Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00740


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 20. Dezember 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

Wyler Koch Partner AG, Business Tower

Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war vom 1. September 2014 bis 31. Oktober 2015 beim regionalen Verkehrsbetrieb Y.___ als Buschauffeur tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 17. Mai 2015 war (Urk. 6/17). Unter Hinweis auf einen Unfall meldete sich der Versicherte am 25. November 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/19) sowie des Unfallversicherers (Urk. 6/15-16, Urk. 6/22, Urk. 6/29, Urk. 6/35, Urk. 6/69) bei und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 12. Februar 2017 erstattet wurde (Urk. 6/42).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/73; Urk. 6/81, Urk. 6/86, Urk. 6/88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juli 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 6/90 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 10. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er seine Schadenminderungspflicht nicht verletzt habe und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und anschliessend neu über die gesetzliche Leistungspflicht zu verfügen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 26. November 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8, Urk. 9/2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 auf eine Duplik (Urk. 11). Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere ärztliche Stellungnahme ein (Urk. 13, Urk. 14/2). Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 28. Juni 2019 ebenfalls nicht vernehmen (Urk. 17). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 29. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.3    Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6).

Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 12. Februar 2017 (Urk. 6/42), davon aus, dass zur Verbesserung des Gesundheitszustands einige Massnahmen durchzuführen seien. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 2. März 2017 aufgefordert worden, sich den entsprechenden Massnahmen zu unterziehen. Die medizinischen Unterlagen würden ausweisen, dass die verlangten Massnahmen zwar durchgeführt worden seien, jedoch mittlerweile keine Abstinenz von Benzodiazepinen mehr bestehe. Angaben über eine Einnahme der erforderlichen Medikamente würden fehlen. Da weitere Abklärungen nicht vorgenommen werden könnten, bestehe aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht kein Anspruch auf IV-Leistungen (S. 1 unten f.). Der Gutachter habe sich intensiv mit der Aktenlage auseinandergesetzt und habe begründet, warum er die zuvor gestellten Diagnosen nicht bestätigen könne. Der Gutachter habe auf Inkonsistenzen in der Aktenlage hingewiesen und es sei eine erhebliche Aggravation beschrieben worden. Der Gutachter habe wie die behandelnden Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst festgehalten. Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten gehe er aber davon aus, dass die gesundheitliche Situation verbessert werden könne. Am vorliegenden Gutachten könne festgehalten werden (S. 3 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er stets bemüht gewesen sei, seinen Verpflichtungen im IV-Verfahren nachzukommen. Er werde auch künftig sämtliche möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um seinen Gesundheitszustand zu verbessern und damit seine Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Sämtliche ärztlichen Anordnungen habe er befolgt. Insbesondere werde er auch sämtlichen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin, sofern diese klar verständlich seien, in zumutbarer Weise nachkommen. Sicherlich sei ihm eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nie bewusst gewesen, weshalb sie ihm auch nicht vorgeworfen werden dürfe. Eine Abweisung des Leistungsbegehrens sei völlig unverhältnismässig. Dies insbesondere auch aufgrund eines Verzichts der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens. Die angefochtene Verfügung sei demnach sofort aufzuheben, und es seien weitere Abklärungen durchzuführen und ihm anschliessend eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 10 Ziff. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

2.4    Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 6), darf diese - soweit sie überhaupt vorliegen sollte - als geheilt betrachtet werden, handelt es sich beim hiesigen Gericht doch um eine Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).


3.

3.1    Dr. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsiliarpsychiater der Suva, nannte in der psychiatrischen Beurteilung vom 6. Oktober 2016 zu Handen der Unfallversicherung (Urk. 6/36) als Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) bestehend seit Mai 2015, bisher weitgehend therapieresistenter Verlauf, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1), recht schwere Ausprägung, bestehend seit Mai 2015, bisher weitgehend therapieresistenter Verlauf, sowie einen Status nach Anpassungsstörung 1999 (ICD-10 F43.2). Weiter nannte er Schmerzen und multiple psychosomatische und vegetative Beschwerden im Rahmen der Depression und PTBS (S. 18).

    Dazu führte er aus, die Attacke am 17. Mai 2015 sei verständlicherweise als massive, akute Bedrohung erlebt worden. Aus psychiatrischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass dieses Ereignis zur Entwicklung einer recht schweren PTBS geführt habe, welche hier zugleich mit einer schweren depressiven Symptomatik einhergehe. Ohne das Ereignis am 17. Mai 2015 wäre es nicht in dieser Zeit und in dieser Weise zur Entwicklung der vorliegenden psychiatrischen Störung gekommen. Aus diesen Gründen sei aus psychiatrischer Sicht ein natürlicher, teilkausaler Zusammenhang zwischen dem Ereignis am 17. Mai 2015 und den aktuell vorliegenden, psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen (S. 19 oben). Die ambulanten Massnahmen seien mit insgesamt sechs Konsultationen pro Monat recht intensiv, wobei die antidepressive Medikation im Vergleich zur Schwere der depressiven Symptome relativ wenig ausgebaut sei. Allerding sei davon auszugehen, dass die medikamentöse Beeinflussbarkeit aufgrund der schweren psychiatrischen Komorbidität grundsätzlich vermindert sei. Alprazolam (Benzodiazepin) sei vom Behandler verordnet worden und werde vom Beschwerdeführer vor allem in Momenten intensiver seelischer Not eingesetzt. Nach Möglichkeit nehme er Chlorprothixen statt Alprazolem ein, dessen angstlösende Wirkung jedoch geringer sei. Von einem Missbrauch im eigentlichen Sinn könne nicht ausgegangen werden. Grundsätzlich sei in Anbetracht des Langzeitverlaufs trotz gesamthaft recht intensiver ambulanter Therapie eine stationäre therapeutische Massnahme dringend empfohlen und sinnvoll. Es sei zu erwarten, dass im Rahmen einer stationären psychiatrischen Behandlung auch die Medikation optimiert werde, und dass ein Ausschleichen von Alprazolam in diesem Rahmen besser möglich sein werde (S. 19).

    Zurzeit und bis auf weiteres bestünden erhebliche funktionelle Einschränkungen, vor allem Antriebsverminderung, erhöhte Erschöpfbarkeit mit rasch nachlassender Konzentrations- und Merkfähigkeit, erhebliche Beeinträchtigungen der psychischen und emotionalen Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit, Neigung zu Panikzuständen und (anamnestisch) zu Reizbarkeit. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer bis auf weiteres keine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zumutbar (S. 20 oben). Insgesamt sei die Prognose im Hinblick auf eine mittel- bis langfristige Verbesserung des psychischen Zustandes und somit der beruflichen Zumutbarkeit aktuell als vorsichtig günstig zu beurteilen (S. 20 Mitte). Eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik sei dringend indiziert. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er bereits für eine stationäre, traumaspezifische psychiatrische Therapie angemeldet worden. Davon sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung der psychischen Beschwerden und Beeinträchtigungen zu erwarten (S. 21 oben).

3.2    Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 12. Februar 2017 (Urk. 6/42) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 5.1):

- Verdacht auf eine organische (sekundäre) depressive Störung aufgrund einer iatrogen induzierten Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F06.32), soweit die Angaben der Wahrheit entsprächen

- anamnestisch psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, iatrogene Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.24) gemäss Angaben mit sechs Tabletten Alprazolam und Zopiclon zur Nacht

- psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Opioide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F11.10).

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter (S. 37 Ziff. 5.2):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)

    Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer sei am 17. Mai 2015 im Rahmen seiner Tätigkeit als Buschauffeur durch einen ihm Unbekannten grundlos angegriffen und geschlagen worden. Seitdem stünden gemäss der Versicherungsakte erhebliche psychische Beeinträchtigungen im Vordergrund. Die Behandler würden weiterhin aufgrund einer erheblichen, in schwerer Ausprägung bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) (ICD-10 F43.1), bestehend seit Mai 2015, mit bisher weitgehend therapieresistentem Verlauf, sowie im Rahmen der Depression und PTBS bestehenden Schmerzen, begleitet von multiplen psychosomatischen und vegetativen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt attestieren. Unter Würdigung der Versicherungsakte sowie der aktuellen Exploration und der psychiatrischen Untersuchung sei beim Beschwerdeführer diagnostisch gemäss den ICD-10-Kriterien, dem Diagnostikmanual der WHO, von einer organischen (sekundären) depressiven Störung (ICD-10 F06.32) aufgrund einer schweren, iatrogen induzierten Benzodiazepin-Abhängigkeit (Alprazolam und Zopiclon) auszugehen, soweit die Angaben des Versicherten der Wahrheit entsprechen würden (siehe Medikamentenspiegel). Weiterhin seien gemäss den Angaben des Versicherten psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, iatrogene Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13.24) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Opioide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F11.10) zu kodieren (S. 52 Mitte).

    Während der gesamten Untersuchung und Exploration seien erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen aufgefallen. Es fänden sich auch erhebliche Diskrepanzen im Vergleich mit den Angaben in der Versicherungsakte. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hinweise auf erhebliche nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne einer Aggravation ergeben. Die verordneten Medikamente würden offensichtlich nicht eingenommen. Gleichzeitig behaupte der Beschwerdeführer, bis zu sechs Tabletten Alprazolam am Tag zu nehmen, und er fahre regelmässig Auto. Aufgrund der Diskrepanzen sei eine plausible Herleitung und Darstellung von möglichen Funktions- und Fähigkeitsstörungen sowie der vorhandenen Ressourcen nur eingeschränkt möglich. Es könne auch nicht auf die Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten abgestützt werden. Aufgrund der attestierten Schwere und Dauer der Erkrankung müssten alle bis dato durchgeführten Behandlungen als nicht angemessen beurteilt werden. Medizinische Massnahmen seien somit nicht ausgeschöpft. Es werde dringend eine Behandlung im stationären Rahmen mit Entgiftung von Benzodiazepinen empfohlen (S. 52 unten f.).

    Der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne in Anbetracht des Ausmasses der Benzodiazepin-Abhängigkeit und der sowohl beim Referenten als auch in der Versicherungsakte bereits in der Vergangenheit beschriebenen fluktuierenden psychopathologischen Auffälligkeiten, die auf den Substanzmissbrauch zurückzuführen seien, nicht gefolgt werden. Es handle sich gemäss den ICD-10 Kriterien unter Beachtung der Differenzialdiagnosen einer depressiven Episode um eine sekundär (organisch) induzierte affektive Störung. In seiner psychiatrischen Beurteilung habe auch der Psychiater Dr. Z.___ auf schwankende kognitive Defizite (Aufmerksamkeit und Konzentration) nach Einnahme von Alprazolam während seiner Untersuchung hingewiesen. Die damalige psychiatrische Beurteilung müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht infrage gestellt werden, während der Exploration sei kein professioneller Dolmetscher anwesend gewesen, die Exploration sei teilweise durch den im Rahmen der Untersuchung anwesenden Sohn übersetzt worden. Auch während der aktuellen Exploration sei auffallend gewesen, dass der Beschwerdeführer insbesondere die Fragen im Rahmen eines direkten Interviews nur unter Zuhilfenahme des professionellen Dolmetschers habe beantworten können (S. 54 Mitte).

    Ebenfalls könne der Diagnose einer PTBS nicht gefolgt werden und aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht bestätigt werden (S. 54 ff.). Beim Beschwerdeführer würden zudem multiple nicht-versicherungsmedizinische relevante psychosoziale Belastungsfaktoren vorliegen wie Migrationshintergrund, mangelnde Sprachkenntnisse, Alter, Verlust des Arbeitsplatzes sowie finanzielle Probleme (S. 57 oben).

    In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Buschauffeur sei beim Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 57 unten). Aufgrund des erheblichen iatrogen induzierten Benzodiazepinkonsums sei gegenwärtig bis zum Abschluss einer stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung von psychotropen Substanzen ebenfalls in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Diese Massnahme sei dem Beschwerdeführer im Sinne einer Schadenminderungspflicht zuzumuten. Überwiegend wahrscheinlich sei durch diese Massnahme von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit spätestens in sechs Monaten, zumindest in einer angepassten Tätigkeit, auszugehen (S. 58 oben). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit dem Beginn der Erkrankung 2015. Aus psychiatrischer Sicht werde dringend die Anpassung der therapeutischen Massnahmen, insbesondere ein strikter Verzicht auf den weiteren Konsum von psychotropen Substanzen, im Sinne einer Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung im stationären Rahmen empfohlen. Darüber hinaus werde die Anpassung der medikamentösen antidepressiven Behandlung unter Kontrolle der Medikamentenspiegel aufgrund der mangelnden Compliance empfohlen (S. 58 Mitte).

3.3    Die Ärzte der integrierten Psychiatrie B.___ berichteten am 27. April 2017 (Urk. 6/62) über eine stationäre (Entzugs-)Behandlung vom 6. bis 27. April 2017 und nannten als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2).

    Dazu führten die Ärzte aus, am Eintrittstag habe sich der Beschwerdeführer in einem deutlich depressiven Zustandsbild mit Traurigkeit, Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit, depressiver Stimmungslage und Antriebsmangel präsentiert. Parallel habe beim Beschwerdeführer eine beeinträchtigte Schlafqualität in Form von Ein-und Durchschlafstörungen mit Hypervigilanz bei vordiagnostizierter posttraumatischer Belastungsstörung eruiert werden können. Aufgrund der depressiven Symptomatik sei eine antidepressive Behandlung mittels Venlafaxin etabliert worden, initial mit der Tagesdosis von 75 mg einmal täglich, welche im weiteren Verlauf kontinuierlich bis Erreichen der Tagesdosis von 225 mg Intensiviert worden sei. Unter der neu begonnenen Therapie sei es zur psychischen Stabilisierung gekommen. Die bisherige Therapie mit Fluoxetin sei eingestellt worden. Im stationären Setting hätten keine wesentlichen Nebenwirkungen eruiert werden können. Zugleich seien zur Verbesserung der Durchschlafqualität Quetiapin 50 mg als retardiertes Präparat und für das Einschlafen Quetiapin 25 mg in nicht retadierter Form als Festmedikation angeordnet worden, hierunter hätte eine ausgeprägte Besserung des Schlafes festgestellt werden können. Aufgrund der vorbekannten Benzodiazepin- Abhängigkeit sei ein fraktionierter Entzug durchgeführt worden, der komplikationslos verlaufen sei. Das durchgeführte 12 Kanal-EKG habe keine relevanten pathologischen Veränderungen gezeigt. Laborchemisch hätten sich keine pathologischen Parameter konstatieren lassen. Bei fehlenden Hinweisen auf eine unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung habe der psychisch kompensierte Beschwerdeführer am 27. April 2017 entlassen werden können (S. 2).

3.4    Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 18. Januar 2018 (Urk. 6/69/507-510) aus, der Beschwerdeführer sei nach dem stationären Entzug nur kurzfristig «clean» gewesen. Es sei zu einem Rückfall gekommen, insbesondere sei es zu einer Wiederaufnahme des Xanax-Konsums gekommen.

3.5    D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in der Stellungnahme vom 9. Februar 2018 (Urk. 6/71/9) aus, die Entzugsbehandlung liege nun schon einige Zeit zurück (April 2017). Es sei nicht klar, was sich in der Zwischenzeit ereignet habe. Die Einschätzung des B.___ bezüglich psychopathologischem Befund weiche erheblich von dem im Gutachten Beschriebenen ab. Es seien daher weitere Angaben beim Behandler einzuholen, auch betreffend Entwicklung des Entzugs.

    In der Stellungnahme vom 1. März 2018 (Urk. 6/71/10) führte sie zusammenfassend weiter aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht insbesondere hinsichtlich der Benzodiazepinabstinenz nicht nachgekommen sei. Auch die regelmässige Einnahme der verordneten Medikamente sei unsicher.

    In einer weiteren Stellungnahme vom 12. Juli 2018 (Urk. 6/89/4-5) führte D.___ aus, der Beschwerdeführer bestreite das Vorliegen einer Benzodiazepinabhängigkeit. Als Beweis habe er das Ergebnis einer Laboruntersuchung vom 14. Mai 2018 vorgelegt. Dieser Analyse sei zu entnehmen, dass das Medikament Alprazolam nicht habe nachgewiesen werden können. Es handle sich hierbei um eine einmalige Laboruntersuchung. Es sei nicht ersichtlich, unter welchen Bedingungen die Untersuchung zustande gekommen sei. Habe es sich um eine kurzfristige Einbestellung des Kunden zur Untersuchung gehandelt? Sei die Urinentnahme unter Sichtkontrolle durchgeführt worden, um Manipulationen auszuschliessen? Warum seien keine Laborkontrollen auf Benzodiazepine erfolgt, sondern nur auf Alprazolam? Der mittels Schadenminderungspflicht geforderte Nachweis einer Benzodiazepinabstinenz durch Laborkontrollen (Mehrzahl) über einen Zeitraum von sechs Monaten sei nicht erbracht worden. Gemäss Aussagen von Dr. C.___ sei es bereits kurz nach der Entlassung aus der erfolgreichen stationären Entzugsbehandlung zu einem Rückfall und zur Wiederaufnahme des Xanaxkonsums gekommen. Es seien keine Laborkontrollen durch den behandelnden Psychiater erfolgt bzw. würden diese Untersuchungsergebnisse der IV-Stelle nicht vorliegen, so dass die zuverlässige Einnahme der durch Dr. C.___ verordneten Medikamente nicht bewiesen sei. Auch dieser Teil der Schadenminderungspflicht sei somit nicht erfüllt worden. Bezüglich des psychiatrischen Gutachtens durch Dr. A.___ handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Der Gutachter habe sich intensiv mit der Aktenlage auseinandergesetzt und begründet, warum er die zuvor gestellten Diagnosen nicht bestätige. Durch den Gutachter werde auf Inkonsistenzen in der Aktenlage und im Bericht des Kunden hingewiesen (S. 4 unten). Eine erhebliche Aggravation werde beschrieben. Dr. A.___ habe wie die behandelnden Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst festgestellt. Im Gegensatz zu den Behandlern gehe er aber davon aus, dass die gesundheitliche Situation verbessert werden könne (S. 5 oben).

3.6    Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) führte im Bericht vom 27. Oktober 2018 (Urk. 9/2) zuhanden der Suva im Wesentlichen aus, der Verlauf sei ungünstig und es sei eine Invalidisierung eingetreten. Das psychopathologische Bild habe sich in der Zwischenzeit nicht wesentlich verändert. Alle Symptome, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung hinweisen würden, seien weiterhin nachweisbar. Dasselbe gelte für die mittlere, intermittierend auch schwere depressive Episode, immer wieder berichte der Beschwerdeführer von suizidalen Ideationen. Die Therapie gehe weiter. Allerdings stünden die Chancen für eine kurative Behandlung durchaus schlecht. Er habe weiterhin folgende Einschränkungen: Einerseits die persönlichen Störungen (Depression, Angst) die im Rahmen der erwähnten Diagnosen da seien. Andererseits sei sein soziales Funktionsniveau nach wie vor sehr tief. Er sei ausser Stande, irgendwelche Handlungen im Sinne des täglichen Lebensvollzugs zu erledigen. Es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auf dem primären Arbeitsmarkt sowieso, aber auch im geschützten Rahmen müsse man seine Arbeitsfähigkeit hinterfragen, da er wegen der Symptomatik nicht gruppenfähig sei (S. 2). Insgesamt habe sich das klinische Bild leider nicht gebessert. Die Möglichkeiten einer ambulanten, intensiven Psychotherapie seien langsam ausgereizt. Es handle sich um einen invalidisierenden Verlauf. Die Therapie ziele darauf ab, akute Verschlechterungen wie Suizidalität zu verhindern, sei also als palliative, sozialpsychiatrische Betreuung zu betrachten. Es sei ein Endzustand erreicht, mit weiterer Besserung sei nicht zu rechnen. Ob er von einer längerfristigen psychiatrischen Behandlung profitieren würde, bleibe dahingestellt, dies nicht zuletzt wegen der dürftigen intellektuellen Ressourcen, aber auch wegen der Sprachbarriere (S. 3).

3.7    Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) führte in der psychiatrischen Beurteilung vom 21. November 2018 zu Handen der Unfallversicherung (Urk. 14/2) aus, der Beschwerdeführer sei am 5. Oktober 2016 durch den Unterzeichnenden untersucht und am 6. Oktober 2016 ausführlich beurteilt worden. Die damaligen Schlussfolgerungen hätten sinngemäss unverändert Gültigkeit. Obwohl die IV-Stelle auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ abgestellt habe, ändere sich durch dieses nichts an seiner Beurteilung. Das Gutachten von Dr. A.___ enthalte mehrere relevante, offensichtliche Fehler, und die medizinischen Schlussfolgerungen seien nicht nachvollziehbar. Der Spiegel von Fluoxetin sei laut Gutachten nur knapp unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen; das Antidepressivum Fluoxetin werde sicher eingenommen. Dasselbe gelte für Zopiclon. Dieses werde nur zum Einschlafen eingenommen und habe eine kurze Halbwertszeit, womit erklärbar sei, dass der Spiegel zum Zeitpunkt der Blutentnahme unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen habe. Auch das schlafanstossende Trazodon sei nachweisbar gewesen. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass auch Trazodon eine ausgesprochen kurze Halbwertszeit habe. Deshalb würden auch Retard-Tabletten hergestellt (wobei der Versicherte die nicht retardierten Präparate einnehme). Aus diesen Gründen seien mehrere Aussagen von Dr. A.___ betreffend die Medikamenteneinnahme schlichtweg falsch. Sehr bedauerlich sei, dass der Spiegel des Opioids Tramadol nicht bestimmt worden sei. In Anbetracht des Umfangs des Gutachtens von Dr. A.___ und von dessen Auswirkungen sowie insbesondere der Tatsache, dass Dr. A.___ das Vorliegen eines Opioid-Missbrauchs postuliert habe, wäre dies zu erwarten gewesen. Zudem führe der Gutachter die auch von ihm beschriebenen depressiven Symptome auf eine Abhängigkeit von Alprazolam zurück. Allerdings sei dieses das einzige geprüfte Medikament, welches gar nicht nachweisbar gewesen sei. Viele Anmerkungen im Gutachten würden tendenziös wirken, unter anderem auch durch die angewendete Formatierung und das häufige "Cave". Posttraumatische psychische Symptome seien offenbar nicht gezielt exploriert worden, obwohl Dr. A.___ die Beurteilung des Unterzeichnenden vorgelegen habe. Insgesamt werde das Gutachten von Dr. A.___ dem psychischen Zustandsbild des Versicherten nicht gerecht. Der Einfluss von Benzodiazepinen werde stark überbewertet - siehe dazu auch die früheren Anmerkungen im eigenen Gutachten am 6. Oktober 2016; diese seien im weiteren Verlauf bestätigt worden und würden auch in Anbetracht der Beurteilung durch Dr. A.___ in unveränderter Weise gelten (S. 29).

    Am 20. Juni 2017 sei der Beschwerdeführer ausführlich durch das Zentrum E.___ beurteilt worden, wo eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung durchgeführt worden sei. Anlässlich von Reduktionen des Benzodiazepins Alprazolam seien im ambulanten Setting jeweils Entzugssymptome aufgetreten. Leider sei dabei nicht in differenzierter Weise auf den Verlauf bezüglich Benzodiazepinen während und nach dem erfolgten stationären Entzug eingegangen worden. Der Beschwerdeführer habe weiterhin Angst davor, dass der Täter nach Hause komme und die Familie gefährde, womit dieser gedroht habe. Dies führe jeweils zu zwei bis drei Minuten dauernden Panikattacken, mit Herzrasen, Kribbeln am ganzen Körper, Hyperventilation und Todesangst. Die Ehefrau habe berichtet, dass ihr Mann im Haushalt nichts machen könne. In der Nacht sei er sehr unruhig. Seit dem Überfall sei er wie verändert (trauriger, nervöser und ängstlicher). Autofahren könne er nur kurze Strecken. Nicht korrekt in dem Bericht sei die Angabe gewesen, dass bis anhin keine Gutachten erstellt worden seien. Aus neuropsychologischer Sicht seien erhebliche Einschränkungen beschrieben worden, wobei diese nicht in differenzierter Weise quantifiziert worden seien. Psychiater Dr. F.___ habe berichtet, dass die Einzeltherapie bisher ohne genügenden Erfolg geblieben sei. Weiterhin habe er posttraumatische Belastungssymptome (aufdrängende Bilder, Vermeidungsverhalten, Schwitzen in der Nacht, Albträume, Zähneknirschen) beschrieben. Im Langzeitverlauf hätten Schmerzen, Depression und Ängste zugenommen. Es würde eine volle Arbeitsunfähigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen, bei fehlendem Rehabilitationspotenzial. In Übereinstimmung mit dem Unterzeichnenden habe Dr. F.___ festgehalten, dass keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation vorliegen würden (S. 30 unten).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im vorliegenden Fall im Wesentlichen auf die psychiatrisch-gutachterliche Beurteilung von Dr. A.___, welcher zum Schluss kam, dass in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Buschauffeur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und aufgrund des erheblichen iatrogen induzierten Benzodiazepinkonsums gegenwärtig bis zum Abschluss einer stationären Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung von psychotropen Substanzen auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Eine entsprechende Massnahme sei dem Beschwerdeführer zumutbar und es könne überwiegend wahrscheinlich von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit spätestens in sechs Monaten zumindest in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Dabei erachtete Dr. A.___ die von den übrigen Fachärzten gestellten Diagnosen einer depressiven Episode sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (vorstehend E. 3.1 und E. 3.3) allesamt als nicht nachvollziehbar. Der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode könne in Anbetracht des Ausmasses der Benzodiazepin-Abhängigkeit nicht gefolgt werden, wobei die auch in der Versicherungsakte beschriebenen fluktuierenden psychopathologischen Auffälligkeiten auf den Substanzmissbrauch zurückzuführen seien. Dr. A.___ ging einzig von einer organischen (sekundären) depressiven Störung aufgrund einer schweren iatrogen induzierten Benzodiazepin-Abhängigkeit sowie von Psychischen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen aus und verneinte die Diagnose einer PTBS ohne weitere Begründung (vorstehend E. 3.2).

4.2    Dagegen kam der Konsiliarpsychiater der Suva Dr. Z.___ zum Schluss, dass es aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar sei, dass die Attacke am 17. Mai 2015 zur Entwicklung einer recht schweren PTBS geführt habe, welche zugleich mit einer schweren depressiven Symptomatik einhergehe. Er erachtete die medikamentöse Beeinflussbarkeit aufgrund der schweren psychiatrischen Komorbidität grundsätzlich als vermindert, wobei aus seiner Sicht von einem Medikamentenmissbrauch im eigentlichen Sinn nicht ausgegangen werden könne (vorstehend E. 3.1). Im Weiteren kritisierte Dr. Z.___ das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ und wies dabei auf mehrere, relevante, offensichtliche Fehler und auf nicht nachvollziehbare medizinische Schlussfolgerungen hin. Das Gutachten von Dr. A.___ werde dem psychischen Zustandsbild des Beschwerdeführers nicht gerecht und der Einfluss von Benzodiazepinen werde stark überbewertet. Im Weiteren wies Dr. Z.___ auf den Bericht der Behandlung durch das Zentrum E.___ hin (vorstehend E. 3.7).


4.3    

4.3.1    Die beiden medizinischen Einschätzungen von Dr. A.___ und Dr. Z.___ lassen hinsichtlich Begründungsdichte und Schlüssigkeit eine abschliessende Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten (funktionellen) Einschränkungen (vorstehend E. 1.2) sowohl der PTBS als auch der affektiven Störung in Zusammenhang mit einer allfälligen Abhängigkeitsproblematik nicht zu.

4.3.2    So handelt es sich bei der PTBS ganz allgemein um eine Störung, die nicht nur keinen Bezug zu einem organischen Geschehen aufweist, sondern für die sich keine oder kaum objektivierbare Befunde erheben lassen, was namentlich auf ihre typischen Symptome (Nachhallerinnerungen, Alp-/Träume, Wiedererleben, Vermeidungsverhalten, Überwachsamkeit, erhöhte Schreckhaftigkeit) zutrifft. Dazu können weitere vielfältige Symptome treten, die ebenso bei anderen Störungen vorkommen und nach differenzierter Prüfung rufen. Auch der Verlauf zeigt sich sehr wechselhaft und nicht prognostizierbar, wobei progrediente Entwicklungen kaum zu erwarten sind und Chronifizierung, verbunden mit sozialem Rückzug und Antriebsmangel, eher selten auftritt. Bei einem dergestalt schwer fassbaren, rein subjektiven, nicht objektivierbaren und unspezifischen Krankheitsbild ist in Zusammenhang mit der Diagnosestellung in besonderer Weise auch auf Ausschlussgründe (Aggravation und dergleichen) zu achten. Soweit es darüber hinaus schlussendlich vor allem um die Folgenabschätzung geht, mithin darum, die Auswirkungen der Störung auf das Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit zu erheben und zu gewichten, bedarf es nach dem Erwogenen gerade auch bei der PTBS des "konsistenten Nachweises" mittels "sorgfältiger Plausibilitätsprüfung". Dafür liegt die besondere Eignung des strukturierten Beweisverfahrens unter Verwendung der Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4.1.3 vor dem rechtlichen Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 ATSG gleichsam auf der Hand (vgl. BGE 142 V 342 E. 5.2.3 mit Hinweisen).

    Nachdem Dr. A.___ die Diagnose einer PTBS ohne nachvollziehbare und eingehende Begründung gänzlich verneinte und sich auch die Beurteilung von Dr. Z.___ vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussagekräftig erweist, um die Auswirkungen der PTBS auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren festlegen zu können, fehlt es in dieser Hinsicht an einer verlässlichen medizinischen Grundlage.

4.3.3    Sodann kann angesichts der divergierenden medizinischen Unterlagen nicht gesagt werden, ob eine vom Suchtmittelkonsum unabhängige, leistungseinschränkende affektive Störung vorliegt oder diese massgeblich substanzinduziert ist und/oder keine leistungseinschränkenden Folgen bei vollständiger Abstinenz zeitigt. Kommt hinzu, dass gemäss BGE 145 V 2015 auch einem ärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom beziehungsweise einer Substanzkonsumstörung nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann, sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen, wobei dies in Bezug auf den Schweregrad der Abhängigkeit und damit der zu beachtenden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eines strukturierten Beweisverfahrens bedarf (vorstehend E. 1.3). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (BGE 145 V 2015 E. 6.3).

4.4    Bei dieser Aktenlage muss in Nachachtung der neuen Rechtsprechung aufgrund eines strukturierten Beweisverfahrens geprüft werden, inwieweit das sich beim Beschwerdeführer präsentierende psychiatrische Beschwerdebild – einschliesslich des Suchtgeschehens – die Arbeitsfähigkeit einschränkt. Dabei wird auch die präzisierende Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 9C_309/2019 vom 7. November 2019 zu berücksichtigen sein, wonach die versicherte Person im Vorfeld zu einer Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren nicht gezwungen werden darf, sich einer Entzugsbehandlung zu unterziehen (vgl. E. 4.2.2).

    Als Grundlage für die Beurteilung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2015 wird die Beschwerdegegnerin ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen haben, im Zuge dessen sie ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen hat. Dabei ist das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren durch die sachverständige Person einzuschätzen und nicht einzig durch einen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/71/10-12). Die Rechtsanwendung prüft danach die betreffenden Angaben des Sachverständigen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prüfung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (BGE 141 V 281 E. 5.2.2-5.2.3). Da im Zeitpunkt der Leistungsprüfung durch die Beschwerdegegnerin insbesondere die nunmehr geltende Praxis betreffend Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen noch nicht bestanden hat und sich die vorliegenden Beurteilungen vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung als zu wenig aussagekräftig erweisen, um die Auswirkungen der diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Standardindikatoren festlegen zu können, fehlt es vorliegend an einer verlässlichen medizinischen Grundlage. Eine gerichtliche Überprüfung der anwendbaren Standardindikatoren ist demnach nicht möglich. Insoweit hat die Beschwerdegegnerin rechtsgenügliche Abklärungen vorzunehmen. Eine vorgängige Entzugstherapie darf, wie erwähnt, nicht als Voraussetzung für die Neubegutachtung verlangt werden. Die Einordnung der Compliance hinsichtlich der Einnahme der verordneten Medikamente und der Motivation des Beschwerdeführers zur Abstinenz sowie die Frage, ob der fortgesetzte Substanzkonsum willentlicher Natur ist, wird im Gutachten zu klären sein und ins Beweisergebnis betreffend Arbeitsfähigkeit einfliessen. Auch zumutbare Therapieoptionen sind im Rahmen des einzuholenden Gutachtens zu prüfen und – bei allfälligem Rentenanspruch - ist solchen Optionen mit einer aufzuerlegenden Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG Rechnung zu tragen (E. 1.2, BGE 145 V 215 E. 8.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019).

    Nachdem das Ausmass des Suchtgeschehens und insbesondere dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich festgestellt worden sind, lässt sich eine darauf abgestützte Leistungsverweigerung im Sinne der Verletzung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund kann es offenbleiben, wie die dem Beschwerdeführer auferlegte Massnahme (Entgiftung, Einhaltung der Benzodiazepinabstinenz und der Einnahme der verordneten Medikamente, vgl. Urk. 6/44) zu qualifizieren ist und ob diese vom Beschwerdeführer verletzt wurde.


5.    Das Verfahren ist aufgrund dieser Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat den Beschwerdeführer psychiatrisch neu begutachten zu lassen und hernach über seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 3300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager