Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00765


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 11. Mai 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, absolvierte das Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Y.___ und war nach einem Postgraduatestudium von Oktober 1999 bis April 2001 als wissenschaftliche Assistentin an der Universität Z.___ tätig. Im Juli 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Burn-out sowie Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 und Urk. 7/7). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. November 2003 (Urk. 7/29) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente ausgehend von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Volkswirtschaftsstudium).

1.2    Die Versicherte war in der Folge an verschiedenen Stellen als Ökonomin tätig, bezog zeitweise Arbeitslosenentschädigung und war als Skilehrerin tätig. Daneben doktorierte sie (von 1999 bis 2007) an den Universitäten Z.___ und Y.___, wo sie ihre Doktorarbeit abgab und diese publizierte (Urk. 7/160, Urk. 7/122, Urk. 7/176/10-11 und Urk. 7/178).

    Am 22. Januar 2010 erlitt sie beim Skifahren einen Unfall, als sie von einem anderen Fahrer mit grosser Wucht umgefahren wurde (Urk. 7/50/20). Dabei zog sie sich unter anderem eine SLAP-Läsion Typ II im rechten Schultergelenk zu, welche am 16. April 2010 (Urk. 7/50/16) operativ angegangen wurde. Der Unfallversicherer, die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, stellte die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 19. März 2012 (Urk. 7/96) und Einspracheentscheid vom 24. August 2012 (Urk. 7/102) per Ende August 2010 ein. Mit Urteil vom 25. März 2014 (Urk. 7/144) hob das hiesige Gericht diesen Entscheid auf und wies die Sache an die Mobiliar zurück, damit sie ergänzende Abklärungen tätige und über die Leistungspflicht neu entscheide. Die entsprechende Expertise von der A.___, Versicherungsmedizin, Begutachtung, Universitätsspital B.___, datiert vom 7. Juli 2017 (Urk. 7/176/3-144).

1.3    Am 6. August 2010 (Urk. 7/39) hatte sich die Versicherte nach erfolgter Früherfassung (Urk. 7/36) unter Hinweis auf die Schulter- und HWS-Problematik erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen, wobei sie unter anderem die Akten des Unfallversicherers beizog und eine polydisziplinäre Begutachtung an der C.___ AG Expertise vom 26. März 2013, Urk. 7/125/1-41) veranlasste. Mit Vorbescheid vom 18. April 2013 (Urk. 7/130) stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht mit der Begründung, dass die Versicherte vor Ablauf des Wartejahres wieder voll arbeitsfähig gewesen sei.

    Auf hiergegen erhobenen Einwand hin (Urk. 7/132, Urk. 7/137) nahm die IV-Stelle eine erneute Begutachtung der Versicherten in Aussicht (Urk. 7/150), welche in der Folge in Koordination mit dem Unfallversicherer von diesem veranlasst wurde (A.___-Gutachten vom 7. Juli 2017, Urk. 7/176/3-144). Mit neuem Vorbescheid vom 6. Dezember 2017 (Urk. 7/182) stellte die IV-Stelle folgende Rentenleistungen in Aussicht: Von Februar 2011 bis Januar 2012 eine Dreiviertelsrente, von August 2013 bis Januar 2014 eine ganze Rente und ab Februar 2014 eine Dreiviertelsrente (S. 2). Hiergegen erhob die Versicherte am 11. Februar 2018 (Urk. 7/192) Einwand. Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 23. Juli 2018 (Urk. 2) folgende Renten zu: Von Februar 2011 bis Januar 2012 eine Dreiviertelsrente, von Februar 2012 bis Dezember 2012 eine Viertelsrente, von August 2013 bis Januar 2014 eine ganze Rente, ab Februar 2014 eine Dreiviertelsrente.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, am 13. September 2018 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihr ab 1. Februar 2011 eine unbefristete Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren beruflichen Abklärungen respektive zur Prüfung des Validen- und des Invalideneinkommens sowie zur sozialpraktischen Verwertbarkeit zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über den Anspruch entscheide (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 16. Oktober 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Am 27. September 2019 (Urk. 16) nahm die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner, ergänzend Stellung, was der IV-Stelle am 30. September 2019 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungszusprechende Verfügung damit (Urk. 2), dass bei der Beschwerdeführerin neben den Unfallfolgen auch psychische Beeinträchtigungen mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestünden, woraus ein Invaliditätsgrad von 64 % und Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultiere. Zur Ermittlung des Valideneinkommens stütze sie sich – aufgrund häufiger Stellenwechsel der Beschwerdeführerin in der Berufsanamnese - auf statistische Werte (Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE 2010, Tabelle TA1, Ziff. 64-66 «Finanz- und Versicherungsdienstleistungen», Anforderungsniveau 1 und 2). Für das Invalideneinkommen stellte sie auf die identische Tabelle und den identischen Sektor ab, ging aber vom Anforderungsniveau 3 aus. Die Schwankungen in den Rentenhöhen gründeten einerseits auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zeitweise ein effektiv höheres Einkommen erzielte und andererseits wegen der Reoperation der rechten Schulter am 28. Mai 2013 bis zur Genesung vollumfänglich arbeitsunfähig war (vgl. hierzu Urk. 7/136/5 und Urk. 7/176/17-18).

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt dagegen (Urk. 1), es liege eine vollständige Unverwertbarkeit der rein medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit vor (Ziff. 10). Diese sei sozial-praktisch nicht verwertbar (S. 6 Ziff. 12). Ihre teils bizarren Interaktionen fänden ihr Spiegelbild in den zahlreichen gescheiterten kurzen Arbeitsversuchen (S. 8 Ziff. 16 f.). Die Beschwerdeführerin bemängelte sodann das Valideneinkommen und schloss - gestützt auf den individuellen Lohnrechner 2014 des Bundesamtes für Statistik, Salarium, auf ein solches von Fr. 179'616.-- (S. 9 Ziff. 2).

    Replicando bekräftigte die Beschwerdeführerin (Urk. 16), unter Berücksichtigung der hohen Intelligenz und der erlangten Ausbildung sei es durchaus plausibel, dass sie eine administrative Tätigkeit rein theoretisch ausführen könnte. Voraussetzung dafür wäre jedoch, dass sie sich in eine bestehende Struktur einfügen und Interaktionen mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten sozialverträglich gestalten könnte. Genau über dies Fähigkeiten verfüge sie seit dem Unfall 2010 nicht mehr. Die zwischenmenschliche Situation gestalte sich derart schwierig, dass sie für jeden potentiellen Arbeitgeber sozialpraktisch unzumutbar sei (S. 10 Ziff. 17). Für die Bemessung des Valideneinkommens befand es die Beschwerdeführerin als nicht sachgerecht, auf die statistischen Werte der LSE Tabellen abzustellen und ging von einem wesentlich höheren aus (S. 14 Ziff. 26 f.; vgl. E. 5.2). Für die Errechnung des Invalideneinkommens erachtete sie ein Einkommen im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen als nicht erzielbar, weil alle diese Tätigkeiten aufgrund der psychischen und neuropsychologischen Einschränkungen nicht zumutbar seien. Es komme lediglich der Sektor 3 (Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1 [nach den neuen Tabellen unterstes Niveau]) in Frage (S. 12 Ziff. 23).


3.

3.1    Die Gutachter der A.___ stellten in ihrer Expertise vom 7. Juli 2017 (Urk. 7/176/3-144) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13):

1.    Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit führender histrionischer und narzisstischer Prägung

2.    Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert

3.    Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Differenzialdiagnostisch chronifiziertes Schmerzsyndrom, aus organmedizinischer Sicht keine Schmerzursache nachweisbar)

4.    Anamnestisch ADHS, aktuell und auch retrospektiv nicht ausreichend sicher nachvollziehbar

5.    Leichte neuropsychologische Störung bei Diagnosen 1-4

    Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter folgenden Diagnosen zu:

1.    Status nach Skisturz auf die rechte Seite am 22. Januar 2010

2.    Status nach arthroskopischer SLAP-Refixation 16. April 2010

3.    Status nach operativer Revision am 28. Mai 2013 mit arthroskopischem Débridement, Acromioplastik und Tenodese der langen Bizepssehne

4.    Status nach Malleolarfraktur links 1986

5.    Hypothyreose (substituiert)

    Die Gutachter verwiesen auf den Skiunfall und die Refixation einer erst protrahiert diagnostizierten SLAP-Läsion. Die postoperative Phase habe die Beschwerdeführerin als sehr traumatisierend erlebt, sie habe eine lange und intensive Rehabilitation gebraucht. Erst mehr als ein Jahr später, d.h. im August 2011, habe sie sich wieder der Lage gefühlt, in Teilzeit zu arbeiten, bis im Mai 2013 habe sie drei verschiedene Teilzeitstellen gehabt.

3.2    Vom orthopädischen Standpunkt aus sei diese Arbeitsunfähigkeit für eine fast ausschliesslich intellektuelle Tätigkeit als Ökonomin nicht nachvollziehbar. Auch bei bestehenden Restbeschwerden müsste die Beschwerdeführerin spätestens sechs Monate nach der Operation vom April 2010, d.h. ab Oktober 2010, voll arbeitsfähig gewesen sein. Eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit sei vom somatischen Befund her nicht zu begründen, egal, ob an der Schulter noch Restbeschwerden bestanden hätten oder nicht. Die einzige Bewegung, welche die Beschwerdeführerin für die Ausübung ihres Berufs als Ökonomin als behindernd beschreibe, sei die Bedienung der Maus am Computer. Abgesehen davon, dass die Mausbedienung weniger Kraft bei der Innenrotation benötige als die Bedienung des Schalthebels am Auto (eine Tätigkeit, die von der Beschwerdeführerin als unproblematisch beschrieben werde), könne die Maus mit einer kurzen Umschulung ohne weiteres auch mit der linken Hand bedient werden oder es könne durch Verwendung eines Touch-Bildschirmes ganz auf die Maus verzichtet werden. Sie - die Gutachter - gingen davon aus, dass spätestens sechs Monate nach der Operation vom April 2010, d.h. ab Oktober 2010, eine weitere unfallbedingte Limitierung nicht mehr begründbar gewesen sei.

    Im Mai 2013 sei die Beschwerdeführerin in der Klinik D.___ in E.___ nochmals operiert worden. Wegen eines Restbefundes sei ein Débridement der kranialen Gelenkskapsel und eine Tenodese der langen Bizepssehne durchgeführt worden. Diesmal sei die postoperative Phase sehr positiv verlaufen mit ständiger Verbesserung bis Ende 2013. Dennoch habe sie in der Folge keine berufliche Tätigkeit aufgenommen, da es nach Reduktion der Therapie wieder schlechter geworden sei. Ab dem 31. Oktober 2013 habe eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit und spätestens ab 1. Januar 2014 aus rein orthopädischen und unfallkausalen Gründen wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für den Beruf als Ökonomin bestanden.

    Die am 15. Februar 2016 durchgeführte MR-Arthrographie der rechten Schulter habe keine relevanten krankhaften Veränderungen gezeigt. Es hätten somit nach der Rehabilitation keine objektiven orthopädischen Gründe mehr für eine Arbeitsunfähigkeit in ihrem angestammten Beruf bestanden, der an die Funktionen des Bewegungsapparates nur minimale Anforderungen stelle.

    Von somatischer Seite her seien die aktuell beklagten Beschwerden und damit begründeten Funktionseinschränkungen nicht nachzuvollziehen. Zwar könnten sie - die Gutachter - vorhandene Schmerzen nicht gänzlich ausschliessen, aber die objektivierbaren Untersuchungsbefunde würden keine Erklärung für die Schmerzen bringen, schon gar nicht in der aktuellen subjektiven Ausprägung. Bei der orthopädischen Untersuchung finde sich auch keine funktionelle Einschränkung, welche eine intellektuelle Tätigkeit verhindern würde. Die beklagten Beschwerden schienen eine Problematik der Schmerzverarbeitung zu sein und seien nicht direkt auf die Körperschädigung zurückzuführen. Zudem ergäben sich erhebliche Diskrepanzen zwischen den geltend gemachten Funktionseinschränkungen und Schonung gegenüber den aktuellen Untersuchungsbefunden und der spontanen Beweglichkeit. Diese seien im Rahmen der unfallfremden psychiatrischen Diagnosen einzuordnen. Die Erklärung für diesen somatisch nicht begründbaren Verlauf finde man am ehesten in der auffälligen Lebens-/Berufsbiographie (trotz hervorragender Ausbildung mit abgeschlossenem Wirtschaftsstudium und anschliessender Dissertation keine längere Anstellung entsprechend der Qualifikation des studierten Berufs) und den Persönlichkeitsaspekten, welche anlässlich der Konsensbesprechung in der interdisziplinären Diskussion als massgebliche Ursache der dysfunktionalen Schmerzverarbeitung angesehen worden seien.

    Zusammenfassend habe aus orthopädischer Sicht unfallkausal eine volle Arbeitsunfähigkeit vom Unfall im Januar 2010 bis zum 15. Oktober 2010 bestanden. Rein orthopädisch gesehen könne ab 15. Oktober 2010 von einer vollen Arbeitsfähigkeit für den Beruf als Ökonomin ausgegangen werden. Im Jahre 2013 sei es zu einem Rezidiv gekommen. Auch nach der zweiten Operation vom Mai 2013 habe während der Rehabilitationsphase erneut vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 31. Oktober 2013 bestanden, danach eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die Rehabilitationsphase sei spätestens Ende 2013 abgeschlossen gewesen. Seit dem 1. Januar 2014 habe aus unfallkausaler Sicht in ihrem angestammten Beruf eine volle Arbeitsfähigkeit und entsprechend keine orthopädisch begründbare Ursache mehr für eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 14 ff.).

3.3    Die Experten führten weiter aus, aus psychiatrischer Sicht bestehe das klinische Bild einer leistungsrelevanten kombinierten Persönlichkeitsstörung, wahrscheinlich in einer Komorbidität mit einer somatoformen Störung. Letztere lasse sich jedoch auch vor dem Hintergrund des histrionischen Ausdrucksverhaltens kriteriengeleitet im Querschnitt nicht sicher belegen. Praktisch nur vor diesem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung lasse sich die gesamte Biografie der Beschwerdeführerin konsistent nachvollziehen. Gesamthaft zeige die Explorandin eine aus der Jugend heraus, dann ab 1994 sich akzentuierende Symptombildung im Rahmen von immer wieder auffälligen Überforderungssituationen, die sich aus den durch die Persönlichkeitsstörung geprägten Defiziten ergäben. Über die Jahre sei eine grosse Diskrepanz entstanden zwischen der von aussen betrachtet hohen Ausbildungsqualifikation und der real umgesetzten und umsetzbaren Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft. Faktisch habe sich die Beschwerdeführerin durch ihre langjährige Tätigkeit als Doktorandin und wissenschaftliche Mitarbeiterin dieser Exposition entzogen.

    Der im Januar 2010 eingetretene Ski-Unfall entspreche in seiner psychodynamischen Bedeutung einem Gelegenheitsanlass, wie er wahrscheinlich in der Biografie der Beschwerdeführerin zuvor bereits mehrfach vorgekommen sei. Es entstehe der Eindruck, dass dem Unfall (in unbewusster Weise) rasch die Schuld attribuiert worden sei, um die bereits zuvor (vor dem Unfall) erkennbaren Einschränkungen und Konflikte erklären zu können (dysfunktionales Krankheitskonzept). Die psychodynamische Entlastung der Beschwerdeführerin hierdurch sei offensichtlich.

    In der Integration der Katamnese sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu erkennen, dass es durch den Unfall zu einer relevanten Akzentuierung der psychischen Beschwerdesymptomatik gekommen sei. Festgestellt werden könne lediglich, dass die Symptomausgestaltung sich nach dem Unfall gewandelt habe mit der Fokussierung auf die somatische Problematik (S. 16).

3.4    Im neuropsychologischen Teilgutachten gingen die Experten von einer leichten neuropsychologischen Störung aus, welche die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht einschränke. Die Person falle in ihrem sozialen Umfeld auch kaum auf. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit aber eingeschränkt. Aufgrund der vormals sehr hohen Anforderungen im angestammten Beruf als promovierte Ökonomin sähen sie - die Gutachter - aufgrund der Verhaltensbeobachtungen und der neuropsychologischen Befunde die Arbeitsfähigkeit als nicht gegeben an. Die Beschwerdeführerin könnte den intellektuellen Arbeitsanforderungen womöglich entsprechen, sei aber aufgrund der reduzierten Belastbarkeit und Verlangsamung als auch der kognitiven Minderleistungen im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit, des Arbeitsgedächtnisses als auch der Erfassungsspanne nicht in der Lage, diese derzeit im geforderten Arbeitstakt auszuschöpfen.

    Die Experten gingen von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus. Bei einer verminderten Belastbarkeit begründe sich die Reduktion der Arbeitspräsenz durch den vermehrten Pausen- und Erholungsbedarf. Die zusätzliche Minderung der Arbeitsleistung sei bedingt durch die testpsychologisch objektivierten Defizite, insbesondere die Verlangsamung.

    Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sollte durch eine angepasste Arbeitssituation verbessert werden. Diese sollte einem reduzierten Anforderungsniveau entsprechen und eine freie Gestaltung von Pausen als auch Positionsänderungen durch eine angepasste Arbeitsumgebung ermöglichen. Aufgrund der kognitiven Minderleistungen in der geteilten Aufmerksamkeit sollte es der Beschwerdeführerin ermöglicht werden, Arbeiten sequentiell zu erlernen und zu erledigen. Das Lernvermögen für neues berufliches Fachwissen und für neue Arbeitsschritte sei gegeben, doch sei das Umsetzen des Gelernten wahrscheinlich mit einem zeitlichen Mehraufwand verbunden (Urk. 7/176/112-113).

3.5    Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, diese sei aus psychiatrischer Sicht in der durch die Qualifikation vorgegebenen Tätigkeit als Betriebsökonomin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht gegeben anzusehen. Führend seien die persönlichkeitsbedingten Defizite der Beschwerdeführerin in der Interaktion mit ihrem Umfeld; diese Defizite kämen zum Tragen, wenn sie sich überfordert fühle und belastet sehe. Mit einer gewissen Restunsicherheit gingen sie - die Gutachter - auch davon aus, dass diese Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf in ausreichend stabiler Form zu keinem Zeitpunkt, auch nicht vor dem Unfallereignis, bestanden habe. Die psychischen Störungen führten begleitend auch zu einer zumindest leichtgradigen Einschränkung des neuropsychologisch zu erfassenden Leistungsprofils. Hierdurch entstehe zusätzlich eine Belastung für die Beschwerdeführerin, die sie aufgrund der diesbezüglich fehlenden suffizienten Copingstrategien in einem anspruchsvollen akademischen Beruf nicht werde ausgleichen können.

    Eine Verweistätigkeit in einem anderen Beruf könne das Belastungsprofil für die Beschwerdeführerin senken, so dass grundsätzlich hier eine Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % (auch unter Berücksichtigung der leichten neuropsychologischen Defizite und deutlich erhöhter Vulnerabilität gegenüber einer depressiven Entwicklung) als leistbar anzusehen wäre. Einschränkend müsse jedoch vermutet werden, dass die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihrer narzisstischen Anteile überwiegend wahrscheinlich nur sehr erschwert an solche Angebote herangeführt werden könne, die sie sehr wahrscheinlich als nicht adäquat für sich erleben würde.

    Eine Verweistätigkeit müsste der Beschwerdeführerin ein relevantes Ausmass an Autonomie ermöglichen. Arbeitsstellen mit einer hohen externen Strukturierung seien weniger geeignet, da Konflikte mit Kollegen und Vorgesetzten zu erwarten seien. An dieser Stelle sei auch die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Zumutbarkeit und Belastung gegenüber Dritten aufgeführt. In der Verweistätigkeit wären Projekte mit kürzeren Laufzeiten günstiger als Aufgaben, die eine längerfristige Zusammenarbeit und Teamarbeit erforderten. Ausbildungsbedingte Ressourcen, die der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Studiums und der Dissertation zur Verfügung stünden, und mit einem Fachwissen in ihrem Arbeitsgebiet einhergingen, seien eventuell zwar durch Dekonditionierungseffekte und fehlende Berufserfahrung eingeschränkt, aber prinzipiell vorhanden (S. 24 f.).


4.

4.1    Die Parteien stützten sich beide auf das A.___-Gutachten ab und bemängelten dieses nicht substantiiert, was nicht zu beanstanden ist. Dieses entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. hierzu BGE 134 V 231 E. 5.1). So ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf den notwendigen Untersuchungen und berücksichtigt namentlich detailliert die geklagten Beschwerden. Den Gutachtern waren die umfangreichen Vorakten bekannt und sie setzten sich damit auseinander. Insbesondere nahmen sie Bezug auf die bestehenden psychiatrischen Einschätzungen und folgerten nicht zuletzt daraus - namentlich mit Blick auf den Längsverlauf der Problematik - auf eine erhebliche Pathologie. Aus den gleichen Gründen verwarfen sie die Ansicht der Gutachter der C.___ AG vom 26. März 2013 (Urk. 7/125), welche in psychiatrischer Hinsicht die auffälligen Persönlichkeitsstrukturen der Beschwerdeführerin erkannten, hieraus aber nicht auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schlossen (S. 27). Die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet sodann ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet. So legten sie in schlüssiger Weise dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und umschrieben in schlüssiger Weise mögliche Tätigkeiten unter Bezugnahme auf die unter Berücksichtigung der Vorakten sowie der Untersuchung erhobenen funktionellen Auswirkungen.

4.2

4.2.1    Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Frage der Notwendigkeit in diesem Sinne beurteilt sich nach dem konkreten Beweisbedarf. Sie fehlt ganz allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351) auszeichnen. Was die Befunde angeht, ist etwa an Störungsbilder wie Schizophrenie, die sich aufgrund klinischer psychiatrischer Untersuchung bezüglich ihrer Überprüf- und Objektivierbarkeit mit somatischen Erkrankungen vergleichen lassen, zu denken (BGE 139 V 547 E. 7.1.4 S. 562).

4.2.2    Vorliegend erweist sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens als ungeeignet. Die Ärzte legten dar, dass die Beschwerdeführerin durch ihre inadäquaten Verhaltensweisen im beruflichen Zusammenhang an ihre Grenzen stösst und keine vollumfängliche Leistung erbringen kann. Die im Vordergrund stehende soziale Seite zeigt sich auch im Privatleben der Beschwerdeführerin, welche kaum Freunde und als Hauptbezugspunkt ihre Eltern hat. Durch ihr uneinsichtiges und konfrontatives Verhalten verunmöglicht sie eine gedeihliche Zusammenarbeit im Erwerbsleben. Die mangelhafte Inanspruchnahme therapeutischer Optionen ist nach Aussage der Ärzte krankheitsbedingt und kann - einstweilen - nicht als Indiz für einen fehlenden Leidensdruck interpretiert werden. Damit ist von ärztlicher Seite genügend begründet dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, selbst wenn die übrigen Indikatoren allenfalls für Gegenteiliges sprechen würden.

4.3    Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 50 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2

5.2.1    Zur Berechnung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle TA1 der LSE 2010, Ziff. 64-66 «Finanz- und Versicherungsdienstleistungen», Kompetenzniveau 1 und 2 und errechnete ein solches von Fr. 113'889.-- per 2011. 

    Die Beschwerdeführerin beantragte dagegen die Festsetzung des Valideneinkommens gestützt auf den individuellen Lohnrechner 2014 Salarium auf Fr. 179'616.-- (Urk. 1 S. 9 Ziff. 2). Auch replicando befand sie es als nicht sachgerecht, auf die statistischen Werte der LSE Tabellen abzustellen. Selbst die Tabelle T17, welche die statistischen Einkommen nach Berufsgruppen spezifiziert darstelle, vermöge den tatsächlichen Gegebenheiten nicht genügend Rechnung zu tragen. Auszugehen sei vom Zentralwert gemäss Salarium von einem Monatslohn von Fr. 19'368.-- (Fr. 232’416.-- pro Jahr) und die laut einer Studie der Universität Y.___ höheren Löhne als Doktorin von Fr. 39'713.-- sowie als Finance-Spezialistin von Fr. 16'390.-- zu addieren (Urk. 16 S. 14 Ziff. 26 f.).

5.2.2    Aufgrund des Lebenslaufs der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sie nach dem Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Y.___ in F.___ ein Postgraduatestudium absolvierte. Dabei versuchte sie 1996 bis 1999 eine Dissertation zu schreiben und besuchte erst die Universität G.___ und hernach die Universität in H.___. Die dortige Aufgabenstellung sei jedoch mit den vorhandenen Methoden nicht lösbar gewesen und versprochenes Material sei ihr nicht zur Verfügung gestanden, sodass sie sich entschlossen habe, das Dissertationsprojekt dort abzubrechen und in die Schweiz zurückzukehren (Urk. 7/176/10). Ihre Dissertation reichte sie an der Universität Y.___ ein und veröffentlichte diese im Jahr 2007 (Urk. 7/176/11).

    Nach der Rückkehr aus F.___ 1999 und der Assistenzzeit in Z.___ (im Rahmen des damals geplanten Doktorats) bis 2001 war die Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen tätig. So als Ökonomin bei der I.___, als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Zentrum J.___, als Product/Financial Analyst bei der K.___ AG. Nach Erlangen des Doktortitels war sie ab 2009 als Pricing Managerin bei der L.___, als Assistentin des COO bei der M.___ AG, als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Finanzdepartement N.___, als Dozentin an der Hochschule O.___ sowie als Ökonomin im Finanzdepartement P.___ tätig. Sämtliche Anstellungen dauerten jeweils nur einige Monate. Jahreslöhne über Fr. 100'000.-- erzielte sie bei der I.___ (sechs Monate, Fr. 117'786.--), bei der L.___ (zwei Monate, Fr. 135'738.--), bei der Hochschule O.___ (sechs Monate Teilzeit 52 %, Fr. 132'985.--) und beim Kanton N.___ (zehn Monate Teilzeit 65 %, Fr. 122'323.--, Urk. 7/178 und Urk. 7/160/1).

5.2.3    Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch bei intakter Gesundheit den identischen Ausbildungsweg beschritten hätte, wäre sie als Ökonomin mit Doktortitel erwerbstätig. Die A.___-Gutachter thematisierten zwar, dass die Beschwerdeführerin nach dem Studium gar nie arbeitsfähig als Ökonomin war, konnten sich aber nicht definitiv auf diese Hypothese festlegen. Aus dem geschilderten Werdegang kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführerin derart entwickelt hätte, dass sie einen Lohn erzielen würde, welcher das Durchschnittseinkommen in der Finanzbranche bei Weitem übersteigt (Urk. 16 S. 14 Ziff. 27). Im Gegenteil war ihr Einstieg in die Arbeitswelt nach der Dissertation im Jahr 2009 eher unauffällig mit einer Anstellung bei der L.___ als Pricing Managerin, wobei sie Controlling-Aufgaben hatte und Versicherungsverträge sanieren musste. Auch ihre zuvor ausgeübten Tätigkeiten deuten nicht auf eine besondere Karriereplanung hin. Bei der I.___ erarbeitete sie ökonometrische Modelle und wendete diese an; sodann redigierte sie wissenschaftliche Studien. Bei der K.___ erstellte sie Konjunkturprognosen und entwickelte ein Prognosemodell (Urk. 7/160/1). Diese Arbeiten sind wohl anspruchsvoll, unterscheiden sich aber nicht von üblicherweise nach einem Ökonomiestudium aufgenommenen Tätigkeiten.

5.2.4    Soweit die Beschwerdeführerin das Valideneinkommen gestützt auf den Lohnrechner «Salarium» bemessen haben will, ist zu bemerken, dass das Bundesgericht dies verschiedentlich abgelehnt hat. Dies unter anderem mit der Begründung, dass sich dieses Modell auf die Lohndaten der LSE, privater Sektor, stütze (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Der Beschwerdeführerin steht aber auch der öffentliche Bereich offen und sie hat denn auch bereits verschiedene Stellen in der Verwaltung bekleidet, weshalb sich die Einschränkung auf den privaten Bereich auch vorliegend nicht rechtfertigt.

    Sodann liegen beiden Instrumentarien (LSE und Salarium) die gleichen vom Bundesamt für Statistik erhobenen Daten zugrunde. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Differenz liegt vielmehr in der Auswahl der Parameter bei ihrer individuellen Salarium-Lohnberechnung begründet. Inwiefern die Ermittlung des Valideneinkommens durch die IV-Stelle diesbezüglich zu beanstanden ist, wird beschwerdeweise - ausser dem Verweis auf eine hypothetische steile Karriere sowie den Finanzplatz E.___ - nicht weiter dargelegt. Sodann merkte das Bundesgericht verschiedentlich an, dass die Vergleichseinkommen aufgrund gesamtschweizerischer Tabellenlöhne zu bestimmen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 4; ähnlich mit explizitem Hinweis auf die Ablehnung dieser Methode Urteil des Bundesgerichts 9C_359/2018 vom 31. August 2018 E. 4.2). Das Abstellen auf den Finanzplatz E.___ ist damit nicht sachgerecht, zumal sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit weder im Rahmen der Ausbildung noch der Arbeitstätigkeit auf den Standort E.___ beschränkt hat.

5.2.5    Anzufügen bleibt, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.1). Der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte hypothetische Lohn als Gesunde in der Höhe von Fr. 288'519.-- (E. 5.2.1) sprengt den Rahmen dessen, was sie realistischerweise im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung (2011) bei optimalen Verhältnissen hätte verdienen können. Dass sie aufgrund ihres Doktortitels einen Zuschlag von Fr. 39'713.-- pro Jahr erzielen würde, ist eine reine Hypothese. Ihr Dissertationsthema «Existence and causes of insurance cycles in different countries» (Urk. 7/160/2) mag für den Versicherungsbereich auf interessantes Wissen der Beschwerdeführerin schliessen, dass sie deswegen aber zu einem massiv höheren Lohn eingestellt worden wäre, ist rein spekulativ. Gleich verhält es sich mit dem geforderten Zuschlag von Fr. 16'390.-- wegen ihrer «Finance-Spezialisierung». In welchem Bereich diese Spezialisierung genau liegen sollte, zeigte sie nicht auf. Ihr Studien-Schwerpunkt war die Ökonometrie, mithin ein mathematisch-statistischer Bereich, welcher in der Regel wohl Grundlagen für strategische Entscheide liefern soll. In einem solchen dissertierte sie denn auch, und zwar mit Bezug auf die Versicherungs- und nicht die Finanzwirtschaft, als sie die Wellenbewegungen im Versicherungsgeschäft in verschiedenen Ländern untersuchte.

    Sodann kann die Beschwerdeführerin auf keine Führungserfahrung zurückgreifen, in welchem Bereich höhere Löhne zu erwarten wären, sondern war stets in der Grundlagenforschung tätig. Dass sie sich in eine andere Richtung entwickelt hätte, ist nicht erkennbar. Auch wenn die Defizite der Beschwerdeführerin in der Interaktion mit Arbeitskollegen als pathologisch gefasst wurde, kann nicht im Umkehrschluss davon ausgegangen werden, dass sie bei intakter Gesundheit ausgesprochene Führungsqualitäten hätte und sich in diesem Bereich durchsetzen könnte.

5.2.6    Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Tabelle TA1 der LSE 2010 beizog und auf einen Lohn im Anforderungsniveau 1+2 abstellte.

5.3

5.3.1    Währenddem die Beschwerdegegnerin zur Bezifferung des Invalideneinkommens auf die identischen Tabellenwerte abstellte, indes nur noch das Anforderungsniveau 3 als möglich erachtete, schloss die Beschwerdeführerin auf eine Unverwertbarkeit ihrer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit.

5.3.2    Die Gutachter erachteten die Arbeitsfähigkeit als Betriebsökonomin als nicht gegeben und begründeten dies mit den persönlichkeitsbedingten Defiziten der Beschwerdeführerin in der Interaktion mit ihrem Umfeld. Diese kommen bei Überforderung und Belastung zum Tragen. In Kombination mit den leichten neuropsychologischen Defiziten entsteht dabei eine zusätzliche Belastung. Aufgrund fehlender Copingstrategien kann sie diese nicht ausgleichen.

    Als noch möglich erachteten die Gutachter eine Tätigkeit mit einem relevanten Ausmass an Autonomie ohne hohe externe Strukturierung. Als geeignet bezeichneten sie Projekte mit kürzeren Laufzeiten ohne längerfristige Zusammenarbeit und Teamarbeit. Sie verwiesen weiter auf das vorhandene und nutzbare Fachwissen (E. 3.5).

5.3.3    Diese Einschätzung blieb seitens der Parteien unbestritten und erscheint auch angesichts der übrigen Aktenlage - welche denn auch massgebende Grundlage für die Einschätzung der Gutachter bildete - als nachvollziehbar. So finden sich verschiedene Hinweise auf inadäquates Verhalten der Beschwerdeführerin an mehreren Stellen, welche eine kooperative Zusammenarbeit ausschlossen.

    So wurden im Jahr 2000 in der Angstsprechstunde am Spital Q.___ depressive Symptome besprochen, welche abhängig von der Situation im Studium und an der Arbeit seien. Thematisiert wurde insbesondere, dass es immer wieder schwerwiegende zwischenmenschliche Probleme mit den zuständigen Professoren gegeben habe. So habe ihr ein Professor während einer Diplomarbeit 1994 unberechtigte Vorwürfe gemacht und sie schwer gekränkt. Auf Einladung eines Professors kam sie zum Doktorieren nach Z.___; nach einem positiven Anfang habe sich auch diese Situation ins Negative gewandelt. Sie habe auch hier gefunden, dass man sie kritisiere, und die fachliche Betreuung habe gefehlt. Es konnte in der ambulanten Untersuchung nicht geklärt werden, inwieweit das Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin dazu beitrug (Bericht von Prof. Dr. R.___, Oberarzt, Leiter Angstsprechstunde, Psychiatrische Poliklinik, Spital Q.___, vom 17. November 2000, Urk. 7/1/4-5).

    Aus dem Schreiben der I.___ vom 22. Januar 2002 (Urk. 7/12/5-6) geht hervor, dass es nicht gelang, zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorgesetzten jenes Vertrauensverhältnis aufzubauen, welches unabdingbare Voraussetzung für eine künftige, gedeihliche Zusammenarbeit sowohl innerhalb der Ökonomiegruppe wie auch innerhalb der ganzen Abteilung ist. Es hätten bei ihr schwerwiegende Integrationsschwierigkeiten festgestellt werden müssen. Die Fähigkeit, sich in das bestehende personelle und organisatorische Arbeitsumfeld einzufügen, sei in keiner Weise vorhanden gewesen.

    Die von der damals zuständigen IV-Stelle S.___ eingeholten Auskünfte ergaben, dass sich der Personalchef und der Abteilungschef weigerten, an einer Besprechung mit der Beschwerdeführerin teilzunehmen. Sie hätten bereits unendlich viel Zeit aufgewendet, um mit ihr zu reden, aber es sei hoffnungslos. Wegen ihrer paranoiden Wahrnehmung könne sie komplexe Situationen gar nicht erfassen. Inhaltlich bleibe sie wie festgeleimt an ihrer Sicht der Dinge kleben, es sei unmöglich, ihre Gedanken in eine andere Richtung zu lenken. Zu jeder Sitzung sei sie verspätet gekommen, habe eine Trinkflasche ausgepackt und erst ein wenig genuckelt. Zurechtweisungen habe sie als ungehörige Kontrolle empfunden. Verantwortung, die man gerne an sie delegiert hätte, habe sie aufgrund ihres Realitätsverlustes nicht tragen können. Schriftliche Berichterstattung habe sie abgelehnt, weil aus ihrer Sicht ineffizient. Dafür habe sie sich umgehend gleich bei drei internen Führungsseminaren angemeldet. Die Lohnfrage sei ein Dauerbrenner gewesen, obwohl sie mehr als vergleichbare Kandidaten erhalten habe. Man habe sich halt von der fachlichen Kompetenz der Beschwerdeführerin sehr viel versprochen. Seit Anstellungsbeginn habe sie Ausnahmeregelungen für ihre Ferien- und Arbeitszeit verlangt, z.B. über Mittag Sport treiben und erst um 17 Uhr weiterarbeiten. Sie habe auf niemanden im Team Rücksicht genommen. Die Beschwerdeführerin habe die Gründe für den Verlust des Arbeitsplatzes nicht begreifen können. Das Projekt sei schlecht gewesen, der X und Y hätten es vermasselt, es sei Mobbing gewesen, wie könne sie künftig erkennen, ob der Chef etwas taugt oder nicht. Die Beschwerdeführerin habe es abgelehnt, zuerst die gesundheitliche Situation durch Intensivierung der Psychotherapie zu verbessern und parallel dazu in einem geschützten Rahmen die sozialen Fähigkeiten zu überprüfen. Sie habe lediglich Kaderstellen gesucht, obwohl sie wenig substantielle Erfahrung habe. Sie sehe sich als Kapazität und wegen ihrer überdurchschnittlichen Fachkompetenz überall in der Lage, den Kern einer Aufgabe zu erfassen. Die IV-Stelle habe sich ausserstande gesehen, die Beschwerdeführerin für die Politik der kleinen Schritte zu gewinnen. Wenn es um ihre Zukunftspläne gehe, sei alles bisher Diskutierte vergessen (Schlussbericht vom 17. März 2003, Urk. 7/13/1-2).

    In den Protokolleinträgen vom 22. Dezember 2010 und 12. Januar 2011 (Urk. 7/61/7-8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, ein Professor an der Universität Y.___ habe sich bereit erklärt, ein Arbeitstraining für die Beschwerdeführerin durchzuführen. Der Arbeitgeber habe grosses Interesse für die Art der Wiedereingliederung eines Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen gezeigt. In ihrer Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie zurzeit während ca. 46 Stunden pro Woche mit dem Aufbau ihrer Gesundheit beschäftigt sei. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % entspreche nicht der Realität. Sie habe sehr viel Bedenken zur Umsetzung der Wiedereingliederungsstrategie und sich in der Folge wenig motiviert gezeigt, ihre berufliche Wiedereingliederung anzugehen. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass ihre gesundheitliche Rehabilitation erste Priorität habe und sie dieses Vorgehen zu stark unter Druck setze. Diese Aussagen hätten beim Arbeitgeber grosses Unverständnis ausgelöst, zumal sich die Beschwerdeführerin beim Vorgespräch im Dezember 2010 noch motivierter, interessierter und kooperativer gezeigt habe. Der Arbeitgeber habe unmissverständlich mitgeteilt, dass er unter diesen Umständen nicht bereit sei, sich für eine Arbeitsintegration einzusetzen, da er befürchte, während eines Arbeitsversuches zu viel Grundlagenarbeit bezüglich Arbeitshaltung und Motivation übernehmen zu müssen.

    Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2011 (Urk. 7/79) wurde festgehalten, dass das Gespräch mit der Beschwerdeführerin schwierig sei. Sie habe eine spezielle Art zu kommunizieren. Sie sei sehr sprunghaft und auf jede Aussage, auf jede Argumentation und auf jede Feststellung komme ein wenn, aber, und, sowieso und überhaupt. Sie sei auf ihre gesundheitliche Problematik fixiert und gebe sich stark selbstlimitierend. Sie sei auf ein verständnisvolles, geduldiges und sozialkompetentes Umfeld angewiesen, was die sprunghafte und schwer nachvollziehbare Berufsbiographie mit vielen Stellenwechseln erklären könnte.

5.3.4    Diese Gegebenheiten untermauern die Einschätzung der A.___-Ärzte, welche die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich aufgrund der verminderten sozialen Fähigkeiten als eingeschränkt, eine autonome Tätigkeit ohne externe Strukturierung indes als möglich erachteten. Keiner Rückmeldung der Arbeitgeber ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin fachlich überfordert gewesen wäre, wobei die gestellten Aufgaben allesamt als adäquat erscheinen und nicht davon auszugehen ist, dass diese ausserordentliche Fähigkeiten voraussetzten.

    Dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit aus fachlicher Sicht nicht ausüben könnte, ist nicht anzunehmen. Ihr Hauptdefizit bezieht sich auf die Interaktion mit ihrer Umgebung, welche sie praktisch ignoriert oder in eine Konfrontation verwickelt, sobald diese nicht ihren subjektiven Vorstellungen nachlebt. Die Einschränkung auf Arbeiten, welche in selbständiger Weise ohne grossen Aussenkontakt zu erledigen sind, entspricht genau diesem Persönlichkeitsdefizit der Beschwerdeführerin. Dass sie einem Arbeitgeber gar nicht mehr zumutbar wäre, ergibt sich demgegenüber nicht aus den Akten. Gerade in ihrem Fachbereich - mathematische und statistische Grundlagenarbeit - erscheint sie als geeignet, solche selbständigen Arbeiten zu erledigen. Tätigkeiten ohne grosse Interaktion mit anderen Personen sind damit durchaus denkbar im Sinne der von den Gutachtern genannten Projekte mit kürzeren Laufzeiten und ohne Arbeiten in einem Team.

    Dass die Gutachter aufgrund der narzisstischen Anteile Schwierigkeiten sahen, die Beschwerdeführerin an entsprechende - allenfalls inadäquat erlebte - Angebote heranzuführen, ändert hieran nichts. Diesen Vorbehalt äusserten sie mit Blick auf die intellektuellen Anforderungen einer Verweistätigkeit, welche die Beschwerdeführerin allenfalls als unangepasst befinden könnte. Soweit eine entsprechende Tätigkeit aber eine gewisse Herausforderung beinhaltet, dürften sich solche Schwierigkeiten vermeiden lassen.

5.3.5    In diesem Sinne ist denn auch die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter zu interpretieren. Die Defizite beschlagen die Interaktion sowie das Arbeitstempo (bei leichten neuropsychologischen Defiziten), nicht aber das intellektuelle Leistungsniveau. Wenn die Gutachter den bisherigen Beruf als Ökonomin als nicht (mehr) zumutbar erachteten, gründet dies auf der Vorstellung eines zwingenden dauernden Kontaktes mit Arbeitskollegen und Vorgesetzten. Weshalb dies in der von der Beschwerdeführerin bekleideten Sparte zwingend der Fall sein soll, ist nicht erkennbar und gründet nicht in einer medizinischen Überlegung, sondern einem Bild des Tätigkeitsprofils. Dieses ist als Ökonomin indes breit, wie es auch die ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin gezeigt haben.

5.3.6    Daraus ergibt sich, dass die Festlegung des Invalideneinkommens im Bereich des Anforderungsniveaus 3 durch die Beschwerdegegnerin als wohlwollend zu bezeichnen ist. Der Beschwerdeführerin wäre es aufgrund der medizinischen Einschätzung ohne weiteres möglich, nicht nur selbständige und qualifizierte, sondern wohl gar höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten zu verrichten. Allerdings ist es nachvollziehbar, dass die Einschränkung auf sozial nicht fordernde Tätigkeiten die im höchsten Segment zu erzielenden Löhne nicht zulässt. Weiter führen die leichten neuropsychologischen Defizite zu einer langsameren Arbeitsweise, weshalb (unter anderem) die Arbeitsfähigkeit nur noch 50 % beträgt. Die Schwierigkeit in der Praxis wird wohl sein, dass das Finden einer Stelle mit höchsten intellektuellen Anforderungen in einem Teilzeitpensum - unter Hinweis auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit sowie die Sozialunverträglichkeit - schwierig sein dürfte.

5.3.7    Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte erscheint das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als korrekt, das Invalideneinkommen gestützt auf die identischen Tabellenwerte bei vermindertem Anforderungsprofil zu berechnen. Dieses Ergebnis ist bei einer Differenz der Löhne von 29 % für die Beschwerdeführerin namentlich günstiger, als wenn man auch für das Invalideneinkommen das medizinisch mögliche Anforderungsniveau 1 und 2 nehmen und einen Abzug vom Tabellenlohn wegen den multiplen Einschränkungen (gar im maximal möglichen Umfang von 25 %) gewähren würde.

    Ein Abstellen auf das geringste Kompetenzniveau (Urk. 16 S. 12 Ziff. 25) im Sektor Dienstleistungen rechtfertigt sich bei dieser Sachlage nicht, verfügt doch die Beschwerdeführerin über weitergehende Kenntnisse, welche sie auch durchaus verwerten kann.

5.4    Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich wurde im Übrigen nicht beanstandet und gibt auch zu keinen Bemerkungen Anlass. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass sich bei Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) kein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, weil die Defizite durch die qualifizierte Einsetzbarkeit der Beschwerdeführerin aufgewogen werden.


6.

6.1    Bei dieser Ausgangslage resultiert sechs Monate nach der Anmeldung vom August 2010 (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2014 vom 9September 2014 E. 3.2) ein Invaliditätsgrad von 64 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Februar 2011. 

6.2

6.2.1    Ab Februar 2012 reduzierte die Beschwerdegegnerin die laufende Dreiviertels- auf eine halbe Rente unter Hinweis auf ein effektiv erzieltes Einkommen (Februar bis Juli 2012 Fr. 34'576.--, August bis Dezember 2012 Fr. 27'884.--). Ab Januar 2013 hob sie die Rente auf, da bei einem effektiv erzielten Einkommen von Fr. 38'374.-- für die Periode Januar bis Mai 2013 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultiere.

6.2.2    Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens - auch im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Erzielt sie nach Eintritt der Invalidität tatsächlich Einkommen, ist dieses als Invalidenlohn anzurechnen, sofern das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint, mithin keinen Soziallohn darstellt, und es im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses sowie unter zumutbarer voller Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.2 unter Hinweis auf BGE 135 V 297 E. 5.2).

6.2.3    Bei den von der Beschwerdeführerin innegehabten Stellen kann weder von besonders stabilen Verhältnissen gesprochen werden noch von der zumutbaren Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Die Anstellung bei der Hochschule O.___ ab Februar 2012 war ein Versuch, als Dozentin für Makroökonomie Fuss zu fassen, wobei nach einer Reduktion des Pensums es nach drei bis fünf Wochen zum vollständigen Abbruch kam (Urk. 7/176/12). Es handelte sich um eine befristete Anstellung, wobei die Beschwerdeführerin danach keinen neuen Vertrag erhielt, obwohl eigentlich eine langfristige Anstellung Ziel gewesen wäre (Urk. 7/122/3). Auch die Anstellung im Finanzdepartement des Kantons P.___, welche sie im Anschluss ab August 2012 annahm, war befristet (Urk. 7/160/1). Dort erbrachte sie - nach eigener Einschätzung - eine Leistung von 10-15 % statt im Rahmen des ausgeübten Pensums von 60 bis 70 % (Urk. 7/176/12). In den Monaten November 2011 bis Februar 2012 fiel sie vollständig aus.

    Bei diesen Verhältnissen kann nach der dargelegten Rechtsprechung das erzielte Einkommen nicht als Invalideneinkommen angerechnet werden und liegt damit kein Revisionsgrund vor mit der Folge, dass die Beschwerdeführer auch über Februar 2012 hinaus weiterhin Anrecht auf eine Dreiviertelsrente hat. Vorbehalten bleibt eine Kürzung bei einer allfälligen Überentschädigung. In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

6.3    Aufgrund der im Rahmen der Re-Operation der Schulter eingetretenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 28. Mai 2013 resultiert ein Invaliditätsgrad von 100 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. August 2013 (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

6.4    Nach der Rehabilitationsphase gewann die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 wieder ihre 50%ige Arbeitsfähigkeit zurück (Urk. 7/176/29 und Urk. 7/176/58). Damit ist die Rente ab 1. April 2014 (Art. 88a Abs. 1 IVV) wieder auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen.


7.

7.1    Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - überwiegendes Unterliegen der Beschwerdeführerin - sind sie ihr zu 4/5 und der Beschwerdegegnerin zu 1/5 aufzuerlegen.

7.2    Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), welche mit Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2018 insofern abgeändert als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, ab 1. August 2013 auf eine ganze und ab 1. April 2014 auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Steudler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger