Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00751
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Babic
Urteil vom 30. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes
ARGO Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, 8712 Stäfa
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, zuletzt bis Juni 1999 als Gipser angestellt, meldete sich am 8. Februar 2000 unter Hinweis auf einen Knochenbruch der linken Hand bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 9/2). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältnisse und Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (Allgemein- und Arbeitsmedizin sowie Psychiatrie) beim Zentrum Y.___ (Expertise vom 10. Oktober 2002, Urk. 9/68), sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. Januar 2003 (Urk. 9/89) eine vom 1. Juni bis 31. Oktober 2000 befristete ganze Rente zu. Mit Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 13. Mai 2003 (Urk. 9/100) wurde die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 27. Februar 2003 (Urk. 9/91) abgewiesen.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2003 erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht der Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der IV-Stelle. Mit Urteil vom 29. August 2003 (Urk. 9/109) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinn gut, dass es die Verfügung aufhob und die Sache zur ordnungsgemässen Begründung an die IV-Stelle zurückwies. Die IV-Stelle sprach dem Versicherten hierauf - nach Einholung weiterer Arztberichte und einer Beurteilung ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. April 2004 und 27. Mai 2004 (Urk. 9/138 und Urk. 9/139/4) - mit Verfügung vom 23. Juli 2004 (Urk. 9/143) eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 70 % mit Wirkung ab 1. September 2003 zu.
Mit Mitteilungen vom 29. Oktober 2009 (Urk. 9/156) und 27. Februar 2013 (Urk. 9/175) wurde die laufende Rente revisionsweise bestätigt.
1.2 Im November 2015 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein, in dessen Verlauf sie den Versicherten am Zentrum Z.___ internistisch, rheumatologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch begutachten liess (Expertise vom 18. Mai 2016, Urk. 9/219). Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2016 (Urk. 9/223) stellte sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Nach erfolgter Einwanderhebung (Urk. 9/230) und einer Stellungnahme des Z.___ (Urk. 9/235) erteilte die IV-Stelle am 2. November 2017 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen für den Zeitraum vom 26. Oktober 2017 bis 25. März 2018 im Sinne von Arbeitsvermittlung durch die Stiftung A.___ (Urk. 9/251). Nach deren vorzeitigem Scheitern (Urk. 9/270-272) stellte die IV-Stelle die ganze Rente mit Verfügung vom 7. August 2018 (Urk. 2) auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats ein.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 7. August 2018 sei aufzuheben (1.) und es sei die Verfügung betreffend die Rentenaufhebung abzuweisen und die IV-Rente wie bisher unverändert zu bezahlen (2.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (3.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (plus Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin (4.).
Die IV-Stelle schloss am 11. Oktober 2018 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.3 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31).
1.4 Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als zweifellos unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann – nach damaliger Sach- und Rechtslage – erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 77 E. 3.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.1.2 und 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.2.1).
Bei zweifelloser Unrichtigkeit wegen einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Abgesehen davon, dass Abklärungen, welche einen weiter zurückliegenden Zeitraum betreffen, häufig keine verwertbaren Ergebnisse zu liefern vermögen, geht es im Kontext darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1 und 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Verfügung (oder einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid) gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Dabei ist – wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides) zu ermitteln (BGE 144 I 103 E. 4.4.1 mit Hinweisen, 141 V 9 E. 2.3).
Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion (vgl. dazu etwa BGE 119 V 431 E. 2, 110 V 298 E. 2, je mit Hinweisen), erfolgt die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung in der Regel vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2 und 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 3.2, je mit Hinweisen). Eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabsetzung kommt in diesem Bereich nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht in Frage (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV sowohl in der bis Ende Dezember 2014 als auch in der seither geltenden Fassung), wobei diese seit der Revision von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV per 1. Januar 2015 für den unrechtmässigen Leistungsbezug nicht – mehr – kausal gewesen sein muss (BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 5 und 8C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2).
Ein wiedererwägungsweises Rückkommen auf eine zweifellos unrichtige Verfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG ist auch mehr als zehn Jahre nach deren Erlass zulässig (BGE 140 V 514 Regeste a; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_680/2017 vom 7. Mai 2018 E. 4.1 und 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 2.2).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die wiederwägungsweise Rentenaufhebung vom 7. August 2018 (Urk. 2) damit, dass nicht allein aufgrund des Berichtes des behandelnden Psychiaters vom 5. April 2003 auf eine über 70%ige Arbeitsunfähigkeit hätte geschlossen werden dürfen. Zum einen stehe der behandelnde Arzt in einem besonderen auftragsrechtlichen Vertrauensverhältnis zum Patienten und sei in erster Linie therapeutischen, nicht gutachterlichen Zwecken verpflichtet. Zum anderen sei der Bericht nicht sehr aussagekräftig. Er stütze sich zu einem grossen Teil auf subjektive Angaben des Kunden und begründe die Arbeitsunfähigkeit weitgehend mit psychosozialen Belastungsfaktoren. Mit der RAD-Stellungnahme vom 27. Mai 2004 sei der 23./24. September 2003 als Verschlechterungszeitpunkt festgelegt worden und somit auf den Beginn der ärztlichen Behandlung. Diese Sichtweise entbehre jeglicher Grundlage. Es seien auch keine Anzeichen einer Verschlechterung festgehalten worden. Der Arztbericht habe das neutrale Gutachten der Y.___ nicht zu entkräften vermocht. Er habe definitiv keine genügende Grundlage für eine Rentenzusprache dargestellt. Ebenso wenig habe man in psychiatrischer Hinsicht auf den Arztbericht des Hausarztes abstellen können. Vielmehr seien zwingend weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht erforderlich gewesen. Dass solche unterblieben seien und somit die Sachverhaltsabklärung unvollständig gewesen sei, stelle eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG dar. Des Weiteren hätte geprüft werden müssen, ob die psychischen Beschwerden des Kunden überwindbar seien. In diesem Sinne sei die Festlegung der Arbeitsfähigkeit - und damit auch des IV-Grades - in der Verfügung vom 23. Juli 2004 zweifellos unrichtig erfolgt. Mit erneutem Gutachten vom 18. Mai 2016 sei die Sachlage erneut überprüft worden. Das Gutachten halte hier nachvollziehbar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest. Eine der gesundheitlichen Situation angepasste Tätigkeit, welche keinen uneingeschränkten Bewegungsumfang im linken Handgelenk erfordere, ohne Schwerarbeiten mit häufigem Heben und Tragen sowie längerdauernde Arbeitsstellungen in unergonomischen Rückenpositionen seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar.
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, es sei widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen rentenaufhebenden Verfügung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auf das (damalige) Y.___-Gutachten abstelle, obwohl bei der Rentenzusprache gar keine Überprüfung des Gutachtens stattgefunden habe. Bei der Rentenzusprache habe einzig der seriöse Bericht seines Psychiaters Dr. B.___ vorgelegen, was durch den RAD-Arzt bestätigt worden sei. Aufgrund dieser Sachlage könne dem Beschwerdeführer kein Vorwurf betreffend mangelhafte Sachverhaltsabklärung gemacht werden und es dürften ihm daraus auch keine Nachteile erwachsen (Urk. 1 S. 9). Es wäre die Pflicht der Beschwerdegegnerin gewesen, sich mit der damals vorgetragenen Kritik am Y.___-Gutachten auseinanderzusetzen oder zumindest die Gutachter der Y.___ dazu Stellung nehmen zu lassen.
2.3 Die Beschwerdegegnerin thematisierte zu Recht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 23. Juli 2004 und nicht der Revisionsentscheide (Urk. 9/156 und Urk. 9/175). Letztere beruhten nicht auf einer eingehenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs, sondern die Abklärungen erschöpften sich im Einholen von Formularberichten der behandelnden Ärzte (Urk. 9/153-154 sowie Urk. 9/167, 9/167 und Urk. 9/173), welche durch den RAD-Arzt kritiklos übernommen wurden (Urk. 9/155/2-3 und Urk. 9/174/4). Bei der vorliegenden Ausgangslage wäre eine neutrale Begutachtung zwingend gewesen, um die Ansprüche des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu klären.
3.
3.1
3.1.1 Bei der Leistungszusprache mit Verfügung vom 23. Juli 2004 lag unter anderem das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ vom 10. Oktober 2002 (Urk. 9/68) vor, wobei Dr. C.___, Facharzt Arbeitsmedizin und Allgemeine Medizin FMH, Dr. D.___, Facharzt Psychiatrie, und Dr. E.___, Facharzt Radiologie FMH, die folgenden Diagnosen stellten (S. 9):
- Linke Hand mit Restzustand nach Unfall mit intra-artikulärer Mehrfragment-Fraktur distaler Radius
- Achsenskelett mit noch altersentsprechenden degenerativen Veränderungen
- Linke Hand mit Funktionseinschränkung, vor allem Steife des Handgelenks
- Somatoforme Schmerzstörung nach Hexenschuss 2001 im Sinne chronischer, nicht strukturellen Veränderungen oder segmentalen Funktionsstörungen zuzuordnender Beschwerden
- Anpassungsstörung mit leicht depressiver Symptomatik (ICD-10: F42.21)
Sie führten aus, die Restarbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Gipser betrage 35 %. Die letzte Tätigkeit sei im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand als nur noch sehr bedingt zumutbar zu beurteilen. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer langfristigen Restarbeitsfähigkeit vom 80 % auszugehen (S. 11). Während den Untersuchungen und dem Arbeitsversuch sei aufgefallen, dass Schmerzäusserungen immer dann aufgetreten seien, wenn von Schmerz die Rede gewesen sei. In nicht fokussierten Situationen seien diese weniger ausgeprägt gewesen oder ganz weggefallen. Die psychischen Faktoren seien leicht und nicht in einem Masse alteriert, um die Arbeitsfähigkeit zu kompromittieren. Unter beruflicher wie anderweitiger Belastung würden sich die psychischen Funktionen voraussichtlich vollständig erholen, nämlich dann, wenn durch die Wiedererlangung der Alltagsbewältigung das Beschwerdekonzept widerlegt werden würde (S. 11).
3.1.2 Sodann stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Leistungszusprache auf einen Arztbericht des behandelnden Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. April 2004 ab (Urk. 9/129).
Dieser hielt folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1):
- Status nach Arthrodese des linken Handgelenkes im Anschluss an zwei misslungene operative Sanierungen einer unfallbedingten komplizierten Fraktur 1999
- Chronische Lumbalgie mit Ausstrahlungen ins Bein rechts; St. n. thorako-lumbalem M. Scheuermann
- Schwere Anpassungsstörung mit mittelschwerer Depression und Angst gemischt (ICD-10: F43.21)
Zudem stellte er folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- Selbstunsicher (über-)angepasste Persönlichkeit bei Status nach Emigration
- Nikotinabhängigkeit
- Status nach perforiertem Ulcus ventriculi 1991
Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung fest, die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit liege seit dem Unfall im Jahr 1999 bei 100 %.
Als psychosoziale Belastungen wurden neben der Unsicherheit nach drei Operationen an selber Stelle, dem Verlust der Arbeit, der andauernden Krankschreibung und eines langwierigen Rentenverfahrens die folgenden Faktoren genannt:
- Verlust eines Neffen im Krieg 1998
- Mit der Zerstörung des eigenen Hauses in der Heimat (1998) nicht nur Verlust von Hab und Gut, sondern auch von 20 Jahren intensiver Arbeit während den Ferien inklusive Zerstörung der Zukunftsvisionen in seiner Heimat
- Für einen handwerklichen Beruf praktisch totaler Verlust der linken Hand nach Unfall und Arthrodese
- Damit verbunden Verlust der beruflichen und persönlichen Perspektiven
- Zerstörung der in der Emigration - und nach dem Studienabbruch - mühsam aufgebauten Identität und des Selbstwertgefühls als Gipser-Vorarbeiter, Familienoberhaupt und Vorbild
- Die Kränkung, in Abhängigkeit des Sozialamtes geraten zu sein
Dr. B.___ ging von einer krankheitswertigen Anpassungsstörung und einer dadurch erschwerten somatischen Pathologie (Schmerzsyndrom) aus. Die Arbeitsunfähigkeit in realistischen Bereichen liege über 70 %. Solange der Beschwerdeführer über keine Perspektive verfüge, solange würden die Auslöser der Belastungsstörung ihre Wirkung zeitigen und solange werde er auch ganz arbeitsunfähig bleiben (S. 4).
3.1.3 Des Weiteren stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes, Dr. F.___ vom 20. April 2004 (Urk. 9/138) und 27. Mai 2004 (Urk. 9/139/4).
Dieser hielt fest, dass sich der Arztbericht von Dr. B.___ mit dem Y.___ Gutachten auseinandergesetzt und aktuelle Befunde und Beurteilungen gebracht habe, welche nachvollziehbar seien. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht aktuell (sicher seit dem 24. September 2003) als 70 % arbeitsunfähig zu taxieren (Urk. 9/138). Der Beschwerdeführer sei ab Oktober 2000 bis zum 23. September 2003 als Gipser nur zu 35 % als arbeitsfähig zu werten. In einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 80 % arbeitsfähig. Seit dem Unfall (Knochenbruch linke Hand 1999) sei er als mindestens 65 % arbeitsunfähig angestammt und 80 % arbeitsfähig angepasst zu taxieren. Die erneute Arbeitsunfähigkeit von nun 70 % ab dem 23. September 2003 müsse als Verschlechterung des zuvor schon bestandenen psychischen Grundleidens angesehen werden. Das somatische Grundleiden sei dasselbe geblieben. Demzufolge sei es als Wiederaufleben der Invalidität zu taxieren (Urk. 9/139/4).
3.2 Der am 7. August 2018 (Urk. 2) verfügten Rentenaufhebung lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten zu Grunde:
3.2.1 Im polydisziplinären Gutachten des Zentrums Z.___ vom 18. Mai 2016 (Urk. 9/219) stellten die zuständigen Experten, Dr. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. H.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Dr. I.___, Facharzt für Rheumatologie, Innere Medizin FMH sowie Manuelle Medizin SAMM, die folgenden Diagnosen (S. 84 f.):
- Status nach Arthrodese linkes Handgelenk 25.01.2000 bei/mit
- Status nach distaler intraartikulärer Radiusmehrfragmentfraktur links Typ Ila nach Melone 08.06.1999
- Status nach Reposition und Fixateur externe 08.06.1999
- Status nach interventioneller Handgelenks-Arthroskopie mit subchondraler Osteotomie dorsaler Radius und Pinresektion Unterarm links (Nervus interosseus posterior)
- Passagerem dystrophem Verlauf mit Sudeck-Bild
- Chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom seit 20 Jahren bei/mit
- Erheblicher thorakolumbaler Fehlhaltung mit abortivem Morbus Scheuermann
- Schmerzhaftem distalem Erector trunci beidseits rechtsbetont
- Klinisch keine Hinweise für lumbales Kompressionssyndrom
- Röntgen 02.03.2016: Fehlhaltung mit leichter Keilwirbelbildung LWK1 und Osteochondrose mit traction spurs
Zudem stellten sie als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie einen aktenkundigen Status nach Anpassungsstörung mit leicht depressiver Symptomatik (ICD-10: F42.21).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser wegen der Arthrodese der linken Hand mit fehlender Beweglichkeit zu 100 % arbeitsunfähig, dasselbe gelte für jegliche Verweistätigkeit mit einem uneingeschränkten Bewegungsumfang im linken Handgelenk und nicht nur für körperlich schwere Arbeiten. Die Handgelenk-Arthrodese links sei klinisch und radiologisch absolut stabil und könne - wie während der Untersuchung dokumentiert - auch für Stützfunktionen nebst Haltefunktionen eingesetzt werden, allerdings natürlich nicht in der üblichen Dorsalextensionsstellung. Von Seiten des Rückens seien körperliche Schwerarbeiten mit häufigem Heben und Tragen sowie längerdauernden Arbeitsstellungen in unergonomischer Rückenposition ungünstig und sollten vermieden werden. Für sämtliche übrigen Verweistätigkeiten bestehe aus versicherungsrechtlicher Sicht ab sofort aus rein rheumatologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit, aufgrund des bisherigen Verlaufes nicht zu realisieren. In dem Sinn seien auch weitere berufliche Massnahmen durch die IV von vornherein zum Scheitern verurteilt. Aus psychiatrischer Sicht sei beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten ausgewiesen (S. 91 f.).
Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte spätestens seit dem Abschluss der polydisziplinären Abklärung beim Z.___ und überwiegend wahrscheinlich bereits seit dem Gutachten Y.___ vom 10. Oktober 2002. Der Beschwerdeführer erhalte sei dem 23. September 2003 bei einem IV-Grad von 70 % eine ganze Rente. Aus Sicht der Gutachter habe bereits bei der Rentenzusprache im Jahr 2003 retrospektiv nie eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht bestanden. Die Zusprache einer vollen Rente könne aufgrund der im Rahmen der aktuellen Abklärung erhobenen medizinischen Befunde auch retrospektiv nicht begründet werden. Eine Anpassungsstörung begründe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und eine solche liege auch nicht vor (S. 92).
3.2.2 In der Stellungnahme vom 24. Januar 2017 (Urk. 9/229/1-19) zum Gutachten des Z.___ hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer führe seit seinem Unfall ein passives, zurückgezogenes Leben. Sein Leben werde im Wesentlichen durch seine Ängste und Katastrophierungstendenz bestimmt. Es sei offensichtlich, dass eine Stunde strukturierter Exploration bei der beschriebenen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers nicht genüge, um diese deutlichen Verhaltens- und Einstellungsänderungen herauszufiltern. Die vom psychiatrischen Gutachter vorgebrachten Argumente gegen eine Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen seien wenig erhellend. An der Diagnose der Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen sei festzuhalten (S. 14; vgl. dazu die erstmalige Diagnostizierung im Rahmen der Revisionsverfahren im Bericht vom 29. Juli 2009, Urk. 9/153/4).
Der psychiatrische Gutachter habe auch die Angstproblematik in seiner Beurteilung vollständig ausgeblendet. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung gesagt, dass im Vordergrund seiner psychischen Probleme die Ängste stünden. Dennoch sei keine weitere Exploration erfolgt oder in die Beurteilung eingeflossen. Der Beschwerdeführer habe als Symptom seiner Angst das Schnappen nach Luft beschrieben. Dies sei in Therapiesitzungen oft der einzige Indikator, welcher auf Angst und innere Spannung hinweise. Nur er - Dr. B.___ - und der Beschwerdeführer würden unterdessen die Bedeutung dieses Symptoms kennen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals nach einem Glas Wasser verlangt; der trockene Mund sei ein allseits bekannter Hinweis auf Spannung und Angst (S. 15 f.). Wenn nicht gerade eine akute Panik vorliege, erschliesse sich die Angst bei Angstpatienten nicht im beobachtbaren Befund, sondern in Angstgeschichten aus dem Leben. Beim Beschwerdeführer komme hinzu, dass er sich über seien Ängste erheblich schäme und oft nicht darüber spreche, es sei denn, das Luft-Schnappen verrate ihn. Wäre die Angstkrankheit berücksichtigt worden, so hätte der Verdacht auf Aggravation nicht gestellt werden dürfen (S. 16).
Unter Einbezug der Angst müssten auch die anderen, während der körperlichen Untersuchung aufgefallenen und im Gutachten nur vage beschriebenen Inkonsistenzen hinterfragt werden. Menschen mit Angst würden oft schon auf die Vorstellung, dass eine Bewegung oder ärztliche Untersuchung weh tun könne, mit - übertrieben wirkenden - Abwehrreaktionen reagieren. Auch die Tatsache, dass sowohl der Rheumatologe als auch Psychiater den Beschwerdeführer als kooperativ beschreiben, sei ein weiterer Faktor, der gegen Aggravation spreche (S. 16).
Die Unterschlagung der Diskussion der Angstkrankheit durch die Gutachter mache das Gutachten unvollständig und verpasse ihm einen tendenziösen Eindruck. Die Hypothese der Aggravation müsse fallen gelassen werden. Sie sei im Gutachten nicht stichhaltig belegt. Keiner der behandelnden Ärzte habe beim Beschwerdeführer je Hinweise auf Aggravation geäussert, so auch Dr. B.___ nicht (S. 17).
Wenige Wochen nach der Untersuchung im Z.___ sei die Diagnose eines obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms gestellt worden. Die ganze Palette der dazugehörigen klinischen Symptome habe der Beschwerdeführer bereits während der Untersuchung im Z.___ berichtet und diese seien auch im Gutachten akkurat beschrieben. Die Symptome seien aber als banale Durchschlafstörung und Schnarchen abgetan worden. Im Verein mit den anderen Unsauberkeiten im Gutachten verstärke dieser Fakt den Verdacht auf unsorgfältiges medizinisches Handwerk (S. 18).
3.2.3 In einer Stellungnahme vom 31. Mai 2017 (Urk. 9/235) gab Dr. G.___ an, dass die Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit im Gutachten des Z.___ sehr gut begründet sei. Zu den Angaben, dass im Gutachten des Z.___ die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers falsch und unvollständig seien, führte Dr. G.___ aus, diese würden auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zur Zeit der gutachterlichen Untersuchung beruhen.
4.
4.1 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilungen von Dr. B.___ (E. 3.1.2) sowie des RAD-Arztes Dr. F.___ (E. 3.1.3) von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus.
4.2 Bezüglich der Einschätzung von Dr. B.___ ist auf die etablierte Rechtsprechung hinzuweisen, wonach aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte (und behandelnde Ärzte) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).
Dem Bericht von Dr. B.___ vom 5. April 2004 (E. 3.1.2) können zwar Befunde wie eine passiv-angepasste Grundhaltung oder eine subdepressive Stimmungslage entnommen werden. Eine Begründung, inwiefern es dem Beschwerdeführer aus objektiver Sicht nicht mehr möglich gewesen sein sollte, bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, fehlt indessen gänzlich. Ebenfalls nicht genau beschrieben sind die einzelnen Befunde respektive Symptome, welche zur Diagnose einer schweren Anpassungsstörung mit mittelschwerer Depression und Angst geführt haben sollen. Vielmehr stehen Ausführungen zu psychosozialen Belastungsfaktoren sowie biografische Angaben im Vordergrund, welche eine psychische Erkrankung nicht ohne Weiteres zu begründen vermögen. Objektivierbare Befunde und Angaben zum depressiven Zustandsbild können dem Bericht nicht entnommen werden. Der behandelnde Arzt, Dr. B.___, stellte im Wesentlichen auf die subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers ab, was aber auch nach der damaligen Rechtlage nicht genügte.
Des Weiteren findet im Bericht von Dr. B.___ keine Auseinandersetzung mit dem Y.___ Gutachten vom 10. Oktober 2002 (E. 3.1.1) statt. Im Bericht werden lediglich kurze, zusammenhanglose Fragen zu einzelnen Feststellungen des Gutachtens aufgeworfen (S. 4), welche von Dr. B.___ selbst schliesslich jedoch unbeantwortet bleiben. Eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten oder eine Begründung, weshalb er zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kommt, lässt der Arztbericht gänzlich vermissen.
Vorliegend lässt sich aufgrund des Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ weder dessen Diagnosestellung nachvollziehen, noch ist ersichtlich, aufgrund welcher funktioneller Einschränkung eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 % in jeglicher Tätigkeit attestiert wurde.
Der Bericht von Dr. B.___ konnte damit keine taugliche Grundlage für die Rentenzusprache bilden, da er insbesondere weder umfassend noch in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtend war und da seine Schlussfolgerungen nicht begründet waren (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a).
4.3 Die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. F.___ vom 20. April 2004 und 27. Mai 2004 (E. 3.1.3) enthält im Wesentlichen eine kritiklose Übernahme der Angaben von Dr. B.___. Eine Anamnese und eine Auseinandersetzung mit den Vorakten, insbesondere mit dem knapp zwei Jahre zuvor erstellten Y.___ Gutachten vom 10. Oktober 2002 (E. 3.1.1), erfolgte nicht. Einzige Bezugsquelle in seinen Stellungnahmen bildet der Arztbericht von Dr. B.___ vom 5. April 2004, wobei der RAD-Arzt unzutreffend davon ausging, der Arztbericht würde sich mit dem Y.___ Gutachten auseinandersetzen. Ausserdem kam er zum Schluss, die im Arztbericht festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 70 % müsse als Verschlechterung des zuvor schon bestandenen psychischen Grundleidens angesehen werden. Seine Schlussfolgerungen in Bezug auf die dem Beschwerdeführer verbleibende Leistungsfähigkeit sind damit nicht nachvollziehbar. So unterliess er es auch, die Aufhebung des Leistungsvermögens in dem von ihm geltend gemachten Ausmass mit psychischen Befunden zu unterlegen und zu begründen. Ebenso fehlt eine Darlegung der befundmässigen Veränderung respektive Verschlechterung (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3).
Die Stellungnahme des RAD erfüllt damit die Beweisanforderungen an eine rechtsgenügliche medizinische Entscheidungsgrundlage, auf deren Basis eine Leistungszusprache erfolgen kann, nicht (BGE 125 V 351 E. 3a).
4.4 Damit fehlte es im Zeitpunkt der Rentenzusprache an hinreichend sorgfältigen fachärztlichen Abklärungen. Das Abstellen lediglich auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters und die kritiklose Übernahme durch den RAD-Arzt unter vollständiger Ausserachtlassung der Ergebnisse der neutralen Begutachtung ist als ungenügende Abklärung zu qualifizieren. Die Leistungszusprache beruhte demnach auf einer rechtsfehlerhaften Invaliditätsbemessung und muss daher als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_882/2014 vom 23. Juni 2015 E. 3.1.2 und 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 6.1).
5.2 Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 18. Mai 2016 (Urk. 9/219) erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (E. 1.8). Das Gutachten beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben. Die Gutachter nahmen zu früheren medizinischen Beurteilungen Stellung, erhoben detaillierte Befunde und stellten nachvollziehbare Diagnosen. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und die Gutachter setzten sich hinreichend mit diesen auseinander. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Die Gutachter legten insbesondere nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen sie in dem im Vordergrund stehenden psychischen Bereich zu anderen Diagnosen gelangten als der behandelnde Psychiater. So ersahen sie aufgrund der wenig auffälligen Untersuchungsergebnisse die Kriterien für die Annahme einer andauernden Persönlichkeitsänderung als nicht gegeben (Urk. 9/219/83-84 und Urk. 9/219/91). Dass sie bei den erwähnten objektivierbaren Befunden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ersahen, ist nachvollziehbar.
5.3 Das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermag der Bericht respektive die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 24. Januar 2017 (Urk. 9/229/1-19), welcher aufgrund der Diagnosen einer Persönlichkeitsveränderung bei chronischen Schmerzen (ICD-10: F62.80), einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) und einer somatoformen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestierte (S. 2 und S. 13). Einerseits wird auf eine positive Veränderung des Psychostatus hingewiesen, indem dargelegt wird, dass das depressive Zustandsbild in den Hintergrund gerückt sei (S. 5), was aufgrund des Behandlungsziels einer Psychotherapie als nachvollziehbar erscheint. Die von Dr. B.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsänderung wurde von den Gutachtern begründet verworfen (Urk. 9/219/83). Dr. B.___ vermochte nicht aufzuzeigen, worin die zur Stellung dieser Diagnose geforderte extreme oder übermässige anhaltende Belastung bestanden haben soll. Er liess es beim Verweis auf die Handgelenksverletzung sowie dem Hinweis bewenden, dass der Beschwerdeführer deswegen nicht wie geplant als Kämpfer in den Krieg habe ziehen können (Urk. 9/229/4) und nannte verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren (so etwa Diskushernie der Ehefrau, Essstörung der Tochter; Urk. 9/229/6). Angesichts dieser Umstände kann mit den Z.___-Gutachtern keine extreme Belastung erkannt werden.
Dass wegen der von Dr. B.___ genannten generalisierten Angststörung eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll, ist nicht nachvollziehbar. So berichtete er über Ängste seit der Kindheit und auch als Erwachsener (Urk. 9/229/8), welche ihn nie von der Arbeit abgehalten haben. Dass im Zusammenhang mit dem im November 2011 erlittenen Herzinfarkt eine Verstärkung der Symptomatik eintrat, ist nachvollziehbar, namentlich, wenn er beispielsweise beim bergauf gehen ausser Atem kommt (Urk. 9/229/7). Dass diese indes derart ausgeprägt ist, dass er praktisch gar nichts mehr machen kann, ergibt sich jedoch nicht aus den Akten. Während der Rehabilitation in der Klinik J.___ konnte ein körperliches Aufbautraining durchgeführt werden, wodurch er das Vermeidungs- und Schonverhalten aufgeben und - durch die körperliche Aktivierung - auch eine Stimmungsaufhellung erreicht werden konnte (Urk. 9/186/8). Den Z.___-Gutachtern waren die - als diffus geschilderten - Ängste bekannt (Urk. 9/219/74), diese waren nicht von derart erheblichem Ausmass, dass sie Eingang in die Diagnoseliste gefunden hätten. Der Vorhalt von Dr. B.___, dass nur er und der Beschwerdeführer das gezeigte Symptom des Luftschnappens als Ausdruck von Angst und innerer Spannung kennen würden (Ur. 9/229/15) erweist sich nicht objektivierbar und damit von vornherein als verlässliche, nachvollziehbare medizinische Einschätzung ungeeignet. Anzumerken ist des Weiteren, dass auch im Bericht von Dr. B.___ keine aus der Angststörung fliessende Befunderhebung ersichtlich ist, aus welcher auf eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden könnte.
Die Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Urk. 9/229/9) wurde auch von den Z.___-Gutachtern diagnostiziert (Urk. 9/219/85), indessen keine Arbeitsunfähigkeit daraus abgeleitet. Dr. B.___ zeigte nicht auf, dass die Schmerzproblematik ein Ausmass annimmt, welches eine Arbeitsfähigkeit in erheblichem Ausmass ausschliessen würde.
Zusammenfassend sind dem Bericht des Dr. B.___ keine funktionellen Einschränkungen zu entnehmen, welche in nachvollziehbarer Weise auf eine massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen lassen würden. Anzufügen bleibt, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Solche Aspekte sind vorliegend nicht erkennbar, zumindest nicht objektivierbare.
5.4 Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychische Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es ist somit massgebend, ob gestützt auf das vorliegende Gutachten die gemäss neuer Rechtsprechung relevanten Indikatoren hinreichend beurteilt werden können.
Die von Dr. G.___, Dr. H.___ und Dr. I.___ detailliert erhobenen Untersuchungsbefunde waren bis auf die bereits bekannte Arthrodese und das chronifizierte lumbospondylogene Syndrom grundsätzlich unauffällig. Eine ausgeprägte Komorbidität liegt damit nicht vor, wohl aber eine Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den internistischen, rheumatologischen und neuropsychologischen Befunden. Im Weiteren gelten Schmerzstörungen nach der Rechtsprechung nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2). Diesbezüglich äusserte sich der psychiatrische Gutachter Dr. H.___ dahingehend, dass die Ausprägung der Störung beim Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnlichen Störungsbilder als objektiv leicht einzustufen sei (S. 78). Der Beschwerdeführer nimmt einmal monatlich an Therapiesitzungen bei Dr. B.___ teil, welche bislang über Jahre hin erfolglos waren und aus Sicht des Therapeuten zu keiner Steigerung der Arbeitsfähigkeit führten. Namentlich hat er noch keinen stationären therapeutisch-psychiatrischen Aufenthalt hinter sich. Eine Behandlungs- und Eingliederungsresistenz ist damit zu verneinen. Der Gutachter befasste sich sodann eingehend mit der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers sowie dem sozialen Kontext und nahm dazu ausführlich Stellung. Zur Konsistenz ergibt sich aus dem Gutachten, dass sich beim Beschwerdeführer objektiv kein Interessensverlust, keine anhaltend gedrückte Stimmung und keine erhöhte Ermüdbarkeit haben feststellen lassen. Es gab auch keine Hinweise auf ein vermindertes Selbstwertgefühl, keine Schuldgefühle, keinen verminderten Appetit und keine depressiv bedingten Schlafstörungen (S. 91). Des Weiteren ergeben sich aus dem Gutachten erhebliche Inkonsistenzen und ein ausgesprochen selbstlimitierendes Verhalten (S. 76). Auch die soziale Teilnahme ist im privaten Bereich nicht eingeschränkt und das Tagesprofil weist auf kein massiv reduziertes Aktivitätsniveau hin (S. 75). So tätigt der Beschwerdeführer seine Körperpflege, nimmt regelmässig Mahlzeiten ein, geht spazieren und einkaufen, unterhält sich mit seinen Kindern und verreist in die Ferien (Urk. 9/219/40). Ausser fehlenden Kontakten zu Kollegen ist dem Tagesablauf nichts Aussergewöhnliches zu entnehmen; dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer innerfamiliär intensive soziale Kontakte hat. Der Beschwerdeführer nimmt sodann trotz der beklagten kognitiven Defizite regelmässig aktiv am Strassenverkehr teil (S. 74). Ein Rückzug aus dem sozialen Netzwerk liegt nicht vor. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen im vorgebrachten Ausmass lässt sich damit nicht herleiten. Insgesamt haben die diagnostizierten Krankheiten, auch unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und das Gutachten ist aus dieser Sicht nicht zu beanstanden.
5.5 Zusammenfassend ist aufgrund der nachvollziehbaren und umfassenden gutachterlichen Beurteilungen die angestammte Tätigkeit zu 100 % unzumutbar. Eine der gesundheitlichen Situation angepasste Tätigkeit, welche keinen uneingeschränkten Bewegungsumfang im linken Handgelenk erfordert, ohne Schwerarbeiten mit häufigem Heben und Tragen sowie ohne längerdauernde Arbeitsstellungen in unergonomischen Rückenpositionen ist dem Beschwerdeführer hingegen zu 100 % zumutbar. Es besteht damit keine Invalidität (mehr). Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
6.4 Gemäss Arbeitgeberfragebogen (Urk. 9/7) hat der Beschwerdeführer während seiner Anstellung rund Fr. 4'400.-- pro Monat verdient, woraus ein Jahresgehalt von Fr. 57'200.-- (Fr. 4'400.-- x 13) resultiert. Das im Jahr 2000 von Männern im Durchschnitt erzielte Einkommen im Sektor Baugewerbe (LSE 2000, TA1, Ziff. 45) betrug pro Monat Fr. 4’544.--, mithin Fr. 56'845.-- im Jahr (12 x Fr. 4'544.-- : 40 x 41.7). Aufgrund der geringen Differenz ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Tabellenlohn abgestellt hat.
Der Tabellenlohn für eine im Baugewerbe tätige männliche Person beläuft sich für das Jahr 2016 auf Fr. 5'507.--, mithin jährlich Fr. 66'084.-- (Fr. 5507.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) angepasst, ergibt dies den Betrag von Fr. 68'893.-- (Fr. 66'084.-- : 40 x 41.7)
6.5 Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit von 100 % steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (LSE 2014, Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level, Total, Niveau 1) abzustellen. Die Rechtsprechung hat wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur
noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des dominanten Arms und der dominanten Hand voraussetzen (Urteil des Bundesgericht 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_628/2017 vom 12. Januar 2018 E. 6.4 und 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Das im Jahr 2016 von Männern im Durchschnitt aller einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 5'312.--, mithin Fr. 63’744.-- im Jahr (Fr. 5'312.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) angepasst, ergibt dies den Betrag von rund Fr. 66’453.-- (Fr. 63’744.-- : 40 x 41.7).
6.6 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 68'893.-- (vgl. E. 6.4) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 66'453.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2'440.-- oder ein Invaliditätsgrad von 3.5 %. Selbst bei Gewährung des maximalen Abzugs vom Tabellenlohn in Höhe von 25 % – für den vorliegend jedoch kein Anlass besteht – ergäbe sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49’840.-- (Fr. 66’453.-- x 0.75) und damit ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 27.66 %, gerundet 28 %. Somit besteht auch unter der Annahme eines Abzugs von Tabellenlohn kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
7.
7.1 Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 festgehalten, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGE 141 V 5 E. 4.4.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4).
7.2 Der Beschwerdeführer, geboren am 12. April 1959, war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung vom 7. August 2018 bereits 59-jährig. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis und die Verwaltung war gehalten, vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und durchzuführen.
7.3 Die Beschwerdegegnerin gewährte berufliche Massnahmen im Sinne von Beratung und Unterstützung sowie Arbeitsvermittlung durch die Stiftung A.___ (Urk. 9/251) für den Zeitraum vom 26. Oktober 2017 bis 25. März 2018 und erteilte hierzu Kostengutsprache. Diese Massnahmen wurden schliesslich abgebrochen. Bereits zu Beginn der Beratung haben sich Schwierigkeiten gezeigt, da der Beschwerdeführer sich nicht arbeitsfähig fühlte. Nach einer Aufforderung zur Mitwirkung konnten zwei Vorstellungsgespräche initiiert werden, aus welchen jedoch keine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt resultierte (Urk. 9/278 S. 2). Der Beschwerdeführer hatte bei diversen Stellenvorschlägen Einwendungen erhoben, wobei offenbleiben kann, wie begründet diese waren (vgl. hierzu Urk. 9/270 und Urk. 9/276). Die Beschwerdegegnerin bemühte sich jedenfalls aktiv um die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers. Dass diese (bislang) scheiterte, führt nicht dazu, dass die Rente nicht aufgehoben werden könnte. Zudem hat ihm die Beschwerdegegnerin für das Auffinden einer entsprechenden Arbeitsstelle Unterstützung im Sinne von Beratung, Unterstützung und Arbeitsvermittlung angeboten. Damit gibt die Rentenaufhebung auch unter diesem Gesichtspunkt zu keiner Kritik Anlass.
8. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente ab 1. September 2003 zweifellos unrichtig war und weder aus physischer noch aus psychischer Sicht ein Gesundheitsschaden besteht, der einen Rentenanspruch pro futuro begründen vermöchte.
Damit erweist sich die Verfügung vom 7. August 2018 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
9.
9.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
9.2 Bedürftig im Sinne von Art. 64 BGG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a GSVGer i.V.m. Art. 119 ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a, 108 Ia 9 E. 3).
9.3 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
9.4 Der Beschwerdeführer ersuchte mit Beschwerde vom 12. September 2018 (Urk. 1 S. 2) und ergänzendem Schreiben vom 26. Oktober 2018 (Urk. 10) unter Beilage des ausgefüllten Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11) und weiterer Unterlagen (Urk. 3/3-6 und Urk. 12/2-10) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung. Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist demzufolge ausgewiesen. Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Ervin Deplazes als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
10. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Zur Kostennote von Rechtsanwalt Ervin Deplazes vom 10. Januar 2020 (Urk. 15/1) ist zu bemerken, dass seine Aufwendungen für das Verwaltungsverfahren nicht in diesem Prozess zu entschädigen sind. Die «Teilrechnungen» vom 7. Dezember 2017 und 16. April 2018 (Urk. 15/2-3) fallen daher von vornherein ebenso ausser Betracht wie die Aufwendungen der Teilrechnung vom 10. Januar 2020 (Urk. 15/1) vor Verfügungserlass (Positionen vom 23. April, 25. Juni, 2. und 6. Juli 2018). Nicht vergütet wird sodann praxisgemäss der Aufwand für die Rechnungsstellung (Posten vom 10. Januar 2020). Damit ist Rechtsanwalt Ervin Deplazes für einen Aufwand von 12 Stunden zu entschädigen, womit beim praxisgemässen Stundensatz von Fr. 220.-- eine Entschädigung von Fr. 2'916.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) resultiert.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und Aufwendungen für die Rechtsvertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen und mit der geleisteten Kaution von Fr. 800.-- verrechnet.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Ervin Deplazes, Stäfa, wird mit Fr. 2'916.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ervin Deplazes
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBabic