Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00757


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 26. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse der Y.___

Beigeladene

Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, ist Mutter von zwei 1996 und 1998 geborenen Kindern (Urk. 7/1 Ziff. 3.1). Die Versicherte war von September 2006 bis Ende Juli 2011 als Assistant Group Compensation bei der Y.___ (nachfolgend: Y.___) angestellt (Urk. 7/16 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Am 2. September 2011 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 (Urk. 7/61, Urk. 7/52) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab dem 1. März 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Kinderrenten zu.

1.2    Die IV-Stelle holte anlässlich einer im Juli 2013 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 7/62-63) ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/75) ein. Am 4. April 2014 teilte sie der Versicherten mit, dass unverändert Anspruch auf die bisherige Rente bestehe (Urk. 7/78). Am gleichen Tag auferlegte die IV-Stelle der Versicherten die Intensivierung der psychiatrischen Behandlung und die Behandlung in einer Tagesklinik als Schadenminderungspflicht (Urk. 7/77). Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Verlaufsgutachten ein, das am 18. März 2016 (Urk. 7/121) erstattet wurde.

    Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2016 (Urk. 7/130) stellte die IV-Stelle die Einstellung der Rente in Aussicht. Der behandelnde Psychotherapeut nahm am 11. Juli 2016 (Urk. 7/143/1-8) Stellung zum Verlaufsgutachten vom 18. März 2016. Die IVStelle holte schliesslich ein weiteres psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/172) ein. Die Versicherte nahm am 25. Juni 2018 (Urk. 7/180) dazu Stellung.

    Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 (Urk. 7/184 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die Rente für die Zukunft auf.


2.    Die Versicherte erhob am 12. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    Mit Gerichtsverfügung vom 9. November 2018 wurde die Pensionskasse der Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1), die sich am 25. Januar 2019 (Urk. 12) vernehmen liess. Eine Kopie der Eingabe der Pensionskasse und Kopien der eingereichten Beilagen (Urk. 13/1-4) wurden den Parteien mit Verfügung vom 1. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, die getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit Längerem wesentlich verbessert habe. Für die bisherige Tätigkeit bestehe wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. In einer angepassten Tätigkeit wie in einer Bürotätigkeit sei gar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar, wodurch sich der Invaliditätsgrad weiter reduzieren würde (S. 2 oben).

    Gemäss dem neu eingeholten psychiatrischen Gutachten habe sich die gesundheitliche Situation aufgrund der nicht aufgenommenen Therapie zirka ab Mai 2017 wieder verschlechtert. Jedoch werde nach wie vor davon ausgegangen, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin durch die ihr auferlegte Schadenminderungspflicht wesentlich verbessern würde (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin gab zur Prüfung der Indikatoren an, es bestünden noch Möglichkeiten einer Therapieoptimierung. Entsprechend sei auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen (S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei ihrer Schadenminderungspflicht genügend nachgekommen. Die Therapiemassnahmen seien intensiviert worden. Es sei in keiner Art und Weise erstellt, dass die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit noch intensiveren Massnahmen hätte vermieden werden können (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 unten). Aufgrund des Gutachtens von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei festzuhalten, dass sie insbesondere aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1 S. 9 oben).

2.3    Die beigeladene Pensionskasse der Y.___ brachte vor, die Rentenzusprache der Beschwerdegegnerin sei entgegen dem Grundsatz Eingliederung vor Rente viel zu früh erfolgt (Urk. 12 S. 2 unten). Nach ihrer Auffassung bestehe in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 12 S. 7 unten).

2.4    Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verglichen mit dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2014 massgeblich verbessert hat.

    Über die von der beigeladenen Pensionskasse geforderte Entschädigung nach Art. 78 ATSG (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3 oben) ist in einem separaten Verfahren zu entscheiden.


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Pharmazeutische Medizin, erstattete am 11. Februar 2012 (Urk. 7/25/2-6) im Auftrag des Krankentaggeldversicherers ein psychiatrisches Konsilium.

    Dr. A.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. März 2011 aus ärztlicher Sicht krankheitsbedingt für arbeitsunfähig erklärt worden. Vorausgegangen sei eine psychophysische Erschöpfung im Rahmen eines Arbeitsplatzkonfliktes (S. 1 Ziff. 1). Bei der Y.___ sei sie Executive Assistant zweier Vorgesetzter gewesen. Nach einem internen Wechsel an eine andere Stelle habe sie einen cholerischen Vorgesetzten gehabt (S. 2 oben). Die Monate seit Beginn der Krankschreibung seien geprägt gewesen durch schlaflose Nächte, Kopfschmerzen und einen sozialen Rückzug (S. 2 unten).

    Der psychopathologische Befund sei zum Zeitpunkt der Evaluation durch eine weitgehend ausgeglichene Stimmungslage gekennzeichnet gewesen (S. 3 Ziff. 3). Nach der Vorgeschichte, der Schilderung der Beschwerden, dem bisherigen Krankheitsverlauf und dem aktuellen Befund liege eine mittelgradige depressive Episode vor (ICD-10 F32.1). Das Krankheitsbild sei mittlerweile weitgehend remittiert. Hinweise auf eine affektive Erkrankung mit episodenartigem Verlauf einer Depression beziehungsweise einer bipolaren Störung fänden sich in der Vorgeschichte nicht (S. 4 Ziff. 4). Dr. A.___ gehe davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit nur noch bis längstens Ende März 2012 fortzuschreiben sei. Spätestens ab April des Jahres gehe er von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einem der bisherigen Tätigkeit vergleichbaren beruflichen Einsatzgebiet und alternativ auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus (S. 4 Ziff. 5 unten).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 7. Mai 2012 (Urk. 7/28/1-4) als Diagnosen eine depressive Entwicklung nach Kündigung der letzten Arbeitsstelle mit tiefem Kränkungserlebnis und eine anhaltende mittelgradige bis schwere depressiv-ängstliche Störung (ICD-10 F33.10 bis F33.2; S. 3 Mitte). Eine Arbeitsstelle beziehungsweise eine Arbeitstätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Moment noch nicht zuzumuten. Die Beeinträchtigungen seien noch zu stark und ein Misserfolg wäre vorprogrammiert (S. 3 oben). Sie sei bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 unten).

3.3    Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in einer Stellungnahme vom 22. Mai 2012 (Urk. 7/29 S. 4) aus, nach den im Bericht von Dr. B.___ vom 7. Mai 2012 dargestellten Befunden sei eine depressive Entwicklung nach der Kündigung der Arbeitsstelle und eine anhaltende mittelgradige bis schwer depressiv-ängstliche Störung ausgewiesen. Momentan liege weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor. Aus medizinischer Sicht sei eine massgebliche die Arbeitsfähigkeit tangierende psychische Störung ausgewiesen. Nachvollziehbar bestehe seit dem 25. Februar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

3.4    Dr. B.___ und Prof. Dr. phil. D.___ führten im Bericht vom 27. September 2013 (Urk. 7/66) aus, das psychische Zustandsbild habe sich seit dem letzten Bericht verschlechtert. Es habe sich ein tiefes Misstrauen mit einer Tendenz zur paranoiden Verarbeitung eingestellt (S. 2 unten). Dr. B.___ und Prof. D.___ nannten als Diagnosen eine depressiv-ängstliche Entwicklung nach Kündigung der Arbeitsstelle mit tiefem Kränkungserlebnis und einer Tendenz zur paranoiden Verarbeitung, Tendenz zur Fixierung, sowie eine anhaltende mittelgradige bis schwere depressiv-ängstliche Störung (ICD-10 F33.1 bis F33.2). Als Differentialdiagnose nannten sie eine anhaltende Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung ICD-10 F62.1; S. 3 Mitte).

    Die Beschwerdeführerin sei in der freien Wirtschaft seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 unten).

3.5    

3.5.1    Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 19. März 2014 (Urk. 7/75) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte am 17. März 2014 (S. 2 Ziff. 2 oben).

    Die Gutachterin führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe sich 2006 für einen beruflichen Wiedereinstieg entschieden und habe eine Anstellung als Direktionsassistentin bei der Y.___ angenommen, für welche sie bereits in Schweden gearbeitet habe. Danach sei sie Direktionsassistentin für F.___ und für mehrere Vorgesetzte geworden (S. 8 oben). Schliesslich sei sie zu einem Vorgesetzten gekommen, der sie angeschrien, überwacht und beschimpft habe (S. 9 Mitte). Nachdem sie zusammengebrochen sei, habe er ihr Drohbriefe nach Hause geschickt (S. 9 unten). Die von der Y.___ ausgesprochene Kündigung sei schliesslich als missbräuchlich anerkannt worden und es seien ihr einige Monatslöhne nachbezahlt worden. Seit Mai 2011 sei sie bei Prof. D.___ in psychotherapeutischer Behandlung (S. 10 oben). Später habe auch der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Arbeit verloren und sei längere Zeit arbeitslos gewesen. Zudem habe er sie mit einer anderen Frau betrogen (S. 12 f.). Schliesslich habe sie seit 2008 jedes Jahr wichtige Menschen aus der Familie und der Bekanntschaft verloren (S. 13 unten).

    Die Beschwerdeführerin habe weiter berichtet, dass sie sich mit der Arbeit kaputt gemacht habe. Sie habe jahrelang nur drei bis vier Stunden pro Nacht geschlafen und habe 2.8 Vollzeitstellen abgedeckt. Sie habe alles alleine auf die Reihe gekriegt. Seitdem der Chef sie fertiggemacht habe, habe sie sehr viele Ängste. Konkret habe sie ständig Angst, Fehler zu machen oder zu spät zu kommen. Am meisten leide sie unter ihrer Müdigkeit (S. 16 Ziff. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe bei der Begrüssung recht aufgelöst, agitiert und verzweifelt gewirkt und sei ihren Emotionen ausgeliefert gewesen. Sie habe auch eine extreme Müdigkeit signalisiert, indem sie immer wieder die Augen geschlossen und geseufzt habe. Die Konzentration sei in der zweistündigen Exploration brüchig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei fahrig, ungenau im Zeitgitter, unfähig zu exakten Zeitangaben und diffus gewesen (S. 17 oben). Die Gutachterin habe einige Male an die Kooperation der Beschwerdeführerin appellieren müssen. Anamnestisch sei sie vermindert fähig, sich länger auf eine intellektuelle Tätigkeit zu konzentrieren. Das formale Denken sei verlangsamt und sprunghaft (S. 17 Mitte). Weiter hätten eine Rat- und Hilflosigkeit bestanden. Psychomotorisch sei sie verlangsamt und es bestünden eine mittelgradige Antriebsstörung und eine mittelgradige Störung der Vitalität. Bezüglich gesellschaftlicher Aktivitäten bestehe ein sozialer Rückzug (S. 18 oben).

3.5.2    Mit den erlittenen Kränkungen und Entwertungen im beruflichen Kontext und im Kontext des Fremdgehens des Ehemannes bestünden narzisstisch akzentuierte Konfliktverarbeitungsmuster. Diese entsprächen aber nicht einer etwaigen psychopathologischen Kategorie. Biographisch seien diese nicht als überdauernde pathologische Persönlichkeitsstörung hervorzuheben und hätten dementsprechend keinen Krankheitswert. Die Beschwerdeführerin zeichne sich in ihrer Persönlichkeit durch eine hohe Identifikation mit Arbeit und Leistungsansprüchen sowie einer hohen Loyalität aus. Die erkläre auch die Schwere der psychischen Reaktion auf den Arbeitsplatzverlust (S. 19 oben). Ab November 2010 habe sich eine psychische Symptomatik eingestellt mit Depressivität, Angst, Schlafstörungen sowie akuter Dekompensation anlässlich der Konfrontation mit dem abgeänderten Arbeitszeugnis am letzten Arbeitsplatz (S. 19 f.). Ab dem 22. März 2011 sei durch den Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden.

    Das Zustandsbild sei im Verlauf stagniert. Die Beschwerdeführerin sei, wohl auch unter dem Eindruck zusätzlicher Belastungen, wie Problemen in der Ehe und der Arbeitslosigkeit des Ehemannes, in einem depressiven Zustand verharrt mit pessimistisch-negativistischem Weltbild und dysphorisch-resignativem Rückzug mit einer Fokussierung und Einengung auf die Familie (S. 20 oben).

    Dr. E.___ stellte folgende psychiatrische Diagnosen (S. 21):

- anhaltende, gegenwärtig mittelgradige bis knapp schwere, ängstlich-depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

- mit bei psychosozialer Belastungssituation

- Problemen mit Bezug auf die Berufstätigkeit (ICD-10 Z56; Mobbing-Erlebnisse am Arbeitsplatz, unerwartete Kündigung, arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen)

- Problemen in der Beziehung zum Ehemann (ICD-10 Z63)

- zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit des Ehemannes (ICD-10 Z63.7/Z59)

- Häufung von Todesfällen in der Familie (ICD-10 Z63.4)

- narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)

3.5.3    Durch die gegenwärtig mittelschwer bis schwer ausgeprägte depressive Symptomatik als Reaktion auf die psychosoziale Belastung durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Fremdgehen des Ehemannes etc. sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Direktionsassistentin (Kaderstelle) seit ihrer Dekompensation am 22. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine untergeordnete KV-Tätigkeit in einem relativ beschützenden Rahmen ohne Anforderungen an die Sozialkompetenz, die Teamfähigkeit, Kreativität und Flexibilität, ohne Stress und Zeitdruck und ohne Kundenbetreuung bestehe seit der Begutachtung maximal eine Restarbeitsfähigkeit von 30 %. Zwischen März 2011 und März 2014 sei wohl auch die genannte Restarbeitsfähigkeit vorübergehend nicht mehr gegeben gewesen (S. 22 Ziff. 2 und 3 oben).

    Die Beschwerdeführerin sei generell in ihrer Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine sowie in ihrer Belastungsfähigkeit und dem Durchhaltevermögen mittelschwer bis schwer eingeschränkt. Die Konzentrationsfähigkeit sei mittelgradig vermindert. Weiter sei sie aufgrund der ängstlichen Verunsicherung mittelschwer in ihrer Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit eingeschränkt. Die Urteils- und die Entscheidungsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin sei weiter vermindert bereit, mit dem Umfeld ausserhalb der Familie zu interagieren. Dadurch sei die Kontaktfähigkeit und die Kontaktqualität zu Dritten beeinträchtigt. Die Gruppen- beziehungsweise Teamfähigkeit sei mittel- bis schwergradig eingeschränkt. Im Kontakt mit männlichen Vorgesetzten sei sie vorbelastet. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei leicht- bis mittelgradig eingeschränkt (S. 22 unten).

    Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2011 in einer delegierten Gesprächspsychotherapie mit einer meist wöchentlichen Frequenz, wobei von Anfang an auch psychopharmakologische Behandlungsschritte unternommen worden seien. Angesichts der festgestellten Stagnation des Zustandsbildes bei anamnestisch sehr guten Persönlichkeitsressourcen und einer medizinisch-theoretisch guten Prognose sei aus gutachterlicher Sicht dringend eine Intensivierung der Behandlung zu empfehlen. Zumindest sei der Übertritt in eine Tagesklinik indiziert, damit die früher vorhandenen sozialen Ressourcen reaktiviert werden könnten (S. 23 Ziff. 4 oben). Da sich die Beschwerdeführerin vorwiegend in Behandlung eines nicht-ärztlichen Psychotherapeuten befinde, dürfte der Behandlungsaspekt mittels Antidepressiva vernachlässigt worden sein (S. 23 Ziff. 4 unten).

    Der behandelnde Psychotherapeut Prof. D.___ habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Für die Tätigkeit als Direktionsassistentin bestreite die Gutachterin diese Einschätzung nicht. Vom behandelnden Therapeuten sei der Aspekt der Restarbeitsfähigkeit aber zu wenig beleuchtet worden. Die Stagnation des Zustandsbildes sei in erheblichem Ausmass auch auf die anhaltenden weiteren Belastungen und Kränkungen wie die aussereheliche Affäre des Ehemannes zurückzuführen (S. 24 Ziff. 6).

3.6    RAD-Ärztin Dr. C.___ führte in einer Stellungnahme vom 2. April 2014 (Urk. 7/76 S. 4 f.) aus, nach dem Gutachten von Dr. E.___ vom 19. März 2014 bestehe seit der Begutachtung in einer untergeordneten KV-Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 30 %. Für die bisherige Tätigkeit als Direktionsassistentin sei seit dem 22. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Die Gutachterin empfehle die Intensivierung der psychiatrischen Behandlung. Zumindest sei der Übertritt in eine psychotherapeutische Tagesklinik indiziert (S. 4 unten).

    Nach einer Behandlung in einer Tagesklinik mit einer Dauer von drei bis sechs Monaten wären die Voraussetzungen für die Gewährung von beruflichen Massnahmen gegeben. Nach den erwähnten Massnahmen sei in einer angepassten Tätigkeit beziehungsweise in einer KV-Tätigkeit innerhalb von zwölf Monaten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erwarten. Längerfristig erscheine auch die Rückkehr in die bisherige Tätigkeit möglich. Der Anteil von psychosozialen Belastungsfaktoren an der Arbeitsunfähigkeit sei erheblich und mit mindestens 50-60 % zu bewerten (S. 5 oben).

3.7    Mit Mitteilung vom 4. April 2014 (Urk. 7/78) bestätigte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente.


4.

4.1    Prof. D.___ und Dr. B.___ gaben im Bericht vom 25. Oktober 2014 (Urk. 7/88/5-6) an, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei auch mit der Weiterführung der aktuell intensivierten Behandlung und einer Psychopharmaka-Behandlung aufgrund der Tiefe der Störung generell unsicher (S. 2 Ziff. 4). Der Besuch einer Tagesklinik sei ihres Erachtens nicht sinnvoll. Die Beschwerdeführerin habe eine Tagesstruktur, nämlich einen Haushalt und einen Ehemann und zwei Söhne. Der Besuch einer Tagesklinik würde sie von ihrem noch verbliebenen zentralen Lebensinhalt und Lebenssinn abschneiden. Beim Versuch, den Besuch einer Tagesklinik zu erzwingen, müsste eine gewisse Gefahr einer akuten Suizidalität miteinbezogen werden (S. 2 Ziff. 5).

4.2    

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin holte bei Dr. E.___ ein Verlaufsgutachten ein, das vom 18. März 2016 (Urk. 7/121/1-28) datiert.

    Dr. E.___ führte zur Krankengeschichte seit dem 17. März 2014 aus, der Beschwerdeführerin sei als Schadenminderungspflicht auferlegt worden, dass sie sich in einer Tagesklinik in Behandlung zu begeben habe. Sie habe dazu angegeben, dass sie wegen ihrer familiären Verpflichtungen keine Tagesklinik besuchen könne (S. 5 unten). Anlässlich der heutigen Untersuchung habe sie angegeben, dass sie das Medikament Aripiprazol im September 2015 gänzlich abgesetzt habe, weil sie keinen Unterschied gemerkt habe und sie überhaupt von den Tabletten wegkommen möchte. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung sei auch eine Kontrolle des Serumspiegels angeordnet worden. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, sich nach der Untersuchung einer Blutentnahme zu unterziehen (S. 6 oben). Auf telefonische Nachfrage vom 18. März 2016 habe sich herausgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht bei der G.___ für eine Blutentnahme vorgestellte habe. Eine psychiatrische Tagesklinik für Depressionskranke habe sie ebenfalls bis heute nicht besucht. Stattdessen sei die Frequenz der psychotherapeutischen Sitzungen bei Prof. D.___ erhöht worden (S. 6 Mitte). Vom behandelnden Psychotherapeuten sei im Mai 2015 berichtet worden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine Spur gebessert habe (S. 7 Mitte).

    Das Erscheinungsbild und das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung stünden in positivem Kontrast zur Erstuntersuchung vom März 2014. Sie habe heute souverän, sthenisch, adäquat gefasst und als Herrin ihrer Emotionen gewirkt. Weiterhin habe sie ausdrücklich eine Müdigkeit beklagt, die sich in einer moderaten Verlangsamung des Sprechtempos geäussert habe. Sie habe gut selbststrukturiert berichtet und nicht den Faden verloren. Die Konzentration sei zu keinem Zeitpunkt eingebrochen (S. 13 lit. C unten). Die Beschwerdeführerin habe subjektiv eine erhebliche Störung der Vitalität beklagt mit neurastheniformem quälend erlebtem Erschöpfungsgefühl nach geringer geistiger Anstrengung. Dies gelte auch beim Versuch, alltägliche Aufgaben zu bewältigen, die keine ungewöhnlichen geistigen Anstrengungen erforderten. Die Beschwerdeführerin habe sodann eine unter Medikation insgesamt normvariante Schlafqualität beschrieben (S. 14 unten).

    Hinweise auf etwaige krankheitswerte frühe Affekt-, Verhaltens- oder Entwicklungsstörungen lägen nicht vor. Auch eine pathologische Persönlichkeitsstruktur beziehungsweise eine Persönlichkeitsstörung sei nicht festgestellt worden (S. 15 unten). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Schadenminderungspflicht sei nicht erfüllt worden. Sie habe die Teilnahme an einem tagesklinischen Programm für Depressionskranke wegen der familiären Verpflichtungen und der Betreuung ihres Hundes abgelehnt (S. 17 unten). Anlässlich der heutigen gutachterlichen Untersuchung sei festgestellt worden, dass sich das Zustandsbild im Vergleich mit jenem im März 2014 sehr verbessert habe. Die damalige zentrale und unmodulierbare narzisstische Wut, das Kränkungserleben, die mittelgradige bis schwere Depressivität und der soziale Rückzug von gesellschaftlichen Aktivitäten hätten sich zurückgebildet. Die Beschwerdeführerin sei nach fünf Jahren zu einer gesunden emotionalen Distanz zum Kränkungserleben gelangt (S. 18 oben). Gegenwärtig bestünden lediglich leichtgradige depressive Beschwerden im Grenzbereich der Dysthymie mit ängstlicher Akzentuierung beziehungsweise noch nachhallenden Versagensängsten und Mühe mit Zeitdruck (S. 18 unten).

4.2.2    Dr. E.___ stellte folgende Diagnosen (S. 19):

- Status nach mittelgradiger bis schwerer depressiver Episode, gegenwärtig bis auf leichtgradige ängstliche und neurasthenische Restbeschwerden remittiert (ICD-10 F32.0, F48.0)

- mit/bei psychosozialer Belastungssituation

- narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)

    Im Alltag der Beschwerdeführerin zeige sich eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiv geschilderten Einschränkungen und dem tatsächlich gezeigten Aktivitätsniveau. Das psychosoziale Umfeld sei trotz der geltend gemachten erheblichen Krankheit und Einschränkung absolut intakt (S. 19 f.).

    Seit Mai 2011 finde unverändert eine stützende Gesprächstherapie statt. Die therapeutischen Optionen seien von der Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderungen von Seiten der Beschwerdegegnerin mit der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht nicht umgesetzt worden. Auch die psychopharmakologische Compliance sei eindeutig als ungenügend zu bezeichnen (S. 20 oben). Es könne keineswegs auf das Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapie geschlossen werden (S. 20 Mitte). Es bestehe eine gesunde Persönlichkeitsstruktur ohne jeglichen Hinweis auf eine strukturelle Persönlichkeitsstörung. Weiter sei auf ihre guten intellektuellen Ressourcen hinzuweisen (S. 20 unten). Bezüglich der Kategorie «Konsistenz» sei auf erhebliche Inkonsistenzen hinzuweisen zwischen der geltend gemachten Einschränkung im Beruf und erwerblichen Bereich und ihrem Aktivitätsgrad im eigenen Haushalt und im aktuell gut strukturierten Alltag mit vielseitigen nicht-beruflichen Lebensbereichen (S. 21 oben).

4.2.3    Die leichtgradigen neurastheniformen Beschwerden erschienen aus arbeitsmedizinischer Sicht nur marginal relevant. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Direktionsassistentin liege gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % vor. Für eine untergeordnete KV-Tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor. Retrospektiv sei im Verlauf für die Tätigkeit als Direktionsassistentin vom 22. März 2011 bis und mit dem 13. März 2016 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Wann genau eine arbeitsmedizinisch relevante Besserung eingetreten sei, sei nicht sicher eruierbar (S. 22 Ziff. 2 und 3).

4.3    Prof. D.___ und Dr. B.___ nahmen am 11. Juli 2016 (Urk. 7/143/1-8) Stellung zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Mai 2016 (Urk. 7/130). Auszugsweise gaben sie Notizen zu den therapeutischen Sitzungen der Beschwerdeführerin bei Prof. D.___ vom 27. Mai und vom 17. Juni 2016 wieder (S. 1 ff.). Weiter wurde ausgeführt, es bestehe eine enorme Diskrepanz zwischen den erlebten Therapiesitzungen und der Grundstimmung des Gutachtens von Dr. E.___ vom 18. März 2016 (S. 3 unten). Es sei eine Intensivierung der Therapie aufgenommen worden. Über Monate hinweg seien zwei Sitzungen pro Woche erfolgt, die die Beschwerdeführerin eingehalten habe (S. 5 unten).

    Prof. D.___ und Dr. B.___ nannten als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis zweitweise schwere depressive Episode (ICD-10 F33.1 bis F33.2). Als Differentialdiagnose nannten sie eine Persönlichkeitsstörung vom anankastischen, ängstlichen und abhängigen Typus (ICD-10 F60.5, F60.6 und F60.7). Ihres Erachtens betrage die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Direktionsassistentin 0 %. (S. 8; vgl. auch den Bericht von Prof. D.___ und Dr. B.___ vom 23. August 2016, Urk. 7/145).

4.4    Dr. E.___ nahm am 2. Januar 2017 (Urk. 7/150/1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin Stellung zu den gegen das Verlaufsgutachten vom 18. März 2016 erhobenen Einwänden. Sie stellte fest, die Prüfung der Standardindikatoren habe die gutachterliche Schlussfolgerung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % als KVAngestellte, Hausfrau und Familienfrau untermauert. Für die Tätigkeit als Direktionsassistentin habe sie kulanterweise eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Seit der letzten Untersuchung im März 2014 habe sich der Gesundheitszustand somit verbessert, wohl vor allem durch den Faktor der zeitlichen Distanz mit der Verarbeitung der Kränkungen und durch die Versöhnung mit dem Ehemann (S. 1 unten).

4.5    Prof. D.___ und Dr. B.___ gaben im Bericht vom 31. Mai 2017 (Urk. 7/156) an, hinsichtlich der Kognition könne die Beschwerdeführerin keine zehn Zeilen lesen. Ein Blick in eine Tageszeitung bereit ihr Kopfweh (S. 3 Mitte). Sie bekomme Angst, aus dem Haus zu gehen und vergesse ständig, was sie sich vorgenommen habe. Die Einschätzung einer gesunden Persönlichkeitsstruktur könne schlicht nicht nachvollzogen werden (S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin habe ihren Aktionsradius in den letzten Wochen deutlich verkleinert. Sie gehe weniger mit dem Hund spazieren, weil sie sich verfolgt fühle (S. 4 oben). Beunruhigend sei eine in den letzten Wochen festzustellende Verschlechterung. Sie weine oft und zittere jeweils am ganzen Körper (S. 4 f.). In letzter Zeit habe sie sich vor einem schwarzen Mann verfolgt gefühlt (S. 5 oben).

4.6    Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, gab in einer Stellungnahme vom 25. Oktober 2017 (Urk. 7/185 S. 5) zum Bericht von Prof. D.___ und Dr. B.___ vom 31. Mai 2017 an, am Schluss des Berichtes werde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes postuliert. Somit müsse wegen der postulierten Verschlechterung nochmals eine Verlaufsbegutachtung erfolgen.

4.7

4.7.1    Die Beschwerdegegnerin gab bei Dr. Z.___ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, das am 28. März 2018 (Urk. 7/172) erstattet wurde.

    Dr. Z.___ führte aus, bei der Anstellung bei der Y.___ habe nach den Angaben der Beschwerdeführerin eine zunehmende Belastungs- und Konfliktdynamik mit ihrem Vorgesetzten bestanden. Er habe sie schlecht behandelt, sei Choleriker gewesen und habe mit Stühlen nach ihr geworfen und Unterlagen zerrissen (S. 13 oben). Der frühere Vorgesetzte bedrohe sie immer noch. Die Explorandin habe auf Nachfrage ausgeführt, dass sie sich beobachtet und verfolgt fühle. Sie habe von Autos berichtet, die vor ihrem Haus stünden. Beim Einkaufen in Zürich sei sie von einem Mann beobachtet und fotografiert worden. Sie denke, dass es jemand sei, den ihr damaliger Chef geschickt habe (S. 13 unten). Die Beschwerdeführerin habe betont, dass ihr Zustand seit der zweiten gutachterlichen Verlaufsbeurteilung durch Dr. E.___ wieder viel schlechter geworden sei. Die Gutachterin habe sie nicht richtig beurteilt (S. 14 oben). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie mit viel mehr Angst lebe als früher. Sie habe grosse Angst um die Kinder (S. 14 unten). Es erfolge eine antidepressive Basismedikation mit Sertralin. Zusätzlich nehme sie weiterhin das Schlafmittel Zolpidem. Letzteres nehme sie nur unregelmässig. Sie wolle nicht davon abhängig werden (S. 15 oben).

    Die Explorandin habe im Gesprächsverlauf immer wieder demonstrativ eine Erschöpfung signalisiert und beklagt, dass sie nicht mehr könne und nach Hause wolle (S. 16 Ziff. 4 unten). Subjektiv seien ausgeprägte Konzentrationsstörungen beklagt worden, die sich im klinisch-psychiatrischen Untersuchungsbefund nicht hätten bestätigen lassen. Die Explorandin sei im Antrieb etwas gemindert und psychomotorisch stark angespannt gewesen. Die Stimmungslage sei leichtgradig depressiv ausgelenkt gewesen. Durchgängig habe sie ein ausgeprägtes Angsterleben beklagt (S. 17 oben). Die Belastbarkeit und Stressresistenz habe sich deutlich eingeschränkt gezeigt (S. 17 Mitte). Die Explorandin habe sodann generalisierte, alle Gelenke betreffende Schmerzen beklagt sowie Schmerzen im Rücken, Nacken, in der Kopfregion sowie ein Kribbelgefühl bis hin zu einem Lähmungsempfinden in beiden Armen.

    Die Beschwerdeführerin berichte und vermittle ein massives Kränkungserleben und ein Verletzungsgefühl und beschreibe das Gefühl, dass sie bis heute vom ehemaligen Chef verfolgt und beobachtet werde. Zusammenfassend finde sich eine dysfunktional chronifizierte Fehlverarbeitung der zugrundeliegenden Belastung aus dem Jahr 2010/2011 (S. 17 unten). In der Persönlichkeitsstruktur und in der Interaktion mit dem Gutachter zeigten sich ängstlich-selbstunsichere, kränkbar narzisstische und ausgeprägt hysteriform-demonstrative Anteile. Klinisch erreiche das erhebbare Ausmass im Untersuchungsbefund mindestens den Schweregrad einer persönlichkeitsstrukturellen Akzentuierung mit richtungsgebender Verstärkung des Angst- und Schmerzerlebens (S. 17 f.). Auf eine vorbestehende Persönlichkeitspathologie hinweisende biographische Belastungsfaktoren liessen sich nicht explorieren. Die Explorandin habe über eine unauffällige schöne Kindheit und einen positiven Lebenslauf bis zur Krankheitsentwicklung 2010/2011 berichtet (S. 18 oben).

4.7.2    Dr. Z.___ stellte folgende psychiatrische Diagnosen (S. 18 f. Ziff. 6):

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

- anhaltend depressives Zustandsbild, aktuell leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.0)

- disponierende persönlichkeitsstrukturelle Akzentuierung mit ängstlich-selbstunsicheren, kränkbar-narzisstischen und hysteriform-demonstrativen Anteilen (ICD-10 Z73.1) mit

- dysfunktionaler Fehlverarbeitung des Arbeitsverlustes 2011 (ICD-10 Z56) mit somatoformer Symptomausweitung und chronifiziertem dysfunktionalem Vermeidungsverhalten

    Im Zentrum des Beschwerdebildes stünden syndromal eine ausgeprägte generalisierte Angstsymptomatik mit ausgeprägten vegetativen Begleitsymptomen. Die Explorandin beklage generalisierte Ängste vor verschiedenen Situationen ohne erkennbare konkrete triggernde Auslöser. Die Angst habe sich auch im Rahmen der Abklärung über weite Strecken frei flottierend gezeigt. Begleitet werde die Angstsymptomatik von Muskelverspannungen, Zittern, Nervosität und vegetativen Beschwerden sowie Hyperventilationsanfällen (S. 19 oben). Die Angstsymptomatik bewege sich teilweise im Grenzbereich zur paranoid-wahnhaften Verarbeitung mit Verfolgungsideen (S. 19 Mitte). Das Störungsbild habe sich auf dem Boden einer anzunehmenden disponierenden persönlichkeitsstrukturellen Akzentuierung mit selbstunsicher-ängstlichen, narzisstisch-kränkbaren und hysteriform-demonstrativen Anteilen entwickelt (S. 19 unten). Im Rahmen des anhaltenden Belastungsgeschehens könne im Längsverlauf eine anhaltende depressive reaktive Symptombildung nachvollzogen werden. Entsprechend könne aufgrund des im Längsverlauf nachvollziehbar schwankenden Ausprägungsgrades die Diagnose einer anhaltenden depressiven Störung nachvollzogen werden. Die Kriterien einer leichtgradigen depressiven Episode seien weiterhin erfüllt. Im Vordergrund stehe aber die ausgeprägt chronifizierte, generalisierte Angstsymptomatik (S. 21 oben).

    Dr. E.___ habe im Verlaufsgutachten eine erkennbare Zustandsverbesserung erfasst, die aufgrund des Gutachtens formal nachvollzogen werden könne. Sie stehe aber in Widerspruch zum instabilen Längsverlauf und den Berichten der ambulanten Therapeuten, die fortgesetzt ein dysfunktional chronifizierendes Zustandsbild erfasst hätten (S. 23 Mitte). Die Beurteilung durch Dr. E.___ stehe im Widerspruch zur damaligen Beurteilung der ambulant behandelnden Therapeuten. Der Widerspruch könne im Rahmen der vorliegenden Begutachtung nicht aufgelöst werden (S. 23 unten). Kritisch sei zu beurteilen, dass Dr. E.___ in einer Stellungnahme von einer kulanterweise attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % bezogen auf eine Kaderposition gesprochen habe. Dies entspreche keiner validen versicherungspsychiatrischen Gewichtung und Beurteilung gemäss den versicherungspsychiatrischen Kriterien. Die behandelnden Therapeuten gingen weiterhin von einer Persönlichkeitsstörung aus (S. 24 oben).

    Der bisherige Therapie- und Rehabilitationsverlauf sei aufgrund der vorliegenden Informationen und der aktuellen Abklärung als stagnierend und erfolglos hinsichtlich der ursprünglich auch seitens der Therapeuten angenommenen möglichen Zustandsverbesserung mit Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Die dokumentierte psychopharmakologische Behandlung sei wahrscheinlich über weite Strecken als unregelmässig beziehungsweise als unzureichend zu beurteilen (S. 24 f.).

    Es fänden sich deutliche Inkonsistenzen zwischen dem berichteten beruflichen Qualifikationsniveau, dem Lebensweg der Beschwerdeführerin und der Darstellung als beruflich und privat erfolgreiche und belastbare Frau gegenüber der aktuell vorliegenden ausgeprägten Angstsymptomatik und den sehr demonstrativ-hysteriform ausgestalteten Persönlichkeitsanteilen und Verhaltensweisen (S. 25 f.). Auch die geklagten völlig dysfunktional geschilderten kognitiven Funktionen stünden im Widerspruch zu den Eindrücken in der Untersuchung (S. 26 oben).

    Als Ressourcen seien formal das angegebene abgeschlossene BWL-Studium und das nicht abgeschlossene Zahnmedizin-Studium als gute berufliche Basisqualifikation und als Hinweis für ein gutes intellektuelles Ausgangsniveau zu gewichten. Auch die dokumentierte stabile und unauffällige persönliche und biografische Entwicklung im Lebens- und Arbeitsprozess mit langjährig stabil bewältigter Familien- und Arbeitsleistung sei als Ressource zu gewichten (S. 26 unten).

4.7.3    Unter der Voraussetzung vorbereitender therapeutischer und beruflicher wiedereingliedernder Schritte bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein KV-Profil in nichtleitender Stellung. Gemäss den vorliegenden Informationen sei die attestierte Arbeitsfähigkeit auch vereinbar mit dem Tätigkeitsprofil bei der Y.___. Limitierend zu gewichten sei der Einfluss der Psychopathologie im Rahmen der generalisierten Angststörung und des noch leichtgradig depressiven Zustandsbildes und der zugrundeliegenden persönlichkeitsstrukturellen Akzentuierung (S. 27 f.). Die Beurteilung stehe im Widerspruch zu jener durch Dr. E.___ im Jahr 2016. Im Verlauf müsse von einer erneuten Zustandsverschlechterung seit der Verlaufsbegutachtung 2016 ausgegangen werden. Dies bedeute einen Hinweis auf ein weiterhin instabiles Zustandsbild im Längsverlauf bei einer formal unzureichenden Behandlung. Die erneute Zustandsverschlechterung werde seit dem Bericht der ambulanten Therapeuten vom Mai 2017 angenommen (S. 28 Mitte).

    Es werde eine Intensivierung der Behandlung empfohlen im Rahmen eines teilstationären Behandlungsprozesses in einer psychiatrischen Tagesklinik. Eine solche Behandlung sei der Explorandin prinzipiell auch zumutbar (S. 28 unten).

    Medizinisch-theoretisch bestehe eine Leistungsreserve im Sinne einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf das angestammte KV-Profil. Praktisch sei die Prognose aufgrund der dysfunktional chronifizierenden Fehlentwicklung, der nicht primär medizinisch einwirkenden Faktoren und der eingenommenen, völlig dysfunktional limitierten Haltung der Explorandin ungünstig. Es sei eher nicht damit zu rechnen, dass die theoretisch mögliche Teilarbeitsfähigkeit im Rahmen eines Therapieprozesses umgesetzt werden könne. Gleiches gelte für ein im Anschluss an eine Behandlung in einer Tagesklinik zu forderndes berufliches Aufbauprogramm (S. 29 Mitte). Bei Bereitschaft der Explorandin müsse unter optimalsten Bedingungen mit einem Rehabilitationszeitraum von mindestens zwölf Monaten gerechnet werden (S. 29 unten).

    Es handle sich um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer Zunahme der erhebbaren Angstpathologie (S. 29 Ziff. 1 unten).

4.8    RAD-Arzt Dr. H.___ führte in der Stellungnahme vom 2. Mai 2017 (richtig: 2018, Urk. 7/185 S. 6 f.) aus, aufgrund der von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen bestehe ein Gesundheitszustand mit mittel- bis längerfristiger Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte und in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem ersten Gutachten von Dr. E.___ vom März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Diese sei medizinisch-theoretisch. Aufgrund der mangelhaften Compliance der Beschwerdeführerin sei die vom Gutachter empfohlene Intensivierung der Behandlung formal zu empfehlen. Es obliege dem Rechtsanwender zu entscheiden, wie diese zu beurteilen sei (S. 7 oben).

4.9    Die Beschwerdegegnerin führte am 4. Mai 2018 (Urk. 7/185 S. 7 ff.) eine Prüfung der Standardindikatoren durch. Es wurde ausgeführt, Gutachter Dr. Z.___ habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Eine solche sei bereits im Rahmen der ersten Begutachtung im Jahr 2014 prognostiziert worden. Dass im Verlaufsgutachten von 2016 von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei, könne nachvollzogen werden. Zwischenzeitlich habe jedoch eine Zustandsverschlechterung stattgefunden, aufgrund der unzureichenden Behandlung (S. 9 unten). Auch das neueste Gutachten zeige, dass eine abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung nicht möglich sei. Für die Festlegung einer höheren Arbeitsunfähigkeit und entsprechender Diagnosen seien weitere Behandlungen angezeigt. Die Beschwerdeführerin weigere sich, diese durchzuführen, obwohl ihr diese medizinisch-theoretisch zumutbar wären. Der Grund, dass sie ihre Familie im Stich lassen würde, genüge nicht. Mittels Durchführung einer Therapie könne sich die Arbeitsfähigkeit verbessern, wodurch sich auch das Familienleben verbessern würde. Der angegebene Leidensdruck scheine nicht schwer genug zu sein. Es werde von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen (S. 10 oben).


5.

5.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

5.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin holte in der laufenden Rentenrevision mehrere psychiatrische Gutachten ein. Dr. E.___ nannte im Gutachten vom 19. März 2014 als Diagnosen eine anhaltende, gegenwärtig mittelgradige bis knapp schwere, ängstlich-depressive Episode mit somatischem Syndrom mit/bei psychosozialer Belastungssituation und narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (vorstehend E. 3.5.2). Sie ging davon aus, dass einzig in einer untergeordneten KV-Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % bestehe. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Direktionsassistentin attestierte sie seit dem 22. März 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.5.3).

    Im Verlaufsgutachten vom 18. März 2016 stellte Dr. E.___ dagegen die Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode, gegenwärtig remittiert, bei im Übrigen unveränderten Diagnosen (vorstehend E. 4.2.2). Sie kam zur Einschätzung, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem letzten Gutachten verbessert habe und stellte darauf ab, dass für die Tätigkeit als Direktionsassistentin seit dem 13. März 2016 noch maximal eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vorliege. Für eine untergeordnete KV-Tätigkeit attestierte sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 4.2.3). Dr. Z.___ nannte im Gutachten vom 28. März 2018 als Diagnosen eine generalisierte Angststörung, ein anhaltend depressives Zustandsbild, aktuell leichtgradiger Ausprägung, und eine disponierende persönlichkeitsstrukturelle Akzentuierung mit ängstlich-selbstunsicheren, kränkbar-narzisstischen und hysteriform-demonstrativen Anteilen (vorstehend 4.7.2). Er stellte fest, dass nach einer entsprechenden medizinischen Behandlung und der Gewährung von Eingliederungsmassnahmen innert einem Zeitraum von mindestens zwölf Monaten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Gemäss Dr. Z.___ ist es seit dem Verlaufsgutachten von Dr. E.___ zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen (E. 4.7.3).

6.2    Das Gutachten von Dr. Z.___ beruht auf der psychiatrischen Untersuchung vom 19. März 2018. Dabei wurde umfassend auf die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin eingegangen. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. Das Gutachten vermag schliesslich auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Dr. Z.___ wies in seiner Begründung etwa darauf hin, dass die Angabe von Dr. E.___ im Rahmen des Zweitgutachtens vom 18. März 2016, wonach sie für die angestammte Tätigkeit kulanterweise eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert habe (vorstehend E. 4.4), nicht zu überzeugen vermag (E. 4.7.3). Das Gutachten erfüllt demzufolge die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 5.1 hiervor).

    Nachdem Prof. D.___ und Dr. B.___ über eine gesundheitliche Verschlechterung berichtet hatten (vorstehend E. 4.5), handelt es sich beim neu eingeholten Gutachten von Dr. Z.___ auch nicht um eine unzulässige «second opinion» (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).

    Das Gutachten von Dr. Z.___ ist gegenüber den psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ vorzuziehen, da es den aktuell erneut verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin besser wiedergibt als die älteren Gutachten von Dr. E.___. Auf die von Prof. D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit (vorstehend E. 4.3) kann nicht abgestellt werden. Bei der Behandlung durch Prof. D.___ handelt es sich um eine delegierte Psychotherapie. Er selber ist weder Arzt noch Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb seine Einschätzung, auch wenn Dr. B.___ die Arztberichte mitunterzeichnet hat, zurückhaltend zu bewerten ist. In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 313 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5).

    Nachfolgend sind die sogenannten Standardindikatoren zu prüfen.

6.3    Dr. Z.___ ging hinsichtlich der Kategorie des «funktionellen Schweregrades» aufgrund der festgestellten Angstsymptomatik von einer erheblichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bei der Bewältigung ihres Alltages aus. Die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde erweist sich nach den Angaben im Gutachten von Dr. Z.___ ebenfalls als erheblich. Betreffend den Behandlungs- und Eingliederungserfolg ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin der bereits im Gutachten von Dr. E.___ vom 19. März 2014 empfohlenen Therapie in einer Tagesklinik nicht nachgekommen ist. Nach der Einschätzung durch Dr. Z.___ fand auch die pharmakologische Behandlung bislang nur unzureichend statt (E. 4.7.2). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den möglichen Behandlungsmassnahmen und einer Intensivierung der bisherigen Therapie ungenügend nachgekommen ist, wobei sich die Therapie bei Prof. D.___ als wenig erfolgreich erwiesen hat. Als Komorbidität ist zu berücksichtigen, dass neben einer generalisierten Angststörung zudem ein depressives Zustandsbild, aktuell leichtgradiger Ausprägung, besteht und akzentuierte Persönlichkeitszüge vorliegen, die die Beschwerdeführerin zusätzlich in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.

    Den von Dr. Z.___ beschriebenen selbstunsicher-ängstlichen, narzisstisch-kränkbaren und hysteriform-demonstrativen Persönlichkeitsanteilen ist auch beim Komplex «Persönlichkeit» Rechnung zu tragen. Als Ressourcen erwähnte der Gutachter die Ausbildung der Beschwerdeführerin und die bis zu ihrer Dekompensation 2010/2011 bewältigte Arbeits- und Familienleistung (vorstehend E. 4.7.2). Der Gutachter wies zudem auf gewisse Inkonsistenzen hin. Im Ergebnis kann der Beschwerdeführerin gemäss Dr. Z.___ nach einer zumutbaren intensivierten Behandlung im besten Fall eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % zugemutet werden.

    Die Beschwerdegegnerin ist mit einer eher knappen Begründung von der Einschätzung durch Dr. Z.___ abgewichen und stellte auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit ab. Der von der Beschwerdegegnerin getätigten Ressourcenprüfung kann jedoch nicht gefolgt werden, da keine nachvollziehbaren Gründe vorliegen und geltend gemacht wurden, um von der Einschätzung des medizinischen Gutachters abzuweichen.

    Die von Dr. Z.___ genannte Arbeitsfähigkeit von 50 % ist sodann unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Therapie und von beruflichen Massnahmen nach einer Dauer von mindestens zwölf Monaten zu verstehen. Korrekterweise müsste nach einer Dauer von zwölf Monaten erneut geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin die angenommene Restarbeitsfähigkeit von 50 % effektiv umsetzen konnte. Somit kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % abgestellt werden.

    Nach dem Gutachten von Dr. Z.___ ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache und der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2014 nicht verbessert hat.

6.4    Der Sachverhalt ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Nachweis einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache vom Januar 2013 und der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2014 nicht erbracht worden ist. Bei dieser Ausgangslage besteht bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.

    Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.


7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist vorliegend mit Fr. 2'350.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Juli 2018 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’350.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Kern

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Pensionskasse der Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger