Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00755
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 27. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, lic. iur. Y.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, meldete sich am 14. September 2007 unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2 Ziff. 7.2). Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 (Urk. 9/49) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab dem 1. Mai 2007 eine ganze Rente zu.
Im Januar 2010 und im Februar 2014 eingeleitete Revisionen (vgl. Urk. 9/50/4, Urk. 9/68 S. 3 unten) ergaben keine Änderung des Rentenanspruches, was die IV-Stelle dem Versicherten am 3. März 2011 und am 28. März 2014 mitteilte (Urk. 9/65, Urk. 9/73).
1.2 Am 29. Dezember 2017 meldete sich der Versicherte für eine Hilflosenentschädigung an (Urk. 9/80). Die IV-Stelle führte eine Abklärung vor Ort durch (Urk. 9/86). Mit Vorbescheid vom 17. April 2018 (Urk. 9/87) stellte sie die Ablehnung des Gesuches in Aussicht. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 9/89, Urk. 9/92) vor.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 (Urk. 9/95 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
2. Der Versicherte erhob am 12. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juli 2018 (Urk. 2). In der Ergänzung der Beschwerde vom 28. September 2018 beantragte er die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 5).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2018 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
1.4 Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen; demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2). Ob Dritthilfe notwendig ist, muss objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, beurteilt werden. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in der sie sich aufhält, und die familiäre Situation. Massgebend ist allein, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienangehörigen ist eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rn 10 zu Art. 42-42ter).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, es sei anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer beim selbständigen Wohnen und der Bewältigung des Alltages Hilfe benötige. Der erforderliche Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde aber nicht erreicht (S. 2 oben). Da die effektive minimale Grundversorgung berechnet werde, könne es zu Abweichungen zum zeitlichen Aufwand kommen, den die Spitex leiste (S. 2 Mitte).
Der Beschwerdeführer könne in diversen Teilbereichen, welche im Bereich des selbständigen Wohnens zu berücksichtigen seien, selbständig agieren. Im Teilbereich Ernährung könne er selber eine Einkaufsliste zusammenstellen und selber kochen. Im Teilbereich Wäsche/Kleiderpflege könne er die Wäsche selber sortieren und diese in die Waschmaschine und den Tumbler einfüllen und herausnehmen oder aufhängen. Lediglich beim Zusammenfalten und Einordnen der Wäschestücke müsse er mittels Aufforderung und Motivation durch die Mithilfe des Personals der Spitex unterstützt werden. Im Teilbereich Wohnungspflege werde er ebenfalls durch das Personal der Spitex aufgefordert und motiviert. Bei der einfachen Wohnungspflege (Aufräumen, Abstauben) helfe er mit (S. 2 unten). Der anrechenbare Zeitaufwand beim selbständigen Wohnen betrage gesamthaft pro Woche eine Stunde und zwanzig Minuten (S. 3 Mitte). Eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt sei ebenfalls nicht ausgewiesen (S. 3 unten).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Spitex Z.___ habe festgestellt, dass der von der Beschwerdegegnerin angenommene zeitliche Aufwand zu gering sei. Weiter seien die konkreten Umstände nicht hinreichend berücksichtigt worden. Ziel des wöchentlichen Trainings mit der Spitex sei, dass der Beschwerdeführer verschiedene Verrichtungen nachhaltig selbständig bewältigen könne. Mit einem wöchentlichen Zeitaufwand von 15 Minuten sei dies jedoch nicht umsetzbar und nicht realistisch. Für die Erledigung der Wäsche unterstütze die Spitex ihn mindestens eine Stunde pro Woche, wenn nicht gar mehr. Auch im Bereich der Wohnungspflege sei der Zeitbedarf höher. Der Haushalt sei unter drei Stunden nicht zu bewältigen (Urk. 1 S. 3 unten). Weiter werde sich der Zeitaufwand bei der Zubereitung des Essens aufgrund der Ernährungsumstellung auf vegetarisches/veganes Essen inskünftig steigern (Urk. 1 S. 4 oben).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung erfüllt sind und ob daher ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 17. November 2008 (Urk. 9/31) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 47 Ziff. 4.1):
- anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), bestehend seit der Kindheit
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0
Als weitere Diagnosen nannte der Gutachter eine Migräne ohne Aura, ein obstruktives Schafapnoe-Syndrom unter CPAP-Therapie und Adipositas (S. 47 Ziff. 4.3). Dr. A.___ attestierte für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft seit dem 28. Mai 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 51 Ziff. 2.5). Weiter gab er an, es werde eine erneute langfristige Therapie in einer psychiatrischen Klinik empfohlen (S. 51 lit. C.1).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 15. Februar 2010 (Urk. 9/52/2-6) als Diagnosen eine Dysthymie (ICD-10 F43.1) und ADS (S. 1 Ziff. 1.1). Dr. B.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer könne seinen Haushalt mit Unterstützung durch eine Spitex einigermassen bewältigen. Er gehe einkaufen und koche selber und schaffe es auch, seine Rechnungen zu bezahlen (S. 2 Ziff. 1.4).
Dr. B.___ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit Februar 2007 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 Ziff. 1.6).
3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 30. Januar 2011 (Urk. 9/62/2-11) eine Evaluation des neuropsychiatrischen Funktionspotenzials.
Dr. C.___ und Dr. D.___ führten zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe eine Tochter, die unter einer Borderline-Störung leide und die als POS-Kind gegolten habe. Seit dem Kleinkindesalter leide er unter Kopfschmerzen und einem auffälligen Schlafverhalten (S. 4 Ziff. 2 oben). Die Gutachter stellten aus neuropsychiatrischer Sicht folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 6):
- dekompensierte gemischte F6-Persönlichkeitsstörung mit Angst betonten sensitiv-narzisstischen (ichschwachen), rigid-zwanghaften (anankastischen), histrionisch-asthenischen und fremd-anamnestisch paranoiden Anteilen mit ausgeprägtem Störungscharakter und Berufsrelevanz
- mittelschweres depressives Zustandsbild, operational am ehesten im Sinne einer protrahierten Verlaufsform einer gemischten F43.21-Anpassungsstörung zu klassifizieren
- leichte neurokognitive Minderbelastbarkeit, klinisch deskriptiv mit/bei Auswirkungen eines verzögerten Schlafphasensyndroms, chronifizierter Kopfschmerzsymptomatik und affektpathologischer Beeinträchtigung
- chronifizierte Kopfschmerzsymptomatik mit Migräne ohne Aura und zusätzlichem Analgetika induziertem Kopfweh
- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit CPAP behandelt, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
Die Schweregradbeurteilung impliziere aus neuropsychiatrischer Sicht für eine angepasste Tätigkeit vor dem Hintergrund einer mittelschweren Störung medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsunfähigkeit. Nach vernünftigem, lebensnahem Ermessen sei der Beschwerdeführer störungsbedingt aufgrund der objektivierbaren pathologischen Verhaltensanteile vorderhand keinem Arbeitgeber sozial-praktisch zumutbar (S. 9 Ziff. 5).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin führte am 22. Februar 2018 eine Abklärung vor Ort für eine Hilflosenentschädigung durch (Urk. 9/86 S. 1 oben). Die Abklärungsperson nannte im Bericht vom 12. April 2018 (Urk. 9/86) als Diagnosen eine anankastische Persönlichkeitsstörung, seit der Kindheit, eine depressive Störung, Migräne, und ein Schlafapnoe-Syndrom (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben den ganzen Tag über Muskelschmerzen und Kopfweh (S. 2 oben).
Er erhalte von der Spitex Z.___ psychosoziale Leistungen sowie Leistungen im Haushalt. Die Betreuungsperson der Spitex besuche ihn seit Juni 2011 ein- bis zweimal pro Woche, etwa immer im gleichen Ausmass (S. 2 Mitte). Ein- bis zweimal pro Woche finde während 15 Minuten das Einarbeiten und Einüben einer angepassten Tagesstruktur statt. Dafür ergebe sich pro Woche ein Aufwand von durchschnittlich 22.5 Minuten. Weiter erhalte er Anleitung und Unterstützung bei der Wohnungspflege. Dies finde einmal pro Woche für 30 Minuten statt. Das Trainieren und die Verrichtung von Alltagsfertigkeiten finde ein- bis zweimal pro Woche für 15 Minuten statt. Pro Woche entstehe damit ein Aufwand von durchschnittlich 22.5 Minuten. Das Anleiten und die Unterstützung bei der Körperpflege (indirekt) finde einmal pro Woche für 30 Minuten statt. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, der hierfür geltend gemachte Aufwand sei nicht nachvollziehbar. Nach den Angaben des Beschwerdeführers müsse man ihn lediglich daran erinnern und entsprechend motivieren. Er führe die Körperpflege dann selbständig aus, entweder sofort oder später. Nach den Angaben der Verantwortlichen der Spitex werde der Zeitaufwand für die einzelnen Bereiche jeweils punktuell angepasst nach dem Befinden des Beschwerdeführers. So könnten die Zeiten in den jeweiligen Bereichen auch variieren. Die hauswirtschaftlichen Leistungen der Spitex bezahle der Beschwerdeführer (S. 2 unten).
4.1.2 Der Beschwerdeführer sei bei den Lebensverrichtungen «Ankleiden/Auskleiden», «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Essen» (normal zubereitete Malzeiten) selbständig. Weiter sei er motorisch bei der ganzen Körperpflege selbständig. Er müsse aber dazu aufgefordert werden. Die Aufforderung (indirekte Hilfe) zur Körperpflege werde im Bereich der lebenspraktischen Begleitung beim selbständigen Wohnen berücksichtigt (S. 3 unten). Bei der Lebensverrichtung «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei der Beschwerdeführer ebenfalls selbständig. Hinsichtlich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» könne er sich selbständig im Haus sowie ausser Haus bewegen (S. 4 oben).
Der Beschwerdeführer lebe allein in einer Eigentumswohnung mit 3.5-Zimmern. Eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Es sei aber anzuerkennen, dass er wegen seines Gesundheitszustandes Hilfe beim selbständigen Wohnen, bei der Wohnungspflege und der Bewältigung des Alltages erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an eine Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers indes nicht erfüllt. Der erforderliche Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 4 Mitte).
4.1.3 Die Abklärungsperson führte unter dem Titel: «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» aus, wenn die Mitarbeiterin der Spitex komme, werde zuerst eine halbe Stunde besprochen, was gerade anstehe. Der Beschwerdeführer lade die Mitarbeiterin zum Café ein. Dies geschehe auch, damit er nicht vereinsame. Die Arbeiten im Haushalt erledigten beide zusammen. Sie würden seine Sachen zusammen einräumen. Alleine schaffe er es nicht. Er benötige die Spitex seit dem Jahr 2007. Eine Tagesstruktur benötige er nicht (S. 4 unten).
Der Beschwerdeführer müsse für die Erledigung der Haushaltsarbeiten motiviert werden (indirekte Hilfe). Dies werde im Bereich Wohnungspflege berücksichtigt. Die Haushaltsarbeiten müssten mit der Mitarbeiterin der Spitex zusammen ausgeführt werden. Ansonsten würde er es wieder sein lassen. Des Weiteren könne er selber kochen. Er koche sehr gerne. Dies habe aber nachgelassen und er sei mehr auf Fertigprodukte ausgewichen. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, im Rahmen der Schadenminderungspflicht könne es dem Beschwerdeführer zugemutet werden, Fertigprodukte zu verwenden. Zudem sei er noch in der Lage, selber zu kochen (S. 5 oben).
Im Bereich der Wohnungspflege motiviere die Mitarbeiterin der Spitex ihn zum Aufräumen. Staubsaugen und die Reinigung des Bades übernehme die Mitarbeiterin, während er aufräume. Die Küche könne er nach dem Kochen selbständig aufräumen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die Wohnräume und das Badezimmer selber zu reinigen. Er würde dies sein lassen und lasse überall seine Sachen liege. Er benötige die Motivation und das Beisein einer Person während der Reinigungsarbeiten.
Die Abklärungsperson bemerkte dazu, der Beschwerdeführer wohne in einer 3.5 Zimmer-Wohnung. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es ihm zumutbar, nur 2.5 Wohnräume (Wohn-/Esszimmer, Schlafzimmer) sowie die Küche und das Badezimmer zu benützen. Dadurch könne der Aufwand für die Wohnungspflege reduziert werden. Grundsätzlich könne die Mithilfe der Mitarbeiterin der Spitex auch als Motivation bei der lebenspraktischen persönlichen Selbstversorgung angeschaut werden, um einen Heimeintritt zu verhindern. Es sei angegeben worden, dass die Mitarbeiterin für mindestens 3.5 Stunden Haushaltsarbeiten pro Woche verrichte. Dies könne nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer werde durch die Anwesenheit der Mitarbeiterin motiviert. Dadurch, dass sie zu zweit seien, würden die Reinigungsarbeiten im Haushalt schneller erledigt. Die Spitex übernehme hauptsächlich die schweren Reinigungsarbeiten wie die Bodenpflege und die Reinigung des Bades. Aus Sicht der Abklärungsperson sei ein Zeitaufwand (indirekte und direkte Hilfeleistung) von 45 Minuten pro Woche anrechenbar (S. 5 Mitte).
Bei der Wäsche und der Kleiderpflege sammle der Beschwerdeführer die Wäsche in einem Korb, bis dieser voll sei. Er habe in der Wohnung eine eigene Waschmaschine. Alle drei bis sechs Wochen wasche er eine Menge von zirka ein bis zwei Waschmaschinen Schmutzwäsche. Er benötige nur noch wenige Kleider. Die Kleider könne er selber waschen und in den Tumbler geben. Sie würden aber im Wäschekorb liegenbleiben, bis die Mitarbeiterin komme und er die Wäschestücke mit ihr falte und in die Schränke verstaue. Es sei für ihn wichtig, dass man ihm dabei helfe. Ansonsten würde er die Sachen liegen lassen. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, für das Zusammenfalten der sauberen Wäschestücke und das Verstauen der Wäsche könne ein Zeitaufwand von fünf Minuten pro Woche angerechnet werden (S. 5 unten).
Nachbarschaftliche Probleme löse der Beschwerdeführer selber und schwerere Angelegenheiten mit Hilfe einer Psychologin. Er könne selber in den Kühlschrank und in die Küchenschränke schauen, um nachzusehen, was er zum Einkaufen benötige. Er versuche, auf vegetarische Kost umzustellen. Die Spitex mache ihn sodann auf die Körperhygiene aufmerksam. Die Mitarbeiterin erkundige sich, ob er geduscht habe. Entweder mache er ab, wann er dies tue, oder er erledige es gleich sofort. Es sei für ihn einfacher, wenn jemand da sei, der ihm den Input gebe. Es falle ihm schwer, Sachen anzufangen (S. 6 oben).
Ein Treuhänder komme alle zwei Monate für vier bis fünf Stunden beim Beschwerdeführer vorbei, seit er aus der Klinik ausgetreten sei. Er könne die Rechnungen nicht ohne unterstützende Hilfe (Motivation) bezahlen. Bei den administrativen Arbeiten müsse jemand bei ihm sein, sonst erledige er sie nicht. Er habe mit den Kreditoren vereinbart, dass er die Rechnungen alle zwei Monate erhalte. Falls der Beschwerdeführer keine Unterstützung erhalten würde, käme es zum finanziellen Ruin. Als Nächstes würde die Wohnung verdrecken und er müsste in ein begleitetes Wohnen eintreten (S. 6 Mitte). Die Abklärungsperson bemerkte dazu, als Zeitaufwand für die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen sowie für die Gesundheit, Hygiene und die Besprechung von Freizeitaktivitäten könne maximal ein Aufwand von 15 Minuten pro Woche angerechnet werden. Der Zeitaufwand für die administrativen Arbeiten könne mit maximal 15 Minuten pro Woche angerechnet werden. Dem Beschwerdeführer sei es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, für regelmässige Rechnungen einen Dauerauftrag beziehungsweise LSV einzurichten.
Gesamthaft ergebe sich für den Bereich des selbständigen Wohnens ein Aufwand von einer Stunde und 20 Minuten pro Woche. Der anzurechnende Zeitaufwand beschränke sich auf einen 1-Personenhaushalt. Anrechenbar sei der Aufwand für die Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- und der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (S. 6 unten).
4.1.4 Zum Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» wurde festgestellt, der Beschwerdeführer gehe entweder selber oder zusammen mit seiner Tochter zum Einkaufen. Seine Tochter leide auch an einer psychischen Erkrankung. Sie würden sich gegenseitig motivieren. Ein- bis zweimal im Monat gehe er mit ihr zum Einkaufen. Die Mitarbeiterin der Spitex biete dem Beschwerdeführer an, mit ihm spazieren zu gehen. Er tue dies aber sehr selten. Wenn er in die Ferien gehe, packe die Mitarbeiterin die Koffer mit ihm. Er müsse dabei motiviert und unterstützt werden. Er fahre schon jahrelang mit dem Camper nach Griechenland (S. 7 oben). Im letzten Jahr sei er alleine nach Griechenland verreist (S. 7 Mitte).
Der Beschwerdeführer leide auch an ADS. Er habe daher Mühe mit der Einhaltung von Terminen. Er komme immer 15 Minuten zu spät zu Terminen. Zum Coiffeur könne er selbständig gehen (S. 7 unten).
Der Beschwerdeführer habe seinen Freundeskreis auf zwei Personen reduziert. Weiter habe er viel Kontakt mit seiner Tochter. Eine Isolation von der Aussenwelt im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne liege nicht vor (S. 7 f.). Seine Medikamente könne er selbständig einnehmen. Eine persönliche Überwachung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht erforderlich (S. 8 oben).
4.1.5 Der Beschwerdeführer sei in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Es sei anzuerkennen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes Hilfe bei der Wohnungspflege und Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen und der administrativen Tätigkeit benötige. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an die Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers aber nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht (S. 8 unten).
4.2 Der Verantwortliche der Spitex Z.___ nahm in einem Schreiben vom 7. Juni 2018 (Urk. 9/93) Stellung zur Einschätzung der Beschwerdegegnerin. Er führte aus, die Einschätzung bezüglich des Zeitaufwandes könne nicht nachvollzogen werden. Für das Trainieren von Verrichtungen und Alltagsfertigkeiten gewährleiste die Beschwerdegegnerin 15 Minuten pro Woche. Die Absicht bestehe darin, die Alltagssituationen mit dem Klienten mehrmals wöchentlich zu üben, damit er verscheidene Verrichtungen im Alltag in absehbarer Zeit selbständig bewältigen könne. Dies sei mit einer Zeit von 15 Minuten pro Woche nach ihrer Erfahrung nicht realistisch und leider nicht möglich. Der Zeitaufwand für die Anleitung und Unterstützung bei der Wohnungspflege sei grösser, als die Beschwerdegegnerin ihnen zur Verfügung stellen wolle. Die Motivation des Beschwerdeführers benötige nicht immer gleich viel Zeit. Teilweise werde mehr Zeit benötigt, um ihn für die Wohnungspflege zu bewegen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
5.2 Der Beschwerdeführer leidet an psychischen Beschwerden. Von ärztlicher Seite wurden unter anderem die Diagnosen einer anankastischen Persönlichkeitsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung sowie ADS gestellt (vorstehend E. 3.1 und 3.2). Mit Verfügung vom 5. Mai 2009 (Urk. 9/49) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2007 eine ganze Invalidenrente zu.
Der Beschwerdeführer bewohnt alleine eine 3.5-Zimmerwohnung. Vor allem für die Erledigung der Arbeiten im Haushalt und für administrative Arbeiten erhält er seit Jahren Unterstützung durch eine Spitex und einen Treuhänder.
5.3 Der Abklärungsbericht vom 12. April 2018 wurde, soweit ersichtlich, von einer qualifizierten Fachperson erstellt. Sie besuchte den Beschwerdeführer in seiner Wohnung und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Zudem waren ihr die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bekannt. Abweichungen gegenüber den Angaben der Spitex wurden im Bericht detailliert aufgezeigt und hinreichend begründet. Der Bericht erweist sich sodann als plausibel bezüglich des Bedarfes einer lebenspraktischen Begleitung. Hinweise für klare Fehleinschätzungen bestehen nicht. Entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 3 unten) lässt sich nicht sagen, dass die Abklärungsperson den konkreten Verhältnissen im Rahmen der Abklärung nicht Rechnung getragen hätte.
5.4 Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Wohnungspflege für die Erledigung der Haushaltsarbeiten motiviert werden muss. Schwerere Arbeiten wie die Bodenpflege und die Reinigung des Bades erledigt die Mitarbeiterin der Spitex alleine. Da der Beschwerdeführer und die Mitarbeiterin der Spitex die anfallenden Arbeiten zusammen erledigen können, leuchtet es ein, dass nicht der ganze vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von 3.5 Stunden pro Woche angerechnet werden kann. Der von der Abklärungsperson hierfür veranschlagte Aufwand von 45 Minuten pro Woche (vorstehend E. 4.1.3) lässt sich nachvollziehen. Auch im Bereich der Wäsche/ Kleiderpflege und beim Kochen erweist sich der Beschwerdeführer weitgehend als selbständig. Beim Kochen kann es ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht zugemutet werden, Fertigprodukte zu verwenden (E. 4.1.3).
Die Abklärungsperson veranschlagte für die Bereiche Wohnungspflege, Wäsche/ Kleiderpflege, administrative Arbeiten und für Gesundheit/Hygiene etc. gesamthaft einen Aufwand von einer Stunde und 20 Minuten pro Woche. Nachdem der Beschwerdeführer zahlreiche Aufgaben selbständig erledigen kann, ist der ermittelte zeitliche Aufwand nicht zu beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid darlegte (Urk. 2 S. 2 Mitte), ist die effektive minimale Grundversorgung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner Mitwirkungspflicht zu berechnen. Dies vermag Abweichungen zu dem von der Spitex geltend gemachten zeitlichen Aufwand zu erklären.
Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 12. April 2018 ist für keinen der Bereiche nach Art. 38 Abs. 1 IVV ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen. Für den Bereich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer bei den Arbeiten im Haushalt und der Bewältigung des Alltages eine gewisse Hilfe und vor allem Motivation zur Erledigung der Arbeiten benötigt. Der erforderliche zeitliche Aufwand von zwei Stunden pro Woche wird dabei aber nicht erreicht. Im Hinblick auf die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten ist der Beschwerdeführer weitestgehend selbständig. Des Weiteren besteht auch nicht die Gefahr einer dauernden Isolation von der Aussenwelt.
5.5 Zusammenfassend fehlt es an einem Bedarf für eine lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung somit zu Recht verneint und der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger