Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00760


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Nünlist

Urteil vom 27. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1965 geborene X.___ arbeitete zuletzt bis am 31. Mai 1999 bei der Y.___ als Montagemitarbeiterin (Urk. 8/3). Am 4. Oktober 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf einen eingeklemmten Nerv und eine Operation an beiden Händen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Rentenbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht. Nach der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens (Urk. 8/10) wurde das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 6. April 2001 (Urk. 8/17) abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/20 S. 3-7) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2001.00283 vom 5. Juni 2002 (Urk. 8/21) teilweise gut, hob die Verfügung vom 6. April 2001 auf und wies die Sache zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Daraufhin erstattete das Begutachtungsinstitut Z.___, am 14. April 2003 ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/34). Mit Verfügung vom 11. Juli 2003 (Urk. 8/44) wies die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ab. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 17. November 2003 (Urk. 8/52) bestätigt. Die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/55 S. 3-9) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2004.00008 vom 28. Mai 2004 (Urk. 8/60) ab, was auf Beschwerde hin höchstrichterlich mit Urteil I 447/04 vom 2. März 2005 (Urk. 8/64) bestätigt wurde.

1.2    Am 3. März 2006 (Urk. 8/66) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Fibromyalgie erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an. Mit Verfügung vom 15. Januar 2007 (Urk. 8/83) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht ein. Tags darauf wies sie sodann das Gesuch um Gewährung medizinischer Massnahmen ab (Urk. 8/82). Am 1. März 2007 (Urk. 8/89) wurde schliesslich auch das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen abgewiesen. Die gegen die Verfügungen vom 15. und 16. Januar 2007 (Urk. 8/82 f.) erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.00231 vom 21. Juni 2007 (Urk. 8/92) abgewiesen. Auf eine Beschwerde hiergegen trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_641/2007 vom 5. Oktober 2007 (Urk. 8/97) nicht ein.

1.3    Am 13. September 2015 (Urk. 8/103) meldete sich die Versicherte unter Verweis auf die Angaben ihrer behandelnden Ärzte abermals zum Leistungsbezug bei der IV an. Nach der Einreichung ärztlicher Berichte trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung ein (Urk. 8/118) und tätigte weitere Abklärungen. Am 6. Juni 2017 (Urk. 8/140) erstattete die A.___ ein polydisziplinäres Gutachten. Nach Rückfragen an die Gutachter (Urk. 8/141 f.) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. November 2017 (Urk. 8/144) die Abweisung des Anspruchs auf Leistungen der IV in Aussicht. Dies wurde mit Verfügung vom 3. August 2018 (Urk. 8/156 = Urk. 2) bestätigt.


2.    

2.1    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2018 (Urk. 1) Beschwerde und stellte folgende Anträge (S. 2):

«1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2. Der Versicherten seien die ihr von Gesetzes wegen zustehenden Leistungen auszurichten; insbesondere eine Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2017.

3. Für die Zeit ab 1. Juni 2017 sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zu weiteren medizinischen Abklärungen und erneutem Rentenentscheid.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.).»

2.2    In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2018 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1

1.1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.1.2    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 3. August 2018 (Urk. 2) damit, dass seit Eingang des aktuellen Gesuchs im September 2015 diverse Akten und Berichte eingefordert worden seien, um die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Aktuelle Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hätten zu jenem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Einzig im Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sei ab dem 1. April 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Montagemitarbeiterin ausgewiesen gewesen. Gemäss dem ärztlichen Gutachten der A.___ sei spätestens ab Februar 2017 (Zeitpunkt der Begutachtung) nicht mehr auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen. Damit sei das gesetzliche Wartejahr ab Eintritt einer deutlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht erfüllt. Es liege keine erhebliche und langandauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin weiterhin voll arbeitsfähig. Deshalb bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen. Betreffend das Carpaltunnelsyndrom (CTS) werde nicht in Frage gestellt, dass ein solches vorliege. Diesbezüglich gebe jedoch einzig der fachärztliche klinische Befund Auskunft über funktionale Einschränkungen. Aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 28. Januar 2016 lasse sich sodann retrospektiv nicht mit der gebotenen Sicherheit beurteilen, in welchem Ausmass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten sei. Ein eigenständiges Schulterleiden sei schliesslich nicht bekannt. Eine Schmerzverstärkung bei schweren körperlichen Belastungen sei aus neurologischer Sicht eingeräumt und im adaptierten Belastbarkeitsprofil berücksichtigt worden (S. 2 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend (Urk. 1 S. 5 ff.), aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 28. Januar 2016 gehe hervor, dass sie seit Krankheitsbeginn zu 100 % arbeits- respektive erwerbsunfähig sei. Die Behandlung habe am 13. Oktober 2015 begonnen. Daraus folge, dass sicherlich per Oktober 2015 von einer aus psychischen Gründen vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Das Wartejahr sei damit ab Oktober 2015 zu eröffnen. Die Gutachter hätten sodann keine retrospektive Beurteilung abgeben können. Es rechtfertige sich daher, diesbezüglich bis zur Begutachtung auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin abzustellen. Damit bestehe für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2017 Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Sollte nicht auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin abgestellt werden, seien zur Klärung der Frage nach der Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Oktober 2015 weitere Abklärungen vorzunehmen. Weiter beanstandete die Beschwerdeführerin die Beweistauglichkeit des A.___-Gutachtens. Diesbezüglich brachte sie unter anderem vor, es fände sich im Gutachten keine Erklärung für die geklagten Schulterbeschwerden. Zwischenzeitlich würden sich an der rechten Schulter strukturelle Läsionen zeigen. Inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, sei unklar (S. 8 f.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 13. September 2015 (Urk. 8/103) eingetreten und hat den Rentenanspruch materiell geprüft. Strittig ist, ob der Anspruch mit Verfügung vom 3. August 2018 (Urk. 2) zu Recht verneint wurde. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt (E. 1.1.2) bildet vorliegend die mit Verfügung vom 11. Juli 2003 (Urk. 8/44) erfolgte Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente, da dieser die letzte umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs zugrunde lag. Zu prüfen ist, ob es seither zu einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen ist - und wenn ja - wie es sich mit einem allfälligen Anspruch auf eine Invalidenrente verhält (E. 1).


3.

3.1    Der Abweisung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 11. Juli 2003 (Urk. 8/44) lag das Z.___-Gutachten vom 14. April 2003 (Urk. 8/34/2-19) zugrunde. Darin wurden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Handbeschwerden rechts mehr als links (ICD-10 M79.6) bei Status nach CTS-Operation beidseits (bei Verdacht auf CTS-Rezidiv, rechts mehr als links) sowie bei Hinweisen auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, Somatisierungstendenz festgehalten (S. 15). In angestammter Tätigkeit erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin seit Juni 1999 als zu 50 % arbeitsfähig. Jegliche nicht ausgeprägt handgelenksbelastende Tätigkeit wurde für vollumfänglich zumutbar erachtet (S. 17).

3.2    Die mit Verfügung vom 3. August 2018 (Urk. 2) erfolgte Abweisung des Rentenanspruchs stützte sich auf das am 6. Juni 2017 erstattete A.___-Gutachten (Urk. 8/140/3-54) und die ergänzende Stellungnahme vom 5. Juli 2017 (Urk. 8/142). Darin wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit degenerative zervikale Wirbelsäulenveränderungen mit geringgradigem klinischem Korrelat diagnostiziert (S. 48). Sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit wurde die Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt (S. 51).

3.3    Mit Blick auf die Aktenlage fällt auf, dass bei der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018 aufgrund der MRI Arthrografie der rechten Schulter eine Partialruptur der Supraspinatussehne auf dem Boden einer Tendinopathie mit deutlicher Verdickung der Sehnenstruktur und begleitend eine Bursitis subacromialis bei hypertropher AC-Gelenksarthrose bei Acromeon Typ III nach Bigliani prädisponierend für ein subakromiales Impingement festgestellt wurden. Des Weiteren stellte sich der Verdacht auf eine Kapsulitis adhäsiva bei synovialer Hypertrophie (Urk. 3/3). Diese Bildgebung datiert über ein Jahr nach der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die A.___ vom Februar 2017 (Urk. 8/140/3). Anlässlich dieser hatte die Beschwerdeführerin zwar gegenüber dem Internisten (S. 17 unten), gegenüber dem Neurologen (S. 24 oben) und dem Psychiater (S. 31), gemäss Gutachten jedoch nicht gegenüber dem Orthopäden (S. 31), bereits über Schmerzen im Bereich der Schultern geklagt (S. 24 ff.). Schulterschmerzen als geklagte Beschwerden gehen sodann auch aus den Vorakten hervor (S. 12 ff.) Im Rahmen der klinischen Untersuchung zeigten sich jedoch keine Auffälligkeiten (S. 34), so dass die geklagten Schulterbeschwerden in diagnostischer Hinsicht unberücksichtigt blieben (S. 48).

    Da der neue bildgebende Befund an der rechten Schulter geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinflussen, und sich noch vor Erlass der Verfügung vom 3. August 2018 (Urk. 2) manifestiert hat, muss er im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat ergänzende Abklärungen betreffend die Problematik an der Schulter zu treffen.

3.4    In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten fällt auf, dass das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung einzig mit dem Hinweis auf das Fehlen eines erheblichen unbewältigten seelischen oder psychosozialen Konflikts verneint wurde (Urk. 8/140 S. 41). Weitere Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen finden sich nicht, obschon in früheren Arztberichten eine Schmerzerkrankung diagnostiziert oder zumindest als Verdachtsdiagnose genannt worden war (Urk. 8/140 S. 4 ff.), so unter anderem eine Schmerzverarbeitungsstörung (Z.___-Gutachten, Urk. 8/34; vorstehend E. 3.1), eine Tendenz zur Entwicklung einer Fibromyalgie (Dr. med. C.___, Urk. 8/65/5), ein generalisiertes beziehungsweise ein chronisches Schmerzsyndrom (Dr. med. D.___, Urk. 8/120; Dr. med. E.___, Urk. 8/126/2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Dr. med. F.___; Urk. 8/117/1). Angesichts dessen wäre eine vertiefte gutachterliche Auseinandersetzung mit den geklagten Schmerzen und den in diesem Zusammenhang erhobenen - oder allenfalls noch zu erhebenden – Befunden angezeigt gewesen. Daher erweist sich die gutachterliche Feststellung, welche sich im Wesentlichen im Verneinen eines Diagnosekriteriums erschöpft, als zu pauschal. Eine nachvollziehbare und schlüssige Begründung fehlt, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren (BGE 143 V 418, BGE 141 V 281) den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abkläre.

3.5    Zusammenfassend erweist sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache zur Abklärung der Problematik an der Schulter und des psychischen Gesundheitszustands an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird alsdann insgesamt neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu befinden haben. Der Entscheid darüber, ob sich eine umfassende neue polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin aufdrängt, liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Das Augenmerk wird dabei insbesondere auf eine nachvollziehbare gesamtmedizinische, auch retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angestammter sowie angepasster Tätigkeit sowie auf eine fundierte Auseinandersetzung mit den echtzeitlichen aktenkundigen Berichten zu legen sein.

4.

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne von Aesch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubNünlist