Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00748
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 2. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, lic. iur. Y.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ (Familienname vor Ehescheidung: Z.___; vgl. Urk. 6/75), geboren 1958, war seit dem 1. September 2000 als Officemitarbeiterin in teilzeitlichem Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bei der A.___ AG, (Urk. 6/14), und daneben seit Oktober 2005 als Raumpflegerin im teilzeitlichen Umfang von 2 Stunden in der Woche bei B.___ (Urk. 6/18), tätig, als sie sich am 13. September 2006 unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen und ein Karpaltunnelsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente anmeldete (Urk. 6/3 Ziff. 7.2 und 7.8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/25, Urk. 6/28) qualifizierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte mit Verfügung vom 11. April 2008 (Urk. 6/35) als im Umfang von 70 % Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 30 % als im anerkannten Aufgabenbereich des Haushalts Tätige, stellte einen Invaliditätsgrad von 0 % fest und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten. Dagegen erhob die Versicherte am 15. Mai 2008 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 6/42/3-8), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 2008 (Urk. 6/44) die Verfügung vom 11. April 2008 wiedererwägungsweise lite pendente aufhob und erwog, dass nach Durchführung ergänzender Sachverhaltsabklärungen über den Rentenanspruch der Versicherten neu zu verfügen sei. In der Folge zog die Versicherte am 7. August 2008 ihre Beschwerde zurück (Urk. 6/49/5), worauf das hiesige Gericht mit Entscheid vom 11. August 2008 (Prozess Nr. IV.2008.00520; Urk. 6/49/1-4) das Verfahren zufolge Beschwerderückzugs als erledigt abschrieb.
1.2 Anschliessend liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 26. Juni 2009; Urk. 6/55). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/57, Urk. 6/61) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte mit Verfügung vom 12. August 2010 (Urk. 6/71) erneut als im Umfang von 70 % als Erwerbstätige und im restlichen Umfang von 30 % als im Haushalt Tätige, stellte einen Invaliditätsgrad von 0 % fest und verneinte erneut einen Rentenanspruch der Versicherten. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Die Versicherte war vom 14. März bis Ende Juni 2017 in vollzeitlichem Umfang als Produktionsmitarbeiterin bei der C.___ AG, tätig gewesen (Urk. 6/84 Ziff. 2.1), als sie sich am 2. September 2017 unter Hinweis auf eine «Depression, mittelgradige Episode, bei Mobbingsituation am Arbeitsplatz» erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/89, Urk. 6/91) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte mit Verfügung vom 7. August 2018 (Urk. 6/97 = Urk. 2) im vollzeitlichen Umfang als Erwerbstätige (vgl. Urk. 6/95) und verneinte deren Leistungsanspruch erneut.
2. Gegen die Verfügung vom 7. August 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei diese aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2018 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Rechtsprechung
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.6 Wurde eine Rente, wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Neuanmeldung zum Leistungsbezug als Erwerbstätige in einem vollzeitlichen Umfang zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 6/95 S. 1), dass ihre psychischen Beschwerden massgeblich auf Probleme am bisherigen Arbeitsplatz und auf die Trennung von ihrem Ehegatten zurückzuführen seien (Urk. 2 S. 1), dass eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit Erlass der letzten rentenverneinden Verfügung vom August 2010 nicht ausgewiesen sei, und dass folglich ein Rentenanspruch zu verneinen sei (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten rentenverneinenden Verfügung vom 12. August 2010 verschlechtert habe, da sie neu an einer rezidivierenden Depression, mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom, leide, und dass gestützt auf die Beurteilung durch den sie behandelnden psychiatrischen Facharzt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 S. 3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 12. August 2010 (Urk. 6/71) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 (Urk. 2) in einer erheblichen beziehungsweise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat.
3.
3.1 Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 12. August 2010 (Urk. 6/71) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache (vgl. Urk. 6/56 S. 3, Urk. 6/70 S. 2) auf das Gutachten der Ärzte des D.___ vom 26. Juni 2009 (Urk. 6/55/1-47).
3.2 Die Ärzte des D.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 26. Juni 2009 (Urk. 6/55/1-47), dass die Beschwerdeführerin am 8. und 14. April 2009 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1), und stellten die folgenden Diagnosen (S. 39):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches, intermittierend exazerbierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung und diskreter skoliotischer Fehlstatik
- ausgeprägter myostatischer Insuffizienz
- Status nach lumbalem Morbus Scheuermann, Osteochondrose LWK 3/4 mit ventraler Spondylose, diskreter Osteochondrose LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 bei insgesamt altersentsprechender Darstellung der LWS (Lendenwirbelsäule)
- breitbasiger medio-linkslateraler Diskushernie LWK 4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links, aktuell ohne radikuläre Symptomatik
- Ausweitungstendenz
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches zervikales Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlhaltung
- myostatischer Insuffizienz
- degenerativen Veränderungen
- Migräne ohne Aura, Erstdiagnose im Jahre 1996
- Status nach Karpaltunnel-Release beidseits
- essentielle arterielle Hypertonie
- Thalassämia minor
- Status nach Autoimmunthyreoiditis im Jahre 2002 mit/bei:
- aktuell euthyreoter Stoffwechsellage unter Hormonsubstitution
Die psychiatrische Untersuchung habe keine relevanten psychopathologischen Befunde oder psychische Funktionsstörungen ergeben. Die Beschwerdeführerin verfüge indes lediglich über wenige Ressourcen zur Bewältigung der bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren (Ehescheidung, finanzielle Schwierigkeiten, Analphabetismus, mangelnde Berufsausbildung; S. 44). Die offensichtlichen Tendenzen zur Selbstlimitierung seien Ausdruck einer dysfunktionalen Beschwerden- und Schmerzbewältigung. Eine eigenständige psychiatrische Erkrankung lasse sich nicht diagnostizieren. Obwohl an eine Anpassungsstörung oder an eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu denken gewesen sei, seien die diesbezüglichen Kriterien der ICD von der Beschwerdeführerin nicht vollständig erfüllt worden. Die negative Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit stelle keinen Ausdruck einer depressiven Störung dar, sondern sei auf eine dysfunktionale Beschwerden- oder Schmerzbewältigung vor dem Hintergrund multipler psychosozialer Belastungsfaktoren und fehlender Ressourcen zurückzuführen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 45).
In somatischer Hinsicht werde die Beschwerdeführerin durch eine eingeschränkte Belastbarkeit der LWS in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die Ausübung einer behinderungsangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über die Armhorizontale hinaus und ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe sei der Beschwerdeführerin indes im vollzeitlichen Umfang, ohne Leistungseinschränkungen zuzumuten. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe die gegenwärtige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bereits seit dem Jahre 2000 (S. 45).
3.3 Die Ärzte der E.___ Klinik Neurologie, stellten in ihrem Bericht vom 18. November 2009 (Urk. 6/66/3-5) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit myofaszialen und somatoformen sowie möglicherweise spondylogenen und radikulären Anteilen mit/bei:
- radiologisch breitbasiger Diskusprotrusion L4/5 ohne sichere Kompression neuronaler Strukturen
- elektromyographisch keinen Hinweisen auf floride Denervation oder chronisch neurogenen Umbau
- diagnostische/therapeutische Infiltration geplant
- Schmerzmittelüberkonsum
- Status nach Dekompression des Medianus im Bereich der Karpaltunnel beidseits
- leichtgradige Adipositas, arterielle Hypertonie
- substituierte Hyperthyreose nach Autoimmunthyreoiditis
Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin, welche in psychotherapeutischer Behandlung stehe, trotzdem sowohl eine Depression als auch Angststörungen in Abrede gestellt habe (S. 1).
4.
4.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache (vgl. Urk. 6/95 S. 2) auf den Austrittsbericht der Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ vom 10. Mai 2017 (Urk. 6/87/8-10) sowie auf die Stellungnahme von med. pract. G.___ ihres Regionalen Ärztlicher Dienstes (RAD) vom 4. Januar 2018 (Urk. 6/88/3-4).
4.2 Die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnten im Austrittsbericht vom 10. Mai 2017 (Urk. 6/87/8-10), dass die Beschwerdeführerin wegen einer schweren Depressivität mit suizidalen Gedanken im Rahmen einer beruflichen Überlastungssituation bei unsicherer beruflich-finanzieller Perspektive in der Zeit vom 3. April bis 4. Mai 2017 stationär behandelt worden sei und stellten die folgende psychiatrische Diagnose (Hauptdiagnose; S. 1):
- rezidivierende Depression, aktuell mittelgradige Episode
Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin eine körperlich anstrengende Fabrikarbeit ausgeübt habe, und dass sie dabei, gemäss ihren Angaben, vom Abteilungsleiter während einer längeren Zeit wiederholt beschimpft worden sei, dies insbesondere, nachdem ihre Nichte, welche dort im Rahmen einer Kaderstelle tätig gewesen sei, den Mutterschaftsurlaub angetreten habe. Im Verlauf der Hospitalisation sei es zu einer Verbesserung der Depressivität, der Schmerzen und der Schlafprobleme gekommen (S. 2).
4.3 In ihrem Bericht vom 19. Mai 2017 (Urk. 6/77/14) attestierten die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % für die Zeit vom 3. April bis 28. Mai 2017 und erwähnten, dass danach auf Grund einer psychischen und somatischen Polymorbidität voraussichtlich höchstens eine Arbeitsfähigkeit im Umfang eines teilzeitlichen Arbeitspensums zu erreichen sei.
4.4 Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in seinem Bericht vom 10. Juli 2017 (Urk. 6/87/6-7), dass die Beschwerdeführerin seit dem 20. Mai 2017 in seiner Behandlung stehe und stellte die folgenden psychiatrischen Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin an einer affektiven Störung im Sinne einer rezidivierenden Depression leide, welche von chronischen somatischen Schmerzen begleitet werde. Die Schmerzen sowie eine schwierige psychosoziale Situation verstärkten das psychische Leiden und erschwerten den therapeutischen Prozess. Seit Aufnahme der Behandlung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % (S. 1).
4.5 In seinem Bericht vom 9. Dezember 2017 (Urk. 6/87/1-5) stellte Dr. H.___ die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin allein lebe und nur über wenige soziale Kontakte verfüge (Ziff. 1.4), und dass eine ungünstige Prognose zu stellen sei (Ziff. 1.4). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fabrikangestellte bestehe sei dem 3. April 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eventuell im Umfang eines Arbeitspensums von 20 % zuzumuten, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig bereits mit der Führung des Haushalts überlastet sei (Ziff. 1.7).
4.6 RAD-Ärztin med. pract. G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2018 (Urk. 6/88/3-4) aus, dass gestützt auf die Berichte von Dr. H.___ und der Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ davon auszugehen sei, dass psychosoziale Faktoren eine erhebliche Rolle spielten, und dass die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollziehbar sei, da den Akten, insbesondere dem Gutachten (der Ärzte des D.___) aus dem Jahre 2009, keine Hinweise auf frühere depressive Episoden zu entnehmen seien. Bei den aktuellen psychischen Beschwerden handle es sich daher am ehesten um eine Anpassungsstörung sowie um ein seit Jahren bestehendes chronisches Schmerzsyndrom. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (S. 2).
5.
5.1 Gemäss den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 12. August 2010 (vorstehend E. 3.1-3.3) litt die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht unter einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom (vorstehend E. 3.2 und E. 3.3) und war gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des D.___ vom 26. Juni 2009 (vorstehend E. 3.2) ausschliesslich aus diesem Grunde beziehungsweise auf Grund einer dadurch verursachten eingeschränkten Belastbarkeit der LWS in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, wobei ihr gemäss der Beurteilung durch die Gutachter des D.___ die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit im vollzeitlichen Umfang ohne Einschränkungen zuzumuten war. In psychischer Hinsicht bestand gemäss der Beurteilung durch die Gutachter des D.___ weder einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, noch liess sich eine eigenständige psychiatrische Erkrankung überhaupt diagnostizieren. Die Gutachter des D.___ gingen vielmehr davon aus, dass es an der Erfüllung der für die Stellung der Diagnosen einer Anpassungsstörung oder einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorausgesetzten diagnostischen Kriterien fehle, und dass die negative Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Arbeitsfähigkeit nicht Ausdruck einer depressiven Störung sei, sondern auf eine dysfunktionale Beschwerden- und Schmerzbewältigung vor dem Hintergrund multipler psychosozialer Belastungsfaktoren und fehlender Ressourcen zurückzuführen sei.
5.2 Demgegenüber gingen die behandelnden Ärzte bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. August 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer rezidivierenden depressiven Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Während die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ im Austrittsbericht vom 10. Mai 2017 (vorstehend E. 4.2) und Dr. H.___ in seinem Bericht vom 10. Juli 2017 (vorstehend E. 4.4) übereinstimmend von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgingen, stellte Dr. H.___ in seinem Bericht vom 9. Dezember 2017 (vorstehend E. 4.5) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode fest. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin vertraten die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ und Dr. H.___ sodann übereinstimmend die Ansicht, dass aus psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Dr. H.___ ging in seinem Bericht vom 9. Dezember 2017 davon aus, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Pensums von 20 % zuzumuten sei. Demgegenüber vertrat med. pract. G.___ in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2018 (vorstehend E. 4.6) die Ansicht, dass die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachzuvollziehen sei, und dass daher weiterhin unverändert von einer fehlenden Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen sei.
5.3
5.3.1 In Bezug auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. G.___ vom 4. Januar 2018 (vorstehend E. 4.6) gilt es zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stellungnahme von med. pract. G.___ kommt daher lediglich ein eingeschränkter Beweiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen.
5.3.2 Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch med. pract. G.___ zu beachten, dass diese über eine in der Schweiz anerkannte medizinische Weiterbildung als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt (Medizinalberuferegister; www.medregom. admin.ch), dass sie indes keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie erworben hat. Insoweit med. pract. G.___ in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2018 (vorstehend E. 4.6) die Meinung vertrat, dass die von den die Beschwerdeführerin behandelnden psychiatrischen Fachärzten gestellte psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachzuvollziehen sei, und dass daher unverändert weiterhin von einer fehlenden Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen sei, kann auf ihre Beurteilung nicht abgestellt werden, weil es ihr an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie fehlt.
5.4 Vorliegend lässt sich weder den Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ (vorstehend E. 4.2-4.3) noch denjenigen durch Dr. H.___ (vorstehend E. 4.4-4.5) eine nachvollziehbare Begründung der gestellten Diagnose einer rezidivierenden Depression beziehungsweise einer rezidivierenden depressiven Störung entnehmen. Insbesondere ist diesen Berichten keine Auseinandersetzung mit den diagnostischen Kriterien der depressiven Störung (vgl. Dilling/Mombour/ Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Aufl., Bern 2010) zu entnehmen. Sodann fehlt den Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ und durch Dr. H.___ eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten und insbesondere mit der Beurteilung durch die Ärzte des D.___ vom 26. Juni 2009 (vorstehend E. 3.2), wonach (zu diesem Zeitpunkt) eine eigenständige psychiatrische Erkrankung nicht zu diagnostizieren war, und wonach von einer dysfunktionalen Beschwerden- oder Schmerzbewältigung vor dem Hintergrund multipler psychosozialer Belastungsfaktoren und fehlender Ressourcen auszugehen war. Sodann lässt sich den erwähnten Beurteilungen durch die behandelnden psychiatrischen Fachärzte keine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten aus psychischen Gründen entnehmen. Auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch die Ärzte der Klinik Sanatorium F.___ (vorstehend E. 4.2-4.3) und durch Dr. H.___ (vorstehend E. 4.4-4.5) kann deshalb vorliegend alleine nicht abgestellt werden.
6.
6.1 Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde.
6.2 Des Weitern gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.3) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen davon aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.5). Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1; vgl. vorstehend E. 1.4). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 E. 5.1).
6.3 Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - die Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitlichen Veränderung neu beurteile und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
Da auf Grund der vorliegenden medizinischen Akten nicht zweifelsfrei auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin allenfalls unter einem psychischen Leiden von Krankheitswert leidet und deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird, wird die Beschwerdegegnerin daher sinnvollerweise eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlassen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen. Falls diese ergänzenden Sachverhaltsabklärungen ergeben sollten, dass die Beschwerdeführerin nicht lediglich unter einer leichtgradigen psychischen Störung ohne Chronifizierung und ohne Komorbiditäten leiden sollte (vgl. vorstehend E. 1.5), wird sie das psychische Leiden der Beschwerdeführerin zudem einem strukturieren Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 (vorstehend E. 1.4) unterziehen.
Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).
7.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz