Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00745
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 17. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1975 geborene X.___ meldete sich im März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 (Urk. 7/112) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 70 %) zuzüglich Kinderrente und ordentliche Zusatzrente für den Ehegatten ab 1. Dezember 2003 zu (Urk. 7/112), welche im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 7/120) im April 2010 bestätigt wurde (Urk. 7/126).
Im Frühling 2013 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/134), wobei sie am 28. Juni 2016 mit Verweis auf die Schlussbestimmungen zur 6. Revision der Invalidenversicherung sowie einen Invaliditätsgrad von 36 % die bisherige ganze Rente per Ende Juli 2016 aufhob (Urk. 7/212). Am 25. November 2016 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der Y.___ vom 21. November 2016 bis 19. Mai 2017 (Urk. 7/221) und verfügte gleichentags die Weiterausrichtung der ganzen Rente rückwirkend ab 1. Oktober 2016 für die Dauer der Massnahme beziehungsweise bis längstens 31. Juli 2018 (Urk. 7/222). Am 2. Februar 2017 informierte die IV-Stelle den Versicherten über den Abbruch des Aufbautrainings per 13. Januar 2017 und erteilte Kostengutsprache für Beratung und Begleitung vom 13. Januar bis 19. Mai 2017 durch die IV-Stelle (Urk. 7/234). Mit Entscheid vom 27. Juli 2017 (Urk. 7/249) verfügte die IV-Stelle den Abbruch der Wiedereingliederungsmassnahmen aufgrund fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit des Versicherten (Verschlechterung der psychischen Situation, Eintritt in die Tagesklinik ab August 2017) per 31. Mai 2017 und stellte die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente per gleichen Datum ein.
Am 12. September 2017 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/253). Mit Vorbescheid vom 7. November 2017 (Urk. 7/258) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht, wogegen der Versicherte am 6. Dezember 2017 unter Beilage des Berichts der Z.___ vom 24. November 2017 (Urk. 7/259) Einwand (Urk. 7/260) erhob. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 (Urk. 2) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein.
2. Dagegen erhob der Versicherte unter Auflage des Berichts von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. August 2018 (Urk. 3) am 11. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Nichteintretensverfügung vom 10. Juli 2018 (Urk. 2) damit, dass in den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom September 2017 eingereichten ärztlichen Berichten keine neue Diagnose erwähnt werde, welche anhand von objektiven Befunden begründet wäre. Bei der seitens der Z.___ genannten Diagnose der ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung fehlten sowohl eine diagnostische Herleitung als auch biographische Angaben. Wenn diese Diagnose vorliegen würde, so hätten bereits in der Vergangenheit entsprechende Symptome auftreten müssen, wobei im Gutachten der B.___ vom Jahre 2014 auffällige Persönlichkeitsmerkmale ausdrücklich verneint worden seien. Ebenso wenig sei seit der Begutachtung der Eintritt eines einschneidenden Ereignisses aktenkundig, welches geeignet wäre, eine dauerhafte Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung herbeizuführen. Entsprechend sei kein Hinweis auf eine Veränderung der gesundheitlichen Situation ausgewiesen, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (S. 3).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die rechtlich geforderten Voraussetzungen an die Glaubhaftmachung der Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands erfüllt seien. Im Vergleich zum B.___-Gutachten und zur rentenaufhebenden Verfügung vom 28. Juni 2016 habe sich seit Ende 2016/Anfang 2017 eine chronifizierte depressive Störung von schwerem Ausmass entwickelt. Ab Herbst 2017 sei gemäss den übereinstimmenden Berichten der Z.___ und des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ zudem eine Verschlechterung mit zusätzlichen psychotischen Symptomen aufgetreten. Auf die neu gestellte Diagnose einer schwergradigen depressiven Störung sei in der angefochtenen Verfügung gar nicht eingegangen worden. Dort werde lediglich auf eine unwesentliche Persönlichkeitsveränderung Bezug genommen, wobei diese Diagnose bei der Neuanmeldung gar nicht im Vordergrund stehe. Entsprechend habe sich seit der Rentenaufhebung vom 28. Juni 2016 eine schwere depressive Erkrankung im Sinne einer neuen Diagnose entwickelt, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stark beeinträchtige, weshalb die Voraussetzungen für eine materielle Anspruchsprüfung eindeutig erfüllt seien (S. 6).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom September 2017 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich seine gesundheitlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 28. Juni 2016 (Urk. 7/212) bis zum Erlass des nunmehr angefochtenen Entscheids vom 10. Juli 2018 (Urk. 2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben.
3.
3.1
3.1.1 Die Renteneinstellung vom 28. Juni 2016 (Urk. 7/212) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären B.___-Gutachten vom 5. März 2014 (Urk. 7/166/1-26) mit ergänzender Stellungnahme vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/189), in welchem Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, folgende Diagnosen stellten (S. 20 f.):
- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
- chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom bei/mit:
- primär unspezifischem lumbospondylogenem Syndrom
- dysfunktionaler Schmerzverarbeitung
- im Verlauf Adipositas permagna
- schwerer Haltungsinsuffizienz
- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
- Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
3.1.2 Die psychiatrische Expertin Dr. C.___ hielt fest, dass bei der gutachterlichen Untersuchung zahlreiche Inkonsistenzen aufgefallen seien. Die traumatisch geschilderten Ängste und die depressiven Merkmale stünden deutlich im Gegensatz zu den stringenten, keineswegs antriebsgeminderten und willensbetonten Komponenten des Beschwerdeführers. Die dargestellten psychomotorischen Störungen seien nicht durchgehend und deutlich willensabhängig und wirkten zudem artifiziell. Er gebe lediglich an, Angst vor Menschenansammlungen und ungewohnten Situationen zu haben, wobei aus den Schilderungen nicht hervorgehe, welche Situationen er offensichtlich meide. Es fehle das entscheidende Symptom einer Agoraphobie mit der Befürchtung, es könne gefährlich werden und etwas Schreckliches passieren. Dies spreche gegen eine relevante Angststörung, welche die Alltagsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtige (S. 19).
Bis auf die zahlreichen Inkonsistenzen und Inkongruenzen, insbesondere bezüglich der Psychomotorik und Affektivität, könnten keine Psychopathologika verifiziert werden. Der Medikamentenspiegel bezüglich Tramadol ergebe einen niedrigen Wert, was gegen die Angaben des Beschwerdeführers mit hoher täglich eingenommener Dosis spreche. Der Citalopram-Spiegel liege ebenfalls im niedrigen Bereich (S. 19).
Die psychiatrische Gutachterin wies weiter darauf hin, dass die Vorgeschichte und der Befund allenfalls die Kriterien einer Angst und depressiven Störung gemischt erfüllten, welche allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es bestehe jedoch eine ausgeprägte Invalidisierungsüberzeugung, wobei die Motivation für eine berufliche Wiedereingliederung nicht vorhanden sei (S. 19).
Abschliessend hielt Dr. C.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit auf dem psychiatrischen Fachgebiet objektiv nicht eingeschränkt sei (S. 19).
3.1.3 Der rheumatologische Gutachter Dr. E.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung als schwer gestört und unter seinem Zustand leidend bei durchaus adäquater Kommunikation und Selbsteinschätzung seiner Situation imponiere. Klinisch falle die grotesk ausgeprägte versteifte Fehlhaltung mit Vornüberneigung und Schulterhochstand links bei ausgeprägtem Haltungszerfall und erheblicher Adipositas auf. Abgesehen von der muskulären Dekonditionierung und der Haltungsinsuffizienz sei kein pathologischer muskuloskelettaler Befund zu erheben und es seien keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom ersichtlich. Medizinisch-theoretisch sei aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit einzig durch die muskuläre Dekonditionierung kompromittiert, weshalb eine volle Präsenz bei verminderter Leistungsfähigkeit in der Grössenordnung von 20 % zu postulieren sei (S. 20).
3.1.4 In internistischer Hinsicht wies Dr. D.___ darauf hin, dass keine krankheitswertigen Funktionsstörungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien eine ausgeprägte Adipositas und eine vermutlich situationsbezogene Hypertonie (S. 20).
3.1.5 Unter interdisziplinären Gesichtspunkten hielten die Gutachter fest, dass aus rheumatologischen Gründen für die bisherige Tätigkeit als Fassadenisolateur eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für leichte Tätigkeiten (überwiegend sitzend, ohne schwere oder mittelschwere körperliche Verrichtungen, ohne ständiges Gehen oder Stehen) liege ab 2003 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen (S. 21, S. 23).
3.1.6 Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2014 gestellten Rückfrage betreffend eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit 2003 (Urk. 7/188) wiesen die Gutachter am 15. Januar 2015 darauf hin, dass retrospektiv weder psychiatrisch, internistisch noch rheumatologisch jemals eine über 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorgelegen habe. Im Jahre 2003 habe indessen bereits eine psychosoziale Desintegration bestanden, die seither eher zugenommen habe (Urk. 7/189 S. 3).
3.2
3.2.1 Bei Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 10. Juli 2018 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt:
3.2.2 Im Austrittsbericht von med. pract. F.__, Oberärztin an der Z.___-Klinik G.___, vom 11. April 2017 betreffend die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 7. Februar bis 22. März 2017 (Urk. 7/245/1-2) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10 F45.41)
Die Z.___-Ärztin wies auf eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode, mit Suizidalität im Rahmen von gescheiterten IV-Integrationsmassnahmen anhand einer Rentenrevision nach langjähriger ganzer IV-Rente hin und postulierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1).
Die psychotherapeutische Auseinandersetzung sei aufgrund der eingeschränkten Introspektionsfähigkeit und der strukturellen Defizite deutlich erschwert. Es hätten ein stark vermindertes Selbstwertgefühl und ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten imponiert, welches bei mässig bis gering integriertem Strukturniveau im Rahmen einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung zu interpretieren sei. Die aktuelle Symptomatik sei als Dekompensation bei Überforderung im Rahmen einer Wiedereingliederungsmassnahme bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ängstlich-vermeidender Persönlichkeitsstörung zu verstehen (S. 2).
3.2.3 Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ stellte am 7. September 2017 folgende Diagnosen (Urk. 7/252/5-6 S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10 F45.41)
Dr. A.___ führte zum Psychostatus aus, dass Aufmerksamkeit und Konzentration reduziert und der Beschwerdeführer im formalen Denken auf wenige vor allem pessimistische Themen eingeengt sei. Aktuell spüre er starke, in die Beine ausstrahlende Schmerzen im Rücken. Die Grundstimmung sei deprimiert, innerlich unruhig, ängstlich, affektarm, affektstarr, und der Antrieb sei reduziert. Passive Todeswünsche und Suizidgedanken träten oft auf, und die Frustrationstoleranz sei sehr reduziert (S. 1). Die Gesprächstermine fänden einmal pro Woche statt und die Psychopharmakotherapie sei seit dem Klinikaufenthalt vom 7. Februar bis 22. März 2017 angepasst worden. Trotz der intensiven ambulanten Behandlung sei es zu keiner Symptomverbesserung gekommen und der Beschwerdeführer erscheine in den Gesprächen sehr angespannt und von Rückenschmerzen stark gequält. Seit 23. August 2017 besuche der Beschwerdeführer zusätzlich eine Tagesklinik (S. 2).
3.2.4 Im Bericht von Dr. med. H.___, Oberärztin, und Pflegefachmann HF I.___, Z.___Tagesklinik in J.___, vom 24. November 2017 (Urk. 7/259) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
- chronisches panvertebrales Syndrom mit cervicaler und lumbaler Betonung
- vorwiegend myofasziale Schmerzen der paravertebralen Muskulatur
- Haltungsinsuffizienz
- leichte Bandscheibendegenerationen mit einer kleinen, nicht neurokompressiven intraforaminal links gelegenen Diskushernie L4/5 im MRI LWS von 03/16
Die Z.___-Fachpersonen wiesen auf inhaltlich ausgeprägte vor allem agoraphobe Ängste, paranoide Wahngedanken (in Menschenmengen das Gefühl, dass jemand den Beschwerdeführer umbringen könnte) und auf teilweise akustische Halluzinationen in Form von Akoasmen (jemand pfeife hinter dem Beschwerdeführer) hin (S. 1).
Die Arbeitsfähigkeit betrage 0 %, wobei die Anbindung an das Arbeitstrainingsprogramm mit einer Minimalpräsenz von 2 x 1,5 Stunden/Woche nach 14 Tagen erfolglos beendet worden sei, weil lediglich eine maximale Präsenz von 0.75 bis 1 Stunde/Woche habe erreicht werden können. Aufgrund des aktuellen psychischen Zustands und mit Blick auf die bisher erfolglosen Versuche, mit den zur Verfügung stehenden therapeutischen Methoden eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % zu erreichen, seien die zur Verfügung stehenden Behandlungsoptionen aktuell ausgeschöpft. Das Erreichen einer Teilzeitarbeitsfähigkeit sei daher kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten, da es erst zu einer massgeblichen Verbesserung des Gesundheitszustands kommen müsste (S. 2).
Seit dem Eintritt in die Tagesklinik habe der Gesundheitszustand nicht verbessert werden können, er habe sich eher noch verschlechtert, da die psychotischen Symptome während der Behandlung auf der Depressions- und Angststation (DAS) noch nicht beschrieben worden seien (S. 2).
4.
4.1 Bei der Rentenaufhebung am 28. Juni 2016 (Urk. 7/212) stand in psychiatrischer Hinsicht die Diagnose einer Angst und depressiven Störung gemischt im Vordergrund, wobei insbesondere keine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite, keine paranoiden Phänomene, keine krankhaften Beeinträchtigungen der Willens- und Antriebsbildung, keine vitaldepressiven Auffälligkeiten, keine Suizidalität und keine krankhaften Persönlichkeitsmerkmale festgestellt wurden. Im Weiteren wurde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Diagnose verneint (Urk. 7/166/1-26 S. 17 f.; vgl. auch E. 3.1 hievor).
Gemäss den im vorliegenden Verfahren relevanten Berichten der Z.___-Klinik G.___ vom 11. April 2017 (Urk. 7/245/1-2), von Dr. A.___ vom 7. September 2017 (Urk. 7/252/5-6) und der Z.___-Tagesklinik vom 24. November 2017 (Urk. 7/259/1-2) gingen die behandelnden Psychiater übereinstimmend von einer ängstlichen (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne respektive – seit August 2017 (Eintritt in die Z.___-Tagesklinik) - mit psychotischen Symptomen aus und postulierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer befand sich infolge Suizidalität bei Überforderung im Rahmen von gescheiterten IV-Integrationsmassnahmen vom 7. Februar bis 22. März 2017 in stationärer Behandlung respektive vom 23. August bis 24. November 2017 in tagesklinischer Betreuung und unterzog sich zudem seit 28. März 2017 einer wöchentlichen Gesprächstherapie mit Psychopharmakotherapie bei Dr. A.___. Die Z.___-Fachpersonen wiesen am 24. November 2017 insbesondere auf eine verminderte Konzentration, inhaltlich ausgeprägte Ängste, paranoide Wahngedanken, akustische Halluzinationen, eine schwergradige affektive Niedergestimmtheit, eine verminderte Schwingungsfähigkeit, Freud- und Lustlosigkeit, eine schwergradige Antriebsverminderung sowie häufige Suizidgedanken hin. Eine Anbindung an ein Arbeitsprogramm im Rahmen der tagesklinischen Behandlung wurde gemäss dem entsprechenden Z.___-Bericht erfolglos beendet, da der Beschwerdeführer lediglich eine Präsenz von 0.75 bis 1 Stunde pro Woche erreicht habe. Nach der Einschätzung der Z.___-Fachpersonen hat sich der Gesundheitszustand trotz tagesklinischer Betreuung und wöchentlichen Sitzungen mit Dr. A.___ nicht verbessert, sondern eher verschlechtert, nachdem die psychotischen Symptome erstmals während der Therapie in der Tagesklinik beschrieben worden seien. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die zur Verfügung stehenden Behandlungen aktuell ausgeschöpft seien. Schliesslich wurde das Aufbautraining bei Y.___ bei Suizidalität des Beschwerdeführers und anschliessender stationärer Behandlung in der Z.___-Klinik G.___ nach sieben Wochen per 13. Januar 2017 abgebrochen (Urk. 7/232 S. 4, Urk. 7/245 S. 2).
Der erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht von Dr. A.___ vom 27. August 2018 (Urk. 3) ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant, da die versicherte Person die massgeblichen Tatsachenänderungen bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.2 Nach dem Gesagten bestehen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, was zur Glaubhaftmachung einer Veränderung ausreicht (vgl. E. 1.3 hievor). Die Beschwerdegegnerin ist somit am 10. Juli 2018 zu Unrecht nicht auf das neue Leistungsbegehren eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.
5.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Juli 2018 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 12. September 2017 eintrete und das Leistungsgesuch materiell prüfe.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais