Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00771
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Kuoni
Urteil vom 20. Oktober 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1957 geborene X.___, Mutter einer Tochter (geboren 1982), reiste 2001 in die Schweiz ein und war bis 2009 teilzeitlich, unter anderem als Lehrerin, erwerbstätig. Sie meldete sich am 9. Juni 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Schilddrüsenprobleme, Bluthochdruck, Asthma sowie Rückenprobleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Diese klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte gestützt darauf mit Verfügung vom 22. Juni 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/41). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 1. Dezember 2014 (Eingangsdatum) ersuchte die Versicherte erneut um Ausrichtung von Leistungen durch die Invalidenversicherung (Urk. 7/49). Die IV-Stelle aktualisierte die Unterlagen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten. Das Y.___ erstattete das Gutachten am 31. Mai 2016 (Urk. 7/98). Am 25. Oktober 2017 führte die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort im Haushalt der Versicherten durch (Abklärungsbericht vom 25. Oktober 2017, Urk. 7/115). Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2018 (Urk. 7/118) wurde der Versicherten in Aussicht gestellt, dass ihr Leistungsbegehren abgewiesen werde, worauf die Versicherte am 14. Mai 2018 Einwand erhob (Urk. 7/130). Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente (Urk. 2 [=7/134]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. September 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 18. Juli 2018 sei aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2018 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 angezeigt wurde (Urk. 8). Mit der gleichen Verfügung wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Aus-bildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
1.4 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
1.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.7 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).
1.8 Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3) ändert das am 1. Januar 2018 für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit einem Aufgabenbereich neu eingeführte Berechnungsmodell (neu in Kraft getretene Absätze 2-4 von Art. 27bis IVV) an der mit BGE 142 V 290 präzisierten Methode der Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 31. Dezember 2017 nichts. Da die Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter mit einem Aufgabenbereich bis Ende 2017 nach der bisherigen gemischten Methode zu erfolgen habe, habe auch die Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 31. Dezember 2017 nach der bisherigen, mit BGE 142 V 290 präzisierten Methode zu erfolgen. Die Frage nach der für die Zeit ab 1. Januar 2018 geltenden Methode der Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher offen gelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.5). Jedoch hatte das Bundesgericht mit Urteil 9C_552/2016 vom 9. März 2017 bekräftigt, dass es nicht Sache der Invalidenversicherung sei, die Einbusse in einer Tätigkeit auszugleichen, welche im hypothetischen Gesundheitsfall nicht ausgeübt würde (E. 4.2). Diese Rechtsprechung behielt es auch in der Folge bei (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts 9C_823/2017 vom 18. September 2018 E. 3.2 und 8C_820/2018 vom 17. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen), was für die Weiterführung des bisherigen Modells der Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger ohne einen Aufgabenbereich spricht.
Hierfür spricht auch die bundesrätliche Medienmitteilung zur per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung von Art. 27bis IVV vom 1. Dezember 2017 (einsehbar, unter: https://www.admin.ch/-gov/de/start/-dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-69037.html [30.3.2020]), gemäss welcher das neue Berechnungsmodell der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) kritisierten Diskriminierung infolge der Anwendung der gemischten Methode Rechnung zu tragen beabsichtige. Eine Besserstellung von Teilzeiterwerbstätigen ohne Aufgabenbereich wurde damit nicht verfolgt. So wird in den Absätzen 2 bis 4 von Art. 27bis IVV gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen denn auch explizit nur die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode geregelt (vgl. angehängtes Dokument unter der obigen Medienmitteilung, S. 12), und die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 schreibt amtliche Revisionen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung nur für laufende Renten, welche in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen worden waren, vor, nicht aber für solche, welche für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich ergingen. Für eine Lückenfüllung bleibt angesichts dessen kein Raum.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführerin sei die bisherige Tätigkeit als Stewardess nicht mehr zumutbar. Sie könne aber eine ihren gesundheitlichen Einschränkungen optimal angepasste Tätigkeit zu 50 % ausführen. Bei Gesundheit würde die Beschwerdeführerin in einem 50%igen Pensum arbeiten, die restlichen 50 % würden auf den Haushalt entfallen. Gestützt auf den Einkommensvergleich komme man nach der alten Methode auf einen Invaliditätsgrad von 3 % und nach der neuen Methode auf einen Invaliditätsgrad von 27 %. Ein höheres Erwerbspensum als 50 % sei weit weg von den tatsächlichen Gegebenheiten. Aus dem aktuellen individuellen Konto könne kein konkreter Erfolg der Arbeitsbemühungen festgestellt werden, sodass es an der Ernsthaftigkeit der Beschwerdeführerin, ihre finanzielle Situation verbessern zu wollen, fehlen würde. Zudem sei auch in Zukunft aufgrund der zu erwartenden Witwenrente ohnehin mit einer finanziellen Verbesserung der Verhältnisse zu rechnen, was ebenfalls für einen teilzeitlichen Erwerb bei voller Gesundheit spreche. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten, führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem 54. Altersjahr nicht mehr gearbeitet habe, obwohl es ihr möglich gewesen wäre. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei gegeben (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde vom 13. September 2018 im Wesentlichen vorgebracht, die Qualifikation als zu 50 % Teilerwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige stütze sich auf keine konkreten Angaben der Beschwerdeführerin ab. Ein Indiz für eine im massgeblichen Zeitpunkt volle Erwerbstätigkeit sei neben der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen müsse, der Umstand, dass sie bereits während des Zusammenlebens mit ihrem Ehegatten erwerbstätig gewesen sei und sich als Sprachlehrerin weitergebildet habe (Urk. 1 S. 6). Die Anerkennung der uneingeschränkten Vermittlungsfähigkeit über ein Pensum von 100 % durch die Arbeitslosenversicherung sei rechtsprechungsgemäss ebenfalls als gewichtiges Indiz für eine hypothetisch vollzeitige Erwerbstätigkeit zu werten (Urk. 1 S. 7). Des Weitern könne sie aufgrund des Alters ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten. Das fortgeschrittene Alter werde in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen könne, dass die einer versicherten Person verbliebene Restarbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt werde (Urk. 1 S. 10). Gemäss Gutachten des Y.___ sei das Belastungsprofil der Beschwerdeführerin stark eingeschränkt, was dazu führe, dass ihr auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine genügenden Beschäftigungsmöglichkeiten offenstünden. In Bezug auf die von der IV-Stelle als optimal angepasst erachtete Tätigkeit als Sprachlehrerin sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zuletzt 2009 als Sprachlehrerin gearbeitet habe. Eine Tätigkeit als Sprachlehrerin würde sodann vorab eine Wiedereinschulung in diesem Bereich erfordern (Urk. 1 S. 11).
3.
3.1 Zur Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der rentenabweisenden Verfügung vom 22. Juni 2012 eingetreten ist (vgl. E. 1.1), dient insbesondere die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Januar 2012, auf welche sich die IV-Stelle für den Erlass der Verfügung vom 22. Juni 2012 abstützte, als zeitliche Vergleichsbasis (Urk. 7/25 S. 3).
In der Stellungnahme des RAD vom 4. Januar 2012 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen an den Schultern und am Rücken sowie über eine Anstrengungsdyspnoe wegen der Adipositas und der entsprechenden Dekonditionierung. Es liege eine morbide Adipositas und eine subjektive Gehunfähigkeit nach einem Treppensturz vor. Die Adipositas begründe allerdings keine Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten inklusive der bisherigen Tätigkeit als Übersetzerin seien keine Leistungseinschränkungen plausibel. Bezüglich der Schmerzproblematik (Schultern, Rücken, Nacken, Hüfte) sei kein objektives Korrelat vorhanden. Somit sei der Beschwerdeführerin eine Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung beziehungsweise zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Hilfstätigkeit inklusive Uebersetzungstätigkeit zumutbar. Im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht sei der Beschwerdeführerin eine aktive Trainingstherapie zur Rekonditionierung, Gewichtsreduktion und damit Entlastung der Gelenke anzuraten, wodurch die Leistungsfähigkeit auch für mittelschwere Tätigkeiten wieder vollständig gegeben sei (Urk. 7/25 S. 3).
3.2
3.2.1 Das Gutachten des Y.___ vom 31. Mai 2016 (Urk. 7/98) basierte auf internistischen, rheumatologischen, psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt (Urk. 7/98/83):
- Persistierendes chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in das linke Bein (auch intermittierend radikuläres Reizsyndrom möglich) und ausgeprägtes myofasziales Schmerzsyndrom linker Beckenbereich bei/mit
- Sturz auf das linke Gesäss mit grossem Hämatom 28.10.2010
- pseudoradikulären Ausstrahlungen linkes Bein (intermittierend leichtes radikuläres Reizsyndrom möglich)
- möglichem abortivem posttraumatischem funktionellem Piriformis-Syndrom links
- Pseudo-Spondylolisthesis L4/L5
- Paramediane Diskushernie L4/L5 nach rechts kranial mit foraminaler Einengung und mit mittelgradiger Spinalkanalstenose. Konsekutive Tangierung der Nervenwurzel L4 foraminal und L5 rezessal rechts
- Spondylosis hyperostotica thorakal
- Partiell fortgeschrittene und destruierende Heberden-Arthrosen II und III beidseits sowie V links
- Beginnende Rhizarthrosen beidseits und STT-Arthrose rechts
- Beginnende überwiegend sensible Polyneuropathie
3.2.2 Die Gutachter hielten fest, dass für die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit als Stewardess im Speisewagen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. In einer dem Leiden optimal angepassten, körperlich leichten Arbeit ohne ausschliessliches stundenlanges Stehen, Gehen oder Sitzen, ohne Schwerarbeiten mit häufigem Heben und Tragen schwerer Gewichte über 10 kg und ohne lang anhaltende Tätigkeiten in einer unergonomischen Stellung, ohne feinmechanische Tätigkeiten vor allen in Pinzettengriffstellung, inklusive langdauernde Arbeiten am Computer oder grobmechanisch manuelle Arbeiten mit Belastungen der Fingergelenke bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/98/91).
3.2.3 Der chirurgisch-internistische Gutachter führte aus, der klinische Status sei altersentsprechend normal, ohne Hinweis für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominalstatus lasse sich kein pathologischer Befund erheben. Es lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer Verweistätigkeit (Urk. 7/98/87 f.).
Der begutachtende Rheumatologe führte in seinem Teilgutachten aus, dass sich ein erhebliches myofasziales Schmerzsyndrom im linken Beckenbereich unter Miteinbezug der dorsalen Beckenbänder mit nicht exakt fassbaren subjektiv empfundenen Ausstrahlungen in das linke Bein zeige. Intermittierend könne ein leichtes radikuläres Reizsyndrom postuliert werden, unter Berücksichtigung des Unfallherganges und allenfalls auch ein abortives Piriformis-Syndrom ohne persistierende neurologische Ausfälle. Ein weiteres, eine mögliche Arbeit beeinflussendes gesundheitliches Problem seien die zum Teil fortgeschrittenen Fingerendgelenkspolyarthrosen II und III beidseitig sowie V links mit Fehlstellung (Urk. 7/98/40). Für körperlich leichte Arbeiten ohne ausschliessliches stundenlanges Stehen und Gehen, ohne Schwerarbeit mit häufigem Heben und Tragen schwerer Gewichte über 10 kg und ohne lang anhaltende Tätigkeiten in einer unergonomischen Stellung (vor allem Flexion) bestehe aufgrund der objektivierbaren Befunde eine Arbeitsfähigkeit aus rein rheumatologischer Sicht von 50 %. Eine rein sitzende Arbeit oder stereotypische Belastung der Hände fein- und grobmotorisch sei ebenfalls ungünstig, die Tätigkeit als Englisch-Lehrerin sei insofern als Verweistätigkeit einzustufen, als diese Arbeit abwechselnd sitzend oder stehend ausgeführt werden könne. Dasselbe gelte auch für die anderen erwähnten möglichen zukünftigen Tätigkeitsfelder wie die Arbeit mit älteren Menschen oder nach entsprechender Ausbildung in der Numerologie. Eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei rheumatologisch nicht zu begründen (Urk. 7/98/41).
Der begutachtende Neurologe hielt unter anderem fest, dass chronische zervikale Beschwerden ohne Brachialgie mit gelegentlichem Übergang zu Kopfschmerzen bestünden. Zudem liege eine polymorphe Schwindelproblematik vor. Auch sei von einer sensiblen Polyneuropathie auszugehen. Die Rückenschmerzen seien bei Nachweis der Spondylarthrosen vor allem auf der Etage LWK4/5 am ehesten als spondylogen zu interpretieren, verstärkt durch muskuläre Dysbalancen, gegebenenfalls mit pseudoradikulären Ausstrahlungen. Aufgrund von Rückenschmerzen und sensibler Ataxie bei Verdacht auf Polyneuropathie sei die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Stewardess in einem Speisewagen nicht mehr zumutbar. In einer leichten, wechselbelastenden, rückenschonenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/98/89).
Aus neuropsychologischer Sicht lägen keine Funktionsstörungen vor. Die Beschwerdeführerin könne die kognitiven Anforderungen ihrer angestammten Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bewältigen (Urk. 7/98/89-90).
Der begutachtende Psychiater führte aus, dass die Diagnose einer depressiven Episode nicht gestellt werden könne. Das Schmerzerleben sei nicht vollumfänglich durch ein somatisches Korrelat zu erklären, so dass aus psychiatrischer Sicht die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 45.41) zu stellen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aber zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/98/90).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten des Y.___ (Urk. 7/98) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1. 5). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten eine allenfalls zu den Vorakten abweichende Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.
4.2 Die gutachterliche Beurteilung blieb unbestritten und vermag zu überzeugen. Auch der RAD stellte darauf ab (Urk. 7/117/5). Gemäss Gutachten ist neu eine Polyneuropathie hinzugekommen, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkt (Urk. 7/98/93). Es ist somit von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen (vgl. E. 1.1). Bevor ein Einkommensvergleich durchgeführt werden kann, ist die Statusfrage zu prüfen.
5.
5.1 Hinsichtlich der Statusfrage gilt es folgendes festzuhalten:
5.2 Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerblich und zu 50 % im Haushalt tätig (Urk. 7/115/4).
5.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert in der Beschwerde diese Annahme der IV-Stelle und bringt vor, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig (Urk. 1 S. 9.). Ein konkretes Indiz für eine im massgebenden Zeitpunkt volle Erwerbstätigkeit sei neben der Tatsache, dass sie heute selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen müsse, der Umstand, dass sie bereits während des Zusammenlebens mit dem Ehegatten erwerbstätig gewesen sei und sich als Sprachlehrerin weitergebildet habe. Des Weitern sei die Anerkennung der uneingeschränkten Vermittlungsfähigkeit durch die Arbeitslosenversicherung rechtsprechungsgemäss als gewichtiges Indiz für eine hypothetisch vollzeitige Erwerbstätigkeit zu werten (Urk. 1 S. 9).
5.4 Der Abklärungsbericht vom 25. Oktober 2017 entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Haushaltsabklärungsberichts. Er stützte sich auf umfassende Abklärungen bei der Beschwerdeführerin zu Hause und erfolgte in Kenntnis des Gutachtens des Y.___ (Urk. 7/115/2). Der Bericht ist hinreichend detailliert und sorgfältig abgefasst (vgl. E. 1.4). Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Haushaltabklärung gegenüber der Abklärungsperson, dass sie bei voller Gesundheit dank ihren Ausbildungen als Lehrerin arbeiten würde, wenn sie nur könnte. Zu einem Pensum konnte sie keine Angaben machen (Urk. 7/115/4).
5.5 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht erstellt werden, dass sie im Gesundheitsfall einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde. Als sie im Jahr 2001 in die Schweiz einreiste, war ihre Tochter bereits volljährig (Urk. 7/2). Ab dem Jahr 2002 erzielte sie gemäss IK-Auszug nie mehr als ein Erwerbseinkommen von Fr. 14'000.-- pro Jahr (Urk. 7/132). Anhaltspunkte, dass dies einer gesundheitlichen Einschränkung geschuldet gewesen wäre, bestehen nicht. Auch hatte die Beschwerdeführerin ihrer Tochter gegenüber keine Betreuungspflichten mehr. Eine Erhöhung des Arbeitspensums wäre daher längst möglich gewesen; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum damals aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht hätte erhöhen können. Dennoch arbeitete die Beschwerdeführerin bis zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit im Jahr 2009 bloss in Kleinstpensen. Daran ändert auch nichts, dass sie sich in der Folge beim RAV als zu 100% vermittelbar anmeldete, nahm sie doch danach nie eine Vollzeitstelle an. Entsprechend ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin freiwillig weniger gearbeitet hat, um sich ihren vielen Hobbies und Interessen zu widmen, beispielsweise Numerologie, Reisen, Kochen, Sport, Tanz, Handarbeit, Musik und soziale Kontakte (Urk. 7/98/60 und 67). Freizeitbeschäftigungen stellen allerdings keinen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV dar. Wenn die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von 50 % ausgegangen ist, erscheint dies daher nicht unangemessen.
5.6 Ein allfälliger Aufgabenbereich Haushalt entfiel spätestens im Jahr 2010; seither wohnt die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt (Urk. 7/98/19). In Abweichung von der Beurteilung der Beschwerdegegnerin entfallen die übrigen 50 % daher nicht auf den Aufgabenbereich Haushalt. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige im Umfang von 50 % ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren.
6.
6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwerten kann.
6.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits-struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).
6.3 Die medizinische Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit stand mit der Erstattung des Y.___-Gutachtens vom 21. Mai 2016 fest. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 59 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Alters verblieb ihr noch eine Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren, weshalb grundsätzlich von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2).
6.4 Das Bundesgericht hat in neuerer Zeit die Verwertbarkeit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit von über 60-jährigen Versicherten in folgenden Fällen bejaht:
- Urteil 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.3: 62-jährige Versicherte, rund 2 Jahre vor der ordentlichen Alterspensionierung, Rest-Arbeitsfähigkeit 80 %; praktisch ausschliesslich im Bereich Wäscherei/Zimmerservice tätig gewesen, ohne Berufsbildung
- Urteil 8C_892/2017 vom 23. August 2018 (= SVR 2019 IV Nr. 7): gut 62-jähriger Barpianist ohne formelle Ausbildung, verbleibende Aktivitätsdauer im Beurteilungszeitpunkt knapp 3 Jahre, Rest-Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit 80 %
- Urteil 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 4.1: Restaktivitätsdauer im Zeitpunkt des Gutachtens noch mindestens 3 ¼ Jahre
- Urteil 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3: Restaktivitätsdauer noch knapp 4 ½ Jahre ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben
- Urteil 8C_771/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.2.5: Alter 61, Restaktivitätsdauer noch 4 Jahre: intakte Berufschancen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, breite Palette möglicher Tätigkeiten ohne Umschulung oder aufwändige Einarbeitung, in angepasster Tätigkeit leistungsmässig nicht eingeschränkt, sondern zeitlich voll disponibel
Verneint wurde die Verwertbarkeit im Fall einer Versicherten, die bei einer Rückweisung zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen deutlich über
62-jährig gewesen wäre, mit klar weniger als zwei Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters, weshalb die bisher ausgerichtete ganze Rente nicht herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Urteil 9C_183/2017 E. 5.2.3 und E. 6).
Insgesamt ist zu konstatieren, dass «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme bleibt» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 und 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11).
6.5 Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist in dem Sinne beeinträchtigt, als ihr Belastungsprofil eingeschränkt ist (Urk. 7/98/91). Dennoch ist sie in einem 50%igen Pensum in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig und die ihr zumutbare Tätigkeit unterliegt zwar gewissen, jedoch nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3). Da die Beschwerdeführerin ausgebildete Lehrerin ist (Urk. 7/1/9), stehen ihr auch aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten (vgl. Urk. 7/98/56) Tätigkeiten im Schulwesen offen, auch wenn sie ihre 50%ige Restarbeitsfähigkeit seit 2009 nie mehr verwertet hat. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013, E. 4.3.2), hat die Beschwerdeführerin hinreichend Zugang zum Arbeitsmarkt.
In Würdigung der rechtsprechungsgemäss massgebenden Umstände (vorstehend E. 6.2 und 6.4) ist der 59-jährigen Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit zumutbar.
7.
7.1 Im Folgenden sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen.
7.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des hypo-thetischen Rentenbeginns massgebend. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen müssen bis zum Verfügungszeitpunkt berücksichtigt werden (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 18. Februar 2014 E. 4.3).
Gemäss Gutachten vom 31. Mai 2016 ist die Beschwerdeführerin seit Erstellung des Gutachtens in ihrer Tätigkeit als Stewardess im Speisewagen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/98/91), was nicht bestritten und ausgewiesen ist. Ein Rentenanspruch kann somit frühestens nach Ablauf des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) im Jahr 2017 entstehen.
7.3
7.3.1 Da die Beschwerdeführerin bis 2010 mit kleinen Pensen bei mehreren Arbeitgebern in verschiedenen Branchen bloss bescheidene Einkünfte und ab 2011 überhaupt keine Erwerbseinkommen mehr erzielte (Urk. 7/132), ist das Valideneinkommen auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn. 55 f. zu Art. 28a). Obwohl das der Beschwerdeführerin von der Philosophischen Fakultät der Z.___ verliehene Diplom «Professor der englischen Sprache und Literatur» von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren als gleichwertig zu einem schweizerischen Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und zu einem schweizerischen Lehrdiplom für Maturitätsschulen für das Fach Englisch anerkannt worden war (Urk. 7/1/9), können die Tabellenwerte der Branche «Erziehung und Unterricht» angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin letztmals im Jahr 2002 in der Schweiz längerdauernd im Erziehungswesen angestellt war (Urk. 7/132), zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht herangezogen werden. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war die Beschwerdeführerin in verschiedenen Branchen tätig. Entsprechend ist zu ihren Gunsten der branchenunabhängige standardisierte monatliche Bruttomedianlohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 2 von Fr. 4'832.-- im Jahr 2016 (LSE 2016, Tabelle TA1) heranzuziehen. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2709 Punkten im Jahr 2016 auf 2719 Punkte im Jahr 2017 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik publizierten Lohnentwicklungsdaten, Tabelle 03.04.03.02.01) ergibt sich für das ohne Gesundheitsschaden ausgeübte Pensum von 50 % ein Valideneinkommen von Fr. 30'336.-- im Jahr 2017.
7.3.2 Für die Berechnung des Invalideneinkommens gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, was ihr zumutbar ist. Da die Beschwerdeführerin bislang keine angepasste Tätigkeit aufgenommen hat, rechtfertigt es sich angesichts der fehlenden praktischen Erfahrung als Lehrerin sowie angesichts des eingeschränk-ten medizinischen Belastungsprofils (vgl. E. 3.2.2) für die Festsetzung des Invalideneinkommens den branchenunabhängigen standardisierten monatlichen Bruttomedianlohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 1 von Fr. 4'363.-- im Jahr 2016 (LSE 2016, Tabelle TA1) heranzuziehen. Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2709 Punkten im Jahr 2016 auf 2719 Punkte im Jahr 2017 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik publizierten Lohnentwicklungsdaten, Tabelle 03.04.03.02.01) resultiert für das der Beschwerdeführerin noch zumutbare Pensum von 50 % ein Einkommen von Fr. 27'391.-- im Jahr 2017.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass aufgrund ihres Alters und aufgrund der fehlenden Berufspraxis ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % zu gewähren sei (Urk. 1 S. 9). Es gilt zu berücksichtigen, dass eine längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht abzugsrelevant ist (Urteile des Bundesgericht 9C_808/2015 E. 3.4.3 vom 29. Februar 2016 und 8C_351/2014 vom 14. August 2014). Im Übrigen kommt auch dem von der Beschwerdeführerin angeführten fortgeschrittenen Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgericht 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E.3.3.2). Schliesslich werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgericht 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 21. März 2017 E. 3.4.3). Ein Leidensabzug ist damit nicht vorzunehmen.
7.4 Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 2’945.-- (Valideneinkommen von Fr. 30’336.-- abzüglich Invalideneinkommen Fr. 27'391.--), was einem gewichteten Invaliditätsgrad von rund 5 % entspricht.
7.5 Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelKuoni