Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00774


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Peter

Urteil vom 7. April 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur

Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1985 geborene X.___, welche eine Ausbildung im Bereich Kunst und Design absolviert hatte, meldete sich unter Hinweis auf psychische Leiden am 24. März 2014 (Eingangsdatum der IV-Stelle) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Nachdem die IV-Stelle verschiedene Abklärungen getätigt hatte und eine Wiedereingliederung der Versicherten versucht worden war (vgl. Urk. 11/77), hielt die IV-Stelle mit Mitteilung vom 18. Juni 2015 fest, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/42). Am 24. Juni 2015 wurde X.___ eine Schadenminderungspflicht auferlegt, womit eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung verlangt wurde (Urk. 11/43). Die IV-Stelle holte sodann verschiedene ärztliche Berichte ein (Urk. 11/60, 11/67, 11/69, 11/72, 11/74) und stellte mit Vorbescheid vom 29. August 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da X.___ die Therapie abgebrochen habe (Urk. 11/76). Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 Einwand erheben (Urk. 11/83). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 11/100). Die Z.___ erstattete das Gutachten am 11. Dezember 2017 (Urk. 11/107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/109, Einwand Urk. 11/110, 11/112) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 10. August 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 13. September 2018 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei erneut ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt haben, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).

Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6).

Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2).

Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf das Gutachten der Z.___ vom 11. Dezember 2017, wonach es sich bei den Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit um Suchtgeschehen durch Substanzgebrauch handle. Die diagnostizierte depressive Störung liege in der Form einer gegenwärtigen Episode vor, die von der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werde. Bei den akzentuierten Persönlichkeitszügen handle es sich zudem um einen IVfremden Faktor (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es handle sich bei der depressiven Störung nicht um eine blosse Episode, was ihre Krankheitsgeschichte seit mindestens fünf Jahre belege. Es sei von einer schweren Depression auszugehen. Ein Suchtgeschehen liege im Übrigen auch nicht mehr vor. Das Gutachten der Z.___ sei nicht lege artis erstattet worden und entspreche nicht der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen. Aufgrund der schweren Depression sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1).


3.

3.1    Am 11. Dezember 2017 erstatteten Dr. med. A.___, Assistenzärztin, und pract. med. B.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten und hielten folgende Diagnosen fest (Urk. 11/107/24):

- Psychische und Verhaltungsstörungen durch Kokain: Abhängigkeitssyndrom, gemäss Explorandin gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.2)

- Störung durch Opioide, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F11.2)

- Störung durch Alkohol, episodischer Substanzgebrauch (ICD-10: F10.26)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, einschliesslich Koffein: schädlicher Gebrauch von Amphetaminen (ICD-10: F15.1)

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)

- Akzentuierte Persönlichkeitszüge (histrion, unreif, narzisstisch, emotional-instabil; ICD-10: Z73)

    In somatischer Hinsicht wurden im Gutachten folgende aktenanamnetische Diagnosen aufgeführt:

- Status nach Schädelhirntrauma 1988

- Status nach Epilepsie mit Grand Mal Anfällen ED 1990, seit mehr als fünf Jahren ohne Medikation anfallsfrei

- Status nach Ohrenoperation unter Mittelohrenentzündung mit Trommelfellrekonstruktion 2000

- Status nach Tonsillektomie 2005

- Cervicobrachialsyndrom, exazerbiert nach Autounfall 11/2013

- Muskuloskelettale Beschwerden im Thoraxbereich

3.2    In der zusammenfassenden Beurteilung der Vorgeschichte hielten die Gutachterinnen fest, dass die Beschwerdeführerin im Alter von drei Jahren eine Schädelbasisfraktur erlitten habe, neurologische Auffälligkeiten seien danach nicht aufgetreten. Im Alter von 12 Jahren sei eine Grand-Mal-Epilepsie diagnostiziert worden. Die EEG-Untersuchung vom 29. September 2017 habe keine Hinweise auf epilepsietypische Potentiale ergeben. Die Beschwerdeführerin habe von einer schwierigen Schulzeit berichtet: Sie sei eine Aussenseiterin gewesen, habe in dieser Zeit Suizidgedanken gehabt und sich selbst verletzt. Im Alter von 14 Jahren sei die Beschwerdeführerin von zuhause ausgezogen und habe danach bei ihrem damaligen Partner gewohnt. Dies sei von den Eltern der Beschwerdeführerin unterstützt und mitfinanziert worden. In diesem Zeitraum habe sie begonnen Substanzen zu konsumieren. Ab dem 20. Altersjahr habe sie täglich Kokain, Heroin und Amphetamine eingenommen. Weiter habe die Beschwerdeführerin von grossen Erinnerungslücken bezüglich der Jahre 2002-2011 berichtet. Gemäss den Gutachterinnen seien die Zeitangaben der Beschwerdeführerin oft widersprüchlich gewesen oder hätten sich nicht mit den Akten gedeckt. So habe die Beschwerdeführerin erzählt, dass der schwere Missbrauch in Form von Zwang zur Arbeit als Sexsklavin unmittelbar vor dem Eintritt in das Suchtprogramm «C.___s» stattgefunden habe. In den Verlaufseinträgen des Suchtprogramms hätten sich allerdings keine Hinweise auf eine derartige Vorgeschichte finden lassen. Auch bezüglich der Zuweisung zu diesem Suchtprogramm würden die Angaben der Beschwerdeführerin nicht mit den Akten übereinstimmen. Das in den Verlaufseinträgen beschriebene Kontaktverhalten der Beschwerdeführerin würde zudem ein untypisches Verhalten für die von ihr beschriebene Vorgeschichte darstellen. Anlässlich der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin sodann erzählt, dass sie nach dem Suchtprogramm ihre Ausbildung abgeschlossen habe. Aus den Akten gehe allerdings hervor, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung bereits 2005 absolviert habe und sie das Suchtprogramm von Mitte 2007 bis Ende 2008 besucht habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem einst mitgegründeten Unternehmen hätten plausibel und glaubhaft gewirkt. Sie sei auch authentisch erschienen, als sie über das Ende ihrer Arbeit in diesem Unternehmen berichtet habe. Lediglich die Zeitangaben würden nicht mit den Akten übereinstimmen (Urk. 11/107/25).

    Zu den Vorakten hielten die Gutachterinnen fest, die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei erstmals im Januar 2013 gestellt worden. Die Beschreibung der Symptomatik sei hierfür jedoch nicht typisch, da weder Flashbacks, Alpträume, noch Hyperarousal im Befund beschrieben würden. In den Folgeberichten würden zum Teil Traumasymptome beschrieben und während der Therapie sei es einmalig zu einem fraglich dissoziativen Symptom gekommen. Der Grossteil der Symptomatik basiere allerdings lediglich auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin. Anlässlich der Begutachtung habe die Beschwerdeführerin davon berichtet, dass sie aufgrund der Therapie keine Alpträume mehr habe. Dies sei diskrepant zu den Angaben der Therapeutin, wonach sich die Alpträume und Flashbacks noch nicht hätten bessern können, da die Beschwerdeführerin nicht zu den Terminen erschienen sei. Die Therapeutin habe dies als Vermeidungsverhalten verstanden. Gemäss der Ansicht der Gutachterinnen sei zudem auffällig, dass die Symptomatik der Traumafolgestörung erst fünf Jahre nach den beschriebenen traumatischen Erlebnissen erstmals dokumentiert worden sei.

    Weiter führten die Gutachterinnen aus, dass sich in allen Arztberichten, sowie auch während der Begutachtung, durchgehend Befunde für eine depressive Symptomatik ergeben hätten: Affektlabilität beziehungsweise bedrückter Affekt, sowie Ängste und Antriebslosigkeit. Anhand der Vorakten hätten sich im Längsschnitt allerdings keine Anhaltspunkte für eine psychotische oder schwere affektive Störung ergeben. Im frühen Alter habe eine hirnorganische Pathologie bestanden, welche nachfolgend mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer epileptischen Erkrankung geführt habe. Ab diesem Zeitpunkt seien affektive und emotional instabile Probleme bei der Beschwerdeführerin aufgetreten. Bezüglich der Krampfanfälle vor der gesamten Klasse und der Reaktionen ihrer Mitschüler habe die Beschwerdeführerin emotional betroffen gewirkt und habe die Thematisierung dieser Umstände abgelehnt. In der Folge sei es damals zu einer depressiven Episode und zum Beginn von Substanzkonsum gekommen, was die Gutachterinnen als Selbstmedikation von negativen Affekten interpretierten. Aufgrund des eher unproblematischen Schulverlaufs und der Beibehaltung langfristiger Freundschaften und familiärer Beziehungen, trotz einiger Konflikte, könne kriteriengeleitet keine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 diagnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin weise allerdings einige auffällige Persönlichkeitsakzentuierungen auf, welche bei gleichzeitigem Auftreten weiterer Belastungen zu psychischen Dekompensationen und auch zu vermehrtem Substanzkonsum führen könnten (Urk. 11/107/26).

3.3    Befundmässig hielten die Gutachterinnen fest, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Untersuchung affektivlabil präsentiert. Sie habe viel geweint und habe sich stark affektiv beteiligt, indem sie beispielweise hyperventiliert habe, was jeweils sehr kurzzeitig und oberflächlich erschienen sei. Hinweise auf ein depressives Syndrom hätten sich nur wenige ergeben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sich noch sehr gut über ihre Hobbies freuen zu können und nur an bestimmten Tagen an Antriebslosigkeit zu leiden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie häufig und gerne Besuch erhalte, würden zudem gegen ein soziales Rückzugsverhalten sprechen. Die Erhebungen mittels BDI würden allenfalls für eine leichte depressive Symptomatik sprechen. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich an den von ihr berichteten Flashbacks mit Derealisations- und Depersonalisationserlebnissen sowie dissoziativen Zustände leide, sei nicht objektivierbar. Eine genaue Schilderung dieser Situationen sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Sie habe plakativ dargestellt, dass sie sich von aussen beobachte, was häufig literarisch und filmisch so dargestellt werde. Bei der Exploration der traumatischen Erlebnisse habe sich die Beschwerdeführerin stark affektiv beteiligt und es sei einmalig zu einem fraglichen Dissoziationszustand gekommen. Danach habe die Beschwerdeführerin sehr schnell wieder den Einstieg in die Exploration gefunden und habe kohärent und konzentriert auf alle Fragen antworten können, was auffällig sei. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin liege zudem mindestens ein schädlicher Gebrauch von Amphetaminen vor. Aus der Serumanalyse habe ein positiver Befund für Amphetamine, welche etwa während 24 Stunden nach Konsum nachweisbar seien, resultiert (Urk. 11/107/26 f.).

3.4    In der diagnostischen Beurteilung wiesen die Gutachterinnen darauf hin, es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin Situationen aussergewöhnlicher Bedrohung erlebt haben könnte, obwohl ihre diesbezüglichen Angaben sehr inkongruet seien. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin seien die Kriterien der Flashbacks und Alpträume erfüllt und sie habe über Vermeidungsverhalten und Hyperarousal berichtet. Hierfür hätten sich anhand der Akten und auch aus dem Verhalten anlässlich der Begutachtung allerdings keine Anhaltspunkte ergeben. Dies spreche gegen das Vorliegen einer PTBS. Spezifische Symptome, wie eine übermässige Wachsamkeit und übertriebene Schreckreaktionen, seien in einer Untersuchung normalerweise gut beobachtbar (Urk. 11/107/27). Das Zeitkriterium des Auftretens innerhalb von sechs Monaten sei zudem ebenfalls nicht erfüllt. Zur Diagnose ADHS könne angesichts der fehlenden Berichte aus der Vergangenheit keine Stellung genommen werden. Angesichts des gegenwärtigen Substanzkonsums sei auf eine neuropsychologische Testung verzichtet worden. Insgesamt könnten viele der Symptome im Rahmen der psychischen und Verhaltensstörungen durch Substanzkonsum interpretiert werden. Damit wären beispielsweise die stark wechselnden Zustandsbilder, die Affektlabilität und die Unfähigkeit, sich an Regeln und Strukturen zu halten, erklärbar. Im Übrigen seien das Kontakt- und Kommunikationsverhalten der Beschwerdeführerin auffällig und sie sei teilweise distanzgemindert aufgetreten und habe teilweise theatralisch gewirkt. Die Gutachterinnen werteten diese Auffälligkeiten als akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionen, unreifen, narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen (Urk. 11/107/28).

3.5    In versicherungsmedizinischer Hinsicht führten die Gutachterinnen aus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf das aktuelle Funktionsniveau deutliche Defizite aufweise, die ihr eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt derzeit verunmöglichen würden. Die Beschwerdeführerin pflege einen unsteten Lebenswandel und sei aktuell unfähig, sich an Regeln und Routinen anzupassen. Sie zeige ein reduziertes Durchhaltevermögen und eine starke Affektlabilität. Auch in ihrer Flexibilität sei sie deutlich eingeschränkt und nicht dazu fähig, sich an neue Begebenheiten und von aussen vorgegebenen Strukturen in angemessener Weise anzupassen. Deshalb sei derzeit eine Arbeitsfähigkeit in ihrem bisherigen Arbeitsfeld zu verneinen. Eine angepasste Tätigkeit wäre denkbar, wenn die Beschwerdeführerin vorgängig eine Entzugs- und Entwöhnungstherapie durchführen würde. Eine stationäre Entwöhnungsbehandlung wäre sogar zu empfehlen, da die Beschwerdeführerin so in einem stabilen, abstinenten Umfeld lernen könnte, sich an Strukturen zu halten. Danach sei die tatsächlich vorhandene Leistungsfähigkeit besser einzuschätzen (Urk. 11/107/28). Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressourcen in den Bereichen Kommunikation und Kontaktfähigkeit. Sie habe sich auch dahingehend geäussert, dass sie motiviert sei und mit Unterstützung gerne wieder arbeiten möchte. Nach erfolgter Entwöhnungstherapie würden die Erfolgschancen einer Wiedereingliederung zunächst in angepasster Tätigkeit auf 2 bis 3 Stunden an drei Tagen pro Woche gut aussehen. Bei Stabilisierung und Fortführung einer ambulanten Psychotherapie wäre eine Erweiterung der Arbeitsfähigkeit schrittweise möglich (Urk. 11/107/29).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf das Gutachten der Z.___ und erachtete die Diagnosen mit dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als nicht zu berücksichtigende Faktoren, da es sich um Suchtgeschehen durch Substanzgebrauch handeln würde (Urk. 2). Diese versicherungsrechtliche Betrachtung hält der neuen Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen nicht mehr stand. Dies ändert aber nichts daran, dass das Gutachten eine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Lichte der nach BGE 141 V 281 und 143 V 409 massgeblichen Indikatoren zulässt und den Anforderungen an eine beweistaugliche Grundlage (E. 1.5) genügt. So tätigten die Gutachterinnen sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Im Gutachten werden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt. Zu klären bleibt damit einzig, ob unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens (E. 1.3, 1.4) der Arbeitsunfähigkeitseinschätzung der Gutachterinnen Folge zu leisten ist. Eine schwere Depression, wie sie die Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 1 S. 4), liess sich eben gerade nicht bestätigen (E. 3.3).

4.2

4.2.1    Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass sich anlässlich der Begutachtung nur wenige Hinweise auf ein depressives Syndrom ergeben haben. So zeigte die Beschwerdeführerin eine affektive Labilität und weinte viel. Sie gab allerdings auch an, sich sehr gut über ihre Hobbies freuen zu können und lediglich an bestimmten Tagen an Antriebslosigkeit zu leiden. Das depressive Geschehen entspricht den Gutachterinnen zufolge einer leichten Episode und die Persönlichkeitsproblematik konnte lediglich im Sinne von akzentuierten Persönlichkeitszügen gesehen werden. Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass ein schädlicher Gebrauch von Amphetaminen vorliegt, obwohl die Beschwerdeführerin angab, abstinent zu sein (vgl. E. 3.3), was sie auch in ihrer Beschwerdeschrift bekräftigte (Urk. 1). Mit Blick auf diese Gegebenheiten kann die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde nicht als erheblich bezeichnet werden.

    In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder
-resistenz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehr als 10 Jahren immer wieder psychiatrische Behandlungen in Anspruch nahm, diese allerdings regelmässig unterbrochen beziehungsweise abgebrochen hatte. 2013 liess sich die Beschwerdeführerin für rund 16 Tage stationär behandeln. Danach erfolgten ambulante Behandlungen, wobei sie die Termine nur unregelmässig wahrnahm (Urk. 11/107/4 ff., vgl. E. 3.2). Aus dem Gutachten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin einen unsteten Lebenswandel pflegt und aktuell unfähig ist, sich an Regeln und Routinen anzupassen. Aus dem Gutachten geht ferner hervor, dass eine stationäre Entwöhnungsbehandlung zu empfehlen wäre, da die Beschwerdeführerin so lernen könnte, sich an Strukturen zu halten (vgl. E. 3.5). Vorliegend scheinen sich vor allem diese Umstände, also der unstete Lebensstil und die Unfähigkeit sich an Regeln und Strukturen zu halten, auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszuwirken, was gemäss gutachterlicher Einschätzung einer Behandlung zugänglich ist. Nach dem Gesagten ist demnach weder von einer Behandlungs- noch von einer Eingliederungsresistenz auszugehen.

    Unter den Komorbiditäten ist sodann die Persönlichkeitsakzentuierung der Beschwerdeführerin zu erwähnen (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1). Vorliegend ergeben sich anhand des Gutachtens allerdings keine Hinweise, dass sich diese in erheblichem Masse ressourcenhemmend auswirkt. Trotz auffälligem Kontakt- und Kommunikationsverhalten werden der Beschwerdeführerin von den Gutachterinnen gute Ressourcen in den Bereichen Kommunikation und Kontaktfähigkeit zugesagt (vgl. E. 3.4 und 3.5).

4.2.2    Beim Komplex «Persönlichkeit» ist festzuhalten, dass eine Akzentuierung mit histrionen, unreifen, narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen vorliegt, was sich beispielsweise in einem distanzgeminderten oder theatralisch wirkenden Verhalten äussert (vgl. E. 3.4). Gleichzeitig verfügt die Beschwerdeführerin über gute Kommunikations- und Kontaktfähigkeiten (vgl. E. 3.5), absolvierte erfolgreich eine Ausbildung im Bereich Kunst und Design an einer höheren Fachschule (Urk. 11/107/16), führt einen eigenen Haushalt (Urk. 11/107/15) und geht verschiedenen Hobbies nach und äusserte sich gegenüber den Gutachterinnen sehr motiviert, mit Unterstützung wieder arbeiten zu wollen (Urk. 11/107/14). Persönliche Ressourcen sind daher ausreichend vorhanden.

4.2.3    Zum Komplex «sozialer Kontext» ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin oft Besuch erhält, langjährige Freunde hat und auch mit ihrer Mutter regelmässigen Kontakt pflegt (Urk. 11/107/13 f.). Weiter ist auch eine Tagesstruktur vorhanden, wobei die Tage mit diversen Aktivitäten wie Sozialkontakte, körperlichen, musischen und kreativen Betätigungen gefüllt werden. Die Beschwerdeführerin schildert Schwierigkeiten in der Haushaltführung, vor allem an Tagen, an denen es ihr nicht gut gehe und sie kaum etwas zu bewerkstelligen vermöge (Urk. 11/107/15). Dennoch verfügt die Beschwerdeführerin angesichts der zuvor genannten Umstände über mehr als ausreichende soziale Ressourcen.

4.2.4    Zur Kategorie «Konsistenz» ist zu bemerken, dass Diskrepanzen zwischen der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und dem wenig auffälligen klinischen psychopathologischen Befund sowie den nicht unerheblichen Freizeitaktivitäten bestehen. Das Aktivitätenniveau ist relativ hoch (vgl. vorstehend sozialer Kontext), die psychischen Einschränkungen relativ gering und Therapiebemühungen sind mässig vorhanden. Angesichts dieser aktiven Lebensführung ist es nicht konsistent, dass sich die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sieht (Urk. 11/107/18). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Inkonsistenzen im Sinne von Beeinträchtigungen vorliegen, die nicht objektiviert werden konnten (Flashbacks mit Derealisations- und Depersonalisationserlebnissen, vgl. E. 3.3). Die ambulante und teilweise auch stationäre Behandlung (vgl. erster Abschnitt dieser Erwägung) lassen auf einen gewissen behandlungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck schliessen, welcher allerdings angesichts der zahlreich nicht wahrgenommenen Terminen als eher gering zu bezeichnen ist.

4.2.5    In Anbetracht der nicht erheblich ausgeprägten Befunde, den Diskrepanzen bei relativ hohem Aktivitätenniveau im privaten Lebensbereich sowie der ausreichenden persönlichen und sozialen Ressourcen lässt sich die gutachterlich angegebene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 75-100 % mit Blick auf die Standardindikatoren nicht aufrecht erhalten. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Gutachterinnen die Inkonsistenzen betreffend Aktivitätenniveau und Leidensdruck in ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätten einfliessen lassen. Die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung erscheint mithin nicht als «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet. Vielmehr haben die Gutachterinnen dem beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz nicht so viel Gewicht beigemessen, wie dies rechtsprechungsgemäss angezeigt wäre (vgl. E. 1.4). Folglich fehlt es insgesamt an einem stimmigen Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten Funktionseinbusse (BGE 145 V 361 E. 4.4).

4.3    Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführerin die bisherige wie auch angepasste Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind. Die Beschwerdeführerin hat folglich keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.

5.1    Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 8 und 9/1-2). Demzufolge ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

5.2    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 13. September 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Departement Soziales der Stadt Winterthur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelPeter