Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00747
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 10. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Advokaturbüro Kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1982 geborene X.___, ausgebildete Modeberaterin und Mutter zweier Kinder (geboren 2010 und 2013), meldete sich am 3. Juli 2013 unter Hinweis auf eine im Juni 2013 eingetretene Neuritis plexus lumbosacralis und eine Beinparese links bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Psychiatrie) bei der Y.___ AG (Expertise vom 29. Oktober 2014, Urk. 7/32/1-16). Mit Vorbescheiden vom 17. November 2014 (Urk. 7/36-37) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung sowie eine Invalidenrente ab, wogegen die Versicherte am 5. Dezember 2014 unter Auflage diverser Arztberichte (Urk. 7/45) Einwand (Urk. 7/38, Urk. 7/41, Urk. 7/46) erhob. In der Folge holte die IV-Stelle bei Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein neurologisches Verlaufsgutachten (Expertise vom 7. Oktober 2016, Urk. 7/65/1-18) ein. Am 29. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle auf Ersuchen der Versicherten (Urk. 7/70) Rückfragen an Prof. Dr. Z.___ (Urk. 7/72), welche indessen trotz diverser Mahnungen unbeantwortet blieben (Urk. 7/97 S. 9, Urk. 2 S. 4). Am 5. Dezember 2017 führte die IV-Stelle in der Wohnung der Versicherten eine Haushaltabklärung durch (Urk. 7/94). Mit neuem Vorbescheid vom 9. Februar 2018 (Urk. 7/99) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer Viertelsrente (Invaliditätsgrad 45 %) ab 1. Januar 2018 in Aussicht, wogegen letztere unter Auflage diverser Unterlagen (Urk. 7/107-111) am 7. März 2018 Einwand (Urk. 7/102, Urk. 7/112) erhob. Mit Verfügung vom 16. respektive 27. Juli 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzüglich Kinderrenten zu (Urk. 2/1-2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 11. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli und 27. Juli 2018 aufzuheben und ihr eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2014 zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die galten, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1, 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2) sind am 16. und 27. Juli 2018 und somit nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Verordnungsbestimmungen am 1. Januar 2018 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2017 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die revidierten Verordnungsbestimmungen abzustellen (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2018 (Urk. 2/1) damit, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ seit Juni 2013 zu 50 % arbeitsfähig und sie zudem als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (S. 4). Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere unter Berücksichtigung einer Einschränkung von 38 % im Erwerbsbereich und 40.5 % im Haushaltbereich im Juni 2014 (Ablauf Wartejahr) ein Invaliditätsgrad von 38 %. Da sich aufgrund einer neuen gesetzlichen Grundlage der Rentenanspruch per 1. Januar 2018 verändere und das Valideneinkommen auch bei einem Teilzeitpensum auf 100 % hochgerechnet werde respektive die Wechselwirkung entfalle, ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 45 %, weshalb ab Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (S. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie mindestens von 2014 bis 2018 als Vollzeiterwerbstätige zu qualifizieren sei, da sie aufgrund der Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes in den Jahren 2014 bis 2018 zwingend zu 100 % hätte arbeiten müssen. Sie sei zudem nicht damit einverstanden, wie die Schadenminderungspflicht ihres Ehegatten bezüglich ihrer Einschränkungen im Haushaltbereich gewichtet worden sei, da ihm viel zu viel Mitarbeit zugemutet worden sei. Des Weiteren beanstandete die Beschwerdeführerin den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Di Trizio gegen die Schweiz erst am 1. Januar 2018 umsetzen wolle und machte geltend, dass die im IV-Rundschreiben Nr. 372 postulierten intertemporalrechtlichen Regelungen verfassungswidrig seien (S. 3).
3. Vorauszuschicken ist, dass der medizinische Sachverhalt unbestritten blieb. Die Y.___-Gutachter räumten den von ihnen diagnostizierten rezidivierenden Lumbalgien mit endgradiger schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein. Bezüglich der übrigen Diagnosen (Status nach Verdacht auf Neuritis des Plexus lumbosacralis links/differentialdiagnostisch funktionelle respektive dissoziative und somatoforme Störung, Anpassungsstörungen mit depressiv-dysphorischen Verstimmungszuständen, chronische Obstipation unter Movicol-Behandlung) verneinten sie entsprechende Auswirkungen. Gestützt darauf wurde aus orthopädischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit beziehungsweise eine solche von 100 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 7/32/1-16 S. 11 ff.). Der Neurologe Prof. Dr. Z.___ ging im Gutachten vom 7. Oktober 2016 demgegenüber von einem Brown-Séquard-Syndrom sowie einem minimen respektive beginnenden rein sensiblen Carpaltunnelsyndrom rechts aus, wobei er einzig der ersten Diagnose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Entsprechend ging er in plausibler Weise von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (bei einem 100 %-Pensum) in der angestammten Tätigkeit seit Juni 2013 aus und hielt zudem fest, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit allenfalls leicht – beispielsweise auf 60 % - erhöht werden könne (Urk. 7/65/1-18 S. 15, S. 17 f.). Im Folgenden ist auf die Beurteilung von Prof. Dr. Z.___ abzustellen.
Strittig ist demgegenüber die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige sowie die im Abklärungsbericht festgehaltenen prozentualen Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen inklusive der Umfang der dem Ehegatten zumutbaren Mitwirkungspflichten im Haushalt (Urk. 1 S. 4 ff.).
4.
4.1 Anlässlich der Haushaltabklärung vom 5. Dezember 2017 (Urk. 7/94) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie seit 2006 bei A.___ AG mit einem Pensum von 100 % als Modeberaterin tätig gewesen sei. Als sie im Jahre 2010 Mutter geworden sei, habe sie ihr Arbeitspensum etwas reduziert und meistens noch im Umfang von 80 % gearbeitet. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes habe sie einen Mutterschaftsurlaub von sechs Monaten bezogen und habe danach eigentlich im bisherigen Umfang von 80 % als Modeberaterin arbeiten wollen, was ihr aber bis heute aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Ihr Ehemann sei fast zwei Jahre lang arbeitslos gewesen, wobei er nun wieder – allerdings lediglich mit einem Pensum von 60 % - einen Job als Aussendienstmitarbeiter mit einem monatlichen Fixlohn von zirka Fr. 2'500.-- habe. Manchmal könne er als Aushilfe auf Abruf einspringen, was auch einmal zu einem Monatslohn von Fr. 5'000.-- führen könne. Die Abklärungsperson hielt sodann fest, dass die bisherige Arbeitssituation der Beschwerdeführerin bei Gesundheit unverändert geblieben und sie aktuell weiterhin im Umfang von 80 % als Modeberaterin tätig wäre, wobei im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen eine Erwerbstätigkeit notwendig wäre. Gemäss IK-Auszug habe sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2012 ein Einkommen von Fr. 41'647.-- erzielt, was 1542 Arbeitsstunden pro Jahr entspreche. Bei einem Abzug von Ferien und Feiertagen respektive ausgehend von einem Pensum von 46 Wochen pro Jahr, ergebe dies 33.53 Arbeitsstunden pro Woche, was einem Arbeitspensum von 80 % entspreche, weshalb sich eine Qualifikation von 80 % Erwerbsbereich und 20 % Haushalt ergebe (S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 7/35 S. 8).
4.2 Im Zusammenhang mit den im Haushalt anfallenden Aufgaben gewichtete die Abklärungsperson den Bereich «Haushaltführung» mit 5 %, wobei hierfür keine Einschränkung angerechnet wurde. Es wurde ausgeführt, dass die reine Haushaltführung weiterhin bei der Beschwerdeführerin liege, ihr Ehemann sie jetzt aber dabei unterstütze (Urk. 7/94 S. 5).
Der Bereich «Ernährung» wurde mit 38 % gewichtet und die Abklärungsperson veranschlagte hierfür eine Einschränkung von 25 %. Die Mahlzeiten würden jetzt so einfach wie möglich ausfallen, wobei der Ehemann mehr in der Küche stehe als die Beschwerdeführerin. Bei letzterer müsse das Kochen möglichst schnell gehen und deshalb würde sie meistens nur Fertiggerichte im Backofen zubereiten, so dass auch nicht so viel Geschirr anfalle. Sie habe Tage, an welchen sie in der Küche keine Putzarbeiten verrichten könne. Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Zubereitung von schlichten Mahlzeiten im Backofen und die vermehrte Verwendung von Fertigprodukten zumutbar seien. Sodann könne dem Ehegatten eine vermehrte Mithilfe bei Reinigungsarbeiten in der Küche von zirka 15 Minuten pro Tag zugemutet werden (S. 5 f.).
Für den mit 20 % gewichteten Bereich «Wohnungspflege» wurde eine Einschränkung von 40 % eingesetzt. Die Beschwerdeführerin habe eine gute Freundin, die einmal pro Woche für eine Stunde bei der Wohnungspflege mithelfe. Sie selbst könne nur noch kleinere und leichtere Reinigungsarbeiten (beispielsweise ein Lavabo ausspülen) vornehmen. Ihre Leistung könne recht unterschiedlich sein, da sie an gewissen Tagen depressiv sei und dann nur noch Medikamente helfen würden. Ansonsten hätten ihr Ehemann und die Freundin die Reinigungsarbeiten übernommen. Der Ehemann putze die Fenster und beziehe die Betten. Die Abklärungsperson bemerkte hierzu, dass dem Ehegatten eine vermehrte Mithilfe bei der Wohnungspflege von 30 bis 40 Minuten pro Woche zugemutet werden könne, wobei für die Nasszellen Reinigungsmittel erhältlich seien, die nur aufgesprüht und nach kurzem Einwirken abgespült werden könnten (S. 6).
Der Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» wurden mit 10 % gewichtet, wobei keine Einschränkung angerechnet wurde. Den wöchentlichen Grosseinkauf habe der Ehemann übernommen und das Einkaufen von Kleinigkeiten (beispielsweise Brot) sei der Beschwerdeführerin möglich. Manchmal kaufe auch die Nachbarin für sie ein. Die Abklärungsperson hielt fest, dass dem Ehegatten der wöchentliche Grosseinkauf zugemutet werden könne und zudem auch die Möglichkeit des Online-Shoppings bestehe (S. 6).
Für den mit 5 % gewichteten Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» wurde keine Einschränkung berücksichtigt. Für das Waschen und Bügeln der Kleider sei schon vorher der Ehegatte zuständig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls gearbeitet und so sei dieser Bereich die Aufgabe ihres Ehemanns gewesen. Sie habe hier nur wenig mitgeholfen und dies sei auch heute noch so. Die Abklärungsperson bemerkte, dass der Ehemann schon vorher mehrheitlich für die Wäsche und Kleiderpflege zuständig gewesen sei, weshalb sich keine nennenswerte Einschränkung ergebe (S. 6).
Der Bereich «Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen» wurde mit 20 % gewichtet, wobei eine Einschränkung von 40 % berücksichtigt worden ist. Die Beschwerdeführerin könne mit ihren Kindern im Freien keine Freizeitaktivitäten unternehmen, weshalb sie ihren Sohn bitten müsse, auf seine kleine Schwester aufzupassen. Der Sohn spiele gut allein respektive treffe sich mit Kollegen und die Tochter könne sich gut in ihrem Zimmer beschäftigen (S. 7).
Für den Bereich «Verschiedenes» wurde keine Einschränkung berücksichtigt. Hierzu wurde ausgeführt, dass der Familienhund immer beim Ehegatten sei und die Beschwerdeführerin kaum Arbeit mit dem Hund habe (S. 7).
Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung im Haushalt von insgesamt 25.5 %, welche sie unter Hinweis auf die im Bereich «Betreuungspflichten» bestehenden Wechselwirkungen für die Zeit bis 31. Dezember 2017 um 15 % auf 40.5 % erhöhte (S. 8).
5.
5.1
5.1.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
5.1.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
5.2 Im Zusammenhang mit der Statusfrage ist im Wesentlichen strittig, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit, in welcher ihr Ehegatte arbeitslos (September 2014 bis Februar 2017) respektive nicht vollzeitlich arbeitstätig (März 2017 bis Januar 2018, Urk. 7/107-110) war, zu 100 % als Erwerbstätige zu qualifizieren ist (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7 f., Urk. 7/94 S. 3 f.).
Die Haushaltabklärung fand am 5. Dezember 2017 statt (Urk. 7/94 S. 1), mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem der Ehemann der Beschwerdeführerin nach knapp 2½ jähriger Arbeitslosigkeit seit zehn Monaten bei der B.___ AG mit einem Pensum von 60 % arbeitstätig war. Der Vertrag mit der B.___ betreffend ein Vollzeitpensum (Urk. 7/110) wurde erst im Februar 2018 unterzeichnet und im Abklärungsbericht (noch) nicht erwähnt. Gegenüber der Abklärungsperson hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie im Gesundheitsfalle zu 80 % arbeiten würde. Von der Wiederaufnahme einer 100%igen Erwerbstätigkeit nach dem Jahre 2010 (Geburt des ersten Kindes) sprach die Beschwerdeführerin während der Haushaltabklärung nicht, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit der von ihr thematisierten Arbeitslosigkeit respektive der damals noch andauernden Teilzeitanstellung ihres Ehemannes.
Aufgrund der eindeutigen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung im Dezember 2017, bei der die damalige private und berufliche Situation eingehend besprochen wurde, ist jedenfalls für die Zeit danach, mithin spätestens ab 1. Januar 2018 von einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen.
Wie es sich in der Zeit davor, von September 2014 bis Dezember 2017 und insbesondere während der Zeit der vollen Arbeitslosigkeit des Ehemannes verhielt, braucht aufgrund der folgenden Erwägungen (vgl. insbesondere E. 7.2.1) nicht abschliessend geprüft zu werden und kann offenbleiben.
6.
6.1
6.1.1 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
6.1.2 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 97 E. 3.2). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
6.2 Die von der Abklärungsperson im Bereich «Haushaltführung» statuierte Einschränkung von 0 % (vgl. E. 4.2 hievor) ist nachvollziehbar, da die Haushaltführung nach wie vor bei der Beschwerdeführerin liegt und keine gesundheitlichen Einschränkungen erkennbar sind.
Was die im Bereich «Ernährung» erwähnte Einschränkung von 25 % angeht, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin einfache Gerichte im Ofen selbst zubereiten kann und die Kinder unter der Woche tagsüber im Hort sind. Betreffend die Putzarbeiten in der Küche ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin gemäss Prof. Dr. Z.___ leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne langes Stehen und ohne Heben von Lasten über 5 kg zumutbar sind (Urk. 7/32/1-16 S. 12, Urk. 7/65 S. 18), weshalb sie zumindest leichte Reinigungsarbeiten ausüben kann, was von der Beschwerdeführerin bestätigt wurde (Urk. 7/94 S. 6). Im Übrigen steht der Beschwerdeführerin durch den Wegfall der Erwerbstätigkeit für die Erledigung des Haushalts mehr Zeit zur Verfügung, weshalb die Arbeiten über die ganze Woche verteilt und besser der jeweiligen gesundheitlichen Verfassung angepasst werden können. Vor diesem Hintergrund ist die von der Abklärungsperson postulierte Einschränkung von 25 % nachvollziehbar. Gleiches gilt betreffend die Mithilfe des Ehemanns bei den Reinigungsarbeiten in der Küche von zirka 15 Minuten pro Tag. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die unregelmässigen Arbeitszeiten ihres Ehegatten (Urk. 1 S. 8 Ziff. 13, S. 9 Ziff. 16) geht ins Leere, da die Reinigungsarbeiten in der Küche nicht zu einer bestimmten Tageszeit erledigt werden müssen.
Auch die im Bereich «Wohnungspflege» statuierte Einschränkung von 40 % erweist sich als plausibel. Wie erwähnt, kann die Beschwerdeführerin leichte Putzarbeiten selbst vornehmen und erhält bei der Wohnungsreinigung zudem unentgeltliche Unterstützung durch eine Freundin. Des Weiteren kann sie bei der Reinigung der Nasszellen auf Putzmittel zurückgreifen, welche nach Aufsprühen und kurzer Einwirkzeit lediglich abgespült werden müssen. Betreffend die Fensterreinigung und das Beziehen der Betten durch den Ehemann ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um täglich anfallende Tätigkeiten handelt. Bei dieser Sachlage ist dem Ehemann eine Mithilfe bei der Wohnungspflege von 30 bis 40 Minuten pro Woche zumutbar, zumal die entsprechenden Tätigkeiten nicht zu einer bestimmten Tageszeit erledigt werden müssen.
Im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» ist es der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben möglich, kleinere Einkäufe selbst zu erledigen. Es ist ihr sodann zumutbar, die notwendigen Besorgungen auf mehrere Einkäufe zu verteilen. Der Kauf von schweren Sachen respektive der wöchentliche Grosseinkauf kann zudem via Online-Shopping getätigt werden, weshalb die von der Abklärungsperson erwähnte Einschränkung von 0 % nachvollziehbar ist.
Für die Erledigung der Wäsche und die Kleiderpflege war schon vor der IV-Anmeldung hauptsächlich der Ehemann zuständig, so dass die Abklärungsperson zu Recht von einer Einschränkung von 0 % ausgegangen ist.
Betreffend die Einschränkung von 40 % im Bereich «Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen» ist zu berücksichtigen, dass die Kinder der Beschwerdeführerin unter der Woche im Kinderhort betreut werden respektive die Schule besuchen (Urk. 7/94 S. 3). Die Beschwerdeführerin ist einzig im Zusammenhang mit den Freizeitaktivitäten der Kinder im Freien eingeschränkt, wobei der Sohn draussen gut alleine oder mit Freunden spielen kann und zudem auch auf seine Schwester aufpasst. Vor diesem Hintergrund ist die von der Abklärungsperson statuierte Einschränkung von 40 % nicht zu beanstanden.
Was den Bereich «Verschiedenes» angeht, so hat die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben kaum Arbeit mit dem Familienhund. Der Ehemann hat sich schon vorher um den Hund gekümmert und nimmt ihn auch zur Arbeit mit (Urk. 7/94 S. 7), so dass die erwähnte Einschränkung von 0 % schlüssig ist.
Nach dem Gesagten erweist sich die im Abklärungsbericht statuierte Einschränkung von insgesamt 25.5 % zuzüglich eine Einschränkung von 15 % wegen der Wechselwirkungen aufgrund der Betreuungspflichten als nachvollziehbar. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach die Mithilfe des Ehegatten in nicht weniger als fünf Bereichen (Haushaltführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege) verlangt werde (Urk. 1 S. 8 Ziff. 14), nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin die Haushaltführung selbst erledigt, der wöchentliche Grosseinkauf via Online-Shopping getätigt werden kann und der Ehemann für die Wäsche und Kleiderpflege schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens verantwortlich war. Eine zusätzliche Mithilfe des Ehegatten ist somit nur in den Bereichen «Ernährung» und «Wohnungspflege» erforderlich, wobei sich der diesbezügliche auch bei einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit zumutbare wöchentliche Zeitaufwand auf insgesamt zirka 135 bis 145 Minuten, mithin knapp 2 ½ Stunden (7x15 Min/Tag plus 30-40 Min/Woche), beläuft. Schliesslich geht auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Unterlagen der Spitex ins Leere (Urk. 1 S. 10 Ziff. 19). Die entsprechenden Belege betreffen die Zeit vom Juli 2013 bis Oktober 2014 (Urk. 7/111/5-36), mithin eine Periode, die mehr als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Haushaltabklärung am 5. Dezember 2017 zu Ende ging. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Spitex-Belege nicht ersichtlich ist, in welchem Bereich effektiv Unterstützung geleistet wurde, und die durchschnittliche Einsatzzeit der Spitex lediglich 4,89 Stunden pro Monat respektive 1.22 Stunden pro Woche betrug. Es ist damit ohne Weiteres anzunehmen, dass die entsprechende Hilfe zumutbarerweise auch durch den Ehemann hätte geleistet werden können, zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht geltend machen lässt, mit der Wiederaufnahme der vollzeitigen Erwerbstätigkeit durch den Ehemann im Februar 2018 sei erneut die Hilfe der Spitex in Anspruch genommen worden (vgl. Urk. 1 S. 10). Vom beantragten Beizug der Spitex-Akten sind keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
7.
7.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1; ferner BGE 142 V 178 zur LSE 2012 und deren Unterschiede zur LSE 2010).
7.2
7.2.1 Im Zusammenhang mit der bis Ende 2017 gültig gewesenen Rechtslage (vgl. E. 1.4 hievor) stellte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens auf das im Jahre 2012 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen von Fr. 41'647.-- ab und legte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das massgebende Jahr 2014 einen Validenlohn von Fr. 42'232.10 fest (Urk. 7/97 S. 11, Urk. 7/34, Urk. 7/9/7). Unter Hinweis auf die gutachterlich festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. E. 3 hievor) und gestützt auf ein der Nominallohnentwicklung angepasstes Invalideneinkommen von Fr. 26'395.-- ermittelte sie eine erwerbliche Einschränkung von 37.5 % (Urk. 7/97 S. 11). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der Nominallohnentwicklung von einem Aufrechnungsfaktor für 2014 von 1.007 (Urk. 7/34) anstatt 1.010 (BFS, T1.93, Nominallohnindex 2011-2018, Total, Frauen) ausging, ändert nichts am Resultat, da sowohl beim Validen- wie auch Invalideneinkommen vom gleichen Faktor ausgegangen wurde. Auch wenn für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden, so ergibt sich keine höhere erwerbliche Einschränkung. Gemäss der LSE 2014 Tabelle TA1 betrug das Einkommen der im Detailhandel tätigen Frauen im Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung etc.). durchschnittlich Fr. 4'380.-. Nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 54'793.80. Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind nicht ersichtlich. Bei einem 50 %-Pensum wäre die Erzielung eines Einkommens von Fr. 27'396.90 zumutbar, welches zu einer Einschränkung von 35.3 % (Fr. 27'396.90 im Verhältnis zu Fr. 42'232.10 beziehungsweise bei korrekter Anpassung an die Nominallohnentwicklung zu Fr. 42'357.90) führt.
Gewichtet mit einem 80%igen Erwerbsbereich (vgl. E. 5.2 hievor) resultierte bezüglich der bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Rechtslage zusammen mit der gewichteten Einschränkung im Haushaltbereich von 8.10 % (vgl. E. 6.2 hievor) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 38 % (vgl. E 1.2). Auch wenn von einem 100%igen Erwerbsbereich ausgegangen würde, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 %. Damit konnte die Frage einer 80%igen oder 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall offengelassen werden (vgl. E. 5.2).
7.2.2 Unter Hinweis auf die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Bestimmungen (vgl. E. 1.4 hievor) rechnete die Beschwerdegegnerin das für ein 80 %-Pensum berechnete Valideneinkommen (Fr. 42'232.10, vgl. E. 7.2.1 hievor) auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hoch (Fr. 52'790.13) und ermittelte gestützt auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit eine erwerbliche Einschränkung von 50 % respektive einen Invaliditätsgrad von 40 % im Erwerbsbereich (Urk. 7/97 S. 12). Diese Vorgehensweise blieb unbestritten und ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn bei der Ermittlung der Einschränkung im Aufgabenbereich die im Haushaltbericht festgestellte Wechselwirkung von 15 % (Urk. 7/94 S. 8) weiterhin berücksichtigt wird, resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 48 % und somit – wie bei der Berechnung der Beschwerdegegnerin, welche von einem Invaliditätsgrad von 45 % ausging -, ein Invaliditätsgrad unter 50 %.
7.3 Was den Hinweis der Beschwerdeführerin betrifft, dass die neue Berechnungsmethode nicht erst ab 1. Januar 2018, sondern rückwirkend für allfällige frühere Ansprüche zu gelten habe, weil der EGMR im Di Trizio-Entscheid die gemischte Methode als rechtswidrig bezeichnet habe (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 20 ff.), ist Folgendes festzuhalten:
Dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte, und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR betrachtete es als Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; Recht auf Achtung des Familienlebens), dass die sich aus dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung – anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gelangte nun die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung – zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.1).
In BGE 143 I 50 (ergangen zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016) sowie BGE 143 I 60 entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von «vollerwerbstätig» zu «teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich» sprechen, fortan auf die (allein darauf beruhende) revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (bzw. auf die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.2 mit Hinweis; BGE 144 I 103 E. 4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn allein familiäre Gründe für einen Statuswechsel von «nichterwerbstätig» zu «teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich» sprechen (BGE 144 I 21 E. 4.6).
In Fällen ausserhalb der beschriebenen Konstellation (allein familiär bedingter Statuswechsel zu Teilerwerbstätigkeit [mit Aufgabenbereich], der zur revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente oder zur Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente führt) ist die Invalidität weiterhin nach dem bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode zu bemessen (BGE 144 I 28 E. 4.4 und 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.4 mit Hinweisen; IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 31. Oktober 2016, aktualisiert per 26. Mai 2017, aufgehoben per 1. Januar 2018 [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018]).
Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Zusprechung oder Verweigerung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig zu qualifizierende Person (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.5 mit Hinweisen), bei einer Rentenrevision wegen erheblicher gesundheitlicher Verbesserung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 6) oder wenn die versicherte Person nicht aus familiär bedingten Gründen lediglich teilzeitlich arbeitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3) beziehungsweise schon vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung und der Geburt eines Kindes lediglich teilzeitlich gearbeitet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Beim hier zu beurteilenden Sachverhalt handelt es sich nicht um eine Di Trizio ähnliche Ausgangslage. Es liegt weder der Fall einer Rentenrevision noch jener einer erstmaligen Rentenzusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente vor. Die Rente wurde zudem nicht zufolge eines Statuswechsels reduziert oder verweigert. Das Bundesgericht hat die Anwendbarkeit der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung namentlich in Fällen der erstmaligen Zusprechung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig (mit Aufgabenbereich) zu qualifizierende Person weiterhin anwendbar bezeichnet. Nicht anders verhält es sich, wenn bei der erstmaligen Prüfung ein Rentenanspruch zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2017 vom 6. November 2017 E. 3.5 mit Hinweisen).
7.4 Zusammenfassend ergibt sich für die Zeit bis Ende 2017 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40 %. Ab 1. Januar 2018 besteht ein Invaliditätsgrad von maximal 48 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser unter Beilage einer Kopie der Aktennotiz vom 17. Juli 2019 (Urk. 9)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie der Aktennotiz vom 17. Juli 2019 (Urk. 9)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais