei keine Veränderung seit der letzten Rentenrevision feststellbar (vgl. vorstehend E. 4.1), was auch der Einschätzung der M.___ im Mai 2015 entsprach (unveränderte Befunde im Vergleich zu 2010 und 2013, Urk. 6/62/5). Ausserdem erscheint es – mangels echtzeitlicher medizinischer Einschätzungen – schwierig oder gar beliebig, rückblickend ab 2012 eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes anzunehmen.
6.3 Nach dem Gesagten besteht keine Meldepflichtverletzung, daher ist die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 2012 unzulässig.
Gestützt auf das Z.___-Gutachten ist jedoch zumindest seit März 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (vgl. vorstehend E. 5.4 ff.), weshalb die Aufhebung der Rente ex nunc nicht zu beanstanden ist. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV hat diese frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an zu erfolgen. Die Verfügung der Einstellung der Rente erging am 9. August 2018 (Urk. 2/1), weshalb die Rente per 1. Oktober 2018 aufzuheben ist. Da die vorsorgliche Sistierung per Ende Juni 2017 aufgrund der von der IV-Stelle postulierten Meldepflichtverletzung erfolgte (vgl. Urk. 6/122, Urk. 6/131), ist sie für die revisionsweise Rentenaufhebung nicht beachtlich.
7.
7.1 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10 September 2010, E. 4.2.1).
7.2 Der Beschwerdeführer bezog seit Juli 2000 und damit seit über 15 Jahren eine Rente, weshalb er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Gespräch zur Besprechung der Situation im Arbeitsmarkt angeboten (Urk. 6/86). Aus dem Verlaufsprotokoll ist ersichtlich, dass er im Juni 2016 einen Termin bei der N.___ wahrnahm, den Weg dorthin aber bereits als zu anstrengend empfand. Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und da dieser gemeinsam mit seinem Psychiater einen stationären Aufenthalt in einer Klinik prüfte (Urk. 6/91 S. 2 f.), teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 27. Juli 2016 mit, dass Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien (Urk. 6/90).
Mit Vorbescheid vom 22. September 2016 wurde zufolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands die Einstellung der Rente in Aussicht gestellt (Urk. 6/94). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits 55 Jahre alt. Nach gemeinsamer Besprechung des weiteren Vorgehens wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2017 in Zusammenhang mit der angekündigten Rentenaufhebung berufliche Eingliederungsmassnahmen angeboten, wobei in einem ersten Schritt eine Potentialabklärung geplant sei (Urk. 6/111). Am 24. Juli 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass berufliche Massnahmen bis auf weiteres zurückgestellt werden müssten, da sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe (Urk. 6/112, vgl. Urk. 6/115 S. 2).
7.3 Sowohl im Mai 2016 als auch im April 2017 wurden dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen angeboten. Dass diese nicht durchgeführt werden konnten, lag an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden, welche jedoch nach Würdigung der medizinischen Akten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufweisen. Die von der Beschwerdegegnerin angebotenen Eingliederungsmassnahmen sind daher als ausreichend zu betrachten, weshalb die Aufhebung der Rente nicht zu beanstanden ist.
8. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde bezüglich der Rückforderungsverfügung vom 22. August 2018 (Rückforderung der Leistungen vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2017, Urk. 2/2) gutzuheissen. Hinsichtlich der Einstellung der Invalidenrente per 1. Januar 2012 (Verfügung vom 9. August 2018, Urk. 2/1) ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Rente ab 1. Oktober 2018 aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 22. August 2018 ersatzlos aufgehoben und die Verfügung der Einstellung der Invalidenrente vom 9. August 2018 dahingehend geändert, dass die Rente per 1. Oktober 2018 aufzuheben ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___-Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher