Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00792
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Spycher
Urteil vom 29. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
advokatur rechtsanker
Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, gelernte Floristin (Urk. 7/2/1), meldete sich am 23. November 2005 aufgrund einer undifferenzierten Kollagenose erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Berufsberatung und Umschulung (Urk. 7/3). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 20. Februar 2006 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 29. März 2006 abgewiesen mit der Begründung, der Versicherten sei die angestammte Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 7/14, Urk. 7/19).
1.2 Am 12. November 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Dysthymia erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/22). Sie war zuletzt ab Juli 2014 als Betreuerin und Haushaltshilfe für ihren Grossvater in einem 60 %-Pensum tätig gewesen; per Ende Dezember 2015 wurde das entsprechende Arbeitsverhältnis mit der privaten Spitexorganisation Y.___ GmbH aufgelöst (Urk. 7/26/2-3 und 7/52/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Im März 2017 absolvierte die Versicherte eine Potentialabklärung (Urk. 7/55 und 7/61) und anschliessend ein Belastbarkeitstraining, welches sie aus gesundheitlichen Gründen nach wenigen Wochen abbrach (Urk. 7/63 und 7/68), so dass in der Folge die Eingliederungsmassnahmen beendet wurden (Mitteilung vom 27. April 2017, Urk. 7/71).
Daraufhin gab die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag (Urk. 7/93-94), welche zunächst nicht durchgeführt werden konnte, da die Versicherte eine weibliche Gutachtensperson wünschte (Urk. 7/97). In der Folge wurde ein neuer Gutachtensauftrag aufgesetzt (Urk. 7/101 und 7/103). Am 19. Januar 2018 erstattete Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ihr psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/108).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/111, 7/115 und 7/118) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Juli 2018 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 14. September 2018 Beschwerde gegen die rentenabweisende Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zwecks Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2018 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen (Urk. 11). Am 4. Februar 2020 reichte der unentgeltliche Rechtsvertreter seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2018 erwog die Beschwerdegegnerin, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch psychische Belastungssituationen ausgelöst worden und die Behandlungsmöglichkeiten seien noch nicht ausgeschöpft. Seit Januar 2018 liege überdies wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor. Die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin seien weder erheblich noch langandauernd gewesen (Urk. 2 S. 2).
2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 14. September 2018 vor, dass ihre Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung und die Auswirkungen invaliditätsfremder Faktoren gutachterlich zu klären und entsprechend die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ungenügend seien. Die Beschwerdegegnerin verstosse zudem gegen Art. 28 IVG, wenn sie Leistungen verweigere mit der Begründung, ein labiles medizinisches Geschehen sei auch nach Ablauf des Wartejahres noch gegeben und daher nicht invaliditätsbegründend (Urk. 1 S. 3-4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit das Ausmass der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, ferner der Anteil invaliditätsfremder Faktoren sowie im Ergebnis der Anspruch auf eine Invalidenrente.
3. Da sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung zum zweiten Mal zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte, ist zunächst zu prüfen, ob es sich dabei um ein Revisionsgesuch nach Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) handelt. Dies ist zu verneinen, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 um Berufsberatung und Umschulung und nicht um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht hatte und nur diese Ansprüche geprüft worden waren (Urk. 7/19). Das erneute, auf eine Rente abzielende Leistungsgesuch ist daher nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin befand sich vom 31. August bis 21. September 2015 sowie vom 30. September bis 24. November 2015 in stationärer Behandlung in der Klinik A.___, nachdem sie sich seit dem Frühling 2015 aufgrund von Überlastungsgefühlen nach dem Suizid ihres Halbbruders in ambulanter Behandlung in B.___ befunden hatte. Die Beschwerdeführerin schilderte in der Klinik A.___, seit November 2014 an einer verstärkten Symptomatik mit Antriebsstörung zu leiden (Urk. 7/29/1-2).
Die Fachleute der A.___ nannten in ihrem Bericht vom 2. März 2016 folgende Diagnosen:
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestehend seit frühem Erwachsenenalter (ICD-10 F33.1)
- Dysthymia, bestehend seit Jugendalter (ICD-10 F34.1)
- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), bestehend seit Jugendalter (ICD-10 F43.1)
Die Fachleute erhoben im Befund bei der Beschwerdeführerin jeweils am Aufnahmetag grübelnde Gedanken, eine reduzierte emotionale Schwingungsfähigkeit, reduzierten Antrieb und Appetit, Ängstlichkeit beim Autofahren und Zukunftsängste (Urk. 7/29/2). Sie bescheinigten der Beschwerdeführerin infolgedessen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 31. August 2015 bis 15. Januar 2016. Ab dem 4. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Arbeitsversuch mit zweimal wöchentlich jeweils 2,5 Stunden empfohlen, so dass nach zwei Wochen die Belastbarkeit erneut evaluiert werden könne (Urk. 7/29/4). Die Beschwerdeführerin sei in ihre angestammten Wohnverhältnisse mit deutlich gebesserter Symptomatik in Hinblick auf die depressive Störung ausgetreten, wobei ihr dringend die Weiterführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie die Einnahme der Psychopharmaka empfohlen wurde (Urk. 7/29/3).
4.2 Einer Aktennotiz der IV-Stelle vom 12. April 2016 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei Dr. C.___ in Behandlung befand, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe; ein entsprechender Bericht der Behandlerin liegt jedoch nicht in den Akten (Urk. 7/32).
4.3 Den Berichten vom 15. März 2016 bzw. 4. Mai 2016 der Fachleute der Klinik A.___ in D.___ ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2015 bis 9. März 2016 in teilstationärer Behandlung befunden hatte. Im Januar 2016 sei die ambulante integriert-psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung aufgenommen worden. Diagnostisch wurden - in Abweichung zum Vorbericht (vgl. E. 4.1) - nunmehr eine rezidivierende depressive Störung seit 2014 bestehend (ICD-10 F33.1), eine Dysthymia (ICD-10 F34.1), bestehend seit der Jugend und ein Verdacht auf eine PTBS (ICD-10 F34.1) genannt (Urk. 7/35/4-5). Gemäss der Befundaufnahme vom 13. Januar 2016 sei die Beschwerdeführerin deutlich erschöpft und es bestünden leichte Konzentrationsstörungen, Gedankengrübeln, Lärmempfindlichkeit, Angst und Überforderung in Menschenmassen, beim Einkaufen und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin niedergeschlagen, leicht teilnahmslos, verzweifelt, hoffnungslos und im Antrieb sowie in der emotionalen Schwingungsfähigkeit reduziert, daneben bestünden eine schnelle Ermüdbarkeit und damit einhergehend gehäufte Flashbacks an erlittenen sexuellen Missbrauch (Urk. 7/35/5).
Seit der Jugendzeit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine chronische Depressivität mit wiederkehrenden Einbrüchen, aber im Jahr 2015 habe sich aufgrund jahrelanger Belastungssituation ohne Inanspruchnahme von therapeutischer Hilfe eine schwere depressive Episode entwickelt, von welcher sich die Beschwerdeführerin bis anhin nicht vollständig habe erholen können. Bei Stabilisierung und Symptomverbesserung gingen die Fachleute der Klinik A.___ bezüglich einer vollkommenen Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt eher von einer ungünstigen Prognose aus. In der ambulanten, wöchentlich bis alle zwei Wochen stattfindenden Therapie werde zunächst die Depression angegangen (Urk. 7/35/6).
Zwischen dem 3. März 2016 und dem 13. April 2016 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Derzeit sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit (Pflege des Grossvaters) für wenige Stunden pro Tag zumutbar, wobei aufgrund der Depressionssymptomatik eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Inwiefern die Symptomatik der PTBS zu einer verminderten Leistungsfähigkeit führe, könne aktuell nicht angegeben werden. Empfohlen wurde überdies die Durchführung einer Potentialabklärung. Bei erfolgreicher Behandlung sei langfristig von einer Reintegration im ersten Arbeitsmarkt auszugehen, möglicherweise in einem reduzierten Arbeitspensum (Urk. 7/35/7). Einer Aktennotiz der IV-Stelle vom 13. Juli 2016 kann hinsichtlich des Verlaufs entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit März desselben Jahres im zwei-Wochen-Rhythmus in ambulanter Behandlung stand (Urk. 7/42).
4.4 In ihrem Bericht vom 14. November 2016 hielt die neue Behandlerin, Dr. med. univ. E.___, Oberärztin in der Klinik A.___ in D.___, fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei. Diese sei immer erschöpft und wirke belastet, habe Konzentrationsstörungen und sei im Denken verlangsamt. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin bedrückt, leicht teilnahmslos und wirke oft abwesend, teils leicht hilflos und mit dem Leben überfordert. Es bestünden überdies ein sozialer Rückzug und ein verminderter Antrieb (Urk. 7/49/2).
Dr. E.___ erachtete die bisherige Tätigkeit rund ein bis zwei Stunden täglich, beispielsweise im Rahmen eines Belastungstrainings, für zumutbar; eine angepasste Tätigkeit könne täglich während zwei Stunden ausgeführt werden. Die Leistungsfähigkeit sei um mindestens 50 % reduziert (Urk. 7/49/3).
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 18. Mai 2016 bei ihr in Behandlung, wobei zweimal wöchentlich ein Einzelgespräch und zweimal wöchentlich eine Gruppentherapie für chronisch depressive Störungsbilder durchgeführt würden. Die Leistungsfähigkeit werde zumindest mittelfristig im Bereich der Spitexarbeit das Ausmass von 20 % (bezogen auf eine 100 % Präsenzzeit) nicht überschreiten. Bei einem längerfristig stabil geregelten Arbeitsverhältnis beziehungsweise nach schrittweisem Aufbau der Tätigkeit wäre eine Steigerung auf 50 % denkbar. Der bisherige Verlauf spreche eher für eine Chronifizierung, die Beschwerdeführerin habe allerdings gute Ressourcen und Motivation (Urk. 7/49/4-5).
4.5 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt in der Klinik G.___, führte in seinem Bericht vom 5. Juli 2017 aus, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) sowie einer Dysthymia vom 28. April bis 8. Juni 2017 stationär auf der Abteilung für Angst- und Emotionsregulation in Behandlung befunden und währenddessen entsprechend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Bei der Beschwerdeführerin lägen subjektiv starke Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit vor. Im formalen Denken bestünden starkes Grübeln, eingeengt auf bestehende Symptome sowie verschiedene Ängste. Weiter lägen leicht dissoziative Zustände sowie Flashbacks vor und im Affekt sei die Beschwerdeführerin deprimiert, dysthym und teilweise gereizt. Der Antrieb sei überdies stark vermindert (Urk. 7/89/1-2). Dr. F.___ empfahl die Absolvierung eines Belastungstrainings und einen beruflichen Wiedereinstieg mit einem Pensum von etwa 20 % mit sukzessiver Steigerung (Urk. 7/89/3). Durch eine angemessene Behandlung könnten überdies die Symptome der PTBS deutlich vermindert werden (Urk. 7/89/4).
4.6 In ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2017 hielt Dr. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) fest, dass aufgrund der bisherigen Unterlagen nicht ganz klar sei, welche Diagnosen bestünden, überdies spreche wenig für ein PTBS und es drehe sich alles mehr oder weniger um den Grossvater und dessen Tod, so dass das Bild einer Trauerreaktion entstehe. Sie empfahl eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/110/5).
4.7 Am 19. Januar 2018 erstattete Dr. Z.___ ihr Gutachten zuhanden der IV-Stelle (Urk. 7/108). Gestützt auf die Vorakten (Urk. 7/108/8-12) und ihre eigene Untersuchung nannte sie folgende Diagnosen, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 7/108/46):
- Rezidivierende depressive Störung
- gegenwärtig bis auf diskrete agora-/soziophobische Restsymptome und neurasthenische Restbeschwerden remittiert (ICD-10 F33.4)
- mit saisonaler und psychoreaktiver Komponente
bei psychosozialer (Mehrfach-) Belastungssituation:
- Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis, einschliesslich familiärer Umstände (ICD-10 Z63):
- Verschwinden und Tod von (mehreren) Familienangehörigen
- Unselbständiger Verwandter, der häusliche Betreuung benötigt
- Sonstige näher bezeichnete Probleme mit Bezug auf den engeren Familienkreis: Konflikt mit Mutter
- Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)
- Probleme mit Bezug auf die Wohnbedingungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse (ICD-10 Z59)
- Anamnestisch im Sommer 2015 erstmals posttraumatische Teilsymptome (im Rahmen der depressiven Episode), gegenwärtig nur noch diskret vorhanden / mehrheitlich remittiert (Status nach ICD-10 F43.1)
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
Dr. Z.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe in der Persönlichkeit differenziert, introspektions- und reflektionsfähig, in ihrer Darstellungsweise nüchtern und unaufgeschmuckt und in ihren Angaben normalpsychologisch absolut nachvollziehbar gewirkt. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen, Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit seien ungestört gewesen. Die Beschwerdeführerin sei während der dreistündigen Exploration durchgehend konzentriert und sehr gut fokussiert gewesen, das formale Denken geordnet, beweglich und gut strukturiert. Dr. Z.___ konnte keine krankheitswertigen inhaltlichen Denkstörungen und keine depressionstypischen Insuffizienz-, Schuld- oder Schamgefühle eruieren und keine dissoziativen Zustände – wie sie die Beschwerdeführerin beschrieb – ausmachen. Überdies bestünden keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Zwänge. Eine Affektpathologie war gemäss Dr. Z.___ noch diskret vorhanden, aber überwindbar. Die Beschwerdeführerin verfüge überdies über das Gesamtspektrum an Emotionen und wirke hinsichtlich ihrer Zukunftsplanung nicht ratlos, verzweifelt oder resigniert im psychopathologischen Sinne. Dr. Z.___ konnte keine Störungen des psychomotorischen Antriebs feststellen. Im Vordergrund stehe bei der Beschwerdeführerin das subjektive Gefühl einer Störung der Vitalität bzw. Ermüdbarkeit, mit raschem Gefühl der körperlichen und geistigen Erschöpfung und dem Gefühl, morgens nicht ausgeruht aufzuwachen und erst nachmittags und abends brauchbarer beziehungsweise wach zu sein. Während der Exploration ohne Pause seien jedoch keine Ermüdungszeichen feststellbar gewesen (Urk. 7/108/36-38).
Die von der Beschwerdeführerin geschilderte Kardinalsymptomatik der PTBS aufgrund der als 10- und 18-Jährige erlebten unerwünschten sexuellen Annäherungen (Urk. 7/108/26) werde diffus beschrieben und sei erst im Zusammenhang mit der Depression vorübergehend aufgetreten; die Symptomatik sei kaum objektivierbar. Die Beschwerdeführerin beklage nur diskrete Zeichen eines «Stresserlebens» beim Sehen von roter Farbe (Urk. 7/108/43).
Die Gutachterin schilderte eine Überbelastung durch die Sorge/Betreuung um den Grossvater nach kurz zuvor schmerzhaftem Verlust der Grossmutter, der sie sehr verbunden gewesen sei (Urk. 7/108/13), durch den gescheiterten Auswanderungsversuch und «Kulturschock» nach der Rückkehr in die Schweiz, durch finanzielle Probleme und Probleme mit der Wohnsituation und durch den sehr schmerzhaften Verlust des Bruders durch Suizid im April 2015. Die ab Mai 2015 attestierte Arbeitsunfähigkeit sei massgeblich durch diese psychosozialen Belastungsfaktoren ausgelöst worden bei einer vorbestehenden Tendenz zu depressiven Verstimmungen (Urk. 7/108/49).
Im Rahmen der Konsistenzprüfung legte Dr. Z.___ dar, dass erhebliche Widersprüche zwischen der Selbstschilderung der Beschwerdeführerin, welche auf sehr diffuse, vage Art Dissoziationen sowie Neurasthenie mit hochgradigen Funktionseinschränkungen und Arbeitsunfähigkeit verbinde, und der Tatsache, dass auch in den sehr ausführlichen Arztberichten keine wirklich schwerwiegende Pathologie in diesem Sinne mehr objektiviert werden könne, bestünden. So decke sich die subjektive Beschwerdeschilderung nicht mit dem heutigen beziehungsweise objektiven aktuellen psychopathologischen Querschnittsbefund (Urk. 7/108/45).
Zur Arbeitsfähigkeit führte die Expertin aus, dass sie anlässlich der Begutachtung die Remission des depressiven und psychoreaktiven Leidens und damit die Wiederherstellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit festgestellt habe. Die subjektiven neurasthenischen Beschwerden und diskreten sozio-/agoraphobischen Ängste schienen ihr überwindbar. Die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehr zur Begutachtung sei gut bewältigbar und die Beschwerdeführerin sei während der belastenden Untersuchungssituation normvariant gewesen. Sie weise genügende Ressourcen auf, um zumindest in eine Backoffice/Backstore-Tätigkeit zum Beispiel als Floristin/Blumenbinderin zurückzukehren. Die aktuelle leichtgradige ängstlich-dysthyme Symptomatik gelte arbeitsmedizinisch als überwindbar und beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht in relevanter Weise. Auch der geschilderte Alltag (Urk. 7/108/34) reflektiere ein eigentlich remittiertes Leiden (Urk. 7/108/47-48). Gestützt darauf erachtete die Gutachterin am 17. Januar 2018 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für zumutbar (Urk. 7/108/52). Zum Beginn und Verlauf der Krankheit verwies sie im Wesentlichen auf die von den behandelnden Ärzten ab August 2015 bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten zwischen 50 % und 100 %, ohne diese in Frage zu stellen (Urk. 7/108/47, Urk. 7/108/52).
4.8 Dr. H.___ vom RAD stufte in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2018 das Gutachten als beweiskräftig ein (Urk. 7/110/6-8).
4.9 Im Bericht vom 10. April 2018 führte die Behandlerin der Klinik A.___ in I.___, Dr. phil. J.___, klinische Psychologin, aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Juni 2017 einmal wöchentlich zur ambulanten Behandlung erscheine und für diese Zeitspanne eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin leide an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, einer generalisierten Angststörung, einer dissoziativen Störung gemischt sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (Urk. 7/118/1). Da die Einschränkungen stark und chronifiziert seien, sei von einem langsamen Verlauf und einer mehrjährigen Therapie auszugehen. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin trotz hoher Motivation nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 7/118/2).
5.
5.1 Der Befundaufnahme durch Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass sie während des Gesprächs mit der Beschwerdeführerin weder Hinweise auf tiefgreifende Persönlichkeitsstörungen feststellen noch die von der Beschwerdeführerin geschilderte, seit der Kindheit bestehende melancholische Veranlagung als hinreichend schwer qualifizieren konnte, als dass diese die Kriterien einer rezidivierenden depressiven Störung erfüllen würde. Die nervös-traurige Verstimmung erachtete sie aufgrund ihrer Milde als arbeitsmedizinisch irrelevant, was in Anbetracht der erst ab August 2015 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit plausibel erscheint (Urk. 7/108/40-41).
Im Rahmen der Begutachtung präsentierte sich die Beschwerdeführerin euthym und schwingungsfähig und sie schilderte ihre Biographie bereitwillig und präzise (Urk. 7/108/35). Eine Affektpathologie konnte Dr. Z.___ nicht feststellen, weshalb ihre Einordnung der von der Beschwerdeführerin als wichtigstes subjektives Leiden beschriebenen erhöhten Erschöpfbarkeit als Restbeschwerde der erlittenen depressiven Episode (Urk. 7/108/44) zu überzeugen vermag. Die diskreten sozio/ agoraphobischen und dissoziativen Restsymptome hielt die Gutachterin unter Berücksichtigung des remittierten depressiven Beschwerdebildes nachvollziehbarerweise als überwindbar (Urk. 7/108/44) beziehungsweise als nicht invalidisierend. Denn praxisgemäss bewirkt eine Dysthymie für sich allein betrachtet keine Invalidität (BGE 143 V 418 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E 3.2). Nichts anderes ist den Berichten der behandelnden Fachleute zu entnehmen, attestierten diese ihrerseits trotz der seit der Jugend bestehenden Dysthymie und PTBS bis Mitte 2015 keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
5.2 Dr. Z.___ zeigt nachvollziehbar auf, dass eine seit der Jugend bestehende PTBS, wie sie im Rahmen der stationären Behandlung bei der Beschwerdeführerin erhoben wurde, nicht diagnostiziert werden kann. Die Leitsymptome und die zugrundeliegenden Ereignisse wurden von der Beschwerdeführerin nur diffus und knapp beschrieben (vgl. Urk. 7/108/26-27) und waren für Dr. Z.___ kaum noch objektivierbar; überdies erachtete sie die geschilderten, unerwünschten sexuellen Annäherungen als traumatisierende Ereignisse einer PTBS gemäss ICD-10 F43.1 eher nicht als gegeben (Urk. 7/108/42-43). Diese Einschätzung stützte sie auf die weitgehend vagen bis gänzlich ausbleibenden Angaben auch gegenüber den Behandelnden. So war in keinem dieser Berichte von konkreten traumatisierenden Vorkommnissen die Rede. So sprachen etwa die Fachleute der Klinik A.___ in Bezug auf die Befundaufnahme vom 13. Januar 2016 lediglich von einem Verdacht auf eine PTBS; der sexuelle Missbrauch sei in der aktuellen Behandlung nicht thematisiert worden (Urk. 7/35/4-5). Auch der Hinweis auf das Auftreten von Flashbacks, ohne genauere Angaben (vgl. Urk. 7/89/9), genügt nicht, um von der Diagnose einer PTBS auszugehen. Objektive Befunde und konkrete Erläuterungen zur Diagnose einer PTBS werden in den Berichten der Behandelnden nicht genannt. Eine spezifische Traumatherapie wurde von der Beschwerdeführerin – entgegen den ärztlichen Empfehlungen - nicht in Anspruch genommen (vgl. Urk. 7/89/4). Entsprechend ist der Einschätzung von Dr. Z.___ zu folgen.
Die medizinischen Akten stimmen ferner insoweit überein, als aufgrund der Begebenheiten in der Jugend bis ins Jahr 2015 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Inwiefern sich daran im Verlauf eine Änderung ergeben habe sollte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.
5.3 Die Gutachterin betonte im Rahmen der Konsistenzprüfung die erheblichen Widersprüche zwischen der Selbstschilderung der Beschwerdeführerin und der auch in den ausführlichen Berichten der Behandelnden nicht wirklich schwerwiegenden objektivierbaren Pathologie. Die subjektive Beschwerdeschilderung, wonach hochgradige Funktionseinschränkungen vorlägen, decke sich auch nicht mit dem objektiven psychopathologischen Querschnittsbefund (Urk. 7/108/45). Hinsichtlich der Berichte der behandelnden Fachleute notierte Dr. Z.___, dass der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit übernommen werden könne, dass aber seit Datum der Begutachtung keine Psychopathologie mehr benannt werden könne, die noch eine Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) begründen könne. Zudem entspreche die Gewichtung der PTBS als Hauptdiagnose nicht ihren Schlussfolgerungen; diese sei höchstens als Teilsymptomatik im Rahmen der Depressivität zu gewichten (Urk. 7/108/50), was nach dem Gesagten einzuleuchten vermag.
5.4 Wie sich aus der Begutachtung ergibt, wurde der Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin seit der IV-Anmeldung im November 2015 massgebend durch verschiedene psychosoziale und damit invaliditätsfremde Belastungsfaktoren beeinflusst und unterhalten (vgl. die Zusammenfassung der Gutachterin in Urk. 7/108/41-43). So waren insbesondere die wiederholten, schwankenden depressiven Episoden im Zeitraum Mai 2015 bis Dezember 2017 massgebend von unterschiedlichen psychosozialen Faktoren beeinflusst, welche invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich sind (BGE 140 V 193 E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin wanderte nach längerer Planung im Januar 2012 nach Costa Rica aus, da sie in der Schweiz nie ein Heimatgefühl verspürt habe. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten und der Erkrankung ihrer Grossmutter kehrte die Beschwerdeführerin im März 2013 wieder in die Schweiz zurück; inzwischen war ihre Grossmutter, der sie seit der Kindheit sehr verbunden gewesen war, bereits verstorben (Urk. 7/108/13, Urk. 7/108/21). Sie wollte zunächst wieder nach Costa Rica zurückkehren, begann dann aber, sich um ihren hilfsbedürftigen Grossvater zu kümmern; ab Juli 2014 in Form einer Anstellung von 60 % (Urk. 7/108/21-22). Erschwert wurde der Beschwerdeführerin die Rückkehr in die Schweiz durch existenzielle Sorgen (Einkommen, Wohnsituation) sowie die fehlende Möglichkeit, um ihre Grossmutter zu trauern (Urk. 7/107/28).
Die Unterstützung und Pflege des Grossvaters habe sich dann als sehr anspruchsvoll erwiesen; der Beschwerdeführerin habe auch zunehmend ein Ausgleich von dieser kräftezehrenden Arbeit gefehlt. So habe sich ab November 2014 eine Antriebsstörung mit zunehmender Erschöpfung entwickelt. Hinzu kam im Frühling 2015 der Freitod ihres Bruders, infolgedessen die Beschwerdeführerin eine psychologische Psychotherapie aufnahm (was auch aus den Berichten der Behandelnden hervorgeht, vgl. Urk. 7/29/2 und 7/35/5), diese Therapie aber als wenig zielgerichtet empfand. Der Kontakt zur Mutter finde aufgrund von Erbschaftsstreitigkeiten seither nur über einen Anwalt statt (Urk. 7/35/5 und 7/108/29). Per Ende 2015 wurde das Arbeitsverhältnis nach Diskrepanzen- mit der privaten Spitex-Organisation im Rahmen eines belastenden Schlichtungsverfahrens einvernehmlich aufgelöst (Urk. 7/54 und 7/108/22), womit die Beschwerdeführerin haderte.
Im Jahr 2016 erlebte die Beschwerdeführerin ein – wie sie Dr. Z.___ gegenüber erklärte - in vielen Hinsichten unbefriedigendes Jahr; sie unternahm verschiedene therapeutische Anläufe, wechselte mehrmals ihre Behandler und erlebte diese als wenig konstruktiv und hilfreich, konnte aber schlussendlich im Juni 2017 bei lic. phil. J.___ ein geeignetes Therapie-Angebot – eine Verhaltenstherapie - in Anspruch nehmen (Urk. 7/108/30 und 7/118/1). Im Frühling 2017, als die Invalidenversicherung mit einer Potentialabklärung begann, verstarb der Grossvater der Beschwerdeführerin, was schliesslich zum Abbruch der Eingliederungsmassnahmen führte, da dessen Tod der Beschwerdeführerin sehr zusetzte und sie sich nicht bereit fühlte, in dieser schweren Trauersituation – in welcher gleichzeitig die Trauer um ihre Grossmutter aufflammte - an Integrationsmassnahmen teilzunehmen (Urk. 7/108/33).
Aus dem Gutachten von Dr. Z.___ lässt sich vor diesem Hintergrund für die Zeit ab Sommer 2015 kein eigenständiger Gesundheitsschaden ableiten, welcher nicht zu einem wesentlichen Teil in den psychosozialen Umständen aufgehen würde. Das klinische Beschwerdebild der depressiven Störung, wie dies die Behandelnden diagnostizierten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen, da im Wesentlichen Befunde erhoben wurden, welche in den belastenden Umständen eine hinreichende Erklärung finden – eine davon klar unterscheidbare andauernde und schwerwiegendere Depression ist nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Insbesondere ist den Berichten der behandelnden Fachleute nicht zu entnehmen, dass sie bei ihrer ärztlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit diese invaliditätsfremden Gesichtspunkte ausgeklammert hätten. Zudem fällt ins Gewicht, dass bei der Beschwerdeführerin die seit ihrer Kindheit bestehende Tendenz zu depressiven Verstimmungen retrospektiv nie zu einer Ausbildungs- und Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Im Zeitpunkt der Begutachtung konnten zudem keine schwerwiegenden Befunde erhoben werden. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss Dr. Z.___ über genügend Ressourcen, um in den ersten Arbeitsmarkt zurückzukehren. Der von ihr geschilderte Alltag reflektiere ein eigentlich remittiertes psychisches Leiden, wobei vor allem Unsicherheit und lange Arbeitskarenz zu Vermeidungsverhalten führten (Urk. 7/108/48).
5.5 Aufgrund der erhobenen Befunde und des erheblichen Einflusses invaliditätsfremder Faktoren, welche von den behandelnden Fachleuten gänzlich ausser Acht gelassen worden waren, ist nachvollziehbar, dass Dr. Z.___ als Fazit festhält, es liege bei der Beschwerdeführerin ab Zeitpunkt der Begutachtung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vor (Urk. 7/108/52). Insoweit ist auf ihr Gutachten abzustellen.
Im Weiteren können für die Zeit ab Sommer 2015 mit den erhobenen Befunden, unter Berücksichtigung der ausgewiesenen invaliditätsfremden Faktoren, eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit oder insgesamt relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründet werden. Auf eine Prüfung der Indikatoren (BGE 141 V 281) kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit unter den gegebenen Umständen verzichtet werden.
Dies führt zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine langandauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit auch keine Invalidität vorliegt, weswegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.–– bis Fr. 1‘000.–– festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren seine Honorarnote vom 4. Februar 2020 ein (Urk. 15). Darin machte er einen zeitlichen Aufwand von 4.67 Stunden geltend, was in Anbetracht des Umfangs der Beschwerdeschrift und der weiteren Bemühungen im vorliegenden Verfahren als angemessen erscheint. Entsprechend ergibt sich unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 220.--, der geltend gemachten Spesen im Umfang von Fr. 30.80 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % – ein Betrag von Fr. 1‘138.85, welcher dem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse auszurichten ist.
6.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der einstweilen zulasten der Gerichtskasse genommenen Kosten verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, Zürich, wird mit Fr. 1’138.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrSpycher