Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00767


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 12. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber

Huber & Hausherr, Advokatur und Notariat

Alpenstrasse 7, 6302 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1966 geborene und ab dem Jahr 2007 als Geschäftsführer der Y.___ GmbH tätige X.___ meldete sich unter Hinweis auf „Erschöpfung, Depression, Konzentrationsunfähigkeit, Rückzug“ am 7. Oktober 2009 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 10/1).

    Der Versicherte absolvierte vom 14. März bis zum 4. Juni 2011 ein Belastbarkeitstraining bei der Z.___, und steigerte seine tägliche Arbeitszeit von zwei auf vier Stunden (Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 6. Juni 2011, Urk. 10/51; Schlussbericht Integrationsmassnahmen vom 30. Juni 2011, Urk. 10/61). Im Anschluss daran erfolgte ein Aufbautraining bei der A.___ vom 5. Juni bis zum 4. Dezember 2011 (Kostengutsprache Aufbautraining vom 6. Juni 2011, Urk. 8/52). Nach erfolgreichem Abschluss des Aufbautrainings bestritt der Versicherte Arbeitstrainings bei der Y.___ GmbH vom 5. Dezember 2011 bis zum 2. Januar 2012 (Kostengutsprache vom 8. Dezember 2011, Urk. 10/70) und der B.___ vom 23. Januar 2012 bis zum 22. Juli 2012 (Kostengutsprache vom 29. Februar 2012, Urk. 10/78). Die B.___ stellte den Versicherten vom 13. August 2012 bis zum 30. September 2012 temporär an. Ab dem 1. November 2012 war der Versicherte fest in einem 60%Pensum in der B.___ angestellt (Verlaufsprotokoll Berufsberatung/Folgegespräche vom 27. Juli 2012, Urk. 10/86/3).

    Die IV-Stelle holte das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Mai 2013 (Urk. 8/97) ein und verneinte mit Verfügung vom 17. Januar 2014 (Urk. 10/124) einen Leistungsanspruch des Versicherten. Der Versicherte erhob hiergegen am hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 10/125/3 ff.), welche mit Urteil vom 17. Juni 2015 (Verfahrens-Nr. IV.2014.00212) abgewiesen wurde (Urk. 10/129).

1.2    Am 9. September 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle an (Urk. 10/130), da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die IV-Stelle setzte einen Job-Coach ein und übernahm Support am Arbeitsplatz in der B.___ vom 1. Februar bis 31. Oktober 2016 (Mitteilung vom 26. Januar 2016, Urk. 10/144; Mitteilung vom 30. Juni 2016, Urk. 10/158). Danach holte die IV-Stelle das von Dr. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte psychiatrische Gutachten mit neuropsychologischer Untersuchung vom 16. August 2017 ein (Urk. 10/207).

    Mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht in dem Sinne, dass eine fachpsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung fortgeführt werden müsse (Urk. 10/210). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Oktober 2017, Urk. 10/213; vorsorglicher Einwand pk:rück vom 17. Oktober 2017, Urk. 10/214; Rückzug vorsorglicher Einwand pk:rück vom 10. November 2017, Urk. 10/222; Einwand vom 13. November 2017, Urk. 10/223; ergänzende Einwandbegründung vom 10. Januar 2018, Urk. 10/235) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Vergung vom 6. August 2018 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 % ab 1. November 2016 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2018 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. August 2018 aufzuheben. Die Verfügung vom 17. Januar 2014 sei in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) aufzuheben und es sei die dem Beschwerdeführer zustehende Invalidenrente unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 80'000.-- zu berechnen (Urk. 1; ergänzende Beschwerdeschrift vom 27. September 2018, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-250), worüber der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Gemäss diesen Abklärungen sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig als Geschäftsführer. In einer angepassten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer habe bis Ende Oktober 2016 ein IV-Taggeld bezogen, der Rentenanspruch sei somit erst ab dem 1. November 2016 entstanden. Ein Grund auf die Verfügung vom 17. Januar 2014 zurückzukommen, bestehe nicht. Das Valideneinkommen sei des Weiteren gestützt auf die effektiv erzielten Einkommen ermittelt worden, ob er damals in einem reduzierten Pensum tätig gewesen sei oder nicht, sei irrelevant, da er - sofern er ein reduziertes Pensum ausgeübt hätte - dies aus freien Stücken getan hätte, so dass die Invalidenversicherung nicht dafür einstehen müsse. Stelle man das auf statischen Werten basierende Invalideneinkommen in einem Pensum von 50 % unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % dem Valideneinkommen gegenüber, resultiere ein Invaliditätsgrad von 52 % (Urk. 2).

    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass nach Art. 53 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden müssten, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen sei. Die Diagnose des Asperger-Syndroms und die entsprechende Bestätigung einer seit 2010 bestehenden Arbeitsunfähigkeit rechtfertige die Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2014. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts bereits seit anderthalb Jahren Lithium eingenommen. Die Feststellungen des Gerichts seien damit offensichtlich falsch. Die im neuen Gutachten beschriebenen Einschränkungen bestünden des Weiteren nicht erst seit 2015, sondern bereits seit August 2010. Die Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeiten in den beiden Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ stimmten in etwa überein. Einzig das Gericht habe sich über die Beurteilung hinweggesetzt mit der Begründung, die Arbeitsfähigkeit könne mittels Lithium-Therapie verbessert werden. Demnach sei die Verfügung aufzuheben und der Rentenanspruch rückwirkend per August 2011 zu prüfen. Des Weiteren sei von einem vollen Arbeitspensum auszugehen, da der Beschwerdeführer damals seine Tätigkeit infolge der Kinderbetreuung reduziert habe. Nach Wegfall der Kinderbetreuung hätte der Beschwerdeführer das Pensum überwiegend wahrscheinlich wieder aufgestockt auf 100 %, womit von einem Valideneinkommen von Fr. 80'000.-- auszugehen sei (Urk. 1).


2.    Der Beschwerdeführer ersucht um eine Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2014 bzw. des Urteils des hiesigen Gerichts vom 17. Juni 2015 infolge Auffindens neuer erheblicher Tatsachen bzw. Beweismittel, die er im früheren Verfahren nicht haben beibringen können (Urk. 1).

2.1    Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (§ 29 lit. a GSVGer). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen (§30 Abs. 1 GSVGer). Diese Voraussetzung ist nicht schon erfüllt, wenn der Revisionsgrund bloss vermutet wird. Entdecken bedeutet hinreichend sichere Kenntnis vom Revisionsgrund (Sabine Spross in: Zünd/Pfiffner Rauber, Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 30 N 2 mit weiteren Hinweisen).

    Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 31 GSVGer).

2.2    Spätestens im Zeitpunkt der vollständigen Aktenzustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen des Einwandverfahrens am 17. November 2017 (Urk. 10/228) hätte der geltend gemachten Revisionsgrund entdeckt werden müssen, da sämtliche relevanten Unterlagen - so insbesondere das Gutachten von Dr. D.___ - zur Verfügung standen.

    Die 90-tägige Frist zur Stellung des Revisionsgesuchs ist entsprechend schon vor Beschwerdeerhebung zweifelsfrei abgelaufen, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist.

    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 17. Juni 2015 bereits eine anderthalbjährige Lithium-Therapie stattgefunden habe (vgl. hierzu Urk. 3/5-7 und Urk. 7/8), ist festzuhalten, dass das Gericht den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2014 zu beurteilen hatte.


3.    

3.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

3.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.3

3.3.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.3.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

3.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

4.    

4.1    Im Urteil vom 17. Juni 2015 (Verfahrens-Nr. IV.2014.00212; Urk. 10/129) stützte sich das hiesige Gericht auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Mai 2013 (Urk. 10/97) und konstatierte, dass es mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar ist, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_3/2015 vom 20. Mai 2015 und 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Nach eingehender Würdigung des Gutachtens kam das Gericht zusammengefasst zum Schluss, dass die von Dr. C.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine vorläufige 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht nachvollziehbar sei. So liege dieser Einschätzung aus diagnostischer Sicht die bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode mit geringem Krankheitswert und das ADHS (Diagnose aus Akten entnommen) zugrunde. Das ADHS sei  Dr. C.___ folgend - durch Ritalin genügend behandelt, so dass sich keine zusätzliche relevante Psychopathologie entwickeln sollte. Es ziehe somit keine invalidenversicherungsrechtlich zu berücksichtigende Einschränkungen nach sich, was aufgrund der erhobenen Befunde plausibel sei und des Weiteren auch nicht bestritten werde (vgl. E. 5.2).

    Bezüglich der bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig gemischte Episode mit geringem Krankheitswert, habe Dr. C.___ notiert, dass sich die Stimmungsschwankungen negativ auf die bisherige Tätigkeit auswirken würden. Als Befund habe Dr. C.___ einen eher gesteigerten Antrieb erhoben, was allerdings nicht ausreichend sei, um eine bipolare affektive Störung zu diagnostizieren. Es sei demnach davon auszugehen, dass er diese Diagnose aufgrund des vorliegenden Arztberichts des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ sowie der Anamnese beziehungsweise der Angaben des Beschwerdeführers gestellt habe. Ob der Beschwerdeführer an einer affektiven bipolaren Störung leide, könne hingegen wie folgend gezeigt werde - ohnehin offen bleiben (E. 5.3).

    Ein Rentenanspruch könne grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmindernde Vorkehren nicht ausgeschöpft würden. Solange durch eine tatsächlich realisierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rahmenbedingungen eine wesentliche Verbesserung des (psychischen) Gesundheitszustandes und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bewirkt werden könne, liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil 9C_947/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2 mit Hinweis). Dies folge aus dem Grundsatz der Selbsteingliederungs- und Schadenminderungspflicht. Dr. C.___ habe dafür gehalten, dass eine Lithium-Therapie die Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit steigern dürfte, da die zyklischen Phasen dadurch reduziert werden könnten. Entsprechend sei die - gestützt auf die Akten und den Angaben des Beschwerdeführers diagnostizierte - bipolare affektive Störung ohnehin nicht invalidisierend im Sinne des Gesetzes, da sie medizinisch angehbar sei (vgl. E. 5.3).

    Ergänzend festzuhalten sei, dass nicht ersichtlich sei, warum dem Beschwerdeführer die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sozial-praktisch nicht mehr zumutbar sein solle, da seine Beeinträchtigung nicht schwer wiege (vgl. E. 5.4).

    Nebst den im Rahmen der Befunderhebung notierten Ressourcen sprächen auch das vom A.___ erstellte Fähigkeitsprofil für eine aus objektiver Sicht erstellte Überwindbarkeit seiner Einschränkungen, da dem Beschwerdeführer jeweils durchschnittliche und überdurchschnittliche Fähigkeiten attestiert worden seien. Auch der Bericht der B.___ vom 18. Juli 2012 sei durchwegs positiv und belege insbesondere eine sehr gute Flexibilität und Lern- und Anpassungsfähigkeit (vgl. E. 5.4).

    Zusammenfassend festzuhalten sei, dass bei objektiver Betrachtung vom Beschwerdeführer forderbar sei, dass er seine Arbeitsfähigkeit vollumfänglich verwerte. Entsprechend bestehe keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und eine Berechnung des Invaliditätsgrades erübrige sich (vgl. E. 5.5).

4.2    

4.2.1    Die aktuelle Verfügung stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. D.___ vom 16. August 2017. Darin stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/207/21):

- Autismus-Spektrum-Krankheit (ICD-10 F84.1)

- Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

- Rezidivierende depressive Erkrankung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

    Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. D.___ keine.

4.2.2    Aktuell seien mindestens sechs der zehn Symptome bei depressiven Erkrankungen gegeben, darunter zwei der Hauptsymptome. Anamnestisch fänden sich die depressiven, jedoch eher leichtgradig und atypisch ausgeprägten Phasen bereits mindestens seit 2010. Der Beschwerdeführer selber gebe an, es gehe hier bei ihm nicht um eine tiefe Traurigkeit. Zentral seien eine soziale Überforderung, eine Antriebsschwäche und eine innere Unruhe.

    Die kognitiven Defizite seien sehr schwierig abgrenzbar von den anderen psychiatrischen Störungsbildern. Es sei daher insgesamt von eher leichtgradigen, aber rezidivierenden depressiven Symptomen, dokumentiert ab dem Jahr 2010, auszugehen. Es fänden sich mehr als zwei depressive Episoden, die länger als zwei Wochen angedauert und deutliche affektive Symptome aufgezeigt hätten. Aktuell finde sich ein mittelschwerer depressiver Symptomkomplex. Erheblich verschlechtert werde die Symptomatik durch die Pseudodemenz. Bei der depressiven Pseudodemenz finde sich das ausgeprägte Klagen über die kognitiven Defizite. Auch die Gedächtnisprobleme würden teils in den Vordergrund gestellt und detailliert beschrieben. Es finde sich bei dem Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), gegenwärtig remittiert. Es fänden sich anamnestisch ausreichende Hinweise für depressive Störungen. Diese seien jedoch aktuell geringgradig ausgeprägt. Der Beschwerdeführer gebe andererseits Phasen an, in denen er ein geringes Schlafbedürfnis habe, er vergessen würde zu essen und auch kein Interesse an anderen Dingen habe. Dies sei jedoch differenzialdiagnostisch dringend zu differenzieren, da es explizit keine Hinweise auf euphorische Symptome gebe. Er sei dann nicht euphorisch, sondern tief in Recherchen oder Interessen eingebunden. Im Sinne dessen werde dies nicht als affektive Problematik, sondern als Teil der Autismus-Spektrum-Erkrankung gewertet. Es sei daher nicht von einer bipolaren affektiven Erkrankung auszugehen.

    Zu diskutieren sei die durch die Spezialisten gestellte Diagnose einer Erkrankung aus dem Formenkreis der Autismus-Erkrankungen. Zentrales Problem dieser Erkrankung sei eine Abweichung in der sozialen Interaktion und Kommunikation und ein stereotyp sich wiederholendes Repertoire von Interessen und Aktivitäten. Spezialärztlich sei das sogenannte High-Functioning-Autismus-Syndrom diagnostiziert worden. In der Gesamtschau zeige sich ein sehr auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers bei der gesamten sozialen Interaktion, spezifisch auch im Augenkontakt. In der gesamten Struktur der Untersuchung zeigten sich ausreichende Hinweise, um von einem Asperger-Syndrom in mittelgradiger Ausprägung auszugehen. Es sei daher die Diagnose Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) gerechtfertigt. Wichtig sei, dass die Diagnose einer Asperger-Symptomatik teilweise Jahrzehnte benötige. Die Diagnose und die Leitsymptome der hyperkinetischen Störungen seien Unaufmerksamkeit mit hoher Ablenkbarkeit und Aufmerksamkeitsstörung, Überaktivität und motorische Unruhe sowie Impulsivität. Es müssten sowohl Unaufmerksamkeit als auch Überaktivität vorliegen, um eine Diagnose stellen zu können.

    Beim Beschwerdeführer fänden sich sowohl unaufmerksame als auch überaktive Symptome. Die Symptome fänden sich in mehr als einer Situation. Aufgaben könnten teilweise nicht langfristig durchgehalten werden. Es werde häufig von einer Aktivität auf die andere gewechselt. Es finde sich auch eine Ruhelosigkeit und innere Unruhe. Es sei daher zusätzlich zu der Diagnose aus dem Formenkreis der Autismus-Erkrankungen explizit entgegen der ICD1O-Diagnostik, basierend auf Publikationen und aktuellen Leitlinien für Kinder- und Jugendpsychiatrie „Hyperkinetische Störungen", aktualisiert am 10.01.2011, von einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung auszugehen. Besonders beeindruckend beschreibe der Beschwerdeführer selber den Effekt von Methylphenidat. Vorher habe er ein Tablett in der Hand gehabt, auf dem ganz viele Murmeln gewesen seien. Es sei, als ob er sie alle auf dem Tablett habe halten müssen. Mit dem ersten Einnehmen der Methylphenidat-Medikation sei es, als seien die Murmeln plötzlich aus Filz oder würden viel langsamer rollen. Er könne plötzlich die Murmeln auf dem Tablett halten. Dies sei fast als diagnostisches Kriterium zu werten.

    Es fänden sich in der Akte Diagnosen einer dissoziativen Erkrankung. Der Beschwerdeführer gebe an, insgesamt würden ihm Menschen als fremdartig vorkommen. Er komme sich vor wie nicht ganz von dieser Welt. Dies sei jedoch insgesamt ein Gesamtlebensgefühl. Der Beschwerdeführer könne nicht die typischen dissoziativen Symptome darstellen. Auch wenn ihm Beispiele von Dissoziationen und dissoziativen Erfahrungen gegeben würden, finde er sich in diesen nicht wieder. Es sei nicht selten, dass bei Erkrankungen aus dem Autismus-Spektrum sich Betroffene als eigenartig oder fremd gegenüber anderen empfinden. Es werde teilweise angegeben, man fühle sich nicht ganz als Mensch. Dieses Gefühl versuche der Beschwerdeführer selber zu beschreiben. Es würde ihm auch schwerfallen, „sich morgens in der Welt wiederzufinden". Dies sei jedoch nicht als Dissoziation anzusehen. Auch Betroffene mit einem ausgeprägten ADHS empfänden die extreme innere Unruhe und die fehlende Ruhe in sich selbst als teilweise dissoziativen Zustand, der lang anhaltend sei (Urk. 10/207/21 ff.).

4.2.3    Die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit basiere auf der psychiatrischen und der neuropsychologischen Arbeitsunfähigkeit. Zentral sei jedoch in diesem Fall die psychiatrische Arbeitsunfähigkeit. Es gehe hier nicht nur und ausschliesslich um die neuropsychologischen Auswirkungen, die zwar in jeder Diagnose enthalten seien, die jedoch nicht essenziell mit den emotionalen Interaktionen übereinstimmten. Ein zentraler Punkt der Erkrankung des Beschwerdeführers seien die schwerstgradig ausgeprägten emotionalen und interaktionellen Defizite. Zu der angestammten Tätigkeit vor 2010 bzw. vor endgültiger Dekompensation gehörten erhebliche Anteile von interaktionellen, eigenständigen Interaktionen und emotionalen Konzepten. Diese könne er aktuell nicht mehr erbringen. Es sei daher, basierend auf dem Zusammenschluss Neuropsychologie und Psychiatrie, in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab August 2010 zu dokumentieren (Urk. 10/207/41 f.).

    Gemäss Angaben des untersuchenden Neuropsychologen sei innerhalb der angepassten Tätigkeit keine Relevanz bezüglich der kognitiven und neuropsychologischen Probleme zu finden. Aktuell fänden sich basierend auf der psychiatrischen Diagnose erhebliche Hinweise für Einschränkungen sowohl im beruflichen als auch in allen anderen Funktionsbereichen. Diese dokumentierten sich auch in den bisherigen Arbeitserprobungen. Es sei daher insgesamt in der angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab August 2010 auszugehen. Als angepasste Tätigkeit könne eine folgende Tätigkeit angenommen werden (Urk. 10/207/42 f.):

- Ausreichende Pausen und Erholungsphasen (aktuell gebe er an, dass er etwa nach 45 Minuten leichter Tätigkeiten sowohl körperlicher als auch kognitiver Art so ermüde, dass er mindestens 15 bis 20 Minuten lang eine Pause einlegen müsse)

- Tagesbelastung von 4 Stunden maximal. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, in einem Schichtbetrieb zu arbeiten. Insgesamt könne er so aktuell bis zu maximal 4 Stunden arbeiten, was einer 50%-Tätigkeit entspreche (Referenz: admin.ch Wochendurchschnitt 2014: 41,7 Arbeitsstunden, ergibt 8,4 Tagesstunden)

- Geringe kognitiv-administrative Anforderungen (er gebe an, in der letzten Arbeitsstelle gerade ausreichend ohne administrative Anforderungen funktionieren zu können)

- Keine Teamführung, keine Teamleitung und keine direkten Vorgesetztentätigkeiten

- Keine Tätigkeit im Verkaufsbereich oder unmittelbaren Kundenkontakt ausserhalb einer Interaktion mit Patienten innerhalb eines psychiatrischen Settings

    Die aktuelle Tätigkeit sei als ideal angepasst zu werten (Urk. 10/207/31).

5.    

5.1    Das Gutachten von Dr. D.___ erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 3.4). Es beruht auf einer psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten (Urk. 10/207/6 ff.) abgegeben. Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 10/207/11) und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und schlüssig.

    Dr. D.___ setzte sich darüber hinaus eingehend mit den Standardindikatoren (vorstehend E. 3.3) auseinander (vgl. Urk. 10/207/9 ff.; Urk. 10/207/25 ff.; Urk. 10/207/14 f.; Urk. 10/207/16 ff. und Urk. 10/207/19). Zum beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz führte Dr. D.___ insbesondere aus, dass sich in der Untersuchungssituation keine Hinweise auf Aggravation und Simulation ergäben. Es fänden sich insgesamt keine typischen Hinweise, die Zeichen darauf ergeben könnten, dass der Beschwerdeführer die Lage falsch oder überspitzt darstelle (Urk. 10/207/14). Er äusserte sich auch eingehend zum Tagesablauf (Urk. 10/207/19) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer in den Alltagsaktivitäten nicht vollständig, aber mittelgradig beeinträchtigt sei - so gebe er an, es käme teilweise zu sehr schlechten Tagen, an denen einfache Aufgaben wie
E-Mails beantworten oder Hausarbeit nicht möglich seien. Auch die Betreuung der eigenen Kinder sei schwierig für ihn (Urk. 10/207/27). Des Weiteren konstatierte Dr. D.___, dass der Beschwerdeführer maximal mit den aktuellen Therapien kooperiere und trotz der eingeschränkten finanziellen Mittel eine regelmässige Psychotherapie aus eigener Tasche ohne Zuhilfenahme von Versicherungen finanziere, was als hohe Eigenmotivation zu werten sei. Es seien alle möglichen und durch Fachärzte oder die IV vorgeschlagenen Therapien durchgeführt worden und der Beschwerdeführer gebe an, hier keine subjektive Besserung erfahren zu haben. Es sei daher von einer maximalen Kooperation auszugehen (Urk. 10/207/25 f.). Auch die Beschwerdevalidierung im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung fiel unauffällig aus (Urk. 10/206/6 f.).

    Die Beurteilung von Dr. D.___ umfasste darüber hinaus das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. D.___ ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.

5.2    Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ eine Veränderung der funktionellen Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustandes überwiegend wahrscheinlich erstellt und es ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit auszugehen. Dies blieb auch seitens der Parteien unbestritten.


6.    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit.

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).

6.2    Der Beschwerdeführer meldete sich am 9. September 2015 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Urk. 10/130). Vom 1. Februar bis zum 31. Oktober 2016 bezog er ein Taggeld (Urk. 10/236/8; Urk. 1 S. 7). Der Rentenanspruch entstand somit frühestens ab dem 1. November 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG), womit dies den ausschlaggebenden Zeitpunkt für den Einkommensvergleich darstellt.

6.3    Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den statistischen Wert für Hilfsarbeiten in einem 50%-Pensum in Höhe von Fr. 35'723.-- fest und berücksichtigte darüber hinaus einen leidensbedingten Abzug von 10 %, so dass die Beschwerdegegnerin das anrechenbare Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 32'150.-- festsetzte.

    Nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 (LSE) betrug das Einkommen für einen männlichen Hilfsarbeiter Fr. 5'340.-- monatlich, basierend auf einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (LSE 2016, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art). Bereinigt um die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche von total 41.7 Stunden (BFS, 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 66'803.40 bei einem vollen Pensum (Fr. 5'340.-- : 40 x 41.7 x 12). Bei einem weiterhin zumutbaren Pensum von 50 % resultiert ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 33'401.70. Folgt man der Beschwerdegegnerin und berücksichtigt den als äusserst grosszügig zu beurteilenden Leidensabzuges von 10 % resultiert daraus ein anrechenbares Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 30'061.55. 

6.4

6.4.1    Für die Festsetzung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das gemäss IK-Auszug in den Jahren 2008 und 2009 erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 64'008.-- und setzte es unter Berücksichtigung der Teuerung in Höhe von Fr. 67'210.-- fest (Urk. 2). Der Beschwerdeführer brachte hiergegen insbesondere vor, dass von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 80'000.-- auszugehen sei, da er seinen Lohn bei einem Pensum von 80 % erzielt habe. Die damalige Reduktion des Arbeitspensums sei nicht aus freien Stücken erfolgt, da er in dieser Zeit die Kinderbetreuung übernommen habe, wenn seine Ehefrau ihrer Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Nach Wegfall der Kinderbetreuung hätte er als Geschäftsführer in leitender Position sein Pensum wieder aufgestockt (Urk. 1 S. 10).

    Im Arbeitsvertrag vom 15. November 2007 wurde ein Pensum von 80 % und ein brutto Einkommen von Fr. 80'000.-- vereinbart (Urk. 10/117). Gegenüber der Krankentaggeldversicherung wurde am 7. April 2009 ein Pensum von 80 % angegeben (Urk. 10/7/10). In der IV-Anmeldung vom 7. Oktober 2009 gab der Beschwerdeführer demgegenüber an, er arbeite in einem Pensum von 90 % (Urk. 10/1/5). Im Arbeitgeberfragebogen vom 13. Juni 2010 wurden keine Angaben zum Pensum gemacht (Urk. 10/19). Das Pensum des Beschwerdeführers vor Eintritt des Gesundheitsschadens kann infolge der widersprüchlichen Angaben in den vorliegenden Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden. Hinzu kommt, dass aus den Akten und insbesondere dem Schadeninspektoren-Bericht der Winterthur Versicherung vom 17. August 2009 nicht ersichtlich ist, dass er sich - ausgehend von einem reduzierten Pensum tatsächlich um die Kinder gekümmert und damit einen Aufgabenbereich gehabt hätte (vgl. Urk. 10/7). Er gab gegenüber dem Schadeninspektor des Weiteren an, dass er keine Hobbies habe, da er ständig gearbeitet habe (Urk. 10/7/3). Entsprechend wurde im Rahmen der Berufsberatung auch eine Steigerung des Pensums auf 100 % und eine anschliessende Stellensuche in vollem Pensum angestrebt (Verlaufsprotokoll Berufsberatung/Folgegespräche vom 29. Februar 2012, Urk. 10/77).

    Zusammenfassend kann weder das tatsächlich geleistete Pensum noch ein allfälliger damit in Zusammenhang stehender Aufgabenbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Entsprechend stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den in den Jahren 2008 und 2009 zuletzt erzielten Lohn ab zur Festsetzung des Valideneinkommens.

6.4.2    In den Jahren 2008 und 2009 erzielte der Beschwerdeführer jeweils ein Einkommen in Höhe von Fr. 64'008.-- (Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 10/175). Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 resultiert daraus ein anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68'505.70 (Fr. 64'008.-- : 2092 x 2239; [T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Männer, Stand 2008 = 2092, Stand 2016 = 2239]).

6.5    Ob ein Leidensabzug von 10 % zu berücksichtigen bzw. als angemessen zu beurteilen ist, kann vorliegend offen bleiben:

    Bei Gegenüberstellung des ohne Leidensabzug zu berücksichtigenden Invalideneinkommen von Fr. 33'401.70 und dem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 68'505.70 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 35'104.-- (Fr. 68'505.70 - Fr. 33'401.70), was einem Invaliditätsgrad von rund 51 % entspricht
(Fr. 35'104.-- : Fr. 68'505.70).

    Stellt man das Validen- dem Invalideneinkommen unter Berücksichtigung des Leidensabzuges von 10 % gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'444.15 (Fr. 68'505.70 Fr. 30'061.55), was einem Invaliditätsgrad von rund 56 % (Fr. 38'444.15 : Fr. 68'505.70) entspricht.

    Entsprechend hat der Beschwerdeführer mit oder ohne Berücksichtigung des Leidensabzuges Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. November 2016. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Resultat als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.


7.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan Huber

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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