Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00743


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 15. April 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1967 in der Türkei geborene X.___ hat keinen Beruf erlernt. Ab 1989 versah sie in der Schweiz diverse Hilfstätigkeiten in verschiedenen Branchen (Ur. 6/2/3-4, Urk. 6/10, Urk. 6/31, Urk. 6/140/1). Am 12. Dezember 2003 meldete sie sich aufgrund von Rückenschmerzen, Schmerzen im rechten Arm, Kopfweh sowie Schlafstörungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2. Dezember 2004 (Urk. 6/37-38) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2005 (Urk. 6/63) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2004, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 %, eine ganze Rente sowie mit Wirkung ab dem 1. Juli 2004, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 57 %, eine halbe Rente zu. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Urteil IV.2005.01251 vom 28. Februar 2007 ab und änderte den Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2005 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2004 lediglich Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hatte (Urk. 6/80). Mit dem Urteil 9C_241/2007 vom 30. Juli 2007 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten ab (Urk. 6/85).

1.2    Im Rahmen mehrerer Rentenrevisionen ermittelte die IV-Stelle einen gleich gebliebenen Gesundheitszustand. Deshalb beliess sie die halbe Rente unverändert (Urk. 6/98, Urk. 6/104-105, Urk. 6/121-124, Urk. 6/145, Urk. 6/168-169). Vom 16. Februar 2010 bis zum 15. Februar 2011 sowie vom 1. Mai bis 31. Dezember 2014 unterstützte sie die Versicherte mit Arbeitsvermittlung respektive Beratung und Begleitung im Sinne von Art. 8a Abs. 2 lit. d und Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Urk. 6/107-108, Urk. 6/116, Urk. 6/128-129, Urk. 6/131, Urk. 6/154, Urk. 6/157, Urk. 6/163-164, Urk. 6/166-167, Urk. 6/170). Ab 9. April 2010 hatte die Versicherte nacheinander mehrere Arbeitsstellen inne mit einem Beschäftigungsgrad von 50 %, zuletzt vom 19. November 2013 bis 16. Mai 2014 (Urk. 6/116-117, Urk. 6/127-128, Urk. 6/130, Urk. 6/133, Urk. 6/134/3-5, Urk. 6/135, Urk. 6/162, Urk. 6/178/7, Urk. 6/181).

1.3    Im Dezember 2015 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein (Urk. 6/172-174) und holte das Gutachten des Zentrums Y.___ vom 1. September 2016 ein (Urk. 6/192). Angesichts der in der Expertise attestierten erheblichen gesundheitlichen Verbesserung forderte die IV-Stelle die Versicherte nach einer ersten Besprechung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 6/194, Urk. 6/198, Urk. 6/211) am 21. November 2016 auf, einen Termin für eine Potentialabklärung zu vereinbaren (Urk. 6/203; vgl. auch Urk. 6/204-206). Am 14. Dezember 2016 gab die Versicherte der IV-Stelle bekannt, dass die behandelnden Ärzte wegen ihrer starken Schmerzen eine stationäre Hospitalisation vorgeschlagen hätten. Einstweilen würden deshalb berufliche Massnahmen keinen Sinn machen (Urk. 6/206; vgl. Urk. 6/201). Daraufhin teilte die IV-Stelle der Versicherten am 19. Dezember 2016 den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit (Urk. 6/207; vgl. auch Urk. 6/209). Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 6/216), wogegen die Versicherte am 23. März 2017 Einwände erhob (Urk. 6/219; vgl. auch Urk. 6/223, Urk. 6/226, Urk. 6/231). Nach dem Beizug aktueller Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/221/4, Urk. 6/236/4-6, Urk. 6/245/7-11; vgl. auch Urk. 6/246-247) hob die IV-Stelle die laufende halbe Rente mit Verfügung vom 20. Juli 2018 auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, am 11. September 2018 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).

    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf
den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Umfasste die letztmalige materielle Beurteilung indessen nicht denselben anspruchserheblichen Aspekt, mit dessen Veränderung die Revision begründet wird, gilt der nächstfrühere Entscheid mit entsprechenden Feststellungen als Vergleichsbasis (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2009 vom 26. März 2010
E. 2.1).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der laufenden halben Rente in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort damit, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des Y.___ vom 1. September 2016 stehe fest, dass sich insbesondere das psychische Leiden seit dem Jahr 2009 wesentlich verbessert habe. In einer angepassten leichten Tätigkeit ohne Verharren in Zwangshaltungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine seit der Begutachtung eingetretene wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands sei anhand der zusätzlich angeforderten aktuellen Berichte der behandelnden Ärzte der Universitätsklinik Z.___ nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 1-2). Dies ergebe sich aus den Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. September 2016 und 24. Mai 2018 (Urk. 5 S. 1). Dem hypothetischen Valideneinkommen der Beschwerdeführerin in der vor der Rentenzusprechung ausgeübten Tätigkeit als Schweisserin in Höhe von Fr. 55'448.70 (angepasst an die Lohnentwicklung bis 2016) stehe gemäss Bundesamt für Statistik ein Lohn für Hilfsarbeiten im Jahr 2016 von Fr. 54'332.30 gegenüber. Daraus errechne sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'116.40 respektive ein Invaliditätsgrad von 2 %. Der Beschwerdeführerin sei eine Unterstützung mittels beruflicher Eingliederungsmassnahmen angeboten worden. Die entsprechenden Abklärungen seien aber mit Mitteilung vom 19. Dezember 2016 abgeschlossen worden, weil sie sich subjektiv nicht in der Lage gesehen habe, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 2 S. 2). Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2004 durchgehend zu mindestens 50 % arbeitsfähig gewesen. Laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die arbeitsmarktliche Desintegration nicht invaliditätsbedingt, wenn der versicherten Person die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar sei und die berufliche Selbstintegration seither allein aus invaliditätsfremden Gründen unterblieben sei. In einem solchen Fall bestehe vor der Rentenaufhebung kein Anspruch auf Abklärung beziehungsweise Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.3 mit Hinweisen; Urk. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe nach wie vor Anspruch auf eine Rente (Urk. 1 S. 2 und 9). Sie habe fast 15 Jahre lang eine Rente bezogen. Die IV-Stelle habe vor der Rentenaufhebung zwar mit der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen begonnen, diese dann aber mit der unzutreffenden Begründung, sie sei subjektiv nicht mehr daran interessiert, abgebrochen. Sie habe der IV-Stelle erklärt, sie könne aus objektiven medizinischen Gründen solche Massnahmen zurzeit nicht absolvieren, sei aber grundsätzlich bereit, nach Abschluss der stationären Rehabilitation diese Eingliederungsmassnahmen wiederaufzunehmen. Unter diesen Umständen sei der Abbruch der beruflichen Massnahmen mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 grundlos, treu- und rechtswidrig erfolgt (Urk. 1 S. 5 f.). Die Aufhebung der Rente gestützt auf das Gutachten der Y.___ sei ebenfalls unzulässig. Die Annahmen der orthopädischen Gutachterin, wonach seit 2003 ein unveränderter orthopädischer Zustand vorliege, die Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten 100 % betrage und die Prognose gut sei, werde durch die anschliessend erstellten Berichte der behandelnden Ärzte widerlegt. Am 25. November 2016 habe Dr. med. A.___ festgehalten, sie sei völlig dekonditioniert und müsse in stationäre Behandlung. In der Folge sei sie in der Universitätsklinik Z.___ an der Wirbelsäule operiert worden, ohne hinreichenden Erfolg. Sie habe nach wie vor erhebliche Rückenschmerzen. Zudem bestünden neu Beschwerden in der Hüfte. Offensichtlich entspreche das Y.___-Gutachten nicht mehr dem gesundheitlichen Zustand zur Zeit der Rentenzusprechung (richtig wohl: Rentenaufhebung). Von Bedeutung sei zudem, dass die Rentenzusprechung gestützt auf den Bericht des Zentrums B.___ vom 10. März 2004 erfolgt sei; dort sei ihr wegen der chronifizierten Schmerzproblematik nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bescheinigt worden. Auf die von der Y.___-Orthopädin attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten könne deshalb nicht abgestellt werden, weil sie gleichzeitig von einer unveränderten gesundheitlichen Situation seit 2003 ausgegangen sei und nirgends festgehalten habe, die Schmerzen hätten sich zurückgebildet. Eine lediglich andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes stelle keinen Revisionsgrund dar. Im Übrigen verlange das Bundesgericht, dass bei Gesundheitsschäden, die in den Fachbereich der Orthopädie fielen, der Funktionsausfall des Bewegungsapparates und dessen Folgen für die versicherte Person im täglichen Leben gewürdigt würden (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2 und 4.3). Auch diese Voraussetzungen erfülle das orthopädische Y.___-Gutachten, welches sich bei den Bewegungsprüfungen einfach auf die Angabe von Winkelgraden beschränkt habe, nicht (Urk. 1 S. 3, 6 und 9). Auch auf das psychiatrische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden. Der psychiatrische Gutachter habe allein von ihrem Willen, im Jahr 2009 eine Teilzeitstelle anzutreten, auf den Wegfall der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit geschlossen, was nicht nachvollziehbar sei. Weiter habe er aufgrund der Angaben des orthopädischen Gutachters, mithin ohne eigene Wahrnehmungen, das Vorhandensein von Hinweisen auf eine Aggravation angenommen. Überdies treffe seine Aussage, ihre Schmerzen würden den Schweregrad für die Annahme einer somatoformen Schmerzstörung nicht erreichen, auf ihren heutigen Gesundheitszustand nicht mehr zu (Urk. 1 S. 8 f.). Das Ausmass der Arbeitsfähigkeit sei unklar. Deshalb sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 6). Selbst wenn das Fortbestehen psychischer Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint werde, habe sie aufgrund des unveränderten orthopädischen Leidens, welches gemäss B.___-Gutachten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zur Folge habe, weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Bei der ursprünglichen Rentenfestsetzung seien die psychischen Beeinträchtigungen über die Anerkennung eines Abzugs von 15 % vom Invalideneinkommen berücksichtigt worden. Auch bei der neusten Invaliditätsbemessung müsse ein leidensbedingter Abzug in mindestens dieser Höhe vorgenommen werden; sie sei nämlich auch in adaptierten Tätigkeiten lohnmässig benachteiligt wegen ihres fortgeschrittenen Alters und der zeitlichen Distanz zur letzten beruflichen Tätigkeit (Urk. 1 S. 9).


3.

3.1    Zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, bildet die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruchs mit dem Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 11. Oktober 2005 (Urk. 6/63), welcher mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2005.01251 vom 28. Februar 2007 (Urk. 6/80; geschützt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_241/2007 vom 30. Juli 2007 [Urk. 6/85]), abgeändert worden ist. Die später erlassenen, den laufenden Anspruch auf eine halbe Rente bestätigenden Mitteilungen vom 17. August 2009 (Urk. 6/105), 20. Oktober 2010 (Urk. 6/124) und 11. Dezember 2014 (Urk. 6/169) basieren lediglich auf Berichten von Ärzten somatischer Fachrichtung (vgl. Urk. 6/104, Urk. 6/123, Urk. 6/168). Die Rentenrevision wird indes hauptsächlich mit einer Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes begründet; dieser wurde letztmals anlässlich der Rentenzusprechung (gestützt auf den psychiatrischen Bericht von Dr. med. C.___ vom 16. Februar 2004; Urk. 6/19/39-48) beurteilt. Deshalb sind die Mitteilungen als Referenzzeitpunkt für die Beurteilung einer relevanten gesundheitlichen Änderung nicht geeignet (vgl. vorstehend E. 1.4).

3.2    Die ab 1. Januar 2004 laufende halbe Rente wurde der Beschwerdeführerin in Abänderung das Einspracheentscheids vom 11. Oktober 2005 (Urk. 6/63) mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2005.01251 vom 28. Februar 2007 zugesprochen. Gemäss den Erwägungen 3.3 und 4.4 des Urteils (Urk. 6/80/12-14, Urk. 6/80/17) lagen der Rentenzusprechung in medizinischer Hinsicht die Berichte des B.___ vom 10. März 2004 (Urk. 6/19/51-63) und von Dr. med. Dr. phil. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Februar 2004 (Urk. 6/19/39-48) zugrunde.

    Im Auftrag des damaligen Krankentaggeldversicherers wurde die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2004 im B.___ mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung untersucht. Die Abklärung umfasste ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie die Beurteilung der bildgebenden Untersuchungen und Akten. In diesem Rahmen fand auch eine Testung der psychischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den Psychiater Dr. C.___ statt (Urk. 6/19/51, Urk. 6/19/53).

    Laut den Angaben im Bericht vom 16. Februar 2004 erhob Dr. C.___ bei der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2004 (Urk. 6/19/39) ein manifestes depressives Zustandsbild mit kognitiv-emotionaler Fixierung auf Krankheitserleben mittelschweren Ausprägungsgrades bei leicht vermindertem psychischem Antrieb, leicht erniedrigtem psychischem Energieniveau, deutlich eingeschränkter affektiv-emotionaler Modulationsfähigkeit und einer Einschränkung der psychischen Resonanzfähigkeit. Psychopathometrisch ergebe sich eine mittelschwere depressive Alteration (Urk. 6/19/42-43). Hinweise für eine Simulation und/oder forcierte Aggravation bestünden nicht (Urk. 6/19/41). Operational-diagnostisch sei am ehesten von einer gemischten Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.25) und zusätzlich einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10: F62.1) auszugehen. Klinisch-deskriptiv könne die Störung als depressives Erschöpfungssyndrom bei psychosozialer Überforderung mit/bei zusätzlicher depressiver Somatisierung beschrieben werden (Urk. 6/19/40). Psychodynamisch hätten auch die Schmerzen zur Ausbildung der Störung geführt (Urk. 6/19/44). Differenzialdiagnostisch könne zusätzlich bei gesichertem Ausschluss hauptsächlich organisch bedingter Krankheitsfaktoren eine anhaltende somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung codiert werden (Urk. 6/19/40, Urk. 6/19/44-45). Die gemischte Anpassungsstörung habe einen mittelschweren Ausprägungsgrad, klinisch in der Erheblichkeit vergleichbar mit einer dysthymen Störung (Urk. 6/19/45). Aufgrund des depressiv verminderten Antriebes sei das psychische Energieniveau berufsrelevant vermindert (Urk. 6/19/46). Auf dem Boden mittelgradig verminderter psychischer Ressourcen sei medizinisch-theoretisch bis auf weiteres von einer um 50 % verminderten Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/19/40). In prognostischer Hinsicht sei auch bei Durchführung einer ambulanten gesprächstherapeutischen Behandlung aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin mit einfachem, körperbezogenem Kausalitätsdenken und limitierter Inspektionshigkeit mit starker «Abwehr» eine positive Heilentwicklung nicht zwingend zu erwarten, und zwar ohne dass dabei fehlende Motivation festgestellt werden könne (Urk. 6/19/46).

    Die rheumatologische Untersuchung im B.___ erfolgte durch Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie. In seinem abschliessenden, die Untersuchungsergebnisse des B.___ zusammenfassenden Bericht vom 10. März 2004 hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe über lumbale Schmerzen rechtsseitig mit Ausstrahlung in den rechten Arm, ins rechte Gesäss und ins rechte Bein geklagt. Die Schmerzen würden permanent empfunden und als ziehend beschrieben. Zusätzlich bestünden Druckdolenzen sowie eine Bewegungseinschränkung im Bereich der Brustwirbelsäule. In neurologischer Hinsicht habe eine Hyposensibilität des rechten Armes und Beines erhoben werden können. Radiologisch bestehe als Hauptbefund eine Spondylolyse L4/5 beidseits mit Anterolisthesis L4/5, in den Funktionsaufnahmen mit einer Verschieblichkeit um 1 cm, im MRI mit begleitender Herniation ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelkompression. Bei anfänglich nachvollziehbarer, lokalisierter Problematik im Segment L4/5 habe sich eine chronifizierte Schmerzsituation lumbal entwickelt mit zunehmenden Zeichen einer Symptomausweitung unter Einbezug des rechten Beines, der Brustwirbelsäule und des rechten Armes. Zusätzlich bestehe das von Dr. C.___ erhobene depressive Syndrom. Die Neurochirurgen der Klinik E.___ hätten es als unsicher erachtet, dass eine stabilisierende Operation zu einer Schmerzreduktion führe. Die Beschwerdeführerin habe eine Operation schliesslich abgelehnt (Urk. 6/19/52). In diagnostischer Hinsicht sei zum einen von einem chronifizierten lumbospondylogenen Syndrom rechts mit einer Spondylolyse mit Spondylolisthesis L4/5, einer leichten Fehlhaltung, Fehlform und muskulären Dysbalance sowie einer Symptomausweitung, zum anderen von einem depressiven Syndrom auszugehen (Urk. 6/19/51). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der EFL könne gesagt werden, dass das arbeitsbezogen relevante Problem in einer verminderten Belastungstoleranz der lumbalen Wirbelsäule bestehe. Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei im Wesentlichen zuverlässig gewesen, die Konsistenz bei den Tests gut. Die angestammte Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. Hingegen bestünde aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht für eine leichte, wechselpositionierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der chronifizierten Schmerzsituation verbunden mit dem psychischen Leiden könne aktuell aber auch in einer solchen Tätigkeit lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Abschliessend empfahl Dr. D.___, in sechs Monaten eine psychiatrische Reevaluation auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (Urk. 6/19/52-54).

3.3

3.3.1    Wegen einer diffusen Zunahme der Lumbalgie mit Ausstrahlung ins rechte Bein veranlasste der Hausarzt der Beschwerdeführerin eine MRI-Untersuchung ihrer Lendenwirbelsäule in der Klinik F.___. Der Radiologe hielt in seiner Beurteilung der Bilder vom 26. Februar 2014 fest, die rechtsseitige L5-Symptomatik könne durch eine Ventrolisthese bei L4/5 mit einer Bandscheibenaussackung etwas rechts betont und einer rechts betonten Spondylarthrose erklärt werden. Dadurch komme es im Liegen zu einer rechtsseitigen mittelgradigen L5-Wurzelkompression. Auf Höhe L4/5 bestehe auch eine L4-Wurzelkompression neuroforaminal beidseits links betont. Bei Retrolisthese sei unter Bewegung ein zunehmendes Wirbelgleiten bei L4/5 mit einer zunehmenden dynamischen rezessalen L5-Wurzelkompression rechts betont und auch einer neuroforaminalen L4-Wurzelkompression beidseits links betont möglich. Allenfalls gäben Röntgen-Funktions-Aufnahmen diesbezüglich weiteren Aufschluss. Hingegen bestünden keine klare S1-Wurzelkompression und auch keine höhergradige knöcherne Spinalkanalstenose (Urk. 6/150/5-6).

3.3.2    Das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene bidisziplinäre orthopädisch-psychiatrische Gutachten des Y.___ vom 1. September 2016 beruht im Wesentlichen auf der orthopädischen Untersuchung vom 13. Juni 2016, der psychiatrischen Abklärung vom 13. Juli 2016 und den Ergebnissen der Konsensdiskussion vom 26. August 2016 (Urk. 6/192/1-2).

    Der psychiatrische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin leide an einer Schmerzsymptomatik, welche unter Berücksichtigung der Ergebnisse der orthopädischen Begutachtung nicht vollumfänglich organmedizinisch erklärbar sei. Zum einen hätten sich aus den Beobachtungen im Rahmen der klinischen orthopädischen Untersuchung Hinweise für eine Aggravation ergeben. Zum anderen sei hinsichtlich Entstehung und Verlauf der Schmerzsymptomatik angesichts von deutlich erkennbaren psychosozialen Belastungsfaktoren auch eine psychogene Überlagerung anzunehmen. Neben ihrem Migrationshintergrund sei die Beschwerdeführerin durch eine gewalttätige Ehe mit Trennung im Jahr 2003 sowie die jahrelang schwierige soziale und finanzielle Situation als Alleinerziehende belastet gewesen (Urk. 6/192/14, Urk. 6/192/31). Deshalb sei die Annahme von Dr. C.___ und von Psychiatern der Klinik G.___, dass sie damals wegen einer mittelschweren depressiven Symptomatik beziehungsweise einer relativ schwer ausgeprägten Anpassungsstörung und einer psychogen mitbeeinflussten Schmerzsymptomatik zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, durchaus plausibel (Urk. 6/192/33-34; vgl. auch Urk. 6/192/4-5). Inzwischen habe sich ihre soziale Situation verbessert, sie sei wieder verheiratet. Dennoch könne weiterhin von einer gewissen psychogenen Überlagerung der Schmerzsymptomatik ausgegangen werden. Diese sei diagnostisch als psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten im Sinne von ICD-10: F54 einzuordnen. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, weil diese einen schweren und quälenden Schmerz voraussetze und ein Schmerz solchen Ausmasses bei der Beschwerdeführerin nicht vorliege. Darüber hinaus liege eine chronisch depressiv-dysphorische Verstimmung vor. Die Kriterien einer depressiven Episode seien nicht erfüllt, da bei einer leichten depressiven Episode mindestens zwei der drei Hauptkriterien (depressive Stimmung, Antriebsminderung, Verlust von Interessen und Freude) in ausgeprägter Form vorliegen müssten. Bei der Beschwerdeführerin seien aber weder eine Antriebsminderung noch ein Verlust von Interesse und Freude erkennbar. Für die affektive Störung verbleibe die Diagnose einer Dysthymia (Urk. 6/192/14, Urk. 6/192/31).

    Von der Primärpersönlichkeit her sei die Beschwerdeführerin verträglich, kontaktfreudig und offen. Es bestünden keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung (Urk. 6/192/30). In der Gestaltung sozialer Kontakte sei die Beschwerdeführerin in keiner Weise beeinträchtigt (Urk. 6/192/33). Bislang sei keinerlei ambulante psychiatrische Behandlung erfolgt. Dass die relativ umfangreichen beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab 2010 letztlich nicht zu einer Integration in den Arbeitsmarkt geführt hätten, habe nicht-medizinische Gründe. Es bestünden erhebliche Inkonsistenzen zwischen den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Beschwerden und den Beobachtungen anlässlich der orthopädischen Untersuchung. Des Weiteren sei auch ihre relativ aktive Alltagsgestaltung (Urk. 6/192/26-27) nicht in Einklang zu bringen mit ihrer Selbsteinschätzung, nur eine körperlich leichte Tätigkeit im Umfang von maximal zwei Stunden pro Tag verrichten zu können (Urk. 6/192/28, Urk. 6/192/19-20). Aktuell liege aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 6/192/34). Die Beschwerdeführerin sei in den Jahren 2003 und 2004 durch ihre gewalttätige Ehe und danach durch ihre Situation als alleinerziehende Mutter vermutlich noch sehr erheblich belastet und deshalb zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Rückblickend sei davon auszugehen, dass spätestens im Jahr 2009, als sie der Invalidenversicherung mitgeteilt habe, sich in den Bereichen Make-up-Artistin, Visagistin oder Coiffeurin beruflich engagieren zu wollen (wobei in der Folge berufliche Eingliederungsmassnahmen eingeleitet worden seien), keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen habe. Insofern sei aus psychiatrischer Sicht eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 6/192/15-16, Urk. 6/192/22, Urk. 6/192/33-34).

    Die orthopädische Teilgutachterin führte aus, die Beschwerdeführerin habe lokale Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit gelegentlicher Ausstrahlung in das rechte Bein entlang der Oberschenkelaussenseite bis zur Kniescheibe beschrieben. Die belastungsabhängigen Schmerzen entsprächen einem Wert von 10 auf der visuellen analogen Skala (VAS, 0 = keine Schmerzen, 10 = stärkste Schmerzen), die ständig vorhandenen Schmerzen einem Wert von 7. Selbst das Berühren der Lendenwirbelsäule sei schmerzhaft. Zudem habe sie ständige Nackenschmerzen, die in die Schultern ausstrahlten, rechts mehr als links. Mehrmals wöchentlich schlafe der rechte Arm komplett ein (Urk. 6/192/37, Urk. 6/192/41-43). Sie suche momentan keine Arbeit, weil sie sich nichts zutraue. Momentan könne sie gar nichts machen (Urk. 6/192/40). Die orthopädische Gutachterin hielt fest, der klinische Untersuchungsbefund der Lendenwirbelsäule sei vollkommen unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Schon- oder Fehlhaltung und kein paravertebraler Muskelhartspann gezeigt; die Zeichen nach Lasègue und Bragard seien negativ gewesen und es habe kein sensomotorisches Defizit im Bereich beider Beine bestanden, mithin bestünden keine Hinweise auf eine radikuläre Reizung (Urk. 6/192/43). Die am 13. Juni 2016 angefertigten Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule zeigten im Vergleich mit den Röntgenbildern vom 8. Juli 2003 einen unveränderten Befund, insbesondere keine Zunahme der Spondylolisthesis L4/5 und der degenerativen Veränderungen in den beiden unteren Lendenwirbelsäulensegmenten (Urk. 6/192/42-43, Urk. 6/192/49). Laut den Vorakten habe nie eine radikuläre Symptomatik bestanden. Die auf den MRI-Bildern der Lendenwirbelsäule vom 26. Februar 2014 zur Darstellung gelangten Wurzelkompressionen auf Höhe L4/5 entsprächen einer häufigen Alteration in der Normalpopulation. Diese Befunde führten nicht zwingend zu Lumbalgien; ein epidemiologischer Beleg für eine solche Assoziation läge in der schulmedizinischen Literatur nicht vor. Es erscheine äusserst fraglich, dass die vom Radiologen am 26. Februar 2014 vermutete verstärkte Wurzelkompression bei Bewegungen allein anhand der MRI-Bilder belegt werden könne. Radiologische Befunde müssten stets im Kontext mit dem klinischen Befund bewertet werden (Urk. 6/192/43). Auch der klinische Befund der Halswirbelsäule sei bis auf eine gering abgeflachte Lordose vollkommen regelrecht. Die am 13. Juni 2016 angefertigten Röntgenbilder der Halswirbelsäule zeigten eine eher geringgradige ventrale Spondylosis H4/5 und H6/7; diese Befunde seien in der altersgleichen allgemeinen Population häufig und besässen nach schulmedizinischer Regel keinen eigenen Krankheitswert (Urk. 6/192/42-43, Urk. 6/192/49).

    Insgesamt bestünden aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde keine namhafte Einschränkung der spontanen Mobilität, keine wesentliche lumbale Pathologie und ein flüssiges Gangbild. Die Iliosakralgelenke seien beidseits unauffällig. Die geklagten Schmerzen sowohl in der Hals- als auch in der Lendenwirbelsäule seien zumindest in der Ausprägung und dem angegebenen Ausmass nicht plausibel. Der körperliche Habitus, das gut entwickelte Muskelrelief und die von der Beschwerdeführerin angegebenen reichlichen sportlichen Aktivitäten (ausser Joggen; Urk. 6/192/38) sprächen gegen eine ernsthafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Hingegen hätten positive Waddell-Zeichen bezüglich Empfindlichkeit, Scheinmanöver, Ablenkung, Neuroanatomie und Überreaktion erhoben werden können. Auffällig sei auch, dass diagnostische und therapeutische Massnahmen lediglich im Jahr 2003 dokumentiert seien, wobei die Beschwerdeführerin damals ein operatives Vorgehen oder weitere Facetteninfiltrationen abgelehnt habe (Urk. 6/192/36, Urk. 6/192/44). Für die Zeit danach seien – mit Ausnahme der im Rahmen der Rentenrevisionen eingeholten Arztberichte des Hausarztes - keine medizinischen Berichte vorhanden. Ein Leidensdruck der Beschwerdeführerin in dieser Zeit müsse deshalb kritisch hinterfragt werden (Urk. 6/192/44). Auf die Arbeitsfähigkeit wirkten sich die Diagnosen eines chronisch rezidivierenden pseudoradikulären lumbalen Schmerzsyndroms rechts bei Spondylolisthesis L4/5 Grad I nach Meyerding sowie eine geringgradige rezidivierende Zervikobrachialgie beidseits bei geringer Spondylose und Spondylarthrose C4-C7 (Urk. 6/192/42) aus. In der bisherigen Tätigkeit sei von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen, in einer leidensadaptierten wechselbelastenden, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 6/192/14-15, Urk. 6/192/44). Aus orthopädischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit 2003 nicht verändert; die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht nie eingeschränkt gewesen (Urk. 6/192/22, Urk. 6/192/44).

3.3.3    Am 19. September 2016 führte die Berufsberatung der IV-Stelle mit der Beschwerdeführerin ein Gespräch und eröffnete ihr, dass sie wegen des Ergebnisses der Begutachtung im Y.___ mit der Aufhebung ihrer Rente rechnen müsse (Urk. 6/211/1-2, Urk. 6/211/4). In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin zu Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, in Behandlung. Dieser hielt im Bericht vom 25. November 2016 fest, die Beschwerdeführerin habe deprimiert gewirkt, über panvertebrale Schmerzen geklagt und sei völlig dekonditioniert gewesen. Die Waddell-Zeichen seien positiv gewesen. Mit einem operativen Vorgehen könne ihr nicht geholfen werden; in solchen Fällen könne die Situation für die Patienten dadurch meistens nicht befriedigend gelöst werden. Empfehlenswert sei eine stationäre Rehabilitation (Urk. 6/208/3; vgl. auch Urk. 6/208/1, Urk. 6/210/6).

    Vom 1. Januar bis 3. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin in der Universitätsklinik Z.___, Rheumatologie, stationär multimodal behandelt. Laut dem Austrittsbericht vom 4. Februar 2017 klagte sie über seit zwei Jahren exazerbierte lumbale Schmerzen und ausstrahlende Schmerzen in die Schulterregion links mehr als rechts mit einer Stärke von 6-10 auf der Schmerzskala VAS. Klinisch zeigten sich keine sensomotorischen Ausfälle beziehungsweise keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Symptomatik. Nach Rücksprache mit den Wirbelsäulenchirurgen im Hause (Urk. 6/218/1-2) sahen die Rheumatologen der Universitätsklinik Z.___ keinen akuten chirurgischen Handlungsbedarf. Die Therapie führte zu keiner nennenswerten Verbesserung der lumbalen Schmerzen (Urk. 6/213/8-11; vgl. auch Urk. 6/213/6-7). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von den Rheumatologen nicht attestiert (Urk. 6/244/4). Von den Wirbelsäulenchirurgen der Universitätsklinik Z.___ veranlasste Funktionsaufnahmen der Lendenwirbelsäule vom 28. Februar 2017 zeigten eine leichte Zunahme der Spondylolisthese L4 auf L5 Meyerding Grad I in Inklination. Am gleichen Tag angefertigte MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule brachten eine leichtgradige Foramenstenose L4/5 beidseits zur Darstellung. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen ausstrahlenden Schmerzen in den rechten Oberschenkel ventral interpretierten die Ärzte als intermittierende L4-Radikulopathie rechts, welche durch die Foramenstenose L4/5 rechts bedingt sein könne. Ebenfalls am 28. Februar 2017 erstellte MRI-Bilder der Halswirbelsäule zeigten eine mediolaterale Diskushernie C5/6 mit Kompression der C6-Wurzel links und eine Osteochondrose C6/7 (Urk. 6/218/3-4). Eine C6-Infiltration linksseitig führte zu einem Rückgang der entsprechenden Beschwerden (Urk. 6/221/4). Hingegen kam es nach
einer lumbalen Infiltration in diesem Bereich nicht zu einer Besserung (Urk. 6/221/7-8).

    Am 29. März 2017 würdigte Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie vom RAD, die medizinischen Akten. Er hielt fest, die Verlaufsberichte der Universitätsklinik Z.___ dokumentierten aus orthopädischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes. Die Diagnosen stimmten mit denjenigen der Y.___-Gutachter überein, und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde nicht erwähnt. Von Bedeutung sei, dass im Y.___-Gutachten Hinweise auf Aggravation erwähnt würden (Urk. 6/247/2).

    Am 31. Mai 2017 berichteten die Wirbelsäulenchirurgen der Universitätsklinik Z.___, welche die Beschwerdeführerin letztmals am 28. April 2017 untersucht hatten (Urk. 6/221/7-8), der IV-Stelle über eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule. Wegen der persistierenden lumbalen Schmerzen sei die Beschwerdeführerin aktuell nicht arbeitsfähig (Urk. 6/221/4-5). Am 3. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin in der Universitätsklinik Z.___ operiert (mikrochirurgische Dekompression L4/5 mit Laminektomie L4, Spondylodese L4/5 sowie interkorporelle Fusion mit Cascadia Cage; Urk. 6/222/3-4). Am 17. Oktober 2017 berichteten die Wirbelsäulenchirurgen der Universitätsklinik Z.___ der IV-Stelle, die postoperative Prognose sei mittelfristig günstig. Bei einem regelrechten Heilungsverlauf sei sowohl eine mehrheitlich stehende Tätigkeit im Service als auch eine angepasste Tätigkeit frühestens zwei Monate nach der Operation wieder möglich (Urk. 6/225/4-6; vgl. auch 6/247/3-4). Nach anfänglicher Besserung der Rückenbeschwerden postoperativ (Urk. 6/225/7) zeigte sich ein protrahierter Verlauf mit recht starken Rückenbeschwerden rechtsbetont. Die Wirbelsäulenchirurgen stuften diese am 1. März 2018 als muskulär bedingt ein und verordneten Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung der Hüftmuskulatur (Urk. 6/243/1). Zusätzlich klagte die Beschwerdeführerin neu über Schmerzen in der rechten Leiste. Das Bestehen eines Zusammenhanges mit der Wirbelsäulenoperation erachteten die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ als unwahrscheinlich (Urk. 6/236/4-6).

    Am 3. Mai 2018 berichteten die Wirbelsäulenchirurgen über den weiteren Verlauf (Urk. 6/245/7) und hielten fest, anlässlich einer Konsultation im Hüftteam der Universitätsklinik Z.___ am 14. März 2018 sei eine aktivierte leichte Coxarthrose rechts festgestellt worden. Röntgenbilder vom 14. März 2018 hätten eine leichte Gelenksspaltverschmälerung, eine leichte Mehrsklerosierung subchondral und leichte Osteophyten zur Darstellung gebracht. In der klinischen Untersuchung sei der Impingement-Test moderat positiv ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe am 14. März 2018 berichtet, die Hüftbeschwerden seien permanent vorhanden und würden beim Laufen verstärkt entsprechend einem Wert von 8 auf der Schmerzskala VAS. Die physiotherapeutischen Übungen hätten keine wesentliche Besserung erbracht. Die Beschwerdeführerin habe die von den Ärzten empfohlene intraartikuläre Infiltration wegen ihrer Angst vor Nebenwirkungen abgelehnt (Urk. 6/245/8-9). Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde eine ausführliche Begutachtung empfohlen. Da die Wirbelsäulenoperation bisher überhaupt keine Besserung gebracht habe und die Beschwerdeführerin ihre Hüftschmerzen nicht mittels interventioneller Massnahmen behandeln lassen wolle, sei die Prognose zur Arbeitsfähigkeit eher ungünstig (Urk. 6/245/9-11).

    Am 24. Mai 2018 nahm Dr. H.___ vom RAD abschliessend zur medizinischen Aktenlage Stellung. Er argumentierte, die Beschwerdeführerin verweigere sowohl hinsichtlich der subjektiv therapieresistenten Rückenbeschwerden als auch der Hüftbeschwerden eine invasive Therapie. Die in den Arztberichten beschriebene, nur leichte Coxarthrose ändere nichts daran, dass sie entsprechend der Beurteilung im Y.___-Gutachten 100%ig arbeitsfähig sei in einer leidensangepassten Tätigkeit. Eine gesundheitliche Verbesserung sei sowohl psychisch als auch somatisch ausgewiesen (Urk. 6/247/5; vgl. auch Urk. 6/215/4, Urk. 6/247/3).


4.

4.1    

4.1.1    Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Entwicklung des körperlichen und psychischen Gesundheitszustandes anhand des Y.___-Gutachtens vom 1. September 2016 beurteilt werden kann.

4.1.2    Das Gutachten basiert auf fachärztlich-psychiatrischen und orthopädischen klinischen Untersuchungen (Urk. 6/192/29-30, Urk. 6/192/40-42) sowie einer aktuellen Röntgenuntersuchung (Urk. 6/192/42, Urk. 6/192/49) und nimmt zur Entwicklung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprechung klar Stellung (Urk. 6/192/15-16, Urk. 6/192/33-34, Urk. 6/192/44). Es äussert sich damit zu den relevanten Punkten und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Zudem werden die geklagten Beschwerden (Urk. 6/192/26-27, Urk. 6/192/37-38) und die Vorakten (Urk. 6/192/3-12) berücksichtigt. Insofern erfüllt es die von der Rechtsprechung definierten Anforderungen an beweiskräftige Arztberichte (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

4.1.3    Im psychiatrischen Teilgutachten werden die beiden Diagnosen überzeugend anhand der Untersuchungsbefunde hergeleitet. Da der psychiatrische Gutachter weder eine Antriebsminderung noch den Verlust von Interessen und Freude feststellen konnte, leuchtet ein, dass er die depressive Verstimmung diagnostisch als Dysthymia und nicht als leichte oder mittelgradige depressive Störung eingeordnet hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der psychiatrische Experte trotz der erhobenen psychogenen Überlagerung der Schmerzsymptomatik keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hat. Hierfür fehlte es offenkundig am Kriterium eines schweren und quälenden Schmerzes (Urk. 6/192/31). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Fehlen eines schweren Schmerzes treffe auf ihren heutigen Gesundheitszustand nicht mehr zu, ist diese Kritik im Kontext mit ihrer Argumentation, dass sich der Gesund-heitszustand nach der Begutachtung verschlechtert habe, zu sehen, und bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Begutachtung. Aggravation oder ähnliches Verhalten wird tendenziell eher im Rahmen der körperlichen Untersuchung festgestellt, etwa anhand der von der orthopädischen Gutachterin geprüften Waddell-Zeichen. Ziel der am 26. August 2016 durchgeführten Konsensbesprechung (Urk. 6/192/2) war es, die von den verschiedenen am Gutachten beteiligten fachärztlichen Disziplinen erhobenen Befunde in ein Gesamtbild einzuordnen. Dabei durfte beziehungsweise musste der psychiatrische Gutachter die Beobachtungen der orthopädischen Expertin bezüglich Aggravation (Urk. 6/192/44) auch in seiner Beurteilung berücksichtigen (Urk. 6/192/31). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag der Umstand allein, dass nicht der psychiatrische Experte selbst die Aggravation beobachtet hat, den Beweiswert seiner Beurteilung nicht einzuschränken.

Auch die entscheidende Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand seit der Rentenzusprechung wesentlich verändert habe, hat der psychiatrische Gutachter überzeugend beantwortet. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat er nicht bloss von ihrem Willen, im Jahr 2009 eine Teilzeitstelle anzutreten, auf den Wegfall der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit geschlossen. Vielmehr hat er, ausgehend von den Beobachtungen von Dr. C.___ und der anderen damals berichtenden Psychiater auf der einen und seiner eigenen Untersuchungsbefunde auf der anderen Seite, die Entwicklung ihrer gesamten Lebensumstände berücksichtigt. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich ihre schwierige und psychisch belastende Situation anlässlich der Rentenzusprechung, welche eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte, in den darauffolgenden Jahren entspannte. Da die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund im Jahr 2009 auch noch die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit plante und ihren Willen in der Folge durch das Absolvieren beruflicher Eingliederungsmassnahmen manifestierte, erscheint die Annahme einer Verbesserung des psychischen Beschwerdebildesdurchaus als begründet (Urk. 6/192/33-34). Es fällt denn auch auf, dass der Psychiater Dr. C.___ und der Rheumatologe Dr. D.___ vom B.___ im Jahr 2004 eine wesentliche Aggravation oder ähnliches Verhalten noch explizit ausschlossen (Ur. 6/19/41, Urk. 6/19/53), während die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung im Y.___ ein deutlich aggravierendes Verhalten an den Tag legte. Im Übrigen weist der Umstand, dass
im zusammenfassenden B.___-Bericht vom 10. März 2004 eine psychiatrische Reevaluation der Arbeitsfähigkeit in sechs Monaten empfohlen wird (Urk. 6/19/54), darauf hin, dass bereits damals eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes vermutet wurde.

    Der psychiatrische Gutachter hat die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) berücksichtigt. Aus seinen entsprechenden Ausführungen erhellt insbesondere, dass die Beschwerdeführerin eine unauffällige Persönlichkeit aufweist, die nicht ressourcenhemmend wirkt, und über ein stabiles soziales Netz verfügt. Gegen einen erheblichen psychischen Leidensdruck spricht der Umstand, dass sie sich im relevanten Zeitraum nie in psychiatrischer Behandlung befand und in den Bereichen Haushalt und Freizeit deutlich aktiver war, als dies angesichts ihrer subjektiven Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu erwarten wäre. Die erfolglos verlaufenen Eingliederungsbemühungen ab 2010 führte der Gutachter auf eine nicht-krankheitsbedingte Selbstlimitierung zurück (Urk. 6/192/32-33). Vor diesem Hintergrund und angesichts der leichtgradigen Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde erscheint die aus psychiatrischer Sicht attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als angemessen.

4.1.4    Die orthopädische Gutachterin hat in ihrem Teil des Gutachtens aufgezeigt, dass die Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule vom 13. Juni 2016 keine Zunahme der bereits auf Bildern vom 8. Juli 2003 sichtbaren Spondylolisthesis L4/5 und keine wesentliche Verschlechterung der übrigen degenerativen Veränderungen dokumentieren. Weiter hat sie dargelegt, dass allein aufgrund der in den MRI-Bildern der Lendenwirbelsäule vom 26. Februar 2014 zur Darstellung gelangten Wurzelkompressionen auf Höhe L4/5 ohne entsprechende klinische Befunde nicht auf das Bestehen einer radikulären Symptomatik geschlossen werden dürfe. Ihre Untersuchung der Lendenwirbelsäule verlief vollkommen unauffällig und sie konnte keinen paravertebralen Muskelhartspann, keine sensomotorischen Defizite der Beine und keine namhafte Einschränkung der spontanen Mobilität erheben. Zudem fand sie ein gut entwickeltes Muskelrelief vor. Deshalb ist ihre Schlussfolgerung, dass keine radikuläre Reizung und auch sonst keine wesentliche lumbale Pathologie vorliege, nachvollziehbar. Gleiches gilt für ihren Schluss, dass die sichtbaren degenerativen Befunde auf den von ihr veranlassten Röntgenbildern der Halswirbelsäule keinen wesentlichen Krankheitswert besitzen (Urk. 6/192/43). Bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigte sie die positiven Waddell-Zeichen und das von der Beschwerdeführerin angegebene sportliche Aktivitätsniveau (Urk. 6/192/43-44). Vor diesem Hintergrund überzeugt ihre Einschätzung, dass sich der Gesundheitszustand aus orthopädisch/rheumatologischer Sicht seit der Beurteilung im B.___ nicht wesentlich verändert hat und die Beschwerdeführerin aus rein somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 6/192/44).

    Die von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik, die orthopädische Gutachterin habe sich bei den Bewegungsprüfungen einfach auf die Angabe von Winkelgraden beschränkt, ist nicht nachvollziehbar. Zwar hat die orthopädische Gutachterin im Rahmen der klinischen Untersuchung auch die Bewegungsumfänge der Extremitäten erhoben und im Gutachten festgehalten (Urk. 6/192/46-48). Zusätzlich hat sie aber auch den Muskeltonus, die grobe Kraft, die Druckschmerzhaftigkeit, Temperatur sowie Hautfarbe etc. geprüft und notiert (Urk. 6/192/40-42). In ihre abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat sie den klinischen Befund, die bei der Untersuchung beobachteten Inkonsistenzen sowie die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Alltagsaktivitäten miteinbezogen (Urk. 6/192/44). Damit hat sie die nötigen Untersuchungen vorgenommen und die relevanten Aspekte berücksichtigt und nachvollziehbar dokumentiert.

    Der Beschwerdeführerin kann sodann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, im Bericht des B.___ vom 10. März 2004 sei ihr aus rein somatisch-fachärztlicher Sicht wegen ihrer Schmerzproblematik nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bescheinigt worden. Vielmehr ergibt sich aus jenem Bericht klar, dass der Rheumatologe Dr. D.___ aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ausging. Der Bescheinigung einer bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten lag die zusätzliche Berücksichtigung der mit dem psychischen Leiden verbundenen chronifizierten Schmerzsituation zugrunde (Urk. 6/19/54). Davon ging das hiesige Gericht in seinem Urteil aus und es wurde vom Bundesgericht in seiner Würdigung bestätigt (Urk. 6/85/3). Deshalb kann nicht gesagt werden, die von der orthopädischen Gutachterin des Y.___ bescheinigte 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten entspreche lediglich einer anderen Beurteilung des gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts.

4.1.5    Insgesamt steht nach dem Gesagten fest, dass das bidisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 1. September 2016 voll beweiskräftig ist. Demgemäss hat sich der psychische Gesundheitszustand in der Zeitspanne zwischen der letzten Beurteilung durch Dr. C.___ am 6. Februar 2004 und der Begutachtung am 13. Juni 2016 wesentlich verbessert, während der körperliche Gesundheitszustand im Wesentlichen gleich geblieben ist. Anlässlich der Begutachtung war die Beschwerdeführerin aus bidisziplinärer Sicht in einer leidensangepassten wechselbelastenden, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/192/15, Urk. 6/192/44).

4.2    

4.2.1    Umstritten ist zudem, ob sich die körperliche Gesundheit nach der Begutachtung erheblich verschlimmert hat.

4.2.2    Der Orthopäde Dr. A.___, welcher die Beschwerdeführerin als Erster nach den Y.___-Gutachtern sah, erwähnte in seinem Bericht vom 25. November 2016, die Beschwerdeführerin sei völlig dekonditioniert gewesen. Gleichzeitig führte er aber keine neuen objektiven Befunde auf und riet von einem operativen Vorgehen ab. Zudem wies er darauf hin, die Beschwerdeführerin habe deprimiert gewirkt und die Waddell-Zeichen seien positiv gewesen (Urk. 6/208/3). Zusammen mit der von den Eingliederungsfachleuten der IV-Stelle dokumentierten emotionalen Reaktion der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 19. September 2019 (Urk. 6/211/4) spricht dies in erster Linie dafür, dass sie die Aussicht auf eine Rentenherabsetzung psychisch belastete, nicht aber für eine wesentliche Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustands. Auch im Rahmen der stationären Behandlung in der Rheumatologie der Universitätsklinik Z.___ vom 1. Januar bis 3. Februar 2017 wurden keine neuen objektiven Befunde erhoben. Vielmehr stellten auch diese Ärzte keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Symptomatik fest, sahen keinen akuten chirurgischen Handlungsbedarf und attestierten keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/213/8-9, Urk. 6/244/4). Der erhobene massive paravertebrale Muskelhartspann liess sich teilweise gut durch Massagen behandeln (Urk. 6/213/10). Da die Beschwerdeführerin diesen Ärzten angab, sowohl die lumbalen Schmerzen als auch die Schmerzausstrahlungen in die Schulterregion bestünden verstärkt sei zwei Jahren, und sie gleich wie bei den Y.___-Gutachtern von einer Schmerzstärke von 5-10 auf der VAS klagte, ist auch nicht von einer seitherigen subjektiven Verschlechterung der Schmerzsituation auszugehen (Urk. 6/213/8-11, Urk. 6/244/4).

4.2.3    Auf den von den Wirbelsäulenchirurgen der Universitätsklinik Z.___ veranlassten MRI-Bildern der Lendenwirbelsäule vom 28. Februar 2017 zeigte sich eine leichtgradige Foramenstenose L4/5 beidseits, eine Osteochondrose L4/5 und die Anterolisthese L4 auf L5 Meyerding Grad I. Die gleichentags angefertigten Funktionsaufnahmen liessen eine leichte Zunahme der Listhese in Inklination sichtbar werden (Urk. 6/218/4). Von Bedeutung ist zunächst, dass diesen Befunden andere Untersuchungsmethoden als die einfache radiologische Abklärung der Y.___-Orthopäden (Urk. 6/192/44) zugrunde liegen. Da zwischen der Begutachtung Mitte Juni 2016 und der neuen bildgebenden Diagnostik bloss rund acht Monate liegen, ist nicht anzunehmen, dass eine damit allenfalls sichtbar gewordene leichte Zunahme der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule anlässlich der Begutachtung wesentlich geringfügiger war. Zudem hielten die Wirbelsäulenchirurgen bloss fest, die von der Beschwerdeführerin angegebenen ausstrahlenden Schmerzen in den rechten Oberschenkel ventral könnten durch eine intermittierende L4-Radikulopathie rechts, welche durch die Foramenstenose L4/5 rechts bedingt sein könne, erklärt werden. Gleichzeitig erhoben sie aber, wie die Y.___-Orthopädin, keine sensomotorischen Defizite an den unteren Extremitäten (Urk. 6/218/3-4). Diesbezüglich gilt nach wie vor das von der orthopädischen Y.___-Gutachterin Gesagte, wonach ein radiologischer Befund nicht zwingend eine radikuläre Symptomatik in diesem Bereich erklärt und bloss zusammen mit dem klinischen Befund konklusiv ist. Damit bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der von der Lendenwirbelsäule ausgehenden Beschwerden. Die ebenfalls auf MRI-Bildern vom 28. Februar 2017 sichtbar gewordene mediolaterale Diskushernie C5/6 mit Kompression der C6-Wurzel links (Urk. 6/218/3-4) war nach einer C6-Infiltration nicht mehr symptomatisch (Urk. 6/221/4, Urk. 6/221/7).

    Die von den Wirbelsäulenchirurgen der Universitätsklinik Z.___ im Bericht vom 1. März 2017 dokumentierte zunehmende Unbeweglichkeit der Lendenwirbelsäule, insbesondere bezüglich des Fingerbodenabstands (Urk. 6/218/3; vgl. auch Urk. 6/192/48, Urk. 6/208/3, Urk. 6/213/9), ist angesichts der verstärkten therapeutischen Bemühungen im gleichen Zeitraum bei weitgehend gleich gebliebenen objektiven Befunden nur schwer nachzuvollziehen. Da die Wirbelsäulenchirurgen im Gegensatz zur orthopädischen Gutachterin des Y.___ und zu Dr. A.___ zudem die Waddell-Zeichen nicht geprüft haben, ist ihr Befund jedenfalls nicht geeignet, wesentliche Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechterung zu liefern. Gleiches gilt für die in ihrem Bericht vom 31. Mai 2017 bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/221/5). Am 3. August 2017 erfolgte die Operation im Segment L4/5 (Spondylodese). Eine solche Operation war der Beschwerdeführerin bereits Ende 2003 von den Ärzten der Klinik E.___ vorgeschlagen worden (Urk. 6/19/52). Zudem vermochte die Operation, wie bereits von Dr. A.___ vorausgesehen, nichts an der subjektiven Beschwerdesituation zu ändern (Urk. 6/245/8-9).

    Anlässlich einer Konsultation im Hüftteam der Universitätsklinik Z.___ am 14. März 2018 wurde eine aktivierte leichte Coxarthrose rechts festgestellt. Trotz der subjektiv verspürten permanenten Schmerzen mit einer Verschlimmerung beim Laufen auf einen Wert von 8 auf der VAS lehnte die Beschwerdeführerin eine intraartikuläre Infiltration wegen befürchteter Nebenwirkungen ab (Urk. 6/245/8). Dies spricht nicht für einen besonders starken Leidensdruck. Dass der RAD-Chirurge Dr. H.___ in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2018 angesichts der geringfügigen pathologischen Befunde in der Hüfte und der Situation in der Lendenwirbelsäule zur Einschätzung gelangte, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Y.___-Gutachten weiterhin Gültigkeit habe (Urk. 6/247/5; vgl. auch Urk. 6/215/4, Urk. 6/247/3), ist nachvollziehbar.

4.2.4    Aufgrund des Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass sich der körperliche (und auch der psychische) Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Y.___ wesentlich verschlechtert hat. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die zumutbare Arbeitsfähigkeit gestützt auf das Y.___-Gutachten bestimmt hat. Bei dieser Aktenlage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen wie die von der Beschwerdeführerin beantragte Einholung eines Gerichtsgutachtens.

5.    Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vorstehend E. 1.3). Das Valideneinkommen berechnete die IV-Stelle, indem sie das Einkommen der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Produktion von Fr. 47'450.-- im Jahr 2004 an die Nominallohnentwicklung bis 2016 anpasste, was ein Einkommen von Fr. 55'448.70 ergibt (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/214/1). Zur Festsetzung des im zumutbaren Vollzeitpensum in einer leidensangepassten Tätigkeit hypothetisch erzielbaren Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle auf den Lohn für Hilfsarbeiten im Jahr 2014 gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik ab (Fr. 53'793.--; LSE 2014, Ausgabe 2016) und passte diesen ebenfalls an die Nominallohnentwicklung bis 2016 an, was ein Einkommen von Fr. 54'332.30 ergab. Einen leidensbedingten Abzug nahm sie nicht vor (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/214/2).

    Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der IV-Stelle ermittelten Vergleichseinkommen im Grundsatz zu Recht nicht. Hingegen bemängelt sie, dass die IV-Stelle keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiten vorgenommen hat (Urk. 1 S. 9). Ob ihr in diesem Punkt zu folgen ist, kann offen bleiben. Denn selbst wenn der rechtsprechungsgemäss maximal zulässige Abzug von 25 % (BGE 135 V 297 E. 5.2) anerkannt würde, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 40'749.20 (Fr. 54’332.30 x 0.75). Gemessen am Valideneinkommen resultierte solchenfalls, bei einem invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 14'699.50, immer noch ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von aufgerundet 27 %.

6.    

6.1    Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Bei Versicherten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr vollendet haben oder eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteingliederung indessen nicht mehr zumutbar. Massgebend ist der Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung (BGE 141 V 5). Die Verwaltung hat jedoch auch bei solchen Versicherten vorab zu prüfen, ob eine Selbsteingliederung ausnahmsweise zumutbar ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2019, 9C_397/2019 vom 2. März 2020 E. 5.1, 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2, 9C_191/2017 vom 15. Februar 2018
E. 8.2.1 und 8.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.2).

    Bei Erlass der rentenherabsetzenden Verfügung vom 20. Juli 2018 (Urk. 2) war die am 19. August 1967 geborene (Urk. 6/2/1) Beschwerdeführerin knapp 51 Jahre alt und hatte die ab 1. Januar 2004 laufende halbe Invalidenrente (Urk. 6/80/18, Urk. 6/85/6) während 14 Jahren und sieben Monaten bezogen. Sie fällt damit klar nicht unter die erwähnte Rechtsprechung. Es kann deshalb offen bleiben, ob ihr auch angesichts der in den Jahren 2010, 2011 und 2014 durchgeführten beruflichen Massnahmen und der Tatsache, dass ihr während der ganzen Rentenbezugsdauer eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % und damit von einem erheblichen und verwertbaren Umfang verblieben war, eine Selbsteingliederung zumutbar ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_396/2019, 9C_397/2019 vom 2. März 2020 E. 5.1 und 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.3).

6.2    Nichtsdestotrotz bot die IV-Stelle der Beschwerdeführerin nach Erhalt des Gutachtens des Y.___ vom 1. September 2016 die Durchführung beruflicher Massnahmen an. Diesbezüglich führte sie mit ihr am 19. September 2016 ein Gespräch (Urk. 6/198/1, Urk. 6/211). Mit Mitteilung vom 19. Dezember 2016 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/207), nachdem die Beschwerdeführerin sie am 14. Dezember 2016 hatte wissen lassen, dass solche Massnahmen wegen ihrer starken Schmerzen und der deshalb anstehenden medizinischen Abklärungen einstweilen keinen Sinn machten (Urk. 6/206; vgl. auch Urk. 6/194, Urk. 6/198, Urk. 6/201, Urk. 6/203-205, Urk. 6/211).

    Mit diesem Verwaltungsakt wurde erstmals über den Anspruch entschieden; es wurden nicht bereits zugesprochene konkrete berufliche Massnahmen (vgl. dazu Urk. 6/108, Urk. 6/154) abgebrochen. Insofern ist die Formulierung, die beruflichen Massnahmen würden «abgeschlossen», missverständlich. Die IV-Stelle begründete ihren Entscheid damit, die Versicherte fühle sich subjektiv zur beruflichen Eingliederung nicht in der Lage. In der Mitteilung wurde die Beschwerdeführerin zudem darauf hingewiesen, sie könne schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (Urk. 6/207). Am 22. Dezember 2016 nahm die Beschwerdeführerin über ihren damaligen Anwalt dazu Stellung und bestritt, zu beruflichen Massnahmen nicht bereit zu sein. Es verhalte sich vielmehr so, dass diese Massnahmen angesichts ihrer aktuellen Therapiebedürftigkeit keinen Sinn machten, dass sie aber je nach Ausgang der Rehabilitation berufliche Massnahmen in Anspruch nehmen wolle. Den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangte die Beschwerdeführerin nicht (Urk. 6/209). Da sie erneut geltend machte, aus gesundheitlichen Gründen bis auf Weiteres nicht eingliederungsfähig zu sein, stand fest, dass sie im Ergebnis mit der damaligen Nichtdurchführung beruflicher Massnahmen einverstanden war.

    Zwar hätte die IV-Stelle ihren negativen Entscheid über die Durchführung beruflicher Massnahmen in Form einer Verfügung (mit vorangehendem Vorbescheid) eröffnen müssen (Art. 57a IVG und Art. 49 Abs. 1 ATSG). Sie konnte sich dazu nicht des für bestimmte, abschliessend aufgezählte Leistungen vorgesehenen formlosen Verfahrens bedienen (Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74ter lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 58 Rz 2). Hat die IV-Stelle die Leistungsverweigerung zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies innerhalb eines Jahres seit der Mitteilung zu erklären. Ohne fristgerechte Intervention der versicherten Person wird der Entscheid rechtlich wirksam, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_862/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin erst mit ihrer Beschwerde vom 11. September 2018 - mithin rund 20 Monate nach der Zustellung der Mitteilung vom 19. Dezember 2016 – die Nichtdurchführung beruflicher Massnahmen gerügt hat (Urk. 1 S. 5 f.), ist dieser Verwaltungsakt mittlerweile in Rechtskraft erwachsen und kann nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht werden.

6.3    In der angefochtenen Verfügung hielt die IV-Stelle fest, dass die Abklärungen, ob berufliche Massnahmen durchzuführen seien, mit der Mitteilung vom 19. Dezember 2016 abgeschlossen worden seien (Urk. 2 S. 2). In der Betreffzeile der Verfügung (wonach die Einstellung der Invalidenrente das Verfügungsthema bildet), im Dispositiv und der weiteren Verfügungsbegründung werden berufliche Massnahmen nicht erwähnt. Zudem hat die IV-Stelle diesbezüglich vor Erlass der Verfügung keine weiteren Abklärungen getroffen (Urk. 6/215/1, Urk. 6/215/6, Urk. 6/247/1, Urk. 6/247/5). Deshalb steht fest, dass am 20. Juli 2018 nicht (erneut) über die Durchführung beruflicher Massnahmen entschieden wurde (Urk. 2). Auch deshalb muss auf die Rügen der Beschwerdeführerin zu den beruflichen Massnahmen (Urk. 1 S. 5 f.) nicht weiter eingegangen werden. Im Übrigen bestand kein Anlass zu entsprechenden Abklärungen der IV-Stelle: Die Beschwerdeführerin hatte sich vor Erlass der rentenherabsetzenden Verfügung, insbesondere in ihrem Einwand vom 23. März 2017 (Urk. 6/219; vgl. auch Urk. 6/223), bei der IV-Stelle nicht mehr um berufliche Eingliederungs-massnahmen bemüht. Auch in ihrer Beschwerdeschrift erwähnt sie nicht, nun zur Durchführung beruflicher Massnahmen bereit zu sein beziehungsweise solche zu beantragen (Urk. 1 S. 5 f.).


7.    Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle die laufende halbe Rente mit der angefochtenen Verfügung zu Recht aufgehoben. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


8.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosen von Fr. 900.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt