Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00754


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 26. November 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1963 geborene X.___ besuchte im ehemaligen Jugoslawien die Grundschule und das Gymnasium und war seit März 1986 als Saisonnier in der Schweiz erwerbstätig. Im März 1989 reiste er definitiv in die Schweiz ein, wo er ab Februar 1991 für die Y.___ in der Blumenanlieferung eine Anstellung fand (Urk. 6/2, Urk. 6/7). Am 7. November 2001 zog er sich bei einem Sturz im Kühlraum Rücken- und Kopfverletzungen zu und konnte die Arbeit unfallbedingt nicht mehr wieder aufnehmen (Urk. 6/11/2; Urk. 6/9, Anstellungsende 30. September 2002). Am 29. Oktober 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). In der Folge klärte diese den Sachverhalt ab, insbesondere liess sie den Versicherten psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. März 2004; Urk. 6/28). Mit Verfügung vom 10. Juni 2004 und Wirkung ab 1. November 2002 sprach sie dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Rente zu (Urk. 6/31). Mit Mitteilung vom 19. August 2009 wurde der Rentenanspruch revisionsweise bestätigt (Urk. 6/45).

1.2    Am 26. Februar 2013 leitete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 6/49) und liess den Versicherten in diesem Zusammenhang polydisziplinär begutachten (MEDAS-Gutachten vom 23. Mai 2014, Urk. 6/63/4-139). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2014 stellte sie die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 6/67) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 2. April 2015 fest (Urk. 6/84). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Juli 2016 ab (Urk. 6/108).

1.3    Im Zusammenhang mit einer weiteren revisionsweisen Überprüfung des Leistungsanspruchs stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. Februar 2017 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 6/110). In der Folge anerkannte sie einen weitergehenden Abklärungsbedarf und leitete am 7. November 2017 eine polydisziplinäre Abklärung in die Wege (Urk. 6/127); das entsprechende Gutachten datiert vom 16. April 2018 (A.___-Gutachten, Urk. 6/148). Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Leistungsabweisung fest (Urk. 6/160 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer IV-Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf das aktuelle A.___-Gutachten seit der Rentenaufhebung keine neuen Diagnosen und Befunde hätten festgestellt werden können, welche einen Anspruch auf eine Rente zu begründen vermöchten. Gestützt auf das medizinisch korrekte Gutachten sei ein Leistungsanspruch in Bestätigung des ergangenen Vorbescheids weiterhin zu verneinen (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er seit langer Zeit arbeitsunfähig, im Gegensatz zu früher aber auch noch psychisch stark angeschlagen sei. Auf die Ergebnisse der A.___-Begutachtung könne nicht abgestellt werden, insbesondere simuliere er nicht und stehe für eine weitere medizinische Abklärung zu Verfügung (Urk. 1).

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die vom hiesigen Gericht bestätigte Verfügung vom 2. April 2015 (Urk. 6/84), welche sich in medizinischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten vom 23. Mai 2014 stützte (Urk. 6/63/4-139).

    Die dafür verantwortlichen Fachärzte konnten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose stellen. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen sie einem chronischen lumbovertebralen und rechtsseitig lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, einer Orthodrome Circus Movement Tachycardia, einem Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2010), einer arteriellen Hypertonie, einer Adipositas sowie einer Lebersteatose zu (Urk. 8/63/33). Sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiter bei der B.___ wie auch in einer vergleichbaren leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/63/44).


3.

3.1    Die für das A.___-Gutachten vom 16. April 2018 verantwortlichen Fachärzte konnten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit keine Diagnose stellen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit würden dabei die folgenden Diagnosen bleiben (Urk. 6/148 S. 54 f.):

- Metabolisches Syndrom mit/bei

- Hyperlipidämie

- Arterieller Hypertonie

- Diabetes mellitus Typ 2

- Orthodrome circus movement tachycardia

- Status nach Ablation einer breiten, zum Teil epikardial verlaufenden, posteroseptalen, verborgenen akzessorischen Bahn am 11. Januar 2013

- Chronisches nicht näher spezifizierbares bewegungs- und belastungsabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne klinisch reproduzierbares oder radiologisches Korrelat bei

- Diskret beginnenden degenerativen Segmentveränderungen L1-L3, keine Diskushernie, keine Stenosebildungen, keine Neurokompression

- Pan-paravertebraler Ausdehnung ohne somatisches Korrelat bei

- Diskret beginnenden degenerativen Veränderungen C6/7, unauffällige MRI-Darstellung der BWS

- Deutlichen Hinweisen für eine ausgeprägte bewusstseinsnahe Schmerzverdeutlichung und Selbstlimitierung, mit Diskrepanzen und Inkonsistenzen im Ausmass eines dysfunktionalen Krankheitsverhaltens

- Subjektiv beklagtes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne somatisch rheumatologisches Korrelat

- Sehr vage Angaben betreffend Beschwerdelokalisation und – ausmass

- Bei wiederholter Untersuchung fehlende Reproduzierbarkeit beklagter Beschwerden respektive keine sicheren klinisch pathologischen Befunden bei sehr geringen degenerativen Veränderungen lumbal

- Verdacht auf Dysthymia (ICD-10 F 34.1)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

    Zusammenfassend sei aus chirurgisch-internistischer und rheumatologischer Sicht für sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, wie auch in der angestammten Tätigkeit in der B.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht beurteilt werden. Ob jemals eine invalidisierende psychiatrische Erkrankung bestanden habe sei fraglich und werde von den MEDAS-Gutachtern verneint, wobei eine stationäre psychiatrische Behandlung nach einem Tag abgebrochen worden sei; die psychopharmakologische Therapie werde gemäss wiederholter Blutspiegelbestimmung nicht durchgeführt (S. 61). Durch das Aggravationsverhalten sei auch die Einschätzung einer allfälligen Veränderung des klinischen Zustandes seit 2014 nicht möglich (S. 62).

3.2    Die A.___-Gutachter würdigten den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen Weise unter Berücksichtigung der Vorakten. Die Expertise stellt damit grundsätzlich eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit dar. Aufgrund der diagnostischen Einschätzung sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatisch-rheumatologischer Sicht kann dabei – verglichen mit den Ergebnissen des MEDAS-Gutachtens vom 23. Mai 2014 – auf eine im Wesentlichen unveränderte Situation geschlossen werden.

    Auch aufgrund des Berichts der Fachärzte des C.___ vom 18. Juni 2016 (richtig: 2018) lässt sich keine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes seit der Rentenaufhebung begründen. So hielten die Fachärzte ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig und es zu keiner Verbesserung gekommen sei (Urk. 3 S. 3). Dies begründeten sie mit Diagnosen, welche allesamt vor der Renteneinstellung am 2. April 2015 gestellt worden waren. Auch sie gehen demnach von einem im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt aus. Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Auch aus der Tatsache, dass die A.___-Gutachter den Verlauf der Beschwerden seit 2014 sowie die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer und psychiatrischer Sicht nicht abschliessend beurteilen konnten, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So führten die Gutachter nachvollziehbar aus, dass dies eine Folge des aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers sei. Die Untersuchung sei dabei von einer schlechten Kooperation gekennzeichnet gewesen verbunden mit erheblichen Diskrepanzen, Inkonsistenzen und deutlichen Hinweisen für eine ausgeprägte bewusstseinsnahe Verdeutlichung und Selbstlimitierung (Urk. 6/148 S. 59 oben). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit. c ATSG), wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). Insoweit die geltend gemachte Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes somit nicht beurteilt werden konnte, trifft den Beschwerdeführer die Beweislast in dem Sinne, dass eine wesentliche Verschlechterung verglichen mit dem Zustand per 2014 nicht dargetan ist.

3.3    Insgesamt ist damit festzuhalten, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht ausgewiesen ist. Sofern die medizinischen Akten dabei eine Beurteilung zulassen, ist von einem im wesentlichen gleichen Zustand auszugehen wie im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente mit Verfügung vom 2. April 2015, welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Juli 2016 bestätigt wurde. Insoweit der medizinische Sachverhalt aufgrund des aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden konnte, trägt dieser dafür die Beweislast. Vor diesem Hintergrund drängen sich auch keine ergänzenden medizinischen Abklärungen auf.

    Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2018.


4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nachdem diesem im vorangegangenen Gerichtsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, erscheint dies aufgrund der unveränderten wirtschaftlichen Situation (vgl. Urk. 6/94, Urk. 6/148 S. 18) auch im vorliegenden Verfahren angezeigt. Dementsprechend sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:

    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty