Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2018.00770
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 7. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Beistand Y.___
Soziale Dienste Bezirk Uster
Industriestrasse 27, 8604 Volketswil
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gähler
Advokatur Gähler
Marktgasse 64, Postfach, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, ist als Zustellerin tätig (Urk. 8/14 Ziff. 2.7) und war befristet als Mitarbeiterin in einem Bistro angestellt (Urk. 7/20/2). Am 24. Januar 2017 meldete sie sich wegen Rücken- und Atemproblemen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, führte eine Haushaltabklärung durch (Bericht vom 25. Mai 2018; Urk. 8/53) und erteilte am 19. Dezember 2017 Kostengutsprache für einen Elektro-Golfcaddy (Urk. 8/43).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/56; Urk. 8/59) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. August 2018 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/63 = Urk. 2).
2. Am 13. September 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. August 2018 und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. April 2018, eventuell die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2018 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2018 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her-stellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), gestützt auf die Arztberichte sei seit 19. April 2017 von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Tätigkeit als Zustellerin sei auch mit Hilfe eines Golfwagens lediglich zu zwei Stunden täglich zumutbar. In einer anderen, angepassten Tätigkeit bestehe jedoch aus ärztlicher Sicht eine höhere Arbeits-fähigkeit von 75 %. Damit ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %. In der psychiatrischen Diagnose würden auch psychosoziale Faktoren beschrieben, weshalb eine höhere Arbeitsunfähigkeit nicht gerechtfertigt sei
(S. 1-2).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass aufgrund einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Störung lediglich eine Restarbeitsfähigkeit von maximal fünf Stunden pro Woche attestiert werde. Es zeige sich, dass der Zustand der Beschwerdeführerin massgeblich von psychosozialen Faktoren abhänge. Weiter stelle sich die Frage, ob aufgrund der diagnostizierten leicht- bis mittelgradigen depressiven Störung eine Ressourcenprüfung notwendig gewesen wäre. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) trage diesen Beschwerden aber mit einer 25%igen Einschränkung der angepassten Tätigkeit genügend Rechnung. Weiter sei rechtsprechungsgemäss nicht zu beanstanden, dass der RAD die Höhe der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit selbst festgelegt habe (S. 1-2).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1), es könne nicht auf die RAD-Beurteilung abgestellt werden. Von ihren behandelnden Ärzten werde eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, welche nicht auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen, sondern verselbständigt sei. Sie sei aus psychiatrischen Gründen zu 70 % arbeitsunfähig. Hinzu kämen ihre somatischen Beschwerden in Form der Migräne und der schweren Lungenkrankheit, weshalb sie insgesamt zu 80 % arbeitsunfähig sei. Dies begründe einen Anspruch auf eine ganze Rente. Weiter sei kein strukturiertes Beweisverfahren vorgenommen worden (S. 6 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Die Fachpersonen der Privatklinik Z.___ stellten mit Bericht vom 2. August 2017 (Urk. 8/281-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode (langjährig, ICD-10 F32.1)
- Status nach Suizidversuch (Tabletten) vor mehr als 20 Jahren
- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyn-drom (langjährig, ICD-10 F17.2)
- chronische obstruktive Lungenkrankheit (langjährig)
- Migräne (langjährig)
Die Beschwerdeführerin sei vom 19. April bis 7. Juni 2017 in stationärer Behandlung gewesen (Ziff. 1.3). Aus ihrer Lebensgeschichte seien mehrere Be-lastungsfaktoren ersichtlich, unter anderem der Suizid ihrer Tochter vor 12 Jahren und weitere Todesfälle in der Familie. Sie sei in verschiedenen Pflegefamilien aufgewachsen, häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen und es bestehe finanzielle Not (Ziff. 1.4). Aufgrund der erreichten Remission der Depression könne die Prognose einerseits positiv formuliert werden, jedoch sei im geringeren Ausmass eine emotionale Instabilität weiterhin vorhanden, was einen negativen Einfluss auf die Stabilität insgesamt haben könnte (Ziff. 1.4). Für den Zeitraum der stationären Behandlung habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die Beschwerdeführerin plane, ihre Tätigkeit als Verteilerin erneut aufzunehmen (Ziff. 1.6).
3.2 Die Fachleute des Zentrums A.___ stellten mit Bericht vom 12. Oktober 2017 (Urk. 8/33/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- Status nach Suizidversuch
- chronische obstruktive Lungenkrankheit
- Migräne
Die Beschwerdeführerin sei in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen und habe in der Familie Trinken, Streitigkeiten und Gewalt erlebt. Die Mutter habe an einer Borderline- und Alkoholproblematik gelitten, der Stiefvater ebenfalls unter Alkoholproblemen, die Beschwerdeführerin habe durch sie Gewalt erlebt. Sie sei vom zweiten bis zum zwölften Lebensjahr bei Pflegefamilien und im Heim aufgewachsen und habe mit 17 Jahren erstmals eine depressive Symptomatik entwickelt. Anamnestisch sei sie Absturztrinkerin, jedoch seit Juni 2016 trocken. An Ostern 2017 sei sie psychisch dekompensiert, als sie durch einen psychisch kranken Nachbarn bedroht worden sei (Ziff. 1.4). In der angestammten Tätigkeit als Zustellerin sei die Beschwerdeführerin mindestens von 19. April bis 31. Oktober 2017 zu 90 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Diese Tätigkeit sei noch für eine bis zwei Stunden täglich zumutbar, dabei werde die körperliche Einschränkung nicht berücksichtigt (Ziff. 1.7). Die Wiederaufnahme der Tätigkeit sei ab November 2017 zu 20 % zumutbar (Ziff. 1.9).
3.3 Dr. med. B.___, Leitender Arzt am Spital C.___, stellte mit Bericht vom 24. Januar 2018 (Urk. 8/49) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- chronisch obstruktive Lungenkrankheit GOLD 3 (Risikoklasse C)
- Status nach hospitalisationspflichtiger Infektexazerbation Oktober 2017
- Mangelernährung (BMI 19)
- persistierender Tabakkonsum (35 pack years)
- Depression und Angsterkrankung
Dr. B.___ hielt fest, bislang keine Arbeitsunfähigkeit attestiert zu haben (Ziff. 1.3). Anhand der Klinik, der Lungenfunktion sowie der Spiroergometrie vom November 2017 bestehe eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 66.6 %. Grundsätzlich sei nur mit einer marginalen Verbesserung der Arbeits-fähigkeit zu rechnen. Hingegen könnten die krankheitsspezifische Lebensqualität, die körperliche Leistungsfähigkeit sowie die Anzahl Exazerbationen mittels pulmonaler Rehabilitation verbessert werden (Ziff. 2.7). Infolge der Atemwegs-erkrankung bestehe wegen Atemnot sowie reduzierter körperlicher Leistungs-fähigkeit eine deutliche Funktionseinschränkung für leichte, mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten (Ziff. 3.4). Die aktuelle Tätigkeit als Werbeträgerin sei eine mittelschwere Arbeit und nicht mehr zumutbar. Eine leichte körperliche Arbeit ohne Heben von Lasten sei zwei Stunden, eine sitzende Arbeit sei 8 Stunden täglich zumutbar (Ziff. 4.2).
3.4 Die Fachpersonen des A.___ diagnostizierten mit Bericht vom 8. März 2018 (Urk. 8/51) eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1), mittlerweile chronisch, einen Status nach Suizidversuch, eine chronische obstruktive Lungenkrankheit und eine Migräne (Ziff. 1.2). Das Zustandsbild habe sich leicht gebessert, die depressive Symptomatik sei leicht rückläufig (Ziff. 1.3). Die angestammte Tätigkeit als Zustellerin sei zweimal wöchentlich während 2.5 Stunden, eine angepasste Tätigkeit sei für maximal 5 Stunden wöchentlich zumutbar (Ziff. 2.1). Die Prognose sei ungünstig. Eine weitere leichte Verbesserung des psychischen Zustandsbildes sei bei Fortführung der Therapie möglich. Die derzeitige Tätigkeit diene vor allem als Tagesstruktur und zur Aufrechterhaltung des status quo (Ziff. 3.3). Es bestehe eine schwierige soziale Situation mit psychisch kranken Kindern (Ziff. 4.4).
3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, führte am 28. März 2018 (Urk. 8/55/7-8) aus, die durch die Fachpersonen des A.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden pro Woche sei nicht nachvollziehbar. Es sei höchstens eine psychiatrisch bedingte Minderung von 25 % der Arbeits-fähigkeit gegeben. Somit bestehe aufgrund der chronischen obstruktiven Lungenkrankheit und der mittlerweile chronischen leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit für eine leichte körperliche Tätigkeit, vorwiegend sitzend, im Umfang von 75 %. Die angestammte Tätigkeit sei aufgrund der Lungenkrankheit bleibend für zwei Stunden täglich zumutbar.
3.6 Die Fachpersonen des A.___ hielten mit Schreiben vom 11. September 2018 (Urk. 3/3) zuhanden des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin fest, die von ihnen diagnostizierte leichte bis mittelgradige und mittlerweile chronische depressive Episode auf dem Boden einer rezidivierenden depressiven Störung sei nicht vorwiegend auf derzeitige belastende psychosoziale Faktoren zurück-zuführen und in diesem Sinne nicht reaktiv. Die beschriebene leichte Besserung des Zustandsbilds im Sinne von leichter Rückläufigkeit der depressiven Symptomatik bedeute weniger Gedankenkreisen, leichte Aufhellung und dass der Alltag etwas erträglicher geworden sei. Dies sei unter anderem auch auf eine bessere Bewältigung der psychosozialen Belastungsfaktoren zurückzuführen, mindere aber noch nicht die Beeinträchtigung durch die Grunderkrankung. Es sei davon auszugehen, dass sich die Belastbarkeit und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht grundlegend verbessert hätten.
4.
4.1 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen in der von ihm als mittelschwer eingestuften Tätigkeit als Werbeträgerin nicht mehr arbeitsfähig sei. Dabei war ihm jedoch möglicherweise nicht bekannt, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich über ein Hilfsmittel in Form des Golfcaddy verfügt. In einer leichten sitzenden Tätigkeit erachtete Dr. B.___ die Beschwerdeführerin als zu 8 Stunden täglich arbeitsfähig, was grundsätzlich nachvollziehbar erscheint und von Dr. B.___ schlüssig mit der Atemnot und der reduzierten körperlichen Leistungsfähigkeit begründet wurde. Unklarheiten bestehen jedoch hinsichtlich ihrer psychisch bedingten Einschränkungen.
4.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits-schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver-sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu-kunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be-funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs-zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.4 Den vorhandenen Berichten zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwer-deführerin kann nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden, ob und wie sich die vorhandenen verschiedenen psychosozialen Faktoren auf das Beschwer-debild auswirken und ob die beurteilenden Fachpersonen ihre Einschätzung in Kenntnis der diesbezüglich notwendigen Abgrenzungen (vgl. die vorstehende Erwägung) abgaben. Es ist mit anderen Worten nicht ersichtlich, ob es sich bei der diagnostizierten Depression um eine eigenständige, von den psychosozialen Faktoren unabhängige psychische Erkrankung handelt. Daran vermag das Schreiben der Fachpersonen des A.___ vom 11. September 2018 (vorstehend
E. 3.6) grundsätzlich nichts zu ändern, handelt es sich doch dabei nicht um einen Arztbericht im Rechtssinn (vgl. vorstehend E. 1.3), der zudem nach Erlass der angefochtenen Verfügung erging, womit eine gewisse Beeinflussung nicht ausgeschlossen werden kann. Der Austrittsbericht der Klinik Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) ist diesbezüglich ebenfalls unklar und enthält zudem seinem Zweck entsprechend keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
Die Berichte der Fachpersonen des A.___ genügen den Beweisanforderungen nicht: Weshalb bei der Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 2.5 Stunden wöchentlich in der angestammten Tätigkeit und von nur 5 Stunden wöchentlich in einer behin-derungsangepassten Tätigkeit besteht (vgl. vorstehend E. 3.4), wurde von den Fachpersonen des A.___ nicht hinreichend begründet.
4.5 Nicht hinreichend begründet ist jedoch auch die Einschätzung durch Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.5). Nebst dem Umstand, dass Dr. D.___ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin grundsätzlich nicht genügend befähigt ist, die Aus-wirkungen eines psychischen Gesundheitsschadens zu beurteilen, ist genauso wenig wie bei den Fachleuten des A.___ ersichtlich, weshalb nach seiner Beurteilung in Gesamtschau der Diagnosen eine Arbeitsfähigkeit von gerade 75 % in angepasster Tätigkeit resultiert.
4.6 Nebst diesen Mängeln ist auch zu berücksichtigen, was folgt: Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver-mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesund-heitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrschein-lichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen) und wäre auch vorliegend zu beachten gewesen. Den vorhandenen Berichten können keine Angaben zu den Indikatoren entnommen werden. Diese Prüfung kann nicht durch die Annahme einer - nach dem Gesagten zu wenig begründeten - prozentualen Einschränkung der Arbeits-fähigkeit ersetzt werden.
Somit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
5.
5.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrele-vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
5.2 Vorliegend wurde der entscheidwesentliche Sachverhalt, nämlich die Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ungenügend abgeklärt. Es ist daher angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres leitliniengerechtes Gutachten einhole und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Remo Gähler vom 13. September 2018 (Urk. 5) auf Fr. 2'041.25 (inkl. MwSt und Barauslagen) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 8. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’041.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Remo Gähler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard