Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00768
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 20. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1975 geborene X.___ absolvierte in ihrem Heimatland eine Ausbildung zur Coiffeurin, reiste 1992 in die Schweiz ein (Urk. 6/48/25) und wurde dreimal Mutter (1994,1998 und 2001). Ab dem Jahr 2009 arbeitete sie jeweils zu 12 Stunden pro Woche als Reinigungsmitarbeiterin bei der Y.___ AG. Am 13. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine rheumatologische Erkrankung, bestehend seit dem 13. September 2014, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3, Urk. 6/9 und Urk. 6/10). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 21. Juli 2015 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/17). In der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre Untersuchung der Versicherten (Urk. 6/42). Die Z.___ erstattete das Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie, Innere Medizin und Psychiatrie am 9. Juni 2017 (Urk. 6/48) und attestierte der Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 1. September 2016 (Urk. 6/48/14 f.). Am 17. August 2017 wurde sodann eine Abklärung bei der Versicherten zuhause durchgeführt (Abklärungsbericht vom 19. September 2017 [Urk. 6/51]). Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2018 (Urk. 6/55) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, ihr ab dem 1. September 2015 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. August 2016 befristet bis am 31. August 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Da sich die Versicherte im Januar 2018 für einige Tage stationär in medizinischer Behandlung am Universitätsspital A.___, Klinik für Gynäkologie, befand (Urk. 6/61/1, vgl. Einwand vom 19. Februar 2018, Urk. 6/58), holte die IV-Stelle Unterlagen der Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 6/64). Mit Verfügung vom 17. Juli 2018 (Urk. 2 [= Urk. 6/78, 82 und Urk. 6/68]) sprach die IV-Stelle der Versicherten wie vorbeschieden eine befristete halbe Rente vom 1. September 2015 bis am 31. Juli 2016 und eine befristete ganze Rente vom 1. bis am 31. August 2016 zu.
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2018 Beschwerde und beantragte, die ganze Rente sei ihr länger zuzusprechen als bis am 31. August 2016 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 angezeigt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich weiterhin summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.4
1.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2014 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt als Teilerwerbstätige zu qualifizieren gewesen bei einer Aufteilung Erwerb/Haushalt im Verhältnis 30 % zu 70 %. Bei einer Einschränkung im Haushalt von 30.8 % und einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe der Invaliditätsgrad 52 % betragen, weshalb der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2015 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum ohne gesundheitliche Einschränkung ab dem 1. August 2016 auf 60 % erhöht hätte. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von 72 % und somit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Der gesundheitliche Zustand habe sich aber ab dem 1. September 2016 gebessert und ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin wieder eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit zumutbar gewesen bei einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 30.8 %. Der Invaliditätsgrad ab dem 1. September 2016 betrage daher 12 %, weshalb die ganze Invalidenrente bis am 31. August 2016 zu befristen sei (Urk. 6/68).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, ihr Gesundheitszustand habe sich verändert, weshalb ihr über den 31. August 2016 hinaus eine ganze Invalidenrente zustehe (Urk. 1).
3.
3.1 Im polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 9. Juni 2017, welches auf rheumatologischen, internistischen und psychiatrischen Untersuchungen basiert, wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/48/12) ein Zustand nach reaktiver Arthritis bei Salmonellen-Enteritis (Erstdiagnose 08/2014), welche immunsuppressiv bis im Januar 2016 und mit oral eingenommenen Steroiden bis im August 2016 behandelt wurde, genannt.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt (Urk. 6/48/12):
- Zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Haltungsinsuffizienz und Hyperlordose der Lendenwirbelsäule
- Generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom
- Drangbetonte Mischinkontinenz bei hypersensitiver, normokapazitiver, instabiler Blasenfunktion
- Zustand nach laparoskopischer Adhäsiolyse und interventioneller Zystoskopie mit Hydrodistension sowie Botox-Injektion (03/2016)
- Arterielle Hypertonie
- Vitamin D-Mangel
- Übergewicht (BMI 27.1 kg/m2)
- Zustand nach Hysterektomie (04/2014)
- Zustand nach Cholezystektomie (06/2014)
In der versicherungsmedizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, am Anfang der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin im Sommer 2014 sei eine eindeutige reaktive Arthritis im Anschluss an einen gastrointestinalen Infekt (Salmonellen-Enteritis) gestanden. Zahlreiche Gelenke seien klinisch von Entzündung betroffen gewesen, die sich auch in serologischen Entzündungsparametern eindrücklich dargestellt hätten; ein intensives Behandlungsarsenal bis zum Einsatz von Biologika und Kortikosteroiden sei notwendig gewesen. Die letzten entsprechenden Medikamente hätten aufgrund offensichtlicher Besserung aber im Sommer 2016 abgesetzt werden können. Teilweise sei der Verlauf auch durch Erscheinungen im Sinne einer zervikalen und lumbalen wirbelsäulenbezogenen Schmerzsymptomatik wie auch eines generalisierten myofaszialen Schmerzsyndroms, das die behandelnde rheumatologische Klinik des A.___ festgestellt habe, überlagert gewesen. Der aktuelle rheumatologische Untersuchungsbefund lasse im gesamten Gelenkstatus keine Zeichen eindeutiger Arthritis erkennen, es gebe aber doch einzelne Befunde, die auf latent vorhandene Prozesse dieser Art hinweisen könnten (Schulter, insbesondere rechts, Handgelenk links, Fingergrundgelenke mit Rechtsbetonung). Die Faustschlusskraft scheine stark reduziert zu sein, allerdings nur aufgrund einer semiobjektiv verwertbaren Messung. Wie schwierig die klinische Beurteilung der Beschwerdeführerin sei, zeige sich auch aus den Berichten der betreuenden rheumatologischen Klinik des A.___, wo zwar in den letzten Berichten bis April 2017 ebenfalls keine eindeutige Arthritis bestätigt, aber doch eine Schmerzzunahme in den Gelenken festgehalten beziehungsweise eine Infiltration der rechten Schulter erwogen worden sei. Dies zeige, dass bei der Beschwerdeführerin ein Entzündungsprozess nach wie vor unterschwellig im Gang sein und die Belastbarkeit verschiedener Gelenke, welche in ihrer aktuellen Tätigkeit als Reinigungsfrau ja doch intensiv belastet würden, reduziert sein könnte. Auch der Konsum des Antiphlogistikums Mefenacid bis zu sieben Tabletten täglich, dies neben Analgetika wie Novalgin und Zaldiar, gebe doch deutliche Hinweise darauf, dass sich der Zustand nach reaktiver Arthritis vermutlich noch nicht vollständig gelegt habe. In diesem Sinne sei eine abschliessende Beurteilung der Erkrankungssituation selbst heute nicht möglich (Urk. 6/48/13).
Weiter führten die Gutachter aus, aus der Sicht der weiteren am Gutachten beteiligten Disziplinen Innere Medizin und Psychiatrie hätten sich keine für die Arbeitsfähigkeit einschränkenden relevanten Ergebnisse gezeigt. Insbesondere werde vom Psychiater festgehalten, dass er keine relevante psychische Störung feststellen könne, speziell auch nicht das in den Akten erscheinende Faktum einer hypochondrischen somatoformen Störung. Aus rheumatologischer Sicht entstehe der Eindruck, dass für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund wechselnd schmerzhafter einzelner Gelenke, insbesondere aber der dafür sehr wichtigen Fingergrund- und teilweise auch Zwischengelenke, die Arbeitsfähigkeit doch deutlich eingeschränkt sei, einzuschätzen auf circa 50 % (verminderte Fähigkeit für gewisse Arbeitsvorgänge wie Ausdrücken von Reinigungstüchern mit den Händen, Erreichen höher gelegener Objekte, langsameres Arbeitstempo etc.). Diese Beurteilung beziehe sich auf ein theoretisch volles Arbeitspensum von 100 %. Die Beschwerdeführerin habe aber gemäss ihren Angaben stets nur im Ausmass von etwa 20 % gearbeitet, was auch im heutigen Zeitpunkt annähernd der Fall zu sein scheine mit Grössenordnung von 20-25 %. Aufgrund der anzunehmenden, latent arthritischen Vorgänge, besonders im Bereich der Finger, teilweise auch der rechten Schulter und der Füsse, seien physisch stark fordernde Tätigkeiten aktuell und möglicherweise bleibend nur mit gewissen Einschränkungen zumutbar, dagegen manuell leichte Arbeitsvorgänge grundsätzlich uneingeschränkt. Aufgrund der im internistischen Gutachten besprochenen urologischen (Miktions-)Problematik sei bei Arbeitsstellen der Beschwerdeführerin zusätzlich zu beachten, dass die Möglichkeit eines kurzfristigen, eventuell auch gehäuften Aufsuchens der Toilette gegeben sei (Urk. 6/48/13 f.).
Die Gutachter gelangten im polydisziplinären Konsens zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft zu 50 % zumutbar sei, bezogen auf ein volles Arbeitspensum. Das gegenwärtige Arbeitspensum von 20-25 % sei eine seit langem bestehende, von der Beschwerdeführerin gewählte Einsatzgrösse. Leichte und leichteste berufliche Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin ohne wesentliche manuelle oder anderweitige Gelenksbelastungen in vollem Umfang zumutbar (Urk. 6/48/14). Die heutige Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit dürfte mit dem Abbruch der antientzündlichen Behandlung im Sommer 2016 und der damit anzunehmenden Besserung, somit ab circa 1. September 2016, angenommen werden. Dasselbe gelte für die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/48/15).
3.2 Gemäss Abklärungsbericht vom 19. September 2017 (Urk. 8/51) gab die Beschwerdeführerin an, bei Y.___ immer gleich gearbeitet zu haben; eine Änderung des Pensums sei nicht Thema gewesen. Sie habe die Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren. Für sie sei die Kinderbetreuung immer wichtig gewesen. Gleichzeitig habe sie aber auch ihren Ehemann finanziell unterstützen und unter Leute kommen wollen. Ein Arbeitspensum von 30 % sei deshalb für sie ideal gewesen. Sie habe sich aber vorgestellt, ihr Arbeitspensum etwas zu erhöhen, sobald ihre jüngste Tochter die Oberstufe beende. Ihr Pensum hätte sie demnach ab August 2016 auf circa 60 % erhöht, dies aus finanziellen Gründen und, weil sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Mittag habe kochen müssen (Urk. 8/51/3).
Die Abklärungsperson gelangte zum Schluss, im Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 30.8 %. Bis im Juli 2016 sei die Beschwerdeführerin als zu 30 % erwerbstätig und zu 70 % im Haushalt tätig, ab August 2016 als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig zu qualifizieren (Urk. 8/51/8).
3.3 Gemäss Austrittsbericht des A.___, Klinik für Gynäkologie, vom 5. Januar 2018 (richtig wohl: 9. Januar 2018) befand sich die Beschwerdeführerin vom 5. bis am 9. Januar 2018 in stationärer Behandlung wegen eines störenden Genitaldeszensus mit Zystozele II und Rektozele I nach POP-Q. Durchgeführt wurden eine Diaphragmaplastik, eine Zystoskopie, eine Kolpoperineoplastik und Vulvabiopsien. Der peri- und postoperative Verlauf gestaltete sich problemlos, sodass die Beschwerdeführerin am zweiten postoperativen Tag schmerzkompensiert mit spärlich vaginaler Blutung und restharnfreier Miktion nach Hause entlassen werden konnte. Es wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit vom 5. Januar bis am 16. Februar 2018 attestiert (Urk. 8/61/1-6).
3.4 Im Bericht des A.___, Klinik für Gynäkologie, vom 20. April 2018 zuhanden der Krankentaggeldversicherung wurde festgehalten, aus gynäkologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin derzeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/64/6).
3.5 Dr. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 26. Februar 2018 eine mittelschwere depressive Episode und eine Urticaria factitia (Urk. 8/61/7).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ vom 9. Juni 2017 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4.2). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.
4.2 Eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit oder eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zeit zwischen der Begutachtung und Erlass der angefochtenen Verfügung lässt sich sodann nicht feststellen. Der im Einwandverfahren eingereichte Austrittsbericht des A.___, Klinik für Gynäkologie, vom 5./9. Januar 2018 (E. 3.3) belegt zwar, dass die Beschwerdeführerin vorübergehend zu 100 % arbeitsunfähig war. Am 20. April 2018 wurde ihr aus gynäkologischer Sicht aber bereits wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (E. 3.4).
4.3 Weder das im Einwandverfahren noch das im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 26. Februar 2018 (E. 3.5 = Urk. 3/2) beziehungsweise vom 23. August 2018 (Urk. 3/1) vermögen die Beweiskraft des Gutachtens zu schmälern. Dr. B.___ diagnostizierte im ärztlichen Zeugnis vom 23. August 2018 wiederum eine mittelschwere depressive Episode und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/1). Zum einen wurde diese Diagnose fachfremd gestellt, zum anderen wurde sie nicht begründet. Damit ist auch nicht schlüssig, weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen sollte. Kommt hinzu, dass in Bezug auf Dr. B.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
4.4 Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 13. September 2018 geltend macht, es ergebe sich aus den eingereichten Arztzeugnissen, dass sich ihr Gesundheitszustand verändert habe, dann lässt sich dies somit nicht nachvollziehen.
Stattdessen fallen folgende Inkonsistenzen in den Angaben der Beschwerdeführerin auf: Sie schilderte anlässlich der Begutachtung, sie würde zu Hause leichte Hausarbeiten verrichten (Urk. 6/48/32) sowie das Frühstück und das Mittagessen zubereiten (Urk. 6/48/24 und Urk. 6/48/39). Anlässlich der Haushaltsabklärung gab sie hingegen an, sie koche seit Jahren nicht mehr; dies übernehme ihre älteste Tochter, oder ihr Ehemann bringe etwas vom Take Away mit (Urk. 6/51/6). Auch berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson von einer Vergesslichkeit (Urk. 6/51/5 f.), welche bei der Begutachtung nicht festgestellt werden konnte (Urk. 6/48/42 [«Gedächtnis: Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis sind im klinischen Befund nicht gestört. Die Versicherte kann sich durchaus an Details in der Anamnese erinnern. Es gelingt ihr, Sachverhalte zeitlich korrekt in ein Zeitraster einzuordnen»]).
4.5 Dass die Gutachter von einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2016 ausgingen, vermag zu überzeugen. Zum einen wurde die antientzündliche Behandlung im Sommer 2016 beendet. Zum anderen nahm die Beschwerdeführerin ab dem 12. September 2016 wieder eine Erwerbstätigkeit auf und startete mit einem Arbeitspensum von 20 %, dies nach einem Arbeitsversuch im August 2016 (Urk. 6/48/13, Urk. 6/48/15 und Urk. 6/48/68).
4.6 Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin leichte und leichteste berufliche Tätigkeiten ohne wesentliche manuelle oder anderweitige Gelenksbelastungen in vollem Umfang seit dem 1. September 2016 wieder zumutbar sind. Die bisherige Tätigkeit ist seit dem 1. September 2016 lediglich noch zu 50 % zumutbar. Davor bestand eine 100%ige erwerbliche Arbeitsunfähigkeit.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich mangels Vorliegens einer gutachterlicherseits festgestellten psychiatrischen Pathologie (E. 3.1) eine Prüfung nach den Standardindikatoren erübrigt (BGE 143 V 409 E. 4.5.3).
5.
5.1 Da eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (E. 4.6), ist ein Einkommensvergleich durchzuführen (E. 1.3).
5.2 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist der 1. September 2015, nachdem sich die Beschwerdeführerin am 13. März 2015 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 6/3; vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Das Wartejahr war zu diesem Zeitpunkt erfüllt (E. 1.2).
Den nachfolgenden Berechnungen ist vorauszuschicken, dass die angefochtene Verfügung am 17. Juli 2018 ergangen ist und somit nach Inkrafttreten der Änderung von Art. 27bis Abs. 2-4 IVV (vgl. E. 1.3). Der Sachverhalt bis zum 1. Januar 2018 wäre daher nach dem bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode zu beurteilen. Darauf wird jedoch verzichtet, da dies am Ergebnis nichts änderte.
Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 26. März 2015 erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 14'316.-- (Urk. 6/9/2) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden beziehungsweise einem Beschäftigungsgrad von 28.6 % (Urk. 6/10/2 [Arbeitgeberfragebogen vom 23. März 2015]). Hochgerechnet auf ein hypothetisches Vollzeitpensum betrug das Einkommen im Jahr 2013 somit Fr. 50’056.--. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2’648 [2013] auf 2’686 [2015]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) betrug das Valideneinkommen im Jahr 2015 Fr. 50’774.-- (Fr. 50’056.-- : 2'648 x 2'686). Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen konnte, betrug die Einschränkung im Erwerbsbereich 100 %. Bei einem Beschäftigungsgrad von 28.6 % und einer 100%igen Einschränkung ergibt sich im Bereich Erwerb ein Teilinvaliditätsgrad von 28.6 %. Im Aufgabenbereich, wo sich die Beschwerdeführerin die Tätigkeiten über den ganzen Tag verteilt frei einteilen konnte, ergab sich gemäss Haushaltsabklärungsbericht eine Einschränkung von 30.8 % (Urk. 6/51/8). Bei der Gewichtung des Bereichs Haushalt mit 71.4 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet 22 % (71.4 % x 30.8 %). Zusammengerechnet resultiert somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 51 %.
Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. September 2015 eine halbe Rente zugesprochen hat, ist damit nicht zu beanstanden.
5.3 Es wurde gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin angenommen, dass die Aufteilung Erwerb/Haushalt ab dem August 2016 60 % zu 40 % betragen hätte (Urk. 6/51/3 und Urk. 6/51/8). Dies vermag bei einer wohlwollenden Betrachtung zu keinen Beanstandungen zu führen, erhöhte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum doch immerhin auf 38 %, dies vermutlich irgendwann zwischen der Haushaltsabklärung vom 17. August 2017, als die Beschwerdeführerin noch bei der C.___ AG angestellt war (Urk. 6/51/3), und der am 5. Januar 2018 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit, als sie bereits wieder für die Y.___ AG tätig war (Urk. 6/64/2).
Im August 2016 betrug das Valideneinkommen bei einem hypothetischen Vollzeitpensum, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (Indexstand 2’648 [2013] auf 2’709 [2016]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) Fr. 51’209.-- (Fr. 50’056.-- : 2'648 x 2'709). Bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % und einer 100%igen Einschränkung ergibt sich im Bereich Erwerb somit ein Teilinvaliditätsgrad von 60 %. Bei der Gewichtung des Bereichs Haushalt mit 40 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet 12 % (40 % x 30.8 %). Zusammengerechnet resultiert somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 72 %.
Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2016 eine ganze Rente zugesprochen hat, ist damit ebenfalls nicht zu beanstanden, und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt.
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführerin rügte, die befristete ganze Rente der Invalidenversicherung sei ihr nicht bloss bis Ende August 2016 zuzusprechen, sondern länger. Wie bereits gesagt, ist gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der Z.___ erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab September 2016 wesentlich verbessert hat, sodass ihr zu diesem Zeitpunkt wieder eine 100%ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar war.
5.4.2 Im September 2016 betrug das Valideneinkommen bei einem hypothetischen Vollzeitpensum, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (Indexstand 2’648 [2013] auf 2’709 [2016]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) Fr. 51’209.-- (Fr. 50’056.-- : 2'648 x 2'709).
5.4.3 Zur Bemessung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Coiffeurin kaum über Berufserfahrung verfügt (Urk. 6/48/25 f.), ist auf das standardisierte monatliche Einkommen für weibliche Hilfsarbeitskräfte (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4‘300.-- abzustellen. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2017, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (Indexstand 2’673 [2014] auf 2’709 [2016]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne Frauen) auf ein Jahreseinkommen bei einem 100%igen Arbeitspensum hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 54’517.-- (Fr. 4‘300.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2’673 x 2'709). Da das Invalideneinkommen das Valideneinkommen übersteigt, fehlt es an einer Erwerbseinbusse.
5.4.4 Bei einem Beschäftigungsgrad von 60 % und einer fehlenden Erwerbseinbusse ergibt sich im Bereich Erwerb ein Teilinvaliditätsgrad von 0 %. Bei der Gewichtung des Bereichs Haushalt mit 40 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von gerundet 12 % (40 % x 30.8 %). Zusammengerechnet resultiert somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 12 %, was keinen Rentenanspruch mehr zu begründen vermag. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführerin der maximal zulässige Abzug von 25 % gewährt würde – was keinesfalls gerechtfertigt wäre. Bei einem maximalen Abzug von 25 % ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 40’888.-- (Fr. 54’517.-- x 75 %). Im Bereich Erwerb führte dies zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 10'321.-- (Fr. 51’209.-- minus Fr. 40’888.--) und somit zu einem Teilinvaliditätsgrad von 20.15 %. Mit dem Teilinvaliditätsgrad im Bereich Haushalt von 12.32 % ergäbe sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 32 %.
5.4.5 In der Regel ist eine Verbesserung ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, ab dem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und davon auszugehen ist, dass sie weiterhin andauern wird (Art. 88a IVV). Auf die Einräumung einer Wartedauer bis zur Aufhebung der Rente ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen jedoch zu verzichten. Die «sofortige» Aufhebung rechtfertigt sich etwa dann, wenn eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen ist, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber nirgends dokumentiert ist, oder wenn sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5). Vorliegend unternahm die Beschwerdeführerin bereits im August 2016 einen Arbeitsversuch (Urk. 6/48/68). Ab dem 12. September 2016 nahm sie die Arbeit zudem zu 20 % wieder auf (Urk. 6/48/64). Es rechtfertigt sich daher eine sofortige Aufhebung der ganzen Rente bereits per September 2016.
6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro