Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00746


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 21. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, reiste im Jahr 1992 in die Schweiz ein und arbeitete von Juli 2013 bis 6. Oktober 2016 (letzter effektiver Arbeitstag) bei der Y.___ als Raumpflegerin zu einem Pensum von 15 Wochenstunden (vgl. Urk. 7/17).

    Am 30. März 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/8), holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/16, Urk. 7/19, Urk. 7/27 und Urk. 7/30) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/11) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberfragebogen vom 28. April 2017; Urk. 7/17). Mit Mitteilung vom 9. Mai 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien (Urk. 7/21). Die am 12. Dezember 2017 durchgeführte Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltsabklärung, Urk. 7/33) ergab keine Einschränkung im Haushaltsbereich. Ausgehend von einem Erwerbsbereich von 35 % und einem Aufgabenbereich von 65 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. März 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/36). Dagegen erhob die Versicherte am 12. April 2018 Einwand (Urk. 7/42) und legte eine Stellungnahme der behandelnden Ärztin zu den Akten (Urk. 7/41). Mit Verfügung vom 3. August 2018 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt sowie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung bewilligt (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2).


1.3    Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode der Invaliditätsbemessung [Betätigungsvergleich]; vgl. statt vieler: BGE 142 V 290 E. 4). Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung).    

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung; zur Praxis der Anwendung der gemischten Methode bis Ende 2016 vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen sowie die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017).

1.4    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV (vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).

1.5    Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2018 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig sei. Sie sei jedoch in einem 35%-Pensum tätig gewesen und laut Abklärungsbericht im Haushalt nicht eingeschränkt, weshalb der Invaliditätsgrad bei 35 % liege und entsprechend kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. September 2018 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, auf den Abklärungsbericht könne nicht abgestellt werden. Ein solcher Abklärungsbericht sei seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses von physisch bedingten Einschränkungen zugeschnitten, da es für die Abklärungsperson regelmässig nur bedingt möglich sei, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen. Den ärztlichen Stellungnahmen sei deshalb mehr Gewicht einzuräumen als dem Abklärungsbericht. Die Einschränkungen im Haushalt würden insgesamt mehr als 52.5 % betragen, was zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad aus dem Erwerbsbereich gerundet einen Invaliditätsgrad von 70 % ergebe. Dementsprechend sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.


3.

3.1    Vom 17. November bis 14. Dezember 2016 war die Beschwerdeführerin in akutstationärer psychiatrischer Behandlung in der Z.___ in A.___, wo eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) diagnostiziert wurde. Die behandelnden Ärzte konstatierten in ihrem Austrittsbericht vom 20. Dezember 2016 (Urk. 7/19), die Beschwerdeführerin wirke wach und bewusstseinsklar, die Orientierung sei unklar. Ihre Aufmerksamkeit und Konzentration seien deutlich herabgesetzt und formalgedanklich sei sie eingeengt auf Wahn, umständlich, zerfahren, perseverierend und vorbeiredend. Es gebe deutliche Hinweise auf wahnhaftes Erleben und Sinnestäuschungen. Im Affekt sei sie ängstlich, innerlich unruhig, gereizt und schwingungsfähig. Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung gebe es keine. Eine detaillierte Exploration sei aufgrund der Sprachbarriere und dem aktuellen Zustand allerdings nicht möglich gewesen. Die weitere ambulante Behandlung solle deshalb bei einer italienischsprachigen Psychotherapeutin stattfinden. Bei regelmässiger Einnahme der Medikamente sowie regelmässigen Besuchen der ambulanten Psychotherapie sei von einer günstigen Prognose auszugehen. Momentan und bis auf weiteres sei sie jedoch vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/8/4ff.).

3.2    Seit Dezember 2016 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, alle 2 bis 3 Wochen in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (jeweils in Begleitung ihres Ehemannes). In ihrem Arztbericht vom 18. April 2017 (Urk. 7/16) hielt die Psychiaterin fest, die Beschwerdeführerin habe Wahngedanken mit optischen Halluzinationen. Unter Medikation gebe es jedoch keine Hinweise auf optische oder akustische Halluzinationen. Wahngedanken seien hingegen nicht ganz ausgeschlossen. Die Medikamenteneinnahme werde durch den Ehemann kontrolliert. Während der Behandlung gebe die Beschwerdeführerin nur zurückhaltend Auskunft und sei wortkarg, klage aber über Angstsymptome und Panikattacken mit Herzklopfen, Kraftlosigkeit und schnelles Ermüden sowie über Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Sie brauche Hilfe von ihrem Ehemann und der Tochter. Die Wohnung verlasse sie nur in Begleitung.

    Im Verlaufsbericht vom 17. Oktober 2017 (Urk. 7/30) verwies Dr. B.___ auf die Einschätzung vom April 2017 (Urk. 7/16). Symptomatisch gebe es keine Veränderungen. In den nun monatlichen Sitzungen habe die Beschwerdeführerin nach wie vor über diffuse Ängste, die sich im Alltag behindernd auswirken würden, berichtet. Unter Medikation gebe es allerdings keine Hinweise auf Wahngedanken und Halluzinationen. Sie sei jedoch auf die Hilfe ihres Ehemannes und der Tochter angewiesen. Alleine gehe sie nicht aus dem Haus. Im Vordergrund stünden die negativen Symptome. Dr. B.___ äusserte sich ungünstig zur Prognose. Es handle sich um einen chronischen Verlauf.

3.3    

3.3.1    Im Rahmen der Haushaltsabklärung im Dezember 2017 (Urk. 7/33) gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann würde eine Rente (15 %) der Unfallversicherung beziehen und täglich abends drei Stunden bei der Y.___ arbeiten. Ihre Tochter beziehe eine ganze Invalidenrente und arbeite an einem geschützten Arbeitsplatz. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands führte sie aus, dieser sei mit den Medikamenten stabiler geworden. Betreffend die Angstsymptomatik fühle sie sich zu Hause eigentlich gut, sie gehe jedoch nicht gerne alleine aus dem Haus. Ausserdem würden sie die Medikamente müde machen. Für die Hausarbeiten benötige sie deshalb mehr Zeit, da sie öfters Pausen machen und sich hinsetzen oder hinlegen müsse (S. 1). Im Gesundheitsfall würde sie im angestammten Teilpensum von 35 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen (S. 4). Entsprechend qualifizierte die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als zu 65 % im Haushalt tätig und führte aus, unter Berücksichtigung der Mithilfe durch die Familienmitglieder sowie der Schadenminderungspflicht sei die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht eingeschränkt. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei der Beschwerdeführerin das langsame Arbeiten oder das Arbeiten in Etappen durchaus zumutbar, da sie sich die Zeit einteilen könne. Angesichts dessen, dass der Ehemann seit seinem Unfall öfter zu Hause sei, sei ihm die vermehrte Unterstützung im Rahmen der Mitwirkung im Haushalt zuzumuten. Auch der Tochter sei die Mithilfe im Haushalt zumutbar.

3.3.2    Zum Bereich «Ernährung» führte die Abklärungsperson aus, am Abend bereite die Beschwerdeführerin in der Regel eine warme Mahlzeit zu. Dabei würden das Rüsten und Kochen keine Probleme für sie darstellen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch angegeben sich oftmals müde und antriebslos zu fühlen und daher bei den einzelnen Verrichtungen mehr Zeit zu benötigen. Wenn sie aufgrund der Medikamente zu müde sei, übernehme die Tochter die Zubereitung des Abendessens, was circa zweimal pro Woche der Fall sei. Das Mittagessen werde vom Ehemann zubereitet. Die üblichen Verrichtungen (Tisch decken und abräumen, Abwasch erledigen) würden von der Familie gemeinsam erledigt werden. Die oberflächliche Reinigung der Küche erledige die Beschwerdeführerin auf den Tag verteilt. Sie staubsauge auch ab und zu den Boden und nehme feucht auf, wobei diese Arbeit mehrheitlich vom Ehemann erledigt werde (S. 6).

3.3.3    Im Bereich «Wohnungspflege» habe die Beschwerdeführerin angegeben, leichtere Reinigungsarbeiten (Abstauben, Aufräumen, Lavabo reinigen) selber zu erledigen. Die schwereren Arbeiten, insbesondere die Grundreinigung der Wohnung, erledige der Ehemann mit zeitweiliger Unterstützung der Tochter, wobei man diese neben ihrer Erwerbstätigkeit nicht noch zusätzlich mit Haushaltarbeiten belasten möchte. Da der Ehemann in einer Reinigungsfirma arbeite und täglich derartige Arbeiten verrichten müsse, kenne er sich in diesem Bereich bestens aus. Die Betten beziehe die Beschwerdeführerin selber, wobei sie zeitweise von ihrem Ehemann unterstützt werde. Die Tochter sei zuständig für die Ordnung und Sauberkeit in ihrem Zimmer. Bei der Fensterreinigung und Vorhangpflege müsse die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann unterstützt werden, da sie sich oft zu müde bzw. antriebslos fühle (S. 7).

3.3.4    Zum Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» hielt die Abklärungsperson fest, laut Angaben der Beschwerdeführerin würde der Grosseinkauf am Samstag im Familienkollektiv mit dem Auto vorgenommen werden, wobei sie die Einkaufsliste erstelle. Die Kleineinkäufe während der Woche nehme sie in Begleitung ihrer Tochter wahr, da ihr viele Menschen Probleme bereiten würden (S. 7).

    Diesbezüglich bemerkte die Abklärungsperson, es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, kleinere Einkäufe im nahegelegenen Laden zu Randzeiten zu tätigen, wenn sich nicht viele Menschen im Laden aufhalten würden. Ferner sei es auch dem Ehemann und der Tochter zumutbar, die Beschwerdeführerin einmal pro Woche bei einem Grosseinkauf zu begleiten (S. 7).

3.3.5    Den Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» betreffend habe die Beschwerdeführerin angegeben, mit Ausnahme des Wäschetransportes erledige sie alle 14 Tage die gesamte Wäsche selber. Der Wäschetransport werde von ihrem Ehemann übernommen. Ebenso erledige sie kleine Näh- und Flickarbeiten. Ferner könne sie die Kräutertöpfe auf dem Balkon selbständig pflegen und giessen. Haustiere würden keine gehalten werden und es gebe auch keine Grün- oder Topfpflanzen in der Wohnung (S. 8).

3.4    Die behandelnde Psychiaterin nahm am 12. April 2018 (Urk. 7/41) zum Haushaltsbericht vom 4. Januar 2018 Stellung und hielt fest, die Schilderungen und Angaben der Beschwerdeführerin würden einen zu guten Gesundheitszustand vortäuschen. Tatsächlich sei es ein grosser Vorteil für die Beschwerdeführerin, dass sowohl der Ehemann als auch die Tochter aufgrund ihrer Erkrankung und Einschränkungen öfters zu Hause seien und der Ehemann mehr Zeit habe, im Haushalt mitzuhelfen. Es bestehe aber die Gefahr einer Überforderung der Familie. Die Tochter arbeite 100 % in einem geschützten Rahmen, verfüge entsprechend über weniger Ressourcen, und müsse bereits viel für die nicht deutschsprachigen Eltern übernehmen. Aufgrund immer wieder auftretender Angstzustände könne die Beschwerdeführerin nur für kurze Zeit alleine gelassen werden. Sie müsse stets begleitet werden. Seien die Ängste zu stark, nehme die Beschwerdeführerin zusätzliche Medikamente ein, welche sie stark ermüden würden, sodass sie sich für ein paar Stunden hinlegen müsse.

    Basierend auf einer vermehrten Mithilfe des Ehemannes und der Tochter habe die Abklärungsperson der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen zugeschrieben. Bei einer derart starken Mitwirkung drohe jedoch die Gefahr einer Überforderung der ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigten Angehörigen mit möglicher Dekompensation der Familie. Im Bereich der «Ernährung» (gewichtet mit 40 %) sei die Einschränkung auf 50 % festzusetzen. Die Beschwerdeführerin blockiere oft und wisse nicht mehr, wie sie was kochen müsse. Der Ehemann müsse sie dann unterstützen und anleiten. Dies gehe allerdings über die zumutbare Hilfeleistung hinaus. Im Bereich der «Wohnungspflege» (gewichtet mit 20 %) sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 50 % eingeschränkt. Für die kleineren Reinigungsarbeiten benötige sie mehr Zeit, schwerere Arbeiten erledige sie nicht mehr. Diese seien aber auch dem Ehemann aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen (im rechten Schulterbereich) nicht zumutbar. Was den Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» (gewichtet mit 10 %) betreffe, sei die Beschwerdeführerin vollständig eingeschränkt. Aufgrund ihrer Ängste könne sie nicht alleine aus dem Haus gehen und sich nicht an Orten aufhalten, wo mehrere Leute seien. Es sei ihr entsprechend nicht zuzumuten, alleine in einen Laden zu gehen, selbst an Randzeiten. Des Weiteren könne die Beschwerdeführerin auch nicht mehr alleine in die Waschküche im Keller gehen. Sie sei entsprechend auch im Bereich der «Wäsche und Kleiderpflege» (gewichtet mit 20 %) auf die Mithilfe des Ehemannes angewiesen, der selber körperliche Beschwerden habe. Sie sei folglich als zu 50 % eingeschränkt zu beurteilen. Aufgrund ihrer Einschränkungen habe die Beschwerdeführerin keine Ressourcen und Kapazitäten für andere Aktivitäten (gewichtet mit 5 %), weshalb auch hier eine Einschränkung von mindestens 50 % bestehe, total 52.5 %.

3.5    Dazu nahm die Abklärungsperson im Rahmen des Einwandverfahrens am 24. April 2018 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/52/2-4) und bemerkte, die Einschränkungen im Haushalt würden die angemessene und zumutbare Mitwirkung der Familienmitglieder im Sinne der Mitwirkungspflicht berücksichtigen. Diese Feststellungen seien vor Ort getroffen worden, wohingegen die behandelnde Psychiaterin sich auf subjektive Schilderungen der Patientin und ihres Ehemannes stütze.


4.

4.1    Bei der Beschwerdeführerin wurde eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie eine schwer zu beeinflussende Angstsymptomatik mit Panik diagnostiziert (vgl. E. 3.1-3.2 hiervor). Nach unbestrittener Einschätzung der behandelnden Ärzte besteht für den Erwerbsbereich keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Laut Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 7/17) arbeitete die Beschwerdeführerin im Stundenlohn zu 15 Stunden die Woche (drei Stunden am Tag), was der allgemeinen Arbeitszeit im Betrieb von 42 Stunden pro Woche gegenübergestellt einem Pensum von 35,71 % entspricht. Sowohl nach der bis Ende 2017 geltenden Praxis der gemischten Methode wie auch in Anwendung von Art. 27bis Abs. 3 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018, ergibt sich bei vollständiger Erwerbsunfähigheit ein (gewichteter) Teilinvaliditätsgrad von 35,71 %.

    Strittig ist demgegenüber die Einschränkung in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf sowie Wäsche/Kleiderpflege, wobei insbesondere das Ausmass der Schadenminderungspflicht in Frage gestellt wurde (Urk. 1 S. 5ff.). Während die Abklärungsperson in den genannten Bereichen von keiner Einschränkung ausging (vgl. E. 3.3 und E. 3.5 hiervor), hält die behandelnde Psychiaterin eine solche von 52.5 % als angemessen (vgl. E. 3.4).

4.2    Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle eingeholte Bericht über die Abklärung vor Ort eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versicherten dar (vgl. vorstehend E. 1.3). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zurückzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vgl. vorstehend E 1.3) erfüllt, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (zum Beispiel infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.

4.3    Die zuständige Abklärungsperson führte zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich am 12. Dezember 2017 eine Abklärung an Ort und Stelle im Beisein des Ehemannes und der Tochter durch (Urk. 7/33). Sie hat dabei die räumlichen und örtlichen Verhältnisse, die wirtschaftliche Situation, die Aufgabenteilung vor und nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin sowie die erwerbliche Situation der Familienangehörigen berücksichtigt und die Angaben der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter wiedergegeben.

    Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht vom 4. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3) befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualer Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen. Ebenfalls berücksichtigt wurde die altersentsprechende Mitwirkungspflicht der Tochter sowie des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Der Abklärungsbericht ist sodann schlüssig und in nachvollziehbarer Weise begründet. Es sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht als mangelhaft erscheinen liessen.

4.4    Vorab ist festzuhalten, dass Angaben der behandelnden Psychiaterin, soweit sie nicht auf eigenen, fachmedizinischen Wahrnehmungen, sondern anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin beruhen, die im Haushaltsabklärungsbericht festgehaltenen Feststellungen oder seinerzeitigen Angaben der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Familienangehörigen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Ebenso muss unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführerin keine physisch schwereren Arbeiten (mehr) verrichten soll (Reinigung, Wäsche), da keine körperlichen, über konstitutionelle Begebenheiten hinausgehende Einschränkungen aus medizinischer Sicht dargetan oder ausgewiesen wurden. Ferner ist der Beschwerdegegnerin grundsätzlich darin zuzustimmen, dass die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigende Mithilfe der im gleichen Haushalt wohnenden Familienangehören über das Mass hinausgeht, was üblicherweise von diesen erwartet werden darf (vgl. E. 1.4), und die Beschwerdeführerin sich anrechnen lassen muss, dass sie gewisse Arbeiten zwar erschwert, aber doch in Etappen unter vermehrtem Zeitbedarf weiterhin selber ausüben kann.

    Unklarheiten angesichts der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin bestehen indes im Ausmass der psychischen Störung bezüglich Antrieb bzw. Konzentration, insbesondere im Bereich Ernährung (die Beschwerdeführerin «blockiere» oft), sowie bezüglich der krankheitsbedingten Unfähigkeit, sich alleine zu Hause aufzuhalten und dabei Hausarbeiten ausführen zu können und ohne Begleitung ausser Haus gehen und alleine gewisse Besorgungen tätigen zu können. Die anrechenbare Mithilfe der Familienangehörigen würde klarerweise über das Zumutbare hinausgehen, könnte die Beschwerdeführerin sich ausschliesslich nur noch in Anwesenheit eines Familienangehörigen überhaupt im Aufgabenbereich betätigen. Ferner müsste wohl eine gewisse Einschränkung im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» angerechnet werden, sollte die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein, alleine ausser Haus oder aus der Wohnung zu gehen und sei es nur in den Keller oder zum Briefkasten. Diese Fragen sind grundsätzlich fachärztlich zu beantworten und können weder durch Angaben der psychisch kranken Person noch Feststellungen der im Haushaltsbereich versierten Fachperson abschliessend beurteilt werden. Hinzu kommt vorliegend, dass die Feststellungen der Abklärungsperson bzw. die im Bericht vom 4. Januar 2018 festgehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin oder der Tochter hierzu weder vollständig noch eindeutig sind.

    Diesbezüglich kann auch nicht auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin oder ihre Stellungnahme abgestellt werden, da diese sich in einer Beschreibung des von der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben (oder der Angaben ihrer Familienangehörigen) noch effektiv Ausgeübten erschöpfen und nicht dargelegt wird, was der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht unter adäquater Medikation medizinisch-theoretisch zumutbar und möglich ist.

4.5.    Nach diesen Erwägungen erweist sich die medizinische Aktenlage als unvollständig und ist die Beschwerdeführerin psychiatrisch zu begutachten. Allenfalls ist in Kenntnis des psychiatrischen Gutachtens erneut eine Haushaltsabklärung vor Ort notwendig. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2018 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Abklärungen anhand nehme und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


5.    

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler reichte dem Gericht am 5. Dezember 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'830.36 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) ein (Urk. 12), was angemessen scheint, weshalb die Parteientschädigung auf diesen Betrag festzusetzen und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand praxisgemäss direkt zu bezahlen ist.

5.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 1'830.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler