Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00773
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 7. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beigeladene
Zustelladresse: AXA Rechtsdienst Vorsorge
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8400 Winterthur
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1994, wurde am 10. Oktober 1994 aufgrund des Geburtsgebrechens Nr. 459 (Cystische Fibrose) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1; Urk. 7/4-5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm in der Folge die Kosten für medizinische Massnahmen (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/9, Urk. 7/11, Urk. 7/14, Urk. 7/38, Urk. 7/55, Urk. 7/58, Urk. 7/66, Urk. 7/72, Urk. 7/78, Urk. 7/90-91), Hilflosentschädigung (Urk. 7/16, Urk. 7/32, Urk. 7/33), Kinderspitex (Urk. 7/49, Urk. 7/53) und sprach mit Verfügung vom 11. März 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Oktober 2015 zu (Urk. 7/114 und Urk. 7/112 [Verfügungsteil 2]).
1.2 Nachdem die Versicherte am 16. November 2017 mitgeteilt hatte, dass sie ab dem 1. Oktober 2017 für ihr 60%-Pensum einen höheren Lohn erziele (Urk. 7/121), holte die IV-Stelle Auskünfte beim Arbeitgeber ein (Arbeitgeberfragebogen, Urk. 7/124; telefonische Auskunft, Urk. 7/125), erstellte einen Einkommensvergleich (Urk. 7/128) und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/130, Urk. 7/137, Urk. 7/145) mit Verfügung vom 13. Juli 2018 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/148 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 13. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juli 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei in der Weise abzuändern, dass ihr statt wie bisher eine halbe neu eine Viertelsrente auszurichten sei (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Mit Verfügung vom 5. April 2019 (Urk. 9) wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 (Urk. 11) verzichtete die Beilgeladene auf die Teilnahme am Verfahren.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ([Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
1.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
1.6 Zur Bestimmung des Einkommens auf der Grundlage der LSE kann – ausnahmsweise – der Lohn eines einzelnen Sektors («Produktion» oder «Dienstleistungen») oder gar einer bestimmten Branche herangezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2017 eine Lohnerhöhung erhalten habe, weshalb ein Einkommensvergleich vorgenommen worden sei. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 59'439.75 ein Invalideneinkommen von Fr. 45'240.-- gegenüber und berechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 %.
2.2 Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde (Urk. 1) eine Viertelsrente (S. 2). Sie beanstandete den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich. Es sei ein Prozentvergleich und nicht ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Sie arbeite seit Oktober 2017 im Versandhandel und nicht mehr (wie ursprünglich) als eigentliche Pharma-Assistentin in einem Pensum von (weiterhin) 60 % und sei aus medizinischer Sicht zu 40 % eingeschränkt. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 % und damit Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 4 ff.).
Mit dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich sei der eigentliche Tätigkeitswechsel nicht berücksichtigt worden. Für das Vergleichseinkommen sei dasjenige einer kaufmännischen Sachbearbeiterin heranzuziehen, mithin der Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) im Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 3, womit unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung ein Invaliditätsgrad von 43 % resultiere (S. 6 f. Ziff. 3).
2.3 Zu prüfen ist die Einstellung der Invalidenrente und damit die Frage des Anspruches der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, wobei einzig die Invaliditätsbemessung strittig ist (vgl. Urk. 1; Urk. 2). Der medizinische Sachverhalt ist unbestritten, ebenso, dass bei einer Veränderung der erwerblichen Komponente ein Revisionsgrund gegeben ist (vgl. vorstehend E. 1.2).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache auf die Berichte des Y.___, vom 8. Juni (Urk. 7/101) und 4. November 2015 (Urk. 7/103). Gemäss den behandelnden Ärzten leide die Beschwerdeführerin an einer Cystischen Fibrose (CF) mit einer schweren CF-Pneumopathie, einer schweren obstruktiven Ventilationsstörung und einer chronischen pulmonalen Infektion mit Staphylococcus aureus und den Problemkeimen Pseudomonas aeruginosa und nicht-tuberkulösen Mykobakterien (vgl. Urk. 7/101 Ziff. 1.1 und Urk. 7/103 S. 1). In der Verlaufsperiode habe sich seit Juni 2015 ein stabiler Verlauf gezeigt, wobei dazu die konsequente Durchführung der etablierten und bereits weit ausgebauten Therapie notwendig sei. Hinsichtlich der Prognose sei aufgrund der Erkrankung und des bisherigen Verlaufs allerdings von einer weiteren Progression der Erkrankung auszugehen. Aufgrund der Lungenfunktion bestehe bei der Beschwerdeführerin unverändert eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von 50 %, dies sei unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit. Die differenzierte und motivierte Beschwerdeführerin arbeite weiterhin in einem Pensum von 60 %, dies sei medizinisch vertretbar. Aufgrund des progredienten Verlaufs der Cystischen Fibrose und dem schweren pulmonalen Befall sei nicht mit einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/103 S. 1).
3.2 Gestützt auf diese Berichte ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der aktuell ausgeübten Arbeitstätigkeit aus (Urk. 2). Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erscheint angesichts der Aktenlage als zutreffend.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat ab Oktober 2017 einen Einkommensvergleich (vgl. vorstehend E. 1.3) auf der Basis des als Pharma-Assistentin im Jahr 2015 bei der Z.___ erzielten Gehalts für das Valideneinkommen (vgl. Urk. 7/95 Ziff. 5.4, Urk. 7/94/2, Urk. 7/106, Urk. 7/128) respektive dem seit Oktober 2017 bei der Z.___ erzielten Gehalt für das Invalideneinkommen (Urk. 7/128) und keinen Prozentvergleich vorgenommen (Urk. 2).
Zu prüfen ist, ob die Invalidität durch sogenannten Prozentvergleich zu bemessen ist bzw. die beschwerdegegnerische Festlegung des Valideneinkommens.
4.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. vorstehend E. 1.3). Dieser ist durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand festlegen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 und 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E. 4.3, je mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). Der Invaliditätsgrad stimmt alsdann grundsätzlich mit der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überein. Dies ist auch dann der Fall, wenn, wie hier, für das Validen- und Invalideneinkommen der gleiche Ansatz gilt, weil eine teilinvalide Person in der angestammten Beschäftigung bestmöglich eingegliedert ist resp. wäre (so etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_32/2013 vom 19. Juni 2013 E. 4 [SVR 2013 IV Nr. 29 S. 85]).
4.3 Nach Lage der Akten arbeitete die Beschwerdeführerin seit Januar 2014 als Pharma-Assistentin bei der Z.___ (Urk. 7/124 Ziff. 1 und Ziff. 2.2). Der Arbeitgeber berichtete über eine sehr engagierte Arbeitnehmerin, die seit jeher in einem Pensum von 60 % arbeitet (vgl. Urk. 7/125; Urk. 3/4) und schon die Lehre in diesem Betrieb absolviert hat (Urk. 7/73). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in der Lage ist, ihre ausgeübte Tätigkeit im Umfang von 60 % auszuüben und auch in einer angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit besteht (aus medizinischer Sicht gar nur 50 %; vgl. vorstehend E. 3.1), genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Prozentvergleich, vgl. vorstehend E. 4.2). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von maximal 40 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.4 Selbst wenn nicht auf das ausserordentliche Invaliditätsbemessungsverfahren des Prozentvergleichs zu schliessen wäre, ergäbe ein vorgenommener Einkommensvergleich kein anderes Resultat.
Die Beschwerdegegnerin ging beim Valideneinkommen unverändert von einer Anstellung als Pharma-Assistentin aus und ermittelte für das Jahr 2017 einen angepassten Nominallohn von Fr. 59'439.75 (Urk. 7/128).
Dies widerspricht hingegen den Ausführungen des Arbeitgebers, welcher in seinen Stellungnahmen vom 11. Januar (Urk. 7/125) und 11. September 2018 (Urk. 3/4) auf einen Funktionswechsel mit zusätzlich administrativen Arbeiten hinwies. Namentlich habe er die Beschwerdeführerin, da sie überaus exakt und verantwortungsbewusst arbeite, aus der Funktion als Pharma-Assistentin herausgenommen und sie seit Oktober 2017 erfolgreich im kaufmännischen Bereich der Versandhandelabteilung eingesetzt. Dieses neue Tätigkeitsfeld unterscheide sich von dem einer Pharma-Assistentin. Einhergehend mit der neuen Funktion, der damit verbundenen höheren Verantwortung und im Vergleich zum Ausbildungsstandard der in der gleichen Tätigkeit angestellten Mitarbeiterin, sei die Bezahlung neu festgesetzt worden, welche nun auf dem Einkommen einer kaufmännischen Sachbearbeiterin beruhe (Urk. 3/4 S. 1 f.). Diese Ausführungen erscheinen glaubwürdig, zumal auch von Seiten der Beschwerdegegnerin nichts dagegen eingewendet wird.
In Beachtung des eigentlichen Funktionswechsels müsste beim Valideneinkommen das seit der Funktionsänderung deutlich grössere Spektrum der Erwerbsmöglichkeiten betrachtet werden, weshalb mit der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) das jährliche Valideneinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level Ziff. 45-96 Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 3) und unter Anpassung an die wöchentliche Arbeitszeit und an die Nominallohnentwicklung auf Fr. 79'282.-- festzulegen wäre (vgl. Berechnung Urk. 1 S. 7 mit Bezug auf Urk. 7/128; vgl. auch vorstehend E. 1.6). Dieser Betrag entspricht auch in etwa demjenigen, welcher aus der Aufrechnung des Einkommens im jetzigen Pensum auf eine Vollzeitstelle resultieren würde (Fr. 75'400.--; vgl. Urk. 7/124 Ziff. 5.1), weshalb auch aus diesem Grund dem von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen von Fr. 59'439.75 (Urk. 2 S. 2) nicht gefolgt werden kann. Schöpft die Beschwerdeführerin bei der Z.___ die ihr noch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60 % aus (vgl. vorstehend E. 3) und bestehen überdies ein stabiles Arbeitsverhältnis und keine Anzeichen für einen Soziallohn (vgl. zur Publ. vorgesehenes Urteil 8C_253/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.4 mit Hinweis), so ist für das Invalideneinkommen der dabei erzielte Verdienst (2017: Fr. 45‘240, vgl. Urk. 7/124 Ziff. 5) massgeblich, was von keiner Seite in Abrede gestellt wird.
Aus der Gegenüberstellung mit dem von der Beschwerdeführerin im 60 %-Pensum erzielten Invalideneinkommen (Fr. 45‘240.--) würde ein Invaliditätsgrad von rund 43 % ([Fr. 79‘282.-- minus Fr. 45‘240.--] : Fr. 79‘282.-- x 100) resultieren und somit ebenfalls einen Anspruch auf eine Viertelsrente.
4.5 Folglich hätte anstelle der vorgenommenen Rentenaufhebung eine Rentenherabsetzung erfolgen müssen. Die Beschwerde ist begründet.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2018 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
5.
5.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juli 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler