Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00742


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 28. November 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1960, war seit Januar 1996 als Bodenleger tätig (Urk. 7/6/2), als er sich am 26. Februar 2007 wegen Rückenproblemen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 7/1). Daraufhin klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die erwerblichen und medizinischen Tatsachen ab (Urk. 7/5 ff.). Mit Verfügung vom 30. Juli 2007 wies sie das Rentenbegehren ab (Urk. 7/25), wogegen der Versicherte Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhob, das die Sache mit Urteil vom 7. Januar 2008 zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/30; Prozess IV.2007.01194).

    Nach weiteren Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2010 mit Wirkung ab September 2007 bis Ende Juni 2009 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 7/71, Urk. 7/78). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte erneut Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht und beantragte, ihm über den 30. Juni 2009 hinaus eine Rente zuzusprechen (Urk. 7/85/3-7). Diese Beschwerde wurde mit Urteil vom 6. Januar 2011 abgewiesen (Urk. 7/90; Prozess IV.2010.00827).

1.2    Am 21. Juli 2011 meldete der Versicherte sich wegen einem Zustand nach
operierter Diskushernie 2008, einem gegenwärtigen Rückfall, starken Rückenschmerzen und einer Depression erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/101). Die IV-Stelle gab ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/116-117) sowie eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 7/135, Urk. 7/137) in Auftrag und lehnte das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 ab, wobei sie für eine angepasste Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2009 ausging und einen Invaliditätsgrad von 34 % ermittelte (Urk. 7/142). Hiergegen erhob der Versicherte Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht, die mit Urteil vom 30. September 2014 abgewiesen wurde (Urk. 7/156; Prozess IV.2013.00053).

1.3    Am 27. August 2015 meldete sich der Versicherte abermals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/161). Nachdem er Arztberichte eingereicht hatte, um seinen Anspruch glaubhaft zu machen (Urk. 7/158, Urk. 7/167), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. März 2016 in Aussicht, auf das Begehren nicht einzutreten (Urk. 7/169). Auf vom Versicherten dagegen erhobenen Einwand (Urk. 7/171, Urk. 7/177) hob die IV-Stelle den Vorbescheid auf (Urk. 7/178) und führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch (Urk. 7/180 ff.). Insbesondere holte sie ein angiologisch-orthopädisches Gutachten bei der Y.___ in Basel ein (Urk. 7/188), das am 15. Juni 2017 erstattet wurde (Urk. 7/198). Mit Vorbescheid vom 16. August 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens in Aussicht (Urk. 7/200). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/204, Urk. 7/207), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juli 2018 das Gesuch wie angekündigt ab (Urk. 7/209 = Urk. 2).


2.     Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch, am 11. September 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine ganze Rente, eventualiter eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1
S. 2). Die IV-Stelle schloss am 9. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 mitgeteilt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    

Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 11. Juli 2018 fest, es bestehe weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, da sich die Gefässerkrankung nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und die Rückenproblematik sich nicht erheblich verändert habe. Es seien im Vergleich zur Verfügung vom 5. Dezember 2012 zwar gewisse Veränderungen der Diagnosen eingetreten, nach einer gewissen Rekonvaleszenz seien die funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch unverändert. Folglich liege keine invaliditätsrelevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und damit kein Revisionsgrund vor. Der Invaliditätsgrad belaufe sich auf 34 % und begründe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer liess dagegen in der Beschwerde vom 11. September 2018 (Urk. 1) vorbringen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2012 erheblich verschlechtert habe. Zum einen leide er im Rahmen der bei ihm vorliegenden chronischen lumbalen Rückenschmerzen inzwischen auch an einem nicht nur ins rechte, sondern auch ins linke Bein ausstrahlenden chronischen lumboradikulären Reizsyndrom L5. Zum anderen sei in der Zwischenzeit erneut eine Verschlechterung in Bezug auf die Ausstrahlung ins rechte Bein eingetreten. Daher sei vom Vorliegen von Revisionsgründen auszugehen, was zu einer Neueinschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen führe (S. 5).

    Die Gutachter des Y.___ würden dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von bloss noch 80 % und nicht mehr von 100 % wie im Gutachten im Jahr 2012 attestieren. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, es sei von einer unveränderten Situation auszugehen, sei falsch
(S. 7-8). Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei angesichts der körperlichen Einschränkungen, von der auch die Gutachter ausgehen würden, zu hoch. Gemäss Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, käme aus medizinischer Sicht höchstens eine 25%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte angepasste Tätigkeit im Stehen, mit Möglichkeit die nötigen Pausen im Liegen zu verbringen, in Betracht (S. 8). Auf die gutachterliche Einschätzung könne nicht abgestellt werden, weil sie auf einer unvollständigen medizinischen Grundlage gründe (S. 9). Inzwischen habe sich sodann die Situation am unteren Rücken des Beschwerdeführers erneut verschlechtert (S. 9 f.).

    Gehe man von einem zumutbaren Pensum von 25 % aus, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 81.29 % womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Februar 2016 habe. Stelle man hingegen auf das Gutachten ab und gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus, sei unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von 46 % gegeben. Selbst wenn kein leidensbedingter Abzug gemacht werde, resultiere immer noch ein Invaliditätsgrad von 40.14 %. Damit habe der Beschwerdeführer eventualiter Anspruch auf eine Viertelsrente per 1. Februar 2016 (S. 11).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 27. August 2015 eingetreten (Urk. 7/178). Strittig und zu prüfen ist folglich, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/142, Urk. 7/156), welche Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads bildet und mit welcher ein Leistungsanspruch verneint worden war, bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids, in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat (vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3).


3.    

3.1    Die Verfügung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 7/142) basierte in wesentlicher Hinsicht auf dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten von med. pract. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/117) und Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, vom 26. Januar 2012 (Urk. 7/116) sowie der EFL der C.___ vom 3. August 2012 (Urk. 7/137; vgl. Urk. 7/156 E. 3.3.4).

    Während im psychiatrischen Gutachten keine Diagnosen gestellt wurden, diagnostizierte Dr. B.___ ein lumbovertebrales bis intermittierendes lumboradikuläres Syndrom rechts. Dazu führte sie aus, in der klinischen Untersuchung sei eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in der Lateralflexion der wesentlichste Befund. Weiter seien eine mässige erosive Osteochondrose L5/S1 und L4/L5 vorhanden und eine kleine mediane bis mediolaterale leicht nach kaudal gerichtete Diskushernie L4/L5 mit wahrscheinlich leichter Kompression der Nervenwurzel L5 links bei Eintritt in den Recessus, seit Jahren bildgebend unverändert (Urk. 7/116/53-54). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung über etwas Schmerzen im lumbalen Bereich geklagt und habe erklärt, ausstrahlende Schmerzen in das rechte Bein spüre er kaum mehr. Wenn er eine Viertelstunde gehe, würden die Schmerzen im rechten Bein zunehmen und er habe auch Mühe, lange zu sitzen. Andere Beschwerden habe er keine (Urk. 7/116/45).

    Anlässlich der EFL, die etwa ein halbes Jahr später durchgeführt wurde, wurden von den beteiligten Ärzten hingegen konstante, bewegungs- und belastungsverstärkte Lendenwirbelsäulenschmerzen, ausstrahlend ins ganze rechte Bein bis zur Wade beziehungsweise zum Fuss und eine intermittierende rechtsseitige Fussheberschwäche festgehalten (Urk. 7/137/3).

    Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stimmten das Gutachten und der Bericht über die EFL grundsätzlich überein - abgesehen von der abweichenden Einschätzung bezüglich des Hebens und Tragens von Lasten (15 kg bzw. 5 kg); die befassten Ärzte bescheinigten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/116/55, Urk. 7/137/3).

    In Würdigung der Aktenlage kam das Gericht im Urteil IV.2013.00053 vom 30. September 2014 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Entsprechend dem Belastungsprofil der EFL (Urk. 7/137/3-4) könne er nur sehr leichte Tätigkeiten (seltenes Hantieren mit Lasten bis fünf Kilogramm) ausüben. Nötig sei eine wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit die Arbeitsposition nach Belieben selbst zu wählen, wobei kein längeres Sitzen von mehr als 30 Minuten am Stück, kein längeres Stehen von mehr als 10 Minuten am Stück und kein längeres Gehen von mehr als 15 Minuten am Stück in Frage komme. Zudem solle die angepasste Tätigkeit kein häufiges Treppensteigen, kein Leitersteigen, keine Zwangshaltungen beziehungsweise Tätigkeiten mit länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition, keine sich wiederholenden Drehbewegungen des Oberkörpers, welche einen erhöhten Krafteinsatz erfordern, keine unerwarteten asymmetrischen Lasteinwirkungen, keine Vibrationsbelastungen und keine Schläge bezüglich der Wirbelsäule beinhalten (Urk. 7/156/12).

3.2

3.2.1    Im mit der Neuanmeldung aufgelegten definitiven Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 3. Juli 2015 (Urk. 7/158) wurden die folgenden Diagnosen genannt (S. 1):

- lumboradikuläres Schmerzssyndrom L5 links mit minimer nicht funktioneller Grosszehenheberparese links (M4+) und einer breitbasigen flachbogigen Diskushernie im Segment LWK4/5 mit Obliteration des Recessus lateralis und Affektion der Nervenwurzel L5 links mehr als rechts

- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts mit residuellem Ausfall des Achillessehnenreflexes rechts und Status nach Dekompression L5/S1 am 12. September 2008

- schwerer Vitamin D-Mangel

    Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom 29. Juni 2015 bis am 7. Juli 2015 hospitalisiert gewesen. Er sei mit geringgradig verbessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden, könne keine schweren Lasten heben und sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).

3.2.2    In seinem Bericht vom 29. November 2015 (Urk. 7/167) bestätigte der behandelnde Dr. Z.___ die neuen Erkenntnisse und diagnostizierte therapieresistente Rückenbeschwerden bei chronischem lumboradikulärem Schmerzsyndrom S1 rechts mit starker Progredienz der lumbosakralen Osteochondrose und neuerdings ein lumboradikuläres Syndrom L5 links bei einer breitbasigen flachbogigen Diskushernie im Segment LWK 4/5 mit Obliteration des Recessus lateralis und Affektion der Nervenwurzel L5 links mehr als rechts (S. 1).

3.2.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie am D.___, diagnostizierte am 7. Januar 2016 (Urk. 7/176) eine Lumboischialgie gemäss L5 links bei Diskushernie L4/5 sowie Lumboischialgie rechts gemäss L5 oder S1 rechts bei rezessaler Stenose L4/5 links, einen Status nach Diskushernienoperation L5/S1 rechts 2008 und ein chronisches Lumbalsyndrom. Er erachtete die Schmerzen als gut vereinbar mit den erhobenen Befunden und schlug eine erneute Operation vor (S. 1-2). Am 11. Februar 2016 bestätigte er diese Einschätzung (Urk. 7/176/3).

    In der Folge führte er am 25. Februar 2016 eine Fenestration L4/L5 links und mikrochirurgische Rezessotomie beidseits ohne Besonderheiten durch (Urk. 7/176/4-5).

3.2.4    Dr. Z.___ berichtete am 17. Mai 2016 (Urk. 7/176/6-7), die Operation vom 25. Februar 2016 habe zu keiner Linderung der beklagten linksseitig ausstrahlenden Beschwerden geführt, trotz fehlender neurologischer Kompression bei der MRI-Kontrolle vom 12. April 2016. Der Beschwerdeführer klage weiterhin über starke lumbale Beschwerden und ausstrahlende Beinschmerzen beidseits. Beim Gehen würden sich die linken Beschwerden stärker als rechts manifestieren und seien mit der präoperativen Intensität vergleichbar. Zusammengefasst leide der Beschwerdeführer seit über einem Jahr an invalidisierenden Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Beine, was einer objektiven und deutlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation entspreche. Diese führe aus medizinischer Sicht zu einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 25 % für leichte angepasste Tätigkeiten im Stehen mit der Möglichkeit, die Pausen im Liegen zu verbringen (S. 7).

3.2.5    Am 7. Juni 2016 (Urk. 7/186/4-5) berichtete Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Anfang 2015 sei es zusätzlich zu ausstrahlenden Lumbalgien links gekommen, welche im Verlauf des Jahres zugenommen hätten, mit Ausstrahlung bis zum linken Fuss. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien von der Operation unbeeinflusst geblieben, aktuell beklage er weiterhin ausstrahlende Lumbalgien, welche differenzialdiagnostisch auf ein inzwischen chronifiziertes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 zurückgeführt werden könnten, auch ein myofasziales Syndrom scheine nicht ausgeschlossen. Weder klinisch noch elektromyographisch finde sich eine motorische Affektion der Nervenwurzel L5 links (S. 4-5).

3.2.6    Im Bericht vom 7. Juli 2016 zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/181) führte Dr. E.___ aus, dass der Beschwerdeführer postoperativ unverändert von Gesässschmerzen links mit Ausstrahlung in die Rückseite des linken Beins eher S1 entsprechend berichte. Eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihm nicht attestiert worden, der Beschwerdeführer sei aber im Rahmen der Operation vom 25. Februar bis circa 15. April 2016 für mittelschwere bis schwere Tätigkeiten arbeitsunfähig gewesen (S. 7).

3.2.7    Die Ärzte der Klinik für Angiologie des G.___ beschrieben im Bericht vom 26. Juli 2016 (Urk. 7/184) eine in den letzten Monaten progrediente Oberschenkelclaudicatio-Symptomatik. Es wurde eine periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits, links im Stadium IIb mit hochgradiger Stenose der distalen Arteria iliaca externa und rechts im Stadium I diagnostiziert (S. 1). In Anbetracht des erfolglosen stattgehabten Gehtrainings sei der Beschwerdeführer zu einer elektiven perkutanen transluminalen Angioplastie (PTA) aufzubieten
(S. 3).

    Am 28. November 2016 (Urk. 7/198/40-43) berichteten die Ärzte der Klinik für Angiologie sodann drei Monate nach der am 12. August 2016 durchgeführten PTA, dass sich die vorbestehende Claudicatio deutlich gebessert habe, der Beschwerdeführer jedoch weiterhin nach einer Gehstrecke von ca. 500 m lumbale Rückenschmerzen mit bilateraler Ausstrahlung in die Oberschenkel dorsalseitig beklage. Diese Schmerzen würden sie als Folge des bekannten lumboradikulären Schmerzsyndroms erachten. Eine vaskuläre (Mit-)Ursache sei nicht ausgeschlossen, jedoch eher unwahrscheinlich (S. 42).

3.2.8    Im Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2016 (Urk. 7/186/1-3) erklärte Dr. h.c. med. H.___, Fachärztin für allgemeine Innere Medizin, dem Beschwerdeführer sollte insbesondere nach der PTA eine dem Leiden angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sein. Möglich sei eine leichte wechselbelastende Tätigkeit, bei der der Beschwerdeführer Pausen einlegen könne, mit Heben von Lasten von bis zu zwei Kilogramm. Gehen auf unebenem Boden sowie Treppensteigen seien zu vermeiden (S. 1). Dabei sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers um bis zu 30-50 % eingeschränkt. Die Prognose sei schlecht, der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2008 nicht gearbeitet und sehe sich auch nicht arbeiten (S. 2).

    Dem beigelegten Bericht von Dr. E.___ vom 16. August 2016 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vier Tage nach der Ballondilatation im linken Bein keine Beinschmerzen mehr hatte und sehr gut gehen konnte (Urk. 7/186/10). Das Lumbalsyndrom, für welches als morphologisches Korrelat die Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 in Frage kämen, persistiere jedoch (Urk. 7/186/11).

3.2.9    Dem orthopädisch-angiologischen Gutachten vom 15. Juni 2017 (Urk. 7/198) von Prof. Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin und Angiologie, von der Y.___ ist aus bidisziplinärer Sicht folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 6):

- chronische lumbale Rückenschmerzen und lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links bei

- Status nach Dekompression L5/F1 rechts mit Rezessotomie S1, Sequestrektomie und Neurolyse der Adhäsionen, Resektion eines prominenten Anulus fibrosus bei persistierendem radikulärem Reiz- und sensomotorischem Ausfallsyndrom S1 rechts sowie grosser adhärenter Diskushernie L5/S1 am 11. September 2008 und

- Status nach Fenestration L4/L5 und mikrochirurgischer Rezessotomie beidseits bei Diskushernie LWK4/5 mit Obliteration Rezessus lateralis und Affektion L5 links im Februar 2016

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen schweren Vitamin D-Mangel, einen Status nach Verlagerung des Nervus ulnaris links wegen eines Ulnaris Syndroms 2004 und nach undislozierter basisnaher Fraktur des Os metatarsale V am Fuss rechts und lateraler OSG-Instabilität aufgrund der Schwäche der Peronealgruppe, sowie eine periphere arterielle Verschlusskrankheit im Stadium I beidseits.

    Gemäss dem Orthopäden Prof. Dr. I.___ stehe im Vordergrund der Problematik der Schmerz, während sich neurologische Symptome kaum objektivieren liessen. Dies habe auch die neurologische Untersuchung durch Dr. F.___ am 7. Juni 2016 gezeigt. Bei der klinischen Untersuchung finde sich einzig ein Pseudo-Lasègue auf beiden Seiten bei etwa 40°, wobei der Beschwerdeführer im Sitzen beide Kniegelenke problemlos strecken könne. Die Beschwerden seien durch die klinischen Befunde und die Bildgebung daher nur teilweise zu erklären, zudem habe der Beschwerdeführer auch anlässlich der Untersuchung einen sehr kräftigen Eindruck gemacht (S. 93). Die Diagnosen würden sich mit den bisherigen Befunden decken, die Einschätzung des Schwergrads und der funktionellen Auswirkung weiche kaum von den bisherigen Einschätzungen ab (S. 93 f.).

    Der Angiologe Dr. J.___ führte aus, dass aktuell klinisch und messtechnisch von einer fast normwertigen, allenfalls leichtgradig eingeschränkten Makroperfusion beider Beine auszugehen sei. Aufgrund einer hochgradigen Stenosierung am Abgang der linken Arteria iliaca interna sei eine vaskuläre Teilkomponente der Gesässschmerzen nicht vollständig auszuschliessen, ansonsten sei eine vaskuläre Ursache für die angegebenen restlichen Beschwerden jedoch sehr unwahrscheinlich (S. 98).

    Im interdisziplinären Konsens führten die Gutachter mit Blick auf die Konsistenz aus, die Beschwerden seien durch die klinischen Befunde und die Bildgebung nur teilweise zu erklären. Schon im Gutachten von Dr. B.___ (2012) werde eine Diskrepanz zwischen der Lasègue-Prüfung (welche bei 40° positiv sei) und dem problemlos möglichen Langsitz beschrieben. Auch bei ihrer Untersuchung habe der Beschwerdeführer im Sitzen die Kniegelenke ohne weiteres strecken können, obwohl er sich bei der Lasègue-Prüfung schon bei 40° massiv gewehrt habe. Er habe einen sehr kräftigen Eindruck gemacht. Auch hätten sie an den unteren Extremitäten keine Atrophien gefunden. Anhaltspunkte für eine Aggravation oder Simulation bestünden nicht (S. 8).

    Im Weiteren gelangten die Sachverständigen zum Schluss, dass für die angestammte Tätigkeit als Bodenleger keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Eine körperlich adaptierte Tätigkeit hingegen sei dem Beschwerdeführer übereinstimmend mit den Vorbeurteilungen in einem Pensum von 80 % möglich. Die Einschätzung in den Vorbeurteilungen, wo von einem vollen Arbeitspensum für eine Verweistätigkeit ausgegangen worden sei, teilten die Gutachter nicht, da davon auszugehen sei, dass schon damals ein erhöhter Pausenbedarf bestanden habe (S. 7). Eine adaptierte Tätigkeit müsse abwechselnd im Stehen, im Sitzen und im Gehen ausgeübt werden können. Länger dauerndes Sitzen oder Stehen in vornüber geneigter Stellung solle vermieden werden. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr als 15 kg heben. Überkopfarbeiten seien problemlos möglich. Allgemein solle die Arbeit abwechslungsreich sein und der Beschwerdeführer sollte die Möglichkeit haben, die Stellung häufig zu wechseln. Unerwartete asymmetrische Krafteinwirkungen sollten vermieden werden. Manuelle Tätigkeiten mit Werkzeugen und an Werkstücken seien möglich. Das Gehen auf unebenem Boden sei nur eingeschränkt möglich. Arbeiten sitzend an einem Tisch seien möglich, solange der Beschwerdeführer zwischendurch aufstehen und umhergehen könne. Er sollte nicht länger als 30 Minuten ununterbrochen sitzen müssen. Eine solche Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zu 80 % ausüben. Die Einschränkung erfolge aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs gemäss orthopädischer Beurteilung. Der Beschwerdeführer könne während 6.4 Stunden pro Tag eine adaptierte Tätigkeit ausüben, wenn möglich sollte die Arbeitszeit auf einen Achtstundentag verteilt sein, sodass er genügend lange Pausen machen könne (S. 9).

    Neu sei die periphere arterielle Verschlusskrankheit beidseits, welche mittels PTA therapiert worden sei, sowie eine Verstärkung der Skelettbeschwerden (S. 9). Die Gutachter verneinten jedoch, dass gegenüber früher Veränderungen gegeben seien; die Arbeitsfähigkeit werde übereinstimmend mit den Vorbeurteilungen und Vorbegutachtungen 2009 und 2012 beurteilt (S. 10).

3.2.10    Im Bericht vom 6. Juni 2018 (Urk. 3/3) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer berichte unverändert von Rücken- und Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel, die sich im Verlauf deutlich verstärkt hätten. Im MRI vom 24. Mai 2018 zeige sich eine zunehmende Protrusion mit Verlagerung und Impression der S1 Nervenwurzel rechts. In Höhe L4/5 bei Status nach Dekompression von links sei keine Neurokompression ersichtlich. Es bestünden schwere Osteochondrosen in den beiden kaudalen Segmenten (vgl. auch Urk. 3/4). Die Zunahme der Schmerzen könne mit der zunehmenden Protrusion L5/S1 rechts erklärt werden. Der Befund sei jedoch nicht sehr ausgeprägt, die Veränderungen zu 2016 seien minim. Andererseits könnten bei Voroperationen mit narbiger Fixierung der neuralen Strukturen auch kleine Befunde sehr störend sein (S. 2).


4.

4.1    Es ist unbestritten (vgl. Urk. 1 und Urk. 2) und belegt (Urk. 7/198/8), dass der Beschwerdeführer wegen seines Rückenleidens seit mindestens 2009 in der angestammten Tätigkeit als Bodenleger zu 100 % arbeitsunfähig ist. Ebenso wenig wurde die Schlussfolgerung im bidisziplinären Gutachten, dass die nach der Verfügung vom 5. Dezember 2012 aufgetretene und erfolgreich behandelte periphere arterielle Verschlusskrankheit zum jetzigen Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinflusse (Urk. 7/198/6), in Zweifel gezogen (Urk. 2 S. 1, vgl. Urk. 1).

    Umstritten ist jedoch, ob sich die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 5. Dezember 2012 dahingehend verschlechtert haben, dass er auch in einer angepassten Tätigkeit nur eingeschränkt arbeitsfähig ist.

4.2    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das orthopädisch-angiologische Gutachten davon aus, dass sich das Rückenleiden des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 5. Dezember 2012 nicht wesentlich verändert habe (Urk. 2 S. 1). Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er inzwischen an einem nicht nur ins rechte, sondern auch ins linke Bein ausstrahlenden chronischen lumboradikulären Reizsyndrom leide. Ferner sei in der Zwischenzeit erneut eine Verschlechterung in Bezug auf das rechte Bein eingetreten (Urk. 1 S. 5). Zudem diagnostiziere Dr. E.___ neu schwere Osteochondrosen in beiden kaudalen Segmenten (Urk. 1 S. 10).

4.3    Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführte (Urk. 1 S. 7), ging Dr. B.___ im Gutachten vom 26. Januar 2012 von etwas Schmerzen im lumbalen Bereich und kaum mehr spürbaren Schmerzen im rechten Bein aus (Urk. 7/116/45). Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass die Verfügung vom 5. Dezember 2012 nicht nur auf dem genannten Gutachten, sondern auch auf der ein halbes Jahr später durchgeführten EFL beruhte. Zu diesem Zeitpunkt wurden konstante, bewegungs- und belastungsverstärkte Lendenwirbelsäulenschmerzen, ausstrahlend ins ganze rechte Bein bis zur Wade beziehungsweise bis zum Fuss beschrieben. Diesem Beschwerdebild wurde jedoch - abgesehen von einer zusätzlichen Einschränkung bezüglich des Hebens von Gewichten - nur insofern Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen, als die beteiligten Ärzte übereinstimmend mit Dr. B.___ weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgingen (Urk. 7/137/3).

    Dass sich der in der EFL festgestellte Zustand des rechten Beines seither zusätzlich massgeblich verschlechtert hat, ergibt sich nicht aus dem Gutachten, in dem nur ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom links attestiert wurde (Urk. 7/198/6). Von den behandelnden Ärzten beschrieb einzig Dr. E.___ im Bericht vom 6. Juni 2018 eine Zunahme der Schmerzen mit Ausstrahlung bis in die rechte Wade, diskutierte jedoch nicht, ob sich die Schmerzen im Vergleich zur Situation vor der Verfügung im Jahr 2015 oder zum Zeitpunkt der Begutachtung vom 15. Juni 2018 verschlechtert hätten. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits bei der EFL im Jahr 2015 übereinstimmend mit dem aktuellsten Bericht von Dr. E.___ (Urk. 3/3) von einer Ausstrahlung bis in die Wade berichtete und angab, dass sich die Schmerzen durch Belastungen wie mehr als zehnminütigem Gehen verstärkten, ist davon auszugehen, dass sich die rechtsseitigen Beinschmerzen zumindest verglichen mit der der Verfügung vom 5. Dezember 2012 zugrunde liegenden Situation nicht massgeblich verschlechtert haben. Ferner legte Dr. E.___ auch nicht dar, dass der Beschwerdeführer durch die allfällige Verstärkung der Schmerzen zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde.

    In Bezug auf die neu hinzugetretene linksseitige Ausstrahlung der Schmerzen ist einerseits festzuhalten, dass diese sich durch die Behandlung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit bereits wesentlich verbessert hat. So führte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. J.___ anlässlich der angiologischen Begutachtung aus, dass die vor dem Eingriff bestehenden starken Wadenschmerzen links nicht mehr vorhanden seien, die seit Jahren vorhandenen von lumbal über gluteal bis in beide Unterschenkel dorsal ziehenden Schmerzen würden nach einer Gehstrecke von 800 bis 1000 m auftreten (Urk. 7/198/98). Dr. E.___ schilderte im Bericht vom 6. Juni 2018 sodann, dass insbesondere eine S1-Schmerzausstrahlung rechts bestehe, die linksseitigen Schmerzen wurden nicht mehr erwähnt (Urk. 3/3 S. 1). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeitsprofil bereits sämtliche rückenbelastenden Tätigkeiten ausschliesst (Urk. 7/198/8 f.). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der nun beid- statt nur einseitig auftretenden Beschwerden zusätzlich eingeschränkt sein sollte. Vor diesem Hintergrund ist die von den Gutachtern verneinte wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands einleuchtend.

    Nichts anderes ergibt sich aus dem Bericht von Dr. Z.___. Er postulierte zwar zu Handen der Rechtsvertreterin am 17. Mai 2016 aufgrund der linksseitig neu erhobenen Befunde eine Verschlechterung und bescheinigte eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von höchstens 25 % (vorstehend E. 3.2.4). Dies vermag nicht zu überzeugen, da er die weitergehende Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf leichte Tätigkeiten mit Blick auf die bereits vorbestehe Rückproblematik nicht erläuterte. Mit der PTA vom 12. August 2016 wurde diesen Beschwerden nach Lage der Akten sodann erfolgreich begegnet, wovon selbst Dr. Z.___ ausging (vorstehend E. 3.2.7-8, Urk. 7/196/10), so dass auf seine zurückhaltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden kann. Zudem ist seiner Einschätzung nicht zu entnehmen, ob und inwiefern er die gutachterlich erhobenen Verdeutlichungstendenzen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/198/93) berücksichtigt hat.

    In Bezug auf die von Dr. E.___ diagnostizierten schweren Osteochondrosen (Urk. 3/3) ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ mässige Osteochondrosen vorhanden waren (Urk. 7/116/53), die im Verfügungszeitpunkt am 5. Dezember 2012 gemäss Dr. Z.___ und der mit der EFL befassten Ärzte bereits stark progredient waren (Urk. 7/132/1; Urk. 7/137/10). Somit wurde die fortgeschrittene Osteochondrose im Vergleichszeitpunkt bereits berücksichtigt. Ebenfalls ist zu bemerken, dass Dr. E.___ nicht beschrieb, inwiefern die Osteochondrosen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen (Urk. 3/3).

    Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Problematik der in die Beine ausstrahlenden Schmerzen zwar verändert hat, jedoch nicht in einem invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Ausmass.

4.4    Ferner bemängelte der Beschwerdeführer, dass im orthopädischen Gutachten die lumboradikulär ausstrahlenden Schmerzen zu wenig gewürdigt würden. Die Schlussfolgerung, dass keine neurologischen Symptome objektiviert werden könnten, sei falsch. Auch wenn die neurologische Untersuchung von Dr. F.___ vom 7. Juni 2017 keine Affektion der Nervenwurzel L5 links gezeigt habe, sei dennoch nicht auszuschliessen, dass diese oder die Nervenwurzel S1 durch die stattgehabten Kompressionen nachhaltig in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Auch dass motorisch keine Ausfälle vorliegen würden, sei falsch, der Eigenreflex ASR sei rechts nicht und links nur schwach auslösbar (Urk. 1 S. 9).

    Dazu ist zu bemerken, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, dass eine Affektion der Nervenwurzeln nicht auszuschliessen sei, auf keiner medizinischen Grundlage beruht. So führte Dr. F.___ wie vom Beschwerdeführer erwähnt nur aus, dass sich keine Affektion der Nervenwurzel L5 links gezeigt habe, zur Frage, ob eine stattgehabte Affektion weiterhin Auswirkungen haben könnte, ist dem Bericht nichts zu entnehmen (Urk. 7/186/5). Auch die unter Umständen residuelle Vergrösserung der Nervenwurzel S1 rechts wird nicht mit den Beschwerden des Beschwerdeführers in Verbindung gebracht (Urk. 7/198/51). Der nicht auslösbare Achillessehnenreflex wurde hingegen sowohl von Prof. Dr. I.___ (Urk. 7/198/91) als auch von den behandelnden Ärzten Dr. F.___ (Urk. 7/186/5) und Dr. E.___ (Urk. 3/3) beschrieben. Die vom Beschwerdeführer online ermittelten Schlüsse auf eine Beeinträchtigung der Nervenwurzeln S1 und L5 (Urk. 1 S. 9) werden von ärztlicher Seite jedoch nicht gezogen und sind von vornherein nicht geeignet, die Expertise in Zweifel zu ziehen. Die Schlussfolgerung im orthopädischen Gutachten, dass kaum - nicht keine, wie vom Beschwerdeführer behauptet - neurologische Symptome objektiviert werden konnten (Urk. 7/198/6), ist daher nicht zu beanstanden.

    Mit dieser gutachterlichen Einschätzung stimmt die Bildgebung vom 24. Mai 2018 (Urk. 3/4) überein, die zwar einen Kontakt zu den Nervenwurzeln auf verschiedenen Etagen zeigte, aber keine eigentliche Kompression.

4.5    Die Beschwerdegegnerin ging abweichend vom Y.___-Gutachten von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, mit der Begründung, dass die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten als andere Einschätzung derselben funktionellen Einschränkungen zu sehen sei (Urk. 2 S. 2). Diese Schlussfolgerung stellt der Beschwerdeführer in Abrede und macht geltend, die Einschätzung der Gutachter, der Beschwerdeführer sei in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, weise darauf hin, dass sich dessen Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die Aussage der Gutachter, dass die Beurteilung übereinstimmend mit den Vorbeurteilungen erfolge, sei falsch (Urk. 1 S. 7). Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin trotz rechtskräftig festgestellter vollständiger Arbeitsfähigkeit im Jahr 2012 nunmehr für dieselbe Zeit eine solche von 80 % annehme (Urk. 1 S. 8).

    Dazu ist zu bemerken, dass im Gutachten explizit ausgeführt wurde, dass sich die Diagnosen mit den bisherigen Befunden decken würden und dass die Einschätzung des Schweregrads und der funktionellen Auswirkungen kaum von den bisherigen Beurteilungen abweiche. Mithin gingen die Y.___-Gutachter nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 5. Dezember 2012 aus, sondern schätzten den damaligen wie auch den heutigen Zustand des Beschwerdeführers dahingehend ein, dass dieser einen erhöhten Pausenbedarf und damit eine auf 80 % reduzierte Arbeitsfähigkeit bewirke.

    Dr. H.___ befasste sich - anders als die Y.___-Gutachter - nicht mit der entscheidenden Frage der gesundheitlichen Veränderung, weshalb ihrem Bericht (vorstehend E. 3.2.8) im vorliegenden Revisionsverfahren kein Beweiswert beigemessen werden kann.

    Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen weiterhin von der für den damaligen Verfügungszeitpunkt gerichtlich bestätigten Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit ausging, ist in Anbetracht des im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

4.6    Da das Y.___-Gutachten vom 15. Juni 2018 auch sonst sämtliche Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen erfüllt - es beruht auf allseitigen Untersuchungen (Urk. 7/198/90 f., Urk. 7/198/98 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 7/198/93, Urk. 7/198/97) und die Vorakten (Urk. 7/198/13 ff., Urk. 7/198/86 ff.) und enthält einleuchtend begründete Schlussfolgerungen (Urk. 7/198/6; BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) - kann auf die Schlussfolgerung der Gutachter, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 5. Dezember 2012 nicht massgeblich verändert hat, abgestellt werden. Damit ist eine wesentliche Sachverhaltsänderung seit Erlass der besagten Verfügung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

4.7    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Rückenproblematik habe sich seit der Begutachtung weiter verschlechtert (Urk. 1 S. 9 f.), kann ihm nicht gefolgt werden, da Dr. E.___ die angeblich im Verlauf verstärkte Schmerzsituation allein mit den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers untermauerte (Urk. 3/3 S. 1). Aus dem mit Blick auf die Frage der Verschlechterung angefertigten Bericht über das MRI vom 24. Mai 2018 (Urk. 3/4) geht hervor, dass sich praktisch keine Veränderungen zur Voruntersuchung vom April 2016 zeigten.

4.8    Die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 11. Juli 2018 ist damit zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne von Aesch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser