Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00779


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Weber

Urteil vom 20. März 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Schlegel Kempf Rechtsanwälte

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, war bis Juni 1998 im Detailhandel erwerbstätig und von da an Hausfrau und Mutter (Urk. 6/4/1, 6/5/6). Am 1. Juni 2017 (Urk. 6/5) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Poliarthropathie mit Daumenarthrose beidseits, rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradig (F33.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) sowie eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (F10.21), zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische und erwerblich-berufliche Abklärungen. Mit Mitteilung vom 30. Oktober 2017 teilte sie der Versicherten unter Hinweis darauf, dass diese selbst keine Eingliederungsmassnahmen gewünscht habe, mit, Eingliederungsmassnahmen würden nicht durchgeführt, sondern die Rentenprüfung an Hand genommen (Urk. 6/18-19). Sodann stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. April 2018 (Urk. 6/29) in Aussicht, das Leistungsbegehren von X.___ abzuweisen. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. beziehungsweise 24. Mai 2018 (Urk. 6/34, 6/37) Einwand und beantragte, ihr sei eine ganze Rente auszurichten. Nach erneuter Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) und Gewährung des rechtlichen Gehörs hierzu (vgl. Urk. 6/38 sowie Stellungnahme der Versicherten vom 11. Juli 2018, Urk. 6/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. August 2018 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 13. September 2018 beim hiesigen Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 2. August 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr ab November 2017 eine Rente auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Nach bisheriger und langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung führten Suchterkrankungen als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hatten, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens waren, dem Krankheitswert zukam. Ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden fehlte demgegenüber, wo in der Begutachtung im Wesentlichen nur Befunde erhoben wurden, welche in der Sucht ihre hinreichende Erklärung fanden (Hinweise zur bisherigen Rechtsprechung in BGE 145 V 215 E. 4.1).


Diese bisherige Rechtsprechung änderte das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 dahingehend, dass - fachärztlich einwandfrei diagnostizierten - Abhängigkeitssyndromen beziehungsweise Substanzkonsumstörungen nicht zum vornherein jede invalidenversicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann (E. 5.3.3), sondern diese vielmehr als invalidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen (E. 6).

Gemäss BGE 143 V 418 E. 6 f. ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu beantworten. Hierzu gehören nach dem oben Ausgeführten auch Abhängigkeitssyndrome (E. 6.2). Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens kann und muss insbesondere dem Schweregrad der Abhängigkeit im konkreten Einzelfall Rechnung getragen werden. Diesem kommt nicht zuletzt deshalb Bedeutung zu, weil bei Abhängigkeitserkrankungen - wie auch bei anderen psychischen Störungen - oft eine Gemengelage aus krankheitswertiger Störung sowie psychosozialen und soziokulturellen Faktoren vorliegt. Letztere sind selbstverständlich auch bei Abhängigkeitserkrankungen auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (vgl. bezüglich der Depressionen BGE 143 V 409 ff. E. 4.5.2). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (E. 6.3). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine - länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).

    Die neue Rechtsprechung zu den Suchterkrankungen ist im Grundsatz sofort anwendbar und gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_309/2019 vom 7. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, es sei der Beschwerdeführerin möglich, unter Abstinenz einer adaptieren Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen. So habe sich im MRI des Schädels keine alkoholbedingte oder sonstige Pathologie gezeigt. Auch sei weiterhin von einem Substanzabusus von Benzodiazepinen auszugehen. Schliesslich seien alkoholbedingte neurologische Auffälligkeiten bei dauerhafter Abstinenz und sofern keine Substanzschädigung des Gehirns vorliege, reversibel (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie im ersten Arbeitsmarkt bestehen könne. Vielmehr sei ihr nur eine im geschützten Rahmen ausgeübte Tätigkeit zumutbar, womit sie Anspruch auf ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 6 und 8). Sollte wider Erwarten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden, sei zu berücksichtigen, dass das Valideneinkommen zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt worden sei (Urk. 1 S. 4-5). Sodann wäre ihr der (maximale) leidensbedingte Abzug im Umfang von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 5), womit ihr auch in diesem Fall eine Invalidenrente zustünde.


3.

3.1    Am 10. Juli 2017 (Urk. 6/15/1-4) berichtete Dr. med. Y.___, Facharzt für allgemeine innere Medizin und langjähriger Hausarzt der Beschwerdeführerin, diese befinde sich seit über zehn Jahren wegen depressiven Episoden und Alkoholüberkonsum in wiederholter Behandlung. Aktuell benötige sie eine intensive, suchtspezifische Begleitung sowie regelmässige Psychotherapie zur Verhinderung von Rückfällen in die Alkoholsucht. Von einer eindeutigen Stabilisierung der Situation könne noch nicht ausgegangen werden.

3.2    Am 1. März 2018 wurde die Beschwerdeführerin durch die Neuropsychologin, MSc Z.___, untersucht (Untersuchungsbericht vom 8. März 2018, Urk. 6/26/9, 6/33/2-6). Als bisherige «untersuchungsrelevante Diagnosen» nannte MSc Z.___ folgende:

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in Behandlung mit aversiven oder hemmenden Medikamenten (F10.23)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika: Schädlicher Gebrauch (F13.1)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (F17.25)

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, ängstlichen und abhängigen Zügen (F61.0)

- Generalisierte Angststörung (F41.1)

- Rezidivierende depressive Störung (F33)

    Die Neuropsychologin berichtete, das anlässlich der Untersuchung festgestellte Arbeitstempo sei als stark verlangsamt zu bezeichnen, wobei von einer schwankenden Konzentrationsfähigkeit auszugehen sei. Instruktionen hätten teils wiederholt präsentiert werden müssen. Im Gespräch habe die Beschwerdeführerin auch vereinzelt den Faden verloren. Zudem habe sich eine deutlich erhöhte Antwortlatenz gezeigt, wobei auch Fehler wiederholt begangen worden seien. Die Frustrationstoleranz sei vermindert und es habe sich ein leicht impulsives Verhalten gezeigt, was in Anbetracht der deutlichen Verlangsamung irritierend gewirkt habe (Urk. 6/33/3). Gestützt auf die anlässlich der Untersuchung durchgeführten Testverfahren gelangte MSc Z.___ zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin liege ein aktuell deutlich beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil mit Einschränkungen in nahezu allen getesteten Bereichen vor. Im Vordergrund des kognitiven Störungsbildes stehe eine deutliche (non-)verbale Gedächtnisstörung sowie auch eine starke psychomotorische Verlangsamung und exekutive Dysfunktionen (Urk. 6/33/4). Infolge dessen sei von einer mittelschweren neuropsychologischen Störung auszugehen. Um einer Progredienz der Gedächtnisstörung sowie weiterer kognitiver Leistungen entgegenzuwirken, sei die Aufrechterhaltung der Abstinenz dringend angezeigt. Sofern die affektiven Symptome behandelt und gemildert werden könnten, sei eine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu erwarten (Urk. 6/33/5).

3.3    Anlässlich eines am 20. März 2018 am Kantonsspital A.___, Institut für Radiologie und Nuklearmedizin, durchgeführten MRI des Schädels (Bericht vom 20. März 2018, Urk. 6/26/14-15) wurde festgestellt, dass kein akuter oder chronischer ischämischer Infarkt, keine pathologische Atrophie der Hippocampusformation beidseits, keine Raumforderungen sowie keine pathologische Atrophie infra- und supratentoriell, jedoch eine kleine mikroangiopathische Foci cerebellär bds. DD erweiterte Virchow Robinsche Räume vorliegen würden (Urk. 6/26/14).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelnder Psychiater, nannte in seinem Bericht vom 27. März 2018 (Urk. 6/26/1-8) folgende Diagnosen (Urk. 6/26/4):

    Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Mittelschwere kognitive Störung, wahrscheinlich alkoholbedingt, ICD-10 F10.74

- Persönlichkeitsstörung Cluster C - Typus, ängstlich vermeidend, ICD-10 F60.6

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Rezidivierende depressive Störung, gg Vollremission unter Therapie, ICD-10 F33.4

- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig Vollabstinenz unter Disulfiram, ICD-10 F10.23

- Unklare Arthropathien / Arthritiden Habitual asthenischer Habitus mit BMI 17

- Nikotinabhängigkeit ICD-10 F17.25

    Während der Arzt für die erlernte Tätigkeit als Drogerieverkäuferin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, liess er die Frage hinsichtlich einer adaptierten Beschäftigung unbeantwortet. Er hielt lediglich fest, die derzeit ausgeübte unentgeltliche Hilfstätigkeit in einer Wohngruppe für Demenzpatienten (circa drei Stunden an drei Tagen in der Woche, wobei jeweils ein Ruhetag zwischen den Einsätzen erfolge) sei der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar (Urk. 6/26/7). Als Faktoren, welche der Eingliederung im Wege stünden nannte der Arzt die eingeschränkte Hirnleistung sowie die Ängste der Beschwerdeführerin. Befundmässig hielt Dr. B.___ fest, die Affekte seien gut moduliert und die Stimmung befinde sich in der Mittellage. Die Beschwerdeführerin berichte mit positivem Affekt über die von ihr ausgeübte Arbeit in der Wohngruppe, äussere sich gleichzeitig jedoch auch traurig in Bezug auf den fehlenden Kontakt zu ihrer Tochter (Urk. 6/26/3).

3.5    In seinem vom 10. September 2018 datierten Bericht (Urk. 3/4) bestätigte Dr. Y.___, dass die Beschwerdeführerin seit einem Jahr keinen Alkohol konsumiert habe. Auch sei die Benzodiazepin-Einnahme dosiert und nicht missbräuchlich erfolgt (Urk. 3/5).


4.    Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und seine Auswirkung auf deren Leistungsfähigkeit lassen sich aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht abschliessend beurteilen.

    So wurde zwar aus neuropsychologischer Sicht ein deutlich beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil mit Einschränkungen in nahezu allen getesteten Bereichen erhoben und dafürgehalten, bei einer Milderung der affektiven Symptome sei eine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu erwarten (E. 3.2). Nachdem gemäss Rechtsprechung neuropsychologische Abklärungen lediglich eine Zu-satzuntersuchung darstellen, und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen - oder allenfalls des neurologischen - Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4), wäre diesbezüglich eine nachvollziehbare Auseinandersetzung durch den behandelnden Psychiater zu erwarten gewesen. Freilich erachtete auch er eine Vollabstinenz für die Gesamtprognose als zentral und empfahl eine Reevaluation nach weiteren sechs Monaten, da ein Maximum an Erholung nach etwa 12 Monaten Abstinenz zu erreichen sei (Urk. 6/26/5). Weshalb aber - seiner Einschätzung zufolge - bloss eine Beschäftigung im geschützten Rahmen beim Erreichen einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit möglich sein soll (Urk. 6/26/5), bleibt unklar, zumal eine MRI-Untersuchung des Gehirns im Wesentlichen Normalbefunde ergab und der Psychiater das Vorliegen einer depressiven Symptomatik ausdrücklich verneinte (Urk. 6/26/4). Ferner fehlt es hinsichtlich der erhobenen Verhaltungsstörungen durch Alkohol und Sedativa/Hypnotika (E. 3.2, E. 3.4; Urk. 6/13, Urk. 6/40/3) an dem nunmehr von der Rechtsprechung geforderten strukturierten Beweisverfahren, wie es grundsätzlich bei allen psychischen Erkrankungen durchzuführen ist (E. 1.3). Mithin kann weder auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters abgestellt werden, noch findet die Annahme des RAD, in einer adaptieren Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/28/6-7), in den Akten eine hinreichende Stütze.

    Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die fachfremde Einschätzung des Psychiaters, aus seiner Sicht sei mittels Skelettszintigraphie eine klinisch relevante entzündlich-rheumatische Erkrankung mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen worden (Urk. 6/26/7), mit Blick auf die von Dr. med. C.___, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin, in Aussicht gestellten weiteren Untersuchungen (Urk. 6/9/7) nicht zu genügen vermag.

    

5.    Nach dem Gesagten ist es bei der aktuellen medizinischen Aktenlage nicht möglich, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer psychiatrischen - sowie allenfalls einer rheumatologischen - Abklärung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei wird die Beschwerdegegnerin nicht nur abzuklären haben, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin imstande ist, eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auszuüben, sondern auch, ob gegebenenfalls eine (allfällige) Abstinenz zu einer Verbesserung der Leistungs- respektive der Arbeitsfähigkeit führen würde.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).

6.2    Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. August 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelWeber