Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00778
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 1. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Teindel
schadenanwaelte.ch AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Soluna Girón
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Y.___
Beigeladene
Vorbemerkung:
Im Folgenden werden die von der Beschwerdegegnerin in fünf Tranchen mit jeweils eigener fortlaufender Nummerierung eingereichten Verwaltungsakten in Urk. 6 (gemäss Aktenverzeichnis zur Beschwerdeantwort: act. 1-141; vgl. Anhang zu Urk. 5) entsprechend den Tranchen mit den Nummern I-V versehen und als Urk. 6/I/1-37, Urk. 6/II/1-8, Urk. 6/III/1-5, Urk. 6/IV/1-14 und Urk. 6/V/1-77 bezeichnet.
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, war ab September 1988 bei der Z.___ und ab 2010 weiterhin bei der (durch Spaltung neu gegründeten) Y.___ als Lagermitarbeiter angestellt (Urk. 6/I/3, Urk. 6/I/15/3, Urk. 6/I/32/1).
Bei einem Unfall vom 22. Mai 1982 hatte er eine komplexe Läsion mit Ruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes am linken Kniegelenk erlitten (Urk. 6/V/1/13-15, Urk. 6/V/1/34). In der Folge wurde das linke Knie über die Jahre mehr als zehn Mal operiert (Urk. 6/V/1/112, Urk. 6/V/1/330-331, Urk. 6/V/1/394-397), unter anderem erfolgte am 3. Dezember 2003 der Einsatz einer Knie-Totalprothese links (Urk. 6/V/1/194, Urk. 6/V/1/257) und am 14. November 2013 eine Hemipatellektomie (Urk. 6/V/1/310-315). Die Suva erbrachte für die Folgen dieses Unfalls und die Rückfälle jeweils die gesetzlichen Leistungen (Urk. 6/V/1/1-870).
1.2 Am 7. Januar 2014 meldete sich der Versicherte wegen starker Schmerzen im (linken) Knie nach mehrmaligen Operationen und Kniegelenksprothese bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/I/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab; unter anderem holte sie mehrmals das jeweils aktualisierte Unfall-Aktendossier der Suva ein (zuletzt in Urk. 6/V/1-870). Ausserdem führte sie Frühinterventionsmassnahmen durch (Urk. 6/I/25-26, Urk. 6/I/29).
Mit Operationen vom 6. Juni und 31. Juli 2014 in der Orthopädie Untere Extremitäten der A.___ wurde die Knietotalprothese links des Beschwerdeführers bei Low-grade-Infekt und Lockerung der Femurkomponente zweizeitig gewechselt (Urk. 6/II/3/3, Urk. 6/V/1/421, Urk. 6/V/1/435). Der postoperative Heilungsverlauf war wegen einer Wundheilungsstörung mit Hautnekrose und Infekt erschwert (Urk. 6/V/1/480, Urk. 6/V/1/499, Urk. 6/V/1/501). Mit Mitteilung vom 8. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle fest, dass Massnahmen zum Arbeitsplatzerhalt derzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich seien (Urk. 6/I/28). Während des stationären Aufenthaltes in der A.___ vom 14. November bis 12. Dezember 2014 erfolgte am 15. und 25. November sowie am 4. Dezember 2014 je eine weitere Operation am linken Kniegelenk mit Wunddébridement, Wundexzision und Schraubenentfernung sowie Muskellappendeckung (Urk. 6/V/1/506, Urk. 6/V/1/512, Urk. 6/V/1/517-519, Urk. 6/V/1/535). Am 7. April 2015 wurde der Versicherte auf der Neurologie der A.___ vom Leitenden Oberarzt Neurologie Dr. med. B.___ untersucht (Urk. 6/V/1/571). Wegen Instabilitätsgefühlen, erheblichen Schmerzen und (rein formal) nicht adäquater Infekttherapie (Urk. 6/V/1/661) wurde am 21. Januar 2016 eine weitere Operation am linken Kniegelenk mit Inlaywechsel über Tuberositas-Osteotomie und Bakteriologie durchgeführt (Urk. 6/V/1/681). Im Bericht der A.___ vom 14. April 2016 wurde drei Monate postoperativ schliesslich festgehalten, dass eine gewisse Besserung gegenüber der Voroperation bei allerdings kaum belastungsfähigem (linkem) Knie eingetreten sei, dass eine Rückkehr in die Tätigkeit als Lagermitarbeiter nicht mehr möglich sein werde und chirurgisch nichts mehr auszurichten sei (Urk. 6/V/1/708). Am 15. Juni 2016 erfolgte bei der Suva daraufhin die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der in Bezug auf die unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen am linken Knie auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit schloss (Urk. 6/V/1/723-729). Den Integritätsschaden schätzte er in der medizinischen Beurteilung vom 12. Juli 2016 auf 40 % (Urk. 6/V/1/763). Gestützt darauf stellte die Suva die Taggeldleistungen und Kostenübernahme für die Heilbehandlungen mit Mitteilung vom 27. September 2016 per 30. November 2016 ein (Urk. 6/V/I/817). Mit Verfügung vom 29. September 2016 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 2.5 % und sprach ihm eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 6/V/1/849-852).
1.3 Bei einem Sturz am 9. August 2016 verletzte sich der Versicherte am linken Auge, das während zwei Wochen konservativ behandelt wurde. Daher wurde die am 10. August 2018 per Ende November 2016 mitgeteilte Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ (nach Fusion ab Mitte Juni 2015: D.___ [vormals E.___, davor Z.___], seit November 2017: F.___; vgl. www.zefix.ch) erneut ausgesprochen und erfolgte schliesslich im Oktober 2016 per Ende Januar 2017 (Urk. 6/V/1/787, Urk. 6/V/1/861, Urk. 6/V/37/59).
1.4 Die IV-Stelle gab im weiteren Verlauf bei Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, das zweiteilig mit psychiatrischem Gutachten vom 10. Mai 2017 (Urk. 6/V/37) und chirurgisch-orthopädischem Gutachten vom 11. September 2017 (Urk. 6/V/49) erstattet wurde. Dazu nahm Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 20. September 2017 Stellung (Urk. 6/V/55/11-13). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 24. November 2017 ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab dem 1. September 2016 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % in Aussicht (Urk. 6/V/57). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 6. Februar 2018 Einwände (Urk. 6/V/61). Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten wie angekündigt ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze Rente und ab dem 1. September 2016 eine halbe Rente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 13. September 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 24. Juli 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), namentlich eine unbefristete ganze Invalidenrente auch über den 31. August 2016 hinaus, zu gewähren. Es sei ausserdem ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen, eventualiter ein neurologisches Gerichtsgutachten; subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein verwaltungsexternes polydisziplinäres Gutachten einzuholen, subsubeventualiter ein verwaltungsexternes neurologisches Gutachten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 7 S. 2). Diese liess sich innert der angesetzten Frist nicht verlauten (Urk. 10 S. 2). In der Replik vom 4. März 2019 (Urk. 14 S. 1) hielt der Beschwerdeführer unter Beilage des Berichts von PD Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, vom 3. März 2019 (Urk. 15) an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 15. März 2019 auf eine Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 19. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18 S. 2). Mit Eingabe vom 14. November 2019 (Urk. 19) reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht des K.___ vom 3. September 2019 (Urk. 20) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 auf eine Stellungnahme (Urk. 23), wovon dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein(BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.3
1.3.1 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.3.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 erster Satz IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (zweiter Satz der genannten Verordnungsbestimmung). Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz von Art. 88a Abs. 1 IVV an und gewährt die bisherige Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwerdeführer sei seine angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiter in der Y.___ und auch eine leidensangepasste Tätigkeit ab Oktober 2013 nicht mehr möglich gewesen, weshalb beim Einkommensvergleich kein Invalideneinkommen berücksichtigt werden könne. Ab dem 1. Oktober 2014 resultiere damit ein Anspruch auf eine ganze Rente mit einem Invaliditätsgrad von 100 %. Ab dem 15. Juni 2016 sei von einem verbesserten Gesundheitszustand mit einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 60 % auszugehen. In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Der Einkommensvergleich im Jahr 2016 ergebe bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'902.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 32'378.25 gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) und - wegen der langen Zugehörigkeit beim ehemaligen Arbeitgeber - nach einem leidensangepassten Abzug von 20 % ein Invaliditätsgrad von 54 %. Somit sei die ganze Rente drei Monate nach der Verbesserung des Gesundheitszustandes per 1. September 2016 auf eine halbe Rente herabzusetzen (Urk. 2 S. 5 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG seien nicht gegeben. Die Gutachter hätten keine Einschätzung betreffend den rückblickenden Verlauf seiner Arbeitsunfähigkeit abgegeben, was an sich schon einen Mangel darstelle. Einzig der RAD-Arzt habe die Ansicht vertreten, dass die gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 60 % überwiegend wahrscheinlich bereits ab dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung vom 15. Juni 2018 bestehe. Dabei handle es sich um eine reine Aktenbeurteilung, welche nicht begründet sei, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Von einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes per 15. Juni 2018 könne daher nicht ausgegangen werden und es müsse beim unbefristeten Anspruch auf eine ganze Rente sein Bewenden haben (Urk. 1 S. 7 ff.).
Ferner habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da sie eine neurologische Begutachtung trotz entsprechender Hinweise in den Akten und im bidisziplinären Gutachten auf neuropathische Schmerzen und eine Neuropathie unterlassen habe (Urk. 1 S. 9 f.). Des Weiteren könne auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___ mangels Beweiskraft nicht abgestellt werden. Denn dieser habe in Abweichung des zu psychiatrischer Befunderhebung angewandten AMDP-Systems (Urk. 6/V/37/70-72) die Selbstbeurteilung beim Item Konzentrationsstörungen und Gedächtnis weggelassen. Nur durch diesen Mangel könne sich erklären, dass diesbezüglich keine Symptomausprägung vorliegen solle. Das Item des Antriebs habe Dr. G.___ gar nicht erst erhoben, obschon er, der Beschwerdeführer, klar seine Antriebslosigkeit geäussert habe. Von den AMDP-Items der Kategorie Affektivität seien im Gutachten nur wenige aufgeführt, obschon diese Kategorie 21 verschiedene Items vorsehe und für die Beurteilung von Störungen aus dem depressiven Formenkreis essentiell seien. Dieser grobe Mangel mit lückenhafter Befunderhebung erkläre die gutachterliche Einschätzung, dass bei ihm keine depressive Störung vorliege. Dagegen seien zahlreiche der ICD-10-Kriterien, welche für eine zumindest mittelgradige depressive Episode sprechen würden, aktenkundig. Aktenwidrig sei auch die Einschätzung von Dr. G.___, dass bei ihm kein Verlust von Interessen und Freude oder eine Aufgabe von Hobbies und sportlichen Aktivitäten vorliege. Vielmehr sei in den Akten festgehalten, dass er sich zurückgezogen habe, motivations- und energielos sei und an Interessenverlust mit Aufgabe von Hobbies (Skifahren, Fussballtrainer, Velo, Joggen) leide. Auch seine wiederkehrenden Suizidgedanken seien unbestreitbar festgehalten. Eine rezidivierende depressive Störung sei bei ihm nach 26 sehr belastenden, über die Jahre erfolgten Operationen mit immer wiederkehrenden andauernden starken Schmerzen zudem offensichtlich. Auch hätte bei, wie vorliegend, massiv anderslautender Beurteilung der behandelnden Ärzte und Therapeuten nach den Leitlinien eine Fremdanamnese von diesen und ausserdem eine Fremdauskunft bei der Ehefrau eingeholt werden müssen. Hinsichtlich der Einschätzung von Dr. G.___ nach der Mini-ICF-APP (Urk. 6/V/37/72-74) sei seine Beurteilung des Schweregrades der Beeinträchtigungen zu kritisieren. So sei beispielsweise nicht ersichtlich, weshalb er in den Fähigkeiten zu ausserberuflichen Aktivitäten nur leichtgradig eingeschränkt sein solle, obschon er sich nur mit einer immobilisierenden Orthese bewegen und schmerzbedingt nicht ruhig sitzen könne. Es sei bezüglich Aktivität und Partizipation von mittleren bis schweren Einschränkungen auszugehen, also von einer mindestens 60%igen Arbeitsunfähigkeit. Sofern hiervon nicht ausgegangen würde, müsse zusätzlich eine neurologische Expertise eingeholt werden. Aber selbst wenn man diesbezüglich auf die Einschätzung von Dr. G.___ abstellen würde, stünde die gutachterlich-psychiatrische Einschätzung einer gegenwärtigen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von maximal 30 % in offensichtlichem Widerspruch zu den festgestellten mittelgradigen Beeinträchtigungen in verschiedenen Bereichen, was auch mit dem gutachterlichen Ermessen nicht zu vereinbaren wäre (Urk. 1 S. 11 ff.). Weiter vermöge auch die übrige diagnostische Einschätzung von Dr. G.___ nicht zu überzeugen. Allein dass keine hartnäckigen Forderungen nach medizinischen Untersuchungen gestellt würden, heisse nicht, dass keine anhaltende Schmerzstörung bestehe, zumal auch Dr. G.___ Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und den erkennbaren körperlichen physischen (richtig: «körperlich-psychischen»; Urk. 6/V/37/83) Beeinträchtigungen erkennen wolle. Dagegen bezeichne der orthopädische Gutachter das Schmerzaufkommen als mit den somatischen Befunden erklärbar. Würde eine Diskrepanz vorliegen, spräche das gerade für das Vorliegen einer anhaltenden chronischen Schmerzstörung aufgrund von körperlichen und psychischen Faktoren gemischt nach ICD-10 F45.41. Die von Dr. G.___ allein gestellte Diagnose einer organisch bedingten affektiven Störung von chronischem Konsum von Opioid-Analgetika überzeuge wenig. Sie sei nicht hergeleitet und begründet worden. Auch überzeuge nicht, dass die diagnostizierte Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen bei Abhängigkeit von Opioiden (Tramadol) zu keiner Arbeitsunfähigkeit führen solle. Das Ausmass der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit abgeleitet aus der gestellten Diagnose einer organisch bedingten affektiven Störung sei zu tief; diese wäre auf mindestens 60 % festzusetzen (Urk. 1 S. 14 f.). Schliesslich sei zu bemängeln, dass keine gutachterliche Konsensbesprechung stattgefunden habe. Daher könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die von den Gutachtern aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht zu kumulieren seien. Sollten keine weiteren Abklärungen erfolgen, wäre zumindest eine teilweise Addition dieser beiden Arbeitsunfähigkeiten vorzunehmen, aus welcher eine integrale Restarbeitsfähigkeit von maximal 40 % in einer leidensangepassten Tätigkeit resultieren würde, was bei korrekter Betrachtung schon je allein unter orthopädischen oder unter psychiatrischen Gesichtspunkten angebracht wäre. Nach Abzug eines billigerweise zu gewährenden leidensbedingten Abzuges von 25 % würde ein Invaliditätsgrad von 70 % und damit weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente resultieren. Im Übrigen sei die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Indikatorenprüfung fehlerhaft. Bei korrekter Prüfung der Standardindikatoren wäre eine auch in psychischer Hinsicht gegebene Invalidisierung zu bejahen. Wegen des mangelhaften Gutachtens von Dr. G.___, auf welches sich die Indikatorenprüfung der Beschwerdegegnerin beziehe, erübrige sich derzeit eine Klarstellung hierzu (Urk. 1 S. 15 f.).
Für den Fall, dass dennoch auf die beiden Gutachten abgestellte werde, sei davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt angesichts der von den Gutachtern formulierten derart eingeschränkten Zumutbarkeitsprofile nicht verwertbar wäre. Denn er leide selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit unter Ruheschmerzen, wie sich aus dem Befund von Dr. H.___ mit ausgeprägter schmerzhafter Berührungsempfindlichkeit (Urk. 6/V/49/8) und aus der Einschätzung des Oberarztes Dr. med. L.___, dass auch nachts alltägliche Schmerzen aufträten (Konsultationsbericht der A.___ vom 28. Januar 2014; Urk. 6/V/1/357-358, Urk. 6/V/49/14), ergebe. Dazu komme, dass er nach Dr. H.___ (Urk. 6/V/49/18) gleichzeitig die Möglichkeit haben sollte, das linke Bein in einer möglichst schmerzfreien Position zu lagern und eine vollständig immobilisierende Knieorthese tragen müsse (Urk. 1 S. 16 ff.). Ausserdem leide er unter Lumboischialgien, welche trotz des fehlenden bildgebenden Korrelates aufgrund der durch den Knieschaden links zwangsläufig bestehenden Fehlbelastung glaubhaft seien. Im Gutachten von Dr. H.___ (Urk. 6/V/49/4, Urk. 6/V/49/7, Urk. 6/V/49/18) sei denn auch ein linkshinkendes Gangbild beschrieben und seine Schilderungen habe dieser als glaubhaft bezeichnet. Vor diesem Hintergrund sei er mit einem Alter von 58 Jahren bereits aus orthopädischer Sicht einem Arbeitgeber auf dem freien Arbeitsmarkt selbst bei ausgeglichener Konjunkturlage sozialpraktisch nicht zumutbar, was erst recht bei Einbezug der psychiatrischen Beurteilung gelte. Die Anforderungen an den Arbeitsplatz, das Ausfallsrisiko, die fehlende Versicherungsmöglichkeit nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) und Sonderanpassungen, welche ergonomisch an seinem Arbeitsplatz vorgenommen werden müssten, würden einen Markteintritt selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verhindern. Auch infolgedessen bestehe ein Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente (Urk. 1 S. 19).
In der Replik bringt der Beschwerdeführer zusätzlich vor, PD Dr. J.___ habe im jüngsten Bericht vom 3. März 2019 (Urk. 15) eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erwähnt. Neu hinzugekommen seien eine Meniskusläsion und eine beginnende Chondropathie rechts. Aufgrund des Berichts von Dr. J.___ sei wie von diesem attestiert von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von nur noch 25 % auszugehen, so dass selbst unter der Annahme der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiere (Urk. 14 S.1 f.).
Mit der Eingabe vom 14. November 2019 (Urk. 19) macht der Beschwerdeführer sodann unter Hinweis auf den Bericht des K.___ vom 3. September 2019 (Urk. 20) geltend, der Vorfall vom 3. September 2019 demonstriere die Schwere der psychischen Beschwerden, an denen er seit geraumer Zeit leide. Und zwar sei er am 3. September 2019 nach einem psychischen Zusammenbruch, in welchem Zustand er eine massive Überdosis Alkohol und Medikamente eingenommen habe, per fürsorgerischer Unterbringung in das K.___ eingeliefert worden. Als Diagnose sei eine schwere depressive Episode genannt worden.
2.3
2.3.1 Es ist unstrittig und mit den vorliegenden Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer seit 1982 trotz mehrfacher operativer Behandlungen an Beschwerden am linken Knie leidet und aufgrund dessen in der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiter ab dem 28. Oktober 2013 (Urk. 6/I/32/3, Urk. 6/V/1/294, Urk. 6/V/1/304) und insbesondere auch nach den Operationen vom 14. November 2013 (Urk. 6/V/1/310-315), vom 6. Juni und 31. Juli 2014 (Urk. 6/V/1/421, Urk. 6/V/1/435), vom 15., 25. November und 4. Dezember 2014 (Urk. 6/V/1/506, Urk. 6/V/1/512, Urk. 6/V/1/517-519, Urk. 6/V/1/535) sowie zuletzt vom 21. Januar 2016 (Urk. 6/V/1/681) anhaltend nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 6/V/1/708, Urk. 6/V/1/729, Urk. 6/V/49/18; vgl. dazu auch E. 3.2.1 hernach).
Ebenfalls unstrittig und angesichts der Vielzahl dieser Operationen in kürzester Zeit von November 2013 bis Januar 2016 mit teilweisen Komplikationen im postoperativen Verlauf (Wundheilungsstörung, Hautnekrose, Infekt; Urk. 6/V/1/480-481, Urk. 6/V/1/499, Urk. 6/V/1/501) ausgewiesen ist, dass nach Ablauf der einjährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG per 28. Oktober 2014 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand.
2.3.2 Ein Einkommensvergleich erübrigt sich bei dieser Ausgangslage mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Prozentvergleich; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_271/2018 vom 19. März 2019 E. 3.1) und es steht ohne Weiteres fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine ganze Rente hat (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die ab dem 1. Oktober 2014 zugesprochene ganze Rente per 1. September 2016 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat.
2.3.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Dr. J.___ vom 3. März 2019 (Urk. 15) und des K.___ vom 3. September 2019 (Urk. 20) sind hierbei nur soweit beachtlich, als sich daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt bis zur angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2018 (Urk. 2) ergeben, was rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6, 130 V 445 E. 1.2, 122 V 77 E. 2b).
3.
3.1 Zu klären ist zunächst, ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bis am 1. September 2016 eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gegeben ist.
Die Beschwerdegegnerin ging entsprechend der RAD-Stellungnahme vom 20. September 2017 (Urk. 6/V/55/12-13) davon aus, dass mit der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 15. Juni 2016 (Urk. 6/V/1/723-729) eine Besserung des Gesundheitszustandes mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, welche eine Neubestimmung des Invaliditätsgrades rechtfertigt, ausgewiesen ist (Urk. 2 S. 5).
Ob dies zutrifft, bestimmt sich nach dem Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Oktober 2014 mit dem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung per 1. September 2016.
3.2
3.2.1 Im Oktober 2014 wurde von den behandelnden Ärzten der A.___ die Wundheilungsstörung konservativ behandelt, welche nach den Operationen vom 6. Juni und 31. Juli 2014 eingetreten war (Urk. 6/V/1/480-481, Urk. 6/V/1/494). Schliesslich wurde festgestellt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen am linken Kniegelenk wegen einer Hautnekrose und eines Infektes mit resistentem Staphylococcus aureus weitere operative Eingriffe erforderten (Urk. 6/V/1/499, Urk. 6/V/1/501). Diese Eingriffe mit Wunddébridement, Wundexzision und Schraubenentfernung sowie Muskellappendeckung wurden zeitnah Mitte November bis Mitte Dezember 2014 stationär durchgeführt (Urk. 6/V/1/506, Urk. 6/V/1/512, Urk. 6/V/1/517-519, Urk. 6/V/1/535). Allein aufgrund der mehrfach operativen Beanspruchungen in relativ kurzem Zeitraum mit postoperativen Komplikationen war der Gesundheitszustand Anfang Oktober 2014 erheblich beeinträchtigt und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit gegeben.
Dagegen ergaben die Abklärungen im November 2015 gemäss dem Bericht der A.___ vom 2. Dezember 2015 bezüglich mikrobiologischen Wachstums, Nekrose, Entzündung der Patella und Prothesenlockerung schliesslich unauffällige Befunde (Urk. 6/V/1/661), was - zusätzlich zur naturgemäss postoperativen Heilung nach einer Operation - bereits auf eine gewisse Besserung insbesondere der Wundheilungs- und Infekt-Problematik hindeutet. Auch gestaltete sich der postoperative Verlauf nach der (soweit aktenkundig) letzten Operation am linken Kniegelenk vom 21. Januar 2016 mit Inlaywechsel über Tuberositas-Osteotomie und Bakteriologie (Urk. 6/V/1/681-682) gemäss dem Austrittsbericht der A.___ vom 26. Januar 2016 (Urk. 6/V/1/687-688) komplikationslos und die radiologische Bildgebung zeigte die korrekte Lage der Implantate. Bei den regelmässigen Wundkontrollen hätten reizlose und zunehmend trockene Wundverhältnisse geherrscht. Die postoperative Schmerzsymptomatik sei zudem unter oraler Analgetikatherapie gut beherrschbar gewesen. Sechs Wochen postoperativ wurde im Konsultationsbericht der A.___ vom 2. März 2016 festgehalten, dass die Bakteriologie insgesamt negativ gewesen sei, die Tuberositas verheilt zu sein scheine und ab sofort, wenn auch bei weiterhin bestehender schmerzhafter Kniegelenksprothese, die Belastung gesteigert werden könne, so dass in zwei bis drei Wochen die Gehstöcke weggelassen werden könnten (Urk. 6/V/1/689-690). Im Konsultationsbericht der A.___ vom 14. April 2016 wurde schliesslich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer drei Monate postoperativ eine gewisse Besserung gegenüber der Voroperation erfahren habe. Insbesondere bestehe (anamnestisch) das Durchhängen wie vor der Operation nicht mehr; ansonsten seien die Befunde kaum besser, weiterhin würden ab und zu Blockadeerscheinungen und Schmerzen im distalen Femur auftreten. Eine leichte Besserung sei noch zu erwarten, wobei das Knie allerdings kaum belastungsfähig sei und er als Lagerarbeiter nicht mehr arbeitsfähig werden würde. Chirurgisch sei momentan sicherlich nichts mehr auszurichten und das Knie sollte hier in Ruhe gelassen werden. Eine nächste Kontrolle (beim operierenden Oberarzt Dr. med. M.___, Urk. 6/V/1/682) sei nicht mehr geplant. Eine Jahreskontrolle finde dann Anfang 2017 statt (Urk. 6/V/1/708).
Auch hieraus geht hervor, dass im Vergleich zum Gesundheitszustand vom Herbst 2014 spätestens nach der letzten Operation vom 21. Januar 2016 eine gewisse postoperative Besserung eingetreten ist, welche - im Gegensatz noch zum Gesundheitszustand Anfang Oktober 2014 - den Abschluss der chirurgisch-orthopädischen Behandlung in der Orthopädie der A.___ nach der operativen Versorgung erlaubte. Eine Besserung des Gesundheitszustandes bis spätestens am 15. Juni 2016 gegenüber jenem Anfang Oktober 2014 in Bezug auf die Beschwerden am linken Kniegelenk, welche die Arbeitsunfähigkeit ursprünglich verursachten, ist damit ausgewiesen.
3.2.2 In Bezug auf die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war dementsprechend bereits im Bericht der A.___ vom 2. März 2016 eine sitzende Tätigkeit, wenn möglich mit kurzen Gehstrecken dazwischen, erwähnt worden (Urk. 6/V/1/689-690). Der Kreisarzt Dr. C.___ schloss schliesslich im kreisärztlichen Abschlussbericht vom 15. Juni 2016 nach klinischer Untersuchung, unter Berücksichtigung der Vorakten und der bildgebenden Befunde auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, grundsätzlich sitzenden Tätigkeit mit zeitlich kurzen Steh- und Gehphasen sowie ohne häufiges und repetitives Heben sowie Tragen von Lasten bis maximal 15 Kilogramm (Urk. 6/V/1/729). Im Schreiben vom 13. September 2016 erklärte Dr. M.___, (mittlerweile) Leitender Oberarzt Orthopädie der A.___, dass er die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vom 15. Juni 2016 grundsätzlich teile, wobei fraglich sei, ob eine 100%ige Arbeitstätigkeit wieder möglich sei. Dies sei indes im Rahmen wie von Dr. C.___ erwähnt anzustreben (Urk. 6/V/1/788).
3.2.3 Somit wurde sowohl vom beurteilenden Kreisarzt als auch vom behandelnden Orthopädischen Chirurgen eine erhebliche Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in Bezug auf die Beschwerden am linken Kniegelenk nunmehr als dem Beschwerdeführer zumutbar erachtet.
Der chirurgisch-orthopädische Gutachter Dr. H.___ kam gemäss seinem Gutachten vom 11. September 2017 (Urk. 6/V/49) rund zehn Monate nach der kreisärztlichen Einschätzung aufgrund seiner Untersuchung vom 27. April 2017 schliesslich ebenfalls zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Beeinträchtigungen am linken Bein und zusätzlich unter Berücksichtigung der rezidivierenden Lumboischialgien (Urk. 6/V/49/8) eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % zumutbar sei (Urk. 6/V/49/60).
3.2.4 Damit befanden die Ärzte in Bezug auf die somatischen Beschwerden übereinstimmend, dass dem Beschwerdeführer im weiteren Verlauf nach Abschluss der operativen Behandlungen eine Arbeitsfähigkeit zumutbar sei.
3.3
3.3.1 Die derzeitige Aktenlage in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spricht ebenfalls nicht gegen eine Arbeitsfähigkeit ab Mitte Juni 2016 respektive ab der strittigen Rentenherabsetzung per 1. September 2016. Denn ab dann hat der Beschwerdeführer, wie sich seinen Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. G.___ entnehmen lässt, weder ambulante noch stationäre psychiatrische Behandlungen in Anspruch genommen (Urk. 6/V/37/59-60, Urk. 6/V/37/69). Dementsprechend sind auch keine Berichte von psychiatrischen Ärzten vorhanden. Bezüglich seines damaligen psychischen Gesundheitszustandes liegt einzig der Bericht vom 19. Juli 2016 (Urk. 6/IV/6) der Psychotherapeutin N.___ (Fachpsychologin für Psychotherapie FSP und Psychotherapeutin ASP) vor, bei welcher der Beschwerdeführer ab dem 23. Oktober 2014 (Urk. 6/IV/6/1) auf Empfehlung der Suva hin eine Psychotherapie absolvierte (Urk. 6/V/37/59).
Die Psychotherapeutin gab in ihrem Bericht an, aufgrund der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) infolge des Unfalls vom 22. Mai 1982 (mit verzögerte Reaktion wegen dauernder Operationen; Urk. 6/IV/6/1) sei höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 20 % verteilt auf die Woche möglich (Urk. 6/IV/6/3). Daraus kann jedoch nicht bereits auf eine rechtlich bedeutsame Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in diesem Zeitraum geschlossen werden. Denn die Arbeitsfähigkeit kann rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht allein gestützt auf Aussagen von nicht-medizinischen Personen festgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_758/2016 vom 4. Januar 2017 E. 5.2.1 mit Hinweis). Zusätzlich sind die diesbezüglichen Aussagen infolge des vorliegend besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen der Psychologin und dem Versicherten rechtsprechungsgemäss mit Vorsicht zu werten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2013 vom 11. Dezember 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).
Der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ führte im Gutachten vom 10. Mai 2017 zum Bericht der Psychotherapeutin N.___ vom 19. Juli 2016 (Urk. 6/IV/6) zudem zutreffend aus, dass darin bei der Frage nach der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/IV/6/3) auf eine ärztliche Beurteilung verwiesen werde und (gleichzeitig) beurteilt worden sei, dass dem Beschwerdeführer aus psychologisch/psychiatrischer Sicht aufgrund der oben angeführten Diagnose höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 20 % verteilt auf die Woche zumutbar sei. Die Einschätzung der Psychologin sei indes keine fachärztliche psychiatrische Beurteilung der Leistungsfähigkeit und daher sei ihr Hinweis, dass es sich um eine psychiatrische Beurteilung der Leistungsfähigkeit handle, nicht korrekt (Urk. 6/V/37/78).
3.3.2 Inhaltlich überzeugt sodann die von der Psychotherapeutin gestellte Diagnose einer PTBS ebenfalls nicht. Insbesondere entsprach die von ihr genannte Ursache, der Unfall vom 22. Mai 1982, keinem traumatischen Ereignis mit dem im ICD-10 F43.1 geforderten Schweregrad (belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde; vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, S. 201). Vielmehr zog sich der Beschwerdeführer die linksseitige Knieverletzung bei Ausübung eines Hobbys, nämlich beim Fussballspielen (Urk. 6/V/1/13-21), zu und damit im Rahmen eines ansonsten positiven Ereignisses. Auch war er in der Lage, während Jahrzehnten seiner angestammten Tätigkeit nachzugehen, und bedurfte trotz vieler Folgeoperationen nie psychiatrisch-psychologischer Betreuung. Er war zudem über viele Jahre bis im Juli 2013 weiterhin im betreffenden Unfallbereich als Fussballtrainer aktiv (Urk. 6/IV/6/2, Urk. 6/V/1/37/62). Diese Tätigkeit gab er nach seinen Angaben gegenüber dem Gutachter Dr. G.___ auf, da es nicht mehr gegangen sei (Urk. 6/V/1/37/62). Dass er diese Tätigkeit aus psychischen Gründen aufgrund eines Vermeidungsverhaltens und nicht wegen der Schmerzen am linken Knie aufgab, wurde auch im Bericht der Psychotherapeutin nicht ausgeführt. Es ist daher unwahrscheinlich, dass das nach ICD-10 typische Merkmal «Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten» (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 207), gegeben ist.
Der psychiatrische Gutachter Dr. G.___ kam aufgrund seiner psychiatrisch-fachärztlichen Untersuchung denn auch zum Schluss, dass keines der diagnostischen Kriterien einer PTBS ausgewiesen sei (Urk. 6/V/37/86).
3.3.3 Auf den Bericht der Psychotherapeutin N.___ vom 19. Juli 2016 kann somit bezüglich der psychischen Beschwerden nicht abgestellt werden.
3.4
3.4.1 Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. G.___ vom 10. Mai 2017 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe zirka im August oder September 2016 einen Nervenzusammenbruch erlitten. Er sei zuhause gewesen und habe dann die Ehefrau angerufen. Sie sei zwei Tage zuhause geblieben und habe auf ihn aufgepasst. Der hinzukommende Notarzt habe ihn dann in die O.___ überweisen wollen, er habe das nicht gewollt. Er habe oft schon Selbstmordgedanken gehabt, Suizidversuche habe er keine unternommen (Urk. 6/V/37/64). Dr. G.___ erklärte hierzu, dieser «Zusammenbruch» sei überwiegend wahrscheinlich auf eine remittierte Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21), aufgrund der Exazerbation der Schmerzsymptomatik infolge eines gemäss dem Beschwerdeführer im August 2016 erlittenen Sturzes (Urk. 6/V/37/59, Urk. 6/V/37/77) zurückzuführen (Urk. 6/V/37/80).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu dieser Zeit befand Dr. G.___, dass entsprechende fachärztliche Berichte, die retrospektiv eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet zulassen würden, auf diesem Gebiet nicht vorliegen würden. Das aktuell - mithin im April 2017 - ermittelte Zumutbarkeitsprofil (mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne Daueraufmerksamkeit und -konzentration, ohne hohe kreative Fertigkeiten, ohne hohen Kundenkontakt, bei konfliktarmem Arbeitgeber, mit der Möglichkeit sich zurückzuziehen, Urk. 6/V/37/87) gelte spätestens seit dem Zeitpunkt der Abklärung bei ihm (Urk. 6/V/37/88).
3.4.2 Die psychiatrische Einschätzung von Dr. G.___ zu den psychischen Beschwerden weist darauf hin, dass auch unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden eine Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Juni 2016 nicht auszuschliessen ist, zumal trotz der vom Beschwerdeführer beschriebenen psychischen Krise im August 2016 keine stationäre oder andere psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen worden war und erstmals mit dem Gutachten durch Dr. G.___ im April 2017 (Urk. 6/V/37/1) eine fachärztlich-psychiatrische diagnostische Einschätzung erfolgte.
3.5 Bei vorliegender Aktenlage kann somit weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ausgeschlossen werden und liegt nahe, dass eine im Vergleich zum Rentenbeginn am 1. Oktober 2014 erhebliche Sachverhaltsänderung bestand, welche die Neuprüfung des Rentenanspruchs rechtfertigt. Das Vorliegen eines Rentenrevisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht bereits verneint werden.
Andererseits kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Juni respektive dem 1. September 2016 auch nicht abschliessend auf die Einschätzung von Dr. G.___ und Dr. H.___ respektive auf die RAD-Stellungnahme des orthopädischen Chirurgen Dr. I.___ (Urk. 6/V/55/11-13) abgestellt werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.
4.1
4.1.1 Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, fehlt es an einer eigentlichen interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Der Zweck interdisziplinärer Gutachten besteht darin, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2019 vom 22. November 2019 E. 4.1 mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 143 V 124 E. 2.2.4).
Bereits der RAD-Arzt Dr. I.___ hat in seiner Stellungnahme vom 20. September 2017 korrekterweise darauf hingewiesen (Urk. 6/V/55/11), dass nicht - wie von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben - ein bidisziplinäres, orthopädisch-psychiatrisches Gutachten vorgelegt wurde, sondern dass lediglich je ein monodisziplinäres, orthopädisches und psychiatrisches Gutachten (von Dr. G.___ vom 10. Mai 2017, Urk. 6/V/37, und von Dr. H.___ vom 11. September 2017, Urk. 6/V/49) erstellt wurde. Eine bidisziplinäre Konsensbesprechung und -stellungnahme von Dr. G.___ und Dr. H.___ ist nicht erfolgt. Es liegen mithin zwei voneinander unabhängige Gutachten aus psychiatrischer und orthopädisch-chirurgischer Sicht vor, nicht jedoch eine gutachterliche Stellungnahme dazu, ob im Hinblick auf die festgestellten Teileinschränkungen aus chirurgisch-orthopädischer und psychiatrischer Sicht Wechselwirkungen bestehen und wie hoch die Gesamtarbeitsunfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit aus interdisziplinärer Sicht ist.
Eine solche ergänzende Stellungnahme hat die Beschwerdegegnerin trotz des Hinweises des RAD-Arztes von den Gutachtern nicht eingeholt. Die abschliessende Stellungnahme des RAD-Arztes vermag die gutachterliche bidisziplinäre Gesamtbeurteilung nicht zu ersetzen, zumal Dr. I.___ als Facharzt der Orthopädischen Chirurgie und Traumatologie zur Gesamtbeurteilung hinsichtlich der psychischen Beschwerden die fachliche Qualifikation fehlt.
4.1.2 Rechtsprechungsgemäss ist insbesondere die Frage, ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, auch nicht vom Gericht respektive von der rechtsanwendenden Behörde zu beantworten. Denn dies betrifft eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2019 vom 22. November 2019 E. 4.1 mit Hinweisen) und welche von den Fachärzten vorzunehmen ist.
4.2
4.2.1 Hinzu kommt, dass dem chirurgisch-orthopädischen (Teil-)Gutachten von Dr. H.___ vom 11. September 2017 (Urk. 6/V/49) keine retrospektive Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2013 und insbesondere auch nicht ab Juni 2016 zu entnehmen ist. Der kreisärztliche Bericht vom 15. Juni 2016 (Urk. 6/V/1/723-729), in welchem aus unfallmedizinischer Sicht in Bezug auf die linksseitigen Kniebeschwerden eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert wurde, wurde im Gutachten von Dr. H.___ zwar zitiert (Urk. 6/V/49/17). Jedoch erfolgten keine weiteren Ausführungen zur Beurteilung des Kreisarztes und zur damaligen Arbeitsfähigkeit. Dies obschon die gutachterliche Einschätzung von Dr. H.___, welche dieser im September 2017 aufgrund der Untersuchung im April 2017 vorgenommen hat (Urk. 6/V/49/1), mit einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 6/V/49/18) von jener des Kreisarztes abweicht. Die vom RAD-Arzt vorgenommene Aktenbeurteilung mit der Schlussfolgerung, die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsfähigkeit gelte bereits ab Juni 2016 (Urk. 6/V/55/13), wurde nicht weiter begründet und stellt damit keine ausreichende medizinische Entscheidungsgrundlage dar.
4.2.2 Der Rüge des Beschwerdeführers, dass ausserdem eine Begutachtung aus neurologischer Sicht angezeigt sei und mithin fehle (Urk. 1 S. 9 f.), kann insofern gefolgt werden, als sich in den Akten Hinweise auf neuropathische Schmerzen finden. Allerdings wird daraus deutlich, dass die Schmerzsymptomatik bezüglich der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden am linken Bein und in der Lendenwirbelsäule (LWS; Urk. 6/V/37/61 f., Urk. 6/V/49/2) lediglich möglicherweise teilweise neuropathischer Natur ist. So war gemäss dem Bericht von Dr. med. B.___, Leitender Oberarzt der Neurologie der A.___, vom 7. April 2015 in der Bildgebung der LWS keine relevante Affektion neuronaler Strukturen auszumachen. Auch habe es keine Hinweise für ein neuropathisches Schmerzsyndrom des Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus gegeben. Die Schmerzausstrahlungen in den linken Unterschenkel würden an eine Neuropathie des Nervus cuteanus surae lateralis als sensorischer Ast des Nervus peroneus denken lassen, wobei der Zusammenhang mit der Muskellappendeckung und des Auslösens von Sensation bei Palpation derselben unklar bleibe (Urk. 6/V/10/572). Auch der chirurgisch-orthopädische Gutachter Dr. H.___ hielt diesbezüglich in seinem Gutachten bei der diagnostischen Zuordnung lediglich fest, es liege eine ausgeprägte, schmerzhafte Berührungsempfindlichkeit mit einschiessenden, möglicherweise auch neuropathischen Schmerzen im Bereich der gestielten Lappenplastik durch lateralen Gastrocnemius-Lappen mit Spalthautdeckung vom 4. Dezember 2014 aufgrund einer Weichteilinfektion mit Probioni acnes Bakterium vor (Urk. 6/V/49/8).
Daraus kann nicht bereits abgeleitet werden, die interdisziplinäre Begutachtung müsse zwingend auch unter Beizug eines neurologischen Facharztes erfolgen. Vielmehr kommt den Gutachtern rechtsprechungsgemäss sowohl für die Wahl der Untersuchungsmethoden wie auch für den Beizug weiterer Experten ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.5 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 In Bezug auf das psychiatrische (Teil-)Gutachten ist sodann zu bemerken, dass - wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt (Urk. 1 S. 15) - Dr. G.___ die von ihm gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer organisch bedingten (sekundären) affektiven Störung aufgrund von chronischem Konsum von Opioid-Analgetika (ICD-10 F06.32) nicht weiter begründet hat. Zwar wurden im psychiatrischen Gutachten allgemeine Ausführungen zur Diagnose ICD-10 F06.32 gemacht (Urk. 6/V/37/79-80). Einzelheiten zur Diagnosestellung bezogen auf den konkreten Fall ergeben sich aus dem Gutachten indes nicht.
Die gestellte Diagnose «organisch bedingte (sekundäre) affektive Störung, ICD-10 F06.32», ist auch deshalb nicht leichthin verständlich, da Dr. G.___ die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode verneinte (Urk. 6/V/37/80), obschon nach ICD-10 F06.32 diese Diagnosespezifikation «organische depressive Störung» heisst und nach den diagnostischen Leitlinien die diagnostischen Kriterien einer Störung nach F30-F33, im Konkreten also jene einer depressiven Episode F32, erfüllt sein müssen (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 98)
4.3.2 Die weitere (ebenfalls nicht weiter begründete) Diagnose psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig weiterer Substanzgebrauch von Tramadol (ICD-10 F11.24), bezeichnete Dr. G.___ als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/V/37/75). Diesbezüglich ist fraglich, weshalb nicht auch diese Diagnose als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert wurde, da sie ebenfalls im Zusammenhang mit dem Konsum von Opioid-Analgetika steht. Dies insbesondere auch deshalb, weil Dr. G.___ davon ausgeht, die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von mindestens 70 % könne durch eine entsprechende Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung (empfohlen werde eine stationäre Behandlung der Opiatabhängigkeit, Urk. 6/V/37/88) innerhalb von drei Monaten optimiert werden (Urk. 6/V/37/82, Urk. 6/V/37/87).
Ergänzende Erläuterungen zur Diagnostik und unterschiedlichen Einteilung der Diagnosen im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit sind daher geboten.
4.3.3 In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen seit der Begutachtung durch Dr. G.___ mit BGE 145 V 215 geändert hat. Die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass suchtbedingte Beschwerdebilder grundsätzlich keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen (vgl. hierzu in BGE 145 V 215 E. 4.1). Nach BGE 145 V 215 kann auch solchen Erkrankungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden (E. 5.3.3). Diese fallen vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht (E. 6), bei welchen die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten ist (E. 6.2).
4.4 Nach dem Gesagten kann bei gegebener Aktenlage nicht abschliessend über die strittige Frage der Herabsetzung der zugesprochenen Rente entschieden werden. Die medizinische Aktenlage erweist sich als ergänzungsbedürftig.
5.
5.1 Vor einer allfälligen Herabsetzung der ganzen Rente ist zudem die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach bei Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen Versicherten auch dann grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, wenn - wie hier - über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprechung befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5). Praxisgemäss sind in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1).
5.2 Der Beschwerdeführer ist 1960 geboren. Bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2018 (Urk. 2) - und im Übrigen auch schon im Zeitpunkt der verfügten Rentenherabsetzung per 1. September 2016 - war er älter als 55 Jahre und fällt damit unter den besonders geschützten Bezügerkreis. Deshalb kann er nicht ohne weiteres auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden und es ist vor einer allfälligen Rentenaufhebung jedenfalls die Eingliederungsfrage zu prüfen.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, welche den Schluss zuliessen, dass sich der Beschwerdeführer trotz seines fortgeschrittenen Alters ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren könnte und deshalb ausnahmsweise von der Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung auszugehen ist, ergeben sich keine. Der Beschwerdeführer verfügt namentlich nicht über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen. Im Gegenteil verfügt er über keine Ausbildung und er arbeitete zuletzt während vieler Jahre (seit 1988) bei demselben Arbeitgeber als Lagermitarbeiter (Urk. 6/I/3/4, Urk. 6/I/32/1-2). Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist. Dagegen spricht nebst der somatisch bedingten Mobilitätseinschränkung durch die linksseitigen Kniebeschwerden insbesondere, dass sich gemäss den Angaben im Gutachten von Dr. G.___ die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers weitgehend auf das Zusammenleben mit seiner Ehefrau konzentrieren, er öffentliche Verkehrsmittel meidet (Urk. 6/V/37/62, Urk. 6/V/37/68-69) und dass er nach Einschätzung von Dr. G.___ zudem auf einen Arbeitsplatz ohne hohen Kundenkontakt und mit der Möglichkeit sich zurückzuziehen angewiesen wäre (Urk. 6/V/37/87).
Die Notwendigkeit zur Hilfestellung bei der Integration in das Erwerbsleben wäre - im Falle ausgewiesener medizinisch-theoretischer Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit - somit zu bejahen.
5.3 Die Beschwerdegegnerin konnte bislang ihrem Eingliederungsauftrag (noch) nicht nachkommen. Es waren bisher erst Frühinterventionsmassnahmen durchgeführt worden, welche auf den Erhalt des damaligen Arbeitsplatzes ausgerichtet waren und vor der Zusprechung der ganzen Rente ab dem 1. Oktober 2014 (Urk. 2), nämlich im Juni 2014, beendet wurden (Urk. 6/I/25-26, Urk. 6/I/28-29).
Daraus ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als nicht feststeht, dass ein Rentenrevisionsgrund mit entsprechender Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit besteht und bis die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert wurde.
5.4
5.4.1 Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, hat nach dem Gesagten ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen, welche sämtliche Beschwerden des Beschwerdeführers umfassen und eine hinreichende interdisziplinäre fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beantwortung der Fragen erlauben, ob seit Rentenbeginn am 1. Oktober 2014 eine erhebliche gesundheitliche Veränderung im Sinne eines Revisionsgrundes eingetreten ist und in welchem Umfang eine allfällige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit dem Beschwerdeführer noch zumutbar ist. Dabei ist von den Fachärzten im interdisziplinären Konsens insbesondere auch zu beantworten, wie sich die allfälligen jeweiligen Teileinschränkungen aus jeweiliger fachärztlicher Sicht zueinander verhalten und wie hoch die Gesamtarbeitsunfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit zu veranschlagen ist. Den Experten sind hierzu auch die vom Beschwerdeführer nachgereichten Berichte von Dr. J.___ vom 3. März 2019 (Urk. 15) und des K.___ vom 3. September 2019 (Urk. 20) vorzulegen.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahme (polydisziplinäres Gerichtsgutachten; Urk. 1 S. 2) ist unter den gegebenen Umständen abzusehen. Insbesondere ist bei gegebener lückenhafter Abklärung durch die Verwaltung kein Gerichtsgutachten einzuholen (BGE 137 V 210 E. 4.4).
5.4.2 Sofern aufgrund der ergänzenden medizinischen Abklärungen feststeht, dass ein Rentenrevisionsgrund besteht, hat die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsfrage zu prüfen respektive Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Erst wenn der Beschwerdeführer hernach in der Lage ist, das gegebenenfalls medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten, hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entsprechend neu festzusetzen.
5.5 Im Ergebnis ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2018 (Urk. 2) aufzuheben ist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen ist. Ausserdem ist unter Hinweis auf die Erwägungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 und auch nach dem 1. September 2016 einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
6. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 %) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen wird sowie dass unter Hinweis auf die Erwägungen festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2014 und auch nach dem 1. September 2016 einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Soluna Girón
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann