Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00759


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 28. Januar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler

Wiegand Kübler Rechtsanwälte

Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1984, wurde erstmals am 10. Oktober 1994 von seinem Vater aufgrund eines Augenleidens bei seit Geburt bestehendem beidseitigem Keratokonus bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 11/2 Ziff. 5.2-3). Mit Verfügung vom 22. Dezember 1994 (Urk. 11/9) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Tessin, IV-Stelle Tessin, das Leistungsbegehren mangels Erfüllen der versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Tessin mit Urteil vom 4. Juli 1996 bestätigte (Urk. 11/20). Auf eine erneute Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug, eingegangen am 15. Juli 1996 (Urk. 11/21), trat die IV-Stelle Tessin am 25. Juli 1996 nicht ein (Urk. 11/23).

    Am 10. September 2001 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf Sehstörungen bei der Invalidenversicherung um berufliche Massnahme und Hilfsmittel (Urk. 11/27 Ziff. 5.2, Ziff. 5.7). Nach Abklärung der medizinischen und beruflich-erwerblichen Situation sprach ihm die IV-Stelle Tessin am 30. Dezember 2002 vom 1. Oktober 2002 bis 31. August 2005 eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Automechaniker zu (Urk. 11/52), welche der Versicherte im September 2005 erfolgreich abschloss (Urk. 11/86, Urk. 11/103/3).

1.2    Am 5. Dezember 2016 meldete sich der Versicherte, welcher zuletzt seit dem 12. April 2010 für die Y.___ GmbH als Gipser tätig war (vgl. Urk. 11/102/1-6 Ziff. 2.1-2), unter Hinweis auf eine am 8. Juni 2016 erfolgte Augenoperation bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/87 Ziff. 6.1).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 11/94, Urk. 11/96, Urk. 11/109).

    Mit Mitteilung vom 1. Juni 2017 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten vom 17. Mai bis 16. November 2017 Beratung und Unterstützung beim Erhalt seines derzeitigen Arbeitsplatzes (Urk. 11/114) und erteilte am 21. Juni 2017 Kostengutsprache für ein sehbehindertenspezifisches Assessment im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2017, durchgeführt vom Z.___ (Urk. 11/117). Am 20. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Kosten für ein sehbehindertentechnisches Assessment durch die Fachstelle A.___ übernommen würden (Urk. 11/131). Am 15. März 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine Unterstützung bei der Stellensuche aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse zurzeit nicht möglich sei (Urk. 11/138).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/153; Urk. 11/157) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juli 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/160 = Urk. 2).

    

2.    Der Versicherte erhob am 12. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zu gewähren in Form einer Umschulung auf eine der mittleren Sehbehinderung angepasste Tätigkeit, eventuell seien ihm Berufsberatung und Arbeitsvermittlung zu gewähren und subeventuell sei die Sache zur Rentenprüfung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2018 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 5. November 2018 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Am 8. Januar 2019 reichte Rechtsanwalt Stephan Kübler seine Honorarnote ein (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.5    Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 E. 1a mit Hinweisen).

1.6    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

1.7    Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung (Art. 17 IVG) grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

    Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).

    Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).

1.8    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.9    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar sei. Demnach bestehe keine längerdauernde gesundheitliche Einschränkung, welche sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirke, und es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

    Aufgrund der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sei keine Unterstützung in der beruflichen Eingliederung möglich. Er würde Anspruch auf Arbeitsvermittlung haben, wenn er der deutschen Sprache auf Niveau von mindestens B1 mächtig wäre. Betreffend Umschulung sei es notwendig, dass er die Schulung für Hilfsmittel absolviere. Diese könne er auch im Kanton Tessin absolvieren. Danach könne geprüft werden, ob ein Umschulungsanspruch bestehe. Für eine Umschulung seien ebenfalls Deutschkenntnisse von mindestens Niveau B1 notwendig. Sofern noch keine Deutschkenntnisse vorlägen, wäre allenfalls zu prüfen, das Dossier an die IV-Stelle Tessin für eine allfällige Umschulung zu delegieren (S. 1 f.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass in einer Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch sei das Zumutbarkeitsprofil für eine solche Tätigkeit nie von einem Facharzt erhoben worden. Er leide an einer mittleren Sehbehinderung, und weder die Tätigkeit als Automechaniker noch die Tätigkeit als Gipser seien ihm noch möglich (S. 5 f. lit. b). Es sei fraglich, ob er mit einer Verweistätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (S. 10 lit. b). Er sei aufgrund seines Augenleidens dringend auf die Unterstützung der Beschwerdegegnerin bei der Stellensuche angewiesen. Diese habe jedoch das Zumutbarkeitsprofil der in Frage kommenden Verweistätigkeiten gar nie erhoben und sich auch nicht die Mühe genommen, mögliche Arbeitstätigkeiten ohne vorgängige Umschulung zu ermitteln (S. 7 f. lit. bb).

    Die Verknüpfung der Arbeitsvermittlung mit Sprachkenntnissen auf Niveau B1 sei unzulässig und verletze Art. 18 IVG (S. 8 lit. bbb). Auch stelle der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin eine Umschulung von Deutschkenntnissen von mindestens Niveau B1 abhängig mache, eine Diskriminierung wegen seiner Sprache dar, was die Bundesverfassung (BV) verbiete (Art. 8 Abs. 2). Zudem spreche er eine der vier Landessprachen (Art. 4 BV), welche formal gleichgestellt seien
(S. 8 f. lit. b). Die Invalidenversicherung habe auch für die Hilfsmittelschulung gemäss Art. 17 IVG als Teil der Umschulung einzustehen (S. 9 lit. c).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich auf berufliche Massnahmen.


3.

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt für Ophthalmologie, stellte in seinem Bericht vom 9. Januar 2017 (Urk. 11/109/3) folgende Diagnosen (S. 1):

- Status nach topography-guided photorefractive keratectomy (TG-PRK) und Crosslinking (CXL) des linken Auges am 20. September 2016

- Keratokonus beidseitig

- Kontaktlinsen-Unverträglichkeit

- Amblyopie bei Anisometropie des rechten Auges

    Dr. B.___ führte aus, anlässlich der Konsultation vom 9. Januar 2017 bestehe drei Monate nach der TG PRK und dem CXL ein sehr schönes Resultat. Es zeige sich eine Abflachung der Hornhaut bis zu 11 Dioptrien zentral und wenig Resthaze. Er erwarte durch die massiv abgeflachte Hornhaut eine bessere Kontaktlinsen-Toleranz. Die Arbeitsunfähigkeit liege bis 12. Januar 2017 bei 50 % und dann bei 0 %.

3.2    C.___, diplomierte Augenoptikerin, Z.___, führte in ihrem Bericht vom 14. September 2017 (Urk. 11/123) nach Konsultation des Beschwerdeführers am 21. Juli 2017 aus, dieser leide beidseits an einem Keratokonus. Rechts habe er dadurch sein Sehvermögen bis auf eine hell/dunkel-Wahrnehmung verloren. Links betrage die Sehleistung noch 60 %. Da das Risiko einer Verletzung des linken Auges bei seiner bisherigen Tätigkeit als Gipser zu gross sei, empfehle der Augenarzt, diesen Beruf nicht weiter auszuüben. Auch eine Schutzbrille biete keine vollständige Absicherung gegen Staub. Die Augen seien nach dem 2016 erfolgten Crosslinking sehr trocken, wodurch es immer wieder zu Reizungen komme. Kontaktlinsen seien probiert worden, seien aber aufgrund des schlechten Tragekomforts, bedingt durch die Trockenheit, keine Option. Visuell erfülle das linke Auge die Mindestgrenze an Sehvermögen, um Autofahren zu dürfen. Hier fühle sich der Beschwerdeführer jedoch aufgrund der Einäugigkeit und der Blendung nicht mehr sicher (S. 1).

    Der Beschwerdeführer sei im Moment zu 100 % krankgeschrieben und werde voraussichtlich auch nicht weiter in seinem bisherigen Beruf arbeiten können. Die Augenoptikerin hielt fest, sie könne im Moment keinen Lösungsansatz bieten (S. 2).

3.3    Die Fachperson der A.___ führte in ihrem Assessmentbericht vom 16. Januar 2018 (Urk. 11/134) aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des verfügten sehbehindertentechnischen Assessments am 9. Januar 2017 (richtig wohl: 2018) eine Abklärung des funktionellen Sehvermögens und seiner Arbeitsweise am PC sowie eine Hilfsmittelpräsentation an der A.___ absolviert (S. 1 Mitte). Seine visuelle Situation sei aufgrund der Befunde als mittlere Sehbehinderung einzustufen. Aufgrund der vorliegenden visuellen Situation sei eine effiziente praktische Tätigkeit ausgeschlossen, weil keine geeigneten Hilfsmittel oder kompensatorischen Arbeitstechniken zur Verfügung stünden. Für den Versicherten kämen somit nur sogenannte sehbehindertengerechte Tätigkeiten in Frage. Solche Tätigkeiten umfassten - akademische Berufe in diesem Fall ausgenommen - schwergewichtig Arbeiten im kaufmännischen Bereich oder bei der Medizinischen Massage. Der Beschwerdeführer habe bis anhin keine Erfahrung mit der Bedienung von Informatiksystemen (S. 2 Mitte). Das Assessment sei grösstenteils in italienischer Sprache durchgeführt worden. Insgesamt sei das Deutsch des Beschwerdeführers auf niedrigem Niveau. Um eine Ausbildung auf Deutsch absolvieren zu können, wäre mindestens ein gutes Niveau B2 erforderlich. Davon sei der Beschwerdeführer im Moment noch sehr weit entfernt (S. 3 Mitte).

    Falls der Beschwerdeführer die entsprechenden schulischen Voraussetzungen mitbrächte, wäre weiter die Eignung für eine Ausbildung im kaufmännischen oder medizinisch-therapeutischen Bereich zu prüfen. Hier sei allerdings darauf hinzuweisen, dass der Versicherte vorher über eine effiziente und sichere Anwendung von Hilfsmitteln und kompensatorischen Arbeitstechniken verfügen müsste. Erschwerend kämen seine mangelnden Deutschkenntnisse hinzu, welche für eine Bürotätigkeit aktuell nicht ausreichend seien. Er wäre angehalten, sich vor einer beruflichen Abklärung intensiv Deutschkenntnisse anzueignen. Danach könnte eine gezielte Vorbereitung im Rahmen einer beruflichen Abklärung von mindestens 12 Monaten an ihrer Institution erfolgen (S. 3 unten). Die Fachperson hielt abschliessend fest, dass, falls keine dieser Möglichkeiten in Frage kämen, die Einschränkungen des Versicherten aufgrund seiner Sehbehinderung dazu führten, dass aktuell wohl nur eine berufliche Nischentätigkeit unter Berücksichtigung der oben erwähnten ausgeschlossenen Tätigkeiten im nicht-administrativen Bereich in Frage kämen (S. 4 Mitte).

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Ophthalmologie, führte in seinem Ärztlichen Zeugnis vom 27. Februar 2018 (Urk. 11/147/22) aus, beim Beschwerdeführer bestehe in Folge Staubexposition eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit als Gipser bei bestehendem Keratokonus. In einer anderen auf seine Augenerkrankung angepassten Tätigkeit wäre er zu 100 % arbeitsfähig. Es werde um möglichst baldige Umschulung gebeten, welches auch der ausdrückliche dringende Wunsch des Patienten sei.

3.5    Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 6. März 2018 (Urk. 11/151/2) folgende Diagnosen:

- Keratokonus beidseits

- Status nach Crosslinking, Dr. B.___

- Monokelsituation bei Amblyopie rechts

- Kontaktlinsenunverträglichkeit in seinem Beruf als Gipser

    Dr. D.___ führte aus, der Gesundheitszustand sei stationär. Es werde eine befeuchtende Therapie durchgeführt. Der Patient sei in einer Tätigkeit ohne Staub, welche die Augenerkrankung berücksichtige, zu 100 % arbeitsfähig.


4.     

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar sei, weshalb keine längerdauernde gesundheitliche Einschränkung bestehe, welche sich auf seine Erwerbsfähigkeit auswirke (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2    In medizinischer Hinsicht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einem beidseitigen Keratokonus leidet, welcher zu Einschränkungen seines Sehvermögens führt. So lässt sich dem Bericht der Optikerin C.___ des Z.___ vom September 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2) entnehmen, dass der Beschwerdeführer am rechten Auge sein Sehvermögen bis auf eine hell/dunkel-Wahrnehmung verloren hat, während links noch eine Sehleistung von 60 % besteht.

    Die ursprünglich von Dr. B.___ in seinem Bericht vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.1) festgehaltene Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser konnte, wie aus dem Ärztlichen Zeugnis von Dr. D.___ vom Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4) hervorgeht, aufgrund der Staubexposition bei diesem Beruf nicht umgesetzt werden. Dr. D.___ attestierte vielmehr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es an einer detaillierten fachärztlichen Einschätzung hierzu fehlt. So erachtete Dr. D.___ zwar eine behinderungsangepasste Tätigkeit sowohl in seinem Ärztlichen Zeugnis vom Februar 2018 als auch in seinem Bericht vom März 2018 (vgl. vorstehend E. 3.5) grundsätzlich für zumutbar, eine detaillierte Stellungnahme, wie eine solche Tätigkeit genau aussieht und welche Einschränkungen dabei bestehen, fehlt jedoch. Bei den Ausführungen der Fachperson der A.___ in ihrem Assessmentbericht vom Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.3) handelt es sich um keine fachärztliche Einschätzung der visuellen Situation des Beschwerdeführers, weshalb daran nichts Entscheidwesentliches abgeleitet werden kann.

4.3    Aufgrund des Gesagten mangelt es an einer schlüssigen und nachvollziehbaren fachärztlichen Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit und damit an einer wichtigen Grundlage für einen Entscheid.


5.

5.1    Da vorliegend demnach noch nicht feststeht, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist und wie genau eine solche Tätigkeit respektive das Zumutbarkeitsprofil aussieht, fehlen auch für eine Durchführung von geeigneten beruflichen Eingliederungsmassnahmen namentlich zur Durchführung einer Berufsberatung und Stellenvermittlung - wichtige Angaben. Mangels konkreten Angaben zu noch ausführbaren Tätigkeiten lässt sich auch die betreffend einen Umschulungsanspruch abzuklärende Erheblichkeitsschwelle einer Erwerbseinbusse von 20 % (vgl. vorstehend E. 1.7) nicht verlässlich feststellen. Die Beschwerdegegnerin hätte in diesem Zusammenhang auch bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit angesichts der doch insgesamt erheblichen Einschränkungen einen rechtsgenüglichen Einkommensvergleich vornehmen müssen. Dass ein solcher erfolgt wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen.

    Sofern die Beschwerdegegnerin generell die vom Beschwerdeführer beantragen beruflichen Eingliederungsmassnahmen aufgrund seiner Sprachkenntnisse verneinte, kann ihr nicht gefolgt werden, umso weniger, als es sich bei der von ihm beherrschten italienischen Sprache um eine Landessprache handelt und niemand aufgrund seiner Sprache diskriminiert werden darf (Art. 11 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich). Weiter ist die Beschwerdegegnerin gehalten, allenfalls, wie beabsichtigt (vgl. vorstehend E. 2.1), in Zusammenarbeit mit der IV-Stelle Tessin sich darum zu bemühen, dass der Beschwerdeführer eine Hilfsmittelschulung absolvieren kann, sollte eine solche nach erfolgten Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes respektive Erhalt des Zumutbarkeitsprofils im Rahmen einer allfälligen Umschulung erforderlich sein.

5.2    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur Abklärung der obigen Fragen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und gegebenenfalls über einen Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Rechtsanwalt Stephan Kübler machte mit Honorarnote vom 8 Januar 2019 einen Aufwand von 10 Stunden 25 Minuten und Barauslagen von Fr. 42.-- geltend (Urk. 14). Der Aufwand erscheint angemessen, womit die Prozessentschädigung insgesamt (inkl. MWSt) auf Fr. 2‘514.-- festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Kübler, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'514.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Kübler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan