Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00744
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 6. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
Y.___
Aeschenvorstadt 50, 4051 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 (Urk. 2 [=Urk. 8/52]) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2017 (Urk. 8/16) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2017 wieder zu 100 % arbeitsfähig, weshalb kein Rentenanspruch bestehe.
2.
2.1 Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 11. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, sie habe im Juli 2016 die Diagnose Brustkrebs erhalten. Daraufhin sei sie am 13. September 2016 operiert worden und am 27. Januar 2017 sei eine sekundäre Mammarekonstruktion durchgeführt worden. Aufgrund der Rekonvaleszenz sei sie weiterhin nicht arbeitsfähig gewesen. Eine weitere auf Juli 2017 geplante Operation sei auf den 24. November 2017 verschoben worden. Hernach sei ihr zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Situation habe sich aufgrund einer prolongierten Heilungsphase erst im August 2018 gebessert, wobei aber eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2018 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückgewiesen werde. Dazu führte sie aus, es sei davon auszugehen, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen den beiden Operationen von Januar und November 2017 zumindest eingeschränkt gewesen sei, was aber in ihrer Beurteilung keine Berücksichtigung gefunden habe. Jedenfalls lasse sich aufgrund der beschwerdeweise eingereichten Berichte nicht ohne Weiteres bestätigen, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2017 vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Die medizinische Aktenlage erweise sich jedoch als ungenügend, um über einen Rentenanspruch zu entscheiden, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen sei.
2.3 Mit Verfügung vom 8. November 2018 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um sich zum beschwerdegegnerischen Antrag auf Rückweisung zu äussern. Mit Stellungnahme vom 29. November 2018 (Urk. 12) erklärte die Beschwerdeführerin, die beantragte Rückweisung sei gutzuheissen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2. Dr. A.___, Chefarzt der Frauenklinik B.___, notierte in seinem Bericht vom 16. Februar 2017 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin, Urk. 8/21), dass die Beschwerdegegnerin nach Abheilen der Brustrekonstruktion wieder voll in den Arbeitsprozess integrierbar sei. Bis April/Mai 2017 attestierte er ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Am 4. Dezember 2017 berichtete Dr. A.___ (Urk. 3/12), dass am 24. November 2017 (vgl. Urk. 3/11) eine weitere Operation durchgeführt worden sei. Dr. C.___, Hausärztin der Beschwerdeführerin attestierte am 5. März 2018 (Eingangsdatum bei der Beschwerdegegnerin, Urk. 8/40) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im Schreiben vom 28. August 2018 (Urk. 3/14) führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei von Juni 2017 bis zum 17. August 2018 durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Ob darüber hinaus eine Krankschreibung notwendig sei, entscheide sich nach dem weiteren Heilungsverlauf. Dr. A.___ führte in seinem Schreiben vom 30. August 2018 (Urk. 3/15) aus, er stufe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf rund 50 % ein. Die Operationsberichte über die Operation im November 2017 lagen der Beschwerdegegnerin bei Verfügungserlass nicht vor und konnten dementsprechend bei der Prüfung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden.
3. Aufgrund dieses Umstands beantragten die Parteien übereinstimmend die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. Nachdem aufgrund der aufliegenden Akten eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Juni 2017 nicht möglich ist und insbesondere da der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses wesentliche medizinische Berichte fehlten (vgl. Stellungnahme des RAD vom 26. Oktober 2018, Urk. 9), steht eine Rückweisung zur weiteren Abklärung mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 400.-- festgesetzt.
Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
4.2 Zudem hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Nachdem die Vertreterin der Beschwerdeführerin, Y.___, Orion Rechtsschutz-Versicherung AG, keine Zusammenstellung über ihren Aufwand in diesem Verfahren einreichte, erfolgt die Festsetzung der Entschädigung nach Ermessen. Die Prozessentschädigung wird auf der Grundlage des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 185.—ermessensweise auf Fr. 1’600.-- (inklusive Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (unter Beilage des Doppels von Urk. 12)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier